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57_III_187

BGE 57 III 187

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Schuldhetreibungs, und Konkursrecht. N0 47.

Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am

Liquidationsergebnis teilnehmen lassen ». bringt eindeutig

zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur

als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen-

über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch

des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln.

sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse

festgestellt werden muss. Hiefür· sind aber die Aufsichts-

behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden

Fall um eine sogenannte Objektsteuer· handelt und ob

dieser Umstand in Verbindung mit der· Tatsache, dass

das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden

Periode im Besitz der l\'Iasse befand, zur Folge hat, dass

die Masse für die Steuer aufzukommen hat und nicht der

Gemeinschuldner, alles das eind Fragen nicht des Betrei-

bungs-, sondern des Steuerrechtes und infolgedessen nicht

von den Aufsichtsbehörden im Konkurswesen zu beant-

worten. Erst wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden,

eventuell das Verwaltungsgericht in 'einem g e gen die

M ass e gerichteten Verfahren den Bestand der geltend

gemachten Forderung rechtskräftig festgestellt haben, hat

man es mit einer « unbestrittenen» Forderung zu tun,

und erst dann können nötigenfalls die Anfsichtsbehörden

angerufen werden zum Entscheid darüber, ob eine Masse-

schuld vorliegt oder nicht. Gegenwärtig aber enthalten

die Akten weder einen Ausweis über eine solche rechts-

kräftige Feststellung der Zah}ungspflicht der Liquidations-

masse, noch ist seitens des Staates Bern auch nur behaup-

tet worden, ein solcher Entscheid liege bereits vor; im

Gegenteil wurde in der Beschwerdeschrift selbst ausge-

führt, eine {(direkte Veranlagung der IJquidationsmasse »

sei nicht erfolgt.

Demnach erkennt die Rckuldbetr.-u. Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene

Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde nicht ein-

getreten.

S"huldbetreibungs.mul Koukur.redlt. lI;o 48.

187

48. Imclte!d yom a. Dezember 1931 i. s. Gubser.

Eine vor Ablauf der dem betriebenen Schuldner laufenden Aus-

schJagungsfrist vollzogene A r res t i e run g

0 der P f ä n •

dun g des Erb a n t eil s. f ä 1 1 t als gegenstandslos

geworden da hin, wenn der Schuldner hel'llRch (recht,zeitig)

die Aus s chI a gun gerklärt..

96 SchKG; 578 ZGR

Le sequestre ou la saisie des d'1'oits du debiteur dans une su.cccss-ion

non parlagk, meme operes avant l'expiration du delai <10

repudiation. deviennent caducs faute d'objet, si le debiteur

r~pudie Ia suooession en temps utile.

Art. 96 LP; 5'78 ce.

Il sequestro 0 il pignoramento dei diritti deI debitore su UIla

sucoossione indivisa, eseguiti prima che sia scaduto il termine

per rinunciare, deca.dono per maneanza d'oggetto se il debitore

rinuncia tempestivamente aUasuccessione.

(Art. 96 LEF; art. 578 ce.)

.A. -

Am 29. Dezember 1930 vollzog das Betreibungs-

amt St. Gallen auf Verlangen des Rekurrenten gegen den

Schuldner Karl Krupitzka einen Arrest No. 108 auf den

Erbteil des Schuldners am Nachlass seines in St. Gallen

verstorbenen Vaters. Ein gleicher Arrest (No. 2) wurde

am 10. Januar 1931 zu Gunsten des Gläubigers Blöchlinger

vollzogen, der seine Rechte in der Folge dem RekwTenten

abgetreten hat. Der Arrest No. 108 wurde am 2. l!~ebruar

und der Arrest No. 2 am 30. März 1931 in eine Pfändung

umgewandelt.

Unterm 4. März ·1931 schlugen der Schuldner und in

der Folge auch die übrigen Kinder des Verstorbenen den

Nachlass aus, während die Witwe Krupitzka-Kuhne ihn

antrat.

B. -

A,ls das Betreibungsamt den Schuldner davon

benachrichtigte, dass es auf Grund von Art. 132 SchKG

und Art. 9 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen

an Gemeinschaftsvermögen die Aufsichtsbehörde um

Bestimmung des Verwertungsverfahrens ersucht habe,

führten sowohl der Schuldner als auch Witwe Krupitzka

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Splmldb"tl'"ibutlg~. und Knnkursrecht. No 48.

dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändungen

aufzuheben und sowohl die angehobenen Betreibungen

wie auch die Arreste als dahingefallen zu erklären, sowie das

Verfahren gemäss Art. 132 SchKG einzustellen; eventuell

sei den Gläubigern Frist zur Anfechtung der Ausschlagung

gemäss Art. 578 ZGB anzusetzen.

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,

immerhin mit dem Beifügen, dass der Gläubiger die aus

der Pfändung erwachsenen Rechte nicht weiterverfolgen

könne, solange über die Anfechtbarkeit der Ausschlagung

vom ordentlichen Richter nicht entschieden sei.

O. -

Hiegegen wurde sowohl von den Beschwerde-

führern als vom Gläubiger rekurriert, von den el'Stern mit

dem Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde, vom

Gläubiger mit dem Begehren, die erste lnstanz anzuweisen,

unverzüglich das Verwertungsverfahren zu bestimmen.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Rekurse

abgewiesen, worauf der Gläubiger an das Bundesgericht

gelangte unter 'Wiederholung seines' vor der Vorinstanz

gestellten Antrages.

D,ie Sckuldbetreib'u,ngs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent geht davon aus~ ein Erbe, dessen Erbteil

l-tl'l'estiert oder gepfändet worden sei, könne die Erbschaft

nicht nachträglich zum Nachteil des Arrest- oder Pfän-

dungsgläubigers ausschlagen.; eine solche Ausschlagung

sei eine nach Art. 96 SchKG nichtige Verfügung über den

gepfändeten Gegenstand. Nur uiejenigen Gläubiger, die

den Erbteil nicht schon arrestiert oder gepfändet hätten,

seien auf den Weg der Klage nach Art. 578 ZGB ange-

wiesen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtiim,lich :

Allerdings erwirbt der berufene Erbe nach Art. 560 ZGB

die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes.

Allein dieser Erwerb ist nicht definitiv; er ist -

ebenfalls

von Gesetzes wegen, Art. 566 ZGB -

auflösend bedingt

durch dit, Möglichkeit des Erben, die Ausschlagung,

Schurdbetreihung"" und KOllkul'srechL :';0 48,

1 K~'

zu erklären. Definitiv erworben ist eine (nicht offensicht-

lich überschuldete) Erbschaft erst in dem Moment, in

welchem der Erbe die Annahme erklärt hat oder die Aus-

schlagungsfrist unbenützt abgelaufen ist. Wird der Erbteil

schon vor diesem Zeitpunkt arrestiert oder gepfändet,

so steht dieser Umstand einer Ausschlagung nicht entgegen.

ebenso wenig wie eine schon vorh~r erfolgte Eröffnung des

Konkurses über den Erben. Das Recht, die Erbschaft

auszuschlagen, ist ein höchstpersönlicher Behelf, der «em

berufenen Erben ermöglicht, sich der mit der Erbenstellung

verbundenen Haftung für die Schulden des Erblassers zu

entschlagen, und seine Ausübung kann daher dem Erben

von seinen Gläubigern nicht verwehrt werden. Den

Gläubigern steht lediglich die in Art. 578 ZGB vorgesehene

Klage auf Anfechtung der Ausschlagung mit den dort

umschriebenen 'Wirkungen zu Gebote. Es bestehen daher

nur zwei Möglichkeiten :

Entweder wird die Ausschlagung nicht gestützt auf

Art. 578 ZOB angefochten. Dann kann sie vom Aus-

schlagenden allen Gläubigern, auch solchen, die eine

Pfändung seines Erbteils erwirkt haben, entgegengehalten

werden. Durch die Ausschlagung wird die Erbberufullg

des Schuldners rückwirkend beseitigt.

Pfändung und

Arrest, die vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirkt

worden sind, fallen daher als gegenstandslos dahin.

Oder aber die Ausschlagung wird mit Erfolg gemäss

Art. 578 ZGB angefochten. Damit ist indessen den ob-

siegenden Gläubigern nicht freie Bahn gegeben für die

Verwertung des von ihnen gepfändeten Erbanteils, viel-

mehr gelangt dann gemäss Art. 578 Abs. 2 ZGB die ganze

Erbschaft zur amtlichen Liquidation (Art. 595 f. ZOB) und

Verteilung des allfälligen Aktivüberschusses nach Massgabe

von Art. 578 Abs. 3 ZGB.

Ob daher die Ausschlagung angefochten wird oder nicht,

so sind die vom Rekurrenten erwirkten Arreste und

Pfändungen hinfällig geworden, sodass eine Bestimmung

des Verwertungs verfahrens nicht mehr in Frage kommt.

190

Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. N0 Mi.

Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -

von ihm

bereits vorsorglich anhängig gemachte -

Klage auf An-

fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach,

wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui-

dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter

den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn

er Grund zur Annahme hat, dass Erbschaftsaktiven

beseitigt würden.

Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Kcmkur8kammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

49. Entscheid \'om 3. Dezember 1931

i. S. Edler, Liquldator der Ä.-G. Bugo Binder.

An der A b ä n der u n gei n e r

K 0 11 0 kat ion s v e r-

füg u n g. i n ~ e r haI b der Auf 1 a g e f r ist (Be-

schwerdefl'lBt) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine

K?llokationsplananfechtungskla.ge gehindert, die erst erhoben

WIrd, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine

Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65).

L'administrateur de la faillite peut modifier une dOOision de

collocation pen~t le delai du depöt (delai d'opposition),

malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation

Iorsqu'il avait, deja. avant l'ouverture de cette action, mani~

feste d'une maniere quelconque son intention de proceder a

une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.).

L'amministratore deI fallimento puo modificare una decisione

relati:a a~a gr~~uatoria dnrante il termine di deposito

(termme d OpposIZlone), malgrado l'esiBtenza d'una domanda

giud~ziaria. d~ modificazione della. graduatoria, quando abbia

manlfestato 11l qualche modo l'intenzione di procedere alla

n:o~ificazione giä. prima dell'introduzione della domanda giudi.

zmrJa (art. 65 reg. aID. uffici dei fallimenti).

A. -

Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo

Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf

den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin & Cle in

St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung

von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei-

fügen: ((Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo

Schuldbetreibung"- uud Konkursre()ht. N<I 41).

l!l!

. Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten:

47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus geliefel'ten Waren

It. Verzeichnis (9 Blätter und Sammelborderall).

15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen geliefel'te Waren lt.

Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau).

3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt

St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots

Wollgarn Zephir.

Den übererlös aus den Konto-Korrent-:Forderungen der

Herren earl Specker & CIe, Zürich und des Schweizerischen

Bankvereins St. Gallen.

2,835 Fr. siehe Vel'trag im KontokOlTent. Akzept der

Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... »)

Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä-

tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv-

vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im

Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen

Kollokationsplan; hieffu veranstaltete er keinen neuen

Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der

Bank Wegelin & Cie abgetretene Guthaben eingegangen

seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der

am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr.

erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin & Cie wurden

Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung

von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der

Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag

durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener

Guthaben getilgt worden sei); hieffu wurden Pfänder im

Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder

abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von

14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen.

Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis

14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen

an die Bank Wegelin & Cle zum Teil erst nach Stellung

des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie-

von machte er am Vormittag des 11. September dem

Vertreter eines andern Konkursgläubigers, nämlich der