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56_II_407

BGE 56 II 407

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Français CH
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!\farkenschutz. No 69.

imputera leur defectuosite. Une reputation commerciale

justement acquise pourra ainsi etre ebranlee et le discredit

rejaillir sur les produits qui portent la marque imitee,

quand meme ceux-ci seraient differents des produits de

l'imitateur (cf. FAUCHILLE, dans Annales de droit comp.,

Üm4 II p. 267 s.).

Mais iI' est clair que la confusion entre les producteurs

n'est a craindre que 10rsque les deux marchandises, sans

etre pareilles, ont cependant entre elles une parente

suffisante pour qu'il soit vraisemblable de supposer qu'elles

ont et6 produites par le meme fabricant. Tel n'etait pas

le cas dans la cause Yale & Towne Manufactury Oy.

contre Jakob Laib & OIe, jugee par le Tribunal federal

le 18 octobre 1927 (RO 53 Il 355, JdT 1928 p. 72). Mais,

des le moment Oll une semblable parente existe entre deux

marchandises, on ne peut plus dire que celles-ci soient de

nature totalement differente (ihrer Natur nach gänzlich

abweichend), au sens de I'art. 6 a1. 3 de la loi. En d'autres

-termes, I'application de cette disposition est exclue des

que les deux industries sont assez voisines pour que le

public puisse raisonnablement admettre qu'elles sont

exercees par un seul et meme producteur (cf. RO 33 II

451 : papier simple et papier sensible pour la photogra-

phie; 34 II 376 : articles de metal, etc.,et ustensiIesde

menage, instruments agricoles, etc.; 38 II 709 : laine et

• coton; -

ADLER, System deEi. österreichischen Marken-

rechts (1909), p. 199-200; HAGENS,p. 121; FINGER, Das

RG· z. Schutze dt;r Warenbezeichnungen, 3e edit. (1926),

p. 159; PINZGER & Heinemann, Das d. Warenzeichen-

recht, p. 99).

c) Il faut donc examiner si une confusion du genre

qui vient d'etre indique est possible en l'espece, en d'autres

termes, s'il est a craindre que le public attribue a la deman-

deresse la fabrication de l'aperitif de la recourante. La

reponse a cette question ne saurait etre douteuse. Il suffit

de relever qu'en fait, de nombreux aperitifs -

et parmi

les plus reputes -

sont fabriques par des maisons dont 181

Markenschutz. No 70.

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principale production est celle de vins mousseux assimj-

lables en tous points au champagne. Tel est notoirement

le cas de certains vermouths, dont les fabricants sont en

meme temps les producteurs des grands mousseux d'ItaHe.

Si les demandeurs eux-memes ne fabriquent pas d'ape-

ritif, il est constant que leurs marques n° 27 385 et 67 423

sont destinees a toute une variete de boissons alcooliques

et non alcooliques. TI est donc parfaitement possible que

les consommateurs s'imaginent que, parmi leurs nom-

breuses specialites, Mathiss & OIe comptent des aperitifs

a base de vin ou de quinquina, et il n'y aurait rien

d'etonnant a ce qu'ils leur attribuent la fabrication du

produit de la defenderesse.

Le fait que la marque « Le Sportif » a coexisM depuis

1923 avec les marques des demandeurs ne permet nulle-

ment de dire qu 'une confusion de ce genre soit peu pro-

bable. Oe laps de temps est en effet beaucoup trop bref

pour qu'il soit possible d'en tirer une telle conclusion. TI

en etait tout autrement dans l'espece, d'ailleurs tros

particulit~re, que le Tribunal federal a jugee le 28 juin 1921

(RO 47 II 237-2.38; JdT H)21, 524).

O'est donc a juste titre'que la cour c~ntonale a rejete

l'exception tiree de l'art. 6 a1. 3.

70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Dezemberg 1930

i. S. KigrosA.-G. undProduktioDs-A.~G.gegen Walz & Esohle.

M a r k e n s c hut z.

Schutzunfähigkeit der Bezeichnung «S Ü S S f e t t» für ein

Kochfett (Erw. 1), sowie der Idee der Anbringung eines

S t ä d t e b i I des zur Hervorhebung der Herkunft eines

Produktes (Erw. 2).

Die Schutzunfähigkeit eines oder mehrerer Elemente einer Marke

schliesst die Schutzfähigkeit der letztem als ganzes nicht ohne

weiteres aus (Erw. 2).

Der Markenschutz wird nicht erst durch die Hinterlegung, sondern

durch den befugten Gebrauch einer Marke geschaffen (Erw. 3).

408

Markenschutz. No 70,

A. -

Die Migros A.-G. Zürich bringt seit September

1928 ein ursprünglich von den Alkoholfreie Wein- und

Konservenfabriken Meilen A.-G., nunmehr von deren

• Rechtsnachfolgerin, der Produktions-A.-G., hergestelltes

Kochfett in den Handel unter Verwendung einer nicht

im Register eingetragenen, rechteckigen Marke, die auf

einem ellyptiach gesprenkelten Grund (weiss und gelb)

die Worte: «Meilener «Süssfett)} gutes butterhaltiges

Kochfett 400 gr. 1 Fr.» enthält. Das Wort «Meilener)}

befindet sich links oben, das Wort «Süssfett» in der

Mitte, auf einem violetten, beidseitig dreigezackten, lang-

gezogenen Band, während die Worte «gutes butterhal-

tiges Kochfett » unten angebracht sind und die ganze

Breite der Etikette einnehmen. Die belden Adjektive

« gutes butterhaltiges» sind mit halb so grosser Schrift

geschrieben, wie die Worte « Meilener)} und «Kochfett ».

Die Quantitäts- undPreisangabe «400 gr. 1 Fr. » befindet

sich in der rechten obern Ecke. ' Das Wort «Süssfett»

ist mit gelber, also heller Schrift auf violettem, also

dunkelm Grund geschrieben, während umgekehrt alle

\ibrigen Worte mit violetter Schrift auf dem gelb und

weiss ellyptisch gesprenkelten Grund geschrieben stehen.

Die Firma Walz und Eachle in 'Basel verwendet ihrer~ .

Seits für ein ähnliches Produkt eine ebenfalls rechteckige

Marke, die sie am 26. November 1928 Unter Nr. 68,732

ins schweizerische Markenregister eintragen liess, und

welche die Worte

(! Basler Süssfett feinstes Kochfett

mit Rahmbutter-Zusatz» enthält. Auf der linken Seite

ist in einem grossen Kreise das Basler MÜDster (von

der Rheinseite gesehen) abgebildet, an welchen Kreis

eine langgezogene, zweigezackte Flagge angefügt ist, die

die ganze Marke überquert., und auf welcher das Wort

« Süssfett» steht. Die Herkunftsbezeichnung «Basler»

steht darüber, rechts der Mitte, während die Worte

«feinstes Kochfett mit Rahmbutte~-Zusatz » unten ange-

bracht sind und die ganze Breite der Marke einnehmen.

Die Worte « Basler» und «Kochfett)) stechen gegenüber

Markenschutz. No' 70.

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den Worten «feinstes» und «mit Rahmbutter-Zusatz»

durch doppelt so grosse, fette Schrift hervor. Auch hier

si .d das Wort «Süssfett» mit heller Schrift auf dunkeim

Grund (in der im Handel verwendeten Ausführung weiss

auf rot), alle übrigen Worte mit dunkler Schrift auf

hellem Grund (rot auf weiss) geschrieben.

. B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Migros

A.-G. und die Produktion A.-G.: die zu Gunsten der

Beklagten eingetragene Wortbildmarke Nr. 68,732 sei

gerichtlich zu löschen. Sofern die Löschung erfolge, weil

die Klägerinnen die Gebrauchspriorität besitzen, sei der

Beklagten der weitere Gebrauch der Bezeichnung« Süss-

fett» gerichtlich zu untersagen. Sodann sei das Urteil

auf Kosten der Beklagten in vier von den Klägerinnen

zu bezeichnenden Zeitungen zu veröffentlichen.

Die

Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass die

Beklagte die von ihnen früher gebrauchte Marke _

zumal wolge der Verwendung des Wortes .« Süssfett » _

in unzulässiger Weise nachgeahmt habe; eventuell sei

die beklagtische Marke gar.iPicht schutzfähig.

O. -

Mit Urt~il vom 5. &ptember 1930 -

den Parteien

zugestellt.am 12. September J930 -

hat das Appellations-

g3richt des Kantolli! Basel-Stadt die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen haben die Kläger am 1. Oktober 1930

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie

erneut um Schutz der Klage ersuchten, eventuell sei die

Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Da8 Bunde8gericht zieht in Enpägung :

1. -

Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass

der . von beiden Parteien in ihren Marken verwendete

Ausdruck «Süssfett. an sich kein schutzfähiges Wort-

zeichen sei, da dieser lediglich eine BeschaffenheitB- bezw.

Eigenschaftsbezeichnuhg darstelle. Solchen Bezeichnungen

.'-

AB 66 n -

1930

28

410

Markenschutz. No 70.

hat aber das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

den markenrechtlichen Schutz versagt (vgl. BGE 54 II

S. 406 und die daselbst aufgeführten frühem Entscheide).

. Allerdings wurde in dem erwähnten Entscheide aus-

geführt, es könne nicht schon jede Anspielung auf die

Natur oder Bestimmung der Ware genügen, um ein

Wortzeichen als markenunfähig erscheinen zu lassen, so

jedenfalls dann nicht, wenn es sich nur um eine entfernte,

erst unter Zuhilfenahme der Phantasie im Wege besonderer

Ideenverbindungen erkennbare sachliche Beziehung handle.

Erforderlich sei vielmehr, dass die Bezeichnung in einem

so engen Zusammenhange mit der Ware stehe, dass sie

unmittelbar auf eine Beziehung zur Beschaffenheit, Eigen-

schaft, Herstellung oder Bestillill\ung der Ware schliessen

lasse und infolgedessen der Eignung und der Kraft, als

Sonderzeichen für die Erzeugpisse eines bestimmten

Produzenten zu dienen, ermangle. Letzteres trifft nun

aber im vorliegenden Falle, entgegen der Auffass~g der

Klägerinnen, o:ffensichtlich zu. Dass das Wort Fett eine.

reine, jedermann geläufige und von jedermann verwendete

Sachbezeichnung ist, bedarf keiner weitem Erörterung.

Und wenn nun hieran noch das Wort 8Ü88 angefügt

wurde, so wurde dadurch lediglich eine Eigenschaft noch

besonders hervorgehoben. Allerdings weist 8Ü1J8 im ge-

wöhnlichen Sprachgebrauch· auf Zucker hin, während

hier mit diesem Ausdruck ganz allgemein der infolge der

Reinheit und Unverdorbenheit des Produktes diesem

anhaftende Wohlgeschmack hervorgehoben werden soll.

Das springt aber ohne weiteres in die Augen, ohne dass

es hierzu der Zuhilfenahme der Phantasie bezw. besonderer

Ideenverbindungen bedürfte. Es sei hiebei nur an ähn-

liche, jedermann geläufige Übertragungen dieses Wortes

in den Ausdrücken Süsswasser, SÜSS8 Butter u. a. hinge-

wiesen (ganz abgesehen von den zahllosen vulgären

Redensarten, in denen das Wort süss an Stelle von ange-

nehm verwendet wird: ein süsser Mensch, das süsse

Nichtstun u. s. w.).

Markenschutz. N° 70.

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2. -

Erweist sich somit der Ausdruck « Süssfett » nicht

als schutzfähiges Wortzeichen, so hat dies aber an sich

nicht ohne weiteres zur Folge, dass deshalb der Marke

der Beklagten der markenrechtliche Schutz zu versagen

sei; denn die Schutzunfähigkeit eines oder mehrerer

Elemente einer Marke schliesSt die Schutzfähigkeit der

letztem nicht aus, wenn das Gesamtbild der Marke zufolge

der eigenartigen Anordnung und Gestaltung (originelle

Schrift etc.) oder zufolge Kombination mit originellem,

figurativem Beiwerk einen charakteristischen, indivi-

duellen Eindruck zu erwecken vermag (vgl.· BGE ·20

S. 104; 30 II S. 123 Erw. 5; 38 II S. 308 f.). Das trifft

nun aber bei der beklagtischen Marke zu. Zwar entbehren

auch die übrigen auf· der Marke angebrachten Worte als

reine Sachbezeichnungen ebenfalls an sich jeden schutz-

fähigen Charakters. Und auch die Idee, die Herkunft

des Produktes durch eine Abbildung des Basler Münsters

noch besonders hervorzuheben, kann an sich nicht als

schutzfähig erachtet werden. Allein die gesamte Kombi-

nation aller dieser Elemente, verbunden mit dem übrigen

figurativen Beiwerk (die Darstellung des Basler Münsters

in einem Kreise, an den sich, wie an einem Ring befestigt,

die die ganze Marke durchquerende Flagge anschliesst,

auf der das Hauptkennwort « Süssfett » geschrieben steht)

erzeugt doch,. wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt

hat, als Ganzes betrachtet, eine eigenartige WIrkung und

ist daher geeignet, das dazugehörende Produkt von

Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zwar

ist nicht zu leugnen, dass das an sich nicht schutzfähige

Wort« Süssfett» -

was auch zweifellos von der Beklagten

beabsichtigt war -

besonders in die Augen springt.

Dem kommt jedoch für die Beurteilung der Schutzwürdig-

keit der gesamten Marke deshalb keine ausschlaggebende

Bedeutung zu, weil es sich hiebei um eine reine, jeder

Originalität entbehrende Beschaffenheits- bezw. Eigen;.

schaftsbezeichnung handelt.

Das kaufende Publikum

wird daher .angesichts der Farblosigkeit dieses Ausdruckes

412

Markenschutz. No 70,

darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken.

und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro-

. venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht

auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale

der Marke richten.

3. -

Muss somit der Marke der Beklagten die Schutz-

würdigkeit grundsätzlich zuerkannt werden, so fragt sich

nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der kläg~rischen

Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die

Klägerinnen ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller-

dings haben sie sie nicht ins schweizerische Markenregister

eintragen lassen. Das schliesst jedoch ihre bessere Berech-

tigung nicht aus; denn der Schutz wird, wie sich e con-

trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch· die

Hinterlegung bezw. die -Eintragung, sondern durch den

befugten Gebrauchgeschaffen (vgl. statt vielerBGE 26 II

S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen

Anspruch auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn

mit Bezug auf die beiden Marken eine Verwechslungs-

gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft

jedoch, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerinnen

das Wort «(Süssfett)) nicht für sich allein beanspruchen

können, nicht zu. Denn ausser der analogen Ver~endung

dieses Ausdruckes weichen die beiden Marken, sowohl

mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der

Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen

Teilen völlig von einander ab.

Einzig zwischen dem

gezackten Band der klägerischen Marke und der Flagge

der beklagtischen Marke, auf welchen das Wort « Süssfett I)

(und zwar mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag

ßine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen.

Dieser

Umstand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer

Verwechslungsgefahr, zumal da in der beklagtischen

Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des Basler Münsters

als· wichtiges Merkmal in die Augen springt, während der

klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig

mangelt.

Ein weiteres, jedermann auffälliges Unter-

Urheberrecht. N0 71.

413

scheidungsmerkmal bilden auch die auf beiden Marken

in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her ..

kunftsbezeichnungen «Meilener)) bezw. «Basler)), und

endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter-

grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen

gegenüber dem gänzlich neutralen Untergrund des beklag-

tischen Marketibildes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt

vom 5. September 1930 bestätigt.

VIII. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

71. Urteä d.er I. ZivilabteUung vom 11. N'ovamber 1930

i. S. Derh gegen Sohnelder's irben.

Urhe b erre 0 h t an Werken der Bau kuns t.

Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen

bestimmten Bau bereohtigt den Besteller nur zur ein m a-

li gen Ausführung des betr. Baues (Erw. 1).

Auslegung des Begrüfes eines Werkes der Bau ku n s t (Art. 1

Abs. 4: URG) und der erneuten W i Ei der gab e eines solohen

(Art. 14: URG) (Erw. 2 ff.).

A. -

Im Jahre f927 übertrug der heutige Beklagte

Engen,Berli, Baumeister in Basel, den Architekten Gott-

fried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma

Schneider und . Hindermann in Bern gemeinsam ein

Architekturbureau betrieben, die Schaffung eines Bau-