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56_II_460

BGE 56 II 460

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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460

Markenschutz. N° 79.

IV. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

79. Urteil der I. Zivil abteilung vom a. Dezember 1930

i. S. La.nston Monotype Corporation Ltd. gegen Bychener.

Löschung der Marke «Monotyp » wegen Verstosses gegen die

Marke « Monotype» ?

Anerkennung der Löschungspflicht ? (Erw. 1.)

Ob der Inhaber bei Erfindung der Marke in guten ~reuen gehandelt

hat, ist nicht entscheidend. (Erw. 2.)

Ver s chi e den h e i t der Erz e u g n iss e bei Giess- und

Setzmaschinen einerseits und Buchhaltungsformularen ander-

seits bejäht. MSchG Art. 6 Abs. 3.

Unerheblichkeit einer D e f e n s i v ein t rag u n g für Waren,

die gar nicht hergestellt werden .(Erw. 3.),

Verwechslungsgefahr zwischen den Produzenten? (Erw. 4.)

..cl. -

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz

in London. Sie hat auf dem Kontinent und in Amerika

verschiedene Tochtergesellschaften und stellt .als « System

Monotype» bezeichnete Giess- und Setzmaschinen her,

deren Vorteil, wie der Name andeutet, darin besteht, dass

der einzelne Buchstabe, der emzelne Typ, auch nachträg-

lich jederzeit aus dem Schriftsatz herausgenommen werden

kann. Am 7. Februar 1924 hat sie unter Nr. 55.768 beim

Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum die Wort-

marke « Monotype)} für die erwähnten Maschinen, aber

auch für eine ganze Reihe anderer Gegenstände, wie

(f appareillage de chauffage electrique, outils, graisseurs,

machines a ecrire les cheques, papiers (excepte les papiers

tenture)} usw. eintragen lassen.

Der Beklagte verwertet in Basel eine am 12. November

1915 patentierte besondere Buchhaltungsmethode. Am

21. Januar 1927 hat er beim Eidgenössischen Amt für

Markenschutz. No 79.

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geistiges Eigentum unter Nr. 63.576 eine aus Wort und

Bild zusammengestellte Marke eintragen lassen, die ein

Zahnrad mit. einem aufgeschlagenen Buch und darüber

das Wort «Monotyp » darstellt und die für Joumalblocs,

Kontokarten, Formulare. Buchhaltungskorrespondenzen

und dergl. bestimmt ist. Auf den für seine Kundschaft

verwendeten Drucksachen hat der Beklagte das Marken-

bild jedoch ganz weggelassen und nur das Wort {(Mono-

type », mit einem e am Schluss, angebracht. Er· behauptet,

er habe seine Buchhaltung ursprünglich unter dem Namen

«Telebloc» vertrieben. Das Publikum habe jedoch mit

dieser Bezeichnung nichts anzufangen gewusst, und es

seien Verwechslungen mit « Televoc» und «Teleskop»

vorgekommen. Er habe nach einem Wort gesucht, welches

das Wesentliche der Buchhaltungsmethode ausdrücke,

dass nämlich mit einem einzigen Durchschlag auf der

Schreibmaschine Buch geführt werde, und er sei dadurch

auf das Wort «Monotype» gestossen. (Griechisch !,-(Jl)QS,

allein, einzig, und t"U1rt'W, ich schlage.) Von der Marke der

Klägerin habe er keine Ahnung gehabt, da er nicht Buch

J

drucker sei.

Die Klägerin hat dem Beklagten am 2 . Juli 1929 mit-

teilen lassen, sie habe gesehen, dass er ihre Wortmarke,

sogar in der gleichen Schreibweise, mit dem angehängten e,

verwende, un~ sie werde gerichtliche Löschung seiner

Marke verlangen, wenn er sich nicht freiwillig zur sofor-

tigen Löschung Und zur Vernichtung sämtlicher mit dem

Wort «Monotype» oder «Mönotyp)} versehener Papier-

bestände bereit erkläre. Der Beklagte hat am 8. Juli 1929

geantwortet, er werde« die eingetragene Marke «Monotyp»

. löschen lassen und auf ihre Weiterführung verzichten,

allerdings unter ausdrücklicher Ablehnung jeglicher Rechts-

pflicht ». Die Klägerin hat dem Beklagten jedoch noch eine

Anzahl Bedingungen gestellt, 'wenn er einen Prozess ver-

meiden wolle; 80 habe er sich unterschriftlich zu verpflich-

ten, sämtliche. roit der Marke bedruckten Papiere nicht

mehr zu benützen oder in den Handel zu bringen. Der

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Markenschutz. No 79.

Beklagte ist darauf nicht eingetreten, sodass es zum Pro ..

zess gekommen ist.

B. -

Am 7. Oktober 1929 hat die Lanston Monotype

Corporation Limited gegen Hans Rychener Klage einge-

reicht und das Rechtsbegehren gesteUt :

1. Es sei die am 21. Januar 1927 unter Nr. 63.576 vom

Beklag~nbeim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigen-

tum in Bem eingetragene Marke (l Monotyp » als ungültig

zu erklären und es sei das Eidgenössische Amt für geisti-

ges Eigentum in Bem anzuweisen, diese angefochtene

Marke aus dem Markenregister .zu streichen.

2. Es sei dem Beklagten für die Zukunft zu untersagen,

die Marke « Monotyp » oder « Monotype» für seine Buch-

haltungsmethode zu verwenden.

3. Es . sei die Beschlagnahme und Vernichtung der

sämtlichen im Gewahrsam des Beklagten befindlichen oder

an dritten Orten liegenden und dem Beklagten gehörenden

Papiere aller Art, Schriftstücke, Drucksachen, Prospekte,

welche die Marke" « Monotyp » oder «Monotype » tragen,

zu verfügen.

.

4. Es sei der Beklagte in die Kosten zu' verfäUen.

5. Es sei vorsorglich die sofortige Konfiskation der

sämtlichen unter Ziffer 3 genannten Aktenstück~ anzu-

ordnen.

O. ---'- Das Civilgericht des Kantons Basel-Stadt· als ein-

zige kantonale Instanz in Ml}rkenrechtssachen hat die

Klage durch Urteil vom 26. Juni 1930 abgewiesen.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den

Antrag auf Gutheissung der Klage gestellt.

E.- .....

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klage kann weder ganz noch teilweise auf

Grund des Schreibens des Beklagten an die Klägerin vom

8. Juli 1929 gutgeheissen werden. Der Beklagte hat darin·

eine Rechtspflicht zur Lösehung seiner Marke abgelehnt.

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Die Rechtssicherheit verlangt, dass dieser Vorbehalt

beachtet und dass das Schreiben nicht als unwiderrufliche

Anerkennung behandelt werde. Es ist lediglich als Angebot

aufzufassen, auf die Weiterführung der Marke durch Über-

einkunft zu verzichten. Dieses Angebot ist durch die

Klägerin nie angenommen worden. Sie hat in ihrer Ant-

wort eine. Reihe von Bedingungen aufgestellt, zu deren

Annahme aufgefordert und die Abfassung eines schriftlichen

Vertrages in Aussicht genommen. Auf diese Vorschläge

ist der Beklagte nie eingegangen. Er ist von seiner Offerte

daher wieder befreit worden, und die Untert.andlungen

der Parteien vor dem Prozess sind ohne rechtlichen Belang

für seine Entscheidung.

2. -

Ohne Bedeutung ist auch, ob die Darstellung des

Beklagten, wie er zur Wahl seiner Marke gekommen sei,

richtig oder erfunden ist. Entscheidend ist im vorliegenden

Fall nämlich nicht, ob der Beklagte in guten Treuen ge-

handelt habe, sondern ob die beiden Marken mit einander

vereinbar sind, sei es, dass sie sich durch wesentliche Merk-

male von einander unterscheiden, sei es, dass sie für

gänzlich von einander abweichende Waren bestimmt sind.

Dieser .objektive Vergleich der Marken und der Erzeug-

nisse, für die sie eingetragen worden sind, ist unerlässlich,

denn auch wenn der Nachmacher seine Anregung von der

angeblich verletzten Marke geholt hätte, könnten die bei-

den Marken unter Umständen nebeneinander bestehen

und umgekehrt kann auch der gute Glaube des Beklagten,

nicht vor der Gutheissung der Löschungsklageschützen.

Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass die subjektive

Seite der Benützung einer fremden Marke nicht in einem

andern, hier nicht streitigen Zusammenhang, in's- Gewicht

- fallen könnte.

3. -

Nach der verbindlichen, auch vor Bundesgericht

nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz ist der

Beklagte mit der Klägerin darin einig, dass sich seine

Marke nicht durch wesentliche Merkmale von. der ihrigen

unterscheide, trotzdem sie als Bildmarke eingetragen

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Markensohutz. No 79.

worden ist und trotz der ursprünglichen Weglassung

des e der Endung. (MSchG Art. 6 Abs. 1.) Unter diesen

Umständen hat sich auch das Bundesgericht auf die

Untersuchung der Frage zu beschränken, ob die Gegen-

stände des Beklagten, für die seine Marke bestimmt ist

ihrer Natur nach gänzlich von den Erzeugnissen de:

KlägeIin abweichen (Art. 6 Abs. 3 MSchG) ..

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18.

Oktober 1927 loS. The Yale and Towne Manufacturing

Company gegen Jakob Laib & Oie. (BGE 53 II S. 361)

nach einem Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 MSchG ausgeführt :

«Freilich hat die Klägerin ihre Marke «Y ale l> nicht nur

für die Waren eintragen lassen, die sie tatsächlich mit der

Marke versieht, sondern ausserdem für eine ganze Menge

anderer Fabrikate mannigfaltigster Beschaffenheit ..., doch .

kann darauf für die hier zu entscheidende Frage nichts

ankommen. Im Übrigen wäre der Auffassung KOHLERS

(Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke

werde für die Waren erworben, für welche sie verwendet

werden solle; sie für eine Ware zu erwerben, die man mit

ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über' das Mass des

Berechtigten hinaus. Denn Art. 12 Abs. 2 Lit. a MSchG

verlangt in Übereinstimmung nlit § 2 des deutschen

Markengesetzes und einem allgemeinen Grundsatze des

Markenrechtes, dass der Hinterleger die Erzeugnisse oder

Waren genau bezeichne, für welche die Marke bestimmt

ist.)} An dieser Auffassung ist festzuhalten. Daraus ergibt

sich für den vorliegenden Fall, dass die «Papiere I), für

welche die Klägerin ihre Marke auch hat eintragen lassen,

welche mit den Markenartikeln des Beklagten scheinbar

die grÖBste Aehnlichkeit haben, und auf welche die Klägerin

im Berufungsverfahren unter Anrufung des Art. 6 Abs. 3'

besonders verwiesen hat, nicht in Betraoht fallen können

denn sie hat nicht behauptet, Papiere su fabrizieren, z~

verarbeiten oder in den Handel zu bringen, oder auoh

nur bei Eintragung der Marke die schlüssige Absicht

gehabt zu haben, später auf einen solchen Tätigkeitszweig

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überzugehen. Sie hat im . Gegenteil zugegeben, dass die

Eintragung ihrer Marke auoh für Papiere dem Schutz vor

missbräuchlicher Verwendung zu dienen hatte. Dieser

Schutz liegt jedoch nicht dem Markeninhaber, sondern im

Streitfall dem Richter ob, und es steht jenem nicht zu,

durch eine beliebige Aufzählung von Erzeugnissen der

richtigen Auslegung des Art. 6 Abs. 3 MSchG durch den

Richter vorzugreifen.

Die Klägerin kann sich aber noch aus einem andern

Grund nicht auf die Tatsache berufen, dass der Marken-

schutz u.a. auch für Papiere (mit Ausnahme der Tapeten)

verlangt worden ist. Papier ist lediglich der Rohstoff für ver-

schiedenartige Erzeugnisse, wie Holz, Eisen u~w. Roh-

stoffe sind. Für einen Gewerbetreibenden, der allein oder

u.a. diesen Rohstoff herstellt oder in den Handel bringt,

könnte vielleicht allerdings -

die Frage kann dahin-

gestellt bleiben -

die Eintragung einer Marke für « Pa pier»

oder« Papiere» in Betracht kommen. Wenn jedoch die

Klägerin die Marke « Monotype» für« Papiere) schlechthin

angemeldet hat, wollte. sie zum Vornherein nicht andeuten,

dass sie früher oder später zur Papierfabrikation übergehen

werde, sondern sie' wollte durCh die blosse Nennung eines

verbreiteten Rohstoffes mögtlchst viele Waren auf einfache

Weise von der Verwendung ihrer Marke durch einen Dritten

ausnehmen, si~ wollte auf diese Weise ein besonders wirk-

sames Defensivzeichen errichten. Dieses Vorgehen geht

aber nicht nur Über das Mass des Markenrechtes hinaus

und widerspricht dem Art. 6 Aha. 3, dessen Auslegung

ausschliesslich dem Richter zusteht, sondern es genügt

auch nicht, wie KOHLER (a.a.O. S. 139 ff.) mit Recht aus-

führt, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 Lit. ~ MSchG,

denn die Anmeldung eines Rohstoffes bedeutet in diesem

Falle keine hinreichende Bezeichnung der Waren, für

welche die Marke bestimmt ist.

Da die zahlreichen übrigen Erzeugnisse, für welche die

Marke der Klägerin eingetragen worden ist, auch nach

ihrer eigenen Auffassung auf jeden Fall gänzlich ver-

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Markenschutz. No 79.

schieden im Sinne des Art. 6 Abs. 3 sind, frägt es sich nur

noch, ob diese gänzliche Verschiedenheit auch zwischen

den Giess- und Setzmaschinen der Klägerin einerseits und

den Drucksachen und Buchhaltungsartikeln des Beklagten

anderseits bestehe. Diese Frage ist zu bejahen. Einmal

beansprucht der Beklagte den Markenschutz nicht, wie

die Kl,ägerin behauptet, für eine Buchhaltungsmethode,

also für ein reines Geistesprodukt, sondern für ganz be-

stimmte Waren. Sodann kann man von diesen Waren

nämlich Journalblocs, Kontokarten,

Buchhaltungsfor~

mularen und derg!. wohl sagen, dass sie von Setz- und

Giessmaschinen gänzlich verschieden seien. Kunden der

Klägerin werden fast ausschliesslich Buchdruckereien und

jedenfalls Leute sein, bei denen jede Verwechslungsgefahr

ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht hat allerdings wieder-

holt erkannt, dass es auf das Unterscheidungsvermögen

der Verbraucher, nicht der Wiederverkäufer der Waren

ankomme (vgl. BGE 33 II S. 451, 38 II S. 709, 47 II S. 236

ff., 52 II S. 167, 56 I S. 52), und dies gilt nicht nur für die

Frage, ob sich zwei Marken voneinander genügend unter-

scheiden, sondern auch, ob zwei WarengattUngen gänzlich

voneinander abweichen . .Allein abgesehen davon, dass im

vorliegenden Falle der Kreis der möglichen .Abnehmer von

klägerischen Maschinen zugleich. stets gewissermasaen ein

Kreis von Fachleuten ist, der sie sozusagen allein überhaupt

kennt, kann auch vom brei~ Publikum nicht gesagt

werden, dass es in Giess- und Setzmaschinen einerseits

und Buchhaltungsformularen anderseits nicht gänzlich

verschiedene Gegenstände erblicke. Das Markenrecht schlägt

freilich von selbst über auf gleichartige Warengattungen

in der Weise, dass nicht nur die angegebenene Ware, son-

dern auch die Waren einer nach verschiedene mögliQhen

Merkmalen abzugrenzenden Gattung nicht mit der Marke

bezeichnet werden dürfen (vgl. KOHLER, a.a.O. S. 148). Bei

den hier in Frage kommenden Erzeugnissen besteht jedoch

auch in den .Augen des Laien keine Beziehung mehr,

welche sie nach irgend einer Richtung einer gemeinsamen,

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Gattung im Sinne des .Art. 6 Aha. 3 unterstellen Hesse.

4. -

In seinem Urteil vom 23. September 1930 i. S.

Socü~te des Etablissements Mousset et Coron contre

Champagne Strub, Mathiss & Cie. (BGE 56 II Nr. 69) hat

das Bundesgericht allerdings erkannt, dass u.U. eine Ver-

wechslungsgefahr zwischen den Erzeugnissen zweier Mar-

ken ausgeschlossen sein kann, nicht aber zwischen den

Produzenten derselben. Es hat ausgeführt: « L'application

d'une meme marque a deux objets distincts peut en effet

donner lieu ades confusions non pas entre les produits,

mais entre les producteurs. En pareils cas, le titulaire de

la marque est expose a un prejudice d'une nature un peu

particuliere, mais neanmoins tres sensible. Ce prejudice

ne consiste pas clans un detournement de sa clientele, mais

en ce que le public, trompe par l'identite des marques,

attribuera a l'un des iabricants les produits de l'autre, et

si ceux-ci sont de mauvaise qualite, c'est au titulaire de

la premiere marque, qu'il imputera leur defectuosite .. ·

(Cf. F AUOHILLE, clans .Annales de droit comp. 1894 II

p. 267 s.) »

Es ist jedoch klar, dass auch die Gefahr der Verwechslung

der Produzenten nur zu befürchten ist, wenn die beiden

Waren' oder Erzeugnisse, ohne irgendwie gleichartig zu

sein, doch eine verwandtschaftliche Beziehung aufweisen,

sodass der lrrt!um erweckt werden kann, sie stammen von

der gleichen Firma. Es kommt also immer auf die Umstände

an. (Vgl. den zuletzt zit. Entscheid, BGE 56 II Nr. 69.)

Im vorliegenden Fall ist zuzugeben, dass die beiden Er-

zeugnisse etwas Gemeinsames haben, nämlich ihre Be-

ziehung zur PapierbI'!lnche und zum BuchdrlrtJk; die Ma-

schinen der Klägerin dienen der Druckerei, die .Artikel

des Beklagten' sind Drucksachen. Es ist also in der Theorie

denkbar, dass bei einer gewissen Ideenassoziation eine

Verwechslungsgefahr entstehe. In der PraXis wird diese

Gefahr aber vollständig ausgeschlossen sein. Sie könnte

überhaupt nur .hei den Personen entstehen, welche die

Klägerin kennen, also bei den Fachleuten des Buchdruckes

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Markenschutz. N0 711.

und allenfalls verwandter Gewerbe. Sodann ist zu beach-

ten, dass es sich bei den Waren des Bekl~gten nicht um

Drucksachen schlechthin handelt, sondern um Buchhal~

tungsartikel, deren Eigenart in ihrer Zweckbestimmung

und nicht in irgend einer Qualität des Druckes liegt. Nie-

mand von den erwähnten, allein in Betracht< fallenden

Kennern der Klägerin wird auf den Gedanken kommen,

dass sich diese nunmehr ausgerechnet mit dem Vertrieb

von Bestandteilen einer neuen Buchhaltung befasse; Die

heiden Gewerbe sind in Wirklichkeit doch so wenig ver-

wandt miteinander, dass man trotz der Verwendung der-

selben Marke verständigerweise nicht auf denselben Pro-

duzenten schliessen wird. (Vgl. BGE 56 II Nr. 69 und

ADLER, System des österreichischen Markenrechtes S. 199

ff.: HAGENS, Waren zeichenrecht, S. 121, FINGER, Das

Reichsgesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen 3.

Aufl, ß. !5~, PINzGER & HEINEMANN, Das deutsche Waren-

zeichenrecht S. 99). Dies erhellt ohne Weiteres, we~n Inan ..

den vorliegenden Tatbestand mit der zitierten Sache

SocieM des Etablissements Mousset et Coron contre Cham-'

pagne Strub, Mathiss & Oie. vom 23. September 1930 ver-

gleicht : Dort war streitig, ob Aperitjf und Schaumwein

ganz verschiedene Waren seien.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Civil-

gerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 1930

wird bestätigt.

V. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURS RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 58 und 59. -

Voir Ille partie N0 58 et 59.