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Obligationenrecht. N° 46.
46. Urteil der L ZivilabteUung vom 9. September 1930
i. S. Beinhard gegen Christen.
H a f tun g des Die n s f, her r n g e m ä s s Art. 3 3 9 0 R.
Diese Vorschrift verpflichtet den Dienstherrn a.uch, den
Dienstpflichtigen über die Gefahren der diesem zur Bedie-
nung zugewiesenen Anlagen in angemessener Weise zu unter-
richten und gegen eine unsa.chgemässe, gefahrdrohende Be-
dienung oder Benützung einer Anlage einzuschreiten. -
Haf-
tung eines Dieustherrn dafür, dass sein Dienstnehmer (ein
16-jähriger Bursche) bei der Bedienung eines für den Holz-
transport bestimmten D rah t sei 1 e s sich zur Lösung einer
stecken gebliebenen Last auf das Seil hinaus begeben und
hiebei a.bgestürzt ist.
A. -Der 1911 geborene Kläger Johann Reinhard trat
im Jahre 1927 beim Beklagten Stanislaus Christen in
Oberrickenbach als Knecht in Stellung. Der Beklagte ist
Miteigentümer eines zur Holzbeförderung bestimmten
Drahtseiles, welches bei der sog. Talstrasse über die Ober-
riokenbachsäge hinweg an den jenseitigen Talhang führt.
Der Kläger, der ein kühner und etwas beschränkter
Bursohe sein soll, begab sich öfters auf dieses Seil hinaus,
insbesondere wenn Ladungen zu'löse~ waren, die. -
wie
dies öfters vorzukommen pflegt -, bevor sie das untere
Seilende erreicht hatten, stecken geblieben waren, und
zwar geschah dies, obwohl deJ: Beklagte sowohl wie dessen
Ehefrau dies dem Kläger mehrfach verboten hatten.
Einmal jedoch kam es vor, dass der Beklagte den Kläger
gewähren liess, doch handelte es sich damals um die
Lösung einer Ladung, die kurz vor dem untern Seilende,
an einer Stelle, wo das Seil nach der Feststellung der
Vorinstanz nur ca. 2 m über dem Boden sich befindet,
stecken geblieben war.
Als der Beklagte das Seil am 3. August 1927 zum Trans-
port von Holz-Burden benützte, blieb wieder eine Last
ca. 30 m vor der Talstation stecken. Daraufhin sprang
der Kläger, der sich beim Beklagten am obern Seilende
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befand, hinunter zur Talstation, hing eine dort herum7
liegende, für' die Beförderung der Ladungen bestimmte
Rolle an das Drahtseil, band sich mit einem Seil daran
und begab sich so, sich mit den beiden Händen am Draht-
seil haltend, ca. 25 bis 30 m weit hinaus zur stecken
gebliebenen Ladung. Hiebei fiel er aus einer nicht völlig
abgeklärten Ursache vom Seil etwa 20 m in die Tiefe,
wobei er sich die linke Hand brach, was eine sofortige
Überführung in den Kantonsspital von Stans nötig maohte.
Daselbst verschlimmerte sich der Zustand des Klägers,
und es musste ihm der linke Arm unterhalb der Schulter-
spitze abgenommen werden, was naoh einem von Dr. Egger
für die Armenbehörde von Kerns -
der Heimatgemeinde
des Klägers -
abgegebenen Gutachten für den Kläger
eine Erwerbseinbusse von 75 % zur Folge hatte.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger
den Beklagten für den ihm durch den Unfall entstandenen
Schaden, nämlich für 1138 Fr. 5 Cts. Umtriebe und
20,250 Fr. als Entschädigung für seine Erwerbseinbusse.
C. -
Mit Urteil vom 3. Mai 1930 hat das Obergericht
von Unterwaiden nid dem Wald die Klage abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat der Kläger am 5. Juni 1930 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut
um Schutz der Klage ersuchte, eventuell seien die Akten
zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Beweisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Kläger stützt seinen Forderungsanspruch auf
die Art. 58 und 339 OR. Die Haftung des Beklagten als
Werkeigentümer erachtet er deshalb als gegeben, weil der
Beklagte für die fraglichen Transporte ungeeignete und
zudem schadhafte Rollen verwendet habe. Ob diese Be-
hauptung richtig ist und ob darin eine für den Unfall
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adäquate Verursachung, für die der Beklagte einzustehen
hätte, zu erblicken wäre, braucht hier jedoch nicht unter-
sucht zu werden, da die Haftbarkeit des Beklagten, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz,' auf alle Fälle auf
Grund von Art. 339 OR gegeben ist. Darnach hat der
Dienstherr, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne
Dienstverhältnis und die Natur der Dienstleistung ihm
billigerweise zugemutet werden darf,' für genügende
Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen.
Diese Vorschrift legt nun, wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 45 II S. 430 und den
ungedruckten Entscheid i. S. Scherler gegen Cottier vom
9. Oktober 1929) dem Dienstherrn nicht nur die Pflicht
auf, an den in Frage stehenden Anlagen Schutzvorrich-
tungen anzubringen, sondern sie verhält ihn auch, den
Dienstpflichtigen über die Gefahren, die solche Anlagen
und deren Bedienung in sich bergen, in angemessener
"Weise zu unterrichten und gegen eine unsachgemässe,
gefa,hrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage
einzuschreiten. Dass nun ein solches Hinausfahren auf
dem nur für \Varen-, nicht aber für Personenbeförderung
bestimmten Drahtseil unsachgemäss und zugleich gefähr-
lich war, steht ausser Zweifel und" wurde vom Beklagten
auch gar nicht in Abrede gestellt. Dagegen behauptet
dieser, er habe dadurch, dass er -- wüi übrigens auch
seine Frau -
dem Kläger ein~ derartige Benützung des
Seiles wiederholt verboten habe, seiner Warnungspflicht
Genüge geleistet. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger, der im Zeit-
punkt des Unfalles erst 16 Jahre zählte, ein etwas be-
schränkter und waghalsiger Junge war, was dem Beklagten
nicht entgangen sein kann. Das hätte den Beklagten
veranlassen sollen, besondere Vorsicht anzuwenden, wenn
er den Kläger trotzdem zu den Arb;iten am Drahtseil,
die immer Gefahren in sich bergen, zuzog. Diese Vor-
sichtspflicht hat aber der Beklagte nicht im vollen Um-
fange erfüllt. Wohl steht· fest, dass er sowohl wie seine
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Ehefrau dem Kläger mehrfach verboten haben, sich auf
das Seil hinaus zu begeben. Doch ist anderseits aber
auch erstellt, dass der Beklagte diesem Verbot nicht im
vollen Umfange Nachachtung zu verschaffen gesucht hat,
indem er es selber einmal zugelassen, dass der Kläger vor
seinen Augen sich auf das Seil hinaus begab; um eine
stecken gebliebene Last zu lösen. Wohl war dieses" Vor-
gehen dam'als mit keinen erheblichen Gefahren verbunden,
. da die fragliche Last nach der nicht aktenwidrigen und
daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz an einer Stelle stecken geblieben war, wo
das Seil nur noch ca. 2 m über dem Boden hing. Allein
angesichts der Jugendlichkeit, der Beschränktheit und des
leichtsinnigen Charakters des Klägers, der schon mehrfach
das Verbot des Beklagten übertreten hatte, hätte der
Beklagte überhaupt keine Ausnahme zulassen dürfen, da
er beim Kläger nicht voraussetzen durfte, dass dieser die
" damals obwaltenden Umstände richtig zu würdigen ver-
stehen und deshalbin der Lage sein werde, die ihm damals
stillschweigend erteilte Bewilligung der Übertretung des
Verbotes als eme auf. der besondern Sachlage beruhende
Ausnahme zu erkennen. Die damals geübte Nachsicht
musste also die Wirkung des erteilten Verbotes notwendig
schwächen.
Der Beklagte hätte daher allen Anlass
gehabt, sein Verbot, als der Kläger sich am'Unfalltage von
ihm entfernte, um nach der Talstation zu eilen, mit allem
Nachdruck zu wiederholen. Dass dies geschehen sei, hat
er ~ber selber nicht behauptet und ist durch nichts erwie-
sen. Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe den
Kläger damals nicht hinuntergeschickt, um die stecken
gebliebene Ladung selber zu lösen, sondern um seine, des
Beklagten, Ehefrau zu benachrichtigen, damit diese unter
Mithilfe des Klägers die Lösung vorp.ehme. Allein selbst
wenn dies auch richtig sein sollte, so drängte sich eine
Wiederholung des Verbotes dennoch auf, da der Beklagte
damit rechnen musste, dass der Kläger der Versuchung,
die Lösung allein' zu besorgen -
und zwar auf die geschil-
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derte
verbotene Weise -, nicht werde widerstehen
könn~n. Ob der Beklagte von seinem Standorte aus die
Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende
stecken geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt
ebenfalls keine Rolle, da er, wenn dies nicht der Fall ge-
wesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte, dass die
Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei.
2. -
Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden
des Beklagten und damit auch seine Haftbarkeit für den "
eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen. Dagegen
muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezei.<lhnet
werden, während gegenteils den Kläger selber ein schweres
Mitverschulden trifft; denn wenn dieser auch geistig etwas
beschränkt ist, so war doch die mit seinem Vorgehen
verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die
Verwegenheit seiner Handlung, auch abgesehen von den
ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne weiteres bewusst
sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen,
dass das Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches
Vorgehen erheischt habe. Aus den Akten ergibt ~ch,
dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an emer
Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und da-
selbst um die betreffende Lad'llll.g geschlungen wird,
mühe- und gefahrlos herabgezogen werden können, ein
Verfahren, das auch vom Beklagten und" dessen Ehefrau
stets angewendet wurde und d~s infolgedessen dem Kläger
zur Genüge bekannt war. Wenn dieser sich daher dennoch
und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das
Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses
volle 20 m über dem Boden hing, so lag darin ein grober,
durch nichts entschuldbarer Leichtsinn.
3. -
Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten
sind durch die bei den Akten liegenden Belege a.usgewiesen
und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach ni<lht bestritten.
Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger durch
den Unfall eine Erwerbseinbusse von 75 % erlitten habe,
diese betrage höchstens 5f1 %. Der von Dr. Egger a.bgege-
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bene Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne
weiteres Beweiskraft beigemessen werden kann. Es braucht
indessen diese Frage nicht näher untersucht zu werden,
da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig
wäre, der dem Kläger entstandene Schaden dennoch
mindestens den vom Kläger eingeklagten Betrag von
21,000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner
Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von
nur 1440 Fr. ausgegangen ist, d. h. von dem Betrage, den
er als 16jähri.ger Bursche verdiente. Es ist aber anzu-
nehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient
hätte. Dieser Schaden ist nun aber vom Beklagten im
Hinblick auf das geringe Mass seines Verschuldens und
das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44
OR nur zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar
rechtfertigt es sich, seine Ersatzpflicht unter Würdigung
aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu bemessen.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht','
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Urteil des Obergerichtes von UnterwaIden nid
dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die Klage im
Betrage von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1927
geschützt wird.
47. tJrteil der I. Zivila.btellung vom 17. September 1930
i. S. Fischer gegen Sauter.
H a f tun g des G e !'l c h ä. f t s her r n nach OR Art. 55.
Voraussetzung ist weder ein Verschuldeu des Angestellteu,
noch des Dienstherrn, aber die Verursachung eines Schadeus
durch jenen bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung.
(Erw. 1.)
Natur des E n t 1 ast u n g s b ewe i s ~ s uud Auforderuugen
an diesen bei Haftung für eineu Chauffeur. (Erw. 2.)
-
A. -
Karl Fischer erlitt am 4. Dezember 1925 durch
einen Unfall einen bleibenden Nachteil und eine dauernde