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56_III_215

BGE 56 III 215

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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2l4,

Schuldbetreiburigs. und Konkursrecht. N° 53.

frau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Frauenguts-

forderung in der vierten Klasse nach sich ziehen kann.

(Damit ist auch ausgesprochen, dass der Abtretung hier

• die gleichen Schranken wie bei sonstigen Eigentnmsan-

sprachen gesetzt sind, sobald die Anerkennung durch die

Konkursverwaltung nicht schlechthin, sondern als Bestand-

teil eines Vergleiches erfolgt, der auch noch andere Streit-

punkte umfasst als gerade nur die Eigentumsansprache an

denjenigen Gegenständen, an welchen die Konkursver-

waltung sie anerkennen will.)

Allein der einzelne Konkursgläubiger, der die Anerken-

nung einer Eigentnmsansprache der Ehefrau nicht ohne

weiteres gelten lassen, sondern Abtretung verlangen will,

um die Konkursmasse gegen die Eigentnmsansprache zu

verteidigen, wird nicht von vorneherein damit rechnen

dürfen, dass, gleichwie bei -der Bestreitung anderer Eigen-

tumsansprachen, einfach der Verwertungserlös der betref-

fenden Gegenstände das « Ergebnis» darstellt, das er ge-

mäss Art. 260 Abs. 2 SchKG zur vorzugsweisen Deckung

seiner eigenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Denn

die Abtretung darf den übrigen Konkursgläubigern nicht

zum Schaden gereichen, was der Fall wäre, wenn das

Konkursmassevermögen, anstatt wie im Falle der Aner-

kennung der Eigentumsansprache der Ehefrau unter die

Gläubiger der fünften Klasse verteilt werden zu können,

nun in erster Linie für den in die vierte Klasse einzustel-

lenden Teil der Frauengutsforderung aufgeopfert werden

müsste, der nach dem Ausgeführten infolge der endgül-

tigen Wegweisung der Eigentumsansprache der Ehefrau

vielleicht bedeutend höher zu bemessen ist. Indessen kann

die Berechnung dieses Prozessgewinnes, die anlässlich der

VerteiIung zu erfolgen hat, nicht vorweggenommen werden,

da sie erst durch den wirklich erzielten Verwertungserlös

massgebend beeinflusst wird.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.

215

54. Entscheid vom 2. Dezember 1930

i. S. A..-G. Parqueterie und Baugeschäft J. Durrer.

Der doppelte Ausruf einer Liegenschaft gemäss Art. 141 Abs. 3

SchKG kann auch dann verlangt werden, wenn die Forderung

des betreffenden Grundpfandgläubigers aller Wahrschein-

lichkeit nach auch bei einem Ausruf samt der Last gedeckt

werden wird (Erw. 2).

Frist, für die Stellung des Begehrens (Erw. 2).

Gläubiger mit erst nach der Dienstbarkeitserrichtung erworbenen

Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln sind selbst dann nicht

legimitiert, den doppelten Ausruf zu verlangen, wenn die ve~­

faustpfändeten Grundpfandtitel im Rang der DienstbarkeIt

vorgehen (Erw. 3).

SchKG Art. 141 Abs. 3, VZG Art. 56 und 129, ZGB Art. 812.

La double mise a prix prevue a l'art. 141801. 3 LP peut etre requise.

encore qu'il soit des plus probables que ~a cre~ce du re;~u~­

rant sera couverte par la vente aux encheres, meme avec mdl'

cation de 180 charge nouvelle (consid. 2).

Delai pour formuler cette requisitior: (consid. 2). .

Les creanciers qui ont r89u en nantissement des htres hypothe-

caires, posMrieurement a la constitution d'una .s~rvitude sur

l'immeuble greve, n'ont pas qualita pour requertr la double

mise a prix, lors meme que les hypotheques ont un rang supe-

riaur a la servitude (consid. 3).

Art. 141 801. 3 LP, 56 et 129 ORI, 812 CCS.

Il doppio turno d'asta previsto dall'art. 141 cp. 3l:EF PU? essere

chiesto anche quando sia probabilissimo che 11 credito del-

l'istante sara coperto dalla vendita all'incanto eseguita co11a

menzione dell'onere reale (consid. 2).

Termine per presentare l'istanza (co~id: 2): .

.

.

I creditori che ricevettero in pegno deI titoh IpoteCart, postenor-

mente aUa costituzione d'una servitu sul fondo gravato, non

possono chiedere il doppio turno d'ssta q~and'anc~e i predetti

titoli fossero di grado superiore alla servttu (consid. 3).

Art. 141 cp. 3 LEF, 56 e 129 RRF, 12 CC.

A. -

Mit Vertrag vom 8. November 1926 verkauften

Walter Odermatt, Leo Weber und Leo Lienhard dem

Gustav Zollinger die in der Gemeinde Wolfenschiessen

befindlichen Liegenschaften No. 318 und 319, bestehend

216

Schuldbetreib\mgs. und Konkursrecht. No 54.

aus einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude (Par-

queterie) mit Umschwung. Die hypothekarische Belastung

dieser Liegenschaften betrug damals 65,000 Fr.; die

• jüngsten Hypotheken datierten aus dem Jahre 1909. Hie-

von waren für 58,000 Fr. Eigentümertitel am 11. Dezember

1925 vom Rechtsvorgänger der Verkäufer, Ambühl,

bei der Nidwaldner k.antonalbank verpfändet worden

zur Sicherstellung eines Darlehens, das in der Folge vom

jeweiligen Erwerber der Liegenschaften übernommen

werden musste. Der Vertrag vom 8. November 1926

bestimmte hierüber : « Der Käufer hat das Darlehen bei

der Nidwaldner Kantonalbank... zu übernehmen. Der

überschuss vom Darlehen gehört den Verkäufern ». -

Die Liegenschaft No. 319 war sodann am 15. Juni 1926

noch mit einer Dienstbarkeit belastet worden, derzufolge

auf ihr nur Rohparquet, keine fertige Ware in Parquet

hergestellt und verkauft werden durfte; wer der Be-

rechtigte sei, geht nach dem vorliegenden Grundbuch

auszug aus dem Grundbucheintrag nicht hervor, doch

besteht kein Streit darüber, dass die Dienstbarkeit

zu Gunaten der heutigen Beschwerdeführerin errichtet

wurde.

B. -

Nach dem Tode des Zollinger gelangte sein Nach-

lass zur konkursamtlichen Liquidation. In dieser wurden

rechtskräftig kolloziert :

a) die ürtekorporation Altzellen mit einer grundver-

sichert~n F?l'derung von 3000 Fr. (KolI. PI. No. 35-40),

b) dIe Nldwaldner Kantonalbank mit ihrer Darlehens-

forderung :No. 853 von 50495 Fr. 35 ets. nebst einem

Faustpfandrecht an 66 Eigentümerpfandtiteln des Kridars

im Betrage von total 60 000 Fr. (KolI. PI. No. 84) und

c) die Verkäufer Odermatt, Weber und Lienhard mit

einer Forderung von 14950 Fr. und einer « Pfandhaft am

Überschuss der Hinterlagen beim Darlehen No. 853 der

Nidwaldner Kantonalbank » (KoH. PI. No. 86).

Am 16. September 1930 legte das Konkursamt Nidwalden

die Steigerungsbedinglingen für die Vers+eigerung der

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54.

217

Nachlassliegenschaften auf. In dieselben hatte es auf Ver-

langen yon Odermatt, Weber und LiEmhard unter lit. f

der «übergangsbestimmungen) Vorschriften über einen

doppelten Ausruf der Liegenschaften (mit und ohne Ser-

vitut) entsprechend Art. 56 VZG aufgenommen.

Mit Zuschrift vom 25. September 1930 stellte die ürte-

korporation beim Konkursamt ebenfalls noch das Begehren

um doppelten Ausruf der Liegenschaft.

O. -

Mit Beschwerde vom 25. September verlangte die

Beschwerdeführerin Aufhebung von lit. I der Steigerungs-

bedingungen bezw. Abänderung derselben in dem Sinne,

dass die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit ausgerufen

und die letztere dem Erwerber überbunden werde.

Durch Entscheid vom 27. Oktober 1930 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Be-

gründung: Da der Anspruch von Odermatt, Weber und

Lienhard auf den Überschuss der Darlehenshinterlage

bei der Kantonalbank amtlich verurkundet und von

keiner Seite bestritten worden sei, seien diese Gläubiger

Eigentümer des Deckungsüberschusses. Die letzten bei

der Kantonalbank verpfändeten Hypotheken datieren

von 1909, gehen also der streitigen Dienstbarkeit im Range

vor. Diesen drei Gläubigern können daher die den Grund-

pfandgläubigern in Art. 141 SchKG eingeräumten Rechte

nicht abgesprochen werden. Der doppelte Ausruf sei zudem

auch von der ürtekorporation verlangt worden, die unbe-

streitbar hiezu berechtigt sei. Übrigens sei die Kol1o-

zierung der Dienstbarkeit hinter der hypothekarischen

Belastung von 65,000 Fr. von der Beschwerdeführerin

nicht angefochten worden; diese habe damit das Recht,

gegen den doppelten Ausruf Einsprache zu erheben, ver-

wirkt, denn der Streit darüber, ob die Dienstbarkeit mit

oder ohne Zustimmung der ältern Pfandgläubiger errichtet

worden sei, gehöre ins Kollokationsverfahren.

Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das

Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Be-

schwerdeantrages.

218

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Der Beschwerde kann die Rechtskraft des Kollo-

kationsplanes nur insofern entgegengehalten werden, als

im letztem sowohl für die ürtekorporation als auch für

Odermatt, Weber und Lienhard diejenigen Rechte aner-

kannt worden sind, welche Art. 141 Abs. 3 SchKG als

Voraussetzungen für das Begehren um doppelten Ausruf

nennt. Ob dies im vorliegenden Fall wirklich geschehen

ist, ist erst zu untersuchen.

2. -

Dass die Ürte korporation Inhaberin von Grund-

pfandrechten ist, welche schon vor Errichtung der Dienst-

barkeit bestanden, wird auch von der Rekurrentin aner-

kannt, welche überdies selbst nicht behauptet, dass die

Ürtekorporatioll der Begründung der Dienstba.rkeit zu-

gestimmt habe. Die Voraussetzungen des Art. 141 Abs. 3

SchKG sind daher gegeben. Die Rekurrentin wendet denn

auch lediglich pin, das Begehren um doppelten Ausruf sei

verspätet gestellt worden und müsse zudem als Rechts-

missbrauch hezeiclmet werden, denn die Forderung der

Ül·tekorporation werde auch bei einem Ausruf mit der

Dienstbarkeit auf jeden Fall gedeckt werden. -

Beide

Einwände sind indessen haltlos: Was einmal die Verspä-

tung des Begehrens anbetrifft, so geht ·aus den Akten

hervor, dass das Konkursamt für die in Art. 71 KV vorge-

schriebene Spezialanzeige über' die erste Steigerung ein

Formular verwendet hat, das entgegen Art. 129 VZG keine

Fl'istansetzung für die Einreichung von Begehren im

Sinne von Art. 141 Abs. 3 SchKG enthält (vgL auch den

Text des obligatorischen Formulars K 83). Mangels solcher

Fristansetzung muss jedoch das von der Ürtekorporation

noch während der Auflegung der Steigerungsbedingungen

gestellte Begehren als rechtzeitig betrachtet werden; die

Unterlassung des Amtes darf dem Grundpfandgläubiger

nicht zum Nachteil gereichen. -

Gemäss ständiger Recht-

sprech1lIl@ ist sodann gegenüber betreibungsrechtlichen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 54.

219

Behelfen -

und mit einem solchen hat man es beim Be-

gehren um doppelten Aufruf zu tun -

die auf Art. 2

ZGB gestützte Einwendung des Rechtsmissbrauchs ausge-

schlossen (BGE 42 m 85; 55 Irr 28). Übrigens lässt sich das

Vorhandensein eines schutz·würdigen Interesses der Korpo-

ration am doppelten Ausruf nicht in Abrede stellen : Da

den Hypotheken der Ürtekorporation laut Kollokations-

plan nur eine Belastung von 20,500 Fr. vorgeht, während

der Erlös aus der Liegenschaft (samt der Dienstbarkeit)

25,000 Fr. vermutlich übersteigen wird, so wird allerdings

der Ürtekorporation wegen ein zweiter Ausruf kaum

stattfinden müssen. Allein der Verlauf einer Steigerung

lässt sich nie mit Sicherheit voraussehen, sodass einem

Grundpfandgläubiger auch nicht verwehrt werden darf,

für den ungünstigsten Fall vorzusorgen.

Immerhin sei ausdrücklich festgestellt, dass das Begeh-

ren der Ürtekorporation nur zu beachten ist, soweit sich

dies zur Wahrung der Interessen dieses Gläubigers als

erforderlich erweist. Sobald beim Ausruf der Liegenschaft

samt der Dienstbarkeit ein Angebot erzielt wird, das die

Forderung der Ürtekorporation nebst Akzessorien deckt,

ist eine Ausbietung der Liegenschaft ohne die Dienstbar-

keit auSgeschlossen (sofern nicht noch weitere nach Art. 141

Abs. 3 zulässige Begehren vorliegen).

3. -

Anders verhält es sich dagegen mit Bezug auf das

von Odermatt; Weber und Lienhard gestellte Begehren:

Diese Gläubiger sind nicht Inhaber von Grundpfandrech-

ten; kolloziert worden sind sie lediglich mit einer {(Pfand-

haft am Überschuss der Hinterlagen bei der Nidwaldner

Kantonalbank ». Selbst wenn man noch annehmen wollte,

dass darunter ein (nachgehendes) Faustpfandrecht an

jenen Grundpfandtiteln zu verstehen sei -

was jedoch

zum Mindesten als sehr zweifelhaft erscheint -

so fragt

sich zunächst immer noch, ob das Recht, den doppelten

Ausruf zu verlangen, überhaupt auch einem Inhaber blosser

Faustpfandrechte an Grundpfandtiteln zustehe; das Ge-

22()

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 54.

setz (Art. 141 Abs. 3 SchKG, Art. 812 ZGB) spricht jeden-

falls in diesem Zusammenhang· nur vom Grundpfand-

• gläubiger. Diese Frage braucht indessen hier nicht grund-

sätzlich entschieden zu werden; denn unter allen Umstän-

den könnten doch nur Faustpfandrechte in Betracht fallen,

die bei Errichtung der Dienstbarkeit bereits vorhanden

waren.

Sowenig wie

nachgehende

Grundpfandrechte

verdienen erst nachträglich begründete Faustpfand-

rechte einen Vorrang gegenüber einer früher errich-

teten Dienstbarkeit: Noch gar nicht bestehende Rechte

konnten durch die Servitutsbestellung nicht beeinträchtigt

werden.

Zuzugeben ist zwar, dass auch die Inhaber von erst

nachträglich begründeten Faustpfandrechten an rangältern

Grundpfandtiteln an einem doppelten Ausruf interessiert

sein können. Allein wenn ein solches Faustpfandrecht

durch einen einzigen Ausruf (mit der Dienstbarkeit) ent-

wertet wird, so liegt die Ursache dieser Entwertung nicht

in der Errichtung der Dienstbarkeit, sondern in der im

Verzicht auf den doppelten Ausruf enthal~nen nachträg-

lichen Genehmigung der Servitutserrichtung durch den

Grundpfandgläubiger. Es ist aber ausgeschlossen, dass

der Dienstbarkeitsberechtigte für die Folgen des Ver-

haltens eines Dritten, des Grundpfandgläubigers, auf-

kommen muss. Es geht daher nicht an, auf das Datum

der Errichtung der verfaustpfändeten Grundpfandtitel

abzustellen, wie die Vorinstanz dies getan hat. Da nun im

vorliegenden Fall die {(Pfandhaft l) von Odermatt, Weber

und Lienhard unbestrittenermassen erst durch den Ver-

trag vom 8. November 1926, also erst nach Errichtung der

streitigen Dienstbarkeit begründet wurde, geht sie der

letztem im Range nach und berechtigt schon aus diesem

Grunde nicht zum Begehren eines doppelten Aus-

rufes. Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden,

ob diese drei Gläubiger der Bestellung der Servitut zuge-

stimmt haben, wie dies von der Rekurrentin behauptet

wird.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 55.

221

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konku'fs-

. kammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen.

55. Sentenz& 8. dicembre 1930

nelIa causa Banes. Credito Svizzero.

L'art. 34 b RRF obbliga l'Uffieio a verificare, se l'insinuazione

di un credito ipotecario concordi coll'estratto deI registro

fondiario ed a iscrivere nell'elenco il contennto dell'estratto, ove

porti su somma maggiore 0 su grado diverso (consid. 1).

-

L'omissione di sifatta iscrizione non investe l'elenco-oneri di

vizio radicale ed insanabile e non da agli interessati il diritto di

chiederne in ogni tempo l'annullamento 0 la rettifica per la via

deI reclamo (consid. 2).

L'art. 34 litt. b de l'ord. sur la rOOlis. forcee des imm. oblige l'office

a verifiel' si l'inscription d'una creance hypothecaire concorde

avec l'extrait du registre foncier et a inscrire a l'eiat des charges

le contenu dudit extrait s'i! mentionne une somme plus elevee

ou indique un autre rang (consid. 1).

La non-inscription du contenu de l'extrait ne rend toutafois

pas nllll'etat des charges et ne donne pas aux interesses le droit

d'en demander en tout tamps par voie de plainte l'annulation

ou la rectification(consid. 2).

Art. 34 lit. b VZG verpflichtet das Betreibungsamt zur Prüfung,

ob die Anmeldung einer grundversicherten Forderung mit

dem Grundbuchauszug übereinstimmt

und

im

Lastenver-

zeichnis den Inhalt des Grundbuchauszuges anzugeben, wenn

sie auf einen höhern Betrag oder einen andern Rang lautet.

(Erw. 1). -

Die Nichtangabe des Grundbuchinhaltes macht

indessen das Lastenverzeichnis nicht nichtig und gibt den

Beteiligten kein Recht, jederzeit auf dem Beschwer<J.eweg die

Aufhebung oder Berichtigung des

Lastenverzeichnisses

zu

verlangen. (Erw. 2.)

A. -

Nell'elenco oneri dell'esecuzione N. 57788 figura al

N. 4 un credito ipotecario convenzionale di 110 005 fchi 20,

di primo grado, a favore deI Credito Svizzero in, Lugano,

cosi spooificato: « Costituzione di ipoteca a garanzia di