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Staatsrecht.
die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden
der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich-
zustellen.
IV. BILDUNG ODER TRENNUNG
VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN
CONSTITUTION OU SCISSION
DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES
66. Urteil vom ao. Dezember was
i. S. Bömischkatholische und Christkatholische Xirchgemeinde
Solothurn gegen "Begierungsrat Solothurn.
Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft
in zwei Verbände aus Glaubensgrüuden.
Ansprüche der
beiden ueuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses-
senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus-
legung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats-
kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die
Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet,
die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft
unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch
den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft
öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude),
falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in
Betracht kommt. VerpflichtUI1'g derjenigen Partei, die die
Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält,
die andere Partei in Geld abzufinden?
Voraussetzungen.
Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungs behörde, im Streite
zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage
des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.
* A. -
Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat
von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok-
tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte
St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-
* Gekürzter Tatbestand.
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.
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ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des
Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds
als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin,
dass {(die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil,
denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die
Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver-
pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik
gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden
Summe ausgewiesen» werden sollten.
Durch Klage vorn 28. Februar 1876 stellte darauf die
{(Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka-
tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische
KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden,
nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga-
nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts-
instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei
zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen
Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen-
schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug-
terweise
schon verkauften Liegenschaften, Barschaft,
Titeln und Kirchengerätschaften usw. {(als Pfarr- und
Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn })
zu Eigentum herauszugeben,
eventuell die Klägerin
ausser durch die Überlassung bestimmter Sachen in
natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts
gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise
in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch-
ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche
St. Urs und Viktor» in Solothurn genannt. Während
der Staat sonst alle Vindikationsanspruche bestritt,
erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte
geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti-
schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch
unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht
des Stiftes gegolten habe.
Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses
Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
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Staatsrecht.
infolge Zerstörung der alten Stiftskirche ein Neubau
nötig wurde, abgesehen von einem Beitrage des Stifts
von 10,000 Pfund, aus dem Stadtsäckel der souveränen
Stadt und Republik Solothurn erstellt und bis zur Hel-
vetik auoh unterhalten worden; einzig den Chorunterhalt
bestritt das Stift. Im Jahre 1828 schlossen die Regie-
rungen der Kantone Luzern, Bem, Solothurn und Zug
mit dem apostolischen Internuntius P. Gizzi eine Über-
einkunft betreffend Wiederherstellung und Neuumschrei-
bung des Bistums Basel. Darin finden sich u. a. folgende
Bestimmungen : Art. 2 : « Die Residenz des Bisohofs und
des Domkapitels wird nach Solothurn versetzt. Als Folge
davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und
Viktor mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft als
Pfarrkirche zur Kathedralkirche und das dortige Kolle-
giatstift zum Domstift des Bistums erhoben.» Art. H :
« Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen
Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu
errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft
der Regierung von Solothurn Fürsorge getan.» Durch
päpstliche Bulle vom 7. Mai 1828 wurde hierauf das neue
Bistum Basel mit Sitz des Bischofs in Solothurn errichtet,
dem in der Folgezeit auch noch die Kantone Aargau,
Thurgau, Basel und (wenigstens provisorisch) auch Schaff-
hausen angegliedert wurden.
Als infolge der Bundes-
verfassung von 1874 die bisherige einheitliche solothur-
nische Gemeinde sich in eine Bfuger- und eine Einwohner-
gemeinde spaltete, ging auch der Unterhalt der St. Ursen-
kirche, der seit 1805 von der einheitlichen Stadtgemeinde
besorgt worden war, bis auf den nach wie vor dem Stift
obliegenden Unterhalt des Chores, auf die Einwohner-
gemeinde Solothum über.
Infolge der Beschlüsse des vatikanischen Konzils über
die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts bildete sich
während der Hängigkeit des Prozesses in der Stadt Solo-
thurn aus Angehörigen der bisherigen einheitlichen katho-
lischen Pfarrei als Glied der « christkatholischen Kirche
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.
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der Schweiz » die « christkatholische Kirchgemeinde Solo-
thurn » und erhielt durch Beschluss des solothurnischen
Regierungsrates vom 18. Juni 1877 die staatliche Aner-
kennung mit dem Rechte der juristisohen Persönlichkeit
• nach Art. 50 des soloth. ZGB» und allen daraus fliessen-
den Ansprüchen, insbesondere denjenigen «auf einen
. verhältnismässigen Teil vom Vermögen der bisherigen
katholischen Pfarrgemeinde)). Gomäss einem weiteren
Beschluss des Regierungsrates wurde den Christkatholiken
die in der Stadt gelegene Franziskanerkirche zur Benützung
überlassen, . die ehedem Eigentum der Väter Franziskaner
gewesen und vom Staate zugleich mit dem Kloster säku-
1arisiert worden war. Durch Rechtsschrift vom 21. Ok-
tober 1879 trat die neue christ-katholische Kirchgemeinde
im Prozesse vor Bundesgericht als Hauptintervenientin
auf, mit dem Begehren, dass von der duroh das bundes-
gerichtliche Urteil zu bestimmenden Aussteuerungssumme
ein verhältnismässiger Teil (einschliesslich Gebäulichkeiten
und Gärten für eine entsprechende Anzahl von Pfarr-
geistlichen) der Interventionsklägerin, eventuell der Stadt-
gemeinde Solothurn zuhanden derselben, zugesprochen
werde. In der mündlichen Verhandlung vor Bundes-
gericht erklärte sie jedoch auf der Intervention nioht zu
bestehen, wenn die Hauptklägerin die Erklärung abgebe,
dass dasjenige, was ihr im gegenwärtigen Prozesse ge-
sprochen werde, als für die frühere ungeteilte Pfarrei
gesprochen gelten solle. Der Vertreter der Hauptklägerin
erwiderte hierauf, er erscheine als Anwalt der ungeteilten
Pfarrei Solothurn, bevollmächtigt von der politischen
Gemeinde der Stadt; von einer besonderen Kirchgemeinde
habe er keine Vollmacht, auch nicht von einer christ-
katholischen.
Ob diese Gemeinde Ansprüche auf die
Güter der ungeteilten Pfarrei Solothurn habe, sei nioht
im gegenwärtigen Prozess, sondern später zu entscheiden.
Durch Urteil vom H. /14. Juli 1883 erklärte das Bundes-
gericht infolgedessen die Hauptintervention als gegen-
standslos geworden. Es stellte fest, dass bezüglich. der
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Stifts- und Pfarrkirche St. Urs und Viktor zwischen den
Prozessparteien kein Streit bestehe, da der Staat dieselbe
als Eigentum df}r Pfarrei Solothurn anerkenne. Im übri-
gen verpflichtete es den Staat Solothurn, an die Klägerin
neben zwei bisher vom Stifte verwalteten Jahrzeitfonds
« zur Ablösung der Verpflichtungen, welche ihm als
Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stifts gegenüber der
katholischen Pfarrei Solothurn obliegen I), herauszugeben:
a) ein Kapital von 425,000 Fr., sowie als Gegenwert der
Unterhaltspflicht des Chores der Kirche St. Urs und
Viktor 5660 Fr. und zur Anschaffung von Kirchengerät-
schaften 25,000 Fr.; b) vier Wohnhäuser mit dazu gehö-
rigen Gärten und den entsprechenden Unterhaltskapita-
lien und die von ihm anerbotenen Kirchengerätschaften.
Inzwischen hatten sich- im Jahre 1882 auch die in der
römischen Kirche verbliebenen Gemeindeeinwohner zu
einer selbständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde
zusammengeschlossen, die vom Regierungsrat durch Be-
schluss vom 4. Dezember 1882 als selbständige Korpora-
tion nach Art. 50 des kant. ZGB mit allen daraus flies-
senden Rechten anerkannt wurde.
Zur Herbeiführung einer Auseinandersetzung über die
durch das bundesgerichtliehe Urteil der Stadtgemeinde
zuhanden der alten ungeteilten Pfarrei zuerkannten Ver-
mögenswerte wendete sich die christ-katholische Kirch-
gemeinde Solothurn am 8. Mai J884 mit einer bezüglichen
'Teilungsklage an den solothurnischen Regierungsrat als
Administrativrichter. Am Schlusse der Klageschrift wurde
erklärt, dass bezüglich der St. Ursenkirche dermalen keine
Begehren gestellt würden, einerseits weil diese Kirche
nicht der früheren katholischen Pfarrei, sondern der
Einwohnergemeinde Solothurn gehöre, der das Verfü-
gungsrecht darüber zustehe, anderseits weil der Regierungs-
rat mit Beschluss vom 26. Juni 1877 der christkatholischen
Kirchgemeinde die Franziskanerkirche zur Verfügung
gestellt habe.
Sollten sich jedoch diese Verhältnisse
ändern, so werde vorbehalten auf die Frage zurückzu-
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.
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kommen. Die römisch-katholische Kirchgemeinde ant-
wortete: « Da die Frage der Mitbenutzung der St. Ursen-
kirche und der dazu gehörigen Kirchengerätschaften
seitens der Christkatholiken einstweilen in ihrer Eingabe
noch als offengelassen erklärt wurde, sehen wir uns hier-
Drts bezüglich jener Frage bloas zu der Bemerkung ver-
anlasst, dass wir hierin feierlichst unsererseits alle unsere
Rechte vorbehalten I>. Es kam dann zu einem Vergleich
vom 18. /23. August mit Nachträgen vom 16. /17. Septem-
ber 1884, über die Streitpunkte, wonach: a) das vorhan-
dene, aus der dem Staate durch das bundesgerichtliehe
Urteil auferlegten Austeuerung stammende Kapitalvermö-
gen von 450,000 Fr., nach Abzug der Prozesskosten und
Vorbezüge noch 420,000 Fr., unter die beiden Kirch-
gemeinden im Verhältnis der Stimmberechtigten, d. h.
3/7 für die Altkatholiken und 4/7 für die Römischkatho-
liken geteilt wurde, so dass der christkatholischen Ge-
meinde 180,000 Fr. und der römisch-katholischen 240,000
Franken zufielen; b) von den vier Wohnhäusern nebst
Gärten und Unterhaltskapitalien jeder Gemeinde zwei
zugewiesen wurden; c) die beiden Jahrzeitfonds und die
Kirchengerätschaften (im Schatzungswert von 15,000 Fr.)
der römisch-katllOlischen Kirchgemeinde belassen wurden
gegen die Verpflichtung, die betreffenden Jahrzeiten zu
besorgen.
Für die "Überlassung der Franziskanerkirche hatte die
christkatholische Kirchgemeinde dem Staat seit 1884
jährlich 200 Fr. zu bezahlen; die Kosten des Gebäude-
unterhaltes bestritt der Staat aus dem sog. Franziskaner-
fonds. Am 18. November 1895 trat der Kantonsrat von
Solothurn die Franziskanerkirche um 20,000 Fr. an die
christkatholische Kirchgemeinde zu Eigentum ab.
Im
Kaufpreis war das Inventar inbegriffen, bestehend aus
einer Orgel und verschiedenen Kirchengerätschaften im
Schatzungswerte von zusammen 12,900 Fr. (wovon auf
die Orgel 7000 Fr. entfielen). Im Kantonsrat führte der
Sprecher des Regierungsrates zu der betreffenden Vorlage
AS 55 I -
1929
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Staatsrecht.
u. a. aus : « Der Preis für die Kirche stellt sich somit, wenn
man den Wert für die Orgel und die Kirchengeräte von
zusammen 12,900 Fr. vom gesamten Erlös in Ab:rechnung
bringt, auf 7100 Fr. Es trifft somit auf den m2 Fläche
(das Kirchenareal fasst II82 m2) 6 Fr. Es ist dies weniger
als man in Solothurn für Bauplätze zu bezahlen pflegt.
Für die Kirche als Baute wird gar nichts bezahlt, während
ihr doch bedeutender Wert zukommt. Dessenungeachtet
wird Ihnen von Seite des Regierungsrates die Abtretung
empfohlen. Die Franziskanerkirche war nämlich nie ein
lukratives Objekt für den Staat. Vom Jahre 1877 bis
1895 wurden für den baulichen Unterhalt und das In-
ventar 19,492 Fr. aufgewendet. Davon hat die christkatho-
lische Kirchgemeinde in Form von Mietzinsen 2400 Fr. be-
zahlt, was einen Ausfall von 16,992 Fr. ergibt. Die Kirche
befindet sich dessenungeachtet in einem baufälligen
Zustand. Wenn sie wieder in einen ordentlichen Stand
gesetzt werden soll, so müssen einige Tausend Franken
ausgegeben werden ... Es ist daher durchaus vorteilhaft, die
Abtretung zu 20,000 Fr. zu vollziehen. Es wäre selbst
vorteilhafter, sie gratis vorzunehmen, statt den bisherigen
Zustand fortdauern zu lassen... Die Regierung ist sich
wohl bewusst, dass damit ein Llberalitätsakt vollzogen
wird und zwar vorab gegen die -christkatholische Kirch-
gemeinde.
Die geübte Generosität gereicht aber auch
zum Vorteil der gesamten Ej.nwohnerschaft der Stadt
Solothurn. Wenn die Abtretung nicht vollzogen und die
christkatholische Gemeinde genötigt würde, eine andere
Kirche zu erwerben, so hätte man in Solothurn einen
Kirchenstreit in gehässigster Form, wie diese Streitig-
keiten überhaupt alle sind... Dass er vermieden werde,
damit sind nicht nur die Christkatholiken, sondern auch
die Römischkatholiken einverstanden und zwar aus dem
einfachen Grunde, weil die Römischkatholiken in ihrem
bisherigen Besitzstande zu verbleiben wünschen und die
St. Ursenkirche wie auch die Kollegiumskirche fernerhin
benützen wollen. Von der Einwohnergemeinde Solothurn
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.
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werden dermalen zugunsten der römisch-katholischen
Kirchgemeinde grosse Opfer gebracht. Sie überlässt die
genannten zwei. Kirchen den Römischkatholiken um eine
Bagatelle. Wenn die in Frage stehende Abtretung voll-
zogen wird, so übt der Staat also gegenüber der christ-
katholischen Gemeinde diejenige Loyalität, die die Ein-
wohnergemeinde in einseitiger Weise den Römischkatho-
Iiken gegenüber ausübt.» Der Sprecher der Staatswirt-
schaftskommission bemerkte hierauf, dass nach Ansicht
der Kommission der Preis von 20,000 Fr. nicht im rich-
tigen Verhältnis zu dem eigentlichen Werte des Kauf-
objektes stehe. «Ein Hauptmotiv, das die Kommission
veranlasst, die Ratifikation des Kaufvertrages dennoch zu
empfehlen, liegt darin, dass sie glaubt, durch die Abtre-
tung der Kirche einem Konflikte vorzubeugen, welcher
unter U lllStänden über kurz oder lang zwischen der
christkatholischen und der römischkatholischen Kirch-
gemeinde ausbrechen könnte. Und dieser Konflikt wird
ausbrechen, sobald der christkatholischen Gemeinde die
Benutzung
der Franziskanerkirche
entzogen werden
müsste; es bleibt dann derselben nichts anderes übrig
als die Einräumung der K 0 11 e g i ums kir ehe zu
verlangen und dann geht der Rummel los; diesen
Religionskrieg en· miniature sollen und wollen wir in
allseitigem Interesse zu vermeiden suchen.)} Der Kauf-
vertrag iwurde daraufhin vom Kantonsrate einstimmig
ratifiziert.
An der St. Ursenkirche nahm, wie die oben angeführte
Stelle der Klage der christkatholischen Kirchgemeinde
an ~den Regierungsrat vom 8. Mai 1884 zeigt, die Ein-
wohnergemeinde Solothurn das· Eigentum in Anspruch,
da es sich um ein Vermögensstück handle, das nicht zum
Pfarreivermögen, sondern zum allgemeinen Gemeindegut
gehört habe. Im Jahre 1891 stellte sie das Begehren, als
Eigentümerin der Kirche im Grundbuch eingetragen zu
werden, verfolgte es aber nicht weiter, nachdem die
römischkatholische Kirchgemeinde
dagegen Einspruch
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Staatsrecht.
erhoben hatte. Benützt wurde die Kirche stets -
ohne
Unterbruch -
ausschliesslich für den römisch-katholischen
Kultus, und zwar sowohl als Kathedralkirche des Bistums
Basel (gemäss dem Bistumsvertrag von 1828) wie als
römischkatholische Pfarrkirche von Solothurn. Den Un-
terhalt bestritt, auch nachdem sich im Jahre 1882 die
selbständige römisch-katholische Kirchgemeinde gebildet
hatte, die Einwohnergemeinde Solothurn. Die romisch-
katholische Kirchgemeinde zahlte an die Einwohner-
gemeinde ab 1884 jährlich 800 Fr.
Während dieser
Betrag vorerst in den Büchern der Einwohnergemeinde
als « Mietzins» gestanden hatte, erhielt er seit 1889 auf
Begehren der römisch-katholischen Kirchgemeinde die
Bezeichnung: « Beitrag an den Unterhalt.» Als im Jahre
1901 eine Brandversicherungssteuer eingeführt wurde,
einigten sich Einwohnergemeinde und römisch-katholische
Kirchgemeinde dahin, dass die Entrichtung ohne Präjudiz
für die Rechte der Beteiligten durch die Einwohner-
gemeinde geschehen solle. Im Jahre 1894 erstellte die
römisch-katholische Kirchgemeinde mit einem Kosten-
aufwand von 50,000 Fr. in der St. Ursenkirche eine neue
Orgel. Durch Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde
wurde festgelegt, dass die römisch-katholische Kirch-
gemeinde für die alte Orgel den Schatzungswert von
3575 Fr. zu bezahlen habe und dass dieser Betrag nach
endgültiger Erledigung der ~igentumsfrage dem Eigen-
tümer der Kirche zufallen, inzwischen aber von der Ein-
wohnergemeinde als Orgelfonds verwaltet werden solle;
dafür sollte das Eigentum an der neuen Orgel auf alle
Zeiten der römisch-katholischen Kirchgemeinde bleiben.
In den Jahren 1904 und 1906 wurde zwischen der römisch-
katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde
der sog. Choraulenfonds (82,330 Fr.) und der Thüringer-
fonds (12,855 Fr.) geteilt. Beide Male erfolgte die Teilung
nicht mehr im Verhältnis von s/7 und 4/7, sondern von
ungefähr l/S für die Christkatholiken und 2/S für die
Römischkatholischen, da sich -inzwischen die Zahl der
Bildung oder Trennung von Religionsgenossensclmften. No 66.
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beidseitigen stimmberechtigten Mitglieder zugunsten der
letztern Gemeinde verschoben hatte.
In der Folge stellte sich in steigendem Masse die Not-
wendigkeit einer Hauptrenovation der St. Ursenkirche
heraus. Ein von der Einwohnergemeinde Solothurn ein-
geholtes Expertengutachten vom 4. Dezember 1909
schätzte die Kosten der Beseitigung der sichtbaren Schä-
den auf 169,000 Fr., wobei betont wurde, dass mangels
einer geeigneten Gerüstung die vorhandenen Schäden
nicht mit Bestimmtheit in allen Einzelheiten hätten fest-
gestellt werden können. Da die Frage des Eigentums an
der Kirche unabgeklärt war, unterblieb die Instandstellung
trotz ihrer Dringlichkeit. Als von der Kuppel ein Stück
der Verzierung herunterfiel, ordnete das Bauamt an, dass
die Kirchenstühle unter der Kuppel nicht mehr benützt
werden dürfen. Dieser Zustand dauerte, bis die römisch-
katholische Kirchgemeinde die Kuppel durch ein Schutz-
gerüst abschliessen liess.
Im Jahre 1916 kam nach mehrjährigen Unterhand-
lungen zwischen der Einwohnergemeinde, der römisch-
katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde
Solothurn ein Vertrag zustande, wodurch die Einwohner-
gemeinde «zugunsten der beiden Kirchgemeinden als
Rechtsnachfolger der alten ungeteilten katholischen Pfarrei
Solothurn» auf jeglichen Eigentumsanspruch an der
St. Ursenkirche verzichtete, erklärte, sich dem Gesuche
auf Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft im
Grundbuch von Seite einer der genannten Kirchgemeinden
nicht zu widersetzen und sich ausserdem verpflichtete,
« an die im Grundbuch einzutragende Eigentümerin » der
Kirche den Orgelfonds, Wert berechnet auf den Tag des
Vertragsschlusses, und den Chorbaufonds von 5600 Fr.
herauszugeben. Die Verzichtleistung geschah unter einer
Reihe von Bedingungen, worunter den folgenden: «a) die
Kirchgemeinden haben bei Vertragsunterzeichnung an die
Einwohnergemeinde als Gegenleistung für deren bisherige
Auslagen für Renovationen und Versicherungsprämien
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Staatsrecht.
60,000 Fr. zu bezahlen; b) die Kirchgemeinden verpflich-
ten sich die gründliche Renovation der St. Ursenkirche
mit einem Kostenaufwand von mindestens 200,000 Fr.
an die Hand zu nehmen und die Kirche in gutem Zustand
zu erhalten.)} Ferner behielt sich die Einwohnergemeinde
verschiedene Rechte vor (so zur Benützung des Turmes
für die Hochwacht, des Geläutes bei Beerdigungen und
öffentlichen Anlässen, den öffentlichen Durchgang über die
Freitreppe und den ehemaligen Friedhof usw.).
Dem
Abschluss dieses Vertrages waren längere Verhandlungen
zwischen den heiden Kirchgemeinden (hegiIlllend mit dem
Oktober 1913) vorangegangen, die von der römisch-katho-
lischen Kirchgemeinde zu dem Zwecke eingeleitet worden
waren, von der christkatholischen Kirchgemeinde gegen
Entrichtung einer gütlich vereinbarten Abfindungssumme
die Einwilligung dazu zu erhalten, dass der Verzicht der
Einwohnergemeinde auf ihren Eigentumsanspruch zu
Gunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde allein
ausgesprochen werde und diese gestützt darauf unmittel-
bar als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen· werden
kÖIllle. Als Abfindung für den Verzicht der christkatho-
lischen Kirchgemeinde auf die von ihr erhobenen Mit-
eigentumsansprüche hatte die rönrisch-katholische Kirch-
gemeinde dabei eine Summe von 20,000 Fr. angeboten.
Schliesslich kam es am 19. März 112. September 1916 zu
nachstehender Vereinbarung z~chen den beiden Kirch-
gemeinden, die die Grundlage des oben erwähnten Ver-
trages mit der Einwohnergemeinde bildete;
'.« 1. Die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn
überlässt der römisch-katholischen Kirchgemeinde Solo-
thurn die St. Ursenkirche und den Chorbaufonds zur
alleinigen Benutzung. Durch diese tiberlassung soll jedoch
keinerlei Präjudiz für die der christkatholischen Kirch-
gemeinde zustehenden Miteigentums- und Mithenützungs-
rechte und die an deren Stelle tretende, durch gerichtlichen
Entscheid zu fixierende Auskaufssumme geschaffen wer-
den; 2. Die christkatholische Kirchgemeinde erklärt
. l
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.
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ihr Einverständnis damit, dass die römisch-katholische
Kirchgemeinde sofort die Restauration der Kirche vor-
nimmt und die an die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn zu leistende Abfindungssumme abführt; 3. Die
christkatholische Kirchgemeinde wird ihre Einwilligung
zur Eintragung der römisch-katholischen Kirchgemeinde
als Alleineigentümerin der St. Ursenkirche nebst Um-
schwung im Grundbuch Solothurn erteilen, sobald die
unter Ziffer 1 genannte Auskaufssumme festgestellt ist. »
In der Folge bezahlte die römisch-katholische Kirch-
gemeinde an die Einwohnergemeinde die durch die Ver-
einbarung der beiden Kirchgemeinden Init dieser vor-
gesehene Leistung von 60,000 Fr. und erhielt von derselben
den Chorbaufonds ausgehändigt.
Am 6. Februar 1919 reichte die christkatholische
Kirchgemeinde Solothurn gegen die römisch-katholische
Kirchgemeinde Solothurn beim Bundesgericht als pro-
rogiertem Gericht i. S. von Art. 52 Ziff. 1 OG eine Klage
mit den Begehren ein: die Beklagte habe die Klägerin
als volle und uneingeschränkte .MiteigentÜIDerin an der
St. Ursenkirche mit Umschwung sowie am Chorbau- und
Orgelfonds im Verhältnis von 3/7 zu Gunsten der Klägerin
und 4/7 zu Gunsten der Beklagten anzuerkennen und
der Klägerin für die überlassung des Miteigentumsanteils
an diesen Vermögensobjekten eine vom Gericht zu bestim-
mende Auskaufssumme mit Zins zu 5 % ab 31. Dezember
1916 zu bezahlen. Das Bundesgericht trat indessen durch
Urteil vom 10. Juli 1920 auf die Klage nicht ein, weil ein
verbindlicher Prorogationsvertrag zwischen den Parteien
nicht zustandegekommen sei, nachdem die Klägerin die
von der Beklagten an ihre Einwilligung hiezu geknüpften
Vorbehalte ablehne. Die Frage, ob eine solche Prorogation
im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 BV und nach dem Inhalt
(der Natur) des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses
überhaupt rechtswirksam möglich gewesen wäre, köIllle
daher offengelassen werden.
Inzwischen hatte die römisch-katholische Kirchgemeinde
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Staatsrecht.
im Jahre 1916 mit den Vorarbeiten für die Renovation
der St. Ursenkirche begonnen. Die Innenrenovation ist
heute vollendet. Ausserdem wurde auch ein Teil der
Aussenrenovation
(insbesondere
die
Renovation
der
Dächer, Abfallrohre usw.) durchgeführt, der Rest derselben
(Renovation der grossen Treppe, des Turmes und der
Fassaden) .dann aber, als ein Defizit drohte, verschoben.
Ende 1926 waren für Renovationsarbeiten 653,297 Fr.
ausgegeben; die Vollendung der Renovation wird noch
etwa 400,000 Fr. kosten. Von den bisher entstandenen
Kosten wurde der grÖBste Teil, nämlich 544,173 Fr. durch
freiwilligeBeiträge von Gemeindegenossen gedeckt. 127,000
Fr. sind unter Zinsvorbehalt gegeben worden und müssen
den Schenkern, solange sie leben, jährlich verzinst werden.
B. -
Durch Klagesch~t vom 17. Mai 1923 stellte die
christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen die
römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn beim Re-
gierungsrat des Kantons Solothurn folgende Rechts-
begehren :
«I. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn
hat der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn für
die Überlassung der zum Vermögen der früheren unge-
teilten Pfarrgemeinde Solothurn gehörenden und zufolge
der Trennung in die beiden heute bestehenden Kirch-
gemeinden in deren Miteigentum übergegangenen Ver-
mögensobjekte zu Alleineigentum, nämlich:
a) der Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 485 im
Halte von 39 a 50m2, Kirchenplatz zu St. Ursen mit darauf
stehender Kirche St. Urs und Viktor nebst Bestandteilen,
mit einer amtlichen Schatzung von 1,151,900 1!'r.;
b) dem von der Einwohnergemeinde der Beklagten
herausgegebenen Chorbaufonds, betragend 5660 Fr. und
dem noch in ihrer Verwaltung befindlichen Orgelfonds im
Betrage von 7015 Fr., beides Wert 31. Dezember 1916,
eine vom Regierungsrat auf Grund einer Expertenschat-
zung über das v?rgenannte Kirchengebäude nebst Grund
und Boden und Bestandteilen und auf Grund der Kapital-
bestände per 31. Dezember 1916 und nach Massgabe
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N' 66.
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der ideellen Eigentumsanteile der beiden Kirchgemeinden,
d. h. von drei Siebentel zu Gunsten der Klägerin und von
vier Siebentel zu Gunsten der Beklagten, auszumittelnde
Ausk.aufssumme zu entrichten, welche auf den 1. Januar
1917 fällig gestellt und von da an zu 5 % zu verzinsen ist;
H. Die Beklagte ist in die Kosten dieses Verfahrens
und in eme angemessene Prozessentschädigung zuhanden
der Klägerin zu verurteilen.
Dabei wiederholt die Klägerin ihre bereits abgegebene
Erklärung, dass sie zur Eintragung des Alleineigentums
der Beklagten an der St. Ursenkirche sowie zur Aushingabe
des Orgelfonds Hand bieten wird, sobald die Auskaufs-
summe rechtskräftig festgestellt ist.))
« Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte die
gänzliche Abweisung der Klage.
Am 6. August 1928 fällte der Regierungsrat folgenden
Entscheid:
1. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn hat
der christkatholischen Kirchgemeinde für die Überlassung
der im Rechtsbegehren genannten Liegenschaften und
Fonds eine Entschädigungssumme von- 160,000 Fr. zu
bezahlen mit Zins zu 5 % seit 17. Mai 1923. Diese Bemes-
sung der Abfindungssumme geschieht unter den. Voraus-
setzungen, dass in Zukunft die St. Ursenkirche bischöfliche
Kathedralkirche der Diözese Basel bleibt und die römisch-
katholische Kirchgemeinde als Eigentumerin der St.
Ursenkirche einzig deren Unterhalt bestreitet. Bei Wegfall
einer oder beider dieser Voraussetzungen bleibt eine
Neubemessung des Anspruches vorbehalten.
2. Die römisch-katholische Kirchgemeinde hat der
christkatholischen Kirchgemeinde eine Prozessentschädi-
gung von 4000 Fr. sowie die staatliche Gebühr von 300 Fr.
und die staatlichen Auslagen zu bezahlen. »
Die Erwägungen gehen von der Annahme aus, dass
die St. Ursenkirche als Eigentum der ehemaligen katho-
lischen Pfarrei auf die beiden Prozessparteien gemeinsam
im Verhältniss ihrer Stärke übergegangen sei und die
420
Staatsrecht.
römisch-katholische Kirchgemeinde deshalb, um in das
alleinige Eigentums- und Gebrauchsrecht daran eintreten
zu können, die christkatholische Kirchgemeinde durch
Vergütung einer entsprechenden Wertquote des Ohjekts
auszukaufen habe. Daran ändere die Tatsache nichts
dass die christka~oIische Kirchgemeinde infolge ~
überlassung der Franziskane:rkirehe dureh den Staat
ebenfalls schon ein Kultusgehäude besitze. A.bgesehen
davon, das sich daseelbe an Wert nicht mit der St. Ursen-
kirche vergleichen la8fle, habe die Franziskanerkirche nie
zu dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden
Vermögenskomplexe gehört. Sie falle daher auch für
die Auseinandersetzung zwischen ihnen nicht in Betracht.
Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien aus Heu
Jahren 1913-1926 ergehe s~ch denn auch, dass die Beklagte
sich stets bewusst gewesen sei, der Klägerin für den Ver-
zicht auf ihren Eigentumsanteil eine Entschädigung
bezahlen zu müssen. Nur über die Höhe der Ahfindungs-
summe sei damals gesttitten worden. Der Bauwert der
St. Ursenkirche einschliesslich Freitreppe und Boden
wurde im Anschluss an ein vorliegendes Gutachten auf
2,600,000 Fr. bestimmt, davon dann aber, weil die Sclaät-
zung des Gutachtens auf kuhischen Einheiten beruhe
und der Entwertung durch Baufälligkeit keine Rechnung
trage, 1 Million Fr. für die schon ausgeführten und noch
auszuführenden Renovationsarbeiten abgezogen. Durch
das Ausscheiden von 3/7 der Kii-chgenossen sei der Unter-
halt der St. Ursenkirche erschwert worden. Für die übrig-
gebliehenen 4/7 würde eiDe entsprechend kleinere Kirehe
genügt haben. Diese (I Inlwnvenienz ~ müsse in Ansch1eg
gebracht werden. Rechne man mit einer Unterhaltslast
von 1 % % des Gehä.udewertes, so würden zum Unter-
halt jährlich 40,000 Fr. benötigt. Hievon seien 3/7, also
rund 17,000 Fr. oder kapitalisiert 340,000 Fr., Inkonve-
nienzen. Dabei werde vomusgesetzt, dass die römisch-
katholische Kirchgemeinde die St. Ursenkirche als Pfarr-
und Kathedralkirche allein zu unterhalten habe. Es falle
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften., N° 66.
421
ferner in Betracht, dass das Gebäude ein - KunStwerk
ersten Ranges sei. Als solches bleibe es, obwohl formell
in das Eigentmnder römisch-katholischen Kirchgemeinde
übergehend, doch zum grossen Teile ideales Gemeingut
der ga.nmn Stadt. Ausserdem 11&00 sich die Einwohner-
gemeinde im Vertrage von 1916 verschiedene Benutzungs-
reehte V E'n. N° 66.
435
Bedingungen mit zu dem Zwecke erfolgt ist, die Aus-
einandersetzung zwischen den beiden heutigen Parteien
zu erleichtern und Anstände zwischen ihnen wegen der
Mitbenützung von Kirchengebäuden zu verhüten, .der
Staat also damit ein Opfer vor allem auch zu dem in
Art. 50 Abs. 2 BV erwähnten Zwecke der Wahrung des
religiösen Friedens bringen wollte. Unter diesen Um-
ständen würde es aber dem Willen des Schenkers und
der Billigkeit, auf der Art. 50 Abs. 3 BV beruht, wider-
sprechen, wenn man die fragliche Zuwendung, wie es im
angefochtenen Entscheide des Regierungsrates geschieht,
bei Erledigung des vorliegenden Streites einfach igno-
rieren und die Sache so behandeln wollte, als ob die Klä-
gerin ein Kultusgebäude für ihre Zwecke erst noch zu
erwerben hätte, lediglich weil die Franziskanerkirche nicht
zum Vermögen der früheren ungeteilten Pfarrei Soloth,urn
gehörte. Es handelt sich dabei keineswegs darum, sie in
die zwischen den Parteien zu teilende Vermögensmasse
t"inzubeziehen, sondern ausschliesslich um die Berück-
sichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einer Abfin-
dung in Geld für den E r wer b eines Ersatzobjektes
an Stelle des ihr entgehenden, zur Teilungsmasse gehö-
renden Objektes nicht mehr bedarf, weil sie jenes Ersatz-
objekt in der Franziskanerkirche bereits besitzt. Der
Gedanke einer angemessenen Ausstattung beider Teil-
genossenschaften mit den für die Verfolgung ihrer reli-
giösen Zwecke erforderlichen materiellen J\tIitteln, wie
er neben der allgemeinen sonstigen Rücksicht auf die
Wahrung des religiösen Friedens dem Art. 50 Abs. 3
BV zugrunde liegt, vermöchte demnach eine Geld-
leistung an die Klägerin für den Übergang der St. Ursen-
kirche in das alleinige Eigentum der Beklagten nur
zu begründen, wenn die Klägerin e n t w e der für
den Erwerb ihrer Kirche mehr hätte
zahlen müssen als die Beklagte oder
für ein e r ich t i g e, den Be d ü r f n iss e n en t-
sp r e c h ende und w ü r d i gel n s t a n d s tel -
436
Staatsrecht.
lung ihrer Kirche grössere Auslagen
h ä t t e als jen e.
a) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass von
Erwerbskosten der Beklagten deshalb nicht gesprochen
werden könne, weil die von der Beklagten an die Ein-
wohnergemeinde für deren Verzicht auf ihren Eigentums-
anspruch bezahlten 60,000 Fr. lediglich eine Rückerstat-
tung der Auslagen bildeten, die die Einwohnergemeinde
seit der Glaubensspaltung (1877) für Renovation der
St. Ursenkirche und Brandversicherungsprämien gemacht
gehabt habe. Denn dasselbe lässt sich auch von den
7100 Fr. sagen, die die Klägerin nach Abzug des im
Kaufpreis von 20,000 Fr. inbegriffenen Schatzungswertes
des mitabgetretenen Inventars und der Orgel an den
Staat für die Überlassung der Franziskanerkirche bezahlt
hat. Wie die Einwohnergemeinde bezüglich der St. Ursen-
kirche bis 1916, so hatte auch der Staat für die Franzis-
kanerkirche von 1877-1895 den Unterhalt bestritten und
dafür 19,492 Fr. ausgegeben, während er von der Klägerin
in dem gleichen Zeitraum an Mietzinsen nur 2400 Fr.
einnahm. Der von der Klägerin an den Staat entrichtete
« Kaufpreis» lässt sich demnach ebensogut als eine bloss6
Rückerstattung von Unterhaltsauslagen auffassen, wie
die Zahlung der Beklagten an die Einwohnergemeinde als
Kaufpreis. Zudem kann es hier, wo es sich um eine nach
B~li~keit vorzunehmende Verm?gensausscheidung handelt,
WIe In allen anderen Punkten entscheidend nicht auf die
zivilrechtliehe Natur des Verhältnisses, sondern einzig
darauf ankommen, dass beide Parteien, um in das alleinige
Eigentum ihrer Kirche zu kommen, gewisse Beträge an
Dritte zu entrichten hatten, die Klägerin an den Staat
~lothurn, die Beklagte an die Einwohnergemeinde, damit
diese den bisher von ihr erhobenen Eigentumsanspruch
fallen lasse. Zu beachten ist dabei immerhin dass auch
die letztere Zahlung für die Beklagte nicht' eine reine
Auslage war, sondern sie dafür andererseits von der Ein-
wohnergemeinde den auf 7000 Fr. angewachsenen Orgel-
fonds ausgehändigt erhielt.
Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66.
4.37
Stellt man die Erwerbskosten der Klägerin von 7100 Fr.
denjenigen der Beklagten von 53,000 Fr. (60,000-7000)
gegenüber, so ergibt sich aber ohne weiteres, dass die
Beklagte für jenen Zweck verhältnismässig mehr hat
aufwenden müssen als die Klägerin für den Erwerb ihrer
Kirche. Während die entsprechenden Ausgaben beider
Gemeinden zusammen rund 60,000 Fr. ausmachen, wovon
auf die Klägerin nach dem früheren, vom Regierungsrat
zugrunde gelegten Verhältnisse der stimmberechtigten
Mitglieder (3/7 zu 4/7) 25,000 Fr., nach der heutigen
bezüglichen Relation (1/3 zu 213) 20,000 Fr. und nach
dem von der Beklagten behaupteten gegenwärtigen Ver-
hältnis der Seelenzahlen (1/7 zu 6/,) immer noch 8500 Fr.
entfallen würden, hat die Klägerin tatsächlich nur 7100 Fr.
gegenüber einer Aufwendung der Beklagten von 53,000 Fr.
bezahlt.
b) Nicht anders verhält es sich mit den Instandstel-
lungs-(Renovations-)kosten. Als die St. Ursenkirche im
Jahre 1916 der Beklagten zu alleinigem Eigentum zuge-
schieden wurde, befand sie sich anerkanntermassen in
einem baufälligen Zustande, der eine Hauptrenovation
nötig machte. Es ist unbestritten, dass die Beklagte,
welche bereits im Jahre 1895 eine neue Orgel für 50,000 Fr.
angeschafft hatte, in den Jahren 1916-1926 für solche
Renovationsarbeiten 653,297 Fr. ausgelegt hat und dass
die wegen fehlender Mittel vorläufig eingestellte Vollen-
dung der Renovation nochmals rund 400,000 Fr. erfordern
wird. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Be-
klagte dabei mehr aufwende oder schon aufgewendet
habe, als zu einer angemessenen, dem Kunstwert des
Gebäudes entsprechenden Instandstellung gehört. Ob ein
Teil dieser Kosten sich vielleicht hätte vermeiden lassen,
wenn der Unterhalt in der Zeit von 1877-1916 ein voll-
ständigerer und sorgfältigerer gewesen wäre, ist unerheb-
lich. Wenn die Beklagte auch in dieser Zeit trotz der
Eigentumsansprüche der Einwohnergemeinde die Kirche
für ihre Zwecke benützte, so befand sie sich doch deswegen
nicht in der Stellung einer privatrechtlichen Nutzniesserin,
438
St .... tsrecht.
der in dieser Eigenschaft die Unterhaltspflicht obgelegen
hätte, so dass eine Vernachlässigung derselben ihr zur
Last fiele und der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen
dürfte. Vielmehr handelte es sich dabei, wie in Erwägung 2
ausgeführt, von Anfang an um öffentliches Zweckver-
mögen, das von der Einwohnergemeinde, auch wenn sie die
Verwaltung daran hatte, für seinen bestimmungsgemässen
Zweck als Kultusgebäude der katholischen Ortsbevölke-
rung zur Verfügung zu stellen war .. Als nach der Glau-
bensspaltung aus der rechtlich unselbständigen katho-
lischen Pfarrei sich Kirchgemeinden mit eigener Rechts-
persönlichkeit bildeten, hätte es der Natur der Sache
entsprochen, dass die Einwohnergemeinde die Kirche
diesen Gemeinden herausgegeben hätte. Die Einwohner-
gemeinde weigerte sich ~ber vorerst, bis zum Jahre 1916
diese Ausscheidung zu vollziehen, anerkannte bis zu dieser
Zeit andererseits auch ihre Unterhaltspflicht, wie sie den
Unterhalt tatsächlich, wenn schon in ungenügendem
Masse besorgte, und stützte ihre Eigentumsansprache
gerade darauf, dass sie von jeher das Gebäude verwaltet
und die Unterhaltskosten bestritten habe. Vor der Aus-
scheidung von 1916 stand demnach der Beklagten lediglich
das Recht zu, die Kirche als Kultusstätte zu benützen,
nicht dasjenige, bezüglich des Unterhaltes Anordnungen
zu treffen. Sie kann folglich auch für Unterlassungen, die
in dieser Beziehung vor dem Jahre 1916 begangen wurden.
nicht verantwortlich gemacht . werden.
Wenn andererseits die Klägerin im Laufe der Jahre an
der ihr zugefallenen Franziskanerkirche ebenfalls gewisse
Renovationsarbeiten durchgeführt hat und hat vornehmen
müssen, so erreichten sie doch, auch verhältnismässig
gesprochen, bei weitem nicht den Umfang der von der
Beklagten an der St. Ursenkirche durchgeführten Teil-
renovation. Nach den eigenen Angaben der Klägerin
handelt es sich dabei um eine Summe von insgesamt
56,824 Fr. 85 Cts., nämlich im Jahre 1899 für innere
Renovation 2571 Fr. 55 Cts., 1902 für die Heizungsein-
Bildung oder Trennung von Religionsgenossensehaften. N° 66.
439
richtung 8340 Fr. 75 Cts., 1908 für die elektrische Beleuch-
tung 790 Fr. 90 Cts., 1915 für eine neue Orgel 14,175 Fr.
05 Cts., 1922 für Erneuerung der Fassade 12,206 Fr.·
60 Cts. und 1926-27 für Neueindeckung des Daches
18,840 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen,
den die Beklagte heute bereits an Renovationskosten,
einschliesslich der Erstellung einer neuen Orgel hat auf-
wenden müssen, nämlich 703,297 Fr., so erhellt wiederum,
dass die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht nur absolut,
sondern auch im Verhältnis zu ihrer Stärke weit grässere
Ausgaben hatte als die Klägerin.
Die Klägerin wendet nun freilich ein, dass auch heute
ihre Kirche noch weitere Opfer fordere, wenn sie den
Vergleich mit den andern Kirchen der Stadt aushalten
solle; insbesondere lasse die Bestuhlung, Beheizung,
innere Ausstattung und das Geläute zu wünschen übrig.
Über die Kosten dieser Massnahmen spricht sich die
Klägerin in den Eingaben selbst nicht aus. Dagegen hat
sie eine vom 5. Mai 1924 datierte « approximative Kosten-
berechnung für die Renovation und den Umbau der
Franziskanerkirche » eingelegt (kläg. Beleg 68 a), die
folgende Posten enthält :
A. Umbau und Renovation der Kirche:
1. Maurerarbeiten . . . • . . . •
2. Dachdeckerarbeiten • . . . ••
3. Zimmer- und Schreinerarbeiten .
4. Gipser- und Malerarbeiten . . .
5. Heizung und Beleuchtung . • •
6. Verschiedenes u. Unvorhergesehenes.
B. Anbau einer Sakristei .••.
C. Bau eines Glockenturmes. • • • •
D. Bauleitung und Verschiedenes. •
Fr.
72,000
»
22,600
)}
44,000
)}
41,600
»
23,500
»
20,000
»
26,000
» 155,000
»
20,300
-- Fr: 42~000
Hievon sind inzwischen die Dachdeckerarbeiten bereits
ausgeführt worden (für 18,840 Fr. statt der eingestellten
22,600 Fr.) und oben schon berücksichtigt. Es würden
daher noch rund 400,000 Fr. bleiben. Die Beklagte lJe-
440
StaatFrecht.
streitet unter näherer Begründung, dass diese Arbeiten
für eine richtige und zweckmässige Instandstellung der
Kirche nötig seien und die Klägerin weist nicht nach,
'dass sie, obgleich schon seit 50 Jahren im Besitze der
Kirche, je an die AusfÜhrung dieser grossen Umbauten
gedacht oder sie (z. B. durch Anlegung eines Fonds)
vorbereitet habe. Sie erklärt auch nirgends, dass sie
dieselben bei Zusprechung einer Abfindungssumme aus-
führen werde. Doch kann von der überprüfung des· von
ihr eirigelegten Voranschlages durch eine Expertise Um-
gang genommen werden. Denn selbst wenn man von der
durch sie angegebenen Summe ausgeht, kommt man
noch immer nicht zu einem Mehr an Ausgaben, das die
Klägerin verhältnismässig im Vergleich zur Beklagten
auf sich zu nehmen hätte, um das ihr zugekommene
Objekt in einen würdigen, seinem Zwecke entsprechenden
Zustand zu setzen. Bei Auslagen der Beklagten für die
schon ausgeführten und noch auszuführenden Renova-
tionsarbeiten von 1,103,300 Fr. (703,300 plus 400,000)
und der Klägerin von 456,800 Fr. (56,800 plus 400,000)
würde sich ein Total der Auslagen beider Parteien von
1,560,000 Fr. ergeben. Verteilt man dieses Total nach
der Stärke der beiden Gemeinden, so würden aber, wenn
man von einem Verhältnis. von 3/, : 4/, ausgeht, selbst
Auslagen der Klägerin von 668.600 Fr. und wenn man von
der heutigen,. von der Klägerin behaupteten Relation
der stimmberechtigten Mitglieder von 1/3 : 2/3 ausgeht,
solche von 520,000. Fr. noch nicht über dasjenige hinaus-
gehen, was die Beklagte für den gleichen Zweck ausgelegt
und noch auszulegen. hahen wird.
8. -
Käme für die. Entscheidung lediglich der Gesichts-
punkt einer gleichmässigen Ausstattung der beiden Ge-
meinden mit denjenigen materiellen Mitteln in Betracht,
deren sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse
ihrer Mitglieder bedürfen, so liesse sieh daher eine weitere
Zuweisung an die Klägerin aus der gemeinsamen Ver-
mögensmasse, als sie dieselbe bereits in den Jahren 1884,
Bildung oder Trennung von R"ligionsgenossenschaften. Xc 66.
441
1904 und 1906 bei der Teilung des Finanzvermögens, des
Choraulen- und Thüringerfonds erhalten hat, nicht mehr
rechtfertigen. Das Gebäude, das in das alleinige Eigentum
der Beklagten übergeht, die St. Ursenkirche ist indessen
weit mehr als eine gewöhnliche Kultusstätte, wie sie
gemeinhin vorhanden und für die Zwecke des Gottes-
dienstes nötig ist. Es handelt sich dabei um ein Baudenkmal
von hervorragendem geschichtlichem und künstlerischem
Werte, eine der schönsten Kathedralen der Schweiz.
Wenn dieser Kunstwert wegen der allgemeinem Zugäng-
lichkeit des Objektes nicht bloss der Beklagten, sondern
zugleich der Allgemeinheit zugutekommt und auch die
Mitglieder der klägerischen Gemeinschaft insofern daran
den Mitgenuss behalten, so zieht doch die Beklagte daraus
in hohem Masse für sich besondere Vorteile. Es wird
dadurch ihrem Kultus ein erhöhter Glanz und eine erhöhte
Weihe und der beklagten Kirchgemeinde als Eigentümerin
dieses Kunstwerkes ein vermehrtes Ansehen verliehen,
das der Besitz einer alten Klosterkirche, wie es die Fran-
ziskanerkirche ist, auch bei noch so weitgehendem Ausbau
der Klägerin nie wird zu verschaffen vermögen. Diese
Momente müssen neben dem Gesichtspunkte einer die
praktische Erfüllung der religiösen Bedürfnisse jeder
Gemeinde sicherstellenden ökonomischen Ausstattung be-
rücksichtigt werden, wenn es sich darum handelt, eine
den Grundgedanken des Art. 50 Abs. 3 BV gerecht werdende
Lösung des Verhältnisses zu treffen. Es würde das Billig-
keitsgefühl verletzen und müsste bei der Klägerin das
den religiösen Frieden, künftige gute Einvernehmen
zwischen den beiden Gemeinschaften störende Empfinden
einer unbegründeten Zurücksetzung erwecken, wenn die
Beklagte sich in den ausschliesslichen Besitz jener ideellen
Werte setzen könnte, ohne dafür ein gewisses Äquivalent
zu leisten. Demgegenüber kann nicht etwa eingewendet
werden, dass für die Beklagte mit dem Besitze dieser
Werte andererseits wegen der hohen Renovations- und
Unterhaltskosten entsprechende Opfer verbunden seien,
442
Staatsrecht.
weil sie für diese Opfer in weitem Masse den Ersatz in
den besprochenen aussergewöhnlichen Eigenschaften des
Gebäudes findet, das ihr zufällt. Da ein anderer Ausgleich
zu Gunsten der Klägerin nach der Sachlage nicht möglich
ist, bleibt nur die Lösung, der sonst entstehenden un-
gleichen Behandlung durch eine Geldleistung, die ~~mit
gewissermassen die Funktionen einer Genugtuung uber-
nimmt, Rechnung zu tragen. Damit, dass die Ausgleichung
idealer, nicht materieller Momente in Frage steht, ist
zugleich gesagt, dass es sich nicht um die Zusprechung
einer hohen Summe, sondern mehr nur um die Wahrung
des Grundsatzes handeln kann, dass auch in Geld nicht
abschätzbare Vorteile der erwähnten Art, welche der
Übergang eines zur Teilungsmasse gehören.den Objektes
an eine Partei dieser vermittelt, nicht ohne eine gewisse
Kompensation bleiben ~ollen. Wenn das Bundesgericht
unter Würdigung aller Umstände den zu entrichtenden
Betrag auf 25,000 Fr., Wer t heu t e, festsetzt, so
trägt es damit der oben hervorgehobenen, bereits vom
Regierungsrat berücksichtigten und von der Klägerin
anerkannten Tatsache Rechnung, dass die St. Ursenkirche
auch nach ihrem Übergang in das formelle Alleineigentum
der Beklagten doch in ihrer Bedeutung als Kunstdenkmal
in weitem Umfang der Allgemeinheit erhalten bleibt und
die Beklagte infolgedessen die mit deren Besitz verbun-
denen finanziellen Lasten nicht nur im eigenen Interesse,
sondern zugleich für jene tragt. Es ist dabei ferner in
Betracht gezogen, dass im Jahre 1884 die Teilung des
Finanzvermögens nach einem für die Klägerin günstigeren
Masstab erfolgt ist, als es gerechtfertigt gewesen wäre,
wenn die künftige Entwicklung der Stärke der beiden
Gemeinden damals schon hätte vorausgesehen werden
können. Auch hier kann immerhin nur eine billige Mit~
berücksichtigung dieses Umstandes, nicht eine zahlen-
mässige Ausrechnung in Frage kommen, weil es sich bei
der fraglichen Teilung und der Abfindung, die heute noch
in Frage steht, um ihrer Natur nach nicht kommensurable
Bildung oder. Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66.
443
Grössen handelt, die sich infolgedessen nicht in eine feste
Beziehung zueinander bringen lassen. Die Beklagte selbst
war denn auch offenbar noch bei den Verhandlungen der
Jahre 1913-1916, zu einer Zeit, als eine erhebliche Ver-
schiebung in den Stärkeverhältnissen bereits bekannt
war, der Auffassung, dass der Klägerin trotzdem zum
wenigsten aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte noch
etwas gebühre, wie das gemachte Abfindungsangebot
von 20,000 Fr. zeigt, wenn schon von einer verbindlichen
Anerkennung der Auskaufspflicht aus den in Erwägung
4 dargelegten Gründen nicht gesprochen werden kann.
Wenn man damals von der Voraussetzung wesentlich
geringerer Renovationskosten ausging, als sie sich dann
als nötig erwiesen, so ist andererseits seither auch der
Geldwert erheblich gesunken und darf angenommen
werden, dass die Beklagte sich damals zu einer noch
grösseren Leistung verstanden hätte, wenn nicht die
Einigung an den Forderungen der Klägerin gescheitert
wäre.
Mit der Berechnungsart, von der der Regierungsrat
ausgegangen ist, fällt dabei gleichzeitig der im angefoch-
tenen Entscheid gemachte Vorbehalt eventueller späterer
Neubemessung o.er Entschädigung dahin. Bei dem Grunde,
auf dem die durch das gegenwärtige Urteil der Klägerin
noch zuerkannte Abfindung beruht, bleibt für einen
solchen Vorbehalt kein Raum, ganz abgesehen davon,
dass ein solches mögliche.s Wi~deraufleben des Streites
auch dem konfessionellen Frieden nicht förderlich sein
könnte.
9. -
Andererseits vermag auch der Übergang des
Orgel- und Chorbaufonds an die Beklagte nicht Anlass
zu einer weiteren Entschädigung an die Klägerin zu
geben. Da die Erträgnisse des Chorbaufonds für den Unter-
halt des Chores der St. Ursenkirche verwendet werden
müssen, kann dieser Fonds nur dem Eigentümer der
Kirche zufallen : es handelt sich dabei um einen kleinen
Beitrag an die grossen von der Beklagten zu bestreitenden
AS 55 1- 1929
:n
444
Sta.& tRrecht.,
Unterhaltskosten. Der Orgelfonds aber ist der Gegenwert
für die alte Orgel, die der Beklagten, wenn sie dieselbe
nioht durch eine neue ersetzt hätte, mit der Kirche zu-
gefallen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Beschwerde der ohristkatholischen Kiroh-
gemeinde Solothurn wird abgewiesen.
2. -
Die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch~
gemeinde Solothurn wird teilweise gutgeheissen und unter
Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates des
Kantons Solothurn vom 6. August 1928 die von der
römisch-katholischen Kirchgemeinde Solothurn an die
ohristkatholische Kirchgemeinde Solothurn für die über-
lassung der in Dispositiv 1 a und b des Entscheides
aufgeführten Objekte zu zahlende Entschädigung auf
25,000 Fr., verzinslich zu 5 % seit dem Tage des bundes-
gerichtliohen Urteils, herabgesetzt. Der im Dispositiv 1
Abs. 2 des Entscheides gemachte Vorbehalt einer Neu-
bemessung der Entschädigung wird gestriohen.
---'~i~'---