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57_III_190

BGE 57 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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190

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 49.

Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -

von ihm

bereits vorsorglich anhängig gemachte -

Klage auf An-

fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach

wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui~

dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter

den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn

er Grund zur A.nnahme hat, dass Erbschaftsaktiven

beseitigt würden.

Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Kookur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

49. Entscheid "om S. Dezember 1981

i. S. Edler, Liquläator der A.-G. Bugo Binder.

An der A b ä n der u n gei n e r

K 0 11 0 kat ion s v e r-

füg u n g. i n ~ er hai b der Au fl a g e f r ist (Be-

schwerdefrist) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine

~llolmtionsplananfechtungsklage gehindert, die erst erhoben

wird, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine

Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65).

L'administrateur de la faillite peut modifier une decision da

collocation pen~t le d6lai du depöt (delai d'opposition),

malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation

lorsqu'il avait, d6ja avant l'ouvertura da cette action mani:

feste d'une maniere quelconque son intention de pro~er a

une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.).

.

L'ammiuistratore deI fallimento puö modificare una decisione

relati~ra al,Ia

gr~~uatoria durante il termine di deposito

(termme d oppOSIzlOne), malgtado l'esistenza d'una domanda

giu~ziaria. d~ modificazione del1a. graduatoria, quando abbia

manifestato III qualche modo l'intenzione di procedere alla

n:o~ificazione gia prinla delI'introduzione della domanda giudi-

zlarJa (art. 65reg. am. uffici dei fallimenti).

A. -- Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo

Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf

den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin & Cie in

St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung

von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei-

fügen: « Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo

Schuldbetreibung"', und Konknrsr"cht .. N° 41i,

l!ll

Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten:

47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus gelieferten Waren

It. Verzeichnis (9 Blätter und Sam·melborderau).

15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen gelieferte Waren lt.

Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau).

3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt

St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots

Wollgarn Zephir.

Den 'Obererlös aus den Konto-Korrent-Forderungen der

Herren Carl Specker & Cle, Zürich lmd des Schweizerischen

Bankvereins St. Gallen.

2,835 Fr. siehe Vertrag im KontokOlTent. Akzept der

Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... »

Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä-

tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv-

. vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im

Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen

Kollokationsplan; hiefür veranstaltete er keinen neuen

Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der

Bank Wegelin & Cle abgetretene Guthaben eingegangen

seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der

am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr.

erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin & Cie wurden

Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung

von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der

Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag

durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener

Guthaben getilgt worden sei); hiefür wurden Pfänder im

Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder

abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von

14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen,

Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis

14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen

an die Bank Wegelin & Cle zum Teil erst nach Stellung

des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie-

von machte er am Vormittag des 11. September dem

Vertreter eines andem Konkursgläubigers, nämlich der

19:!

Schul<lhotreibungs· und Konkul'srecht. N° 49.

Firma Chessex & 0te, der sich zur Einsicht des Kol-

lokationsplanes einfand, Mitteilung.

Und nachmittags

2 Ulu.· zog der Liquidator den Vertreter von Chessex&

Oe zu einer Besprechung im Hotel Hecht in St. Gallen

über die Kollokation der Bank Wegelin & Cie bei, zu

welcher er die « fachmännischen Beiräte» (Textilwaren-

fabrikanten) einberufen hatte, die ihm gemäss dem Nach-

lassvertrag von der Gläubigerversammlung beigegeben

worden waren. Von hier begab sich der in St. Gallen

domizilierte Vertreter von Chessex & cte auf sein Bureau

und verfasste ein Gesuch an das Friedensrichteramt Arbon

um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes gegen die

Bank Wegelin & cte betreffend Anfechtung des Kolloka-

tionsplanes im Nachlass-

bezw. Liquidationsverfahren

über die Hugo Binder A.-G., das dann zwischen 3 und

4 Uhr bei der Post aufgegeben wurde. Ebenfalls in der

gleichen Stunde gab der Liquidator folgendes Schreiben

an den Vertreter von Chessex & Cie zur Post:

({ Betr. Abänderung des Kollokationsplanes der A.-G.

H ngo Binder, Roggwil.

Dem Unterzeichneten sind in letzter Stunde Dokumente

in die Hände gelangt, die eine Abänderung des Kolloka-

tionsplanes bedingen. Es betrifft dies die pfandgedeckten

Forderungen der Firma Wegelin & ('ie St. Gallen.

Auf Grund dieser Dokumente. sind pfandgedeckte For-

derungen dieser Firma in die 5. Klasse eingereiht worden.

Die Neuauflage des Konok~tionsplanes wird öffentlich

bekanntgegeben ...))

Gleiche Schreiben richtete der Liquidator in der fol-

genden Stunde auch an diejenigen andern Konkurs-

gläubiger, welche vom Kollokationsplan Einsicht genom-

men hatten. Ferner begab er sich noch am gleichen

Nachmittag auf die Bank Wegelin & Cie zur Besprechung

über deren Kollokation, worauf die Bank Wegelin & Cie

ttnl Abend ein gleichartiges Gesuch um Anordnung eines

Vermittlungsvorstandes gegen die Liquidationsmasse der

A.-G. Hugo Binder an das Friedensrichteramt Arbon

""huldbetre;bllllg". und Konkursrel"ht. So 49.

10;,

richtete. Am 14. September schrieb der Liquidator an

die Bank Wegclin & eie: (In Bestätigung unserer münd-

lichen Bekanntgabe an Sie, anlässlich der ~m 11. os. :\Its.

in Ihrem Bankhaus mit Ihnen gehaltenen Besprechung

unter Gegenwart der beiden Herren Beiräte ... diene I hucu

zur Kenntnis, dass zuiolge in letzter Stunde aufget<tHchtell

Belegen Ihre gesamte Forderung mit 30,628 Fl'. durch

Änderung des Kollokationsplanes der A.-G. Hugo Binder

in die V. Klasse versetzt werden musste.)} Der bezüglich<'

Nachtrag des Kollokationsplanes wurde t'l'Rt am 2;1. Nep-

tember aufgelegt.

B. -

Mit Beschwerde vom 14. September stellte die

Firma Chessex & Cie den Antrag: Der Sachwalter habp

materiell die Kolloziertmg des Bankhauses Wegelin & eie

so zu lassen, wie dies dem erstmals aufgelegten Plane

entspricht.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld-

betreibung und Konkurs hat am 19. Oktober diesen

Beschwerdeantrag zugesprochen.

D. -

Diesen Entscheid hat der Liquidator an daR

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänz-

liche Abweisung der Beschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konk'urska1nmel'

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeantrag unter An-

wendung des Art. 65 KV und in Anlehnung an das Präjudiz

in BGE 38 ] S. 743 =

Sep.-Ausg. 15 S. 373 beurteilt.

Nach Art. 65 KV darf die Konkursverwaltung die im

Kollokationsplan getroffene Entscheidung auch innerhalh

der Beschwerdefrist nicht mehr abändern, sobald einmal

eine Klage gegen die Konkursmasse angehoben ist. 1m

angeführten Präjudiz ist zunächst ausgesprochen worden,

dass das gleiche auch gelte, sobald von einem KonkurR-

gläubiger eine Klage gegen einen andern auf Wegweisung

aus dem Kollokationsplan erhoben ist. Hieran ist fest-

zuhalten, ja es ist zu. sagen, dass die Vorschrift des Art. 65

194

Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. No 49.

KV gerade im Hinblick auf diesen Fall aufgestellt zu

werden verdiente, während im Falle der Klage des weg-

gewiesenen Konkursgläubigers auf Zulassung kein zu-

reichender Grund für das Verbot der nachträglichen

Änderung der angefochtenen Kollokationsverfügung er-

sichtlich ist, und zwar weder im Sinne einer noch weiter-

gehenden Abweisung, noch der nachträglichen Zulassung,

welch letztere im Gegenteil durch Art. 66 KV grund-

sätzlich, wenn auch unter gewissen Kautelen, ausdrücklich

gestattet ist und daher auch während der Beschwerdefrist

nicht verboten sein kann. Im weitern ist in dem ange-

führten Präjudiz ausgesprochen worden, dass im Sinne

des Art. 65 KV von der Abänderung einer Kollokations-

verfügung erst dann gesprochen werden könne, wenn

der Auftrag zur Bekanntmachung der Auflegung des

abgeänderten Planes an die Druckerei des kantonalen

Amtsblattes abgesandt worden ist. (Hiebei wäre entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin die Absendung an

das kantonale Amtsblatt auch da als genügend anzusehen,

wo es ausserdem der Bekanntmachung im Handelsamts-

blatt bedarf, weil dieses Erfordernis nur im Sinn einer

Kundgabe der Abänderung nach aussen, im Gegensatz

zum internen Willensentschluss der Konkursverwaltung,

aufgestellt worden ist.) Allein mit Recht weist der Liqui-

dator darauf hin, dass hier der Absendung des Druck-

auftrages eine Bedeutung beigemessen worden sei, an

welche die wenigsten Konkursverwalter denken: wenn,

wie hier, der Entschluss der 'Änderung am Freitag, dem

Tage des Erscheinens des kantonalen Amtsblattes gefasst

werde, dränge sich dem Konkursverwalter schlechterdings

nicht der Gedanke auf, es eile nun mit der Absendung

des bezüglichen Druckauftrages, der ja ebensogut erst

5 Tage später erteilt werden kann, um noch für die fol-

gende Nummer des Amtsblattes berücksichtigt zu werden.

In der Tat ist es eine Erfahrungstatsache, dass Konkurs-

beamte, die mehrere Druckaufträge zu erteilen haben,

dies in einer Sammelsendung tun und mit derselben

Schuldbetreibung.;. und Konkurs!'""h!. N° 49,

195

zuwarten, bis alle Aufträge beisammen s~nd. Hievon

abgesehen ermöglicht das Abstellen auf die Absendung

des Druckauftrages' Missbräuche:

Könnte doch ein

Konkursgläubiger, der den Kollokationsplan gerade in

dem Moment einsehen will, wo die Abänderung (nach-

trägliche Wegweisung eines andern statt ursprünglicher

Zulassung) darin 'verurkundet wird, sich die Vorteile

aus der Abänderung aneignen, indem er rasch ein Gesuch

um. Anordnung des Sühnevorstandes abfasst und ab-

sendet; 'ja es könnte sogar ein 'Mitglied des Gläubiger-

ausschusses, das bei der Beschlussfassung über die Abän-

derung mitzuwirken berufen ist, die beschlossene Abän-

derung für die Konkursmasse dadurch illusorisch machen,

dass er unverzüglich eine solche Vorkehr trifft oder einen

andern. Konkursgläubiger dazu anstiftet. Freilich kann

zur Abänderung einer Kollokationsverfügung im Sinne

der angeführten Vorschrift noch nicht der blosse Ent-

schluss des Konkursverwalters genügen, solange er ein

innerer Vorgang bleibt und nicht in irgendeiner Weise

in die Aussenwelt getreten ist. Ob und wann letzteres

eingetreten sei, kann im einzelnen J!'alle Beweisschwierig-

keiten bereiten.

Sobald aber aus äusseren Vorgängen

einigermassen zuverlässig festgestellt werden kann, dass

beim Konkursverwalter die Absicht der Änderung einer

Kollokationsverfügung obgewaltet hat, darf einzelnen

Konkursgläubigern nicht mehr zugestanden werden, ihm

die Möglichkeit der Änderung des Kollokationsplanes

dadurch abzuschneiden, dass sie ihm durch Klagerhebung

zuvorkommen, und so der Konkursmasse den Erfolg der

geplanten Änderung vorwegzunehmen. Nicht einmal dar-

auf kann es ankommen, ob die Änderung im Zeitpunkt der

Klagerhebung bereits im Kollokationsplan verurkundet

worden ist. Gerade im vorliegenden Falle steht dahin,

ob der Liquidator den Kollokationsplan nach St. Gallen

mitgebracht oder nicht vielmehr zu Hause gelassen und

daher überhaupt keine Gelegenheit zur sofortigen Ver-

urkundung hatte .. Und doch kann nicht bezweifelt werden,

IlW

lkhuldbet,l'cibungs- und Konkur!'l"E'cht-

Ko 49,

dass schon vor der Absendung des Vermittlungsbegehrens

des Vertreters der Beschwerdeführerin feststand, dass die

bisherige Kollokationsverfügung über die Forderung und

Akzessorien der Bank Wegelin & eie durch eine andere

t'ITetzt werde_ Andernfalls hätte der Vertreter von Chessex

& eie keinen Anlass gehabt, sich bei der Besprechung gegen

eine materielle Abänderung zu verwahren, was getan zu

haben er selbst zugibt, und wäre vor allem die Eile nicht

verständlich, mit welcher er sich auf sein Bureau zurück-

begab, jenes Begehren verfasste und unverzüglich auf die

Post tragen liess, und ebensowenig wäre es möglich

gewesen, dass der Liquidator ihm die Abänderung schon

in der gleichen Stunde hätte schriftlich bestätigen können,

obwohl er zunächst sich nach einer Schreibgelegenheit

!mlsehen musste. 'Ver bei diesem Wettlauf auf die Post

dem andern zuvorgekommen ist, sei ungewiss und werde

unge'wiss bleiben, meint der Liquidator, ohne damit dem

Vertreter der Beschwerdeführerin nahetreten zu wollen.

Für die Vorinstanz lag kein Anlass vo~, in Frage zu ziehen,

ob dieser unfair gehandelt habe, da Zlun mindesten ver-

ständlich ist, dass er es nicht darauf ankommen lassen

wollte, dass, wenn andere Konkursgläubiger bereits vor

ihm eine gleichartige Klage gegen die Bank Wegelin & Cie

erhoben und damit die bezügliche Kollokationsverfügung

unabänderlich gemacht hätten, diese den Prozessgewinn

für sich allein vorwegnehmen, während die Besch werde-

führerin andernfalls daran verhältnismässigen Anteil neh-

men konnte. -

Auf die Verurkundung der Abänderung

im Kollokationsplan darf ferner deshalb nichts ankommen,

weil es vorkommen kann, dass die Konkursverwaltung

zwar zur Abänderung zu schreiten entschlossen ist und

ihren Entschluss auch in genügender Weise geäussert hat,

ohne sich jedoch unverzüglich auch darüber entscheiden

zu können, wie die abgeänderte Kollokationsverfügung

zweckentsprechend zu formulieren sei. Auch in einem

solchen Falle muss es ihr unbenommen bleiben, von

einem Moment zum andern den Konkursgläubigern die

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4·9_

lll"j

Klagerhebung ZU verunmöglichen, um die Vorteile aus

der Abänderung einer nachträglich als unrichtig erkannten

Kollokationsverfügung zu Gunsten der Gesamtgläubiger-

schaft zu retten, m. a. W. die Vorwegnahme des Fr°zess-

gewinnes durch einzelne Konkursgläubiger z~m Sch~en

der Gesamtgläubigerschaft abzuschneiden. DIes schhesst

nicht eine Unbilligkeit gegen vigilante Konkursgläubiger

in sich : Selbst in denjenigen Kantonen, wo die Anfechtung

des Kollokationsplanes umfangreiche Vorkehren mit sorg-

fältiger Vorbereitung erheischt, bleiben sie· ja his zur

Klagerhebung dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen die

Konkursverwaltung noch mit der Vornahme der von

ihnen erstrebten Abänderung zuvorkomme und so den

Anspruch auf Prozessgewinn zunichte mache.

Umso-

weniger kann sich wegen des Verlustes der Anwartschaft,

auf Prozessgewinn ein Gläubiger beklagen, der nur erst

den Gedanken der Anfechtung einer Kollokationsverfügung

gefasst und durch blosses Begehren um Anordnung eines

Sühnevorstandes hat ausführen· können. Wird doch der

Anspruch auf Prozessgewinn eingeräumt nicht schon. als

Belohnung für die Vigilanz, die ein KonkursgläubIger

bezüglich der ungerechtfertigten Zulassung eines andern

entfaltet sondern als Vergütung für das Prozesskosten -

risiko das er auf sich genommen hat, das sich aber in

besch~idenen Grenzen hält, solange es nur -

oder nicht

einmal -

zu einem Sühneverfahren kommt. Vorliegend

hat sich übrigens die Beschwerdeführerin auch diesem

Prozessrisiko erst ausgesetzt, als ihr Vertreter nicht mehr

im Zweifel darüber sein konnte, dass es ohnehin zu einer

Abänderung des

Kollokationsplanes kommen

w~rde.

Möchte die Abänderung auch seiner Drohung zugeschrIeben

werden den Kollokationsplan anzufechten, so könnte sie

hieraus' nach dem Gesagten noch nichts für sich herleiten.

_

Endlich ist es einem offenbaren biossen Redaktions-

versehen zuzuschreiben, wenn Art .. 65 Abs. 2 KV durch

die Verweisung auf Art. 67 Abs. 3 I. c. den Anschein

erweckt, dass die nachträgliche Abänderung deR Kollokn.-

WS

Sc!tuldbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 41).

tionsplanes erfordere, dass

~(i n ne r t der A n fee h-

tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des

Kollokationsplanes widerrufen und der abgeänderte Plan

wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange-

ordnet» werde; denn das eine und das andere kann sich

als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika-

tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie

angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben

werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auoh

nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der

Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im

zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde.

Bei dieser Betrachtungsweise 'kann dahingestellt bleiben,

ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse

Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post

genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht

im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der

Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht

vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen

wird, dass Klage erhoben worden sei.

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die

erstei:nige Stunden später versandte Kollokationsplan-

anfechtungsklage der Bank Wegelin & Cle der Abänderung

der,sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent-

gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich

der unmittelbar vorausgegang~nen Besprechung mitgeteilt

haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen

Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung

seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers

mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange

wirklich an weitergehender Abweisung noch während der

Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt,

der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde

von Chessex & eie gänzlich abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 00.

199

50. Entsoheid vom 4. »ezember 1931

i. S. Betreibungaamt ]lern-Land.

Ge b ü h ren ta r i f.

I. Art. 4.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter

((laufendem Zins » derjenige zu verstehen ist, den der Gläu-

biger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag ange-

geben hat. (Erw. 1.)

2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer

Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt

die Zustellung durch die Post, so hat er das Porto nur einmal

zu bezahlen. (Erw. 2.)

Tarif des frais.

1. Art. 4. Par «interet courant », au sens de cet artiele, il faut

entendre l'interet que le ereaneier n'a pas indique Im-meme

sous forme d'un montant dejb. calcuIe (eonfirmation de la

jurisprudence anterieure). (Consid. 1.)

2. Art. 10 et 11. S'il est possible da communiquer en meme temps

a un erea.ncier les doubles de plusieurs eommandements de

payer, et si cette eommunication a lieu par 180 poste, les frais

de port ne sont dus que pour un seul envoi. (Consid. 2.)

Tarilla delle spese.

.

1. Art. 4. Conferma delle. giurisprudenza. secondo eui s'intendono

come «interessi correnti », quelli di eui il creditore non ha.

indicato egli stesso l'importo in une. eifre. determinata. (Con-

sid. 1.)

2. Art. 10 e 11. Se e possibile notificare contemporaneamente

ad un ereditore i doppi di parecchi precetti esecutivi e se la

notifica vien fatta per mezzo delIa posta, le spese di porto

sono dovute per un solo invio. (Consid. 2.)

A. -

Am 18. September 1931 wurde beim Betreibungs-

amt Bern-La.nd gegen die elf Mitglieder der Vormund-

scha.ftsbehörde von Wohlen das Betreibungsbegehren

geStellt für je 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September

1930. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle den

einzelnen Schuldnern direkt, die Doppel dem Gläubiger-

vertreter in einem . gemeinsamen eingeschriebenen Briefe

durch die Post zu. An Kosten wurden insgesamt 75 Fr.

90 Cts. erhoben. Dabei legte das Amt die für Betreibungs-

summen zwischen 10,000 Fr. und 50,000 Fr. geltenden

AB In 57 -

1931

17