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56_II_290

BGE 56 II 290

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 49.

sabiliM causale temperee par la faculM de rapporter la

preuve liberatoire precisee par la loi.

Les defendeurs ont echoue dans cette preuve. Il suffit

a cet egard de constater qu'ils ont charge leur chauffeur

de faire le service de nuit du cafe de I'A viation, alors

qu'il avait commence sa journee de travail a sept heures

du matin. En surmenant de la sorte leur employe, ils

ont manque de la diligence exigee par l'art. 55 pour leur

liberation. Rien ne permet en effet de dire que meme

s'ils avaient confie ce travail a un chauffeur repose, l'acci-

dent se serait quand meme produit. Il est au contraire

vraisemblable que Meyer, vu sa fatigue, n'etait plus ca-

pable, vers trois heures du matin, de preter a la route

l'attention voulue et que, presse de terminer Ba longue

journee de travail, il a ete induit a acceIerer son allure

au mepris de la prudence la plus eIementaire.

49. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 30. September 1930

i. S. Dobler gegen Spar- und Darlehenskasse Linkenheim.

Böser Glaube des Indossatars beim Erwerb des Wechsels : Grobe

Fahrlässigkeit genügt nicht zum Schutz der exceptio doli.

A. -

Die Firma Alfred Meng G. m. b. H. betrieb in

Linkenheim bei Karlsruhe eine Kochherdfabrik. Durch

Vertrag vom 21. März 1928 verkaufte sie der Frau

Therese Dobler in Zürich 200 Gasherde und verpflichtete

sich, diese samt Zugehör zum vereinbarten Preise und

gegen eine Anzahlung von 6000 Fr. nach Zürich zu liefern.

Zur Erfüllung der Anzahlungspflicht sandte Frau Dobler

am 29. März 1928 einen akzeptierten Wechsel an eigene

Ordre, auf dem die Unterschrift des Ausstellers noch

fehlte, in der Höhe von 6000 Fr. und mit Verfall am

15. Juli 1928 an Frau Meng, die Ehefrau des Geschäfts-

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führers der Alfred Meng G. m. b. H. Dem Wechsel legte

sie aUSser einem Brief an Frau Meng ein Begleitschreiben

an die Spar- und Darlehenskasse Linkenheim bei, worin

sie diese Bank anwies, den Wechsel der Alfred Meng

G. m. b. H. nur auszuhändigen, wenn bis spätestens

15. April 1928 das Doppel des Frachtbriefes über die

Versendung von 100 Herden durch die Firma Meng

G. m. b. H. vorgewiesen werde. Nach Empfang des

Wechsels teilte Frau Meng von Karlsruhe aus dem Ange-

stellten Zwecker der Spar- und Darlehenskasse Linken-

heim telephonisch mit, dass sie das Akzept erhalten habe.

Zwecker trug ihr auf, dieses durch den zur Zeit allein in

Linkenheim anwesenden Geschäftsführer Dachseit der

Alfred Meng G. m. b. H. unterzeichnen zu lassen. Darauf

fuhr Frau Meng am andern Tag nach Linkenheim und

zeigte den Wechsel und die beiden Begleitschreiben Dach-

seIt, der sie in die Hände nahm oder an sich riss, und der

sich weigerte, sie zurückzugeben. Es kam zu einem Streit,

bei dem Frau Meng sogar den Polizeidiener herbeirufen

lassen musste. Es gelang ihr aber nicht, wieder in den

Besitz der Papiere zu gelangen. Sie machte dem Ange-

stellten Lang der Spar- und Darlehenskasse, dem Bürger-

meisteramt Linkenheim und Frau Dobler :Mitteilung vom

Verhalten Dachselt's. Frau Dobler antwortete ihr, sie

werde der Ban,k eine Abschrift des Akzeptes zukommen

lassen, und Frau Meng unterliess es darauf, weitere

Schritte zu unternehmen. In einem Brief an Frau Dobler

vom 2. April 1928 gestand DachseIt ohne Umschweife zu,

dass es ihm « gelungen sei, das Akzept in die Hände zu

bekommen)}. Er fügte bei, dass er absichtlich nur den

Brief an die Bank weitergeleitet habe; das AkZept habe

er auf dem Bürgermeisteramt Linkenheim mit der Bestim-

mung hinterlegt, es herauszugeben, wenn ein der Firma

gehörender, Frau Meng in widerrechtlicher Weise durch

den Geschäftsführer Meng übergebener Eigentümergrund-

schuldbrief zurückerstattet werde. Auf dem Bürgermeister-

l1mt blieb der Wechsel etwa zwei Wochen liegen. Inzwi-

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Obligationenracht. No 49.

sehen hatte die Spar- und Darlehenskasse auch durch

Dachseit selbst Kenntnis von den Vorgängen ur&d der

Wegnahme des Wechsels erhalten. Einige Zeit später,

wahrscheinlich am 16. April 1928 brauchte Dachseit

flüssige Mittel· für die Firma und wollte den inzwischen

auch unterzeichneten Wechsel bei der Spar- und Dar-

lehenskasse Linkenheim diskontieren lassen. Die. Bank

ging darauf ein und schrieb der Alfred Meng G. m. b. H.

4717 RM gut. Am 9. Juli 1928 bestätigte die Spar- und

Darlehenskasse der Frau Dobler, den Wechsel in Zahlung

genommen zu haben. Alfred Meng teilte ihr am 10. Juli

1928 dass~lbe mit. Am 15. Juli, bei Verfall, wurde das

Akzept Frau Dobler, nachdem es weiterindossiert worden

war, zur Zahlung präsentiert. Sie verweigerte aber die

Einlösu~g. Am 17. Juli brach über die Alfred Men-

G. m. b. H. der Konkurs aus. Die Spar- und Darlehens-

kasse als Ausstellerin hob darauf gegen Frau Dobler eine

ordentliche Betreibung an, welche die angebliche Schulde

nerin mit einem Rechtsvorschlag beantwortete. In der

Verhandlung vor dem Audienzrichter des Bezirksgerichtes

Zürich zog Frau Dobler den Rechtsvorschlag unter Vor-

behalt der Aberkennungsklage wieder zurück.

B. -

Am 12. Oktober 1928 hat Frau Dobler gEigen die

Spar- und Darlehenskasse Klage über die Streitfrage

erhoben:

(c Sind die Forderungen der Beklagten von 6000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 1928 und von 15 Fr. 75 Cts,

nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 1928, sowie für die Betrei-

bungs- und Rechtsöffnungskosten, und 60 Fr. für Umtriebe

und Entschädigung, für welche der Einzelrichter im sum-

mariseh~n Verfahren der Beklagten am 25. September

1928 provisorische Reehtsöffnung erteilt hat, vollumfäng-

lieh ahzuerkelmen 1 »

O. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am

24. Oktober 1929 abgewiesen.

D. -- Auf Berufung der Klägerin hat auch das Ober-

I

Obligationenrecht. N0 49.

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gericht die Klage durch Urteil vom 12. April 1930 abge-

wiesen.

E. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-

zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und den Antrag gehteIlt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei

zu schützen.

F.- ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

3 ....

4. -

Die Klägerin macht zur Begründung der Aberken-

nungsklage geltend, die Beklagte habe das Akz~pt bos-

gläubig erworben, ihr Angestellter Zwecker habe genau

gewusst, dass Dachseit de~ Wechsel widerrechtlich an

sich genommen hatte und dass er nur hätte diskontiert

und weiterbegeben werden dürfen, nachdem das Fracht-

briefdoppel mit der Adresse der Klägerin vorgewiesen

worden wäre. Die Kläg~rin hat selbst mit Recht diese

Behauptung als exceptio doli bezeichnet. Darunter ist

im vorliegenden Fall also die Einrede zu verstehen, die

Wechselgläubigerin habe den Wechsel erworben in Kennt-

nis erstem. der widerrechtlichen Aneignung des Blanko-

wechsels duroh den Ausstellel' und zweitens der Einwen'"

dungen, welcru; dem Aussteller entgegengestanden haben.

(Vgl. GÖTZINGER; Kommentar zum Wechselrecht S. 407.)

Diese except'io doli gehört zu den Einreden im Sinne des

Art. 811 OR, die nicht aus dem Wechselrooht hervorgehen,

sondern dem Wechselschuldner gegen den Kläger oder

Aberk~nnungsbeklagten persönlich zustehen. (BGE 54 II

S.41.) Damit sie aber begründet sei, genügt nicht der

böse Glaube des Klägers (oder Aberkennungsbeklagten)

im weitem Sinn, d. h. ein blosses Kennensollen der EllJ.-

wendungen darf dem tatsächlichen Wissen nicht gleich-

gestellt werden. _Art. 3 Abs. 2 ZGB, der den guten Glauben

demjenigen a.bspricht, welcher bei der gebotenen Auf-

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merksamkeit nicht gutgläubig sein· konnte, ist all'>o nicht

anwendbar; ebenbowenig OR Art. 790, der beim Fall des

• abhanden gekommenen Wechsels auch den tatsächlich

Gutgläubigen zur Herausgabe verpflichtet, wenn ihm eine

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entgegen der Auf-

fassung des Bezirksgerichtes steht der Arglist ah,o grobe

Fahrlä&sigkeit des Indossators nicht gleich. (Vgl. GÖTZIN-

GER, a. a. O. S. 408.) Allerdings hat die Rechtsprechung

,des Bundesgerichtes inbezug auf die Einrede der Arglist

eine Wandlung durchgemacht~ Sie steht heute nicht mehr

aUT dem Boden, Arglist liege nur dann ver, wenn Indos-

sant und Indosdatar im Einverständnis miteinander den

Wechselschuldner um seine Einreden bringen (BGE 24 II

S. 763) sondern sie anerkennt heute, dass der Erwerb

des Wechsels auch dann' dolos ist, wenn der Erwerber

bloss wusste, dass dem Besitzer ein Einwand entgegen-

stand. (BGE 25 1I S. 517, 54 Il S. 41.) Immer aber wird

ein Wissenmüssen dem wirklichen Wissen nicht gleich-

gestellt.

",

In tatsächlicher Beziehung gehen bei~e kantonalen

Gerichte davon aus, dass Frau Dobler den Wechsel der

Firma Meng G. m. b. H. nicht übergeben wollte und dass

Dachseit den Wechsel auf eine Widerrechtliche. Art in

Besitz nahm. Ent8cheidende Tatsaohe ist jedoch nach

dem oben Gesagten, ob Zwecker, der Vertreter der Be-

klagten, im Zeitpunkt dei' Entgegennahme des Wechsels

wusste, unter welchen Bedingungen der Wechsel der

Ausstellerin ausgehändigt werden sollte und das~ diese

Bedingungen nicht erfüllt waren. Darüber hat das Ober-

gericht ausgeführt, es sei nach den Aussagen der Frau

Meng und des Dachseit nicht ausgeschlossen, dasb Zwecker

am 31. März 1928 dem Schreiben der Klägerin keine grosse

Bedeutung beigemessen habe, dass er sich den Inhalt

nicht gemerkt habe und dass er sich an das Schreiben

nicht mehr erinnert habe, als der Wechsel diskontiert

werden sollte. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung

des Obergerichtes, an die das Bundesgericht gemäss OG

ObIigstionenreoht. N0 49.

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Art. SI, da Aktenwidrigkeiten weder geltend gemacht,

noch vorhanden sind, trotz schwerwiegender Bedenken

und Indizien gebunden ist. (Vgl. EGGER, Kommentar

zum Personenrecht Note 13 zu Art. a ZGB.) Die Annahme

des Obergerichtes beruht auf einet Beweiswürdigung,

welche das Bundesgericht nicht nachprüfen kann und für

welche immerhin angeführt werden muss, dass sich das

Bezirksgericht, das damit übereinstimmt, in diesem Fun

durch eine Abordnung einen persönlichen Eindruck über

die sehr wichtige Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen

bilden konnte. Hatte aber Zwecker bei der übernahme

der Wechsels durch die Beklagte keine Kenntnis oder

keine Kenntnis mehr von den Vorgängen bei Dachseit,

insbesondere von der Nichterfüllung der von der Wechsel-

schuldnerin gestellten Bedingung, so ergibt sich ohne

weiteres, dass die Aberkennungsklage unbegründet ist,

weil Zwecker höchstens eine grobe Fahrlässigkeit nach-

gewiesen werden könnte.

Das Bundesgericht hat allerdings auch schon erklärt,

es sei bei der Beurteilung der exceptio doli nicht allein auf

den bösen Glauben beim Erwerb abzustellen, sondern

darauf, ob der Wechselinhaber nach allen Vorgängen, die

sich seither abgespielt haben, sich noch im Rechte befinde,

wenn er von seinem formellen Rechte zum Nachteil des

Ausstellers Gebrauch mache. (BGE 46 II S. 28, 54 II

S. 41.) Allein für eine solche Begründung der Klage fehlt

im vorliegenden Falle jede Substantierung.

Demnach erkennt das Bundesgerirht :

Die Berufung wird abgewiesen und da~ Urteil des

Ohergerichtes des Kantons Zürich vom 12'. April 1930

wird be&tätigt.

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