Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39'
Verwaltungs. \1lld Disziplinarrechtapflege.
Dem'IIßCk erke:nm das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepa.rtementes vom
27. Juni 1930 aufgehoben.
63. A.ung &'U Gem Urteil vom. 6. November 19SO
i. S. tim gegen eidg. Juatis- und Poliseiclepartement-
Spielappamte, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet
sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-
gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot.
Aus dem Tatbesta1Ul :
A. -
Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Fuss-
ball-Spielautomat «Staar l) als unzulässig erklärt.
Der
Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent-
lichen zutreffend wie folgt beschrieben :
« Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der
horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste
Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossent durch
welches im Innern des Kastens·eine mit griinem Billard-
tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen
FussbaIlplatz darstellend, zu. sehen ist. An den heiden
schmalen Seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor,
befindet sich je eine kleine Figur, die einen Fussballspieler
vorstellt. Jede dieser beiden Figuren kann durch einen
Griff~ der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt,
hin- und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe,
die zur Hin-und Herbewegung der Figuren dienen, ist
noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange-
bracht; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das
rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus-
führt, wie der Fussballspieler, der den Ball schleudert.
Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein
Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf- oder Zehnrappen-
stückes dient.
An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt
werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens
aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch
Hebelwirkung aus dem Innem des Kastens ein Ball auf
der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch
Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren
in Bewegung setzen und mit dem .Ball Fussball spielen
lassen; fällt der Ball in ein Tor und infolgedessen durch
einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist
das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten
Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann
aber erneuten Einwurf eines Geldstückes. Der Apparat
ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus-
geben kann .•
In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das
Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht
besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor-
wiegend Glücksache sei Besonders habe der Spieler, der
zuerst zum Schuss kommt, grössere Gewinnmöglichkeiten
als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei
denen der Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3
des Spielbank~ngesetzes. verboten.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A.
Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit
dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe
des Fussballspielautomaten «Staar $.
Es wird geltend
gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes
Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel-
bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt-
zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt-
tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den
Glücksspielautomaten unterscheide.
Das eidgen&lsische Justitz-
und Polizeidepartement
beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht
396
Verwaltungs- und, Disziplinarreehmpflege.
darauf an, dass der Apparat «Sta.ar~1) kein Geld herausgebe,
sondern auf die Tatsache, dass die Spieler selbst um
beliebig hohe Einsätze spielen können. Ein Apparat, der
nach Belieben ohne Einsatz als Unterhaltungsspiel oder
mit Einsatz als Glücksspiel verwendet werden könne, sei
zu verbieten, weil er die Möglichkeit des Glücksspiels offen
lasse, sofern der Ausga~g des Spiels nicht unverkennbar
ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des
Spielers abhänge, was hier nicht zutreffe.
Aus den Motiven:
(Der rechtliche Teil des Urteils beginnt mit nämlichen
grundsätzlichen Ausführungen wie im Falle KneifeI,
S. 390f(hievor, und fährt dann fort :)
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel-
apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot
fallen kann, ist also, dass er nach seiner automatischen
oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran
gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel,
und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel-
automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt, Unter-
nehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine ~chnung
geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist.
Das trifft nun aber beim Spielautomaten (! Staar» nicht
zu. Allerdings kann der Apparat nur nach Einwurf eines
Geldstückes verwendet werden.
Es handelt sich dabei
aber nicht' um einen Einsatz, sondern um ein Mietgeld
für die Benützung des Apparates, analog der Gebühr, die
für die Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw.
erhoben wird.
Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer
gewissen Spielleistung wird damit nicht erWorben und
der Aufsteller des Apparates ist nur insofern am Spielaus-
gang interessiert, als bei ungleichen Spielel,"Il die einzelnen
Spiele in der Regel schneller verlaufen werden, als wenn
sich Spieler gegenüberstehen, die sich gewachsen sind.
Dies hängt damit zusammen, dass der Apparat bei Ein-
Spielbanken,~ Lotterien. No 63.
397
wurf des Mietgeldes nicht für bestimmte Zeit, sondern
solange geöffnet wird, bis zwei Bälle das Ziel erreicht
haben, was aber rechtlich nicht von Bedeutung ist.
Der Apparat. « Staar)} ist dazu bestimmt, dass zwei
Spieler gegen einander, nicht aber einer oder mehrere
zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter
spielen. Wie beim Billard oder Kegelspiel wird dabei um
das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geldbeträge
gespielt werden.
Dass gegen Einsätze gespielt wird,
ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel, wird
selten vorkommen, wenn es auch· nicht absolut ausge-
schlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegelspiel
denkbar ist. Jedenfalls aber liegt das nicht in der Einrich-
tung des Apparates und ist nicht seine· Bestimmung.
Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3
des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch
nicht abgestellt werden.
Der Apparat « Staar)} fällt
danach überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht
auf die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang
Geschicklichkeit und Zufall spielen.
Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das
Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von
dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich-
tung und des Betriebes von Spielbanken betroffen werden
sollte.
Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das
Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als
das Billard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch
der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der
Laune des Zufalls rechnen muss.
Während beim eigentlichen Spielautomaten jeder ein-
zelnefür sich spielen kann, die Art des Spieles den Glück-
spieltrieb anregt, der Unternehmer hierauf spekuliert und
von der inangelnden Gewandtheit der Spieler profitiert,
spielen am « Staar)} und ähnlichen Apparaten zwei Spieler
unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster Linie
eines Gewinnes -wegen, sondern um sich zu unterhalten
und zu üben.
398
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben,
womit auch die darin enthaltene Kostenverliigong dahin-
fällt.
Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen
sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zuriiekzuer-
statten.
V. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
64. .Amt 4u16 octobre 1830 dans la oause Oaiue nationale
nlue d·unrance In cu d'accicleata
cont1'6 Office fed6r.d 4ee aanraca aocialu.
Art. 16 eh. 3 da l'ordonnanea I BUr l'aasunmce accidants du
25 mars 1916 : Un depöt da 1000 a 1200 litres d'alcool a
92,5 degres est un «depöt an grand d'esprit da vin" an sens
da eßt artiela.
A. -
La. maison Dornier & CIe, a FIeurier, fabrique
des sirops et des spiritueux. Pour les besoins de la distil-
Iation, elle a en depöt 1000 a 1200 litres d'alcool de la
~e, a 92,5 degres, qu'el1e conserve dans un reservoir
ordinaire en fer.
Par d6cision du 14 mars 1930, la Caisse nationale a,
en application des art. 16 ch. 3, et 6 de l'ordonnance I
sur l'assurance-accidents du 25 mars 1916, soumis les
employes et oumers de MM. Dornier & Cle a l'assurnnce
obligatoire, avec effet a partir du 21 ferner 1929 pour las
accidents professionneIs, et du 21 novembre 1929 pour les
accidents non professionnels. Las employes de' bureau et
les voyageurs ont ete exemptes de cette obligation.
B. -
MM. Dornier & Cle ont defere cette dooision a
l'Office federal des assurances sooiales. IIs en ont demande
l'annuIation en faisant valoir que l'alcool en leur possession
Sozial~·e""i"berung. No 64.
399
ne peut etre OOI18idere oomme UD «depOt en grand I) au
sens de l'art. 16 de l'ordon.nance I. Leur personnel a
toujours ete assure aupres de oompagnies privees.
Statuant le 3 juillet 1930, l'Office federnl des assurances
sociales a admis le recours et annule la decision de soumis-
sion du .14 mars. Il a estime que l'on ne peut assimiler
1'alcool possMe par MM. Domier &; Cie a «l'esprit de
vin I) vise par l'art. 16oh. 3 de l'ordonnance I et se refere
a eet egard a une decision Branca contre Caisse nationale,
du II juillet 1924. Mille a mille deux cents litres d'alcool
ne peuvent etre consideres comme un «depöt en grand l).
La. Caisse nationale a, d'ailleurs, fait comprendre qu'elle
accepternit sans difficulMs une interpretation restrictive
de cette prescription.
O. -
La. Caisse nationale suisse d'assurance en cas
d'accidents a interjete en temps utile un recours de droit
administratif au Tribunal federat Elle conclut a l'annu-
lation de la d6cision de l'Office et au rejet du pourvoi
forme par MM. Dornier & Cle contre leur soumission a
l'assurance obligatoire. A l'appui de ces conclusions, elle
fait valoir que 180 prescription de I'art. 16 eh. 3 de l'ordon-
nance I, qui oblige l'entrepreneur a s'assurer, meme s'll
n'est pas soumis a la loi sur le travail dans les fabriques,
lorsqu'il a un ~ depöt en grand d'esprit de vin 1), ne fait
qu'executer le. prinoipe consacre par Part. 60 bis litt. b
LAMA. Aux termes de oet artiele, le Conseil federnl est
autorise a d6clarer l'assurance obligatoire applicable aux
entreprises qui, a titre professionnel, produisent, emploient
en grande quantite ou ont en depöt en grande quantite
des matieres explosibles ou dangereuses pour la sante.
Le fait que de grandes quantites d'une substa.nce aussi
explosible. et inflammable que l'alcool sont eonservees
dans une entreprise offre eertains risques pour le personnel.
Ces risquoo sont identiques, qu'il s'a.gisse d'aleool fait
aVee du vin ou d'aloool produit avec d'autres substances.
TI se justifie done de soumettre 100 detenteurs de ces
liquides aux memes prescriptions. Le terme « esprit de
AB 56 I -
1930
27