Volltext (verifizierbarer Originaltext)
208
Verwaltungs. und Disziplina.rrechtllpflege.
37. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 15. Juli 1930
i. S. Schweizerische Hypo~ekeuba.uk
gegen Diraktion der Volkawirtschaft des Kantons Zürich.
H a n deI s r e gis t erg e b ü h r.
Die für die Eintragung der Zweigniederlassung einer Aktien·
gesellschaft geschuldete Gebühr ist auf Grund des durch die
Statuten ausgewiesenen wirklichen Aktienkapitals, nicht des
BetraO'es auf den das Aktienkapital laut den Satzungen einmal
erhöht ~erden kann, zu berechnen.
Auslegtmg des Art. 1 Ziff. 3 Al. 4 der Verordnung III.
A. -
Art. 5 der revidierten Statuten der Schweizerischen
Hypothekenbank in Solothurn vom 22. Februar 1930
bestimmt über das Aktienkapital der Bank:
« Das Gesellschaftskapital beträgt 2,000,000 Fr. ein-
geteilt in 4000 voll einbezahlte Aktien von 500 Fr. jede.
Es kann sukzessive durch Ausgabe weiterer Serien von
je 2000 Aktien a 500 Fr. jede auf 40,000,000 Fr. erhöht
werden. »
Bei der Errichtung einer ZweigniederlassUng in Zürich
stellte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich
der Schweizerischen Hypothekenbank am 23. April 1930
Rechnung über die Eintragungsgebühren in der Höhe
von 1309 Fr. 30 Cts. Der Betrag setzt sich folgendermassen
zusammen:
Eintragung der Zweigniederlassung bei einem statuta-
risch vorgesehenen Aktienkapital von 40,000,000 Fr.
Yz von 2500 Fr ............. Fr. 1250.-
Eintraglmg der sechs Zeichnungsberechti-
gungen ............... .
Eintragung der zwei örtlichen Zeichnungs-
berechtigungen . .
Handelsregisterauszug . . . .
Kanzleigebührell- . . . . . .
Zusammen
B. -
Mit Eingabe vom 26. April Hl30
Fr.
30.-
Fr.
20.-
Fr.
4.30
Fr.
5.-
Fr. 1309.30
hat sich die
Registersachen. N0 37.
209
Schweizerische Hypothekenbank bei der Direktion der
Volkswirtschaft des KantoIllS Zürich über diese Rechnung
beschwert und beantragt, die Abgabe sei auf 179 Fr.
30 Cts. herabzusetzen, d. h. die für die Eintragung der
Filiale geschuldete Gebühr sei vom wirklichen Aktien-
kapital von 2,000,000 Fr. statt vom bloss statutarisch
möglichen Kapital von 40,000,000 Fr. zu berechnen.
G. -
Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons
Zürich hat die Be8chwerde durch Verfügung vom 3. Mai
1930 mit der Begründung abgewiesen, das beschwerde-
beklagte Amt habe lediglich die Anordnungen des eid-
genössischen Bureau's für das Handelsregister ausgeführt
und es stehe der Beschwerdeführerin frei, den Streit über
die Auslegung der Gebührenverordnung mit der Bundes-
instanz vor dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht
auszufechten.
D. -
Gegen diese Verfügung hat die SchweizeriEche
Hypothekenbank rechtzeitig und in der gesetzlichen
Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde ergriffen und
den Antrag gestellt, die Verfügung sei in dem Sinne
aufzuheben und zu ändern, dass die Gebühr lediglich vom
tatsächlichen Gesellschaftskapital von 2,000,000 Fr. be-
rechnet werde. Die Abgaben für die Eintragung der
Zeichnungsberechtigungen, für den Auszug und für die
Kanzleiauslagen sind nicht angefochten worden.
E. -
Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons
Zürich hat in ihrer Beschwerdeantwort neuerdings darauf
hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen lediglich nach
den Weisungen des Eidgenössischen Bureau's für das
Handelsregister gehandelt hätten. Sie hat immerhin auch
ihrerseits Abweisung der Beschwerde beantragt.
F. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt
worden ist, hat ersucht, sie abzuweisen. Das statutarisch
vorgesehene Höchstkapitalder Rekurrentin, das nach der
klaren Bestimmung des Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung III
des Bundesrates (Gebührenordnung) vom 8. Dezember
210
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
1917 für die Berechnung der Gebühr massgebend sei,
betrage 40,000,000 Fr., nicht nur 2,000,000 Fr. Die Rekur-
rentin sei übrigens nicht anders behandelt worden, als
die andern schweizerischen Aktiengesellschaften unter
~leichen Verhältnissen. Willkür könnte nur vorgeworfen
werden, wenn für sie eine Ausnahme gemacht worden
wäre. Bei der Aufstellnng und Handhabung einer Ge-
bührenordnung müsse eine objektive Grundlage gewählt
werden; eine solche werde durch das Abstellen auf den
statutarischen Höchstbetrag gewährleistet. Auf alle Be-
sonderheiten des Einzelfalles könne nicht Rücksicht
genommen werden . Die für die Beschwerdeführerin ent-
stehende Härte habe sie selbst zu verantworten, denn
sie habe einen zu ihren Verhältnissen in keinem Vergleich
stehenden Höchstbetrag des Gesellschaftskapitals in ihre
Satzungen aufgenommen. Das Kreisschreiben des Justiz-
und Polizeidepartementes vom 4. April 1923 könne zur
Unterstützung der Beschwerde nicht herangezogen wer-
den, denn es betreffe nicht die Gebührenerhebung, sondern
das Vorgehen, das durch die Gesellschaften selbst bei
Kapitalerhöhungen einzuschlagen sei.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung .-
1. -
Die Direktion der Volkswirtschaft ist als Be-
schwerdebeklagte Partei zur Sache legitimiert, obschon sie
die Beschwerde der Schweizerischen Hypothekenbank
gegen das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich ohne
Begründung, lediglich unter Hinweis auf die Anordnungen
des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister abge-
wiesen hat und trotzdem das kantonale Handelsregister-
bureau nur die Weisungen der eidgenössischen Aufsichts-
behörde ausgeführt hat. Daher treffen auch die prozes- .
sualen Folgen des Beschwerdeverfahrens die Direktion der
Volkswirtschaft des Kantons Zürich. Die eidgenössische
Amtsstelle hat keine unmittelbar gegen die Rekurrentin
gerichtete Verfügung erlassen, gegen die diese hätte
Beschwerde erheben können.
Registersa.chen. No 37.
211
2. -
Art. 1 Ziff. 3 Al. 4 der Verordnung III betreffend
Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und
das Handelsamtsblatt (Gebührenordnung) vom 8. De-
zember 1917 bestimmt: « Die Gebühr (für die Eintragung)
berechnet sich bei Aktiengesellschaften und Kommandit-
aktiengesellschaften nach dem in den Statuten vorgesehe-
nen Höchstbetrag des Aktienkapitals.» Daraus scheint
sich zu ergeben, dass im vorliegenden Fall in der Tat,
wie die Volkswirtschaftsdirektion es verlangt, der höhere
Betrag von 40,000,000 Fr. die Berechnungsgrundlage zu
bilden habe. Allein es erheben sich Zweifel, sobald man
die Satzungsbestimmung der Beschwerdeführerin genau
beachtet, wonach das Aktienkapital 2,000,000 Fr. b e-
tr ä g t, und nur auf 40,000,000 Fr. erhöht werden
k a n n, und sobald man überlegt, dass es, wenigstens
im Zivilrecht, abgesehen vom Abgaberecht, nur ein e n
Begriff des Aktienkapitals gibt, nämlich den des festen,
durch die Statuten ausgewiesenen, durch die Generalver-
sammlung festgestellten Betrages, für den Aktien ausge-
geben worden sind und mit dem die Gesellschaft haftet.
Die 40,000,000 Fr., von denen in Art. 5 der Satzungen
die Rede ist, sind wohl der höchste darin erwähnte Be-
trag, aber sie 8ind nicht das Gesellschaftskapital, sondern
können es erst einmal werden. Aktienkapital und damit
allein zulässige Berechnungsgrundlage bilden ausschliess-
lieh die 2,000,000 Fr. Weder aus der Entstehungsge-
schichte der Gebührenordnung, noch sonst sind Anhalts-
punkte ersichtlich, wonach bei der Erhebung der Gebühren
ein anderer als der bekannte Begriff des Aktienkapitals
entscheidend sein sollte, ja es liegt auf der Hand, dass bei
der Verpflichtung zu einer Gegenleistung für die Mit-
wirkung des Staates bei einem zivilrechtlichen Vorgang
durch das Abgaberecht auf die zivilrechtlichen Begriffe
abgestellt wird.
3. -
Art. 5 der Satzungen bildet für die Rekurrentin
weder die entscheidende rechtliche Grundlage für Kapital-
erhöhungen, durch die sie ihr erst rechtlich ermöglicht
212
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
würden, noch enthält er die obere Grenze. Auch ohne
diese Bestimmung stände es ihr nämlich frei, ihr Kapital
im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu erhöhen, und
trotz dieser Bestimmung könnte sie es durch eine Revision
derselben auf eine höhere Summe als 40,000,000 Fr. setzen.
Nach dieser Richtung besteht demnach gar kein Unter-
schied gegenüber Gesellschaften, die in ihren Statuten die
Möglichkeit der Erhöhung nicht erwähnen. Eben darum
wäre es aber willkürlich, bei der Veranlagung der Gebühren
zwischen Gesellschaften mit gleichem Aktienkapital einen
Unterschied zu maohen, weil die eine von ihnen eine spä-
tere Erhöhung des Grundkapitals in, ihren Statuten schon
in Aussicht genommen, die andere das ohne Nachteil in
Bezug auf die Möglichkeit der Erhöhung unterlassen hat.
4. -
Die Erwähnung und Begrenzung der Kapitalerhö-
hung in den Satzungen hat für die Beschwerdeführerinfrei-
lich den Vorteil, dass sie bis zum Betrage von 40,000,000 Fr.
Kapitalerhöhungen durch den Verwaltungsrat in die
Wege leiten kann, ohne die Erhöhung zuvor durch eine
Generalversammlung beschliessen zu müssen. Allein da-
durch wird nichts daran geändert, dass Aktienkapital die
Summe der in Wirklichkeit ausgegebenen Aktien ist,
nicht der Betrag, auf den es später allenfalls weiter erhöht
werden kann. Insbesondere wird durch. die Vermeidung
eines der Erhöhung vorangehenden Generalversammlungs-
beschlusses nicht etwa die genaue Feststellung des jewei-
ligen wirklichen Grundkapitals vereitelt oder erschwert,
denn auch bei diesem für die Gesellschaft einfacheren
Verfahren muss nach erfolgter Zeichnung und Einzahlung
der Aktien eine Generalversammlung auf dem Wege der
Statutenrevision den nunmehrigen Betrag des Gesell-
schaftskapitals und die Durchführung der Erhöhung fest-
stellen und durch den Verwaltungsrat im Handelsregister
eintragen lassen. (OR Art. 626). Das Kapital ist be~ diesem
Verfahren nach der Erhöhung also ebensogut bestImmbar,
wie bei Gesellschaften, welche die Erhöhung in ihren
Statuten nicht zum voraus vorsehen.
'
Registersachen. N0 37.
213
Die Richtigkeit dieser Auslegung der Gebührenordnung
wird bestätigt durch das von der Rekurrentin angerufene
Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departementes über die Erhöhung des Grundkapitals der
Aktiengesellschaft vom 4. April 1923, wo es in Zjff. 2
und 3 heisst: « 2. Die Aktiengesellschaft kann nun so
vorgehen, dass die Generalversammlung beschliesst, um
welchen Betrag das Kapital zu erhöhen sei und wie der
das Grundkapital festsetzende Statutenartikellauten solle.
Gleichzeitig erteilt sie dem Verwaltungsrat Auftrag, die
Erhöhung durchzuführen. Ist letzteres geschehen, so
konstatiert eine nachfolgende Generalversammlung die
Zt'ichnung und Einzahlung der neuen Aktien, worauf die
Kapitalerhöhung eingetragen wird und die revidierte
Statutenbestimmung in Kraft tritt. Dies ist der Weg,
welcher dem V organg bei der Gründung und der binn-
gemässen .Anwendung der betreUenden Vorschriften auf
die Kapitalerhöhung entspricht. 3. Es wird aber auch
vielfach so verfahren, dass in den ursprünglichen oder
nachträglich revidierten Statuten die Erhöhung des
Kapitals :auf einen bestimmten Betrag vorgesehen und
dem Verwaltungsrat Befugnis erteilt wird, in einem Mal
oder auch sukzessive die Erhöhung durchzuführen. Da
der Verwaltungsrat keine neuen Aktien ausgeben kann,
bevor die gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sind
so muss auch bei diesem Verfahren nach erfolgter Zeich-
nung und Einzahlung neuer Aktien die Generalversamm-
1ung im Wege der Statutenrevision den nunmehrigen
Betrag des Grundkapitals festsetzen, die Durchführung
der Erhöhung konstatieren und unter Beibringung der
vorgeschriebenen Akten beim Handelsregister durch Ver-
mittlung des Verwaltungsrates anmelden. Der Vortei
dieses Vorgehens liegt darin, dass in dem für eine weitere
Emmission günstigen Zeitpunkt nicht erst noch eine Gene-
ralversammlung die vorzunehmende Erhöhung beschliessen
und den Verwaltungsrat mit der Ausführung des Beschlusses
beauftragen muss. Es wäre aber unrichtig anzunehmen,
AB 56 I -
1930
15
214
VerwlIoltun,gs. und Disziplina.rroohtspflege.
eine Statutenänderung sei gar nicht erforderlich, weil ja
die Erhöhung im Rahmen des statutarisch festgesetzten
Höchstbetrages des Kapitals erfolgt sei, und es genüge
für die Eintragung im Handelsregister, dass die Kapital-
erhöhung von der Generalversammlung konstatiert oder
gar nur nachgewiesen sei. Nach Gesetz muss der tatsäch-
liche Betrag des Kapitals in den Statuten bestimmt sein ...
Für das Handelsregister kommt nur
der tat säe h I ich e, von der Gen er a 1-
versammlung konstatierte und in
den Statuten bestimmte Betrag des
aus g e g e ben e,n
G run d kap i tal s i n B e-
t r ach t. Inskünftig soll daher :nur dieser Betrag im
Handelsregister eingetragen und publiziert werden, nicht
aber statutarische Bestimmungen über den Betrag einer
in Aussicht genommenen spätern Erhöhung und deren
Durchführung. Es empfiehlt sich, solche Bestimmungen,
welche, wie sich gezeigt hat, zu Abweichungen von den
gesetzlichen Vorschriften und zu zwei Statutenrevisionen
für ein und denselben Vorgang führen können, in Zukunft
nicht mehr in die Statuten aufzunehmen, und wir wün-
schen, dass die Handelsregisterführer angewiesen werden,
den Vertretern von Aktiengesellschaften bei sich bietenden
Gelegenheiten entsprechende Instruktion erteilen. l} Das
eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement hat jn
seiner Vernehmlassung gegenüber der Berufung auf dieses
sein Kreisschreiben geltend gemacht, es betreffe nur das
Vorgehen bei den Kapitalerhöhungen und die Eintragung
derselben, nicht die Erhebung der Gebühren. Doch darin
liegt gerade der Mangel der angefochtenen Verfügung,
dass einerseits nach dem Kreisschreiben bei Durchführung
der Kapitalerhöhungen für das Handelsregister aus-
schliesslich das wirkliche Kapital in Betracht fallen und
eingetragen und veröffentlicht werden soll, und dass alle
Bestimmungen über die blosse Möglichkeit von Erhöhungen
weggelassen werden sollen, dass aber anderseits bei der
Bemessung der Gebühren plötzlich wieder auf statuta-
Registersa.ohen. No 37.
215
rische Vorschriften abgestellt wird, die mit dem oben als
für das Handelsregister massgebend erklärten Grund-
kapital nichts zu tun haben. Die Gebühr soll ja eine Gebühr
für die Eintragung sein; also kann sie doch nicht von
einem Betrag verlangt werden, der nach den Anordnungen
derselben Amtsstelle just nicht eingetragen werden soll.
Das blosse fiskalische Bedürfnis vermag eine solche Aus-
legung der Gebührenordnung nicht zu rechtfertigen.
5. -
Zweck des Kreisschreibens vom 4. April 1923 war
im Wesentlichen, die Registerführer und die Gesellschaften
selbst darüber aufzuklären, wie bei Kapitalerhöhungen
vorzugehen sei und dass das wirkliche Grundkapital aus
den Statuten zu erscheinen habe und einzutragen sei.
Es könnte sich fragen, ob zum gleichen Zweck, gleichsam
als vorbeugende Massnahme, um die Gesellschaft von
gesetzwidrigen Erhöhungen abzuhalten und solche erleich-
ternde Statutenbestimmungenzu vermeiden, die Gebühren-
ordnung nicht doch im Sinne der beschwerdebeklagten
Behörde auszulegen sei. Die Frage ist jedoch zu verneinen,
denn es bedarf dieser Massnahme nicht, zumal dadurch
auch Gesellschaiten getroffen würden, bei welchen Gewähr
für gesetzmässiges Vorgehen bei Erhöhung vorhanden ist.
Gerade die Rekurrentin weist ja zur Zeit ihr wirkliches
Grundkapital durch die Statuten aus, sodass nicht einzu-
sehen ist, wieso darauf nicht abgestellt werden könnte,
und wie bei künftigen Erhöhungen vorzugehen wäre ... wird
durch das Kreisschreiben bestimmt.
6. -
Am Hauptsitz der Schweizerischen Hypotheken-
bank in Solothurn sind die Eintragungsgebühren stets
nur vom wirklichen Aktienkapital berechnet worden.
Davon ist bei der Eintragung der Filiale Zürich nicht abzu-
weichen, und noch weniger könnte ein Nachforderungs-
recht für den Hauptsitz in Solothurn .zugestanden werden.
Anlässlieh der Erhöhung der Gebühren bei Erlass der
Verordnung 111 im Jahre 1917 hat der Bundesrat übrigens
in einem Kreisschreiben vom 8 .. Dezember 1917 ausge-
führt, die Erhöhung der Gebühren bemesse sich namentlich
216
Verwa.ltungs- und Disziplinarroohtspflege.
nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Eintrages für
das Unternehmen. Diese wirtschaftliche Bedeutung ergibt
sich aus dem wirklichen, nicht aus dem bloss möglichen,
noch in der Luft liegenden Kapital. Auch das bei Erlass
der Gebührenordnung mitgeteilte Kreisschreiben spricht
also für die Auffassung der Beschwerdeführerin und unter-
stützt ihre Auslegung.
7. -
Bei der Interpretation eines Rechtssatzes darf
nicht beim Wortlaut stehen geblieben werden, wenn dieser
Zweifel offen lässt. Von einem unzweideutigen Wortlaut
des Art. 1 Ziff. 3 der Gebührenordnung kann nicht die
Rede sein, denn bei richtigem Vorgehen anlässlich von
Kapitalerhöhungen gibt es gar keinen « durch die Statuten
ausgewiesenen Höchstbetrag des Aktienkapitals », sondern
nur ein durch die Statuten ausgewiesenes Aktienkapital;
Höchstbetrag und Aktienkapital sind zwei sich aus-
schliessende Begriffe, weil das Aktienkapital in einem
bestimmten Augenblicke immer nur eine Grösse sein und
nicht schwanken kann. Warum die aus der Kriegszeit
stammende, vor Aufstellung des aufklärenden Kreis-
schreibens vom 4. April 1923 erlassene Gebührenordnung
trotzdem die überflüssige und missverständliche Bezeich-
nung « Höchstbetrag » aufgenommen hat, kann dahin-
gestellt bleiben. Ebenso braucht nicht mehr geprüft zu
werden, ob die Gebührenorqnung, wenn sie nicht hätte
anders ausgelegt werden können als im Sinne des eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartementes, dem vor-
gehenden Gesetz, d. h. dem Obligationenrecht, wider-
sprochen hätte und aus diesem Grund nach' ständiger
Praxis des Bundesgerichtes nicht hätte angewendet wer-
den dürfen. (Vgl. FLEINER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, S. 416; BGE 33 I S.414; 39 I S. 410.)
Demnach e1·kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerde-
führerin verpflichtet erklärt, für die Eintragung ihrer
Zweigniederlassung nur die auf Grund des wirklichen
Fabrik- und Gewerbewesen. N0 38.
217
Aktienkapitals von 2,000,000 Fr. berechnete Gebühr von
179 Fr. :30 Cts. zu entrichten.
IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET l\mTIERS
38. Arret du aß juin 1930
dans la cause Bl/lono et Pa.iche contre Offloe federa!
de l'industrie, des a.rts et metiers et du tra.vail.
La;;; criteres generaux, moyennant lesquels le Conseil federal a
defini la notion de fabrique au sens de la loi sur le travail
dans les fabriques (art. 1 de l'ordonnance d'execution), lient
1e Tribunal federal lorsqu'il est appe16 a decider si, dans un
cas d'espene, un etablissement industriel est une fabrique.
Assujettissement a la loi sur 100 fabriques d'un atelier de repara-
tion annexe a un garage.
A. -
Les recourants exploitent a Geneve un garage et
un atelier de reparations d'automobiles. Il resulte des
reponses qu'its donnerent, le 12 decembre 1929, a un
questionnaire, qu'a cette epoque Hs employaient 21 per-
sonnes (sans le personnel de bureau), dont 10 mecaniciel1s
a l'atelier de reparations. Un moteur electrique est installe
dans celui-ci.
B. -
Par decisiol1 du 13 fevrier 1930, l'Office federal de
I 'industrie, des arts et metiers et du travail aassujetti,
conformement aux propositions du Departement du
commerce et de I 'Industrie du canton de Geneve et de
l'Inspecteur federal des fabriques du premier arrondisse-
ment,l'atelier de reparations des recourants a la loi federale
sur le travail dans les fabriques. Cette decision est basee
sur les art. 1 lit. a et 4 de l'ordonnance d'execution du
3 octobre 1919/7 septembre 1923.