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56_III_154

BGE 56 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N04Q.

sehen. Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist

hier wie dort dahingefallen.

Eine Einschränkung ergibt sich dabei. aus der Sache

selbst: die Aufhebung der betreffenden Betreibungshand-

lungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe noch

möglich ist.

Auf Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende

Aufhebungsbegehren als begründet erklärt werden. Das

obergerichtliche Urteil, auf welches sich die Fortsetzung

der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht

annulliert worden, und da die Fortsetzung lediglich zur

Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat, kann sie

tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist

der Gläubiger auch zur Herausgabe des Verlustscheins

anzuhalten. Zwar verlie:M; der Verlustschein, anders als

das Betreibungsamt. angenommen hat, schon durch die

Aufhebungsverfügung jede jRechtswirkung.

Zur voll-

ständigen Annullierung des Pfändungsverfahrens gehört

aber, schon um Missbräuchen vorzubeugen, auch die

Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann

auf Grund dieses Entscheides mit den Mitwln erzwungen

werden, die zur Vollstreckung gerichtlicher Urteile zur

Verfügung stehen.

Demnach erkennt aie Sch'Ulitbetr.- 'u.na Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungs-

verfahren aufgehoben.

.

40. Entscheii vom as. September 19S0

i. S. Solothurner XantoDalbank.

Sol~da.rbürgscha.ftan des Gemeinschuldners

durfen von den. KOnkursverwaltungen nicht dadurch liquidiert

w:erden, dass ~e vom Gläubiger verlangen, «dass er binnen

Vier Wochen dIe Forderung rechtlich geltend :mache und den

Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze ».

Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 40.

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L'administration de la. fa.illite ne saurait liquider las ca.utionne-

menta solida.ires du fa.illi en exigea.nt du creancier « qu'il pour-

suive juridiquement, da.ns le deIai de quatre semainas, l'exe-

cution de ses droita et qu'il continue sas P9ursuites SImS

interruption notable ».

L'amministrazione deI fa.llimenti non puO liquidare le fideiussioni

solidali deI fallito asigendo dal creditore ehe «entro 'quattro

settima.n.e promuova l'azione e la eontinui senza interruzione

rileva.n.te ».

Als die Rekurrentin im Konkurs über R. Burgermeister

in Biberist mehrere auf beliebige Aufforderung verfallende

Forderungen aus Solidarbfugschaften für verschiedene

Hauptschuldner anmeldete, wurde sie vom Konkursamt

Kriegstetten ersucht, « innert der gesetzlichen Frist von

4 Wochen die in Art. 503 des Schweiz. Obligationenrechtes

vorgesehenen Massnahmen gegen die ......... Haupt-

schuldner der verbürgten Schulden zu treffen, ansonst

wir die Bürgschaft als dahingefallen betrachten». Die

Rekurrentin kam vorsorglicherweise der Aufforderung

nach, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag,

die Aufforderung zu annullieren und das Konkursamt

anzuweisen, die fraglichen Bürgschaften nach den Vor-

sch~n des Schuldbetreibungs- und KonkursgesetZ6s,

. insbesondere nach Art. 215, zu liquidieren. Seither wurde

die Rekurrentin mit ihren Forderungen aus Solidarbürg~

schaft im. Kollokationsplan zugelassen, und zwar ohne

Bedingung oder sonstigen Vorbehalt.

Die kantonale Aufsiohtsbehörde hat am 24. April. die

Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an daS Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schulitbet:reibungs- 'UM .Konkur8kammer ·zieht

in Erwägung :

Der von der Rekurrentin angerufene Art. 215 SchKG

sieht vor, dass Forderungen aus Bürgschaften des Gemein-

schuldners im Konkurse geltend gemacht werden können,

auch wenn sie noch nicht fällig sind. Hieraus folgt, in

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SohuldbetreibtmgS. und Konkursreoht. No 40.

Verbindung mit Art. 244 ff. SchKG, dass die Konkurs-

verwaltung über angemeldete Forderungen ausBürgschaf-

tenim Kollokationsplan ihre Verfügungen zu treffen hat.

• Der von der Rekurrentin angefochtenen Aufforderung des

Konkursamtes Kriegstetten liess sich nun aber von

vorneherein schlechterdings nicht entnehmen, dass es

vorhabe, sich jener Pflicht zu entziehen. Vielmehr brachte

es damit nur zum Ausdruck, dass es die angemeldeten

Bürgschaftsforderungen im Kollokationsplan nicht zulas-

sen, sondern aus einem materiellrechtlichen Erlöschungs-

grund abweisen werde, sofern die Rekurrentin seiner Auf-

forderung nicht nachkomme. Hätte die Rekurrentin die

Abweisung im Kollokationsplan sich nicht gefallen lassen

wollen, so wäre ihr nichts anderes übrig geblieben, als

den Kollokationsplan durch Klage anzufechten. Umso-

weniger kann sie Beschwerde führen gegen die vorgängige

'Meinungsäusserung des Konkursamtes über die Rechts-

frage, von der es seine zukünftigen Kollokationsverfü-

gungen abhängig machen wollte; denn eine der Beschwer-

deführung zugängliche konkursamtliche Verfügung lag

damit überhaupt noch nicht vor (vgl. BGE 40 III S. 126

und die dort angeführten Entsoheide). Übrigens ist die

Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden, ru;..ss das

Konkursamt die Rekurrentin dann im Kollokationsplan

mit den eingegebenen Bfugschaftsforderungen zugelassen

hat. Hiemit hat das Konkursamt die Vorschrift des

Art. 215 SchKG befolgt, weshalb die Reku.rrentin die mit

der Beschwerde geltend gemachte Verletzung dieser Vor-

schrift bei der späteren Weiterziehung an das Bundes-

gericht keinesfalls mehr mit Fug wiederholen konnte.

Freilich hat die seinerzeit mit der Beschwerde aufgeworfene

Rechtsfrage insofern nicht an Aktualität verloren, als,

wenn die Rekurrentin nicht im Sinne des Art. 503 OR

«den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort-

setzt., sie Gefahr läuft, dass das Konkursamt nachträg-

liches ErJöschen der im Kollokationsplan zugelassenen

BürgBchaftsforderungen einwenden und die darauf entfal-

SehuldbetNibungs. und KoJlkursreeht. Na 40.

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lenden KOl:lkursdividendE'n zurückbehalten werde. Indes-

sen könnte die Rekurrentin auch hiegegen nur mit einer

gerichtlichen Klage aufkommen (BGE 52 TII S. 118),

sodass also für eine konkursrechtliche Beschwerde in

keiner BeziehUng Raum bleibt. Daher kann dem Rekurs

wegen sachlicher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden

nicht stattgegeben werden. Im Grunde zielt er auf die

Entscheidung der Frage ab, ob das von Art. 503 OR

dem Bürgen eingeräumte Gestaltungsrecht im Konkurs

über einen Solidarbürgen auch noch von der Konkurs-

masse ausgeübt werden könne. Dies ist aber eben eine

Frage des materiellen Rechtes, deren autoritative Ent-

scheidung einzig den Zivilgerichten zusteht. Allein die

Unhaltbarkeit der von der Vorinstanz bestätigten Auf-

fassung des beschwerdebeklagten Konkursamtes springt

zu sehr in die Augen, als dass sie nicht dem Widerspruch

rufen müsste. Wenn es nämlich ein Solidarbürge ist, der

gemäss Art. 503 OR vom Gläubiger verlangt, {(dass er

binnen vier Wochen die Forderung rechtlich geltend mache

und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort-

setze », so kann der Gläubiger dies gegen den betreffenden

Solidarbürgen selbst tun, wie das Bundesgericht als Zivil-

berufwigsinstanz im Urteile vom 28. Februar 1929 i. S.

Kanton Solothurn gegen Solothurner Handelsbank, Erw. 2,

bereits ausgesprochen hat (vgl. auch HAFNER, Noten 6 zu

Art. 503 bezw. 5 zu Art. 502 OR). Und wenn über den-

jenigen -

Hauptschuldner oder Solidarbürgen -, gegen

welchen die Forderung rechtlich geltend gemacht werden

will, der Konkurs eröffnet ist so genügt zur rechtlichen

Geltendmachung die Konkurseingabe (wie laut dem an-

geführten Urteil, Erw. 5, gegebenenfalls die Eingabe im

Nachlassverfahren). Somit hätte die Rekurrentin ohne

Gefahr des Rechtsverlustes die Aufforderung des Kon-

kursamtes unbeachtet lassen können, da sie die Bürg-

schaften bereits im Konkurs eines Solidarbürgen ange-

meldet hatte. Jene Aufforderung war also ganz un~helf­

lieh; denn im Falle der Abweisung im J{.ollokationsplan

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41.

hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts·

forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen

müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des

• Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus-

geführten sowieso nicht verlangen.

Die Rekurrentin

wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das

beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs-

ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto-

nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbfugschaften der Kon-

kursiten in Anwendung des Art. 503 ÜR und nicht nur

des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konk'Urskammer :

Der ~kurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4 L Entscheic1. vom 915. September 1930

i. S. Menke 8G lt1Uenkamp und ltonsorten.

SehKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü·

ehe der Konkursmasse kommt erst der zweiten

Gläubigerversammlung zu, die gegebenenfalls auf

in einer früheren Vel'S3IIllIllung gefasste Beschlüsse· solcher

Art zurückkommen kann (Erw. 1).

SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weiterziehung

von B es eh wer d een ts ehe iden, durch die eine Ver·

fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversw:nm·

lungsbeschluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n·

kur s g 1 ä u b i ger, die nioht am· Beschwerdeverfahren be-

teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu

laufen (Erw. 2).

SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p fl ich t gilt auoh für die

Mitglieder des Gäubigerausschusses (Erw.3).

Art. 260 LP : Le pouvoir de renoneer a une pretention de Ja ma88fl

n'appartient pas a. la premiere mais Seulement a. la seconde

as8emblee des oreancier8. Celle-ci peut done annuler toute

deoision de cette nature prise par une assemblee anterieure.

Art. 18/19 LP: Le delai pour reoourir oontre le prononoe d'une

autoriM de BUrtleillanoe qui a annule une deoision de l'admi-

nistration de 1a faillite ou de l'assemblee des oreanoiersoourt

Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41.

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- a l'egard des oreanoiers qui n'ont pas partieipe s.l'instanoe

preoedente -

des le moment ob illeur a ete donne avis de ce

pronon06 (oirculaire) (eonsid. 2).

Art. 10 LP: L'obligation de recuaation prevue s. Part. 10 LP

est applioable aux membres de la oommisBion de BUfWillance

(oonsid. 3).

Art. 260 LEF: La faeoltil. di rinuneiare ad una pretesa delI.

massa spetta, non alla prima, ma solo alla seoonda assemblea.

dei ereditori, 180 quale puo quindi annuliare le decisioni di

questo genere prese da un'assemblea. preoedente (consid. 1).

Art. 18/19 LEF: n termine per rieorrere oontro una. decisione

dell'autorita. di vigilanza annullante un atto dell'amministra.

zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per

i creditori ehe non parteeiparono 801 prooedimento anteriore,

dal momento in cui furono informati (cireo1are) della deciaione

(consid. 2).

L'obbligo di rieusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale anche per i

membri della oommissione di vigilanza (consid. 3).

Der später in Konkurs gerateneE. We her in Triengen hatte

einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand·

versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann

beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursoo hinterlegt wurde.

In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläll~

bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo-

kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger ..

versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab-

gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung

der Brandversicherungssumme besohlossen. Abtretungen

des bezüglichen Masserechtsanspruches wurden im An·

schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt.

Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den

Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei~

ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929

mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung

oder Abänderung der vorgedruckten Traktanden1iste. An

dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die

Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 1929 über

den Verzioht auf die Adma.ssierung der Brandversiche~

rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und

Gläubigerausschuss bezügliche Prozessvollmacht erteilt .

.AB 18 m -

1830