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I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1930
i. S. Rort gegen Gemeindera.t von Wölflinswil. E n t m, Ü n d i gun g s ver f a h ren: Altrechtliche Bevormundungen können nicht deswegen aufgeho- ben werden, weil sie in einem dem neuen Rechte nicht ent- sprechenden Verfahren zustandegekommen sind. Art. 14 SchlT. (Erw. 1). Die sachliche Zuständigkeit kantonaler Rekursinstanzen ist kan- tonalen Rechtes. Art. 86 OG. (Erw. 2). Bei rat s c h a f t, Art. 395 ZGB : Wesen und Voraussetzungen der sog. Mitwirkungsbeirat,schaft nach Art. 395 Abs. 1 und der sog. Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2. Unzulässigkeit der Verbindung beider Beiratschaftsarten. (Erw. 3). A U8 dem Tatbestand : A. - Johann Hort, geboren 1865, wurde im Jahre 1901 wegen Geistesschwäche bevormundet. In den Jahren 1906, 19lO und 1914 verlangte er die Aufhebung der Vormundschaft; das Begehren wurde aber jedes Mal abgewiesen. ' Der Geisteszustand Horts machte mehrmals Aufenthalte in Nervenheilanstalten notwendig. Seit 1914 war er nicht mehr interniert. Erst in letzter Zeit begab er sich frei- willig in die Anstalt Gnadenthai, die nach den Akten ein Heim für alte und gebrechliche Leute ist. B. - Im Jahre 1929 stellte Hort neuerdings das Be- gehren um Aufhebung der Vormundschaft mit der Be- gründung, er habe seit 1914 an keinen geistigen Störungen A S 56 II 1930 17 240 Familienrecht. N° 39. mehr gelitten, sich seither den Lebensunterhalt selbst verdient und sogar Ersparnisse gemacht. Das Bezirksgericht Laufenburg wies das Begehren nach Einholung eines Gutachtens des Bezirksarztes ab, worauf Hort eine Beschwerde an das Obergericht einreichte. Darin nahm er den Standpunkt ein, die Geistesschwäche sei seinerzeit entgegen der Vorschrift von Art. 261 des aarg. bfug. Gesetzbuches ohne psychiatrisches Gutachten festgestellt worden und die Entmündigung schon deswegen ungültig. Durch sein Verhalten seit der letzten Inter- nierung habe er sodann bewiesen, dass er die Fähigkeit zu richtiger Verwaltung des Vermögens besitze. O. - Das Obergericht hob die Vormundschaft durch Entsoheid vom 2. Mai 1930 auf und ordnete dafür eine Beiratschaft nach Art. 395 Aba. 1 u. 2 ZGB an. D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes reichte Hort rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ein mit dem Antrage, die Beiratschaft sei aufzu- heben, eventuell sei bloss eine Mitwirkungsbel.ratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, der schon vor der Vorlnstanz beanstan- dete Mangel im Entmündigungsverfahren sei nie geheilt worden; auch der diesmal beigezogene Bezirksarzt sei kein Psychiater. Manifeste Symptome einer Geisteskmnk- heit seien nach dem Gutachten überdies nicht feststellbar. Der Bezirksarzt hege lediglich Befürchtungen für die Zukunft. Solche Beffuchtung~n treffen aber auf alle Menschen zu, und es gehe nicht an, eine Person deswegen zu bevormunden oder unter Beiratschaft zu stellen. In einer nachträglichen Eingabe macht der Beschwerde- führer noch geltend, dass die Anordnung einer Beirat- schaft gemäss Art. 61 Abs. 2 des aarg. EG z. ZGB eine Administrativrnassnahme sei und deshalb dem Obergericht nicht zustehe. Das Bundehgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf wegen Jjeistes- Familienrecht. N° 39. 241 krankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen entmündigt werden. Zu Unrecht erblickt aber der Beschwerdeführer darin dass ein solches Gutachten bei der Entmündigung i~ Jahre 1901 nicht eingeholt worden ist, einen Grund für deren Aufhebung. Zwar schreibt Art. 14 SchlT vor, dass Bevormundungen, die nach dem bisherigen, kantonalen Rechte ausgesprochen worden sind, jedoch nach dem neuen, eidgenössischen Rechte nicht zulässig wären, auf- zuheben seien. Damit ist jedoch nur der Fall gemeint, wo der Entmündigungsgrund des kantonalen Rechtes, auf den die Entmündigung gestützt wurde, vom eidgenössi- schen .Recht nicht mehr als solcher anerkannt ist. Dagegen hat dIe erwähnte übergangsbestimmung nicht den Sinn, dass auch diejenigen Entmündigungen aufzuheben seien welche in einem dem neuen, eidgenössischen Rechte nich~ entsprechenden Verfahren zustandegekommen sind.
2. - Die Vorinstanz hat entschieden, dass an Stelle der bisher bestehenden und vom Bezirksgericht bestätigten Vormundschaft eine Beiratschaft zu treten habe. Das war in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nicht unzulässig. Es konnte auf diese Weise ein zweites Verfahren vermieden werden, das sonst notwendig geworden wäre, um diese von der Rekurs- instanz als angemessen befundene, die Handlungsfähigkeit weniger weit einschränkende Massnahme zu treffen. Ob der Rekursinstanz nach dem kantonalen Rechte die Zuständigkeit hiefür fehlte, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden (Art. 860G).
3. - Zu untersuchen bleibt, ob die sachlichen Voraus- setzungen für die angeordnete Beiratschaft gegeben sind. Die Vorinstanz stellt in dieser Beziehung fest, dass die frühere Geisteskrankheit des Beschwerdeführers in laten- tem Zustand heute noch vorhanden sei und dass dieselbe beim vorgerückten Alter des Beschwerdeführers ßeine Leistungsfähigkeit im allgemeinen und speziell seine Fähig- 242 Familienrecht. No 39. keit zur Vermögens verwaltung immer mehr beeinträch- tigen werde. Diese Feststellung stützt sie auf ein Gut- achten des Bezirksarztes, der mangels gegenteiliger An- haltspunkte als Sachverständiger im Sinne von Art. 374 ZGB gelten muss, sowie auf medizinische Literatur (BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie). Demgegenüber kann der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Seit 1914 nicht mehr interniert gewesen i.st und sich seither selber durch- gebracht hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Es wird dadurch höchstens dargetan, dass sich inzwischen keine üblen Folgen der vorhandenen Geisteskrankheit gezeigt haben, nicht aber, dass er zur Zeit imstande ist, die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten selbst an die Hand zu nehmen. Wenn somit an der Schutz- bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach den Feststel- lungen der Vorinstanz nicht zu zweüeIn ist, so frägt sich nur noch, ob eine blosse Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB genügt oder ob eher eine Verwaltungs- beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 anzuordnen ist oder ob endlich, wie die Vorinstanz entschieden hat, beide Mass- nahmen miteinander zu verbinden sind. Das Gesetz bestimmt in Art. 395 lediglich allgemein, dass eine Beiratschaft dann zu verlügen ist, wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vor- liegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze euie Beschränkung der Handlungsfähigkeit notwendig erscheint. Die beson- dern Voraussetzungen der beiden Beiratschaften und ihrer Verbindung sind deshalb aus den Wirkungen abzuleiten, welche sie auf die Handlnngsfähigkeit der Person aus- üben. Die Mit wir k u n g s bei rat s c h a f t hat zur Folge, dass der Verbeiratete die in Art. 395 Abs. 1 aufge- zählten Geschäfte nicht mehr ohne Zustimmung des Bei- rates vornehmen kann. Inbezug auf alle andern Hand- lungen bleibt er frei. Hieraus ergibt sich, dass diese Bei- ratschaft für solche Personen bestimmt ist, welche zur Verwaltung ihres Vermögens und im allgemeinen auch zu Handlungen dispositiver Natur, nicht aber zu den beson- Familienrecht. Ne 39. ders wichtigen und gefährlichen Geschäften des Art. 395 Aha. I als befähigt erachtet werden. (Dabei ist gleich- gültig, ob Unfähigkeit zu allen oder nur zu einzelnen der dort angeführten Geschäfte angenommen werden muss.) - Durch die Ver wal t u 11 g s bei rat s c h a f t ihrer- seits wird der betref.fenden Person die Verwaltung ihres Vermögens entzogen und dem Beirat übertragen, der im entsprechenden Umfange auch die Vertretung des Ver- heirateten erhäJ.t. Der Verheiratete selbst behält nur mehr die Verfügung üher die Einkünfte, sei es aus dem Ver- mögen, sei es aus seiner Arbeit. Den Vermögensertrag hat ihm der Beirat nach Abzug der für die Erhaltung des Vermögens notwendigen Aufwendungen und anderer Unkosten auszuliefern. Hiemit ist gesagt, dass der gemäss Art. 395 Abs. 2 Verbeiratete über die Substanz seines Vermögens nicht mehr gültig verfügen kann. Das schliesst nioht aus, dass er Verpflichtungsgesohäfte eingeht und zwar auoh solche nach Art. 395 Abs. 1 (übereinstim- mend KAUFMANN, Kommentar Art. 395 N. 68). Er haftet dafür aber nicht mit der Vermögenssubstanz, sondern ausschliesslich mit den Einkünften. Es verhält sich damit nicht anders als mit dem Sondergut, 'das dem Bevor- mundeten gemäss Art. 414 ZGB zur freien Verfügung überlassen ist. Wie weit die Einkünfte dem Zugriffe der Gläubiger offe~ stehen, hängt davon ab, ob man sie als Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG ansprechen will. Ist das der Fall, so sind sie nur so weit pfändbar, als der Schuldner und seine Familie ihrer für den Unterhalt nicht notwendig bedürfen. Diese Frage der Anwendbarkeit von Art. 93 SchKG ist aber nicht hier zu entscheiden. Sie spielt im vorwürfigen Zusammenhange auch keine mass- gebende Rolle. Es folgt vielmehr auf jeden Fall aus den übrigen Darlegungen, dass die Verwaltungsbeiratschaft dort am Platze ist, wo einer Person ohne Gefahr für ihre materielle Existenz die Verfügung über die Vermögc1l3- substanz nioht üherlassen werden kann. Das '\\ird ha.upt- sächlich dann zutreffen, wenn unvernünftige Vermögens- 244 Familienrecht. Xo 39. verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die Gefahr der Verarmung begründet. - Die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verbin- den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken müssten. Wo die Mitwirkung&- und die Verwaltungs- beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich sein. Dann ist aber der letztem schon wegen der Kom- plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre. Im vorliegenden Falle" ist die Vorinstanz selbst davon ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratschaft die Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die Handlungsfähigkeit des Besch.werdeführers noch weiter einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge- sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden Beiratschaftsarten., sondern die von der Vorinstanz selbst aufgehobene Vormundschaft in Betracht käme. Ander- seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde- führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche Art. 395 Abs. 1 die Mitwirkung des Beirates vorsieht, gefährdet werden. Erbrecht. No 40. 245 Demnach erkennt da'1 Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. II.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
40. Urteil aer Il Zivilabteüung vom a. Juli 1930
i. S. Lenzin gegen Guthauser. Eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505). Hi~ür lmnn eine b r i e fl ich e Mit t eil u n g. z. B. an eme Behörde, genügen (Erw. I). Das Datum kann an den Anfanggeset,zt werden (Erw. 2). Die Frage nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4). Erfordernisse der U n t er s c h r i f t bezüglich des hiebei ge- brauchten Namens (Erw. 5). Aktenwidrigkeitsrüge beim Indizienbeweis (Erw. 4). Ä. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in Buchberg erschoss, hatte folgende Postkarte « an das Gemeindepräsidium Rüdlingen, Schaffhausen& geschrieben: (! Rüdlingen, den 2. Juni 1928. Geehrter Herr Präsident ! Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen mit, dass ich in meiner Rocktasche 520 Franken ;n Noten auf meinem Leibe trage. Ferner bezeichne ich als Erben meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder des Bruders meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des Eduard t und· der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft und Bürger von Zeiningen (Aargau). Ich ersuche Sie höfl. meinem Wunsche gerecht zu werden. Mit Hochachtung Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. ~