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56_II_278

BGE 56 II 278

Bundesgericht (BGE) · 1930-09-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

278

Obligationenrecht. N° 46.

46. Urteil der L ZivilabteUung vom 9. September 1930

i. S. Beinhard gegen Christen.

H a f tun g des Die n s f, her r n g e m ä s s Art. 3 3 9 0 R.

Diese Vorschrift verpflichtet den Dienstherrn a.uch, den

Dienstpflichtigen über die Gefahren der diesem zur Bedie-

nung zugewiesenen Anlagen in angemessener Weise zu unter-

richten und gegen eine unsa.chgemässe, gefahrdrohende Be-

dienung oder Benützung einer Anlage einzuschreiten. -

Haf-

tung eines Dieustherrn dafür, dass sein Dienstnehmer (ein

16-jähriger Bursche) bei der Bedienung eines für den Holz-

transport bestimmten D rah t sei 1 e s sich zur Lösung einer

stecken gebliebenen Last auf das Seil hinaus begeben und

hiebei a.bgestürzt ist.

A. -Der 1911 geborene Kläger Johann Reinhard trat

im Jahre 1927 beim Beklagten Stanislaus Christen in

Oberrickenbach als Knecht in Stellung. Der Beklagte ist

Miteigentümer eines zur Holzbeförderung bestimmten

Drahtseiles, welches bei der sog. Talstrasse über die Ober-

riokenbachsäge hinweg an den jenseitigen Talhang führt.

Der Kläger, der ein kühner und etwas beschränkter

Bursohe sein soll, begab sich öfters auf dieses Seil hinaus,

insbesondere wenn Ladungen zu'löse~ waren, die. -

wie

dies öfters vorzukommen pflegt -, bevor sie das untere

Seilende erreicht hatten, stecken geblieben waren, und

zwar geschah dies, obwohl deJ: Beklagte sowohl wie dessen

Ehefrau dies dem Kläger mehrfach verboten hatten.

Einmal jedoch kam es vor, dass der Beklagte den Kläger

gewähren liess, doch handelte es sich damals um die

Lösung einer Ladung, die kurz vor dem untern Seilende,

an einer Stelle, wo das Seil nach der Feststellung der

Vorinstanz nur ca. 2 m über dem Boden sich befindet,

stecken geblieben war.

Als der Beklagte das Seil am 3. August 1927 zum Trans-

port von Holz-Burden benützte, blieb wieder eine Last

ca. 30 m vor der Talstation stecken. Daraufhin sprang

der Kläger, der sich beim Beklagten am obern Seilende

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befand, hinunter zur Talstation, hing eine dort herum7

liegende, für' die Beförderung der Ladungen bestimmte

Rolle an das Drahtseil, band sich mit einem Seil daran

und begab sich so, sich mit den beiden Händen am Draht-

seil haltend, ca. 25 bis 30 m weit hinaus zur stecken

gebliebenen Ladung. Hiebei fiel er aus einer nicht völlig

abgeklärten Ursache vom Seil etwa 20 m in die Tiefe,

wobei er sich die linke Hand brach, was eine sofortige

Überführung in den Kantonsspital von Stans nötig maohte.

Daselbst verschlimmerte sich der Zustand des Klägers,

und es musste ihm der linke Arm unterhalb der Schulter-

spitze abgenommen werden, was naoh einem von Dr. Egger

für die Armenbehörde von Kerns -

der Heimatgemeinde

des Klägers -

abgegebenen Gutachten für den Kläger

eine Erwerbseinbusse von 75 % zur Folge hatte.

B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger

den Beklagten für den ihm durch den Unfall entstandenen

Schaden, nämlich für 1138 Fr. 5 Cts. Umtriebe und

20,250 Fr. als Entschädigung für seine Erwerbseinbusse.

C. -

Mit Urteil vom 3. Mai 1930 hat das Obergericht

von Unterwaiden nid dem Wald die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat der Kläger am 5. Juni 1930 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut

um Schutz der Klage ersuchte, eventuell seien die Akten

zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell

die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur

Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Kläger stützt seinen Forderungsanspruch auf

die Art. 58 und 339 OR. Die Haftung des Beklagten als

Werkeigentümer erachtet er deshalb als gegeben, weil der

Beklagte für die fraglichen Transporte ungeeignete und

zudem schadhafte Rollen verwendet habe. Ob diese Be-

hauptung richtig ist und ob darin eine für den Unfall

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Obligationenrecht. ~o 46.

adäquate Verursachung, für die der Beklagte einzustehen

hätte, zu erblicken wäre, braucht hier jedoch nicht unter-

sucht zu werden, da die Haftbarkeit des Beklagten, ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz,' auf alle Fälle auf

Grund von Art. 339 OR gegeben ist. Darnach hat der

Dienstherr, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne

Dienstverhältnis und die Natur der Dienstleistung ihm

billigerweise zugemutet werden darf,' für genügende

Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen.

Diese Vorschrift legt nun, wie das Bundesgericht schon

mehrfach entschieden hat (vgl. BGE 45 II S. 430 und den

ungedruckten Entscheid i. S. Scherler gegen Cottier vom

9. Oktober 1929) dem Dienstherrn nicht nur die Pflicht

auf, an den in Frage stehenden Anlagen Schutzvorrich-

tungen anzubringen, sondern sie verhält ihn auch, den

Dienstpflichtigen über die Gefahren, die solche Anlagen

und deren Bedienung in sich bergen, in angemessener

"Weise zu unterrichten und gegen eine unsachgemässe,

gefa,hrdrohende Bedienung oder Benützung einer Anlage

einzuschreiten. Dass nun ein solches Hinausfahren auf

dem nur für \Varen-, nicht aber für Personenbeförderung

bestimmten Drahtseil unsachgemäss und zugleich gefähr-

lich war, steht ausser Zweifel und" wurde vom Beklagten

auch gar nicht in Abrede gestellt. Dagegen behauptet

dieser, er habe dadurch, dass er -- wüi übrigens auch

seine Frau -

dem Kläger ein~ derartige Benützung des

Seiles wiederholt verboten habe, seiner Warnungspflicht

Genüge geleistet. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger, der im Zeit-

punkt des Unfalles erst 16 Jahre zählte, ein etwas be-

schränkter und waghalsiger Junge war, was dem Beklagten

nicht entgangen sein kann. Das hätte den Beklagten

veranlassen sollen, besondere Vorsicht anzuwenden, wenn

er den Kläger trotzdem zu den Arb;iten am Drahtseil,

die immer Gefahren in sich bergen, zuzog. Diese Vor-

sichtspflicht hat aber der Beklagte nicht im vollen Um-

fange erfüllt. Wohl steht· fest, dass er sowohl wie seine

Obligationenrecht. No 46.

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Ehefrau dem Kläger mehrfach verboten haben, sich auf

das Seil hinaus zu begeben. Doch ist anderseits aber

auch erstellt, dass der Beklagte diesem Verbot nicht im

vollen Umfange Nachachtung zu verschaffen gesucht hat,

indem er es selber einmal zugelassen, dass der Kläger vor

seinen Augen sich auf das Seil hinaus begab; um eine

stecken gebliebene Last zu lösen. Wohl war dieses" Vor-

gehen dam'als mit keinen erheblichen Gefahren verbunden,

. da die fragliche Last nach der nicht aktenwidrigen und

daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz an einer Stelle stecken geblieben war, wo

das Seil nur noch ca. 2 m über dem Boden hing. Allein

angesichts der Jugendlichkeit, der Beschränktheit und des

leichtsinnigen Charakters des Klägers, der schon mehrfach

das Verbot des Beklagten übertreten hatte, hätte der

Beklagte überhaupt keine Ausnahme zulassen dürfen, da

er beim Kläger nicht voraussetzen durfte, dass dieser die

" damals obwaltenden Umstände richtig zu würdigen ver-

stehen und deshalbin der Lage sein werde, die ihm damals

stillschweigend erteilte Bewilligung der Übertretung des

Verbotes als eme auf. der besondern Sachlage beruhende

Ausnahme zu erkennen. Die damals geübte Nachsicht

musste also die Wirkung des erteilten Verbotes notwendig

schwächen.

Der Beklagte hätte daher allen Anlass

gehabt, sein Verbot, als der Kläger sich am'Unfalltage von

ihm entfernte, um nach der Talstation zu eilen, mit allem

Nachdruck zu wiederholen. Dass dies geschehen sei, hat

er ~ber selber nicht behauptet und ist durch nichts erwie-

sen. Der Beklagte macht allerdings geltend, er habe den

Kläger damals nicht hinuntergeschickt, um die stecken

gebliebene Ladung selber zu lösen, sondern um seine, des

Beklagten, Ehefrau zu benachrichtigen, damit diese unter

Mithilfe des Klägers die Lösung vorp.ehme. Allein selbst

wenn dies auch richtig sein sollte, so drängte sich eine

Wiederholung des Verbotes dennoch auf, da der Beklagte

damit rechnen musste, dass der Kläger der Versuchung,

die Lösung allein' zu besorgen -

und zwar auf die geschil-

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Obligationenreeht. N" 46.

derte

verbotene Weise -, nicht werde widerstehen

könn~n. Ob der Beklagte von seinem Standorte aus die

Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende

stecken geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt

ebenfalls keine Rolle, da er, wenn dies nicht der Fall ge-

wesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte, dass die

Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei.

2. -

Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden

des Beklagten und damit auch seine Haftbarkeit für den "

eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen. Dagegen

muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezei.<lhnet

werden, während gegenteils den Kläger selber ein schweres

Mitverschulden trifft; denn wenn dieser auch geistig etwas

beschränkt ist, so war doch die mit seinem Vorgehen

verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die

Verwegenheit seiner Handlung, auch abgesehen von den

ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne weiteres bewusst

sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen,

dass das Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches

Vorgehen erheischt habe. Aus den Akten ergibt ~ch,

dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an emer

Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und da-

selbst um die betreffende Lad'llll.g geschlungen wird,

mühe- und gefahrlos herabgezogen werden können, ein

Verfahren, das auch vom Beklagten und" dessen Ehefrau

stets angewendet wurde und d~s infolgedessen dem Kläger

zur Genüge bekannt war. Wenn dieser sich daher dennoch

und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das

Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses

volle 20 m über dem Boden hing, so lag darin ein grober,

durch nichts entschuldbarer Leichtsinn.

3. -

Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten

sind durch die bei den Akten liegenden Belege a.usgewiesen

und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach ni<lht bestritten.

Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger durch

den Unfall eine Erwerbseinbusse von 75 % erlitten habe,

diese betrage höchstens 5f1 %. Der von Dr. Egger a.bgege-

Obligationenrecht. N° 47.

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bene Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne

weiteres Beweiskraft beigemessen werden kann. Es braucht

indessen diese Frage nicht näher untersucht zu werden,

da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig

wäre, der dem Kläger entstandene Schaden dennoch

mindestens den vom Kläger eingeklagten Betrag von

21,000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner

Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von

nur 1440 Fr. ausgegangen ist, d. h. von dem Betrage, den

er als 16jähri.ger Bursche verdiente. Es ist aber anzu-

nehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient

hätte. Dieser Schaden ist nun aber vom Beklagten im

Hinblick auf das geringe Mass seines Verschuldens und

das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44

OR nur zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar

rechtfertigt es sich, seine Ersatzpflicht unter Würdigung

aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu bemessen.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht','

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass das Urteil des Obergerichtes von UnterwaIden nid

dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die Klage im

Betrage von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1927

geschützt wird.

47. tJrteil der I. Zivila.btellung vom 17. September 1930

i. S. Fischer gegen Sauter.

H a f tun g des G e !'l c h ä. f t s her r n nach OR Art. 55.

Voraussetzung ist weder ein Verschuldeu des Angestellteu,

noch des Dienstherrn, aber die Verursachung eines Schadeus

durch jenen bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung.

(Erw. 1.)

Natur des E n t 1 ast u n g s b ewe i s ~ s uud Auforderuugen

an diesen bei Haftung für eineu Chauffeur. (Erw. 2.)

-

A. -

Karl Fischer erlitt am 4. Dezember 1925 durch

einen Unfall einen bleibenden Nachteil und eine dauernde