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56_III_163

BGE 56 III 163

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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1~2

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0,1.

Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf-

sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht-

zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer

Auffassung der Fall ist.

2. -

Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an

BGE 52 III S. 65 Erw. 1 den Rekurrenten die Legitimation

zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren

Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher

am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben

nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der

Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger-

versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n

Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen

haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergebnis

der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen

wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger

regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist auch· für sie

schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren

Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein-

bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde,

namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich

durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt.

Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die

Mitteilung, sei es durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es

durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger,

dass eine Verfügung der Kopkursverwaltung oder ein

Gläubigerversammlungsbeschluss durch Beschwerdeent-

scheid der Aufsiohtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt

worden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto-

nalen Aufsiebtsbehörden als vom Bundesgerioht Rekurse

einzelner Konkursgläubiger gegen solche Besohwerdeent-

f>cheide auch noch nach Ablauf von zehn Tagen seit der

Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken

entgegengenommen worden.

Die von der Vorlnstanz

befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent-

scheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon-

kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die

Schuldbetreibungs. und Konlrnrsrecht. N° 42.

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Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor

der Weiterziehung erfolgte mündliche lVfitteilung vom

Beschwerdeentscheid an den Rekurrenten Pfenninger-

Vonarburg, die übrigens den in Art. 34 SchKG aufge-

stellten Erfordernissen nicht entspricht, brauchen sioh

die übrigen Rekurrenten nioht entgegenhalten zu lassen,

da ihm keine andere Vollmaoht als zur Stellung eines

gemeinsamen Vergleiohsvorschlages erteilt worden war.

3. -

Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die

Mitglieder des Gläubigeraussohusses dadurch Rechnung

tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst

oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den

Ausstand treten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen

Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden werden

aufgehoben und die Beschwerde gegen den Gläubiger-

versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird.

abgewiesen.

42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli.

Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen a. u e

A n gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins enthält,

da.rf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwohl

geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag ein Ver 1 u s l-

ach ein ausgestellt werden. SchKG Art. 07 Ziff. 3.

L'office doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite

qui ne l'enferme pas d'indications precises au sujet des intfrtta

l'oolames. Si lB. poursuite a 13M neanmoins introduite, l'acte de

dRfaut de biens ne devra etre delivre que pour le capital de

1a erea.nce. Art. 67 eh. 3 LP.

L 'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad l.ma doma.nda esecuzione,

ehe non indichi esatta.mente gli interessi reclamati. Se, non-

dini.eno, l'esecuzione fu introdotta e condotta a termine, l'aUo

di "arenza non sari!. emesso ehe per il capitale. -

Art. 67 eil.

3 LEF.

HIt

Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. Ne '2.

Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim

Betreibungsamt Hohenrain gegen den Rekurrenten das

, Betreibungsbegehren gestellt für :

«Forderungssumme : 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu

5 % seit 1. Oktober 1919, abzüglioh 1648 Fr. 90 Cts.

für gemaohte Zahlungen, zuzüglioh Zins zu 5 % je seit

erfolgten Zahlungen, vide unten.

Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der

Schuldurkunde : Alimentationsbeiträgelt. Vergleiohen vom

4. 10. 1919, erstmals fällig pro 1. 10. 1919 bis und mit

1. Dezember 1928 =

2775 Fr.; 300 Fr. rüokständige

Alimente ebenfalls lt. Vergleioh wie oben; 40 Fr. Advo-

katuren It. Vergleioh; 64 Fr. 70 Cts. lt. statthalteramtlioh

fixierte Kostennota, sowie 19 Fr. 85 Cts. bisher bezahlte

Betreibungskosten. Von "allen diesen Beträgen gehen ab

1618 Fr. 90 Crs. geleistete Zahlungen plus Zins hievon zu

5 % nach Massgabe der Daten der erfolgten Zahlungen.

Wir werden sr. Zt. über die Zinsen der Forderungen, wie

der Zahlungen eine Aufstellung maohen, sobald die Betrei-

bung soweit gediehen ist ... »

Diesem Betreibungsbegehren gab das Betreibungsamt

ohne weiteres durch Zustellung eines entspreohend aus-

gefertigten Zahlungsbefehles Folge, gegen welchen der

Rekurrent weder Recht vorschlug, nqoh Besohwerde

führte. In der Pfändungsurkunde setzte es dann in die

Rubrik « Betrag der Forderung. Forderung allein» die

Subtraktion der Beträge 3199 Fr. 55 Cts. -

1648 Fr.

90 Cts. = 1550 Fr. 65 Cts. ein und in die Rubrik « Zins

und Kosten etwa» einfach «Z & K ». Als die Rekurs-

gegncrin naoh Ablieferung des aus der Lohnpfändung

erzielten Betrages von 377 Fr. 50 Cts. den Verlustschein

beziehen wollte, verlangte das Betreibungsamt, «da wir dies

aus dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen konnten,

eine Aufstellung der Zinsberechnung », und «als dann

diese sehr komplizierte Zinsberechnung (Staffelreohnung)

einlangte, haben wir sie ohne weiteres als richtig angenom-

men und gestützt darauf den Verlustschein ausgestellt»,

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 '2.

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und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung:

Kapital (3199 Fr. 55 Cts. -

1655 Fr. 90 Cts. =) 1543 Fr.

65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr. 65 Cts., Kosten

12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cts.; Ergebnis der

Betreibung 377 Fr. 50 Cts.; ungedeckt gebliebener Betrag

1557 Fr. 35.

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem

Antrag auf Aufhebung des Verlustscheines.

Die untere Aufsiohtsbehörde ordnete eine « Bankexper-

tise » über die Bereohnung der Zinsforderung an.

Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930

die Beschwerde abgewiesen und dem Rekurrenten die

Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und KonkurBkammer zieht

in Eru:ägung :

Gemäss Art. 67 ZUfer 3 SchKG sind im Betreibungs-

begehren anzugeben -

und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1.

enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe -: «die Forde-

rungssumme ..., bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss

und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. & Die

derart bezifferten Beträge emschliesslich Betreibungs-

kosten sind massgebend für den Umfang der Pfändung,

der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des

im Verlustscheine zu verurkundenden Verlustes (Art. 97

Abs. 2, 144 Abs. 4, 149 Abs. 1 SchKG), es wäre denn, dass

jene Beträge durch Rechtsvorschlag, Abschlagszahlungen

u. dgl. Reduktionen erfahren.

Vorliegend wurde im Betreibungsbegehren zwar nicht

die Forderungssumme selbst angegeben, für welche Be-

treibung angehoben werden wollte.

Indessen ist sie

durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglichen

Forderungssumme und der angegebenen Summe der

geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass mit

Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und Zah-

166

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 42.

1 ungshefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Ausserdem ist angegehen der Zinsfuss, dagegen dann nicht

der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Vielmehr

• ist aus Betreihungshegehren und Zahlungsbefehl unzwei-

deutig zu ersehen, dass Zins von 3199 Fr. 55 Cts. seit

1. Oktober 1919 nicht bis zur Verwertung gefordert werden

will, sondern nur bis zu einem dazwischen liegenden

Zeitpunkte, von da an dann nur noch Zins von einem

durch eine Teilzahlung reduzierten Betrag und wiederum

bis zu einem zwar späteren, aber vor der Verwertung

liegenden Zeitpunkt u. s. w. Allt>in darüber, welches die

reduzierten Forderungssummen seien, von denen schliess-

lich nur noch Zins gefordert werden wollte, und in welchen

Zeitpunkten die Reduktionen eingetreten seien, fehlte es

im Betreibungsbegehren und folglich auch im Zahlungs-

befehl an jeglicher Angabe, sodass für den Betriebenen

daraus nicht ersichtlich war, was insgesamt von ihm

gefordert werde, und für das Betreibungsamt nicht, wofür

die Pfändung Deckung bieten musste. In der Tat hatte

die Gläubigerin selbst schon im Betreibungsbegehren eine

spätere Aufstellung hierüber in Aussicht gestellt, obwohl

nichts entgegengestanden hätte, die bis dahin geleisteten

Zahlungen und geschuldeten Zinsbetreffnisse schon bei

der Anhebung der Betreibung . züfermässig zu berück-

sichtigen. Richtigerweise hätte sich daher das Betreibungs-

amt auf dieses dem Art. 67 Ziff. 3 SchKG nicht ~ntspre­

chende Betreibungsbegehren gar nicht einlassen, sondern

es zur Verbesserung im Sinne präziser Angabe der gefor-

derten Zinse, allfällig eines aufgerechneten Gesamtbetrages,

an die Gläubigerin zurückweisen sollen. 'War es doch

nach eigener Angabe in der Pfändungsurkunde nicht ein-

mal in der Lage, auch nur approximativ den Zinsenbetrag

zu bestimmen, für welchen die Pfändung neben dem

Kapitalbetrag und den mutmasslichen Kosten Deckung

bieten musste. Allein wenn auch der Zahlungsbefehl an

einem Mangel litt, der die ordnungsgemässe Durchführung

der Betreibung verunmöglichte, so besteht doch heute

Schuldbetreibungs· und Konkursre<"ht. N0 42.

167

nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Abliefe-

rung des Reinerlöses und Ausstellung des Verlustscheines

kein zureichender Grund mehr, um das gesamte Betrei-

bungsverfahren aufzuheben, umsowenigcr, a13 von vorne-

herein nur eine Pfändung vollzogen werden konnte, die

bei weitem nicht einmal den geforderten Kapitalbetrag

zu decken vermochte. Jedoch darf dem Verlustschein nur

der Betrag der im Zahlungshefehl allein ziffermässig gemm

angegebenen Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden,

wie wenn überhaupt gar keine Zinsen gefordert worden

wären, da dies ehen in einem durch Betreibungsbegehren

und Zahlungshefehl nicht genau umschriebenen Umfange

geschehen ist. Namentlich ist es unzulässig, ü'gendwie

auf die nachträglich von der Gläuhigerin vorgelegte Zins-

ahrechnung ahzustellen, nachdem der Betriebene keine

Gelegen.heit hatte, sich gegen die hieraus hergeleiteten

Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur 'Vehr zu

setzen. Hievon abgesehen ist mit der rein rechnerisch,m

Üherprüfmlg jener Staffelrechnung nichts gewonnen;

denn ob der Zinsberechnung die richtigen Zahlungstage

zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiehei nicht

ermitteln, und eine Entscheidung darüher steht zudem

keinesfalls den Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der

ausgestellte Verlustschein durch Streichung der Zinsen

und entsprechende Abänderungen der durch Addition und

Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei

auch der dem Betreibungsamt unterlaufene Rechnungs-

fehler (1648 Fr. 90 Cts. statt 1655 Fr. 90 Cts.) herichtigt

werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten

des Rekurrenten aufzuheben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

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