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Verwaltungs. Und Disziplinarroohtspflege.
3. -
Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich-
nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft,
einer Gegend oder eines Landes~ welche einem Erzeugnis
einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro-
duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem
Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen
Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit
nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin)}
als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin
nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder
zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte
Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen
Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als
Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher
Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das
Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch
getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen
gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt.
Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla-
gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine
Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein
die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum
handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das
Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes-
verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten
verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der
Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht
auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht
eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der
Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit
auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern
sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng-
lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde 'wird abgewiesen.
Regist,ersseben. N0 75.
75. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivtlabteilung
vom 95. November 1930 i. S. ScheiCl.egger
gegen Begierllngsrat des Iantons Appenzell A.-Bh.
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M a t e r i eIl e R e c h t s k r a f teines bundesgerichtlichen
Urteils und einer kantonalen Entscheidung in einer Handels·
registersache : Die Feststellung, dlLSS der frühere Entscheid
rechtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich.
Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.)
hatte das Bundesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be-
schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat
des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf-
sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de'"
Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels·
register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St.
Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch
Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen
Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei-
degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä-
gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts-
kraft der frühem Entscheidung ausgeführt :
Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung
im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf,
dass im frühem Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt
und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien,
oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen
seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer-
tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur
diese zweite Behauptung für zulässig; der Rekurrent könne
sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich
seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930
die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu,
die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte
des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen.
Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht
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Verwa.ltungs- und Disziplin&l'reehtspße@e.
beigepflichtet werden. Das Bundesgericht als Verwaltungs-
gericht kann auf ein Urteil über eine Beschwerde aJIerdings
insoweit nicht mehr zurückkommen, als es auf,. blosse
Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten kann, die ohne
neues Gesuch an die zuständige VerwaltungBl,lehörde und
ohne neuen Entscheid derselben unmittelbar ihm einge-
reicht worden sind; das ist jedoch lediglich die Folge der
Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, hängt also mit
der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit der
bundesgerichtlichen Urteile zusammen und hat mit der
Gebundenheit der Verwaltungsbehörden und des Ver'-
waltungsgerichtes an eigene Verfügungen und Erkennt-
nisse nichts zu tun. Die Eintragung im Handelsregister
begründet einen Zustand; die Anordnungen der Register-
behörden können daher bei der Erörterung der Frage, ob
ihnen materielle R-echtskraft zukomme, nicht ohne Wei-
teres mit jenen Verwaltungsverfügungen verglichen werden,
welche über einmalige Leistungen, z. B. über eine be-
stimmte öffentliche Abgabe entscheiden und welchen
mitunter allerdings mit R-ücksicht auf die Interessenlage
materielle R.echtskraft zukommt. Dem beteiligten öffent-
lichen Interesse würde es jedenfalls widersprechen, und
es würde auch keinem schutzwürdigen privaten Interesse
Genüge tun, wenn eine Verfügung einer R.egisterbehörde,
die einen solchen Zustand begründet oder erhält, die sich
aber nachträglich als nicht rech.tmässig herausstellt, nicht
jederzeit zurückgenommen oder abgeändert werden könnte.
(Vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der R-echtsgemein-
schaft, s. 61 ff.). Die Feststellung, dass der frühere Ent-
scheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht rechtskräftig.
(V gl. KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bun':'
desgericht S. 69). Die R.egisterbehörden können daher das
Eintreten auf neue Eintragungs- und Löschungsgesuche
nicht grundsätzlich ablehnen und neue Gesuche köruien
jederzeit gestellt werden, auch wenn keine neuen ent-
schiedenen Tatsachen geltend gemacht werden. Dagegen
kann der R.egisterführer selbstverständlich antworten,
Registersachen. No 76.
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dass kein Grund bestehe, auf eine einmal ausgesprochene,
vom Bundesgericht vielleicht geschützte Auffassung zu-
rückzukommen, sofern ein solcher Grund wirklich nicht
gegeben ist. Doch darf dann nicht das Eintreten verweigert
werden, sondern das Gesuch ist materiell abzuweisen.
Auch aus einem vorangegangenen bundesgerichtlichen
Urteil wächst dem Entscheid der R-egisterbehörde keine
vermehrte bindende Kraft zu (KIRCHiIOFER, a. a. O. S. 69).
Wenn andere Mittel nicht ausreichen" wird sich die R.egis-
terbehörde allerdings bei ausgesprochener Trölerei hin und
wieder nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht wider-
legte frühere Entscheidung begnügen, sondern dazu
entschliessen, auf neue Gesuche überhaupt nicht mehr
einzutreten·; allein dann liegt der Grund des Nichtein -
tretens nicht in der rechtlichen Kraft der früheren Ent-
scheidung, sondern in der Abwehr eines Missbrauches der
Verwaltung.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur kein
innerer Grund, die im Urteil vom H. Februar 1930 aus-
gesprochene R.echtsauffassung zu revidieren, sondern der
Beschwerdeführer hat sie auch gar nicht angefochten.
Die Beschwerdeschrift enthält keine Widerlegung. Der
R.ekurrent hat sich allerdings auf die Beschränkung der
R-echtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils be-
rufen; allein er tat es lediglich -
was das Justiz- und
Polizeidepartement ausseI' Acht gelassen hat -, um
dem Bundesgericht mit R- ü c k s ich tau f
die
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e I' s t
beg 0 n n e neU mol' g a n i s a-
t ion seines Betriebes die Hauptfrage nochmals zur.
Beurteilung vorzulegen. Er hat also neu eingetretene
Tatsachen behauptet, und es ist die Prüfung darauf zu
beschränken, ob diese Tatsachen auch entscheidend sind,
d. h. ob sie die Hauptniederlassung nunmehr als nach
St. Gallen verlegt erscheinen lassen.
AS 66 I -
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