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56_I_388

BGE 56 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-27 · Deutsch CH
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388

Verw&ltungs. und Diszi:plinarrechtspflege.

62. lirteil vom 80. Oktober 1930

i. S. Xneif!l gegen eidg. Justiz- und POliseiciel)&l'tement.

Spielapparate, die nicht dazu bestimmt und darauf eingerichtet

sind, dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-

gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverbot.

A. -

Durch Entscheid vom 27. Juni 1930 hat das

eidgenössische Justiz~ und Polizeidepartement den Spiel-

apparat «Rola» als unzulässig erklärt. Der Appara.t und

der Spielvorgang werden dabei zutreffend wie folgt be-

schrieben:

« Der Apparat « Rola)) besteht aus einem halbkreisför-

migen Tisch. Dessen gerade Seite (der Kreisdurchmesser)

ist dem Spieler zugekehrt. Dem abgerundeten Teil des

Tisches entlang läuft eine hölzerne Rinne, welche, zur

Rechten des Spielers beginnend, um den Tisch führt:und

im Bogen gegen die Mitte der geraden Seite des Tisches

ausläuft.

Sie dient als Laufbahn :für den Billardbällen

ähnliche aber etwas kleinere Kugeln. Die von dieser Bahn

umrahmte Tischfläche ist mit Billardtuch belegt und es

sind in ihr, im Dreieck angeordnet, drei Löcher, etwas

grösser als die Bälle, so dass letztere in das Innere des

Tisches fallen können. Hinter -der Spielfläche, aber vor

der Kugellaufbahn, ist in der Mitte ein hölzerner Aufsatz,

der fünf mit Zahlen bezeichnete Tore enthält, durch welche

eine Kugel von der Spielfläche aus eintreten kann, worauf

sie ebenfalls in das Innere des Tisches fällt. -

Wo die

oben beschriebene Kugellaufbahn in [die Spielfläche ein-

mündet, besteht deren äussere Wand aus einem elastischen

Meta.llstreüen, der mitte1st eines Handgriffes gebogen

werden kann. Damit wird es dem Spieler ermöglicht, den

letzten Teil der Kurve, . welche die Kugel durchläuft,

enger oder weiter zu gestalten und damit die Richtung

zu beeinflussen, mit welcher die Kugel in das Spielfeld

eintritt. -

Auf die ha.lbkreisförmige Anlaufbahn kann ein

Automat aufgesetzt werden. der diese abscb.Iiesst und sie

Spielbanken 1Uld. Lotterien. N0 62.

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nur gegen Einwurf eines 20 Cts.-Stückes für einebestimm~

zeit (1/4 Stunde) öffnet. Geld oder Spielmarken gibt der

Automat nicht ab, er kann also nur zur Aufnahme des

für die Beützung erhobenen Mietbetrages, nicht aber

zur Auszahlung von Gewinnen benützt werden.

« Gespielt wird mit einem roten Ball und mehreren

weissen Bällen. Der rote Ball wird vom Spieler irgendwo

auf das Spielfeld gesetzt; dann stösst der Spieler mit

einem besonders geformten Stock einen weissen in die

rechts beginnende Laufbahn eingelegten Ball so an, dass

er durch die Bahn in das Spielfeld läuft. Der Hebel beim

Einlauf ins Spielfeld soll so gestellt werden, da.ss der

weisse Ba.ll Richtung gegen den im Spielfeld stehenden

roten erhält und mit diesem karamboliert. Das Gewinnen

hängt davon ab, ob nach dem Zusammenprallender heiden

Bälle der eine von ihnen oder beide in einem der Löcher

oder Tore landen, und in welchem. Je nach den Spiel-

regeln, die übrigens von den Spielern beliebig festgesetzt

werden können, darf der gleiche Spieler mehrere Male

nacheinander stossen, weshalb 6 weisse Bälle vorhanden

sind.

Er kann dann eventuell auch gegen einen von

fr.üher her noch im Spielfeld liegenden Ball « zielen ».

Entscheidend ist aber immer, ob der aus der Laufbahn

kommende Ball zuerst mit einem andern zusammenstösst

und ob dann :ßälle in einem Loch oder Tor landen, wie

viele, und wie hoch das Loch oder Tor zählt. Bei mehreren

Stössen des gleichen Spielers wird die Summe der Nummern

der Löcher 'und Tore gezogen, und gewonnen hat von

mehreren Spielern derjenige mit der höchsten Summe.)}

In dem Entscheide wird sodann geprüft, ob nach Art. 3

des Bundesgesetzes über die Spielbanken, der Spie~ausgang

in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf

Geschicklichkeit beruht, was für den Durchschnittsspieler

schon beim Spiele mit einem Ball, für den geübten für

das mit mehreren Bällen verneint wird. « Der Spielausgang

ist bei diesem Spiel für den Durchschnittsspieler unter

allen Umständen vorwiegend. wenn nicht vollständig,

390

Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspfiege.

Glückssache. Das bloose Aufstellen solcher Spielapparate,

bei denen nicht in unverkennbarer Weise der Spielausgang

ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht, gilt

aber nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes s~hon als verbotene

Glückspielunternehmung. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Interessent Robert

Kneifel in Genf rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er macht

geltend,· der Apparat « Rola » sei ein Geschicklichkeitsspiel

und nicht schwieriger zu spielen als das grosse Billard und

andere anerkanntermassen erlaubte Unterhaltungsspiele.

Der Spiel apparat sei nicht auf die Verabreichung von

Gewinnen eingerichtet. Er sei ein Unterhaltungsspiel und

habe mit Hasardspielen nichts zu tun.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat

Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Spielapparat

« Rola» unterscheide sich darin von den anerkannten

Geschicklichkeitsspielen, wie Billard-, Kegel- und sport-

lichen Spielen, dass der Spielausgang nicht unverkennbar

auf Geschicklichkeit beruhe.

Dass der Apparat selbst

kein Geld abgebe, sei unerheblich. Es könne an ihm mit

beliebig hohen Einsätzen gespielt werden und auf ein

allfälliges Spie1reglement, dessen Einhaltung nur durch

eine besondere polizeiliche Kontrolle gewährleistet. werden

könnte, sei nicht abzustellen.

O. -

Im Verfahren vor Bundesgericht ist der Spiel-

apparat «Rola ~ vorgeführt ul}d der Spielvorgang erklärt

worden.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

Art. 2 Abs. 1 des Spielbankgesetzes definiert die Spiel-

bank, deren Errichtung und Betrieb nach Art. 35 Abs.

1 BV, wiedergegeben in Art. 1 des Gesetzes, verboten ist,

als Glückspielunternehmung. Und in Art. 2 Abs. 2 wird

der Begriff des Glückspiels erläutert als Spiel, bei dem

gegen Leistung eines Einsatzes ein ganz oder teilweise

vom Zufall abhängiger Geldgewinn in Aussicht steht.

Wenn Art. 3 bestimmt, dass das Aufstellen von Spiel-

Spielbanken Wld Lotterien. N<> 6.2.

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automaten und ähnlichen Appamten als Glückspielunter-

nehmung gilt, sofern nicht der SpieIausgang in unverkeim-

barer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit

beruht, so ist diese Vorschrift, um richtig verstanden zu

werden, in den allgemeinen Rahmen des Art. 2 zu stellen,

und man darf bei ihrer Auslegung und Anwendung nicht

aus dem Auge lassen, dass es sich um einen Spezialfall

des verfassungsmässigen Spielbankverbots handelt. Gewiss

ist das Gesetz für den Richter verbindlich, ohne Rücksicht

darauf, ob es nach seiner Anschauung mit der Verfassung

übereinstimmt (BV Art. 113 Aba .. 3); aber im Zweif~l ist

das Gesetz doch· so zu interpretieren, da.ss es mit der

Verfassung in Einklang steht.

Art. 3 erweitert in Hinsicht auf die Spielautomaten

den Begriff der Glückspielunternehmung . des Art. 2.

Während beIm Spiel im allgemeinen, damit es ein Glück-

spiel ist, der Zufall überwiegen muss, genügt es beim

Spielautomaten, dass nicht das Geschicklichkeitsmoment

überwiegt, was noch durch die Worte « in unverkennbarer

Weis» verschärft wird.

(Auch gilt schon das biosse·

Aufstellen des Spielautomaten als Glücksspielunterneh-

mung).

Allein es ist anzunehmen, dass abgesehen von

jener Nuance was das Verhältnis von Geschicldichkeits-

und Zufallsmoment anlangt, mit dem Spielautomaten

doch auch der allgemeine Charakter des Glückspiels

verbunden sein muss, dass nämlich gegen Leistung eines

Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht gestellt ist.

Als

Glückspielunternehmung kann das AufsteHen von Spiel-

automaten nur «gelten 1), wie sich Art. 3 ausdrückt, wenn

der Begriff der Glückspielunternehmung im Sinne von

Art. 2 zutrifft, soweit Art. 3 nicht selber eine Ab~eichung

statuiert.

Es können daher nur solche Spielautomaten

für das Verbot in Betra.<:ht kommen, bei denen gegen

Leistung eines EiIl,Satzes ein Geldgewinn in Aussicht steht.

Es gehört übrigens wohl schon zum Begriff des (Geld-)

Spielautomaten,.. dass gegen Einwerfen des Einsatzes der

Apparat in Funktion tritt und dass er, wenn ein gewisser

392

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

Erfolg erreicht ist, dem Spielenden selbsttätig den Gewinn

auszahlt; Im Aufstellen des Spielautomaten liegt seitens

des Unternehmers die Einladung an das Publikum, gegen

Einsatz zu spielen, und das Versprechen, dass bei einem

bestimmten Spielerfolg ein Geldgewinn ausbezahlt wird.

Und die ähnlichen Apparate werden wohl diejenigen sein,

bei denen der Einsatz nicht eingeworfen wird und die

Gewinnauszahlung nicht selbsttätig erfolgt, bei denen aber

nach ihrer Bestimmung mit Einsatz um Geldgewinn

gespielt wird (vgl. BGE 56 I S. 305 ff. betr. Spielapparat

Lumina).

Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Spiel-

apparat unter Art. 3 und damit unter das Spielbankverbot

fallen kann, i~t also, dass er nach seiner automatischen

oder sonstigen Einrichtung dazu bestimmt ist, dass daran

gegen Einsatz um Geldgewinn gespielt wird. In der Regel,

und das wird wohl immer so sein beim eigentlichen Spiel-

automaten, ist derjenige, der den Apparat aufstellt,

Unternehmer in dem Sinne, dass das Spiel auf seine Rech-

nung geht, dass er am Spielausgang stets interessiert ist.

Jenes Moment fehlt nun aber gerade beiin Spielapparat

« Rola &.

Ohne die Sperrvorrichtung ist es überhaupt

und von vornherein kein Spielautomat oder älpilicher

Apparat, sondern eine Spieleinrichtung, vergleichbar dem

Billard, der Kegelbahn usw. Die Sperrvorrichtung hat

aber nur den Zweck, in einfq,cher, automatischer Weise

die Abgabe für die Benützung aes apparates zu erheben.

Die 20 Rappen, auf deren Einwurf hIn aer .apparat sich

für eine Viertelstunde öffnet, sind kein Spieleinsatz,

sondern nur ein Mietgeld, analog der Gebühr, die für die

Benützung eines Billards, einer Kegelbahn usw. erhoben

wird. Ein Anspruch auf Geldgewinn bei einer gewissen

Spielleistung wird damit nicht erworben, und der Auf-

steIler des Apparates ist am Spielausgang nicht interes-

siert. Der Apparat (I RoIa)} ist dazu bestimmt, dass daran

mehrere gegeneinander, nicht aber einer, oder mehrere

zusammen, gegen einen Unternehmer oder Bankhalter

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spielen.

Wie beim Billard. oder Kegelspiel wird dabei

um das Mietgeld, die Konsumation oder kleine Geld-

beträge gespielt werden.

Dass gegen Einsätze gespielt

wird, ähnlich wie beim Spielautomaten oder Boulespiel,

wird selten vorkommen, wenn es auch nicht absolut

ausgeschlossen ist, wie es auch beim Billard oder Kegel-

spiel denkbar ist. Jedenfalls liegt das aber nicht in der

Einrichtung des Apparates und ist nicht seine Bestimmung.

Es darf daher bei der Frage der Unterstellung unter Art. 3

des Gesetzes auf diese sehr entfernte Möglichkeit auch nicht

abgestellt werden.

Der Apparat «Rola» fällt danach

überhaupt nicht unter den Art. 3, ohne Rücksicht auf

die Frage, welche Rolle bei ihm für den Spielausgang die

Geschicklichkeit und der Zmaii spielen.

Es lässt sich denn auch nicht einsehen, weshalb das

Aufstellen eines Spielapparates der vorliegenden Art von

dem allgemeinen verfassungsmässigen Verbot der Errich-

tung]und des Betriebs von Spielbanken betroffen werden

sollte. Vom Standpunkt der Volkswohlfahrt aus ist das

Spiel an einem solchen Apparat nicht bedenklicher als

das BilIard-, Kegel-, Kartenspiel usw., bei denen auch

der Anfänger und Ungeübte besonders stark mit der

J ... aune des Zufalls rechnen muss.

Während beim eingentlichen Spielautomaten jeder

einzelne:rür sich spielen kann, die Art :des Spiels den

Glftcksspieltrieb .anregt, der \Jn1iernehmer hierauf speku-

liert und von der mangemden Gewandtheit der Spieler

profitiert. spielen am «RoIa» und. ähnlichen Apparaten

mehrere unter sich, nicht sowohl, jedenfalls nicht in erster

Linie, eines Gewinnes wegen, sondern um sich zu unter-

halten und zu üben.

Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben,

womit auch die darin enthaltene Kostenverfügung dahin-

fällt.

Sollten die betreffenden Kosten bereits bezogen

sein, so wären sie dem Beschwerdeführer zurückzuer-

statten.

394

Dem'lUJCÄ erke'1/.nt daIJ B#n.desgeridt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

27. Juni 1930 aufgehoben.

63. Aauag &U Gam Urten vom 6. No~bar 1DSO

i. S. (liuU gegen ei4 Justis- und Polisel4epartement.

Spielappamte, die nicht dazu. bestimmt und darauf eingerichtet

sind. dass an ihnen gegen Leistung eines Einsatzes um Geld-

gewinn gespielt wird, fallen nicht unter das Spielbankverhot.

A'U8 dem Tatbestan.d:

A. -

Durch Entscheid vom 26. Juni 1930 hat das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Fuss-

ball-Spielautomat «Sta.a.r)} als unzulässig erklärt.

Der

Apparat und der Spielvorgang wurden dabei im wesent-

lichen zutreffend wie folgt beschrieben:

«Der Apparat stellt einen rechteckigen Kasten dar, der

horizontal auf einem Tische befestigt ist. Die oberste

Sei e ist durch ein gewölbtes Glas abgeschlossen~ durch

welches im Innern des Kastens· eine mit grünem Billard-

tuch ausgeschlagene Ebene, in verkleinerten Masse einen

Fussballplatz darstellend, zu. sehen ist. An den beiden

schmalen seiten der Ebene, vor einem kleinen Fussballtor,

befindet sich je eine kleine FigUl', die einen Fussballspieler

vorstellt. Jede dieser heiden Figuren kann durch einen

Griff, der aus der schmalen Seite des Kastens herausragt,

hin- und herbewegt werden. An jedem der beiden Griffe,

die zur Hin- und Herbewegung der Figuren dienen, ist

noch ein kleiner, mit einer Feder versehener Hebel ange-

bracht; durch Druck auf diesen wird bewirkt, dass das

rechte Bein der Figur eine schleudernde Bewegung aus-

führt, wie der FussbaJ.lspieler, der den Ball schleudert.

Auf der einen Längsseite des Kastens befindet sich ein

Schlitz, der zum Einwurfe eines Fünf- oder Zehnrappen-

stückes dient.

An dem Apparate muss von zwei Spielern gespielt

werden, die sich an den beiden schmalen Seiten des Kastens

aufstellen. Nach Einwurf des Geldstückes erscheint durch

Hebelwirkung aus dem Innern des Kastens ein Ball auf

der grünen Ebene. Die beiden Spieler können nun durch

Bedienung des Griffes und des kleinen Hebels die Figuren

in Bewegung setzen und mit dem Ball Fussball spielen

lassen; fällt der Ball in ein Tor und infoJgedeseen durch

einen Schlitz in das Innere des Kastens hinunter, so ist

das Spiel beendigt und es kann nun mit einem zweiten

Ball wiederholt werden. Weiteres Spielen erfordert dann

aber erneuten Einwurf eines Geldstückes.

Der Apparat

ist so eingerichtet, dass er den Spielern kein Geld heraus-

geben kann.)

In dem Entscheid wird sodann ausgeführt, dass das

Gewinnen bei diesem Apparat, wenigstens für den nicht

besonders geübten Spieler, auf den es ankomme, vor-

wiegend Glücksache sei. Besonders habe der .spieler, der

zuerst zum Schuss kommt, gröBBere Gewinnmöglichkeiten

als sein Gegner. Das Aufstellen von Spielapparaten, bei

denen aer Spielausgang nicht unverkennbar ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe, sei nach Art. 3

des Spielban~ngesetzes. verboten.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Interessent A.

Glutz in Oerlikon rechtzeitig Beschwerde erhoben mit

dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Freigabe

des Fussballspielautomaten « Staar •.

Es wird geltend.

gemacht, der streitige Apparat sei ein ausgesprochenes

Unterhaltungsspiel, kein Glücksspiel im Sinne des Spiel-

bankengesetzes, weil lediglich ein Mietgeld für die Benüt-

zung des Apparates erhoben, aber keine Gewinnausschüt-

tungen in Aussicht gestellt werden, was ihn von den

Glücksspielautomaten unterscheide.

Das eidgenössische Justitz-

und Polizeidepartement

beantragt Abweisung der Beschwerde. Es komme nicht