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56_III_209

BGE 56 III 209

Bundesgericht (BGE) · 1930-11-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SchuldheLreihungs- und KonkursrachL.

PoursuiLe eL raiiliLe.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·

BETREmUNGS· UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

53. Entlche1c1 vom 13. November 1930

i. S. Frau Müller.

Will die Konkursverwaltung (und die Gläubigerversammlung)

eine Eigentumsansprache der Ehefrau

des

G e m ein s c h u I d n e r s

anerkennen, so können

einzelne

Konkursgläubiger nach' Art.

2 60S c h K G

Abt l'e tun g

des Rechtes der Konkursmasse auf den

betreffenden Gegenstand verlangen, auch wenn die Abweisung

der Eigentumsanspra.che der Ehefrau die Zulassung eines

grösseren Teiles ihrer Fra u eng u t s f 0 r der u n g in

der v i e r t e n

K I 80 's s e nach sich ziehen wird.

Lorsque l'administration de 180 faillite (ou l'assemblee des crea.n-

ciers) admet une revendication de proprwte de la part de la lemme

du laüli, tout crea.noier est fonde, sui1-'ant l'art. 260 LP. a

dema.nder La eesBion du droit de 180 masse sur le bien revendique,

lors meme que le rejet de 180 revendication aurait pour effet

d'entramer l'insoription en q:u,at1'Üme cla8se d'une part plus

importante de la creance de La lemme du chel de 8eB apports.

Allorch~ l'amministrazione deI fallimento (0 l'assemblea dei

creditori) ammette uns rivendioazione di proprieta. della

moglie deI fallito, ogni oreditore puö chiedere, giusta l'art. 260

LEF, Ia cessione dei diritto della massa sulIa cosa rivendicata

quand'anche Ia reiezione della rivendicazione di proprieta.

a.vesse per conseguenza l'isorizione in quarta classe d'une parte

piu important-e deI credito della moglie per i suoi apporti.

AB 68 III -

1931)

16

210

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 53.

Im summarischen Konkursverfahren über ihren Ehe-

mann meldete die Rekurrentin während der Eingabefrist

« folgende Forderungen und Ansprüche» « zur Kollokation

, und zur sonstigen Vormerknahme» an:

« 1. Frauengutsforderung : Fr. 37,500 ...

a) Rm. 15,000... Frau Hermine Müller-Henning hat

diesen Betrag zu ihrer Verheiratung mit dem Gemein-

schuldner vom 9. Februar 1910 als Patengeschenk von

Herrn Hermann Josef Holländer .... erhalten ....

b) Rm. 15,000 aus der Erbschaft vom Paten und Onkel

Hermann Josef Holländer, welche Frau Hermine Müller

geb. Henning am 5. Februar 1914 zur Geburt der Tochter

Herta 'Mathilde Müller durch Frau Mathilde Hen.ning er-

halten hat.... (Beide angemeldeten Beträge von total

30,000 Rm. sind von Frau H. Müller-Henning eingebracht

und für den Gemeinschlildner und die Familie, insbe-

sondere den Haushalt aufgebraucht worden).

c) Die vorerwähnte Frauengutsforderung von 30,000

Rm., welche beim Einbringen in Schweizerfranken um-

gewechselt wurde, repräsentiert zu dem damaligen Vor-

kriegskurs einen Betrag von 37,500 Schw. Franken.

Gemäss Art. 219 SchKG ist die Hälfte dieser einge-

brachten Frauengutsforderung privilegiert, somit der Betrag

von Schw. Fr. 18,750 ... in der IV. Klasse zu kollozieren.

2. -

Die sämtlichen bei der A. Welti:"Furrer A. - G.

eingelagerten Möbel und andern Gegenstände sind Eigen-

tum von Hermine Müller geb .. Henning ... »

Konkursinventar und Kollokationsplan wUrden vom 5.

bis 15. Februar 1930 öffentlich aufgelegt. In des ersteren

Abteilung « Eigentumsansprachen »sind die Inventarnum-

mern der Gegenstände zusammengestellt, welche die

Rekurrentin « vindiziert», und am Schluss ist als Ver-

fügung der Konkursverwaltung vorgemerkt : « Sämtliche

Ansprachen werden anerkannt unter Vorbehalt von Art.

260 SchKG. Bekanntgabe dieser Verfügung an die Gläu-

biger durch Auflegung des Inventars mit Frist zur Be-

streitung bis 15. Februar 1930 ».

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 53.

211

Im Kollokationsplan, IV. Klasse, ist angeführt :

«(Frau Hermine Müller geb.

Henning.... fordert:

Das gesetzliche Privilegium für das eingebrachte Frauengut

von 30,000 M. a 123.20 = 36,960 Fr. Diese 30,000 M.

bilden 2 Patengeschenke per je 15,000 M. von Hermann

Josef Holländer .... an die Ehefrau des Kridars ... Dieses

Geld, welches beim Einbringen in Schweizerfranken um-

gewandelt wurde, ist vom Kridar zur Bestreitung von

Geschäftsschulden und Haushaltungskosten verwendet

worden. Das Frauengut beträgt :

Fr. 36,960 s. oben.

Fr. 39,600 Anschaffungswert des vindizierten Mobiliars.

Fr. 76,560 % hievon

Fr. 38,2x()

abzüglich Mobiliar

Fr. 39,6(;0

-

Fr. 1,320

Privilegiert ~- Fr.

V. Klasse 36,960 Fr. })

Im Kollokationsplan, V. Klasse, heisst es : « Frau Her-

mine Müller-Henning ... fordert

Nicht privilegierter Teil der Frauengutsforderung gemäss

Koll. PI. Nr. 5 vorn 36,960 Fr. »

Am Schlusse des Kollokationsplanes sind die Verfü-

gungen der Konkursverwaltung zusammengestellt, wonach

« die ... Forderungen werden nach Bestand, Höhe und Rang

anerkannt ».

Während der Auflage des Inventars teilten vier Konkurs-

gläubiger, die Rekursgegner, mit Forderungen von zu-

sammen über 100,000 Fr. der Konkursverwaltung mit,

dass sie die Eigentumsansprache der Rekurrentin gemäss

Art. 260 Abs. I SchKG an Stelle der Masse bestreiten

wollen, und verlangten Abtretung der bezüglichen Masse-

rechtsansprüche. Die Konkursverwaltung stellte die ver-

langten Abtretungen aus und setzte der Rekurrentin

gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG Frist zur Klage gegen die

Zessionare der Konkursmasse. Die Rekurrentin erhob

zwar Klage, führte aber gleichzeitig Beschwerde gegen die

212

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 53.

Abtretungen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der-

selben. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen:

« Nach konstanter Theorie und Praxis kann eine Abtretung

• von Rechten nach Art. 260 SchKG nur dann erfolgen,

wenn aus dieser Abtretung der Konkursmasse ein Schaden

nicht entsteht ... Nun ergibt sich aber im vorliegenden

Falle, dass durch die Abtretung der Rechtsansprüche der

Konkursmasse selber ein Schaden droht; denn wenn die

die Abtretung verlangenden Gläubiger mit ihren Bestrei-

tungen der Vindikation der Beschwerdeführerin durch-

dringen, so hat dies zur Folge, dass die Konkursmasse der

Möglichkeit beraubt wird, die Frauengutsforderung ... durch

Verrechnung mit den vindizierten Gegenständen im Ver-

wertungsverfahren günstig zu erledigen. Wenn nämlich

die Abtretungsgläubiger in den Vindikationsprozessen

obsiegen, so hat dies zur -Folge, dass die Frauengutsfor-

derung ... mit 38,280 Fr. in vierter Klasse privilegiert und

bar bezahlt werden muss ... Die Konkursmasse verliert

damit die Chance der günstigen Verrechnung der Rekur-

rentin gegenüber und wird dadurch schlechter gestellt.

Sie erleidet einen Nachteil, weshalb die Abtretung zu ver-

weigern ist.»

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Juli 1930 die

Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin 'an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Vorinstanz ist der Betrachtungsweise der Rekurren-

tin gefolgt, jedoch zur Abweisung der Beschwerde gestützt

auf die Feststellung gelangt, dass die mutmasslichen

Konkurskosten den Schätzungswert der freien Konktirs-

aktiven übersteigen, weshalb an die Gläubiger der fünften

Klasse ohnehin keine Dividende verteilt werden könne,

gleichgültig ob die Rekurrentin mit einem Teil ihrer For-

derung in der vierten Klasse zugelassen werde, also die

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. XO 53.

213

Abtretung ihnen unter keinen Umständen Schaden zu-

fügen könne.

Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken, die vorlie-

gend bereits insofern aktuell geworden sind, als sich aus

den eingeforderten Konkursakten ergibt, dass inzwischen

für eines der Hauptaktiven ein die Schätzungssumme

weit übersteigender Erlös erzielt worden ist, was die

Berechnungen der Vorinstanz erschüttert; zudem darf

nicht ausser acht gelassen werden, dass derartige Berech-

nungen auch durch Entdeckung neuen Konkursmasse-

vermögens nach Schluss des Konkursverfahrens überholt

werden können. In der Tat erheischt die von der Rekur-

rentin aufgeworfene Rechtsfrage eine grundsätzliche Lö-

sung, für welche der von den Parteien mehrfach angerufene

BGE 45 III S. 37 nicht ohne weiteres als Präjudiz anerkannt

werden darf, weil damals das Bundesgericht erst zur Ent-

scheidung angerufen wurde, nachdem die Abtretung des

Masserechtes auf Bestreitung der Eigentumsansprache

der Ehefrau längst stattgefunden hatte und gestützt

darauf der Prozess durchgeführt worden war.

Und zwar kann die Lösung nur dahin gehen, dass es

den einzelnen Konkursgläubigern unbenommen bleiben

muss, die von der Konkursverwaltung anerkannten Ei-

gentumsansprachen der Ehefrau des Gemeinschuldners

gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG an Stelle der Masse zu be-

streiten. Es darf nicht sein, dass die einzelnen Konkurs-

gläubiger untätig zusehen müssen, wie sich die Ehefrau

des Gemeinschuldners den Umstand zu nutze macht, dass

die Konkursmasse nicht über die zur Prozessführung

nötigen Mittel verfügt, um umfangreiche Eigentums-

ansprachen zu erheben, obwohl sie vielleicht gar nichts

oder doch viel weniger in die Ehe eingebracht hat. Somit

darf die Abtretung derartiger Masserechtsansprüche nicht

von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden

als bei irgendwelchen anderen Eigentumsansprachen, .

welche die Konkursverwaltung anerkennen will, gleich-

gültig ob die Abweisung der Eigentumsansprache der Ehe-

2l!

Schuldbetreiburigs. und Konkursrecht. N° 53.

frau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Frauenguts-

forderung in der vierten Klasse nach sich ziehen kann.

(Damit ist auch ausgesprochen, dass der Abtretung hier

, die gleichen Schranken wie bei sonstigen Eigentumsan-

sprachen gesetzt sind, sobald die Anerkennung durch die

Konkursverwaltung nicht schlechthin, sondern als Bestand-

teil eines Vergleiches erfolgt, der auch noch andere Streit-

punkte umfasst als gerade nur die Eigentumsansprache an

denjenigen Gegenständen, an welchen die Konkursver-

waltung sie anerkennen will.)

Allein der einzelne Konkursgläubiger, der die Anerken-

nung einer Eigentumsansprache der Ehefrau nicht ohne

weiteres gelten lassen, sondern Abtretung verlangen will,

um die Konkursmasse gegen die Eigentumsansprache zu

verteidigen, wird nicht von vorneherein damit rechnen

dürfen, dass, gleichwie ber der Bestreitung anderer Eigen-

tumsansprachen, einfach der Verwertungserlös der betref-

fenden Gegenstände das « Ergebnis» darstellt, das er ge-

mäss Art. 260 Abs. 2 SchKG zur vorzugsweisen Deckung

seiner eigenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Denn

die Abtretung darf den übrigen Konkursgläubigern nicht

zum Schaden gereichen, was der Fall wäre, wenn das

Konkursmassevermögen, anstatt wje im Falle der Aner-

kennung der Eigentumsansprache der Ehefrau unter die

Gläubiger der fünften Klasse verteilt werden zu können,

nun in erster Linie für den in die vierte Klasse einzustel-

lenden Teil der Frauengutsforderung aufgeopfert werden

müsste, der nach dem Ausgeführten infolge der endgül-

tigen Wegweisung der Eigentumsansprache der Ehefrau

vielleicht bedeuttlnd höher zu bemessen ist. Indessen kann

die Berechnung dieses Prozessgewinnes, die anlässlieh der

Verteilung zu erfolgen hat, nicht vorweggenommen werden,

da sie erst durch den wirklich erzielten Verwertungserlös

massgebend beeinflusst wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54.

215

54. Entscheid vom a. Dezember 1930

i. S. A..-G. ParqueteriG und 13augeschäft J. Durrer.

Der doppelte Ausruf einer Liegenschaft gemäss Art. 141 Abs. 3

SchKG kann auch dann verlangt werden, wenn die Forde~g

des betreffenden Grundpfandgläubigers aller Wahrschem.

lichkeit nach auch bei einem Ausruf samt der Last gedeckt

werden wird (Erw. 2).

Frist für die Stellung des Begehrens (Erw. 2).

Gläubiger mit erst nach der Dien5tbarkeitse~ichtung erworb~en

Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln smd selbst dann mcht

legimitiert, den doppelten Ausruf zu verlangen, w~nn die ve~­

faustpfändeten Grundpfandtitel im Rang der D16nstbarkelt

vorgehen (Erw. 3).

SchKG Art. 141 Abs. 3, VZG Art. 56 und 129, ZGB Art. 812.

La double mise a. prix prevue a.l'art. 141 a1. 3 LP peut etre requise,

encore qu'il soit des plus probables que la creance du re~u~­

rant sera couverte par la vente aux encheres, meme avec mdl-

cat.ion de la charge nouvelle (consid. 2).

Delai pour formuler cette requisitior: (consid. 2). .

Les creanciers qui ont r6\lu en nantlsse~ent ~es tltres .hypothe-

Clioires, posterieurement a. la constit~tlOn d une,s~rvltude sur

l'immeuble grave, n'ont pas qualite pour requerlr la double

mise a. prix, lors meme que les hypotheques ont un ra.ng supe-

rieur a. la servitude (consid. 3).

Art. 141 801. 3 LP, 56 et 129 ORI, 812 ces.

Il doppio turno d'asta previsto dall'art. 141 cp. 3 ~EF pu~ essere

chiesto anche quando sia probabilissimo ehe Il cre~to del-

l'istante sam coperto dalla vendita all'incanto esegUlta colla

menzione dell'onere reale (consid. 2).

Termine per presentare l'istanza (co~id: 2~. .

.

.

I creditori che ricevettero in pegno deI tltoli IpotecarI, posterIor-

mente alla costituzione d'una servitu sul fondo gravato, non

possono chiedere i1 doppio turno d'asta q~d'anc?e i predetti

titoli fossero di grado superiore alla 8el'Vltu (conSld. 3).

Art. 141 cp. 3 LEF, 56 e 129 RRF, 12 ce.

A. _ Mit Vertrag vom 8. November 1926 verkauften

Walter Odermatt, Leo Weber und Leo Lienhard dem

Gustav Zollinger die in der Gemeinde Wolfenschiessen

befindlichen Liegenschaften No. 318 und 319, bestehend