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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 49.
Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -
von ihm
bereits vorsorglich anhängig gemachte -
Klage auf An-
fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach
wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui~
dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter
den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn
er Grund zur A.nnahme hat, dass Erbschaftsaktiven
beseitigt würden.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Kookur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
49. Entscheid "om S. Dezember 1981
i. S. Edler, Liquläator der A.-G. Bugo Binder.
An der A b ä n der u n gei n e r
K 0 11 0 kat ion s v e r-
füg u n g. i n ~ er hai b der Au fl a g e f r ist (Be-
schwerdefrist) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine
~llolmtionsplananfechtungsklage gehindert, die erst erhoben
wird, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine
Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65).
L'administrateur de la faillite peut modifier une decision da
collocation pen~t le d6lai du depöt (delai d'opposition),
malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation
lorsqu'il avait, d6ja avant l'ouvertura da cette action mani:
feste d'une maniere quelconque son intention de pro~er a
une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.).
.
L'ammiuistratore deI fallimento puö modificare una decisione
relati~ra al,Ia
gr~~uatoria durante il termine di deposito
(termme d oppOSIzlOne), malgtado l'esistenza d'una domanda
giu~ziaria. d~ modificazione del1a. graduatoria, quando abbia
manifestato III qualche modo l'intenzione di procedere alla
n:o~ificazione gia prinla delI'introduzione della domanda giudi-
zlarJa (art. 65reg. am. uffici dei fallimenti).
A. -- Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo
Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf
den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin & Cie in
St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung
von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei-
fügen: « Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo
Schuldbetreibung"', und Konknrsr"cht .. N° 41i,
l!ll
Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten:
47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus gelieferten Waren
It. Verzeichnis (9 Blätter und Sam·melborderau).
15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen gelieferte Waren lt.
Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau).
3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt
St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots
Wollgarn Zephir.
Den 'Obererlös aus den Konto-Korrent-Forderungen der
Herren Carl Specker & Cle, Zürich lmd des Schweizerischen
Bankvereins St. Gallen.
2,835 Fr. siehe Vertrag im KontokOlTent. Akzept der
Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... »
Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä-
tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv-
. vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im
Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen
Kollokationsplan; hiefür veranstaltete er keinen neuen
Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der
Bank Wegelin & Cle abgetretene Guthaben eingegangen
seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der
am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr.
erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin & Cie wurden
Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung
von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der
Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag
durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener
Guthaben getilgt worden sei); hiefür wurden Pfänder im
Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder
abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von
14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen,
Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis
14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen
an die Bank Wegelin & Cle zum Teil erst nach Stellung
des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie-
von machte er am Vormittag des 11. September dem
Vertreter eines andem Konkursgläubigers, nämlich der
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Schul<lhotreibungs· und Konkul'srecht. N° 49.
Firma Chessex & 0te, der sich zur Einsicht des Kol-
lokationsplanes einfand, Mitteilung.
Und nachmittags
2 Ulu.· zog der Liquidator den Vertreter von Chessex&
Oe zu einer Besprechung im Hotel Hecht in St. Gallen
über die Kollokation der Bank Wegelin & Cie bei, zu
welcher er die « fachmännischen Beiräte» (Textilwaren-
fabrikanten) einberufen hatte, die ihm gemäss dem Nach-
lassvertrag von der Gläubigerversammlung beigegeben
worden waren. Von hier begab sich der in St. Gallen
domizilierte Vertreter von Chessex & cte auf sein Bureau
und verfasste ein Gesuch an das Friedensrichteramt Arbon
um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes gegen die
Bank Wegelin & cte betreffend Anfechtung des Kolloka-
tionsplanes im Nachlass-
bezw. Liquidationsverfahren
über die Hugo Binder A.-G., das dann zwischen 3 und
4 Uhr bei der Post aufgegeben wurde. Ebenfalls in der
gleichen Stunde gab der Liquidator folgendes Schreiben
an den Vertreter von Chessex & Cie zur Post:
({ Betr. Abänderung des Kollokationsplanes der A.-G.
H ngo Binder, Roggwil.
Dem Unterzeichneten sind in letzter Stunde Dokumente
in die Hände gelangt, die eine Abänderung des Kolloka-
tionsplanes bedingen. Es betrifft dies die pfandgedeckten
Forderungen der Firma Wegelin & ('ie St. Gallen.
Auf Grund dieser Dokumente. sind pfandgedeckte For-
derungen dieser Firma in die 5. Klasse eingereiht worden.
Die Neuauflage des Konok~tionsplanes wird öffentlich
bekanntgegeben ...))
Gleiche Schreiben richtete der Liquidator in der fol-
genden Stunde auch an diejenigen andern Konkurs-
gläubiger, welche vom Kollokationsplan Einsicht genom-
men hatten. Ferner begab er sich noch am gleichen
Nachmittag auf die Bank Wegelin & Cie zur Besprechung
über deren Kollokation, worauf die Bank Wegelin & Cie
ttnl Abend ein gleichartiges Gesuch um Anordnung eines
Vermittlungsvorstandes gegen die Liquidationsmasse der
A.-G. Hugo Binder an das Friedensrichteramt Arbon
""huldbetre;bllllg". und Konkursrel"ht. So 49.
10;,
richtete. Am 14. September schrieb der Liquidator an
die Bank Wegclin & eie: (In Bestätigung unserer münd-
lichen Bekanntgabe an Sie, anlässlich der ~m 11. os. :\Its.
in Ihrem Bankhaus mit Ihnen gehaltenen Besprechung
unter Gegenwart der beiden Herren Beiräte ... diene I hucu
zur Kenntnis, dass zuiolge in letzter Stunde aufget<tHchtell
Belegen Ihre gesamte Forderung mit 30,628 Fl'. durch
Änderung des Kollokationsplanes der A.-G. Hugo Binder
in die V. Klasse versetzt werden musste.)} Der bezüglich<'
Nachtrag des Kollokationsplanes wurde t'l'Rt am 2;1. Nep-
tember aufgelegt.
B. -
Mit Beschwerde vom 14. September stellte die
Firma Chessex & Cie den Antrag: Der Sachwalter habp
materiell die Kolloziertmg des Bankhauses Wegelin & eie
so zu lassen, wie dies dem erstmals aufgelegten Plane
entspricht.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld-
betreibung und Konkurs hat am 19. Oktober diesen
Beschwerdeantrag zugesprochen.
D. -
Diesen Entscheid hat der Liquidator an daR
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänz-
liche Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konk'urska1nmel'
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeantrag unter An-
wendung des Art. 65 KV und in Anlehnung an das Präjudiz
in BGE 38 ] S. 743 =
Sep.-Ausg. 15 S. 373 beurteilt.
Nach Art. 65 KV darf die Konkursverwaltung die im
Kollokationsplan getroffene Entscheidung auch innerhalh
der Beschwerdefrist nicht mehr abändern, sobald einmal
eine Klage gegen die Konkursmasse angehoben ist. 1m
angeführten Präjudiz ist zunächst ausgesprochen worden,
dass das gleiche auch gelte, sobald von einem KonkurR-
gläubiger eine Klage gegen einen andern auf Wegweisung
aus dem Kollokationsplan erhoben ist. Hieran ist fest-
zuhalten, ja es ist zu. sagen, dass die Vorschrift des Art. 65
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Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. No 49.
KV gerade im Hinblick auf diesen Fall aufgestellt zu
werden verdiente, während im Falle der Klage des weg-
gewiesenen Konkursgläubigers auf Zulassung kein zu-
reichender Grund für das Verbot der nachträglichen
Änderung der angefochtenen Kollokationsverfügung er-
sichtlich ist, und zwar weder im Sinne einer noch weiter-
gehenden Abweisung, noch der nachträglichen Zulassung,
welch letztere im Gegenteil durch Art. 66 KV grund-
sätzlich, wenn auch unter gewissen Kautelen, ausdrücklich
gestattet ist und daher auch während der Beschwerdefrist
nicht verboten sein kann. Im weitern ist in dem ange-
führten Präjudiz ausgesprochen worden, dass im Sinne
des Art. 65 KV von der Abänderung einer Kollokations-
verfügung erst dann gesprochen werden könne, wenn
der Auftrag zur Bekanntmachung der Auflegung des
abgeänderten Planes an die Druckerei des kantonalen
Amtsblattes abgesandt worden ist. (Hiebei wäre entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin die Absendung an
das kantonale Amtsblatt auch da als genügend anzusehen,
wo es ausserdem der Bekanntmachung im Handelsamts-
blatt bedarf, weil dieses Erfordernis nur im Sinn einer
Kundgabe der Abänderung nach aussen, im Gegensatz
zum internen Willensentschluss der Konkursverwaltung,
aufgestellt worden ist.) Allein mit Recht weist der Liqui-
dator darauf hin, dass hier der Absendung des Druck-
auftrages eine Bedeutung beigemessen worden sei, an
welche die wenigsten Konkursverwalter denken: wenn,
wie hier, der Entschluss der 'Änderung am Freitag, dem
Tage des Erscheinens des kantonalen Amtsblattes gefasst
werde, dränge sich dem Konkursverwalter schlechterdings
nicht der Gedanke auf, es eile nun mit der Absendung
des bezüglichen Druckauftrages, der ja ebensogut erst
5 Tage später erteilt werden kann, um noch für die fol-
gende Nummer des Amtsblattes berücksichtigt zu werden.
In der Tat ist es eine Erfahrungstatsache, dass Konkurs-
beamte, die mehrere Druckaufträge zu erteilen haben,
dies in einer Sammelsendung tun und mit derselben
Schuldbetreibung.;. und Konkurs!'""h!. N° 49,
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zuwarten, bis alle Aufträge beisammen s~nd. Hievon
abgesehen ermöglicht das Abstellen auf die Absendung
des Druckauftrages' Missbräuche:
Könnte doch ein
Konkursgläubiger, der den Kollokationsplan gerade in
dem Moment einsehen will, wo die Abänderung (nach-
trägliche Wegweisung eines andern statt ursprünglicher
Zulassung) darin 'verurkundet wird, sich die Vorteile
aus der Abänderung aneignen, indem er rasch ein Gesuch
um. Anordnung des Sühnevorstandes abfasst und ab-
sendet; 'ja es könnte sogar ein 'Mitglied des Gläubiger-
ausschusses, das bei der Beschlussfassung über die Abän-
derung mitzuwirken berufen ist, die beschlossene Abän-
derung für die Konkursmasse dadurch illusorisch machen,
dass er unverzüglich eine solche Vorkehr trifft oder einen
andern. Konkursgläubiger dazu anstiftet. Freilich kann
zur Abänderung einer Kollokationsverfügung im Sinne
der angeführten Vorschrift noch nicht der blosse Ent-
schluss des Konkursverwalters genügen, solange er ein
innerer Vorgang bleibt und nicht in irgendeiner Weise
in die Aussenwelt getreten ist. Ob und wann letzteres
eingetreten sei, kann im einzelnen J!'alle Beweisschwierig-
keiten bereiten.
Sobald aber aus äusseren Vorgängen
einigermassen zuverlässig festgestellt werden kann, dass
beim Konkursverwalter die Absicht der Änderung einer
Kollokationsverfügung obgewaltet hat, darf einzelnen
Konkursgläubigern nicht mehr zugestanden werden, ihm
die Möglichkeit der Änderung des Kollokationsplanes
dadurch abzuschneiden, dass sie ihm durch Klagerhebung
zuvorkommen, und so der Konkursmasse den Erfolg der
geplanten Änderung vorwegzunehmen. Nicht einmal dar-
auf kann es ankommen, ob die Änderung im Zeitpunkt der
Klagerhebung bereits im Kollokationsplan verurkundet
worden ist. Gerade im vorliegenden Falle steht dahin,
ob der Liquidator den Kollokationsplan nach St. Gallen
mitgebracht oder nicht vielmehr zu Hause gelassen und
daher überhaupt keine Gelegenheit zur sofortigen Ver-
urkundung hatte .. Und doch kann nicht bezweifelt werden,
IlW
lkhuldbet,l'cibungs- und Konkur!'l"E'cht-
Ko 49,
dass schon vor der Absendung des Vermittlungsbegehrens
des Vertreters der Beschwerdeführerin feststand, dass die
bisherige Kollokationsverfügung über die Forderung und
Akzessorien der Bank Wegelin & eie durch eine andere
t'ITetzt werde_ Andernfalls hätte der Vertreter von Chessex
& eie keinen Anlass gehabt, sich bei der Besprechung gegen
eine materielle Abänderung zu verwahren, was getan zu
haben er selbst zugibt, und wäre vor allem die Eile nicht
verständlich, mit welcher er sich auf sein Bureau zurück-
begab, jenes Begehren verfasste und unverzüglich auf die
Post tragen liess, und ebensowenig wäre es möglich
gewesen, dass der Liquidator ihm die Abänderung schon
in der gleichen Stunde hätte schriftlich bestätigen können,
obwohl er zunächst sich nach einer Schreibgelegenheit
!mlsehen musste. 'Ver bei diesem Wettlauf auf die Post
dem andern zuvorgekommen ist, sei ungewiss und werde
unge'wiss bleiben, meint der Liquidator, ohne damit dem
Vertreter der Beschwerdeführerin nahetreten zu wollen.
Für die Vorinstanz lag kein Anlass vo~, in Frage zu ziehen,
ob dieser unfair gehandelt habe, da Zlun mindesten ver-
ständlich ist, dass er es nicht darauf ankommen lassen
wollte, dass, wenn andere Konkursgläubiger bereits vor
ihm eine gleichartige Klage gegen die Bank Wegelin & Cie
erhoben und damit die bezügliche Kollokationsverfügung
unabänderlich gemacht hätten, diese den Prozessgewinn
für sich allein vorwegnehmen, während die Besch werde-
führerin andernfalls daran verhältnismässigen Anteil neh-
men konnte. -
Auf die Verurkundung der Abänderung
im Kollokationsplan darf ferner deshalb nichts ankommen,
weil es vorkommen kann, dass die Konkursverwaltung
zwar zur Abänderung zu schreiten entschlossen ist und
ihren Entschluss auch in genügender Weise geäussert hat,
ohne sich jedoch unverzüglich auch darüber entscheiden
zu können, wie die abgeänderte Kollokationsverfügung
zweckentsprechend zu formulieren sei. Auch in einem
solchen Falle muss es ihr unbenommen bleiben, von
einem Moment zum andern den Konkursgläubigern die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4·9_
lll"j
Klagerhebung ZU verunmöglichen, um die Vorteile aus
der Abänderung einer nachträglich als unrichtig erkannten
Kollokationsverfügung zu Gunsten der Gesamtgläubiger-
schaft zu retten, m. a. W. die Vorwegnahme des Fr°zess-
gewinnes durch einzelne Konkursgläubiger z~m Sch~en
der Gesamtgläubigerschaft abzuschneiden. DIes schhesst
nicht eine Unbilligkeit gegen vigilante Konkursgläubiger
in sich : Selbst in denjenigen Kantonen, wo die Anfechtung
des Kollokationsplanes umfangreiche Vorkehren mit sorg-
fältiger Vorbereitung erheischt, bleiben sie· ja his zur
Klagerhebung dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen die
Konkursverwaltung noch mit der Vornahme der von
ihnen erstrebten Abänderung zuvorkomme und so den
Anspruch auf Prozessgewinn zunichte mache.
Umso-
weniger kann sich wegen des Verlustes der Anwartschaft,
auf Prozessgewinn ein Gläubiger beklagen, der nur erst
den Gedanken der Anfechtung einer Kollokationsverfügung
gefasst und durch blosses Begehren um Anordnung eines
Sühnevorstandes hat ausführen· können. Wird doch der
Anspruch auf Prozessgewinn eingeräumt nicht schon. als
Belohnung für die Vigilanz, die ein KonkursgläubIger
bezüglich der ungerechtfertigten Zulassung eines andern
entfaltet sondern als Vergütung für das Prozesskosten -
risiko das er auf sich genommen hat, das sich aber in
besch~idenen Grenzen hält, solange es nur -
oder nicht
einmal -
zu einem Sühneverfahren kommt. Vorliegend
hat sich übrigens die Beschwerdeführerin auch diesem
Prozessrisiko erst ausgesetzt, als ihr Vertreter nicht mehr
im Zweifel darüber sein konnte, dass es ohnehin zu einer
Abänderung des
Kollokationsplanes kommen
w~rde.
Möchte die Abänderung auch seiner Drohung zugeschrIeben
werden den Kollokationsplan anzufechten, so könnte sie
hieraus' nach dem Gesagten noch nichts für sich herleiten.
_
Endlich ist es einem offenbaren biossen Redaktions-
versehen zuzuschreiben, wenn Art .. 65 Abs. 2 KV durch
die Verweisung auf Art. 67 Abs. 3 I. c. den Anschein
erweckt, dass die nachträgliche Abänderung deR Kollokn.-
WS
Sc!tuldbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 41).
tionsplanes erfordere, dass
~(i n ne r t der A n fee h-
tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des
Kollokationsplanes widerrufen und der abgeänderte Plan
wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange-
ordnet» werde; denn das eine und das andere kann sich
als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika-
tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie
angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben
werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auoh
nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der
Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im
zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde.
Bei dieser Betrachtungsweise 'kann dahingestellt bleiben,
ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse
Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post
genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht
im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der
Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht
vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen
wird, dass Klage erhoben worden sei.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die
erstei:nige Stunden später versandte Kollokationsplan-
anfechtungsklage der Bank Wegelin & Cle der Abänderung
der,sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent-
gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich
der unmittelbar vorausgegang~nen Besprechung mitgeteilt
haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen
Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung
seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers
mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange
wirklich an weitergehender Abweisung noch während der
Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt,
der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde
von Chessex & eie gänzlich abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 00.
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50. Entsoheid vom 4. »ezember 1931
i. S. Betreibungaamt ]lern-Land.
Ge b ü h ren ta r i f.
I. Art. 4.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter
((laufendem Zins » derjenige zu verstehen ist, den der Gläu-
biger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag ange-
geben hat. (Erw. 1.)
2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer
Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt
die Zustellung durch die Post, so hat er das Porto nur einmal
zu bezahlen. (Erw. 2.)
Tarif des frais.
1. Art. 4. Par «interet courant », au sens de cet artiele, il faut
entendre l'interet que le ereaneier n'a pas indique Im-meme
sous forme d'un montant dejb. calcuIe (eonfirmation de la
jurisprudence anterieure). (Consid. 1.)
2. Art. 10 et 11. S'il est possible da communiquer en meme temps
a un erea.ncier les doubles de plusieurs eommandements de
payer, et si cette eommunication a lieu par 180 poste, les frais
de port ne sont dus que pour un seul envoi. (Consid. 2.)
Tarilla delle spese.
.
1. Art. 4. Conferma delle. giurisprudenza. secondo eui s'intendono
come «interessi correnti », quelli di eui il creditore non ha.
indicato egli stesso l'importo in une. eifre. determinata. (Con-
sid. 1.)
2. Art. 10 e 11. Se e possibile notificare contemporaneamente
ad un ereditore i doppi di parecchi precetti esecutivi e se la
notifica vien fatta per mezzo delIa posta, le spese di porto
sono dovute per un solo invio. (Consid. 2.)
A. -
Am 18. September 1931 wurde beim Betreibungs-
amt Bern-La.nd gegen die elf Mitglieder der Vormund-
scha.ftsbehörde von Wohlen das Betreibungsbegehren
geStellt für je 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September
1930. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle den
einzelnen Schuldnern direkt, die Doppel dem Gläubiger-
vertreter in einem . gemeinsamen eingeschriebenen Briefe
durch die Post zu. An Kosten wurden insgesamt 75 Fr.
90 Cts. erhoben. Dabei legte das Amt die für Betreibungs-
summen zwischen 10,000 Fr. und 50,000 Fr. geltenden
AB In 57 -
1931
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