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Obligationenreeht. N0 46.
derte, verbotene Weise -, nicht werde widerstehen
können. Ob der Beklagte von seinem Standorte aus die
Entfernung, in welcher die Ladung vor dem Seilende
• stecken geblieben war, zu ermessen vermochte, spielt
ebenfalls keine Rolle, da er, wenn dies nicht der Fall ge-
wesen sein sollte, ohnehin nicht annehmen durfte, dass die
Last an einer Stelle hänge, die gefahrlos zu erreichen sei.
2. -
Aus all diesen Gründen ist daher das Verschulden
des Beklagten und damit auch seine Haftbarkeit für den "
eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen. Dagegen
muss dieses Verschulden als äusserst geringfügig bezeichnet
werden, während gegenteils den Kläger selber ein schweres
l\IIitverschulden trifft; denn wenn dieser auch geistig etwas
beschränkt ist, so war doch die mit seinem Vorgehen
verbundene Gefahr derart offenkundig, dass ihm die
Verwegenheit seiner Handlung, auch abgesehen von den
ihm mehrfach erteilten Verboten, ohne weiteres bewusst
sein musste. Er kann sich auch nicht darauf berufen,
dass das Steckenbleiben der fraglichen Ladung ein solches
Vorgehen erheischt habe. Aus den Akten ergibt sich,
dass solche Ladungen mittels eines Seiles, das an einer
Rolle bis zur stecken gebliebenen Rolle geführt und da-
selbst um die betreffende Ladung geschlungen wird,
mühe- und gefahrlos herabgezogen werden können, ein
Verfahren, das auch vom Beklagten und" dessen Ehefrau
stets angewendet wurde und das infolgedessen dem Kläger
zur Genüge bekannt war. Wenn dieser sich daher dennoch
und trotz der ihm mehrfach erteilten Warnung auf das
Seil hinausbegab und zwar bis zu einer Stelle, wo dieses
volle 20 m über dem Boden hing, so lag darin ein grober,
durch nichts entschuldbarer Leichtsinn.
3. -
Die vom Kläger geltend gemachten Auslageposten
sind durch die bei den Akten liegenden Belege ausgewiesen
und vom Beklagten auch ihrer Höhe nach nicht bestritten.
Dagegen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger duroh
den Unfall eine Erwerbseinbusse von 75 % erlitten habe,
diese betrage höchstens ~ %. Der von Dr. Egger abgege-
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bene Bericht ist ein Parteigutachten, dem nicht ohne
weiteres Beweiskraft beigemessen werden kann. Es braucht
indessen diese Frage nicht näher untersucht zu werden,
da, auch wenn die Behauptung des Beklagten richtig
wäre, der dem Kläger entstandene Schaden dennoch
mindestens den vom Kläger eingeklagten Betrag von
21,000 Fr. erreichen würde, indem der Kläger bei seiner
Schadensberechnung von einem Jahreseinkommen von
nur 1440 Fr. ausgegangen ist, d. h. von dem Betrage, den
er als 16jähriger Bursche verdiente. Es ist aber anzu-
nehmen, dass er in Zukunft zweifellos mehr verdient
hätte. Dieser Schaden ist nun aber vom Beklagten im
Hinblick auf das geringe Mass seines Verschuldens und
das schwere Mitverschulden des Klägers gemäss Art. 44
OR nur zu einem geringen Teil zu ersetzen, und zwar
rechtfertigt es sich, seine Ersatzpflicht unter Würdigung
aller angeführten Umstände auf 3000 Fr. zu bemessen.
Demnach erkennt da.r; Bundesgericht':
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Urteil des Obergerichtes von Unterwaiden nid
dem Wald vom 3. Mai 1930 aufgehoben und die Klage im
Betrage von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1927
geschützt wird.
47. Urteil der I. Zivilabteüllng vom 17. September 1930
i. S. Fischer gegen Sallter.
H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n nach OR Art. 55.
Voraussetzung ist weder ein Verschulden des Angestellten,
noch des Dienstherrn, aber die Verursachung eines Schadens
durch jenen bei Ausübung einer dienstlichen Verrichtung.
(Erw. 1.)
Natur des E n t 1 ast u n g s b ewe i s e 8 und Anforderungen
an diesen bei Haftung für einen Chauffeur. (Erw. 2.)
A. -
Karl Fischer erlitt am 4. Dezember 1925 durch
einen Unfall einen bleibenden NachteiI und eine dauernde
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Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, wegen der ihm
die SDV AL eine Rente ausrichtet.
Am 17. Februar 1927 ging er mit einem mit Eisen-
• stangen beladenen Handwagen die Rieterstrasse aufwärts
und kam dabei mit einem vorfahrenden, F. Sauter-Tro:x1er
gehörenden, durch Heinrich Oury gesteuerten Lastauto-
mobil in Berührung.
B. -
Wegen dieses zweiten Unfalles hat Kar! Fischer
am 3. Juli 1928 gegen F. Sauter-Troxler Klage auf Be-
zahlung von 5000 Fr. und 5% Zins davon seit 17. Februar
1927 erhoben. Zur Begründung des Anspruches hat er
geltend gemacht, er habe auf der Rieterstrasse mit seinem
Wagen nicht zu äusserst rechts schreiten können, da am
Strassenrand grosse SchneehaQ-fen gelegen hätten. Oury
habe ihm rechts vorfahren wollen und ihn dabei gestreift,
sodass er umgeworfen worden, mit dem Knie auf den
gefrorenen Boden aufgeschlagen und durch einige fallende
Eisenstangen am Bein getroffen worden sei. Die Folge
des Zusammenstosses sei eine Versteifung des Beines.
Seine Invalidität infolge des Unfalles betrage 80%. Die
bei einem Jahreseinkommen von 4260 Fr. geschuldete
Ahfindungssumme von 45,000 Fr. sei in .der Klage frei-
willig auf 5000 Fr. herabgesetzt worden.
.
O. -
Der Beklagte hat gegenüber der Forderung zuerst
die Einrede der Verjährung erhoben, im zweiten Vortrag
vor Bezirksgericht aber wieder fallen gelassen. Er hat
ausserdem die gesamte Darstellung des Sachverhaltes
durch den Kläger als unrichtig bestritten und insbesondere
die Grösse der Invalidität, die Verursachung durch die
behauptete KollIsion, ein Verschulden Oury's und die
behauptete Höhe des Jahreseinkommens in Abrede
gestellt. Auch hat er den Beweis angetragen, dass er alle
durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet habe,
um einen Schaden dieser Art zu verhüten.
D. -
Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage durch
Urteil vom 2. Juli 1929 abgewiesen.
.
E. -
Auf Berufung des Klägers hat das Obergericht
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des Kantons Zürich die Klage am 8. April 1930 ebenfalls
abgewiesen.
•
F. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-
zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die
Klage sei gutzuheissen, eventuell sei der Fall zur Abnahme
der angebotenen Beweise über den Grad der Invalidität
des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.
G.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :.
1. -
Über den Hergang des Zusammenstosses hat das
durchgeführte Beweisverfahren keine genauen Anhalts-
punkte gegeben. Das Bezirksgericht musste sich deshalb
auf die tatsächliche Feststellung beschränken, dass sich
der Unfall vom 17. Februar 1927 ungefähr so zugetragen
haben müsse, wie der Kläger ihn darstelle, dass der be-
kannte Tatbestand aber nicht genüge, um sich ein Urteil
über die Frage des Verschuldens zu bilden. Diese Aus-
führung ist nicht ganz ohne Widerspruch, denn wenn sich
der Vorfall wirklich zugetragen hätte, wie ihn der Kläger
schildert, wenn also Oury rechts hätte vorfahren wollen,
würde ihn auch ein ausschliessliches oder ein Mitver-
schulden an dem angeblichen Schaden treffen.
Der Beklagte wird jedoch gestützt auf Art. 55 OR als
Geschäftsherr für den von seinem Angestellten Oury in
Ausübung dienstlicher Verrichtungen angeblich ange-
richteten Schaden haftbar gemacht. Nach Art. 55 genügt
für die Haftung des Geschäftshetrn, dass sein Angestellter
oder Arbeiter den Schaden verursacht hat; es ist nicht
erforderlich, dass ihn ausserdem ein Verschulden treffe.
Umgekehrt vermag ihn ein Verschulden des Täters von der
Haftung nicht zu befreien, selbst wenn es in Arglist oder
grober Fahrlässigkeit besteht. Die~ dem Wortlaut und
Sinn der Vorschrift entsprechende Auffassung ist durch
das Bundesgericht wiederholt vertreten worden (vgl.
BGE 50 II S. 494 und aus der neuesten Rechtsprechung
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die beiden Urteile i. S. Clerc gegen Senfter und Anthamat-
ten vom 17. Juni 1930 und i. S. Dornbierer-Spring gegen
Meyer und Guttmann & Gacon vom 10. September 1930);
sie herrscht auch im Schrifttum vor (vgl. VON TUHR, OR I
S. 352; OSER, Kommentar 2. Auf I. Note 18 zu Art. 55 OR;
BECKER, Kommentar, Note 5 zu Art. 55; CHAMOREL, La
responsabilite de l'employeur pour le fait de ses employes
en matit~re extra-contractuelle, p. 31; VON W.A.TTENWYL,
Ausserkontraktliche Haftung des Aufsichtspflichtigen,
S. 100 ff.). In diesem Fall ist daran festzuhalten. Da
ein Verschulden Oury's also nicht Voraussetzung der
Haftung des Beklagten ist, kommt dem vorliegenden
Beweisnotstand und der Lückenhaftigkeit der Beweise
insoweit keine Bedeutung zu, als die nach der Annahme
der kantonalen Instanzen nicht erwiesenen Tatsachen
für die Frage des Verschuldens des Chauffeurs hätten
massgebend sein sollen.
Tatsächliche Voraussetzungen der Haftung des Geschäfts-
herrn nach Art. 55 sind dagegen, dass ein Schaden ent-
standen und dass er durch das Verhalten des Angestellten
anlässlieh der dienstlichen Verrichtung verursacht worden
ist. Beide Tatsachen sind im vorliegenden Fall durch den
Beklagten bestritten worden.
Beweispflichtig war der
Kläger; doch hat das Beweisverfahren auch darüber
keine schlüflsigen Ergebnisse zu Tage "gefördert.
Der
Zeuge Annaheim sah wohl, dass der Kläger bei seinem
Eintreffen auf der Unfall stelle hinkte; ob die Verletzung
aber auch die Wirkung des Unfalles war, konnte er nicht
sagen. Aus dem Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr.
Paul Schäppi geht sogar hervor, dass der Kläger am
17. Februar zwar verletzt worden ist und sich während
fünf Wochen behandeln liees, dass diese Verletzungen
aber ausgeheilt sind und dass der vorhandene bleibende
Schaden nicht auf den Zusammenstoss vom 17. Februar
1927 zurückgeführt werden kann; dass die Folgen des
frühem Unfalles durch das Ereignis vom 17. Februar 1927
wieder ausgelöst worden seien, hält der Arzt für möglich;
Obligationenrecht. N0 47.
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er hat aber nach dieser Richtung keine positiven Fest"
stellungen machen können. Angesichts dieser Umstände
und des Fehlens jedes Augenzeugen hat es schon das
Bezirksgericht als recht zweifelhaft bezeichnen müssen,
ob der Kläger durch eine nachträgliche Expertise den ihm
obliegenden Beweis des Zusammenhanges seiner Gebre-
chen mit" dem Unfall vom 17. Februar leisten könne.
Aus prozess ökonomischen Gründen hat es und mit ihm
das Obergericht davon abgesehen, eine solche lang-
dauernde und kostspielige Expertise zu veranstalten.
Dagegen haben die kantonalen Instanzen geprüft, ob
dem Beklagten der ihm durch Art. 55 eröffnete Ent-
lastungsbeweis gelungen sei. Auf diese Frage hat auch
das Bundesgericht noch einzutreten.
2. -
Die Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55
OR ist keine Verschuldenshaftung. Er hat einmal ein-
zustehen, auch wenn den Angestellten kein Verschulden
trifft, aber auch, wenn ihm selbst keines zur Last fällt.
Der ihm durch das Gesetz eingeräumte Beweis, dass er
alle durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet
habe, um einen solchen Schaden zu vermeiden, ist daher
nach der ständigen neuern Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (vgl. BGE 45 II S.86, 647; 47 II S.412 49; II
S. 94 und die schon genannten Entscheidungen) kein
ExkulpationS- sondern ein bestimmt umschriebener Ent-
lastungsbeweis; er ist erbracht, wenn die erforderlichen
VorsichtSmassregeln erfüllt worden sind, ohne Rücksicht
darauf, ob bei Unterbleiben dieser Massregeln den Ge-
schäftsherrn ein Verschulden getroffen hätte oder nicht
(VON TUHR, OR I S. 353). Die Sorgfalt im Sinne des
Art. 55 besteht daher nicht einfach in einer pflichtge-
mässen Handlungsweise, sondern einer Summe objektiv
gebotener Massnahmen. Welche Vorkehren aber geboten
sind, kann nur im einzelnen Fall unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände gesagt werden.
In MSU ist in tatsächlicher Beziehung durch die Vor-
instanzen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
AB 56 n -
1930
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Obligationenrecht. N0 47.
dass Oury nach seinen Zeugnissen als ein äusserst zuver-
lässiger Chauffeur gelten konnte, der während der zehn
Jahre seiner Tätigkeit nie wegen Übertretung der Fahr-
. vorschriften polizeilich gebüsst worden war. Der Beklagte
hat demgemäss bei der Auswahl und Anstellung Oury's
alle erdenkliche Sorgfalt angewendet. Aber auch zu seiner
Instruktion hat er das Gebotene getan, denn es steht
fest, dass er Oury wie auch den andern Chauffeuren
wiederholt eingeschärft hatte, langsam und vorsichtig
zu fahren. Ferner hat er ihm nicht zu viel Arbeit auf-
gebürdet, sodass der Chauffeur auch nicht tatsächlich,
entgegen der Instruktion, genötigt war, rasch und unvor-
sichtig zu fahren oder sich zu ermüden. Unter diesen
Umständen ist gar nicht ersichtlich, welche erforderlichen
Vorsichtsmassregeln der Beklagte überhaupt unterlassen
hat.
Einzig eine ständige Überwachung fehlte.
Eine
solche aber war weder zweckmässig -
da bei der Lenkung
eines Kraftwagens grundsätzlich der Steuermann allein
disponieren und ihm keiner dreinreden soll -
noch zu-
zumuten und geboten.
Der Entlastungsbeweis ist dem Beklagten daher ge-
lungen, und die Klage ist in Übereinstimmung mit den
kantonalen Instanzen abzuweisen .. Auf die Frage der
Verursachung und der Verschuldung des angeblichen
Schadens durch Oury braucht nicht eingetreten zu werden,
da weder Oury eingeklagt, noch seine Regresspflicht
streitig ist.
Demnach erkennt das BundelJgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. April 1930
wird bestätigt.
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48. A.rrit da 1a Ire Beetion eivile du a7 septembre 1930
dans la causa Dame Dornbierer
contre Meyer et Guttmann & Ga.con.
Resp~bilit6 de l'employeur. L'art. 55 co. institue une respon-
sabihM eausale temperee par la faeulte du defendeur de fournir
la. preuve liberatoire precisee par Ia loi.
Extrait de8 motif8 :
Les employeurs Guttmann et Gacon ne peuvent se
liberer que s'ils fournissent la preuve tres rigoureuse que
leur impose l'art. 55 CO, et Hs supportent le risque de
ne pouvoir faire cette preuve. L'ancienne doctrine et la
jurisprudence partaient de l'idee que la preuve avait
pour objet l'absence de toute faute imputable a l'em-
ployeur; elles faisaient donc reposer la responsabilite sur
une faute de l'employeur, faute qu'elles admettaient tou-
jours lorsque le defendeur ne se disculpait pas. Une inter-
pretation plus recente, a laquelle se sont rallies les com-
mentateurs du CO et le Tribunal federal (OSER, 2e M.,
Rem. 18 et 24 ad art. 55; VON TUHR, partie generale du
CO § 49 I; CHAMOREL, La responsabilite de l'employeur,
p. 31; HOMBERGER, Haftpflicht ohne Verschulden;
PETITPIERRE, La responsabiliM causale, rapports a la
SocitSte suisse des juristes, 1930 p. 7 a et 71 a; RO 45 II
p. 85 et 86, 49 II p. 94, 50 II p. 493 et les arrets Breda
c. Aguet et Socie-ti «Ego I), du 27 mai 1930, et Olerc contre
Senlter et Anthamatten, du 17 juin 1930) est plus severe
pour l'employeur. Sa responsabilite est engagee indepen-
da;mment d'une faute qui lui serait imputable ou qui
serait im,putable a son employe. La preuve liberatoire
que la loi Iui permet de fournir ne resulte donc pas de
l'absence d'une faute positive de sa part (ExkulpationB-
beweis), mais du fait qu'il aurait pris toutes les mesures
necessaires en pareilles circonstances (Exzeption8beweiB).
La responsabilite instituee par l'art. 55 est une respon-