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Verw<ungs. und Diszi:plinarrechtspflege.
62. lirteil vom 80. Oktober 1930
i. S. Xneif!l gegen eidg. Justiz- und POliseiciel)&l'tement.
Spielapparate, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet
sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-
gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverbot.
A. -
Durch Entscheid vom 27. Juni 1930 hat das
eidgenössische Justiz~ und Polizeidepartement den Spiel-
apparat «Rola» als unzulässig erklärt. Der Appara.t und
der Spielvorgang werden dabei zutreffend wie folgt be-
schrieben:
« Der Apparat « Rola)) besteht aus einem halbkreisför-
migen Tisch. Dessen gerade Seite (der Kreisdurchmesser)
ist dem Spieler zugekehrt. Dem abgerundeten Teil des
Tisches entlang läuft eine hölzerne Rinne, welche, zur
Rechten des Spielers beginnend, um den Tisch führt:und
im Bogen gegen die Mitte der geraden Seite des Tisches
ausläuft.
Sie dient als Laufbahn :für den Billardbällen
ähnliche aber etwas kleinere Kugeln. Die von dieser Bahn
umrahmte Tischfläche ist mit Billardtuch belegt und es
sind in ihr, im Dreieck angeordnet, drei Löcher, etwas
grösser als die Bälle, so dass letztere in das Innere des
Tisches fallen können. Hinter -der Spielfläche, aber vor
der Kugellaufbahn, ist in der Mitte ein hölzerner Aufsatz,
der fünf mit Zahlen bezeichnete Tore enthält, durch welche
eine Kugel von der Spielfläche aus eintreten kann, worauf
sie ebenfalls in das Innere des Tisches fällt. -
Wo die
oben beschriebene Kugellaufbahn in [die Spielfläche ein-
mündet, besteht deren äussere Wand aus einem elastischen
Meta.llstreüen, der mitte1st eines Handgriffes gebogen
werden kann. Damit wird es dem Spieler ermöglicht, den
letzten Teil der Kurve, . welche die Kugel durchläuft,
enger oder weiter zu gestalten und damit die Richtung
zu beeinflussen, mit welcher die Kugel in das Spielfeld
eintritt. -
Auf die ha.lbkreisförmige Anlaufbahn kann ein
Automat aufgesetzt werden. der diese abscb.Iiesst und sie
Spielbanken 1Uld. Lotterien. N0 62.
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nur gegen Einwurf eines 20 Cts.-Stückes für einebestimm~
zeit (1/4 Stunde) öffnet. Geld oder Spielmarken gibt der
Automat nicht ab, er kann also nur zur Aufnahme des
für die Beützung erhobenen Mietbetrages, nicht aber
zur Auszahlung von Gewinnen benützt werden.
« Gespielt wird mit einem roten Ball und mehreren
weissen Bällen. Der rote Ball wird vom Spieler irgendwo
auf das Spielfeld gesetzt; dann stösst der Spieler mit
einem besonders geformten Stock einen weissen in die
rechts beginnende Laufbahn eingelegten Ball so an, dass
er durch die Bahn in das Spielfeld läuft. Der Hebel beim
Einlauf ins Spielfeld soll so gestellt werden, da.ss der
weisse Ba.ll Richtung gegen den im Spielfeld stehenden
roten erhält und mit diesem karamboliert. Das Gewinnen
hängt davon ab, ob nach dem Zusammenprallender heiden
Bälle der eine von ihnen oder beide in einem der Löcher
oder Tore landen, und in welchem. Je nach den Spiel-
regeln, die übrigens von den Spielern beliebig festgesetzt
werden können, darf der gleiche Spieler mehrere Male
nacheinander stossen, weshalb 6 weisse Bälle vorhanden
sind.
Er kann dann eventuell auch gegen einen von
fr.üher her noch im Spielfeld liegenden Ball « zielen ».
Entscheidend ist aber immer, ob der aus der Laufbahn
kommende Ball zuerst mit einem andern zusammenstösst
und ob dann :ßälle in einem Loch oder Tor landen, wie
viele, und wie hoch das Loch oder Tor zählt. Bei mehreren
Stössen des gleichen Spielers wird die Summe der Nummern
der Löcher 'und Tore gezogen, und gewonnen hat von
mehreren Spielern derjenige mit der höchsten Summe.)}
In dem Entscheide wird sodann geprüft, ob nach Art. 3
des Bundesgesetzes über die Spielbanken, der Spie~ausgang
in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruht, was für den Durchschnittsspieler
schon beim Spiele mit einem Ball, für den geübten für
das mit mehreren Bällen verneint wird. « Der Spielausgang
ist bei diesem Spiel für den Durchschnittsspieler unter
allen Umständen vorwiegend. wenn nicht vollständig,
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Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspfiege.
Glückssache. Das bloose Aufstellen solcher Spielapparate,
bei denen nicht in unverkennbarer Weise der Spielausgang
ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, gilt
aber nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes s~hon als verbotene
Glückspielunternehmung. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Interessent Robert
Kneifel in Genf rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er macht
geltend,· der Apparat « Rola » sei ein Geschicklichkeitsspiel
und nicht schwieriger zu spielen als das grosse Billard und
andere anerkanntermassen erlaubte Unterhaltungsspiele.
Der Spiel apparat sei nicht auf die Verabreichung von
Gewinnen eingerichtet. Er sei ein Unterhaltungsspiel und
habe mit Hasardspielen nichts zu tun.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Spielapparat
« Rola» unterscheide sich darin von den anerkannten
Geschicklichkeitsspielen, wie Billard-, Kegel- und sport-
lichen Spielen, dass der Spielausgang nicht unverkennbar
auf Geschicklichkeit beruhe.
Dass der Apparat selbst
kein Geld abgebe, sei unerheblich. Es könne an ihm mit
beliebig hohen Einsätzen gespielt werden und auf ein
allfälliges Spie1reglement, dessen Einhaltung nur durch
eine besondere polizeiliche Kontrolle gewährleistet. werden
könnte, sei nicht abzustellen.
O. -
Im Verfahren vor Bundesgericht ist der Spiel-
apparat «Rola ~ vorgeführt ul}d der Spielvorgang erklärt
worden.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Art. 2 Abs. 1 des Spielbankgesetzes definiert die Spiel-
bank, deren Errichtung und Betrieb nach Art. 35 Abs.
1 BV, wiedergegeben in Art. 1 des Gesetzes, verboten ist,
als Glückspielunternehmung. Und in Art. 2 Abs. 2 wird
der Begriff des Glückspiels erläutert als Spiel, bei dem
gegen Leistung eines Einsatzes ein ganz oder teilweise
vom Zufall abhängiger Geldgewinn in Aussicht steht.
Wenn Art. 3 bestimmt, dass das Aufstellen von Spiel-
Spielbanken Wld Lotterien. N<> 6.2.
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automaten und ähnlichen Appamten als Glückspielunter-
nehmung gilt, sofern nicht der SpieIausgang in unverkeim-
barer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit
beruht, so ist diese Vorschrift, um richtig verstanden zu
werden, in den allgemeinen Rahmen des Art. 2 zu stellen,
und man darf bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht
aus dem Auge lassen, dass es sich um einen Spezialfall
des verfassungsmässigen Spielbankverbots handelt. Gewiss
ist das Gesetz für den Richter verbindlich, ohne Rücksicht
darauf, ob es nach seiner Anschauung mit der Verfassung
übereinstimmt (BV Art. 113 Aba .. 3); aber im Zweif~l ist
das Gesetz doch· so zu interpretieren, da.ss es mit der
Verfassung in Einklang steht.
Art. 3 erweitert in Hinsicht auf die Spielautomaten
den Begriff der Glückspielunternehmung . des Art. 2.
Während beIm Spiel im allgemeinen, damit es ein Glück-
spiel ist, der Zufall überwiegen muss, genügt es beim
Spielautomaten, dass nicht das Geschicklichkeitsmoment
überwiegt, was noch durch die Worte « in unverkennbarer
Weis» verschärft wird.
(Auch gilt schon das biosse·
Aufstellen des Spielautomaten als Glücksspielunterneh-
mung).
Allein es ist anzunehmen, dass abgesehen von
jener Nuance was das Verhältnis von Geschicldichkeits-
und Zufallsmoment anlangt, mit dem Spielautomaten
doch auch der allgemeine Charakter des Glückspiels
verbunden sein muss, dass nämlich gegen Leistung eines
Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht gestellt ist.
Als
Glückspielunternehmung kann das AufsteHen von Spiel-
automaten nur «gelten 1), wie sich Art. 3 ausdrückt, wenn
der Begriff der Glückspielunternehmung im Sinne von
Art. 2 zutrifft, soweit Art. 3 nicht selber eine Ab~eichung
statuiert.
Es können daher nur solche Spielautomaten
für das Verbot in Betra.<:ht kommen, bei denen gegen
Leistung eines EiIl,Satzes ein Geldgewinn in Aussicht steht.
Es gehört übrigens wohl schon zum Begriff des (Geld-)
Spielautomaten,.. dass gegen Einwerfen des Einsatzes der
Apparat in Funktion tritt und dass er, wenn ein gewisser
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
Erfolg erreicht ist, dem Spielenden selbsttätig den Gewinn
auszahlt; Im Aufstellen des Spielautomaten liegt seitens
des Unternehmers die Einladung an das Publikum, gegen
Einsatz zu spielen, und das Versprechen, dass bei einem
bestimmten Spielerfolg ein Geldgewinn ausbezahlt wird.
Und die ähnlichen Apparate werden wohl diejenigen sein,
bei denen der Einsatz nicht eingeworfen wird und die
Gewinnauszahlung nicht selbsttätig erfolgt, bei denen aber
nach ihrer Bestimmung mit Einsatz um Geldgewinn
gespielt wird (vgl. BGE 56 I S. 305 ff. betr. Spielapparat
Lumina).
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel-
apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot
fallen kann, i~t also, dass er nach seiner automatischen
oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran
gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel,
und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel-
automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt,
Unternehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine Rech-
nung geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist.
Jenes Moment fehlt nun aber gerade beiin Spielapparat
« Rola &.
Ohne die Sperrvorrichtung ist es überhaupt
und von vornherein kein Spielautomat oder älpilicher
Apparat, sondern eine Spieleinrichtung, vergleichbar dem
Billard, der Kegelbahn usw. Die Sperrvorrichtung hat
aber nur den Zweck, in einfq,cher, automatischer Weise
die Abgabe für die Benützung aes apparates zu erheben.
Die 20 Rappen, auf deren Einwurf hIn aer .apparat sich
für eine Viertelstunde öffnet, sind kein Spieleinsatz,
sondern nur ein Mietgeld, analog der Gebühr, die für die
Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw. erhoben
wird. Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer gewissen
Spielleistung wird damit nicht erworben, und der Auf-
steIler des Apparates ist am Spielausgang nicht interes-
siert. Der Apparat (I RoIa)} ist dazu bestimmt, dass daran
mehrere gegeneinander, nicht aber einer, oder mehrere
zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter
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spielen.
Wie beim Billard. oder Kegelspiel wird dabei
um das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geld-
beträge gespielt werden.
Dass gegen Einsätze gespielt
wird, ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel,
wird selten vorkommen, wenn es auch nicht absolut
ausgeschlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegel-
spiel denkbar ist. Jedenfalls liegt das aber nicht in der
Einrichtung des Apparates und ist nicht seine Bestimmung.
Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3
des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch nicht
abgestellt werden.
Der Apparat «Rola» fällt danach
überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht auf
die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang die
Geschicklichkeit und der Zmaii spielen.
Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das
Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von
dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich-
tung]und des Betriebs von Spielbanken betroffen werden
sollte. Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das
Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als
das BilIard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch
der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der
J ... aune des Zufalls rechnen muss.
Während beim eingentlichen Spielautomaten jeder
einzelne:rür sich spielen kann, die Art :des Spiels den
Glftcksspieltrieb .anregt, der \Jn1iernehmer hierauf speku-
liert und von der mangemden Gewandtheit der Spieler
profitiert. spielen am «RoIa» und. ähnlichen Apparaten
mehrere unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster
Linie, eines Gewinnes wegen, sondern um sich zu unter-
halten und zu üben.
Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben,
womit auch die darin enthaltene Kostenverfügung dahin-
fällt.
Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen
sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
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Dem'lUJCÄ erke'1/.nt daIJ B#n.desgeridt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
27. Juni 1930 aufgehoben.
63. Aauag &U Gam Urten vom 6. No~bar 1DSO
i. S. (liuU gegen ei4 Justis- und Polisel4epartement.
Spielappamte, die nicht dazu. bestimmt und darauf eingerichtet
sind. dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-
gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot.
A'U8 dem Tatbestan.d:
A. -
Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Fuss-
ball-Spielautomat «Sta.a.r)} als unzulässig erklärt.
Der
Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent-
lichen zutreffend wie folgt beschrieben:
«Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der
horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste
Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossen~ durch
welches im Innern des Kastens· eine mit grünem Billard-
tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen
Fussballplatz darstellend, zu. sehen ist. An den beiden
schmalen seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor,
befindet sich je eine kleine FigUl', die einen Fussballspieler
vorstellt. Jede dieser heiden Figuren kann durch einen
Griff, der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt,
hin- und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe,
die zur Hin- und Herbewegung der Figuren dienen, ist
noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange-
bracht; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das
rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus-
führt, wie der FussbaJ.lspieler, der den Ball schleudert.
Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein
Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf- oder Zehnrappen-
stückes dient.
An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt
werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens
aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch
Hebelwirkung aus dem Innern des Kastens ein Ball auf
der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch
Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren
in Bewegung setzen und mit dem Ball Fussball spielen
lassen; fällt der Ball in ein Tor und infoJgedeseen durch
einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist
das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten
Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann
aber erneuten Einwurf eines Geldstückes.
Der Apparat
ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus-
geben kann.)
In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das
Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht
besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor-
wiegend Glücksache sei. Besonders habe der .spieler, der
zuerst zum Schuss kommt, gröBBere Gewinnmöglichkeiten
als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei
denen aer Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3
des Spielban~ngesetzes. verboten.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A.
Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit
dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe
des Fussballspielautomaten « Staar •.
Es wird geltend.
gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes
Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel-
bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt-
zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt-
tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den
Glücksspielautomaten unterscheide.
Das eidgenössische Justitz-
und Polizeidepartement
beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht