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Obligationenrecht. N° 49.
sabiliM causale temperee par la faculM de rapporter la
preuve liberatoire precisee par la loi.
Les defendeurs ont echoue dans cette preuve. Il suffit
a cet egard de constater qu'ils ont charge leur chauffeur
de faire le service de nuit du cafe de I'A viation, alors
qu'il avait commence sa journee de travail a sept heures
du matin. En surmenant de la sorte leur employe, ils
ont manque de la diligence exigee par l'art. 55 pour leur
liberation. Rien ne permet en effet de dire que meme
s'ils avaient confie ce travail a un chauffeur repose, l'acci-
dent se serait quand meme produit. Il est au contraire
vraisemblable que Meyer, vu sa fatigue, n'etait plus ca-
pable, vers trois heures du matin, de preter a la route
l'attention voulue et que, presse de terminer Ba longue
journee de travail, il a ete induit a acceIerer son allure
au mepris de la prudence la plus eIementaire.
49. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 30. September 1930
i. S. Dobler gegen Spar- und Darlehenskasse Linkenheim.
Böser Glaube des Indossatars beim Erwerb des Wechsels : Grobe
Fahrlässigkeit genügt nicht zum Schutz der exceptio doli.
A. -
Die Firma Alfred Meng G. m. b. H. betrieb in
Linkenheim bei Karlsruhe eine Kochherdfabrik. Durch
Vertrag vom 21. März 1928 verkaufte sie der Frau
Therese Dobler in Zürich 200 Gasherde und verpflichtete
sich, diese samt Zugehör zum vereinbarten Preise und
gegen eine Anzahlung von 6000 Fr. nach Zürich zu liefern.
Zur Erfüllung der Anzahlungspflicht sandte Frau Dobler
am 29. März 1928 einen akzeptierten Wechsel an eigene
Ordre, auf dem die Unterschrift des Ausstellers noch
fehlte, in der Höhe von 6000 Fr. und mit Verfall am
15. Juli 1928 an Frau Meng, die Ehefrau des Geschäfts-
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führers der Alfred Meng G. m. b. H. Dem Wechsel legte
sie aUSser einem Brief an Frau Meng ein Begleitschreiben
an die Spar- und Darlehenskasse Linkenheim bei, worin
sie diese Bank anwies, den Wechsel der Alfred Meng
G. m. b. H. nur auszuhändigen, wenn bis spätestens
15. April 1928 das Doppel des Frachtbriefes über die
Versendung von 100 Herden durch die Firma Meng
G. m. b. H. vorgewiesen werde. Nach Empfang des
Wechsels teilte Frau Meng von Karlsruhe aus dem Ange-
stellten Zwecker der Spar- und Darlehenskasse Linken-
heim telephonisch mit, dass sie das Akzept erhalten habe.
Zwecker trug ihr auf, dieses durch den zur Zeit allein in
Linkenheim anwesenden Geschäftsführer Dachseit der
Alfred Meng G. m. b. H. unterzeichnen zu lassen. Darauf
fuhr Frau Meng am andern Tag nach Linkenheim und
zeigte den Wechsel und die beiden Begleitschreiben Dach-
seIt, der sie in die Hände nahm oder an sich riss, und der
sich weigerte, sie zurückzugeben. Es kam zu einem Streit,
bei dem Frau Meng sogar den Polizeidiener herbeirufen
lassen musste. Es gelang ihr aber nicht, wieder in den
Besitz der Papiere zu gelangen. Sie machte dem Ange-
stellten Lang der Spar- und Darlehenskasse, dem Bürger-
meisteramt Linkenheim und Frau Dobler :Mitteilung vom
Verhalten Dachselt's. Frau Dobler antwortete ihr, sie
werde der Ban,k eine Abschrift des Akzeptes zukommen
lassen, und Frau Meng unterliess es darauf, weitere
Schritte zu unternehmen. In einem Brief an Frau Dobler
vom 2. April 1928 gestand DachseIt ohne Umschweife zu,
dass es ihm « gelungen sei, das Akzept in die Hände zu
bekommen)}. Er fügte bei, dass er absichtlich nur den
Brief an die Bank weitergeleitet habe; das AkZept habe
er auf dem Bürgermeisteramt Linkenheim mit der Bestim-
mung hinterlegt, es herauszugeben, wenn ein der Firma
gehörender, Frau Meng in widerrechtlicher Weise durch
den Geschäftsführer Meng übergebener Eigentümergrund-
schuldbrief zurückerstattet werde. Auf dem Bürgermeister-
l1mt blieb der Wechsel etwa zwei Wochen liegen. Inzwi-
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sehen hatte die Spar- und Darlehenskasse auch durch
Dachseit selbst Kenntnis von den Vorgängen ur&d der
Wegnahme des Wechsels erhalten. Einige Zeit später,
wahrscheinlich am 16. April 1928 brauchte Dachseit
flüssige Mittel· für die Firma und wollte den inzwischen
auch unterzeichneten Wechsel bei der Spar- und Dar-
lehenskasse Linkenheim diskontieren lassen. Die. Bank
ging darauf ein und schrieb der Alfred Meng G. m. b. H.
4717 RM gut. Am 9. Juli 1928 bestätigte die Spar- und
Darlehenskasse der Frau Dobler, den Wechsel in Zahlung
genommen zu haben. Alfred Meng teilte ihr am 10. Juli
1928 dass~lbe mit. Am 15. Juli, bei Verfall, wurde das
Akzept Frau Dobler, nachdem es weiterindossiert worden
war, zur Zahlung präsentiert. Sie verweigerte aber die
Einlösu~g. Am 17. Juli brach über die Alfred Men-
G. m. b. H. der Konkurs aus. Die Spar- und Darlehens-
kasse als Ausstellerin hob darauf gegen Frau Dobler eine
ordentliche Betreibung an, welche die angebliche Schulde
nerin mit einem Rechtsvorschlag beantwortete. In der
Verhandlung vor dem Audienzrichter des Bezirksgerichtes
Zürich zog Frau Dobler den Rechtsvorschlag unter Vor-
behalt der Aberkennungsklage wieder zurück.
B. -
Am 12. Oktober 1928 hat Frau Dobler gEigen die
Spar- und Darlehenskasse Klage über die Streitfrage
erhoben:
(c Sind die Forderungen der Beklagten von 6000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 1928 und von 15 Fr. 75 Cts,
nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 1928, sowie für die Betrei-
bungs- und Rechtsöffnungskosten, und 60 Fr. für Umtriebe
und Entschädigung, für welche der Einzelrichter im sum-
mariseh~n Verfahren der Beklagten am 25. September
1928 provisorische Reehtsöffnung erteilt hat, vollumfäng-
lieh ahzuerkelmen 1 »
O. -
Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am
24. Oktober 1929 abgewiesen.
D. -- Auf Berufung der Klägerin hat auch das Ober-
I
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gericht die Klage durch Urteil vom 12. April 1930 abge-
wiesen.
E. -
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-
zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gehteIlt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei
zu schützen.
F.- ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
3 ....
4. -
Die Klägerin macht zur Begründung der Aberken-
nungsklage geltend, die Beklagte habe das Akz~pt bos-
gläubig erworben, ihr Angestellter Zwecker habe genau
gewusst, dass Dachseit de~ Wechsel widerrechtlich an
sich genommen hatte und dass er nur hätte diskontiert
und weiterbegeben werden dürfen, nachdem das Fracht-
briefdoppel mit der Adresse der Klägerin vorgewiesen
worden wäre. Die Kläg~rin hat selbst mit Recht diese
Behauptung als exceptio doli bezeichnet. Darunter ist
im vorliegenden Fall also die Einrede zu verstehen, die
Wechselgläubigerin habe den Wechsel erworben in Kennt-
nis erstem. der widerrechtlichen Aneignung des Blanko-
wechsels duroh den Ausstellel' und zweitens der Einwen'"
dungen, welcru; dem Aussteller entgegengestanden haben.
(Vgl. GÖTZINGER; Kommentar zum Wechselrecht S. 407.)
Diese except'io doli gehört zu den Einreden im Sinne des
Art. 811 OR, die nicht aus dem Wechselrooht hervorgehen,
sondern dem Wechselschuldner gegen den Kläger oder
Aberk~nnungsbeklagten persönlich zustehen. (BGE 54 II
S.41.) Damit sie aber begründet sei, genügt nicht der
böse Glaube des Klägers (oder Aberkennungsbeklagten)
im weitem Sinn, d. h. ein blosses Kennensollen der EllJ.-
wendungen darf dem tatsächlichen Wissen nicht gleich-
gestellt werden. _Art. 3 Abs. 2 ZGB, der den guten Glauben
demjenigen a.bspricht, welcher bei der gebotenen Auf-
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merksamkeit nicht gutgläubig sein· konnte, ist all'>o nicht
anwendbar; ebenbowenig OR Art. 790, der beim Fall des
• abhanden gekommenen Wechsels auch den tatsächlich
Gutgläubigen zur Herausgabe verpflichtet, wenn ihm eine
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entgegen der Auf-
fassung des Bezirksgerichtes steht der Arglist ah,o grobe
Fahrlä&sigkeit des Indossators nicht gleich. (Vgl. GÖTZIN-
GER, a. a. O. S. 408.) Allerdings hat die Rechtsprechung
,des Bundesgerichtes inbezug auf die Einrede der Arglist
eine Wandlung durchgemacht~ Sie steht heute nicht mehr
aUT dem Boden, Arglist liege nur dann ver, wenn Indos-
sant und Indosdatar im Einverständnis miteinander den
Wechselschuldner um seine Einreden bringen (BGE 24 II
S. 763) sondern sie anerkennt heute, dass der Erwerb
des Wechsels auch dann' dolos ist, wenn der Erwerber
bloss wusste, dass dem Besitzer ein Einwand entgegen-
stand. (BGE 25 1I S. 517, 54 Il S. 41.) Immer aber wird
ein Wissenmüssen dem wirklichen Wissen nicht gleich-
gestellt.
",
In tatsächlicher Beziehung gehen bei~e kantonalen
Gerichte davon aus, dass Frau Dobler den Wechsel der
Firma Meng G. m. b. H. nicht übergeben wollte und dass
Dachseit den Wechsel auf eine Widerrechtliche. Art in
Besitz nahm. Ent8cheidende Tatsaohe ist jedoch nach
dem oben Gesagten, ob Zwecker, der Vertreter der Be-
klagten, im Zeitpunkt dei' Entgegennahme des Wechsels
wusste, unter welchen Bedingungen der Wechsel der
Ausstellerin ausgehändigt werden sollte und das~ diese
Bedingungen nicht erfüllt waren. Darüber hat das Ober-
gericht ausgeführt, es sei nach den Aussagen der Frau
Meng und des Dachseit nicht ausgeschlossen, dasb Zwecker
am 31. März 1928 dem Schreiben der Klägerin keine grosse
Bedeutung beigemessen habe, dass er sich den Inhalt
nicht gemerkt habe und dass er sich an das Schreiben
nicht mehr erinnert habe, als der Wechsel diskontiert
werden sollte. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung
des Obergerichtes, an die das Bundesgericht gemäss OG
ObIigstionenreoht. N0 49.
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Art. SI, da Aktenwidrigkeiten weder geltend gemacht,
noch vorhanden sind, trotz schwerwiegender Bedenken
und Indizien gebunden ist. (Vgl. EGGER, Kommentar
zum Personenrecht Note 13 zu Art. a ZGB.) Die Annahme
des Obergerichtes beruht auf einet Beweiswürdigung,
welche das Bundesgericht nicht nachprüfen kann und für
welche immerhin angeführt werden muss, dass sich das
Bezirksgericht, das damit übereinstimmt, in diesem Fun
durch eine Abordnung einen persönlichen Eindruck über
die sehr wichtige Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen
bilden konnte. Hatte aber Zwecker bei der übernahme
der Wechsels durch die Beklagte keine Kenntnis oder
keine Kenntnis mehr von den Vorgängen bei Dachseit,
insbesondere von der Nichterfüllung der von der Wechsel-
schuldnerin gestellten Bedingung, so ergibt sich ohne
weiteres, dass die Aberkennungsklage unbegründet ist,
weil Zwecker höchstens eine grobe Fahrlässigkeit nach-
gewiesen werden könnte.
Das Bundesgericht hat allerdings auch schon erklärt,
es sei bei der Beurteilung der exceptio doli nicht allein auf
den bösen Glauben beim Erwerb abzustellen, sondern
darauf, ob der Wechselinhaber nach allen Vorgängen, die
sich seither abgespielt haben, sich noch im Rechte befinde,
wenn er von seinem formellen Rechte zum Nachteil des
Ausstellers Gebrauch mache. (BGE 46 II S. 28, 54 II
S. 41.) Allein für eine solche Begründung der Klage fehlt
im vorliegenden Falle jede Substantierung.
Demnach erkennt das Bundesgerirht :
Die Berufung wird abgewiesen und da~ Urteil des
Ohergerichtes des Kantons Zürich vom 12'. April 1930
wird be&tätigt.
'