Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Markenschutz. XO 37.
Die Frage, ob die Bezeichnung « Cupro)) die Sache oder
das Verfahren der Herstellung wiedergebe, kann aber
offen gelassen werden; denn wenn es eine Sachbezeieh-
nung wäre, wäre es auch die im Streite Ugende Marke
der Beklagten Nr. 69,021, die ausser dem bereits als
beschreibender Natur gekennzeichneten Wort « Novaseta »)
nur die Ausdrücke « Soie cupro artificielle ») enthält, also
einen Namen für Kunstseide, die in dem sogenannten
Kupferverfahren hergestellt worden ist.
Nimmt man
dagegen an, die Wortmarke « Cupro») der Klägerin sei
geschützt, so unterscheidet sich die Marke « N ovaseta
soie cupro artificielle») durch keine wesentlichen Merk-
male von ihr; denn das hauptsächliche Element ist
« Cupro ll, die genaue Wiedergabe der Marke der Klägerin.
Der Gebrauch einer \Vortmarke eines andern wird nicht
dadurch erlaubt, dass Freizeichen als Bestandteile bei-
gefügt werden; denn die Freizeichen sind durch das
Gesetz nicht für die Bezeichnung der Waren bestimmter
Fabriken zugelassen worden.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 8. April 1930
aufgehoben und die Klage, soweit sie nicht schon aner-
kannt worden ist, geschützt.
2. Demgemäss werden die. von der Beklagten am
15. Oktober 1928 und 8. Januar 1929 beim eidgenössi-
schen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken
Nr. 69,004 Novaseta Cuprofil und Nr. 69,021 Novaseta
Soie Cupro-Artificielle als ungültig erklärt, und es wird
ihre Löschung im l\'Iarkenregister des eidgenössischen
Amtes für geistiges Eigentum angeordnet.
Muster- und Modellschutz. No 38.
VIII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
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38. Auuug aus dem lJ'rteil der I. Zivilabtei1ung vom 6. Mal. 1930
i. S. Ja.kob Bohner A.-G. gegen ::r. EWer & Oie.
Für die Frage der Neuheit eines Musters kommen a.usnahmsweise
auch die Verhältnisse im Ausland in Betracht, wenn es a.us-
schliesslich für den Absatz im Ausland bestimmt ist.
Begriff des Bekanntseins in den beteiligten Verkehrskreisen.
:M:MG Art. 12 Züf. 1.
Aus den Erwägungen:
3. --'- Wie das Bundesgericht am 31. Januar 1928 i. S.
Alfred Bühler A.-G. gegen A.-G. MöbelIabrik Horgen-
Glams (BGE 54 II S. 58 H.) und mit einlässlicher Begrün-
dung am 29. Januar 1930 i. S. Textor A.-G. gegen Jakob
Rohner A.-G. (BGE 55 TI S. 71 ff.) erkannt hat, kommen
für die Frage der Neuheit eines Musters grundsätzlich nur
die Verhältnisse im Inland in Betracht. Daran ist im
Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten festzu-
halten. Das Bundesgericht hat jedoch schon in dem
zuletzt erwähnten Entscheid die Frage aufgeworfen, ohne
sie damals beantworten zu müssen, ob nicht dann eine
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu machen sei,
wenn es sich um ein Muster einer schweizerischen Export-
industrie handelt, das überhaupt nur im Ausland abgesetzt
wird. Diese Frage ist nun zu bejahen. Da sich der Markt
solcher Ware und damit auch die beteiligten Verkehrs-
kreise im ausländischen Absatzgebiet befinden, wäre,
praktisch gesprochen, wie das Bundesgericht ebenfalls
schon betont hat, die Neuheit eines Musters überhaupt
nicht mehr eine Voraussetzung des Schutzes; denn die
einzige oder wenigstens hauptsächliche Möglichkeit, wegen
der ein solches Muster nicht mehr neu sein könnte, fiele
nicht in Betracht, wenn man ausschliesslich und ohne
AB 66 II -
1930
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Muster. und Modellscllutz. N° 38.
Ausnahme auf die Verhältnisse im Inland abstellen würde.
Das würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen.
Auch ein solches Muster soll des Schutzes nur teilhaftig
• sein, wenn es nicht vor der Hinterlegung denen bekannt
gegeben worden ist, für die es bestimmt ist.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich
zugegeben, die drei fraglichen Muster seien ausschliesslich
für den Verkauf im nördlichen Teil Afrikas bestinimt
gewesen. Der gekennzeichnete Ausnahmefall liegt also
vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei typischen
Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung
unter den beteiligten Verkehrskreisen des afrikanisChen
Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien.
Auch
daran kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vor-
liegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G.
gegen die Klägerin feststeht, dass nicht .nur ein einmaliger
Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt
ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten
Kreisen angehörenden Kunden an verschiedenen Orten
eröffnet worden sind. Wenn das Bundesgericht in dem
mehrfach erwähnten Fall Textor A.-G. gegen die Klägerin
(BGE 55 II S. 71 ff.) gefunden hat, es liege nahe, dass ein
Exporteur vor der Hinterlegung prüfen wolle, ob ein
Muster « zügig » sei, und dass ein einmaliger Verkauf vor
der Hinterlegung der Neuheit nicht schaden könne, wenn
er mit einem Vertrauensmann des Musterinhabers erfolge,
so konnte das doch nicht die Meinung haben, dass ein
Muster vor Erlangung des Schutzes allgemein in dem
Absatzgebiet «zur Auslieferung gelangen I) dürfe, wie es
die Klägerin selbst bezeichnet.
Da die drei Muster der Klägerin in den beteiligten Ver-
kehrskreisen vor der Hinterlegung somit bereits bekannt
gewesen sind, fehlt es an ihrer Neuheit und dalnit an der-
Gültigkeit· des Schutzes und der rechtlichen Grundlage
für eine Schadenersatzklage wegen widerrechtlicher Nach-
ahmung. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil
im Ergebnis zu bestätigen.
Schuldbet~ibungs. und Konkursrecht.
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IX.SCHULDBETREIBUNGS- UNDKONKURSRECHT
POURSUITE ET F AILLITE
Vgl. III. Teil No. 24. -
Voir IIIe partie No 24.
OFDAO Offset-, Formular- und Fotodruck AO 3000 Sem