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56_I_394

BGE 56 I 394

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-26 · Deutsch CH
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Verwaltungs. \1lld Disziplinarrechtapflege.

Dem'IIßCk erke:nm das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepa.rtementes vom

27. Juni 1930 aufgehoben.

63. A.ung &'U Gem Urteil vom. 6. November 19SO

i. S. tim gegen eidg. Juatis- und Poliseiclepartement-

Spielappamte, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet

sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-

gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot.

Aus dem Tatbesta1Ul :

A. -

Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Fuss-

ball-Spielautomat «Staar l) als unzulässig erklärt.

Der

Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent-

lichen zutreffend wie folgt beschrieben :

« Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der

horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste

Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossent durch

welches im Innern des Kastens·eine mit griinem Billard-

tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen

FussbaIlplatz darstellend, zu. sehen ist. An den heiden

schmalen Seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor,

befindet sich je eine kleine Figur, die einen Fussballspieler

vorstellt. Jede dieser beiden Figuren kann durch einen

Griff~ der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt,

hin- und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe,

die zur Hin-und Herbewegung der Figuren dienen, ist

noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange-

bracht; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das

rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus-

führt, wie der Fussballspieler, der den Ball schleudert.

Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein

Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf- oder Zehnrappen-

stückes dient.

An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt

werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens

aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch

Hebelwirkung aus dem Innem des Kastens ein Ball auf

der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch

Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren

in Bewegung setzen und mit dem .Ball Fussball spielen

lassen; fällt der Ball in ein Tor und infolgedessen durch

einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist

das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten

Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann

aber erneuten Einwurf eines Geldstückes. Der Apparat

ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus-

geben kann .•

In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das

Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht

besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor-

wiegend Glücksache sei Besonders habe der Spieler, der

zuerst zum Schuss kommt, grössere Gewinnmöglichkeiten

als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei

denen der Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3

des Spielbank~ngesetzes. verboten.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A.

Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit

dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe

des Fussballspielautomaten «Staar $.

Es wird geltend

gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes

Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel-

bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt-

zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt-

tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den

Glücksspielautomaten unterscheide.

Das eidgen&lsische Justitz-

und Polizeidepartement

beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht

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Verwaltungs- und, Disziplinarreehmpflege.

darauf an, dass der Apparat «Sta.ar~1) kein Geld herausgebe,

sondern auf die Tatsache, dass die Spieler selbst um

beliebig hohe Einsätze spielen können. Ein Apparat, der

nach Belieben ohne Einsatz als Unterhaltungsspiel oder

mit Einsatz als Glücksspiel verwendet werden könne, sei

zu verbieten, weil er die Möglichkeit des Glücksspiels offen

lasse, sofern der Ausga~g des Spiels nicht unverkennbar

ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des

Spielers abhänge, was hier nicht zutreffe.

Aus den Motiven:

(Der rechtliche Teil des Urteils beginnt mit nämlichen

grundsätzlichen Ausführungen wie im Falle KneifeI,

S. 390f(hievor, und fährt dann fort :)

Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel-

apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot

fallen kann, ist also, dass er nach seiner automatischen

oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran

gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel,

und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel-

automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt, Unter-

nehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine ~chnung

geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist.

Das trifft nun aber beim Spielautomaten (! Staar» nicht

zu. Allerdings kann der Apparat nur nach Einwurf eines

Geldstückes verwendet werden.

Es handelt sich dabei

aber nicht' um einen Einsatz, sondern um ein Mietgeld

für die Benützung des Apparates, analog der Gebühr, die

für die Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw.

erhoben wird.

Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer

gewissen Spielleistung wird damit nicht erWorben und

der Aufsteller des Apparates ist nur insofern am Spielaus-

gang interessiert, als bei ungleichen Spielel,"Il die einzelnen

Spiele in der Regel schneller verlaufen werden, als wenn

sich Spieler gegenüberstehen, die sich gewachsen sind.

Dies hängt damit zusammen, dass der Apparat bei Ein-

Spielbanken,~ Lotterien. No 63.

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wurf des Mietgeldes nicht für bestimmte Zeit, sondern

solange geöffnet wird, bis zwei Bälle das Ziel erreicht

haben, was aber rechtlich nicht von Bedeutung ist.

Der Apparat. « Staar)} ist dazu bestimmt, dass zwei

Spieler gegen einander, nicht aber einer oder mehrere

zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter

spielen. Wie beim Billard oder Kegelspiel wird dabei um

das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geldbeträge

gespielt werden.

Dass gegen Einsätze gespielt wird,

ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel, wird

selten vorkommen, wenn es auch· nicht absolut ausge-

schlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegelspiel

denkbar ist. Jedenfalls aber liegt das nicht in der Einrich-

tung des Apparates und ist nicht seine· Bestimmung.

Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3

des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch

nicht abgestellt werden.

Der Apparat « Staar)} fällt

danach überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht

auf die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang

Geschicklichkeit und Zufall spielen.

Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das

Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von

dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich-

tung und des Betriebes von Spielbanken betroffen werden

sollte.

Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das

Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als

das Billard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch

der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der

Laune des Zufalls rechnen muss.

Während beim eigentlichen Spielautomaten jeder ein-

zelnefür sich spielen kann, die Art des Spieles den Glück-

spieltrieb anregt, der Unternehmer hierauf spekuliert und

von der inangelnden Gewandtheit der Spieler profitiert,

spielen am « Staar)} und ähnlichen Apparaten zwei Spieler

unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster Linie

eines Gewinnes -wegen, sondern um sich zu unterhalten

und zu üben.

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben,

womit auch die darin enthaltene Kostenverliigong dahin-

fällt.

Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen

sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zuriiekzuer-

statten.

V. SOZIALVERSICHERUNG

ASSURANCES SOCIALES

64. .Amt 4u16 octobre 1830 dans la oause Oaiue nationale

nlue d·unrance In cu d'accicleata

cont1'6 Office fed6r.d 4ee aanraca aocialu.

Art. 16 eh. 3 da l'ordonnanea I BUr l'aasunmce accidants du

25 mars 1916 : Un depöt da 1000 a 1200 litres d'alcool a

92,5 degres est un «depöt an grand d'esprit da vin" an sens

da eßt artiela.

A. -

La. maison Dornier & CIe, a FIeurier, fabrique

des sirops et des spiritueux. Pour les besoins de la distil-

Iation, elle a en depöt 1000 a 1200 litres d'alcool de la

~e, a 92,5 degres, qu'el1e conserve dans un reservoir

ordinaire en fer.

Par d6cision du 14 mars 1930, la Caisse nationale a,

en application des art. 16 ch. 3, et 6 de l'ordonnance I

sur l'assurance-accidents du 25 mars 1916, soumis les

employes et oumers de MM. Dornier & Cle a l'assurnnce

obligatoire, avec effet a partir du 21 ferner 1929 pour las

accidents professionneIs, et du 21 novembre 1929 pour les

accidents non professionnels. Las employes de' bureau et

les voyageurs ont ete exemptes de cette obligation.

B. -

MM. Dornier & Cle ont defere cette dooision a

l'Office federal des assurances sooiales. IIs en ont demande

l'annuIation en faisant valoir que l'alcool en leur possession

Sozial~·e""i"berung. No 64.

399

ne peut etre OOI18idere oomme UD «depOt en grand I) au

sens de l'art. 16 de l'ordon.nance I. Leur personnel a

toujours ete assure aupres de oompagnies privees.

Statuant le 3 juillet 1930, l'Office federnl des assurances

sociales a admis le recours et annule la decision de soumis-

sion du .14 mars. Il a estime que l'on ne peut assimiler

1'alcool possMe par MM. Domier &; Cie a «l'esprit de

vin I) vise par l'art. 16oh. 3 de l'ordonnance I et se refere

a eet egard a une decision Branca contre Caisse nationale,

du II juillet 1924. Mille a mille deux cents litres d'alcool

ne peuvent etre consideres comme un «depöt en grand l).

La. Caisse nationale a, d'ailleurs, fait comprendre qu'elle

accepternit sans difficulMs une interpretation restrictive

de cette prescription.

O. -

La. Caisse nationale suisse d'assurance en cas

d'accidents a interjete en temps utile un recours de droit

administratif au Tribunal federat Elle conclut a l'annu-

lation de la d6cision de l'Office et au rejet du pourvoi

forme par MM. Dornier & Cle contre leur soumission a

l'assurance obligatoire. A l'appui de ces conclusions, elle

fait valoir que 180 prescription de I'art. 16 eh. 3 de l'ordon-

nance I, qui oblige l'entrepreneur a s'assurer, meme s'll

n'est pas soumis a la loi sur le travail dans les fabriques,

lorsqu'il a un ~ depöt en grand d'esprit de vin 1), ne fait

qu'executer le. prinoipe consacre par Part. 60 bis litt. b

LAMA. Aux termes de oet artiele, le Conseil federnl est

autorise a d6clarer l'assurance obligatoire applicable aux

entreprises qui, a titre professionnel, produisent, emploient

en grande quantite ou ont en depöt en grande quantite

des matieres explosibles ou dangereuses pour la sante.

Le fait que de grandes quantites d'une substa.nce aussi

explosible. et inflammable que l'alcool sont eonservees

dans une entreprise offre eertains risques pour le personnel.

Ces risquoo sont identiques, qu'il s'a.gisse d'aleool fait

aVee du vin ou d'aloool produit avec d'autres substances.

TI se justifie done de soumettre 100 detenteurs de ces

liquides aux memes prescriptions. Le terme « esprit de

AB 56 I -

1930

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