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56_II_235

BGE 56 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. XO 37.

Die Frage, ob die Bezeichnung « Cupro)) die Sache oder

das Verfahren der Herstellung wiedergebe, kann aber

offen gelassen werden; denn wenn es eine Sachbezeieh-

nung wäre, wäre es auch die im Streite Ugende Marke

der Beklagten Nr. 69,021, die ausser dem bereits als

beschreibender Natur gekennzeichneten Wort « Novaseta »)

nur die Ausdrücke « Soie cupro artificielle ») enthält, also

einen Namen für Kunstseide, die in dem sogenannten

Kupferverfahren hergestellt worden ist.

Nimmt man

dagegen an, die Wortmarke « Cupro») der Klägerin sei

geschützt, so unterscheidet sich die Marke « N ovaseta

soie cupro artificielle») durch keine wesentlichen Merk-

male von ihr; denn das hauptsächliche Element ist

« Cupro ll, die genaue Wiedergabe der Marke der Klägerin.

Der Gebrauch einer \Vortmarke eines andern wird nicht

dadurch erlaubt, dass Freizeichen als Bestandteile bei-

gefügt werden; denn die Freizeichen sind durch das

Gesetz nicht für die Bezeichnung der Waren bestimmter

Fabriken zugelassen worden.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 8. April 1930

aufgehoben und die Klage, soweit sie nicht schon aner-

kannt worden ist, geschützt.

2. Demgemäss werden die. von der Beklagten am

15. Oktober 1928 und 8. Januar 1929 beim eidgenössi-

schen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken

Nr. 69,004 Novaseta Cuprofil und Nr. 69,021 Novaseta

Soie Cupro-Artificielle als ungültig erklärt, und es wird

ihre Löschung im l\'Iarkenregister des eidgenössischen

Amtes für geistiges Eigentum angeordnet.

Muster- und Modellschutz. No 38.

VIII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

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38. Auuug aus dem lJ'rteil der I. Zivilabtei1ung vom 6. Mal. 1930

i. S. Ja.kob Bohner A.-G. gegen ::r. EWer & Oie.

Für die Frage der Neuheit eines Musters kommen a.usnahmsweise

auch die Verhältnisse im Ausland in Betracht, wenn es a.us-

schliesslich für den Absatz im Ausland bestimmt ist.

Begriff des Bekanntseins in den beteiligten Verkehrskreisen.

:M:MG Art. 12 Züf. 1.

Aus den Erwägungen:

3. --'- Wie das Bundesgericht am 31. Januar 1928 i. S.

Alfred Bühler A.-G. gegen A.-G. MöbelIabrik Horgen-

Glams (BGE 54 II S. 58 H.) und mit einlässlicher Begrün-

dung am 29. Januar 1930 i. S. Textor A.-G. gegen Jakob

Rohner A.-G. (BGE 55 TI S. 71 ff.) erkannt hat, kommen

für die Frage der Neuheit eines Musters grundsätzlich nur

die Verhältnisse im Inland in Betracht. Daran ist im

Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten festzu-

halten. Das Bundesgericht hat jedoch schon in dem

zuletzt erwähnten Entscheid die Frage aufgeworfen, ohne

sie damals beantworten zu müssen, ob nicht dann eine

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu machen sei,

wenn es sich um ein Muster einer schweizerischen Export-

industrie handelt, das überhaupt nur im Ausland abgesetzt

wird. Diese Frage ist nun zu bejahen. Da sich der Markt

solcher Ware und damit auch die beteiligten Verkehrs-

kreise im ausländischen Absatzgebiet befinden, wäre,

praktisch gesprochen, wie das Bundesgericht ebenfalls

schon betont hat, die Neuheit eines Musters überhaupt

nicht mehr eine Voraussetzung des Schutzes; denn die

einzige oder wenigstens hauptsächliche Möglichkeit, wegen

der ein solches Muster nicht mehr neu sein könnte, fiele

nicht in Betracht, wenn man ausschliesslich und ohne

AB 66 II -

1930

16

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Muster. und Modellscllutz. N° 38.

Ausnahme auf die Verhältnisse im Inland abstellen würde.

Das würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen.

Auch ein solches Muster soll des Schutzes nur teilhaftig

• sein, wenn es nicht vor der Hinterlegung denen bekannt

gegeben worden ist, für die es bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich

zugegeben, die drei fraglichen Muster seien ausschliesslich

für den Verkauf im nördlichen Teil Afrikas bestinimt

gewesen. Der gekennzeichnete Ausnahmefall liegt also

vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei typischen

Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung

unter den beteiligten Verkehrskreisen des afrikanisChen

Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien.

Auch

daran kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vor-

liegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G.

gegen die Klägerin feststeht, dass nicht .nur ein einmaliger

Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt

ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten

Kreisen angehörenden Kunden an verschiedenen Orten

eröffnet worden sind. Wenn das Bundesgericht in dem

mehrfach erwähnten Fall Textor A.-G. gegen die Klägerin

(BGE 55 II S. 71 ff.) gefunden hat, es liege nahe, dass ein

Exporteur vor der Hinterlegung prüfen wolle, ob ein

Muster « zügig » sei, und dass ein einmaliger Verkauf vor

der Hinterlegung der Neuheit nicht schaden könne, wenn

er mit einem Vertrauensmann des Musterinhabers erfolge,

so konnte das doch nicht die Meinung haben, dass ein

Muster vor Erlangung des Schutzes allgemein in dem

Absatzgebiet «zur Auslieferung gelangen I) dürfe, wie es

die Klägerin selbst bezeichnet.

Da die drei Muster der Klägerin in den beteiligten Ver-

kehrskreisen vor der Hinterlegung somit bereits bekannt

gewesen sind, fehlt es an ihrer Neuheit und dalnit an der-

Gültigkeit· des Schutzes und der rechtlichen Grundlage

für eine Schadenersatzklage wegen widerrechtlicher Nach-

ahmung. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil

im Ergebnis zu bestätigen.

Schuldbet~ibungs. und Konkursrecht.

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IX.SCHULDBETREIBUNGS- UNDKONKURSRECHT

POURSUITE ET F AILLITE

Vgl. III. Teil No. 24. -

Voir IIIe partie No 24.

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