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56_III_205

BGE 56 III 205

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 51.

grenze hinaus ausgeübt werden, jedenfalls nicht gegenüber

Ausländern (vgl. LISZT, Völkerrecht, 9. A. S. 75). Ob und

inwieweit nun durch die inländische Gesetzgebung Aus-

• nahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden können,

mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht für

Fälle der vorliegenden Art keine derartige Sondervor-

schrift. Wenn die Vorinstanz demgegenüber darauf ver-

weist, dass Art. 91 in Art. 275 ausdrücklich als anwendbar

erklärt werde, so setzt sie voraus, was erst noch zu beweisen

wäre, nämlich, dass Art. 91 auch gegenüber dem im

Ausland wohnhaften Schuldner gelte. Eine dahinzielende

Absicht des Gesetzgebers ist nun nicht schon damit dar-

getan, dass weder Art. 91 noch 275 einen ausdrücklichen

Vorbehalt zu Gunsten des im Ausland wohnhaften Schuld-

ners aufweisen; vielmehr _ hätte es im Hinblick auf de:f}

erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz einer ausdrück-

lichen gegenteiligen Erklärung bedurft. Eine solche fehlt

jedoch.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass Art.

271 Ziff. 4 SchKG überhaupt einen Arrest ~ulässt, « wenn

der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt»; denn mit

der Arrestierung als solchen wird noch keine Zwangsgewalt

über die Landesgrenze hinaus ausgeübt. Dem im Ausland

wohnhaften Schuldner wird durch die Arrestlegung selbst

noch kein bestimmtes Handeln zur Pflicht gemacht, das er

vom Ausland aus zu bewerkstelligen hätte, vielmehr wird

damit lediglich ermöglicht, auf das im Inland gelegene

Vermögen des ausländischen Schuldners zu greifen. Die

Schaffung dieser Möglichkeit beruht ihrerseits auf der

Gebietshoheit des Schweiz, welcher sich auch der Aus-

länder wenigstens mit dem Vermögen unterworfen hat,

das er in die Schweiz verbrachte. Anderseits setzt der

Vollzug dieses sogenannten Ausländemrrestes keineswegs

in jedem Fall mit Notwendigkeit die Verletzung fremder

Gebietshoheit voraus; nämlich überall da nicht, wo das

Betreibungsamt sich auch ohne Mithülfe des Schuldners

von der Existenz der Arrestobjekte überzeugen und deren

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 52.

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Wert schätzen kann. Die blosse Zustellung der Betrei-

bungsurkunden, die ja den Schuldner noch n~cht zu einem

bestimmten persönlichen Verhalten verpflIchten, kann

nicht als direkte Ausübung von Zwangsgewalt im Ausland

betrachtet werden, zumal wenn sie durch Vermittlung der

ausländischen Behörden erfolgt.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

52. Bescheid vom 17. November 1980

an das Polizeidepartement des Xantons Soloth111'D.

Die Eintragung des

E i gen t ums vor b ~ haI t ~ s

.80 n

anderen T i e ren als Pferden, Eseln, MaultIeren, RmdVleh,

Schafen, Ziegen und Schweinen darf nicht verweigert werden.

ZGB Art. 713, 715, 885; OR Art. 198.

On ne doit pas refuser d 'inscrire les pactes de resenJe de r-0prietB

portant sur d'autres animaux que les chevaux, les anes, les

mulets, la rooe bovine, les moutons, les chevres et les porcs

(art. 713, 715 et 885 CC, art. 198 CO).

Non si uo rifiutare l'iscrizione dei patti di riserv~ propri~ta c?~­

cem~nti degli animali, all'infuori dei seguentl: cavalh, asml,

muli, bovini, pecore, capre e majali (art. 713, 715 e 885 CC;

198 CO).

In Ihrem Schreiben vom 10. d. M. werfen Sie die Frage

auf, « ob für Silberfüchse und Nerze Eigentum vorbe-

halten werden kann im Sinne der Verordnung betreffe~d

die Eintragung der Eigentumsvorbehalte)}, obwohl dann

nur von (1 Sachen » die Rede sei, oder ob die Verordnung

betreffend die Viehverpfändung zu sinngemässer Anwen-

dung komme.

.

..

An und für sich ist es eine vom matenellen ZlvJlrechte

beherrschte und daher der Entscheidung durch die Zivil-

gerichte vorzubehaltende Frage, ob ein Pfandrecht an

Tieren der von Ihnen genannten Art ohne übertragung

des Besitzes bestellt werden könne durch blosse Eintragung

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 52.

in das (Vieh-) Verschreibungsprotokoll, wie es Art. 885

ZGB vorsieht. Wird diese Frage bejaht, so ist hieraus

gemäss Art. 715 ZGB ohne weiteres zu folgern, dass der

Eigentumsvorbehalt an solchen Tieren ausgeschlossen ist.

Allein wenn ein Betreibungsamt, von dieser Auffassung

ausgehend, die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes

ablehnen sollte, so könnten die Aufsichtsbehörden über die

Betreibungsämter,in letzter Instanz die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer des Bundesgerichts durch Be-

schwerde angegangen werden und sich dann einer vor-

läufigen Entscheidung nicht entziehen. Unter diesem

Gesichtspunkte kann sich die Kammer dazu verstehen,

Ihnen den nachgesuchten Bescheid zu erteilen.

Art. 715 Abs. 1 ZGB und in Anlehnung daran die Ver-

ordnung betreffend die -Eintragung der Eigentumsvor-

behalte sprechen von beweglichen Sachen bezw. Sachen

schlechthin in keinem anderen Sinn als Art. 713 ZGB,

der als Gegenstand des Fahrniseigentums die ihrer Natur

nach beweglichen körperlichen Sachen bezeichnet, wozu

unzweifelhaft auch lebende Tiere gehören. (Nichts anderes

ergibt sich aus dem französischen Gesetzestext, der in

Art. 713 von {(choses », in Art. 715 von {(meuble » spricht;

denn auch der letztere Ausdruck hat, abgesehen vom

Ausschlusse der unbeweglichen Sachen, eine nicht weniger

allgemeine Bedeutung als der erstere und bezeichnet nicht

etwa die leblosen Sachen im Gegensatze zu den lebenden'

Tieren.) Demgegenüber schliesst Art. 715 Abs. 2 ZGB

den Eigentumsvorbehalt {(beim Viehhandei » aus. Vieh-

handel ist aber nach der gesetzlichen Umschreibung in

Art. 198 OR nur der Handel mit Pferden, Eseln, Maul-

tieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, nicht

mit anderen lebenden Tieren. Dass eine Viehverschreibung

bezüglich anderer Tiere nicht stattfinden kann, ergibt

sich zudem aus der Vorschrift der lVIitwirkung des Vieh-

inspektors bei der Errichtung der Viehverschreibung

(Art. 10 der Verordnung betreffend die Viehverpfändung);

denn der Kontrolle des Viehinspektors untersteht gemäss

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 52.

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Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von

Tierseuohen, vom 13. Juni 1917, nur der Verkehr mit

Tieren des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schwein-

gesohlechtes. Danach darf also die Eintragung des Eigen-

tumsvorbehaltes an Silberfüchsen und dergl. nicht abge-

lehnt werden, vorausgesetzt natürlich, dass die Anmeldung

einzeln bestimmte Tiere betrifft.

---~s(t!._--

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