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56_III_178

BGE 56 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-17 · Deutsch CH
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Sclmldbetreibungs- und Konlmrsrecht. N° 45.

45. Entscheid vom 17. Oktober 1930 i. S. Eieri-Xiinzi.

Klage auf Anfechtung des kollozierten Pfandrechtes an Bestand-

t,eilen und Zugehör. Kein Prozessgewinn i. S. von Art. 250

SchKG, trotz Gutheissung der Klage, wenn das (unangefochten

gebliebene) Pfandrecht an der Hauptsache für die Forderung

des Kollokationsbeklagten immer noch volle Deckung bietet·

Art. 250 Aba. 5 SchKG.

Action en modificatioll de l'etat de eoUocation: eontestatioll

d'un droit de gage portant sur des parties inwgrantes et Bur

l'accessoire d'lme chose. Lors meme que cette action est

reconnue fondee, il n'y a aucune gain du proces, au sens de

l'art. 250 LP, lorsque le gage portant sur la chose principale

n'a pas ew contesw et qu'il suffit, a lui seul, a couvrir entiere-

ment la ereance du defendeur.

Art. 250 a1. 3 LP.

Azione diretta a modificare la gradu&toria.: impugnazione d'un

diritto di pegno ammesso, ehe grava le parti costitutive ed

aceessorie d'un fondo. Anche se 11.10 domanda e diehia.rata.

fondata. non v'e utile processuale a.' sensi deU'art. 250 LEF,

allorehe il pegno ehe grava il fondo non fu impugnato e ba.sta

da solo a eoprire interamente il eredito deI oonvenuto.

Art. 250 cp. 3 LEF.

A. -

Im Konkurs über Karl Bieri wurde am 7 .. Dezem-

ber 1928 die Liegenschaft des Gemeinschuldnen; auf öffent-

licher Steigerung zum Preis von 58,700 Fr. zugeschlagen;

über diesen Betrag hinaus ha~te der Erwerber gemäss

Steigerungsbedingungen für die auf der Liegenschaft

befindliche Kühlanlage 7193 Fr. zu entrichten. Als das

Konkursamt Aarwangen diesen letztern Betrag aus-

schliesslich unter die Grundpfandgläubiger verteilen wollte,

führte die Rekurrentin, die Ehefrau des Kridars, dagegen

Beschwerde mit dem Erfolg, dass das Konkursamt zu

einer Ergänzung des Kollokationsplanes mit Bezug auf

die Kühlanlage verhalten ·wurde. Das Konkursamt ver-

fügte hierauf, dass die Kühlanlage zum Teil als Bestand-

teil, zum Teil als Zugehör den Grundpfandgläubigem

(I. Rang: Hypothekarkasse des Kantons Bem, 11. Rang:

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

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Spar- und Leihkasse Steffil:lburg, IH. Rang: Kantonal-

, bank von Bern) hafte. Diese Verfügung wurde von der

Rekurrentin durch Klage gegen die genannten drei Hypo-

thekargläubiger angefochten. Mit der Hypothekarkasse

kam ein Vergleich zustande, in welchem die Gläubigerin

erklärte, keinen Anspruch auf die Kühlanlage bezw. den

Erlös aus derselben zu erheben; im übrigen wurde die

Klage von allen drei Instanzen abgewiesen.

Hierauf

stellte das Konkursamt für die Verteilung des Steigerungs-

erlöses zuzüglich Erlös aus der Kühlanlage, Miet- und

Kapitalzinsen in Höhe von total 69,148 Fr. 25 Cts. eine

Verteilungsliste auf, in welcher für Verwaltungs- und

Verwertungskosten 1715 Fr. 45 Cts. vorweggenommen

wurden, die ersten beiden Hypotheken mit 33,933 Fr.

80 Cts. bezw. 29,204 Fr. volle Deckung erhielten und der

Rest von 4295 Fr. auf die IH. Hypothek (die infolgedessen

mit 6804 Fr. zu Verlust kam) entfiel. Ausdrücklich ver-

fügte das Konkursamt dabei, dass sich aus dem zwischen

der Hypothekarkasse und der Rekurrentin zustande-

gekommenen Vergleich kein Prozessgewinn ergeben habe.

B. -

Diese neue Verteilungsliste wurd.e von der Rekur-

rentin mit der vorliegenden Beschwerde angefochten. Der

Antrag' geht dahin, dass vom Erlös aus der Kühlanlage

ein Betrag von 3619 Fr. 50 ets. der Beschwerdeführerin

zuzuweisen sei.

O. -

:Mit Entscheid vom 19. September 1930 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen,

worauf die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des

vor der Vorinstanz gestellten Antrages an das Bundes-

gericht rekurrierte.

Die SckUldbetreibzmgs- 'lmtl Kankufskammerziekt

in Erwägung :

Die Rekurrentin nimmt den Standpunkt ein, das

KOnkursamt sei nicht befugt, dem Hypothekargläubiger

im I. Rang volle Deckung aus dem Erlös aus der liegen-

schaft allein zu verschaffen; für alle drei Hypothekar-

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Schuldbetreibung .. - und Konkursrecht. N° 45.

gläubiger sei vielmehr die Deckung im Verhältnis der

:h'orderungen sowohl dem Liegenschaften- als dem Zuge-

hörerlös zu entnehmen, wobei der Anteil der Hypothekar-

kasse am Erlös aus der Zugehör der Rekurrentin zufallen

mÜSSe.

Diese Auffassung beruht indessen auf einem

Rechtsirrtum. Sie setzt nämlich voraus, dass jeder der

drei Hypothekargläubiger mit zwei selbständigen Pfand-

rechten kolloziert worden sei, einem Pfandrecht an der

Liegenschaft und einem solchen an der Kühlanlage. Dem

ist jedoch nicht so : Bei der Unterstellung jener Kühl-

anlage unter die Pfandhaft hat man es nur mit der Frage

nach dem Umfang der Grundpfandhaft zu tun. Ob sich

das Grundpfandrecht auch auf die Kühlanlage erstreckt

oder nicht, in heiden Fällen handelt es sich um das näm-

liche' einzige Grundpfandrecht. Durch den Vergleich der

Rekurrentin mit der Hypothekarkasse ist nun lediglich

der letztem gegenüber die Ausdehnung der Pfandhaft

auf die Kühlanlage verneint worden, ohne dass dadurch

das Pfandrecht an der Liegenschaft selbst irgelldwie ge-

schmälert worden wäre (vgl. BGE 48 III S. 1,77 f.). Infolge-

dessen hat die Hypothekarkasse nach wie vor Anspruch

auf den Erlös aus der Liegenschaft bis zur vollen Deckung

ihrer Forderung. Damit entfällt· jede Möglichkait, den

Anteil der Hypothekarkasse an- der Konkursmasse zu

Gunsten der Rekurrentin herabzusetzen (Art. 250 Abs. 3

RchKG).

.

Um einen Prozessgewinll im Sinn der ehen genannten

Bestimmung zu erzielen, hätte die Rekurrelltin mit einem

Rechtsbegehren obsiegen müssen, das auf Aberkennung

des Grundpfandrechtes der Hypothekarkasse nicht nur

bezüglich der Kühlanlage, sondern auch noch hinsichtlich

der Liegenschaft gegangen wäre -

mindestens in einem

Umfange, dass die zugelassene Forderung durch das ver-

bleibende Pfandrecht nicht mehr voll gedeckt worden

wäre. So wie die Klage jetzt gestellt war, konnte sie

überhaupt nicht zum Ziel führen.

Gegenüber den heiden andern Grundpfandgläubigern

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 46.

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hat die Rekurrentin infolge ihres Unterliegens im Prozess

ebenfalls keinen Anspruch auf einen Teil des Erlöses aus

der Kühlanlage.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamme1' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Sentenza. aa ottobre 1980

nella causa. t1.tficio I. IG !'. di Be!lbmona..

All'AutoriM. di Vigilauza spetta 1a facolta. di deoidere, se un

oredito non conte8tato rivesta la qualita. di un debito fallimeIl-tare

ordinario 0 di un debito de11a matiBa (oonsid. 2). -

Essa e pure

competente per statuire, se ad un debito della massa spett i

la priorita. di fronte alle pretese de11'Ufficio (0 dell'erario,

se l'Ufficio deve versare a110 Stato le competenze percipite)

per emolumenti seeondo la tariffa (oonsid. 2).

Per massima, il credito dell'Uffioio (0 de11'erario) dipendente

da11e oompetenze dev'essere taoitato solo dopo il soddisfaoi-

mento integrale dei debiti de11a massa. : le apese inveoe debbono

essere aocreditate a11'Ufficio subito e definitivamente (consid. 2).

_ In ogni ca.so l'Uffioio deve restituire alla mas.'3a incapace

di pagare i suoi debiti l'emolumento !Slobale (53 de11a tariffa)

accr~tatosi senza l'autorizzazione de11'autoritit competente

(oonsid. 3).

Per quanto oonoerne le altre tasse 0 emolumenti, l'Ufficio dov~

rifondere, allo soopo di ta.oitare debiti dell3 massa scopertl,

solo quelli peroepiti per provvedimenti non ultimati e soltanto

a datare da1 momento in oui era constatabile l'insufficienza

de11a massa a soddisfare debiti esistenti 0 prevedibili (consid. 2).

Die Entscheidung darüber, ob eine nie h t be s tri t t e n e

Forderung M ass ave r bin d 1 ich k e i t ist, steht den

Aufsichtsbehörden zu (Erw. 2). Ebenso sind die Aufsichts-

behörden zuständig zu bestimmen, ob eine Massaverbindlich-

ksit den Gebühren vorgeht, welohe das Konkursamt (bezw.

der Fiskus, wo diesem die Gebühren vom Konkursamt abzu-

liefern sind) gemäss Gebührentarü zn fordern hat (Erw. 2).

G e b ü h ren f 0 r der u n gen des Konkursamtes (bezw. des

Fiskus) sind grundsätzlich erst zu deoken, nachdem die Gläu-

biger von Massa.verbindliohkeiten vollständig befriedigt sind;

die Aus lag e n dagegen kann sich das Konkursamt sofort

und endgültig gutschreiben (Erw.2). In jedem Fall hat das