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56_II_239

BGE 56 II 239

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

39. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1930

i. S. Rort gegen Gemeindera.t von Wölflinswil.

E n t m, Ü n d i gun g s ver f a h ren:

Altrechtliche Bevormundungen können nicht deswegen aufgeho-

ben werden, weil sie in einem dem neuen Rechte nicht ent-

sprechenden Verfahren zustandegekommen sind.

Art. 14

SchlT. (Erw. 1).

Die sachliche Zuständigkeit kantonaler Rekursinstanzen ist kan-

tonalen Rechtes. Art. 86 OG. (Erw. 2).

Bei rat s c h a f t, Art. 395 ZGB :

Wesen und Voraussetzungen der sog. Mitwirkungsbeirat,schaft

nach Art. 395 Abs. 1 und der sog. Verwaltungsbeiratschaft

nach Art. 395 Abs. 2. Unzulässigkeit der Verbindung beider

Beiratschaftsarten. (Erw. 3).

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Johann Hort, geboren 1865, wurde im Jahre 1901

wegen Geistesschwäche bevormundet. In den Jahren

1906, 19lO und 1914 verlangte er die Aufhebung der

Vormundschaft; das Begehren wurde aber jedes Mal

abgewiesen.

'

Der Geisteszustand Horts machte mehrmals Aufenthalte

in Nervenheilanstalten notwendig. Seit 1914 war er nicht

mehr interniert. Erst in letzter Zeit begab er sich frei-

willig in die Anstalt Gnadenthai, die nach den Akten ein

Heim für alte und gebrechliche Leute ist.

B. -

Im Jahre 1929 stellte Hort neuerdings das Be-

gehren um Aufhebung der Vormundschaft mit der Be-

gründung, er habe seit 1914 an keinen geistigen Störungen

A S 56 II 1930

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Familienrecht. N° 39.

mehr gelitten, sich seither den Lebensunterhalt selbst

verdient und sogar Ersparnisse gemacht.

Das Bezirksgericht Laufenburg wies das Begehren nach

Einholung eines Gutachtens des Bezirksarztes ab, worauf

Hort eine Beschwerde an das Obergericht einreichte.

Darin nahm er den Standpunkt ein, die Geistesschwäche

sei seinerzeit entgegen der Vorschrift von Art. 261 des

aarg. bfug. Gesetzbuches ohne psychiatrisches Gutachten

festgestellt worden und die Entmündigung schon deswegen

ungültig. Durch sein Verhalten seit der letzten Inter-

nierung habe er sodann bewiesen, dass er die Fähigkeit

zu richtiger Verwaltung des Vermögens besitze.

O. -

Das Obergericht hob die Vormundschaft durch

Entsoheid vom 2. Mai 1930 auf und ordnete dafür eine

Beiratschaft nach Art. 395 Aba. 1 u. 2 ZGB an.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes reichte Hort

rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ein mit dem Antrage, die Beiratschaft sei aufzu-

heben, eventuell sei bloss eine Mitwirkungsbel.ratschaft

nach Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Zur Begründung

wird ausgeführt, der schon vor der Vorlnstanz beanstan-

dete Mangel im Entmündigungsverfahren sei nie geheilt

worden; auch der diesmal beigezogene Bezirksarzt sei

kein Psychiater. Manifeste Symptome einer Geisteskmnk-

heit seien nach dem Gutachten überdies nicht feststellbar.

Der Bezirksarzt hege lediglich Befürchtungen für die

Zukunft.

Solche Beffuchtung~n treffen aber auf alle

Menschen zu, und es gehe nicht an, eine Person deswegen

zu bevormunden oder unter Beiratschaft zu stellen.

In einer nachträglichen Eingabe macht der Beschwerde-

führer noch geltend, dass die Anordnung einer Beirat-

schaft gemäss Art. 61 Abs. 2 des aarg. EG z. ZGB eine

Administrativrnassnahme sei und deshalb dem Obergericht

nicht zustehe.

Das Bundehgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf wegen Jjeistes-

Familienrecht. N° 39.

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krankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des

Gutachtens eines Sachverständigen entmündigt werden.

Zu Unrecht erblickt aber der Beschwerdeführer darin

dass ein solches Gutachten bei der Entmündigung i~

Jahre 1901 nicht eingeholt worden ist, einen Grund für

deren Aufhebung. Zwar schreibt Art. 14 SchlT vor, dass

Bevormundungen, die nach dem bisherigen, kantonalen

Rechte ausgesprochen worden sind, jedoch nach dem

neuen, eidgenössischen Rechte nicht zulässig wären, auf-

zuheben seien. Damit ist jedoch nur der Fall gemeint,

wo der Entmündigungsgrund des kantonalen Rechtes, auf

den die Entmündigung gestützt wurde, vom eidgenössi-

schen .Recht nicht mehr als solcher anerkannt ist. Dagegen

hat dIe erwähnte übergangsbestimmung nicht den Sinn,

dass auch diejenigen Entmündigungen aufzuheben seien

welche in einem dem neuen, eidgenössischen Rechte nich~

entsprechenden Verfahren zustandegekommen sind.

2. -

Die Vorinstanz hat entschieden, dass an Stelle

der bisher bestehenden und vom Bezirksgericht bestätigten

Vormundschaft eine Beiratschaft zu treten habe. Das war

in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Standpunkt des

Bundesrechtes aus nicht unzulässig. Es konnte auf diese

Weise ein zweites Verfahren vermieden werden, das sonst

notwendig geworden wäre, um diese von der Rekurs-

instanz als angemessen befundene, die Handlungsfähigkeit

weniger weit einschränkende Massnahme zu treffen. Ob

der Rekursinstanz nach dem kantonalen Rechte die

Zuständigkeit hiefür fehlte, wie der Beschwerdeführer

behauptet, kann vom Bundesgericht nicht nachgeprüft

werden (Art. 860G).

3. -

Zu untersuchen bleibt, ob die sachlichen Voraus-

setzungen für die angeordnete Beiratschaft gegeben sind.

Die Vorinstanz stellt in dieser Beziehung fest, dass die

frühere Geisteskrankheit des Beschwerdeführers in laten-

tem Zustand heute noch vorhanden sei und dass dieselbe

beim vorgerückten Alter des Beschwerdeführers ßeine

Leistungsfähigkeit im allgemeinen und speziell seine Fähig-

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Familienrecht. No 39.

keit zur Vermögens verwaltung immer mehr beeinträch-

tigen werde. Diese Feststellung stützt sie auf ein Gut-

achten des Bezirksarztes, der mangels gegenteiliger An-

haltspunkte als Sachverständiger im Sinne von Art. 374

ZGB gelten muss, sowie auf medizinische Literatur

(BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie). Demgegenüber kann

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Seit 1914 nicht

mehr interniert gewesen i.st und sich seither selber durch-

gebracht hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Es wird dadurch höchstens dargetan, dass sich inzwischen

keine üblen Folgen der vorhandenen Geisteskrankheit

gezeigt haben, nicht aber, dass er zur Zeit imstande ist,

die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten selbst

an die Hand zu nehmen. Wenn somit an der Schutz-

bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach den Feststel-

lungen der Vorinstanz nicht zu zweüeIn ist, so frägt sich

nur noch, ob eine blosse Mitwirkungsbeiratschaft nach

Art. 395 Abs. 1 ZGB genügt oder ob eher eine Verwaltungs-

beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 anzuordnen ist oder ob

endlich, wie die Vorinstanz entschieden hat, beide Mass-

nahmen miteinander zu verbinden sind.

Das Gesetz bestimmt in Art. 395 lediglich allgemein,

dass eine Beiratschaft dann zu verlügen ist, wenn für die

Entmündigung einer Person kein genügender Grund vor-

liegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze euie Beschränkung

der Handlungsfähigkeit notwendig erscheint. Die beson-

dern Voraussetzungen der beiden Beiratschaften und ihrer

Verbindung sind deshalb aus den Wirkungen abzuleiten,

welche sie auf die Handlnngsfähigkeit der Person aus-

üben. Die Mit wir k u n g s bei rat s c h a f t hat zur

Folge, dass der Verbeiratete die in Art. 395 Abs. 1 aufge-

zählten Geschäfte nicht mehr ohne Zustimmung des Bei-

rates vornehmen kann. Inbezug auf alle andern Hand-

lungen bleibt er frei. Hieraus ergibt sich, dass diese Bei-

ratschaft für solche Personen bestimmt ist, welche zur

Verwaltung ihres Vermögens und im allgemeinen auch zu

Handlungen dispositiver Natur, nicht aber zu den beson-

Familienrecht. Ne 39.

ders wichtigen und gefährlichen Geschäften des Art. 395

Aha. I als befähigt erachtet werden. (Dabei ist gleich-

gültig, ob Unfähigkeit zu allen oder nur zu einzelnen der

dort angeführten Geschäfte angenommen werden muss.)

-

Durch die Ver wal t u 11 g s bei rat s c h a f t ihrer-

seits wird der betref.fenden Person die Verwaltung ihres

Vermögens entzogen und dem Beirat übertragen, der im

entsprechenden Umfange auch die Vertretung des Ver-

heirateten erhäJ.t. Der Verheiratete selbst behält nur mehr

die Verfügung üher die Einkünfte, sei es aus dem Ver-

mögen, sei es aus seiner Arbeit. Den Vermögensertrag

hat ihm der Beirat nach Abzug der für die Erhaltung des

Vermögens notwendigen Aufwendungen und anderer

Unkosten auszuliefern.

Hiemit ist gesagt, dass der

gemäss Art. 395 Abs. 2 Verbeiratete über die Substanz

seines Vermögens nicht mehr gültig verfügen kann. Das

schliesst nioht aus, dass er Verpflichtungsgesohäfte eingeht

und zwar auoh solche nach Art. 395 Abs. 1 (übereinstim-

mend KAUFMANN, Kommentar Art. 395 N. 68). Er haftet

dafür aber nicht mit der Vermögenssubstanz, sondern

ausschliesslich mit den Einkünften. Es verhält sich damit

nicht anders als mit dem Sondergut, 'das dem Bevor-

mundeten gemäss Art. 414 ZGB zur freien Verfügung

überlassen ist. Wie weit die Einkünfte dem Zugriffe der

Gläubiger offe~ stehen, hängt davon ab, ob man sie als

Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG ansprechen

will. Ist das der Fall, so sind sie nur so weit pfändbar, als

der Schuldner und seine Familie ihrer für den Unterhalt

nicht notwendig bedürfen. Diese Frage der Anwendbarkeit

von Art. 93 SchKG ist aber nicht hier zu entscheiden. Sie

spielt im vorwürfigen Zusammenhange auch keine mass-

gebende Rolle. Es folgt vielmehr auf jeden Fall aus den

übrigen Darlegungen, dass die Verwaltungsbeiratschaft

dort am Platze ist, wo einer Person ohne Gefahr für ihre

materielle Existenz die Verfügung über die Vermögc1l3-

substanz nioht üherlassen werden kann. Das '\\ird ha.upt-

sächlich dann zutreffen, wenn unvernünftige Vermögens-

244

Familienrecht. Xo 39.

verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die

Gefahr der Verarmung begründet. -

Die Mitwirkungs-

und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verbin-

den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich

aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr

der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen

mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken

müssten. Wo die Mitwirkung&- und die Verwaltungs-

beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird

daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich

sein. Dann ist aber der letztem schon wegen der Kom-

plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen

würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur

Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.

Im vorliegenden Falle" ist die Vorinstanz selbst davon

ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den

Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung

seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der

freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden

werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten

die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es

nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne

Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass

im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratschaft die

Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die

Handlungsfähigkeit des Besch.werdeführers noch weiter

einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft

geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge-

sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden

Beiratschaftsarten., sondern die von der Vorinstanz selbst

aufgehobene Vormundschaft in Betracht käme. Ander-

seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine

Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde-

führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte

auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche

Art. 395 Abs. 1 die Mitwirkung des Beirates vorsieht,

gefährdet werden.

Erbrecht. No 40.

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Demnach erkennt da'1 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

II.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

40. Urteil aer Il Zivilabteüung vom a. Juli 1930

i. S. Lenzin gegen Guthauser.

Eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505).

Hi~ür

lmnn eine b r i e fl ich e Mit t eil u n g. z. B. an eme

Behörde, genügen (Erw. I).

Das Datum kann an den Anfanggeset,zt werden (Erw. 2). Die

Frage nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4).

Erfordernisse der U n t er s c h r i f t bezüglich des hiebei ge-

brauchten Namens (Erw. 5).

Aktenwidrigkeitsrüge beim

Indizienbeweis

(Erw. 4).

Ä. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in

Buchberg erschoss, hatte folgende Postkarte « an das

Gemeindepräsidium Rüdlingen, Schaffhausen& geschrieben:

(! Rüdlingen, den 2. Juni 1928.

Geehrter Herr Präsident !

Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen

mit, dass ich in meiner Rocktasche 520 Franken;n Noten

auf meinem Leibe trage. Ferner bezeichne ich als Erben

meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder des Bruders

meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des

Eduard t und· der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft

und Bürger von Zeiningen (Aargau).

Ich ersuche Sie höfl. meinem Wunsche gerecht zu werden.

Mit Hochachtung

Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. ~