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56_III_154

BGE 56 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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154 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N04Q. sehen. Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist hier wie dort dahingefallen. Eine Einschränkung ergibt sich dabei. aus der Sache selbst: die Aufhebung der betreffenden Betreibungshand- lungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe noch möglich ist. Auf Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende Aufhebungsbegehren als begründet erklärt werden. Das obergerichtliche Urteil, auf welches sich die Fortsetzung der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht annulliert worden, und da die Fortsetzung lediglich zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat, kann sie tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist der Gläubiger auch zur Herausgabe des Verlustscheins anzuhalten. Zwar verlie:M; der Verlustschein, anders als das Betreibungsamt. angenommen hat, schon durch die Aufhebungsverfügung jede jRechtswirkung. Zur voll- ständigen Annullierung des Pfändungsverfahrens gehört aber, schon um Missbräuchen vorzubeugen, auch die Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann auf Grund dieses Entscheides mit den Mitwln erzwungen werden, die zur Vollstreckung gerichtlicher Urteile zur Verfügung stehen. Demnach erkennt aie Sch'Ulitbetr.- 'u.na Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungs- verfahren aufgehoben. .

40. Entscheii vom as. September 19S0

i. S. Solothurner XantoDalbank. Sol~da.rbürgscha.ftan des Gemeinschuldners durfen von den. KOnkursverwaltungen nicht dadurch liquidiert w:erden, dass ~e vom Gläubiger verlangen, «dass er binnen Vier Wochen dIe Forderung rechtlich geltend :mache und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze ». Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 40. 155 L'administration de la. fa.illite ne saurait liquider las ca.utionne- menta solida.ires du fa.illi en exigea.nt du creancier « qu'il pour- suive juridiquement, da.ns le deIai de quatre semainas, l'exe- cution de ses droita et qu'il continue sas P9ursuites SImS interruption notable ». L'amministrazione deI fa.llimenti non puO liquidare le fideiussioni solidali deI fallito asigendo dal creditore ehe «entro 'quattro settima.n.e promuova l'azione e la eontinui senza interruzione rileva.n.te ». Als die Rekurrentin im Konkurs über R. Burgermeister in Biberist mehrere auf beliebige Aufforderung verfallende Forderungen aus Solidarbfugschaften für verschiedene Hauptschuldner anmeldete, wurde sie vom Konkursamt Kriegstetten ersucht, « innert der gesetzlichen Frist von 4 Wochen die in Art. 503 des Schweiz. Obligationenrechtes vorgesehenen Massnahmen gegen die ......... Haupt- schuldner der verbürgten Schulden zu treffen, ansonst wir die Bürgschaft als dahingefallen betrachten». Die Rekurrentin kam vorsorglicherweise der Aufforderung nach, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Aufforderung zu annullieren und das Konkursamt anzuweisen, die fraglichen Bürgschaften nach den Vor- sch~n des Schuldbetreibungs- und KonkursgesetZ6s, . insbesondere nach Art. 215, zu liquidieren. Seither wurde die Rekurrentin mit ihren Forderungen aus Solidarbürg~ schaft im. Kollokationsplan zugelassen, und zwar ohne Bedingung oder sonstigen Vorbehalt. Die kantonale Aufsiohtsbehörde hat am 24. April. die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an daS Bundes- gericht weitergezogen. Die Schulitbet:reibungs- 'UM .Konkur8kammer ·zieht in Erwägung : Der von der Rekurrentin angerufene Art. 215 SchKG sieht vor, dass Forderungen aus Bürgschaften des Gemein- schuldners im Konkurse geltend gemacht werden können, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Hieraus folgt, in 156 SohuldbetreibtmgS. und Konkursreoht. No 40. Verbindung mit Art. 244 ff. SchKG, dass die Konkurs- verwaltung über angemeldete Forderungen ausBürgschaf- tenim Kollokationsplan ihre Verfügungen zu treffen hat.

• Der von der Rekurrentin angefochtenen Aufforderung des Konkursamtes Kriegstetten liess sich nun aber von vorneherein schlechterdings nicht entnehmen, dass es vorhabe, sich jener Pflicht zu entziehen. Vielmehr brachte es damit nur zum Ausdruck, dass es die angemeldeten Bürgschaftsforderungen im Kollokationsplan nicht zulas- sen, sondern aus einem materiellrechtlichen Erlöschungs- grund abweisen werde, sofern die Rekurrentin seiner Auf- forderung nicht nachkomme. Hätte die Rekurrentin die Abweisung im Kollokationsplan sich nicht gefallen lassen wollen, so wäre ihr nichts anderes übrig geblieben, als den Kollokationsplan durch Klage anzufechten. Umso- weniger kann sie Beschwerde führen gegen die vorgängige 'Meinungsäusserung des Konkursamtes über die Rechts- frage, von der es seine zukünftigen Kollokationsverfü- gungen abhängig machen wollte; denn eine der Beschwer- deführung zugängliche konkursamtliche Verfügung lag damit überhaupt noch nicht vor (vgl. BGE 40 III S. 126 und die dort angeführten Entsoheide). Übrigens ist die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden, ru;..ss das Konkursamt die Rekurrentin dann im Kollokationsplan mit den eingegebenen Bfugschaftsforderungen zugelassen hat. Hiemit hat das Konkursamt die Vorschrift des Art. 215 SchKG befolgt, weshalb die Reku.rrentin die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung dieser Vor- schrift bei der späteren Weiterziehung an das Bundes- gericht keinesfalls mehr mit Fug wiederholen konnte. Freilich hat die seinerzeit mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage insofern nicht an Aktualität verloren, als, wenn die Rekurrentin nicht im Sinne des Art. 503 OR «den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort- setzt., sie Gefahr läuft, dass das Konkursamt nachträg- liches ErJöschen der im Kollokationsplan zugelassenen BürgBchaftsforderungen einwenden und die darauf entfal- SehuldbetNibungs. und KoJlkursreeht. Na 40. 167 lenden KOl:lkursdividendE'n zurückbehalten werde. Indes- sen könnte die Rekurrentin auch hiegegen nur mit einer gerichtlichen Klage aufkommen (BGE 52 TII S. 118), sodass also für eine konkursrechtliche Beschwerde in keiner BeziehUng Raum bleibt. Daher kann dem Rekurs wegen sachlicher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht stattgegeben werden. Im Grunde zielt er auf die Entscheidung der Frage ab, ob das von Art. 503 OR dem Bürgen eingeräumte Gestaltungsrecht im Konkurs über einen Solidarbürgen auch noch von der Konkurs- masse ausgeübt werden könne. Dies ist aber eben eine Frage des materiellen Rechtes, deren autoritative Ent- scheidung einzig den Zivilgerichten zusteht. Allein die Unhaltbarkeit der von der Vorinstanz bestätigten Auf- fassung des beschwerdebeklagten Konkursamtes springt zu sehr in die Augen, als dass sie nicht dem Widerspruch rufen müsste. Wenn es nämlich ein Solidarbürge ist, der gemäss Art. 503 OR vom Gläubiger verlangt, {( dass er binnen vier Wochen die Forderung rechtlich geltend mache und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort- setze », so kann der Gläubiger dies gegen den betreffenden Solidarbürgen selbst tun, wie das Bundesgericht als Zivil- berufwigsinstanz im Urteile vom 28. Februar 1929 i. S. Kanton Solothurn gegen Solothurner Handelsbank, Erw. 2, bereits ausgesprochen hat (vgl. auch HAFNER, Noten 6 zu Art. 503 bezw. 5 zu Art. 502 OR). Und wenn über den- jenigen - Hauptschuldner oder Solidarbürgen -, gegen welchen die Forderung rechtlich geltend gemacht werden will, der Konkurs eröffnet ist so genügt zur rechtlichen Geltendmachung die Konkurseingabe (wie laut dem an- geführten Urteil, Erw. 5, gegebenenfalls die Eingabe im Nachlassverfahren). Somit hätte die Rekurrentin ohne Gefahr des Rechtsverlustes die Aufforderung des Kon- kursamtes unbeachtet lassen können, da sie die Bürg- schaften bereits im Konkurs eines Solidarbürgen ange- meldet hatte. Jene Aufforderung war also ganz un~helf­ lieh ; denn im Falle der Abweisung im J{.ollokationsplan 158 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41. hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts· forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des

• Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus- geführten sowieso nicht verlangen. Die Rekurrentin wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs- ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto- nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbfugschaften der Kon- kursiten in Anwendung des Art. 503 ÜR und nicht nur des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konk'Urskammer : Der ~kurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 4 L Entscheic1. vom 915. September 1930

i. S. Menke 8G lt1Uenkamp und ltonsorten. SehKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü· ehe der Konkursmasse kommt erst der zweiten Gläubigerversammlung zu, die gegebenenfalls auf in einer früheren Vel'S3IIllIllung gefasste Beschlüsse· solcher Art zurückkommen kann (Erw. 1). SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weiterziehung von B es eh wer d een ts ehe iden, durch die eine Ver· fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversw:nm· lungsbeschluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n· kur s g 1 ä u b i ger, die nioht am· Beschwerdeverfahren be- teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu laufen (Erw. 2). SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p fl ich t gilt auoh für die Mitglieder des Gäubigerausschusses (Erw.3). Art. 260 LP : Le pouvoir de renoneer a une pretention de Ja ma88fl n'appartient pas a. la premiere mais Seulement a. la seconde as8emblee des oreancier8. Celle-ci peut done annuler toute deoision de cette nature prise par une assemblee anterieure. Art. 18/19 LP: Le delai pour reoourir oontre le prononoe d'une autoriM de BUrtleillanoe qui a annule une deoision de l'admi- nistration de 1a faillite ou de l'assemblee des oreanoiersoourt Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41. 1IJ9

- a l'egard des oreanoiers qui n'ont pas partieipe s.l'instanoe preoedente - des le moment ob illeur a ete donne avis de ce pronon06 (oirculaire) (eonsid. 2). Art. 10 LP: L'obligation de recuaation prevue s. Part. 10 LP est applioable aux membres de la oommisBion de BUfWillance (oonsid. 3). Art. 260 LEF: La faeoltil. di rinuneiare ad una pretesa delI. massa spetta, non alla prima, ma solo alla seoonda assemblea. dei ereditori, 180 quale puo quindi annuliare le decisioni di questo genere prese da un'assemblea. preoedente (consid. 1). Art. 18/19 LEF: n termine per rieorrere oontro una. decisione dell'autorita. di vigilanza annullante un atto dell'amministra. zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per i creditori ehe non parteeiparono 801 prooedimento anteriore, dal momento in cui furono informati (cireo1are) della deciaione (consid. 2). L'obbligo di rieusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale anche per i membri della oommissione di vigilanza (consid. 3). Der später in Konkurs gerateneE. We her in Triengen hatte einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand· versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursoo hinterlegt wurde. In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläll~ bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo- kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger .. versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab- gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung der Brandversicherungssumme besohlossen. Abtretungen des bezüglichen Masserechtsanspruches wurden im An· schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt. Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei~ ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929 mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung oder Abänderung der vorgedruckten Traktanden1iste. An dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 1929 über den Verzioht auf die Adma.ssierung der Brandversiche~ rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss bezügliche Prozessvollmacht erteilt . .AB 18 m - 1830