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56_I_477

BGE 56 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. Und Disziplinarroohtspflege.

3. -

Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich-

nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft,

einer Gegend oder eines Landes~ welche einem Erzeugnis

einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro-

duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem

Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen

Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit

nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin)}

als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin

nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder

zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte

Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen

Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als

Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher

Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das

Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch

getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen

gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt.

Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla-

gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine

Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein

die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum

handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das

Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes-

verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten

verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der

Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht

auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht

eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der

Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit

auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern

sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng-

lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde 'wird abgewiesen.

Regist,ersseben. N0 75.

75. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivtlabteilung

vom 95. November 1930 i. S. ScheiCl.egger

gegen Begierllngsrat des Iantons Appenzell A.-Bh.

47'1

M a t e r i eIl e R e c h t s k r a f teines bundesgerichtlichen

Urteils und einer kantonalen Entscheidung in einer Handels·

registersache : Die Feststellung, dlLSS der frühere Entscheid

rechtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich.

Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.)

hatte das Bundesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be-

schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat

des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf-

sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de'"

Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels·

register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St.

Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch

Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen

Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei-

degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä-

gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts-

kraft der frühem Entscheidung ausgeführt :

Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung

im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf,

dass im frühem Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt

und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien,

oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen

seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer-

tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur

diese zweite Behauptung für zulässig; der Rekurrent könne

sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich

seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930

die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu,

die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte

des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen.

Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht

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Verwa.ltungs- und Disziplin&l'reehtspße@e.

beigepflichtet werden. Das Bundesgericht als Verwaltungs-

gericht kann auf ein Urteil über eine Beschwerde aJIerdings

insoweit nicht mehr zurückkommen, als es auf,. blosse

Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten kann, die ohne

neues Gesuch an die zuständige VerwaltungBl,lehörde und

ohne neuen Entscheid derselben unmittelbar ihm einge-

reicht worden sind; das ist jedoch lediglich die Folge der

Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, hängt also mit

der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit der

bundesgerichtlichen Urteile zusammen und hat mit der

Gebundenheit der Verwaltungsbehörden und des Ver'-

waltungsgerichtes an eigene Verfügungen und Erkennt-

nisse nichts zu tun. Die Eintragung im Handelsregister

begründet einen Zustand; die Anordnungen der Register-

behörden können daher bei der Erörterung der Frage, ob

ihnen materielle R-echtskraft zukomme, nicht ohne Wei-

teres mit jenen Verwaltungsverfügungen verglichen werden,

welche über einmalige Leistungen, z. B. über eine be-

stimmte öffentliche Abgabe entscheiden und welchen

mitunter allerdings mit R-ücksicht auf die Interessenlage

materielle R.echtskraft zukommt. Dem beteiligten öffent-

lichen Interesse würde es jedenfalls widersprechen, und

es würde auch keinem schutzwürdigen privaten Interesse

Genüge tun, wenn eine Verfügung einer R.egisterbehörde,

die einen solchen Zustand begründet oder erhält, die sich

aber nachträglich als nicht rech.tmässig herausstellt, nicht

jederzeit zurückgenommen oder abgeändert werden könnte.

(Vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der R-echtsgemein-

schaft, s. 61 ff.). Die Feststellung, dass der frühere Ent-

scheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht rechtskräftig.

(V gl. KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bun':'

desgericht S. 69). Die R.egisterbehörden können daher das

Eintreten auf neue Eintragungs- und Löschungsgesuche

nicht grundsätzlich ablehnen und neue Gesuche köruien

jederzeit gestellt werden, auch wenn keine neuen ent-

schiedenen Tatsachen geltend gemacht werden. Dagegen

kann der R.egisterführer selbstverständlich antworten,

Registersachen. No 76.

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dass kein Grund bestehe, auf eine einmal ausgesprochene,

vom Bundesgericht vielleicht geschützte Auffassung zu-

rückzukommen, sofern ein solcher Grund wirklich nicht

gegeben ist. Doch darf dann nicht das Eintreten verweigert

werden, sondern das Gesuch ist materiell abzuweisen.

Auch aus einem vorangegangenen bundesgerichtlichen

Urteil wächst dem Entscheid der R-egisterbehörde keine

vermehrte bindende Kraft zu (KIRCHiIOFER, a. a. O. S. 69).

Wenn andere Mittel nicht ausreichen" wird sich die R.egis-

terbehörde allerdings bei ausgesprochener Trölerei hin und

wieder nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht wider-

legte frühere Entscheidung begnügen, sondern dazu

entschliessen, auf neue Gesuche überhaupt nicht mehr

einzutreten·; allein dann liegt der Grund des Nichtein -

tretens nicht in der rechtlichen Kraft der früheren Ent-

scheidung, sondern in der Abwehr eines Missbrauches der

Verwaltung.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur kein

innerer Grund, die im Urteil vom H. Februar 1930 aus-

gesprochene R.echtsauffassung zu revidieren, sondern der

Beschwerdeführer hat sie auch gar nicht angefochten.

Die Beschwerdeschrift enthält keine Widerlegung. Der

R.ekurrent hat sich allerdings auf die Beschränkung der

R-echtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils be-

rufen; allein er tat es lediglich -

was das Justiz- und

Polizeidepartement ausseI' Acht gelassen hat -, um

dem Bundesgericht mit R- ü c k s ich tau f

die

1 9' 2 9

e I' s t

beg 0 n n e neU mol' g a n i s a-

t ion seines Betriebes die Hauptfrage nochmals zur.

Beurteilung vorzulegen. Er hat also neu eingetretene

Tatsachen behauptet, und es ist die Prüfung darauf zu

beschränken, ob diese Tatsachen auch entscheidend sind,

d. h. ob sie die Hauptniederlassung nunmehr als nach

St. Gallen verlegt erscheinen lassen.

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