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56_III_202

BGE 56 III 202

Bundesgericht (BGE) · 1930-11-15 · Deutsch CH
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202

Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht_ N° 51.

nicht eine deponierte Sache, sondern eine Forderung zu

arrestieren, so konnte das nur am Wohnorte des Gläubi-

gers, in Locarno, geschehen (vgL das oben zitirte Urteil

• BGE 47 TI! 75), weshalb der in Zug gelegte Arrest

aufzuheben ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-

amt Zug in Vollziehung des Arrestbefehles Nr_ 28/1930

gelegte Arrest aufgehoben.

51. Entscheid vom 15. November 1930 i. S. Sta.dt Wien.

Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner

unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91

SchKG zu verlangen.

L'Office ne saurait exiger qu'un debiteur qui habite A l'etranger

lui fournisse, sous les peines de droit, los indications prevues

pa.r l'a.rt. 91 LP.

Da. un debitore !residente a.ll'estero l'Ufficio non PUQ eeigere,

sotto comminatoria. degli effetti di legge, leo informazioni di

cui all'art. 91 LEP.

A. -

Am 25. Juni 1930 erwirkte der Rekur.sgegner

gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, in welchem als

Arrestgegenstände bezeichnet wurden: «Kontokorrentgut-

haben, Depositen, Guthaben irgendwelcher Art, speziell

Fonds zur ZinsentHgung, WertSchriften und andere Valo-

ren, Tresorinhalt der Schuldnerin bei der Schweiz. Kredit-

anstalt Zürich 1...)} Da die genannte Bank jedoch jede

Auskunft verweigerte, arrestierte das Betreibungsamt

lediglich « Guthaben irgendwelcher Art bei der Schweiz.

Kreditanstalt)} und teilte dem Gläubiger bei Zustellung

der Arresturkunde mit, der Arrestbefehl werde im übrigen

erst vollzogen, wenn er, der Gläubiger, die zu einer gehö-

rigen Spezifikation erforderlichen Angaben gemacht habe.

Nachdem das Betreibungsamt auch ein Begehren des

Gläubigers abgelehnt hatte, den Magistrat der Stadt Wien

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.

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aufzufordern, die nötige Auskunft zu erteilen und die

Bank zur Öffnung der Tresorfächer anzuweisen, reichte

der Gläubiger die vorliegende Beschwerde ein mit dem

Antrag, das Betreibungsamt zu verpflichten, den Magistrat

der Stadt Wien zur Auskunfterteilung über den Vermägens-

bestand bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich anzu-

halten und diese Aufforderung mit der gesetzlichen Straf-

androhung zu versehen.

B. -

Während die erste Instanz die Beschwerde abge-

wiesen hatte, schützte die obere kantonale Aufsichtsbe-

hörde dieselbe mit Entscheid vom 10. Oktober 1930.

Gegen diesen letztern richtet sich der vorliegende Rekurs

der Schuldnerschaft, mit welchem die Abweisung der

Beschwerde beantragt wird.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

In seinem Entscheid BGE 56ITI 44 f. hat das Bundes-

gericht allerdings Art. 91 SchKG auch für den Arrestvoll-

zug insofern als anwendbar erklärt, als in einem Fall, wo

dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer be-

stimmten Bank hinterlegten Wertschriften anbefohlen

worden' sei, der Schuldner bei Straffolge verpflichtet sei,

über Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft

zu erteilen u:Qd die deponierten Wertpapiere dem Be-

treibungsamt zur Spezifikation und Schätzung zur Ver-

fügung zu stellen bezw. das Tresorfach öffnen zu lassen.

Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch gegenüber

einem im Ausland wohnhaften Schuldner gilt. Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz muss diese Frage jedoch

verneint werden :

Die Androhung von Straffolgen für den Fall des Un-

gehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung bedeutet

unzweifelhaft Ausübung eines Zwanges. Die Zwangsgewalt

eines Staates bezw. seiner Organe beschränkt sich indessen

gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völ-

kerrechtes auf das Inland und kann nicht über die Landes-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

grenze hinaus ausgeübt werden, jedenfalls nicht gegenüber

Ausländern (vgl. LISZT, Völkerrecht, 9. A. S. 75). Ob und

inwieweit nun durch die inländische Gesetzgebung Aus-

, nahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden können,

mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht für

Fälle der vorliegenden Art keine derartige Sondervor-

schrift. Wenn die Vorinstanz demgegenüber darauf ver-

weist dass Art. 91 in Art. 275 ausdrücklich als anwendbar

,

erklärt werde, so setzt sie voraus, was erst noch zu beweisen

wäre, nämlich, dass Art. 91 auch gegenüber dem im

Ausland wohnhaften Schuldner gelte. Eine dahinzielende

Absicht des Gesetzgebers ist nun nicht schon damit dar-

getan, dass weder Art. 91 noch 275 einen ausdrücklichen

Vorbehalt zu Gunsten des im Ausland wohnhaften Schuld-

ners aufweisen; vielmehr_ hätte es im Hinblick auf de:p.

erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz einer ausdrück-

lichen gegenteiligen Erklärung bedurft. Eine solche fehlt

jedoch.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass Art.

271 Ziff. 4 SchKG überhaupt einen Arrest,zulässt, « wenn

der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt»; denn mit

der Arrestierung als solchen wird noch keine Zwangsgewalt

über die Landesgrenze hinaus ausgeübt. Dem im Ausland

wohnhaften Schuldner wird durch die Arrestlegung selbst

noch kein bestimmtes Handeln zur Pflicht gemacht, das er

vom Ausland aus zu bewerkstelligen hätte, vielmehr wird

damit lediglich ermöglicht, auf das im Inland gelegene

Vermögen des ausländischen Schuldners zu greifen. Die

Schaffung dieser Möglichkeit beruht ihrerseits auf der

Gebietshoheit des Schweiz, welcher sich auch der Aus-

länder wenigstens mit dem Vermögen unterworfen hat,

das er in die Schweiz verbrachte. Anderseits setzt der

Vollzug dieses sogenannten Ausländerarrestes keineswegs

in jedem Fall mit Notwendigkeit die Verletzung fremder

Gebietshoheit voraus; nämlich überall da nicht, wo das

Betreibungsamt sich auch ohne Mithülfe des Schuldners

von der Existenz der Arrestobjekte überzeugen und deren

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 52.

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Wert schätzen kann. Die blosse Zustellung der Betrei-

bungsurkunden, die ja den Schuldner noch n~cht zu einem

bestimmten persönlichen Verhalten verpflichten, kann

nicht als direkte Ausübung von Zwangsgewalt im Ausland

betrachtet werden, zumal wenn sie durch Vermittlung der

ausländischen Behörden erfolgt.

Demnach erkennt die SchtddbefR'. und Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

52. Bescheid vom 17. November 1930

an das Polizeidepartement des Xantons SolothurD.

Die Eintragung

des

E i gen turn s vor b ~ hai t ~ S

.80 n

anderen T i e ren als Pferden, Eseln, MaultIeren, RmdVleh,

Schafen, Ziegen und Schweinen darf nicht verweigert werden.

ZGB Art. 713, 715, 885; OR Art. 198.

On ne doit pas refuser d 'inscrire las pacte.B de reser'l)e de propriete

rtant BUr d'autras animaux que las chevaux, las anas, les

~~ets, 180 race bovine,les moutons, las chevres et las porcs

(art. 713, 715 et 885 ce, an. 198 CO).

Non si puo rifiutare l'iscrizione dei patti di riB~

propri~td c?~­

cerllenti degli animali, all'infuori dei seguentl : cava.lh, aSllll,

muli, bovini, pecore, ca.pre e majali (art. 713, 715 e 885 CC;

198 CO).

In Ihrem Schreiben vom 10. d.M. werfen Sie die Frage

auf, «ob für Silberfüchse und Nerze Eigentum vorbe-

halten werden kann im Sinne der Verordnung betreffend

die Eintragung der Eigentumsvorbehalte », obwohl darin

nur von « Sachen » die Rede sei, oder ob die Verordnung

betreffend die Viehverpfändung zu sinngemässer Anwen-

dung komme.

.

..

An und für sich ist es eine vom matenellen Zlvdrechte

beherrschte und daher der Entscheidung durch die Zivil-

gerichte vorzubehaltende Frage, ob ein Pfandrecht an

Tieren der von Ihnen genannten Art ohne übertragung

des Besitzes bestellt werden könne durch blosse Eintragung