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56_III_158

BGE 56 III 158

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und K;onkursrecht. No 41.

hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts-

forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen

müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des

Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus-

geführten sowieso nicht verlangen.

Die Rekurrentin

wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das

beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs-

ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto-

nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbürgschaften der Kon-

kursiten in Anwendung des Art. 503 OR· und nicht nur

des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen.

Demnach erkennt die Sck'Uldbetr.- 'Und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

41. Entscheid vom alS. September 1930

i. S. Menke 8G Xmukamp und ltonsorten.

SchKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü-

che der Konkursmasse kommt erst der zweiten

GI ä u b i ger ver sam m 1 u n g zu, die gegebenenfalls auf

in einer früheren Versammlung gefasste Beschlüsse· solcher

Art zurückkommen kann (Erw. 1).

SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weit.erziehung

von B es ch werdeen ts che iden, durch die eine Ver·

fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversamm-

lungsbesohluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n-

kur s gl ä u b i ger, die nicht am· Beschwerdeverfahren be-

teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu

laufen (Erw. 2).

SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p flic h t gilt auch für die

Mitglieder des Gäu b i g er au s s c h u s s es (Erw.3).

Art .. 260 LP : Le pouvoir de renoncer a une prerention de la mas8e

n'appartient pas A la. premiere mais seulement A 18 8econde

as8emblee des creanciers. Celle-ci peut donc annuler toute

decision de oette nature prise par une assemblee anterieure.

Art. 18/19 LP: Le delai pour recourir oonWe Je prononoe d'une

autotitß de 8Urveillance qui a annule une decision de l'admi-

nistration de 180 faillite ou de l'assemblee des creanciers oourt

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.

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-

al'egard des creaneiers qui n'ont pas participe A l'instance

pr6cedente -

des le moment ou illeur a ete donne avis da ce

prononc6 (oiroula.ire) (consid. 2).

Art. 10 LP: L'obligation de rkusation prevue A l'art. 10 LP

est applica.ble aux membres de la. oommiBBion de surveillance

(consid. 3).

Art. 260 LEF: La facoltA di rinunciare ad uns pretesa delta

massa. spetta., non 801180 prima, ma solo aHa. seconda. assemblea

dei creditori. 180 quale puo quindi annullare le decisioni di

questo genere prese da. un'assemblea precedente (consid. 1).

Art. 18/19 LEF: 11 termine per ricorrere contro uns decisione

dell'autorita. di vigilanza annulla.nte un atto dell'amministra.

zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per

i creditori che non parteciparono al procedimento anteriore,

dal momento in cui furono informati (circola.re) della. decisione

(consid. 2).

L'obbligo di ricusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale &nche per 1

membri deUa commissione di vigilanza (consid. 3).

Der später in Konkurs gerateneE. Weber in Triengen hatte

einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand-

versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann

beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee hinterlegt wurde.

In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläu-

bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo-

kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger ..

versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab-

gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung

der Brandversicherungssumme beschlossen. Abtretungen

des bezügliohen Masserechtsanspruches wurden im An·

schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt.

Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den

Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei-

ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929

mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung

oder Abänderung der vorgedruckten Traktandenliste. An

dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die

Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 1929 über

den Verzicht auf die Admassierung der Brandversiche-

rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und

Gläubigerausschuss bezügliohe Prozeasvollmaoht erteilt.

48 18 m -

1830

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.

Gegen diesen Beschluss vom 30. November 1929 führten

eine Anzahl Konkursgläubiger, die keine Abtretungen auf

• die Brandversicherungssumme erhalten hatten, Beschwerde

mit den Anträgen : 1. er sei aufzuheben und die Konkurs-

verwaltung sei anzuweisen, di,e bezüglichen Masserechts-

ansprüche gemäss Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern

abzutreten; 2. eventuell sei der aus Zessionaren und einem

Zessionarvertreter bestehende Gläubigeraussohuss zmolge

unzweifelhaften Interessenkonfliktes seines Amtes durch

die Aufsichtsbehörde zu entheben und durch die Auf-

sichtsbehörde ein Gläubigerausschuss zu bezeichnen, der

aus Gläubiger-Nichtzessionaren bestehe.

Die untere Aufsiohtsbehörde gab dem Hauptantrag

duroh Entscheid vom 17. Mai 1930 statt, der am 20. Mai

dem Vertreter der Besohwerdeführer und dem Konkurs-

amte zugestellt wurde, das hievon zunächst dem X.

Plenniger-Vonru-burg mündlich Kenntnis gab, der von

.3ämtlichen Zessionaren des Gemeinschuldners ermächtigt

worden war, einen gemeinsamen Vergleiohsvorschlag zu

machen. Durch Zirkular vom 12./13. Juni 1930 sodann

machte das Konkursamt sämtlichen Ko~läubigern

Mitteilung vom Beschwerdeentscheid der unteren Auf-

sichtsbehörde und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen,

um Abtretung der Masserechts3tnsprüche gegen die Zes-

sionare der Brandversicherungssumme zu' verlangen. Am

23. Juni zogen nun die RekriPrenten den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde an die kantonale Aufsichts-

behörde weiter mit dem Antrag auf Aufhebung desselben.

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 22. August 1930

auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten und

hat ihn eventuell als unbegründet abgewiesen.

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schzddbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der angefochtene Gläubigerversammlungsbeschluss

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.

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vom 30. November 1929 läuft darauf hinaus, dass die

Gläubigerschaft auf den an der früheren Versammlung

beschlossenen Verzicht auf die Erhebung von Anfechtungs-

klagen gegen die duroh Abtretungen von Teilbeträgen der

Brandversicherungssumme gedeckten Gläubiger zurück-

gekommen ist. Damit hat die zweite Gläubigerversamm-

lung eine Befugnis ausgeübt, die erst ihr zustand, nicht

l'Iohon der ersten oder der dieser gleichzuachtenden ausser-

ordentlichen Gläubigerversammlung vom 28. September

1929, die schon vor der Entscheidung der Konkursverwal-

tung und des Gläubigerausschusses über die Zulassung der

eingebenden Gläubiger im Kollokationsplane stattgefunden

hatte und daher von Personen beschickt worden war, von

denen noch nicht feststand, ob ihnen an der massgebenden

zweiten Gläubigerversammlung wirklich Stimmrecht zu-

komme (vgl. SchKG Art. 238; 252/3, KV Art. 48 und

obligatorisches Konkursformular Nr. 5, Ziffer 8). Der

Aufhebung des von der früheren Versammlung unzu-

ständigerweise gefassten Verzichtsbeschlusses stund um

so weniger etwas entgegen, als noch nichts zu seiner

Ausführung geschehen, namentlich noch nicht einmal

Frist zur SteUung von Abtretungsbegehren gestellt worden

war, weshalb schlechterdings nicht die Rede sein kann

von der Verletzung wohlerworbener Rechte von Konkurs-

gläubigern auf Erteilung von Abtretungen, worüber sich

die Beschwerdeführer beklagen.

Wieso unter diesen

Umständen der angefochtene Gläubigerversammlungs-

beschluss vom 30. November 1929 eine Gesetzesverletzung

ausmachen könnte, ist nicht erfindlich; namentlich ist der

Hinweis der Vorinstanz auf BGE 52 III S. 66 Erw. 4

unbehelflich.

Nur mit Gesetzesverletzung, nicht mit

blosser Unangemessenheit kann aber nach ständiger, auf

den weiten Wortlaut des Art. 253 (i. f.) SchKG gestützter

Rechtssprechung (vgl. BGE 48 III S. 42 und die dort

angeführten früheren Entscheide) eine gegen die zweite

Gläubigerversammlung gerichtete Beschwerde begründet

werden, was die untere Aufsichtsbehörde übersehen hat.

1112

Sehuldbetreibunga. und Konkursreeht. N0,1.

Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf-

sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht-

zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer

• Auffassung der Fall ist.

2. -

Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an

BGE 52!II S. 65 Erw. I den Rekurrenten die Legitimation

zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren

Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher

am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben

nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der

Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger-

versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n

Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen

haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergeblus

der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen

wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger

regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist auch· für sie

schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren

Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein-

bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde,

namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich

durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt.

Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die

Mitteilung, sei es durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es

durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger,

dass eine Verfügung der Konkursverwaltung oder ein

Gläubigerversammlungsbeschlu~s durch Beschwerdeent-

scheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt

wo:rden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto-

nalen Aufsichtsbehörden als vom Bundesgericht Rekurse

einzelner Konkursgläubiger gegen solche Beschwerdeent-

l'Ioheide auch nooh nach Ablauf von zehn Tagen seit der

Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken

entgegengenommen worden.

Die von der Vorinstanz

befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent-

soheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon-

kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

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Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor

der Weiterziehung erfolgte mündliche Mitteilung vom

Besohwerdeentscheid an den Rekurrenten Pfenninger-

Vonarburg, die übrigens den in Art. 34 SchKG aufge-

stellten Erfordernissen nicht entspricht, brauchen sich

die übrigen Rekurrenten nicht entgegenhalten zu lassen,

da ihm keine andere Vollmacht als zur Stellung eines

gemeinsamen Vergleichsvorschlages erteilt worden war.

3. -

Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die

Mitglieder des Gläubigerausschusses dadurch Rechnung

tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst

oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den

Ausstand treten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen

Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden werden

aufgehoben und die Beschwerde gegen den Gläubiger-

versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird

abgewiesen.

42. Entsoheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli.

Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen aue

A n gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins ~thiilt,

darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleIChwohl

geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag: ein Ver I u s t-

sc h ein ausgestellt werden. SehKG Art. 67 Ziff. 3.

L'offiee doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite

qui ne l'enferme pas d'indieations precises au sujet des inttreea

reelrunes. Si 180 poursuite 1\ eM neanmoins introdnite, l'acte de

dRtau.t de biena ne devra o3tre delivre que pour le eapital de

180 erOOnee. Art. 67 eh. 3 LP.

L'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad una domanda esecuzione,

ehe non indiehi esatta.mente gli interessi recla.mati. Se, non·

dimeno, l'esecuzione iu introdotta e eondotta 80 termine, l'atto

di "arenza non sara emesso ehe per il eapitale. -

Art. 67 eif.

3LEF.