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Schuldhetreibungs, und Konkursrecht. N0 47.
Steuerforderung (; wie andere Kurrentforderungen am
Liquidationsergebnis teilnehmen lassen ». bringt eindeutig
zum Ausdruck, dass der Liquidator diese Forderung nur
als Forderung gegenüber dem Kridaren, nicht aber gegen-
über der Masse anerkennt. Das genügt, um den Anspruch
des Staates Bern überhaupt als bestrittenen zu behandeln.
sodass zunächst einmal die Zahlungspflicht der Masse
festgestellt werden muss. Hiefür· sind aber die Aufsichts-
behörden nicht zuständig. Ob es sich im vorliegenden
Fall um eine sogenannte Objektsteuer· handelt und ob
dieser Umstand in Verbindung mit der· Tatsache, dass
das besteuerte Objekt sich während der in Frage stehenden
Periode im Besitz der l\'Iasse befand, zur Folge hat, dass
die Masse für die Steuer aufzukommen hat und nicht der
Gemeinschuldner, alles das eind Fragen nicht des Betrei-
bungs-, sondern des Steuerrechtes und infolgedessen nicht
von den Aufsichtsbehörden im Konkurswesen zu beant-
worten. Erst wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden,
eventuell das Verwaltungsgericht in 'einem g e gen die
M ass e gerichteten Verfahren den Bestand der geltend
gemachten Forderung rechtskräftig festgestellt haben, hat
man es mit einer « unbestrittenen» Forderung zu tun,
und erst dann können nötigenfalls die Anfsichtsbehörden
angerufen werden zum Entscheid darüber, ob eine Masse-
schuld vorliegt oder nicht. Gegenwärtig aber enthalten
die Akten weder einen Ausweis über eine solche rechts-
kräftige Feststellung der Zah}ungspflicht der Liquidations-
masse, noch ist seitens des Staates Bern auch nur behaup-
tet worden, ein solcher Entscheid liege bereits vor; im
Gegenteil wurde in der Beschwerdeschrift selbst ausge-
führt, eine {(direkte Veranlagung der IJquidationsmasse »
sei nicht erfolgt.
Demnach erkennt die Rckuldbetr.-u. Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde nicht ein-
getreten.
S"huldbetreibungs.mul Koukur.redlt. lI;o 48.
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48. Imclte!d yom a. Dezember 1931 i. s. Gubser.
Eine vor Ablauf der dem betriebenen Schuldner laufenden Aus-
schJagungsfrist vollzogene A r res t i e run g
0 der P f ä n •
dun g des Erb a n t eil s. f ä 1 1 t als gegenstandslos
geworden da hin, wenn der Schuldner hel'llRch (recht,zeitig)
die Aus s chI a gun gerklärt..
96 SchKG; 578 ZGR
Le sequestre ou la saisie des d'1'oits du debiteur dans une su.cccss-ion
non parlagk, meme operes avant l'expiration du delai <10
repudiation. deviennent caducs faute d'objet, si le debiteur
r~pudie Ia suooession en temps utile.
Art. 96 LP; 5'78 ce.
Il sequestro 0 il pignoramento dei diritti deI debitore su UIla
sucoossione indivisa, eseguiti prima che sia scaduto il termine
per rinunciare, deca.dono per maneanza d'oggetto se il debitore
rinuncia tempestivamente aUasuccessione.
(Art. 96 LEF; art. 578 ce.)
.A. -
Am 29. Dezember 1930 vollzog das Betreibungs-
amt St. Gallen auf Verlangen des Rekurrenten gegen den
Schuldner Karl Krupitzka einen Arrest No. 108 auf den
Erbteil des Schuldners am Nachlass seines in St. Gallen
verstorbenen Vaters. Ein gleicher Arrest (No. 2) wurde
am 10. Januar 1931 zu Gunsten des Gläubigers Blöchlinger
vollzogen, der seine Rechte in der Folge dem RekwTenten
abgetreten hat. Der Arrest No. 108 wurde am 2. l!~ebruar
und der Arrest No. 2 am 30. März 1931 in eine Pfändung
umgewandelt.
Unterm 4. März ·1931 schlugen der Schuldner und in
der Folge auch die übrigen Kinder des Verstorbenen den
Nachlass aus, während die Witwe Krupitzka-Kuhne ihn
antrat.
B. -
A,ls das Betreibungsamt den Schuldner davon
benachrichtigte, dass es auf Grund von Art. 132 SchKG
und Art. 9 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen die Aufsichtsbehörde um
Bestimmung des Verwertungsverfahrens ersucht habe,
führten sowohl der Schuldner als auch Witwe Krupitzka
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Splmldb"tl'"ibutlg~. und Knnkursrecht. No 48.
dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändungen
aufzuheben und sowohl die angehobenen Betreibungen
wie auch die Arreste als dahingefallen zu erklären, sowie das
Verfahren gemäss Art. 132 SchKG einzustellen; eventuell
sei den Gläubigern Frist zur Anfechtung der Ausschlagung
gemäss Art. 578 ZGB anzusetzen.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,
immerhin mit dem Beifügen, dass der Gläubiger die aus
der Pfändung erwachsenen Rechte nicht weiterverfolgen
könne, solange über die Anfechtbarkeit der Ausschlagung
vom ordentlichen Richter nicht entschieden sei.
O. -
Hiegegen wurde sowohl von den Beschwerde-
führern als vom Gläubiger rekurriert, von den el'Stern mit
dem Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde, vom
Gläubiger mit dem Begehren, die erste lnstanz anzuweisen,
unverzüglich das Verwertungsverfahren zu bestimmen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Rekurse
abgewiesen, worauf der Gläubiger an das Bundesgericht
gelangte unter 'Wiederholung seines' vor der Vorinstanz
gestellten Antrages.
D,ie Sckuldbetreib'u,ngs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent geht davon aus~ ein Erbe, dessen Erbteil
l-tl'l'estiert oder gepfändet worden sei, könne die Erbschaft
nicht nachträglich zum Nachteil des Arrest- oder Pfän-
dungsgläubigers ausschlagen.; eine solche Ausschlagung
sei eine nach Art. 96 SchKG nichtige Verfügung über den
gepfändeten Gegenstand. Nur uiejenigen Gläubiger, die
den Erbteil nicht schon arrestiert oder gepfändet hätten,
seien auf den Weg der Klage nach Art. 578 ZGB ange-
wiesen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtiim,lich :
Allerdings erwirbt der berufene Erbe nach Art. 560 ZGB
die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes.
Allein dieser Erwerb ist nicht definitiv; er ist -
ebenfalls
von Gesetzes wegen, Art. 566 ZGB -
auflösend bedingt
durch dit, Möglichkeit des Erben, die Ausschlagung,
Schurdbetreihung"" und KOllkul'srechL :';0 48,
1 K~'
zu erklären. Definitiv erworben ist eine (nicht offensicht-
lich überschuldete) Erbschaft erst in dem Moment, in
welchem der Erbe die Annahme erklärt hat oder die Aus-
schlagungsfrist unbenützt abgelaufen ist. Wird der Erbteil
schon vor diesem Zeitpunkt arrestiert oder gepfändet,
so steht dieser Umstand einer Ausschlagung nicht entgegen.
ebenso wenig wie eine schon vorh~r erfolgte Eröffnung des
Konkurses über den Erben. Das Recht, die Erbschaft
auszuschlagen, ist ein höchstpersönlicher Behelf, der «em
berufenen Erben ermöglicht, sich der mit der Erbenstellung
verbundenen Haftung für die Schulden des Erblassers zu
entschlagen, und seine Ausübung kann daher dem Erben
von seinen Gläubigern nicht verwehrt werden. Den
Gläubigern steht lediglich die in Art. 578 ZGB vorgesehene
Klage auf Anfechtung der Ausschlagung mit den dort
umschriebenen 'Wirkungen zu Gebote. Es bestehen daher
nur zwei Möglichkeiten :
Entweder wird die Ausschlagung nicht gestützt auf
Art. 578 ZOB angefochten. Dann kann sie vom Aus-
schlagenden allen Gläubigern, auch solchen, die eine
Pfändung seines Erbteils erwirkt haben, entgegengehalten
werden. Durch die Ausschlagung wird die Erbberufullg
des Schuldners rückwirkend beseitigt.
Pfändung und
Arrest, die vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirkt
worden sind, fallen daher als gegenstandslos dahin.
Oder aber die Ausschlagung wird mit Erfolg gemäss
Art. 578 ZGB angefochten. Damit ist indessen den ob-
siegenden Gläubigern nicht freie Bahn gegeben für die
Verwertung des von ihnen gepfändeten Erbanteils, viel-
mehr gelangt dann gemäss Art. 578 Abs. 2 ZGB die ganze
Erbschaft zur amtlichen Liquidation (Art. 595 f. ZOB) und
Verteilung des allfälligen Aktivüberschusses nach Massgabe
von Art. 578 Abs. 3 ZGB.
Ob daher die Ausschlagung angefochten wird oder nicht,
so sind die vom Rekurrenten erwirkten Arreste und
Pfändungen hinfällig geworden, sodass eine Bestimmung
des Verwertungs verfahrens nicht mehr in Frage kommt.
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Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. N0 Mi.
Es ist Sache des Rekurrenten, nunmehr die -
von ihm
bereits vorsorglich anhängig gemachte -
Klage auf An-
fechtung der Ausschlagung durchzuführen und hemach,
wenn er obsiegt, Befriedigung bei der amtlichen Liqui-
dation zu suchen, sowie allenfalls beim zuständigen Richter
den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen, wenn
er Grund zur Annahme hat, dass Erbschaftsaktiven
beseitigt würden.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Kcmkur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
49. Entscheid \'om 3. Dezember 1931
i. S. Edler, Liquldator der Ä.-G. Bugo Binder.
An der A b ä n der u n gei n e r
K 0 11 0 kat ion s v e r-
füg u n g. i n ~ e r haI b der Auf 1 a g e f r ist (Be-
schwerdefl'lBt) WIrd der Konkursverwalter nicht durch eine
K?llokationsplananfechtungskla.ge gehindert, die erst erhoben
WIrd, nachdem er irgendwie den Willen geäussert hat, eine
Änderung vorzunehmen (Konkursverordnung Art. 65).
L'administrateur de la faillite peut modifier une dOOision de
collocation pen~t le delai du depöt (delai d'opposition),
malgre une actIon en contestation de l'etat de collocation
Iorsqu'il avait, deja. avant l'ouverture de cette action, mani~
feste d'une maniere quelconque son intention de proceder a
une modification (art. 65 ord. admin. off. de faill.).
L'amministratore deI fallimento puo modificare una decisione
relati:a a~a gr~~uatoria dnrante il termine di deposito
(termme d OpposIZlone), malgrado l'esiBtenza d'una domanda
giud~ziaria. d~ modificazione della. graduatoria, quando abbia
manlfestato 11l qualche modo l'intenzione di procedere alla
n:o~ificazione giä. prima dell'introduzione della domanda giudi.
zmrJa (art. 65 reg. aID. uffici dei fallimenti).
A. -
Am 23. Januar 1931 wurde der A.-G. Hugo
Binder in Roggwil eine Nachlasstundung bewilligt. Auf
den Schuldenruf hin meldete die Bank Wegelin & Cle in
St. Gallen am 13. Februar eine Kontokorrentforderung
von 30,628 Fr., Wert 23. Januar 1931, an mit dem Bei-
fügen: ((Zu deren Sicherstellung hat uns die Firma Hugo
Schuldbetreibung"- uud Konkursre()ht. N<I 41).
l!l!
. Rinder A.-G. ihre nachstehenden Forderungen abgetreten:
47,860 Fr. 45 Cts. Forderungen aus geliefel'ten Waren
It. Verzeichnis (9 Blätter und Sammelborderall).
15,722 Fr. 95 Cts. Tratten gegen geliefel'te Waren lt.
Verzeichnis (5 Blätter und Sammelbordereau).
3,500 Fr. Fakturawert der im Lagerhaus der Stadt
St. Gallen auf unsern Namen eingelagerten 3 Ballots
Wollgarn Zephir.
Den übererlös aus den Konto-Korrent-:Forderungen der
Herren earl Specker & CIe, Zürich und des Schweizerischen
Bankvereins St. Gallen.
2,835 Fr. siehe Vel'trag im KontokOlTent. Akzept der
Firma Heinrich Schurter, Hittnau ... »)
Das Nachlassverfahren führte zu Abschluss und Bestä-
tigung eines Nachlassvertrages mit Abtretung des Aktiv-
vermögens an die Gläubiger zur Liquidation. Wie im
Nachlassvertrage vorgesehen, erstellte der Liquidator einen
Kollokationsplan; hieffu veranstaltete er keinen neuen
Schuldenruf, holte jedoch in der Voraussicht, dass bei der
Bank Wegelin & Cie abgetretene Guthaben eingegangen
seien, einen neuen Rechnungsauszug derselben ein, der
am 24. Juli erstellt wurde und einen Saldo von 19,976 Fr.
erzeigte. Zugunsten der Bank Wegelin & Cie wurden
Kollokationsverfügungen getroffen über eine Forderung
von nur 19,976 Fr. bezw. 17,428 Fr. 50 Cts. (von der
Auffassung ausgehend, dass der ursprüngliche Mehrbetrag
durch die inzwischen erfolgten Eingänge abgetretener
Guthaben getilgt worden sei); hieffu wurden Pfänder im
Werte von 3,016 Fr. zugelassen, dagegen weitere Pfänder
abgewiesen und dementsprechend eine Restforderung von
14,412 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse zugelassen.
Während der Auflage des Kollokationsplanes vom 4. bis
14. September erfuhr der Liquidator, dass die Abtretungen
an die Bank Wegelin & Cle zum Teil erst nach Stellung
des Nachlasstundungsgesuches stattgefunden hatten. Hie-
von machte er am Vormittag des 11. September dem
Vertreter eines andern Konkursgläubigers, nämlich der