Volltext (verifizierbarer Originaltext)
158
Schuldbetreibungs- und K;onkursrecht. No 41.
hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts-
forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen
müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des
Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus-
geführten sowieso nicht verlangen.
Die Rekurrentin
wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das
beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs-
ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbürgschaften der Kon-
kursiten in Anwendung des Art. 503 OR· und nicht nur
des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen.
Demnach erkennt die Sck'Uldbetr.- 'Und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
41. Entscheid vom alS. September 1930
i. S. Menke 8G Xmukamp und ltonsorten.
SchKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü-
che der Konkursmasse kommt erst der zweiten
GI ä u b i ger ver sam m 1 u n g zu, die gegebenenfalls auf
in einer früheren Versammlung gefasste Beschlüsse· solcher
Art zurückkommen kann (Erw. 1).
SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weit.erziehung
von B es ch werdeen ts che iden, durch die eine Ver·
fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversamm-
lungsbesohluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n-
kur s gl ä u b i ger, die nicht am· Beschwerdeverfahren be-
teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu
laufen (Erw. 2).
SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p flic h t gilt auch für die
Mitglieder des Gäu b i g er au s s c h u s s es (Erw.3).
Art .. 260 LP : Le pouvoir de renoncer a une prerention de la mas8e
n'appartient pas A la. premiere mais seulement A 18 8econde
as8emblee des creanciers. Celle-ci peut donc annuler toute
decision de oette nature prise par une assemblee anterieure.
Art. 18/19 LP: Le delai pour recourir oonWe Je prononoe d'une
autotitß de 8Urveillance qui a annule une decision de l'admi-
nistration de 180 faillite ou de l'assemblee des creanciers oourt
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.
1IJ9
-
al'egard des creaneiers qui n'ont pas participe A l'instance
pr6cedente -
des le moment ou illeur a ete donne avis da ce
prononc6 (oiroula.ire) (consid. 2).
Art. 10 LP: L'obligation de rkusation prevue A l'art. 10 LP
est applica.ble aux membres de la. oommiBBion de surveillance
(consid. 3).
Art. 260 LEF: La facoltA di rinunciare ad uns pretesa delta
massa. spetta., non 801180 prima, ma solo aHa. seconda. assemblea
dei creditori. 180 quale puo quindi annullare le decisioni di
questo genere prese da. un'assemblea precedente (consid. 1).
Art. 18/19 LEF: 11 termine per ricorrere contro uns decisione
dell'autorita. di vigilanza annulla.nte un atto dell'amministra.
zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per
i creditori che non parteciparono al procedimento anteriore,
dal momento in cui furono informati (circola.re) della. decisione
(consid. 2).
L'obbligo di ricusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale &nche per 1
membri deUa commissione di vigilanza (consid. 3).
Der später in Konkurs gerateneE. Weber in Triengen hatte
einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand-
versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann
beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee hinterlegt wurde.
In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläu-
bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo-
kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger ..
versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab-
gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung
der Brandversicherungssumme beschlossen. Abtretungen
des bezügliohen Masserechtsanspruches wurden im An·
schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt.
Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den
Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei-
ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929
mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung
oder Abänderung der vorgedruckten Traktandenliste. An
dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die
Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 1929 über
den Verzicht auf die Admassierung der Brandversiche-
rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss bezügliohe Prozeasvollmaoht erteilt.
48 18 m -
1830
160
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.
Gegen diesen Beschluss vom 30. November 1929 führten
eine Anzahl Konkursgläubiger, die keine Abtretungen auf
• die Brandversicherungssumme erhalten hatten, Beschwerde
mit den Anträgen : 1. er sei aufzuheben und die Konkurs-
verwaltung sei anzuweisen, di,e bezüglichen Masserechts-
ansprüche gemäss Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern
abzutreten; 2. eventuell sei der aus Zessionaren und einem
Zessionarvertreter bestehende Gläubigeraussohuss zmolge
unzweifelhaften Interessenkonfliktes seines Amtes durch
die Aufsichtsbehörde zu entheben und durch die Auf-
sichtsbehörde ein Gläubigerausschuss zu bezeichnen, der
aus Gläubiger-Nichtzessionaren bestehe.
Die untere Aufsiohtsbehörde gab dem Hauptantrag
duroh Entscheid vom 17. Mai 1930 statt, der am 20. Mai
dem Vertreter der Besohwerdeführer und dem Konkurs-
amte zugestellt wurde, das hievon zunächst dem X.
Plenniger-Vonru-burg mündlich Kenntnis gab, der von
.3ämtlichen Zessionaren des Gemeinschuldners ermächtigt
worden war, einen gemeinsamen Vergleiohsvorschlag zu
machen. Durch Zirkular vom 12./13. Juni 1930 sodann
machte das Konkursamt sämtlichen Ko~läubigern
Mitteilung vom Beschwerdeentscheid der unteren Auf-
sichtsbehörde und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen,
um Abtretung der Masserechts3tnsprüche gegen die Zes-
sionare der Brandversicherungssumme zu' verlangen. Am
23. Juni zogen nun die RekriPrenten den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde an die kantonale Aufsichts-
behörde weiter mit dem Antrag auf Aufhebung desselben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 22. August 1930
auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten und
hat ihn eventuell als unbegründet abgewiesen.
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schzddbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Der angefochtene Gläubigerversammlungsbeschluss
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.
161
vom 30. November 1929 läuft darauf hinaus, dass die
Gläubigerschaft auf den an der früheren Versammlung
beschlossenen Verzicht auf die Erhebung von Anfechtungs-
klagen gegen die duroh Abtretungen von Teilbeträgen der
Brandversicherungssumme gedeckten Gläubiger zurück-
gekommen ist. Damit hat die zweite Gläubigerversamm-
lung eine Befugnis ausgeübt, die erst ihr zustand, nicht
l'Iohon der ersten oder der dieser gleichzuachtenden ausser-
ordentlichen Gläubigerversammlung vom 28. September
1929, die schon vor der Entscheidung der Konkursverwal-
tung und des Gläubigerausschusses über die Zulassung der
eingebenden Gläubiger im Kollokationsplane stattgefunden
hatte und daher von Personen beschickt worden war, von
denen noch nicht feststand, ob ihnen an der massgebenden
zweiten Gläubigerversammlung wirklich Stimmrecht zu-
komme (vgl. SchKG Art. 238; 252/3, KV Art. 48 und
obligatorisches Konkursformular Nr. 5, Ziffer 8). Der
Aufhebung des von der früheren Versammlung unzu-
ständigerweise gefassten Verzichtsbeschlusses stund um
so weniger etwas entgegen, als noch nichts zu seiner
Ausführung geschehen, namentlich noch nicht einmal
Frist zur SteUung von Abtretungsbegehren gestellt worden
war, weshalb schlechterdings nicht die Rede sein kann
von der Verletzung wohlerworbener Rechte von Konkurs-
gläubigern auf Erteilung von Abtretungen, worüber sich
die Beschwerdeführer beklagen.
Wieso unter diesen
Umständen der angefochtene Gläubigerversammlungs-
beschluss vom 30. November 1929 eine Gesetzesverletzung
ausmachen könnte, ist nicht erfindlich; namentlich ist der
Hinweis der Vorinstanz auf BGE 52 III S. 66 Erw. 4
unbehelflich.
Nur mit Gesetzesverletzung, nicht mit
blosser Unangemessenheit kann aber nach ständiger, auf
den weiten Wortlaut des Art. 253 (i. f.) SchKG gestützter
Rechtssprechung (vgl. BGE 48 III S. 42 und die dort
angeführten früheren Entscheide) eine gegen die zweite
Gläubigerversammlung gerichtete Beschwerde begründet
werden, was die untere Aufsichtsbehörde übersehen hat.
1112
Sehuldbetreibunga. und Konkursreeht. N0,1.
Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf-
sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht-
zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer
• Auffassung der Fall ist.
2. -
Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an
BGE 52!II S. 65 Erw. I den Rekurrenten die Legitimation
zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren
Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher
am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben
nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der
Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger-
versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n
Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen
haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergeblus
der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen
wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger
regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist auch· für sie
schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren
Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein-
bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde,
namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich
durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt.
Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die
Mitteilung, sei es durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es
durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger,
dass eine Verfügung der Konkursverwaltung oder ein
Gläubigerversammlungsbeschlu~s durch Beschwerdeent-
scheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt
wo:rden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto-
nalen Aufsichtsbehörden als vom Bundesgericht Rekurse
einzelner Konkursgläubiger gegen solche Beschwerdeent-
l'Ioheide auch nooh nach Ablauf von zehn Tagen seit der
Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken
entgegengenommen worden.
Die von der Vorinstanz
befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent-
soheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon-
kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
HI3
Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor
der Weiterziehung erfolgte mündliche Mitteilung vom
Besohwerdeentscheid an den Rekurrenten Pfenninger-
Vonarburg, die übrigens den in Art. 34 SchKG aufge-
stellten Erfordernissen nicht entspricht, brauchen sich
die übrigen Rekurrenten nicht entgegenhalten zu lassen,
da ihm keine andere Vollmacht als zur Stellung eines
gemeinsamen Vergleichsvorschlages erteilt worden war.
3. -
Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die
Mitglieder des Gläubigerausschusses dadurch Rechnung
tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst
oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den
Ausstand treten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen
Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden werden
aufgehoben und die Beschwerde gegen den Gläubiger-
versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird
abgewiesen.
42. Entsoheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli.
Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen aue
A n gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins ~thiilt,
darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleIChwohl
geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag: ein Ver I u s t-
sc h ein ausgestellt werden. SehKG Art. 67 Ziff. 3.
L'offiee doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite
qui ne l'enferme pas d'indieations precises au sujet des inttreea
reelrunes. Si 180 poursuite 1\ eM neanmoins introdnite, l'acte de
dRtau.t de biena ne devra o3tre delivre que pour le eapital de
180 erOOnee. Art. 67 eh. 3 LP.
L'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad una domanda esecuzione,
ehe non indiehi esatta.mente gli interessi recla.mati. Se, non·
dimeno, l'esecuzione iu introdotta e eondotta 80 termine, l'atto
di "arenza non sara emesso ehe per il eapitale. -
Art. 67 eif.
3LEF.