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56_I_208

BGE 56 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1929-12-12 · Deutsch CH
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208

Verwaltungs. und Disziplina.rrechtllpflege.

37. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 15. Juli 1930

i. S. Schweizerische Hypo~ekeuba.uk

gegen Diraktion der Volkawirtschaft des Kantons Zürich.

H a n deI s r e gis t erg e b ü h r.

Die für die Eintragung der Zweigniederlassung einer Aktien·

gesellschaft geschuldete Gebühr ist auf Grund des durch die

Statuten ausgewiesenen wirklichen Aktienkapitals, nicht des

BetraO'es auf den das Aktienkapital laut den Satzungen einmal

erhöht ~erden kann, zu berechnen.

Auslegtmg des Art. 1 Ziff. 3 Al. 4 der Verordnung III.

A. -

Art. 5 der revidierten Statuten der Schweizerischen

Hypothekenbank in Solothurn vom 22. Februar 1930

bestimmt über das Aktienkapital der Bank:

« Das Gesellschaftskapital beträgt 2,000,000 Fr. ein-

geteilt in 4000 voll einbezahlte Aktien von 500 Fr. jede.

Es kann sukzessive durch Ausgabe weiterer Serien von

je 2000 Aktien a 500 Fr. jede auf 40,000,000 Fr. erhöht

werden. »

Bei der Errichtung einer ZweigniederlassUng in Zürich

stellte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich

der Schweizerischen Hypothekenbank am 23. April 1930

Rechnung über die Eintragungsgebühren in der Höhe

von 1309 Fr. 30 Cts. Der Betrag setzt sich folgendermassen

zusammen:

Eintragung der Zweigniederlassung bei einem statuta-

risch vorgesehenen Aktienkapital von 40,000,000 Fr.

Yz von 2500 Fr ............. Fr. 1250.-

Eintraglmg der sechs Zeichnungsberechti-

gungen ............... .

Eintragung der zwei örtlichen Zeichnungs-

berechtigungen . .

Handelsregisterauszug . . . .

Kanzleigebührell- . . . . . .

Zusammen

B. -

Mit Eingabe vom 26. April Hl30

Fr.

30.-

Fr.

20.-

Fr.

4.30

Fr.

5.-

Fr. 1309.30

hat sich die

Registersachen. N0 37.

209

Schweizerische Hypothekenbank bei der Direktion der

Volkswirtschaft des KantoIllS Zürich über diese Rechnung

beschwert und beantragt, die Abgabe sei auf 179 Fr.

30 Cts. herabzusetzen, d. h. die für die Eintragung der

Filiale geschuldete Gebühr sei vom wirklichen Aktien-

kapital von 2,000,000 Fr. statt vom bloss statutarisch

möglichen Kapital von 40,000,000 Fr. zu berechnen.

G. -

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons

Zürich hat die Be8chwerde durch Verfügung vom 3. Mai

1930 mit der Begründung abgewiesen, das beschwerde-

beklagte Amt habe lediglich die Anordnungen des eid-

genössischen Bureau's für das Handelsregister ausgeführt

und es stehe der Beschwerdeführerin frei, den Streit über

die Auslegung der Gebührenverordnung mit der Bundes-

instanz vor dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht

auszufechten.

D. -

Gegen diese Verfügung hat die SchweizeriEche

Hypothekenbank rechtzeitig und in der gesetzlichen

Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde ergriffen und

den Antrag gestellt, die Verfügung sei in dem Sinne

aufzuheben und zu ändern, dass die Gebühr lediglich vom

tatsächlichen Gesellschaftskapital von 2,000,000 Fr. be-

rechnet werde. Die Abgaben für die Eintragung der

Zeichnungsberechtigungen, für den Auszug und für die

Kanzleiauslagen sind nicht angefochten worden.

E. -

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons

Zürich hat in ihrer Beschwerdeantwort neuerdings darauf

hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen lediglich nach

den Weisungen des Eidgenössischen Bureau's für das

Handelsregister gehandelt hätten. Sie hat immerhin auch

ihrerseits Abweisung der Beschwerde beantragt.

F. -

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt

worden ist, hat ersucht, sie abzuweisen. Das statutarisch

vorgesehene Höchstkapitalder Rekurrentin, das nach der

klaren Bestimmung des Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung III

des Bundesrates (Gebührenordnung) vom 8. Dezember

210

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

1917 für die Berechnung der Gebühr massgebend sei,

betrage 40,000,000 Fr., nicht nur 2,000,000 Fr. Die Rekur-

rentin sei übrigens nicht anders behandelt worden, als

die andern schweizerischen Aktiengesellschaften unter

~leichen Verhältnissen. Willkür könnte nur vorgeworfen

werden, wenn für sie eine Ausnahme gemacht worden

wäre. Bei der Aufstellnng und Handhabung einer Ge-

bührenordnung müsse eine objektive Grundlage gewählt

werden; eine solche werde durch das Abstellen auf den

statutarischen Höchstbetrag gewährleistet. Auf alle Be-

sonderheiten des Einzelfalles könne nicht Rücksicht

genommen werden . Die für die Beschwerdeführerin ent-

stehende Härte habe sie selbst zu verantworten, denn

sie habe einen zu ihren Verhältnissen in keinem Vergleich

stehenden Höchstbetrag des Gesellschaftskapitals in ihre

Satzungen aufgenommen. Das Kreisschreiben des Justiz-

und Polizeidepartementes vom 4. April 1923 könne zur

Unterstützung der Beschwerde nicht herangezogen wer-

den, denn es betreffe nicht die Gebührenerhebung, sondern

das Vorgehen, das durch die Gesellschaften selbst bei

Kapitalerhöhungen einzuschlagen sei.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung .-

1. -

Die Direktion der Volkswirtschaft ist als Be-

schwerdebeklagte Partei zur Sache legitimiert, obschon sie

die Beschwerde der Schweizerischen Hypothekenbank

gegen das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich ohne

Begründung, lediglich unter Hinweis auf die Anordnungen

des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister abge-

wiesen hat und trotzdem das kantonale Handelsregister-

bureau nur die Weisungen der eidgenössischen Aufsichts-

behörde ausgeführt hat. Daher treffen auch die prozes- .

sualen Folgen des Beschwerdeverfahrens die Direktion der

Volkswirtschaft des Kantons Zürich. Die eidgenössische

Amtsstelle hat keine unmittelbar gegen die Rekurrentin

gerichtete Verfügung erlassen, gegen die diese hätte

Beschwerde erheben können.

Registersa.chen. No 37.

211

2. -

Art. 1 Ziff. 3 Al. 4 der Verordnung III betreffend

Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und

das Handelsamtsblatt (Gebührenordnung) vom 8. De-

zember 1917 bestimmt: « Die Gebühr (für die Eintragung)

berechnet sich bei Aktiengesellschaften und Kommandit-

aktiengesellschaften nach dem in den Statuten vorgesehe-

nen Höchstbetrag des Aktienkapitals.» Daraus scheint

sich zu ergeben, dass im vorliegenden Fall in der Tat,

wie die Volkswirtschaftsdirektion es verlangt, der höhere

Betrag von 40,000,000 Fr. die Berechnungsgrundlage zu

bilden habe. Allein es erheben sich Zweifel, sobald man

die Satzungsbestimmung der Beschwerdeführerin genau

beachtet, wonach das Aktienkapital 2,000,000 Fr. b e-

tr ä g t, und nur auf 40,000,000 Fr. erhöht werden

k a n n, und sobald man überlegt, dass es, wenigstens

im Zivilrecht, abgesehen vom Abgaberecht, nur ein e n

Begriff des Aktienkapitals gibt, nämlich den des festen,

durch die Statuten ausgewiesenen, durch die Generalver-

sammlung festgestellten Betrages, für den Aktien ausge-

geben worden sind und mit dem die Gesellschaft haftet.

Die 40,000,000 Fr., von denen in Art. 5 der Satzungen

die Rede ist, sind wohl der höchste darin erwähnte Be-

trag, aber sie 8ind nicht das Gesellschaftskapital, sondern

können es erst einmal werden. Aktienkapital und damit

allein zulässige Berechnungsgrundlage bilden ausschliess-

lieh die 2,000,000 Fr. Weder aus der Entstehungsge-

schichte der Gebührenordnung, noch sonst sind Anhalts-

punkte ersichtlich, wonach bei der Erhebung der Gebühren

ein anderer als der bekannte Begriff des Aktienkapitals

entscheidend sein sollte, ja es liegt auf der Hand, dass bei

der Verpflichtung zu einer Gegenleistung für die Mit-

wirkung des Staates bei einem zivilrechtlichen Vorgang

durch das Abgaberecht auf die zivilrechtlichen Begriffe

abgestellt wird.

3. -

Art. 5 der Satzungen bildet für die Rekurrentin

weder die entscheidende rechtliche Grundlage für Kapital-

erhöhungen, durch die sie ihr erst rechtlich ermöglicht

212

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

würden, noch enthält er die obere Grenze. Auch ohne

diese Bestimmung stände es ihr nämlich frei, ihr Kapital

im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu erhöhen, und

trotz dieser Bestimmung könnte sie es durch eine Revision

derselben auf eine höhere Summe als 40,000,000 Fr. setzen.

Nach dieser Richtung besteht demnach gar kein Unter-

schied gegenüber Gesellschaften, die in ihren Statuten die

Möglichkeit der Erhöhung nicht erwähnen. Eben darum

wäre es aber willkürlich, bei der Veranlagung der Gebühren

zwischen Gesellschaften mit gleichem Aktienkapital einen

Unterschied zu maohen, weil die eine von ihnen eine spä-

tere Erhöhung des Grundkapitals in, ihren Statuten schon

in Aussicht genommen, die andere das ohne Nachteil in

Bezug auf die Möglichkeit der Erhöhung unterlassen hat.

4. -

Die Erwähnung und Begrenzung der Kapitalerhö-

hung in den Satzungen hat für die Beschwerdeführerinfrei-

lich den Vorteil, dass sie bis zum Betrage von 40,000,000 Fr.

Kapitalerhöhungen durch den Verwaltungsrat in die

Wege leiten kann, ohne die Erhöhung zuvor durch eine

Generalversammlung beschliessen zu müssen. Allein da-

durch wird nichts daran geändert, dass Aktienkapital die

Summe der in Wirklichkeit ausgegebenen Aktien ist,

nicht der Betrag, auf den es später allenfalls weiter erhöht

werden kann. Insbesondere wird durch. die Vermeidung

eines der Erhöhung vorangehenden Generalversammlungs-

beschlusses nicht etwa die genaue Feststellung des jewei-

ligen wirklichen Grundkapitals vereitelt oder erschwert,

denn auch bei diesem für die Gesellschaft einfacheren

Verfahren muss nach erfolgter Zeichnung und Einzahlung

der Aktien eine Generalversammlung auf dem Wege der

Statutenrevision den nunmehrigen Betrag des Gesell-

schaftskapitals und die Durchführung der Erhöhung fest-

stellen und durch den Verwaltungsrat im Handelsregister

eintragen lassen. (OR Art. 626). Das Kapital ist be~ diesem

Verfahren nach der Erhöhung also ebensogut bestImmbar,

wie bei Gesellschaften, welche die Erhöhung in ihren

Statuten nicht zum voraus vorsehen.

'

Registersachen. N0 37.

213

Die Richtigkeit dieser Auslegung der Gebührenordnung

wird bestätigt durch das von der Rekurrentin angerufene

Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departementes über die Erhöhung des Grundkapitals der

Aktiengesellschaft vom 4. April 1923, wo es in Zjff. 2

und 3 heisst: « 2. Die Aktiengesellschaft kann nun so

vorgehen, dass die Generalversammlung beschliesst, um

welchen Betrag das Kapital zu erhöhen sei und wie der

das Grundkapital festsetzende Statutenartikellauten solle.

Gleichzeitig erteilt sie dem Verwaltungsrat Auftrag, die

Erhöhung durchzuführen. Ist letzteres geschehen, so

konstatiert eine nachfolgende Generalversammlung die

Zt'ichnung und Einzahlung der neuen Aktien, worauf die

Kapitalerhöhung eingetragen wird und die revidierte

Statutenbestimmung in Kraft tritt. Dies ist der Weg,

welcher dem V organg bei der Gründung und der binn-

gemässen .Anwendung der betreUenden Vorschriften auf

die Kapitalerhöhung entspricht. 3. Es wird aber auch

vielfach so verfahren, dass in den ursprünglichen oder

nachträglich revidierten Statuten die Erhöhung des

Kapitals :auf einen bestimmten Betrag vorgesehen und

dem Verwaltungsrat Befugnis erteilt wird, in einem Mal

oder auch sukzessive die Erhöhung durchzuführen. Da

der Verwaltungsrat keine neuen Aktien ausgeben kann,

bevor die gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sind

so muss auch bei diesem Verfahren nach erfolgter Zeich-

nung und Einzahlung neuer Aktien die Generalversamm-

1ung im Wege der Statutenrevision den nunmehrigen

Betrag des Grundkapitals festsetzen, die Durchführung

der Erhöhung konstatieren und unter Beibringung der

vorgeschriebenen Akten beim Handelsregister durch Ver-

mittlung des Verwaltungsrates anmelden. Der Vortei

dieses Vorgehens liegt darin, dass in dem für eine weitere

Emmission günstigen Zeitpunkt nicht erst noch eine Gene-

ralversammlung die vorzunehmende Erhöhung beschliessen

und den Verwaltungsrat mit der Ausführung des Beschlusses

beauftragen muss. Es wäre aber unrichtig anzunehmen,

AB 56 I -

1930

15

214

VerwlIoltun,gs. und Disziplina.rroohtspflege.

eine Statutenänderung sei gar nicht erforderlich, weil ja

die Erhöhung im Rahmen des statutarisch festgesetzten

Höchstbetrages des Kapitals erfolgt sei, und es genüge

für die Eintragung im Handelsregister, dass die Kapital-

erhöhung von der Generalversammlung konstatiert oder

gar nur nachgewiesen sei. Nach Gesetz muss der tatsäch-

liche Betrag des Kapitals in den Statuten bestimmt sein ...

Für das Handelsregister kommt nur

der tat säe h I ich e, von der Gen er a 1-

versammlung konstatierte und in

den Statuten bestimmte Betrag des

aus g e g e ben e,n

G run d kap i tal s i n B e-

t r ach t. Inskünftig soll daher :nur dieser Betrag im

Handelsregister eingetragen und publiziert werden, nicht

aber statutarische Bestimmungen über den Betrag einer

in Aussicht genommenen spätern Erhöhung und deren

Durchführung. Es empfiehlt sich, solche Bestimmungen,

welche, wie sich gezeigt hat, zu Abweichungen von den

gesetzlichen Vorschriften und zu zwei Statutenrevisionen

für ein und denselben Vorgang führen können, in Zukunft

nicht mehr in die Statuten aufzunehmen, und wir wün-

schen, dass die Handelsregisterführer angewiesen werden,

den Vertretern von Aktiengesellschaften bei sich bietenden

Gelegenheiten entsprechende Instruktion erteilen. l} Das

eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement hat jn

seiner Vernehmlassung gegenüber der Berufung auf dieses

sein Kreisschreiben geltend gemacht, es betreffe nur das

Vorgehen bei den Kapitalerhöhungen und die Eintragung

derselben, nicht die Erhebung der Gebühren. Doch darin

liegt gerade der Mangel der angefochtenen Verfügung,

dass einerseits nach dem Kreisschreiben bei Durchführung

der Kapitalerhöhungen für das Handelsregister aus-

schliesslich das wirkliche Kapital in Betracht fallen und

eingetragen und veröffentlicht werden soll, und dass alle

Bestimmungen über die blosse Möglichkeit von Erhöhungen

weggelassen werden sollen, dass aber anderseits bei der

Bemessung der Gebühren plötzlich wieder auf statuta-

Registersa.ohen. No 37.

215

rische Vorschriften abgestellt wird, die mit dem oben als

für das Handelsregister massgebend erklärten Grund-

kapital nichts zu tun haben. Die Gebühr soll ja eine Gebühr

für die Eintragung sein; also kann sie doch nicht von

einem Betrag verlangt werden, der nach den Anordnungen

derselben Amtsstelle just nicht eingetragen werden soll.

Das blosse fiskalische Bedürfnis vermag eine solche Aus-

legung der Gebührenordnung nicht zu rechtfertigen.

5. -

Zweck des Kreisschreibens vom 4. April 1923 war

im Wesentlichen, die Registerführer und die Gesellschaften

selbst darüber aufzuklären, wie bei Kapitalerhöhungen

vorzugehen sei und dass das wirkliche Grundkapital aus

den Statuten zu erscheinen habe und einzutragen sei.

Es könnte sich fragen, ob zum gleichen Zweck, gleichsam

als vorbeugende Massnahme, um die Gesellschaft von

gesetzwidrigen Erhöhungen abzuhalten und solche erleich-

ternde Statutenbestimmungenzu vermeiden, die Gebühren-

ordnung nicht doch im Sinne der beschwerdebeklagten

Behörde auszulegen sei. Die Frage ist jedoch zu verneinen,

denn es bedarf dieser Massnahme nicht, zumal dadurch

auch Gesellschaiten getroffen würden, bei welchen Gewähr

für gesetzmässiges Vorgehen bei Erhöhung vorhanden ist.

Gerade die Rekurrentin weist ja zur Zeit ihr wirkliches

Grundkapital durch die Statuten aus, sodass nicht einzu-

sehen ist, wieso darauf nicht abgestellt werden könnte,

und wie bei künftigen Erhöhungen vorzugehen wäre ... wird

durch das Kreisschreiben bestimmt.

6. -

Am Hauptsitz der Schweizerischen Hypotheken-

bank in Solothurn sind die Eintragungsgebühren stets

nur vom wirklichen Aktienkapital berechnet worden.

Davon ist bei der Eintragung der Filiale Zürich nicht abzu-

weichen, und noch weniger könnte ein Nachforderungs-

recht für den Hauptsitz in Solothurn .zugestanden werden.

Anlässlieh der Erhöhung der Gebühren bei Erlass der

Verordnung 111 im Jahre 1917 hat der Bundesrat übrigens

in einem Kreisschreiben vom 8 .. Dezember 1917 ausge-

führt, die Erhöhung der Gebühren bemesse sich namentlich

216

Verwa.ltungs- und Disziplinarroohtspflege.

nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Eintrages für

das Unternehmen. Diese wirtschaftliche Bedeutung ergibt

sich aus dem wirklichen, nicht aus dem bloss möglichen,

noch in der Luft liegenden Kapital. Auch das bei Erlass

der Gebührenordnung mitgeteilte Kreisschreiben spricht

also für die Auffassung der Beschwerdeführerin und unter-

stützt ihre Auslegung.

7. -

Bei der Interpretation eines Rechtssatzes darf

nicht beim Wortlaut stehen geblieben werden, wenn dieser

Zweifel offen lässt. Von einem unzweideutigen Wortlaut

des Art. 1 Ziff. 3 der Gebührenordnung kann nicht die

Rede sein, denn bei richtigem Vorgehen anlässlich von

Kapitalerhöhungen gibt es gar keinen « durch die Statuten

ausgewiesenen Höchstbetrag des Aktienkapitals », sondern

nur ein durch die Statuten ausgewiesenes Aktienkapital;

Höchstbetrag und Aktienkapital sind zwei sich aus-

schliessende Begriffe, weil das Aktienkapital in einem

bestimmten Augenblicke immer nur eine Grösse sein und

nicht schwanken kann. Warum die aus der Kriegszeit

stammende, vor Aufstellung des aufklärenden Kreis-

schreibens vom 4. April 1923 erlassene Gebührenordnung

trotzdem die überflüssige und missverständliche Bezeich-

nung « Höchstbetrag » aufgenommen hat, kann dahin-

gestellt bleiben. Ebenso braucht nicht mehr geprüft zu

werden, ob die Gebührenorqnung, wenn sie nicht hätte

anders ausgelegt werden können als im Sinne des eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartementes, dem vor-

gehenden Gesetz, d. h. dem Obligationenrecht, wider-

sprochen hätte und aus diesem Grund nach' ständiger

Praxis des Bundesgerichtes nicht hätte angewendet wer-

den dürfen. (Vgl. FLEINER, Schweizerisches Bundes-

staatsrecht, S. 416; BGE 33 I S.414; 39 I S. 410.)

Demnach e1·kennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerde-

führerin verpflichtet erklärt, für die Eintragung ihrer

Zweigniederlassung nur die auf Grund des wirklichen

Fabrik- und Gewerbewesen. N0 38.

217

Aktienkapitals von 2,000,000 Fr. berechnete Gebühr von

179 Fr. :30 Cts. zu entrichten.

IH. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET l\mTIERS

38. Arret du aß juin 1930

dans la cause Bl/lono et Pa.iche contre Offloe federa!

de l'industrie, des a.rts et metiers et du tra.vail.

La;;; criteres generaux, moyennant lesquels le Conseil federal a

defini la notion de fabrique au sens de la loi sur le travail

dans les fabriques (art. 1 de l'ordonnance d'execution), lient

1e Tribunal federal lorsqu'il est appe16 a decider si, dans un

cas d'espene, un etablissement industriel est une fabrique.

Assujettissement a la loi sur 100 fabriques d'un atelier de repara-

tion annexe a un garage.

A. -

Les recourants exploitent a Geneve un garage et

un atelier de reparations d'automobiles. Il resulte des

reponses qu'its donnerent, le 12 decembre 1929, a un

questionnaire, qu'a cette epoque Hs employaient 21 per-

sonnes (sans le personnel de bureau), dont 10 mecaniciel1s

a l'atelier de reparations. Un moteur electrique est installe

dans celui-ci.

B. -

Par decisiol1 du 13 fevrier 1930, l'Office federal de

I 'industrie, des arts et metiers et du travail aassujetti,

conformement aux propositions du Departement du

commerce et de I 'Industrie du canton de Geneve et de

l'Inspecteur federal des fabriques du premier arrondisse-

ment,l'atelier de reparations des recourants a la loi federale

sur le travail dans les fabriques. Cette decision est basee

sur les art. 1 lit. a et 4 de l'ordonnance d'execution du

3 octobre 1919/7 septembre 1923.