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56_II_283

BGE 56 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. N0 46.

derte, verbotene Weise -, nicht werde widerstehen

können. Ob der Beklagte von seinem Standorte aus die

Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende

• stecken geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt

ebenfalls keine Rolle, da er, wenn dies nicht der Fall ge-

wesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte, dass die

Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei.

2. -

Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden

des Beklagten und damit auch seine Haftbarkeit für den "

eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen. Dagegen

muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezeichnet

werden, während gegenteils den Kläger selber ein schweres

l\IIitverschulden trifft; denn wenn dieser auch geistig etwas

beschränkt ist, so war doch die mit seinem Vorgehen

verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die

Verwegenheit seiner Handlung, auch abgesehen von den

ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne weiteres bewusst

sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen,

dass das Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches

Vorgehen erheischt habe. Aus den Akten ergibt sich,

dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an einer

Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und da-

selbst um die betreffende Ladung geschlungen wird,

mühe- und gefahrlos herabgezogen werden können, ein

Verfahren, das auch vom Beklagten und" dessen Ehefrau

stets angewendet wurde und das infolgedessen dem Kläger

zur Genüge bekannt war. Wenn dieser sich daher dennoch

und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das

Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses

volle 20 m über dem Boden hing, so lag darin ein grober,

durch nichts entschuldbarer Leichtsinn.

3. -

Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten

sind durch die bei den Akten liegenden Belege ausgewiesen

und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach nicht bestritten.

Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger duroh

den Unfall eine Erwerbseinbusse von 75 % erlitten habe,

diese betrage höchstens ~ %. Der von Dr. Egger abgege-

Obligationenrecht. No 47.

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bene Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne

weiteres Beweiskraft beigemessen werden kann. Es braucht

indessen diese Frage nicht näher untersucht zu werden,

da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig

wäre, der dem Kläger entstandene Schaden dennoch

mindestens den vom Kläger eingeklagten Betrag von

21,000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner

Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von

nur 1440 Fr. ausgegangen ist, d. h. von dem Betrage, den

er als 16jähriger Bursche verdiente. Es ist aber anzu-

nehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient

hätte. Dieser Schaden ist nun aber vom Beklagten im

Hinblick auf das geringe Mass seines Verschuldens und

das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44

OR nur zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar

rechtfertigt es sich, seine Ersatzpflicht unter Würdigung

aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu bemessen.

Demnach erkennt da.r; Bundesgericht':

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass das Urteil des Obergerichtes von Unterwaiden nid

dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die Klage im

Betrage von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1927

geschützt wird.

47. Urteil der I. Zivilabteüllng vom 17. September 1930

i. S. Fischer gegen Sallter.

H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n nach OR Art. 55.

Voraussetzung ist weder ein Verschulden des Angestellten,

noch des Dienstherrn, aber die Verursachung eines Schadens

durch jenen bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung.

(Erw. 1.)

Natur des E n t 1 ast u n g s b ewe i s e 8 und Anforderungen

an diesen bei Haftung für einen Chauffeur. (Erw. 2.)

A. -

Karl Fischer erlitt am 4. Dezember 1925 durch

einen Unfall einen bleibenden NachteiI und eine dauernde

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Obligationenrecht. N0 47.

Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, wegen der ihm

die SDV AL eine Rente ausrichtet.

Am 17. Februar 1927 ging er mit einem mit Eisen-

• stangen beladenen Handwagen die Rieterstrasse aufwärts

und kam dabei mit einem vorfahrenden, F. Sauter-Tro:x1er

gehörenden, durch Heinrich Oury gesteuerten Lastauto-

mobil in Berührung.

B. -

Wegen dieses zweiten Unfalles hat Kar! Fischer

am 3. Juli 1928 gegen F. Sauter-Troxler Klage auf Be-

zahlung von 5000 Fr. und 5% Zins davon seit 17. Februar

1927 erhoben. Zur Begründung des Anspruches hat er

geltend gemacht, er habe auf der Rieterstrasse mit seinem

Wagen nicht zu äusserst rechts schreiten können, da am

Strassenrand grosse SchneehaQ-fen gelegen hätten. Oury

habe ihm rechts vorfahren wollen und ihn dabei gestreift,

sodass er umgeworfen worden, mit dem Knie auf den

gefrorenen Boden aufgeschlagen und durch einige fallende

Eisenstangen am Bein getroffen worden sei. Die Folge

des Zusammenstosses sei eine Versteifung des Beines.

Seine Invalidität infolge des Unfalles betrage 80%. Die

bei einem Jahreseinkommen von 4260 Fr. geschuldete

Ahfindungssumme von 45,000 Fr. sei in .der Klage frei-

willig auf 5000 Fr. herabgesetzt worden.

.

O. -

Der Beklagte hat gegenüber der Forderung zuerst

die Einrede der Verjährung erhoben, im zweiten Vortrag

vor Bezirksgericht aber wieder fallen gelassen. Er hat

ausserdem die gesamte Darstellung des Sachverhaltes

durch den Kläger als unrichtig bestritten und insbesondere

die Grösse der Invalidität, die Verursachung durch die

behauptete KollIsion, ein Verschulden Oury's und die

behauptete Höhe des Jahreseinkommens in Abrede

gestellt. Auch hat er den Beweis angetragen, dass er alle

durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet habe,

um einen Schaden dieser Art zu verhüten.

D. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage durch

Urteil vom 2. Juli 1929 abgewiesen.

.

E. -

Auf Berufung des Klägers hat das Obergericht

Obligationenrecht. N0 47.

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des Kantons Zürich die Klage am 8. April 1930 ebenfalls

abgewiesen.

F. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-

zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die

Klage sei gutzuheissen, eventuell sei der Fall zur Abnahme

der angebotenen Beweise über den Grad der Invalidität

des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.

G.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :.

1. -

Über den Hergang des Zusammenstosses hat das

durchgeführte Beweisverfahren keine genauen Anhalts-

punkte gegeben. Das Bezirksgericht musste sich deshalb

auf die tatsächliche Feststellung beschränken, dass sich

der Unfall vom 17. Februar 1927 ungefähr so zugetragen

haben müsse, wie der Kläger ihn darstelle, dass der be-

kannte Tatbestand aber nicht genüge, um sich ein Urteil

über die Frage des Verschuldens zu bilden. Diese Aus-

führung ist nicht ganz ohne Widerspruch, denn wenn sich

der Vorfall wirklich zugetragen hätte, wie ihn der Kläger

schildert, wenn also Oury rechts hätte vorfahren wollen,

würde ihn auch ein ausschliessliches oder ein Mitver-

schulden an dem angeblichen Schaden treffen.

Der Beklagte wird jedoch gestützt auf Art. 55 OR als

Geschäftsherr für den von seinem Angestellten Oury in

Ausübung dienstlicher Verrichtungen angeblich ange-

richteten Schaden haftbar gemacht. Nach Art. 55 genügt

für die Haftung des Geschäftshetrn, dass sein Angestellter

oder Arbeiter den Schaden verursacht hat; es ist nicht

erforderlich, dass ihn ausserdem ein Verschulden treffe.

Umgekehrt vermag ihn ein Verschulden des Täters von der

Haftung nicht zu befreien, selbst wenn es in Arglist oder

grober Fahrlässigkeit besteht. Die~ dem Wortlaut und

Sinn der Vorschrift entsprechende Auffassung ist durch

das Bundesgericht wiederholt vertreten worden (vgl.

BGE 50 II S. 494 und aus der neuesten Rechtsprechung

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Obligationenrecht. N0 47.

die beiden Urteile i. S. Clerc gegen Senfter und Anthamat-

ten vom 17. Juni 1930 und i. S. Dornbierer-Spring gegen

Meyer und Guttmann & Gacon vom 10. September 1930);

sie herrscht auch im Schrifttum vor (vgl. VON TUHR, OR I

S. 352; OSER, Kommentar 2. Auf I. Note 18 zu Art. 55 OR;

BECKER, Kommentar, Note 5 zu Art. 55; CHAMOREL, La

responsabilite de l'employeur pour le fait de ses employes

en matit~re extra-contractuelle, p. 31; VON W.A.TTENWYL,

Ausserkontraktliche Haftung des Aufsichtspflichtigen,

S. 100 ff.). In diesem Fall ist daran festzuhalten. Da

ein Verschulden Oury's also nicht Voraussetzung der

Haftung des Beklagten ist, kommt dem vorliegenden

Beweisnotstand und der Lückenhaftigkeit der Beweise

insoweit keine Bedeutung zu, als die nach der Annahme

der kantonalen Instanzen nicht erwiesenen Tatsachen

für die Frage des Verschuldens des Chauffeurs hätten

massgebend sein sollen.

Tatsächliche Voraussetzungen der Haftung des Geschäfts-

herrn nach Art. 55 sind dagegen, dass ein Schaden ent-

standen und dass er durch das Verhalten des Angestellten

anlässlieh der dienstlichen Verrichtung verursacht worden

ist. Beide Tatsachen sind im vorliegenden Fall durch den

Beklagten bestritten worden.

Beweispflichtig war der

Kläger; doch hat das Beweisverfahren auch darüber

keine schlüflsigen Ergebnisse zu Tage "gefördert.

Der

Zeuge Annaheim sah wohl, dass der Kläger bei seinem

Eintreffen auf der Unfall stelle hinkte; ob die Verletzung

aber auch die Wirkung des Unfalles war, konnte er nicht

sagen. Aus dem Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr.

Paul Schäppi geht sogar hervor, dass der Kläger am

17. Februar zwar verletzt worden ist und sich während

fünf Wochen behandeln liees, dass diese Verletzungen

aber ausgeheilt sind und dass der vorhandene bleibende

Schaden nicht auf den Zusammenstoss vom 17. Februar

1927 zurückgeführt werden kann; dass die Folgen des

frühem Unfalles durch das Ereignis vom 17. Februar 1927

wieder ausgelöst worden seien, hält der Arzt für möglich;

Obligationenrecht. N0 47.

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er hat aber nach dieser Richtung keine positiven Fest"

stellungen machen können. Angesichts dieser Umstände

und des Fehlens jedes Augenzeugen hat es schon das

Bezirksgericht als recht zweifelhaft bezeichnen müssen,

ob der Kläger durch eine nachträgliche Expertise den ihm

obliegenden Beweis des Zusammenhanges seiner Gebre-

chen mit" dem Unfall vom 17. Februar leisten könne.

Aus prozess ökonomischen Gründen hat es und mit ihm

das Obergericht davon abgesehen, eine solche lang-

dauernde und kostspielige Expertise zu veranstalten.

Dagegen haben die kantonalen Instanzen geprüft, ob

dem Beklagten der ihm durch Art. 55 eröffnete Ent-

lastungsbeweis gelungen sei. Auf diese Frage hat auch

das Bundesgericht noch einzutreten.

2. -

Die Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55

OR ist keine Verschuldenshaftung. Er hat einmal ein-

zustehen, auch wenn den Angestellten kein Verschulden

trifft, aber auch, wenn ihm selbst keines zur Last fällt.

Der ihm durch das Gesetz eingeräumte Beweis, dass er

alle durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet

habe, um einen solchen Schaden zu vermeiden, ist daher

nach der ständigen neuern Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (vgl. BGE 45 II S.86, 647; 47 II S.412 49; II

S. 94 und die schon genannten Entscheidungen) kein

ExkulpationS- sondern ein bestimmt umschriebener Ent-

lastungsbeweis; er ist erbracht, wenn die erforderlichen

VorsichtSmassregeln erfüllt worden sind, ohne Rücksicht

darauf, ob bei Unterbleiben dieser Massregeln den Ge-

schäftsherrn ein Verschulden getroffen hätte oder nicht

(VON TUHR, OR I S. 353). Die Sorgfalt im Sinne des

Art. 55 besteht daher nicht einfach in einer pflichtge-

mässen Handlungsweise, sondern einer Summe objektiv

gebotener Massnahmen. Welche Vorkehren aber geboten

sind, kann nur im einzelnen Fall unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände gesagt werden.

In MSU ist in tatsächlicher Beziehung durch die Vor-

instanzen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,

AB 56 n -

1930

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Obligationenrecht. N0 47.

dass Oury nach seinen Zeugnissen als ein äusserst zuver-

lässiger Chauffeur gelten konnte, der während der zehn

Jahre seiner Tätigkeit nie wegen Übertretung der Fahr-

. vorschriften polizeilich gebüsst worden war. Der Beklagte

hat demgemäss bei der Auswahl und Anstellung Oury's

alle erdenkliche Sorgfalt angewendet. Aber auch zu seiner

Instruktion hat er das Gebotene getan, denn es steht

fest, dass er Oury wie auch den andern Chauffeuren

wiederholt eingeschärft hatte, langsam und vorsichtig

zu fahren. Ferner hat er ihm nicht zu viel Arbeit auf-

gebürdet, sodass der Chauffeur auch nicht tatsächlich,

entgegen der Instruktion, genötigt war, rasch und unvor-

sichtig zu fahren oder sich zu ermüden. Unter diesen

Umständen ist gar nicht ersichtlich, welche erforderlichen

Vorsichtsmassregeln der Beklagte überhaupt unterlassen

hat.

Einzig eine ständige Überwachung fehlte.

Eine

solche aber war weder zweckmässig -

da bei der Lenkung

eines Kraftwagens grundsätzlich der Steuermann allein

disponieren und ihm keiner dreinreden soll -

noch zu-

zumuten und geboten.

Der Entlastungsbeweis ist dem Beklagten daher ge-

lungen, und die Klage ist in Übereinstimmung mit den

kantonalen Instanzen abzuweisen .. Auf die Frage der

Verursachung und der Verschuldung des angeblichen

Schadens durch Oury braucht nicht eingetreten zu werden,

da weder Oury eingeklagt, noch seine Regresspflicht

streitig ist.

Demnach erkennt das BundelJgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. April 1930

wird bestätigt.

Obligationenrecht. No 48.

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48. A.rrit da 1a Ire Beetion eivile du a7 septembre 1930

dans la causa Dame Dornbierer

contre Meyer et Guttmann & Ga.con.

Resp~bilit6 de l'employeur. L'art. 55 co. institue une respon-

sabihM eausale temperee par la faeulte du defendeur de fournir

la. preuve liberatoire precisee par Ia loi.

Extrait de8 motif8 :

Les employeurs Guttmann et Gacon ne peuvent se

liberer que s'ils fournissent la preuve tres rigoureuse que

leur impose l'art. 55 CO, et Hs supportent le risque de

ne pouvoir faire cette preuve. L'ancienne doctrine et la

jurisprudence partaient de l'idee que la preuve avait

pour objet l'absence de toute faute imputable a l'em-

ployeur; elles faisaient donc reposer la responsabilite sur

une faute de l'employeur, faute qu'elles admettaient tou-

jours lorsque le defendeur ne se disculpait pas. Une inter-

pretation plus recente, a laquelle se sont rallies les com-

mentateurs du CO et le Tribunal federal (OSER, 2e M.,

Rem. 18 et 24 ad art. 55; VON TUHR, partie generale du

CO § 49 I; CHAMOREL, La responsabilite de l'employeur,

p. 31; HOMBERGER, Haftpflicht ohne Verschulden;

PETITPIERRE, La responsabiliM causale, rapports a la

SocitSte suisse des juristes, 1930 p. 7 a et 71 a; RO 45 II

p. 85 et 86, 49 II p. 94, 50 II p. 493 et les arrets Breda

c. Aguet et Socie-ti «Ego I), du 27 mai 1930, et Olerc contre

Senlter et Anthamatten, du 17 juin 1930) est plus severe

pour l'employeur. Sa responsabilite est engagee indepen-

da;mment d'une faute qui lui serait imputable ou qui

serait im,putable a son employe. La preuve liberatoire

que la loi Iui permet de fournir ne resulte donc pas de

l'absence d'une faute positive de sa part (ExkulpationB-

beweis), mais du fait qu'il aurait pris toutes les mesures

necessaires en pareilles circonstances (Exzeption8beweiB).

La responsabilite instituee par l'art. 55 est une respon-