Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1930
i. S. Rort gegen Gemeindera.t von Wölflinswil.
E n t m, Ü n d i gun g s ver f a h ren:
Altrechtliche Bevormundungen können nicht deswegen aufgeho-
ben werden, weil sie in einem dem neuen Rechte nicht ent-
sprechenden Verfahren zustandegekommen sind.
Art. 14
SchlT. (Erw. 1).
Die sachliche Zuständigkeit kantonaler Rekursinstanzen ist kan-
tonalen Rechtes. Art. 86 OG. (Erw. 2).
Bei rat s c h a f t, Art. 395 ZGB :
Wesen und Voraussetzungen der sog. Mitwirkungsbeirat,schaft
nach Art. 395 Abs. 1 und der sog. Verwaltungsbeiratschaft
nach Art. 395 Abs. 2. Unzulässigkeit der Verbindung beider
Beiratschaftsarten. (Erw. 3).
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Johann Hort, geboren 1865, wurde im Jahre 1901
wegen Geistesschwäche bevormundet. In den Jahren
1906, 19lO und 1914 verlangte er die Aufhebung der
Vormundschaft; das Begehren wurde aber jedes Mal
abgewiesen.
'
Der Geisteszustand Horts machte mehrmals Aufenthalte
in Nervenheilanstalten notwendig. Seit 1914 war er nicht
mehr interniert. Erst in letzter Zeit begab er sich frei-
willig in die Anstalt Gnadenthai, die nach den Akten ein
Heim für alte und gebrechliche Leute ist.
B. -
Im Jahre 1929 stellte Hort neuerdings das Be-
gehren um Aufhebung der Vormundschaft mit der Be-
gründung, er habe seit 1914 an keinen geistigen Störungen
A S 56 II 1930
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mehr gelitten, sich seither den Lebensunterhalt selbst
verdient und sogar Ersparnisse gemacht.
Das Bezirksgericht Laufenburg wies das Begehren nach
Einholung eines Gutachtens des Bezirksarztes ab, worauf
Hort eine Beschwerde an das Obergericht einreichte.
Darin nahm er den Standpunkt ein, die Geistesschwäche
sei seinerzeit entgegen der Vorschrift von Art. 261 des
aarg. bfug. Gesetzbuches ohne psychiatrisches Gutachten
festgestellt worden und die Entmündigung schon deswegen
ungültig. Durch sein Verhalten seit der letzten Inter-
nierung habe er sodann bewiesen, dass er die Fähigkeit
zu richtiger Verwaltung des Vermögens besitze.
O. -
Das Obergericht hob die Vormundschaft durch
Entsoheid vom 2. Mai 1930 auf und ordnete dafür eine
Beiratschaft nach Art. 395 Aba. 1 u. 2 ZGB an.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes reichte Hort
rechtzeitig zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ein mit dem Antrage, die Beiratschaft sei aufzu-
heben, eventuell sei bloss eine Mitwirkungsbel.ratschaft
nach Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Zur Begründung
wird ausgeführt, der schon vor der Vorlnstanz beanstan-
dete Mangel im Entmündigungsverfahren sei nie geheilt
worden; auch der diesmal beigezogene Bezirksarzt sei
kein Psychiater. Manifeste Symptome einer Geisteskmnk-
heit seien nach dem Gutachten überdies nicht feststellbar.
Der Bezirksarzt hege lediglich Befürchtungen für die
Zukunft.
Solche Beffuchtung~n treffen aber auf alle
Menschen zu, und es gehe nicht an, eine Person deswegen
zu bevormunden oder unter Beiratschaft zu stellen.
In einer nachträglichen Eingabe macht der Beschwerde-
führer noch geltend, dass die Anordnung einer Beirat-
schaft gemäss Art. 61 Abs. 2 des aarg. EG z. ZGB eine
Administrativrnassnahme sei und deshalb dem Obergericht
nicht zustehe.
Das Bundehgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf wegen Jjeistes-
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krankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des
Gutachtens eines Sachverständigen entmündigt werden.
Zu Unrecht erblickt aber der Beschwerdeführer darin
dass ein solches Gutachten bei der Entmündigung i~
Jahre 1901 nicht eingeholt worden ist, einen Grund für
deren Aufhebung. Zwar schreibt Art. 14 SchlT vor, dass
Bevormundungen, die nach dem bisherigen, kantonalen
Rechte ausgesprochen worden sind, jedoch nach dem
neuen, eidgenössischen Rechte nicht zulässig wären, auf-
zuheben seien. Damit ist jedoch nur der Fall gemeint,
wo der Entmündigungsgrund des kantonalen Rechtes, auf
den die Entmündigung gestützt wurde, vom eidgenössi-
schen .Recht nicht mehr als solcher anerkannt ist. Dagegen
hat dIe erwähnte übergangsbestimmung nicht den Sinn,
dass auch diejenigen Entmündigungen aufzuheben seien
welche in einem dem neuen, eidgenössischen Rechte nich~
entsprechenden Verfahren zustandegekommen sind.
2. -
Die Vorinstanz hat entschieden, dass an Stelle
der bisher bestehenden und vom Bezirksgericht bestätigten
Vormundschaft eine Beiratschaft zu treten habe. Das war
in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Standpunkt des
Bundesrechtes aus nicht unzulässig. Es konnte auf diese
Weise ein zweites Verfahren vermieden werden, das sonst
notwendig geworden wäre, um diese von der Rekurs-
instanz als angemessen befundene, die Handlungsfähigkeit
weniger weit einschränkende Massnahme zu treffen. Ob
der Rekursinstanz nach dem kantonalen Rechte die
Zuständigkeit hiefür fehlte, wie der Beschwerdeführer
behauptet, kann vom Bundesgericht nicht nachgeprüft
werden (Art. 860G).
3. -
Zu untersuchen bleibt, ob die sachlichen Voraus-
setzungen für die angeordnete Beiratschaft gegeben sind.
Die Vorinstanz stellt in dieser Beziehung fest, dass die
frühere Geisteskrankheit des Beschwerdeführers in laten-
tem Zustand heute noch vorhanden sei und dass dieselbe
beim vorgerückten Alter des Beschwerdeführers ßeine
Leistungsfähigkeit im allgemeinen und speziell seine Fähig-
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Familienrecht. No 39.
keit zur Vermögens verwaltung immer mehr beeinträch-
tigen werde. Diese Feststellung stützt sie auf ein Gut-
achten des Bezirksarztes, der mangels gegenteiliger An-
haltspunkte als Sachverständiger im Sinne von Art. 374
ZGB gelten muss, sowie auf medizinische Literatur
(BLEULER, Lehrbuch der Psychiatrie). Demgegenüber kann
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Seit 1914 nicht
mehr interniert gewesen i.st und sich seither selber durch-
gebracht hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Es wird dadurch höchstens dargetan, dass sich inzwischen
keine üblen Folgen der vorhandenen Geisteskrankheit
gezeigt haben, nicht aber, dass er zur Zeit imstande ist,
die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten selbst
an die Hand zu nehmen. Wenn somit an der Schutz-
bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz nicht zu zweüeIn ist, so frägt sich
nur noch, ob eine blosse Mitwirkungsbeiratschaft nach
Art. 395 Abs. 1 ZGB genügt oder ob eher eine Verwaltungs-
beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 anzuordnen ist oder ob
endlich, wie die Vorinstanz entschieden hat, beide Mass-
nahmen miteinander zu verbinden sind.
Das Gesetz bestimmt in Art. 395 lediglich allgemein,
dass eine Beiratschaft dann zu verlügen ist, wenn für die
Entmündigung einer Person kein genügender Grund vor-
liegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze euie Beschränkung
der Handlungsfähigkeit notwendig erscheint. Die beson-
dern Voraussetzungen der beiden Beiratschaften und ihrer
Verbindung sind deshalb aus den Wirkungen abzuleiten,
welche sie auf die Handlnngsfähigkeit der Person aus-
üben. Die Mit wir k u n g s bei rat s c h a f t hat zur
Folge, dass der Verbeiratete die in Art. 395 Abs. 1 aufge-
zählten Geschäfte nicht mehr ohne Zustimmung des Bei-
rates vornehmen kann. Inbezug auf alle andern Hand-
lungen bleibt er frei. Hieraus ergibt sich, dass diese Bei-
ratschaft für solche Personen bestimmt ist, welche zur
Verwaltung ihres Vermögens und im allgemeinen auch zu
Handlungen dispositiver Natur, nicht aber zu den beson-
Familienrecht. Ne 39.
ders wichtigen und gefährlichen Geschäften des Art. 395
Aha. I als befähigt erachtet werden. (Dabei ist gleich-
gültig, ob Unfähigkeit zu allen oder nur zu einzelnen der
dort angeführten Geschäfte angenommen werden muss.)
-
Durch die Ver wal t u 11 g s bei rat s c h a f t ihrer-
seits wird der betref.fenden Person die Verwaltung ihres
Vermögens entzogen und dem Beirat übertragen, der im
entsprechenden Umfange auch die Vertretung des Ver-
heirateten erhäJ.t. Der Verheiratete selbst behält nur mehr
die Verfügung üher die Einkünfte, sei es aus dem Ver-
mögen, sei es aus seiner Arbeit. Den Vermögensertrag
hat ihm der Beirat nach Abzug der für die Erhaltung des
Vermögens notwendigen Aufwendungen und anderer
Unkosten auszuliefern.
Hiemit ist gesagt, dass der
gemäss Art. 395 Abs. 2 Verbeiratete über die Substanz
seines Vermögens nicht mehr gültig verfügen kann. Das
schliesst nioht aus, dass er Verpflichtungsgesohäfte eingeht
und zwar auoh solche nach Art. 395 Abs. 1 (übereinstim-
mend KAUFMANN, Kommentar Art. 395 N. 68). Er haftet
dafür aber nicht mit der Vermögenssubstanz, sondern
ausschliesslich mit den Einkünften. Es verhält sich damit
nicht anders als mit dem Sondergut, 'das dem Bevor-
mundeten gemäss Art. 414 ZGB zur freien Verfügung
überlassen ist. Wie weit die Einkünfte dem Zugriffe der
Gläubiger offe~ stehen, hängt davon ab, ob man sie als
Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG ansprechen
will. Ist das der Fall, so sind sie nur so weit pfändbar, als
der Schuldner und seine Familie ihrer für den Unterhalt
nicht notwendig bedürfen. Diese Frage der Anwendbarkeit
von Art. 93 SchKG ist aber nicht hier zu entscheiden. Sie
spielt im vorwürfigen Zusammenhange auch keine mass-
gebende Rolle. Es folgt vielmehr auf jeden Fall aus den
übrigen Darlegungen, dass die Verwaltungsbeiratschaft
dort am Platze ist, wo einer Person ohne Gefahr für ihre
materielle Existenz die Verfügung über die Vermögc1l3-
substanz nioht üherlassen werden kann. Das '\\ird ha.upt-
sächlich dann zutreffen, wenn unvernünftige Vermögens-
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Familienrecht. Xo 39.
verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die
Gefahr der Verarmung begründet. -
Die Mitwirkungs-
und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verbin-
den, wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich
aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr
der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen
mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken
müssten. Wo die Mitwirkung&- und die Verwaltungs-
beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird
daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich
sein. Dann ist aber der letztem schon wegen der Kom-
plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen
würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur
Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.
Im vorliegenden Falle" ist die Vorinstanz selbst davon
ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den
Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung
seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der
freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden
werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten
die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es
nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne
Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass
im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratschaft die
Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die
Handlungsfähigkeit des Besch.werdeführers noch weiter
einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft
geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge-
sehen davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden
Beiratschaftsarten., sondern die von der Vorinstanz selbst
aufgehobene Vormundschaft in Betracht käme. Ander-
seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine
Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde-
führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte
auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche
Art. 395 Abs. 1 die Mitwirkung des Beirates vorsieht,
gefährdet werden.
Erbrecht. No 40.
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Demnach erkennt da'1 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
II.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
40. Urteil aer Il Zivilabteüung vom a. Juli 1930
i. S. Lenzin gegen Guthauser.
Eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505).
Hi~ür
lmnn eine b r i e fl ich e Mit t eil u n g. z. B. an eme
Behörde, genügen (Erw. I).
Das Datum kann an den Anfanggeset,zt werden (Erw. 2). Die
Frage nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4).
Erfordernisse der U n t er s c h r i f t bezüglich des hiebei ge-
brauchten Namens (Erw. 5).
Aktenwidrigkeitsrüge beim
Indizienbeweis
(Erw. 4).
Ä. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in
Buchberg erschoss, hatte folgende Postkarte « an das
Gemeindepräsidium Rüdlingen, Schaffhausen& geschrieben:
(! Rüdlingen, den 2. Juni 1928.
Geehrter Herr Präsident !
Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen
mit, dass ich in meiner Rocktasche 520 Franken;n Noten
auf meinem Leibe trage. Ferner bezeichne ich als Erben
meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder des Bruders
meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des
Eduard t und· der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft
und Bürger von Zeiningen (Aargau).
Ich ersuche Sie höfl. meinem Wunsche gerecht zu werden.
Mit Hochachtung
Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. ~