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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMßRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
1. ElltscheicL vom 19. Januar 1931 i. S. Frau Hess. Nicht gültig ist der Re eh t sv 0 r sc h lag, der mit Mangel- haftigkeit der Betreibung begründet wird. Schreibt jedoch das Betreibungsamt eine solche Erklärung einfach auf da.<; Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles, so muss der Gläubiger binnen zehn Tagen seit dessen Empfang Beschwerde führen, wenn er sie nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen will. On ne peut valablelI!ent faire opposition a un commandement de payer, en invoquant un vice de la procooure de poursuite. - Toutefois, lorsque l'office a reproduit purement et simplement une declaration du debiteur dans ce sens, sur l'exemplaire du commandement de payer destine an creancier, celui-ci doit porter plainte dans les dix jours des 130 reception de cet acte, s'il n'entend pas cOnSiderer cette declaration comme 1-Ule oppo- sition valable. L'opposizione fondata su nn vizio di procetlura tlell'esecuzione non i; valida. Quando pero l'ufficio s'i; limitato a riprodurre 130 dichiarazione fatta in questo senso dal debitore sull'esemplare deI precetto esecutivo destinato 301 creditore, quaqti deve interporre reclamo entro dieci giorni dalla notifica dell'atto, se non vuole ehe 1a suddetta dichiarazione sia considerata come \m'opposizione valida. E. Hess gab den ihm auf Begehren seiner getrennten Ehefrau vom Betreibungsamt der Stadt Solothurn am AS 67 III - 1931
2 tkhuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 1.
15. Oktober 1930 zugestellten Zahlungsbefehl für 475 Fr. am 24. Oktober an das Betreibungsamt zurück mit dem Vermerk: « Erhebe Rechtsvorschlag für den ganzen Be- . trag da ich den Gerichtsstand Solothurn nicht anerkenne ». Das Betreibungsamt übertrug diesen Vermerk in das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls. Am 4. November begehrte der Vertreter der Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung für 295 Fr. mit dem Bemerken, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag sei ungültig, da die Bestreitung des Betreibungsortes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde hätte geltend gemacht werden müssen. Als das Betreibungsamt hierauf die Pfändung ankündigte, führte der Betriebene Beschwerde mit we- sentlich folgender Begründung : Der am 24. Oktober auf dem Betreibungsamt abgegebene Rechtsvorschlag sei als richtig anerkannt und an den Vertreter der Gläubigerin weitergeleitet worden. Von dem noch in Betreibung ste- henden Rest der Schuld bestehen 13 Fr. 50 Cts. überhaupt nicht, habe er 31 Fr. 50 Cts. bezahlt und verrechne er 250 Fr. JlJr sehe nicht ein, wieso das Betreibungsamt dazu komme, nachdem es den Rechtsvorschlag akzeptiert habe, die Pfändungsankündigung zu erlassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 21. November I H30 die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungs- ankündigung aufgehoben, davon ausgehend, dass der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben habe. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundes- gericht weitergezogen mit de~ Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Betriebenen. Die Schuldbetreibungs- und KO'nkurslcammet' zieht in Erwägung :
1. - Rechtsvorschlag ist in der gewöhnlichen Betrei- hung die Erklärung des Betriebenen gegenüber dem Be- treibungsamte, dass er die in Betreibung gesetzte Forder- ung (oder einen Teil derselben) oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten wolle Sehuldbetreibungs· und Konku1'8reeht. No 1. 3 (Art. 69 ZifI. 3 SchKG). Somit kann ein gültiger ll,echts- vorschlag nur in einer Erklärung des Betriebenen gesehen werden, durch die er den Willen äussert, die Forderung oder deren Eintreibbarkeit zu bestreiten. Erldärt der Be- triebene einfach, er wolle Rechtsvorschlag erheben, so ist freilich von Gesetzes wegen anzunehmen, er wolle die Forderung oder die Eintreibbarkeit bestreiten, da er ja im Allgemeinen nicht anzugeben braucht, aus welchem Grund er Rechtsvorschlag erhebt, ja, wenn er es gleich- wohl tut, mit weiteren Einreden nicht~ausgeschlossen wird, wie Art. 75 SchKG ausdrücklich bestimmt. Allein diese letztere Vorschrift setzt voraus, dass, was der Be- triebene zur Begründung seines Rechtsvorschlages an- führt, auf die Bestreitung der Forderung oder deren Ein- treibbarkeit abzielt. Geht aber aus der dem Rechtsvor- schlag beigefügten Begründung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt eben, entgegen dem ge- brauchten Worte, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor (Art. 18 OR). So hat denn das Bundesgericht nicht als gültige Rechtsvorschläge folgende Erklärungen angesehen: c( Je fais opposition vu que je ne possede rien et ne peux pas payer dans ce moment)l (BGE 23 I S. 960), « Rechtsvor- schlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen l) (BGE 31 I S. 771 = Sep.-Ausg. 8 S. 317) und « TI presente ordine deve essere indirizzato a Basilea, essendo la la nostra Centrale e non potendo noi, in nessun modo, pronunciare in merito », was in die für den Rechtsvorschlag bestimmte Rubrik geschrieben war (BGE 34 I S. ] 56 = Sep.-Ausg. 1) S. 12). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Grund seines Rechtsvorschlages einen Mangel der angehobenen Betreibung angeführt. Dieser angegebene Grund umfasst aber keineswegs die Bestreitung der Forderung oder der Eintreibbarkeit derselben. Auch geht es schlechterdings nicht an, die abgegebene Erklärung dahin zu zerlegen, dass der Betriebene einerseits Rechtsvorschlag erhoben und anderseits den Betreibungsort bestritten habe, da, letztereH
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht_ No l. ausdrücklich als Grund des ersteren bezeichnet wurde, m.a.W. ersteres nur zum Zwecke des letzteren geschah. Zu Unrecht hat also die Vorinstanz der Erklärung des Be- triebenen die Bedeutung des Rechtsvorschlages beigelegt.
2. - Allein dies genügt noch nicht zur Gutheissung des Rekurses. Gemäss Art. 76 SchKG hat das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles entweder den Inhalt des erhobenen Rechtsvorschlages mitzuteilen oder aber vorzumerken, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sei. Beschränkt sich das Betreibungsamt einfach darauf, die vom Betriebenen abgegebene Erklärung auf das Gläubigerdoppel zu schreiben, so kann dies nicht dahin verstanden werden, dass das Betreibungsamt davon aus- gehe, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Will der Gläubiger den ihm mitgeteilten Erklärungsinhalt nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen, so muss er daher binnen :lehn Tagen seit Empfang des Doppels Beschwerde führen. Die vom Bundesgericht früher (BGE 36 I S. 321 Erw. 1 = Flep.-Ausg. 13 R. 122 Erw. 1) vertretene gegenteilige Auf- fassung, dass der Vormerk im Gläubigerdoppel, es sei kein Rechtsvorschlag erfolgt, bezw. die Mitteilung de~ vom Betriebenen abgegebenen Erklärung auf dem Gläubiger- doppel keine Verfügung des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages enthalte, und dass erst das Begehren um :Fortsetzung der Betreibung Anlass zu einer solchen Verfügung gebe, erweist sich bei näherem Zusehen unter zwei Gesichtspunkten als unzutreffend: Erstens steht jede Mitteilung einer Erklärung des Betrie- benen auf dem Gläubigerdoppel in unverkennbarem Ge- gensatz zum Vormerk, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sei und enthält somit die Anerkennlmg jener Erklärung als' gültigen Rechtsvorschlages, ausser wenn geradezu das Gegenteil beigefügt, nämlich gesagt wird, die Erklärung des Betriebenen werde nicht als gültiger Rechtsvorschlag angesehen, was gegebenenfalls gleichzeitig auch dem Be- triebenen selbst anzuzeigen ist. Zweitens besteht ein Interesse an der alsbaldigen verbindlichen Feststellung Schuldbetl'eibungs- und Konkursreoht. N° 1_ 5 über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Erklärung des Betriebenen, und zwar sowohl ein Interesse des Gläubigers als des Schuldners, damit einerseits der Schuldner im klaren darüber ist, ob er mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen habe, anderseits der Gläubiger nicht sich unvor- hergesehenerweise einer Hemmung der Betreibung ausge- setzt sehe, wenn er sie später, vielleicht erst gegen den Ab- lauf des Zahlungsbefehles hin oder zwecks Teilnahme an der für einen anderen Gläubiger vollzogenen Pfändung binnen der dafür bestehenden Frist fortsetzen will. - Mangels Vorliegens des Gläubigerdoppels steht dahin, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Erklärung des Betriebenen ohne weiteres, oder aber allfällig mit wel- cher Beifügung, dorthin übertragen habe. Wäre ersteres der Fall, so könnte die Rekurrentin freilich nichts mehr dagegen einwenden, dass die Betreibungsbehörden ihre Betreibung als durch Rechtsvorschlag gehemmt ansehe~, weil sie die- gegenteilige Auffassung nur binnen zehn Tagen seit der Übersendung des Zahlungsbefehlsdoppels durch eigene Beschwerde hätte zur Geltung bringen können, m.a.W. die Beschwerde des Betriebenen wäre aus dem Grunde gutzuheissen, dass eine rechtskräftig gewordene Ver- fügung des Betreibungsamtes vorliege, die seinen Rechts- vorschlag als gültig erachte, wie er in seiner Beschwerde- schrift ausdrücklich behauptet hat. Sollte aber der Re- kurrentin auf dem Gläubigerdoppel des Zahlunegsbefehles mitgeteilt worden sein, die Erklärung des Betriebenen werde vom Betreibungsamt ,nicht als gültiger Rechtsvor- schlag erachtet, so müsste nach Erwägung 1 hievor die Beschwerde des Betriebenen als unbegründet abgewiesen werden. Die Sache ist daher zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamme1': Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.