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55_I_406

BGE 55 I 406

Bundesgericht (BGE) · 1876-02-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Maurerarbeiten . . . • . . . •

E. 2 Dachdeckerarbeiten • . . . ••

E. 3 Zimmer- und Schreinerarbeiten .

E. 4 Gipser- und Malerarbeiten . . .

E. 5 Heizung und Beleuchtung . • •

E. 6 Verschiedenes u. Unvorhergesehenes. B. Anbau einer Sakristei .••. C. Bau eines Glockenturmes. • • • • D. Bauleitung und Verschiedenes. • Fr. 72,000 » 22,600)} 44,000)} 41,600 » 23,500 » 20,000 » 26,000 » 155,000 » 20,300 -- Fr: 42~000 Hievon sind inzwischen die Dachdeckerarbeiten bereits ausgeführt worden (für 18,840 Fr. statt der eingestellten 22,600 Fr.) und oben schon berücksichtigt. Es würden daher noch rund 400,000 Fr. bleiben. Die Beklagte lJe- 440 StaatFrecht. streitet unter näherer Begründung, dass diese Arbeiten für eine richtige und zweckmässige Instandstellung der Kirche nötig seien und die Klägerin weist nicht nach, 'dass sie, obgleich schon seit 50 Jahren im Besitze der Kirche, je an die AusfÜhrung dieser grossen Umbauten gedacht oder sie (z. B. durch Anlegung eines Fonds) vorbereitet habe. Sie erklärt auch nirgends, dass sie dieselben bei Zusprechung einer Abfindungssumme aus- führen werde. Doch kann von der überprüfung des· von ihr eirigelegten Voranschlages durch eine Expertise Um- gang genommen werden. Denn selbst wenn man von der durch sie angegebenen Summe ausgeht, kommt man noch immer nicht zu einem Mehr an Ausgaben, das die Klägerin verhältnismässig im Vergleich zur Beklagten auf sich zu nehmen hätte, um das ihr zugekommene Objekt in einen würdigen, seinem Zwecke entsprechenden Zustand zu setzen. Bei Auslagen der Beklagten für die schon ausgeführten und noch auszuführenden Renova- tionsarbeiten von 1,103,300 Fr. (703,300 plus 400,000) und der Klägerin von 456,800 Fr. (56,800 plus 400,000) würde sich ein Total der Auslagen beider Parteien von 1,560,000 Fr. ergeben. Verteilt man dieses Total nach der Stärke der beiden Gemeinden, so würden aber, wenn man von einem Verhältnis. von 3/, : 4/, ausgeht, selbst Auslagen der Klägerin von 668.600 Fr. und wenn man von der heutigen,. von der Klägerin behaupteten Relation der stimmberechtigten Mitglieder von 1/3 : 2/3 ausgeht, solche von 520,000. Fr. noch nicht über dasjenige hinaus- gehen, was die Beklagte für den gleichen Zweck ausgelegt und noch auszulegen. hahen wird.

E. 8 Käme für die. Entscheidung lediglich der Gesichts-

punkt einer gleichmässigen Ausstattung der beiden Ge-

meinden mit denjenigen materiellen Mitteln in Betracht,

deren sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse

ihrer Mitglieder bedürfen, so liesse sieh daher eine weitere

Zuweisung an die Klägerin aus der gemeinsamen Ver-

mögensmasse, als sie dieselbe bereits in den Jahren 1884,

Bildung oder Trennung von R"ligionsgenossenschaften. Xc 66.

441

1904 und 1906 bei der Teilung des Finanzvermögens, des

Choraulen- und Thüringerfonds erhalten hat, nicht mehr

rechtfertigen. Das Gebäude, das in das alleinige Eigentum

der Beklagten übergeht, die St. Ursenkirche ist indessen

weit mehr als eine gewöhnliche Kultusstätte, wie sie

gemeinhin vorhanden und für die Zwecke des Gottes-

dienstes nötig ist. Es handelt sich dabei um ein Baudenkmal

von hervorragendem geschichtlichem und künstlerischem

Werte, eine der schönsten Kathedralen der Schweiz.

Wenn dieser Kunstwert wegen der allgemeinem Zugäng-

lichkeit des Objektes nicht bloss der Beklagten, sondern

zugleich der Allgemeinheit zugutekommt und auch die

Mitglieder der klägerischen Gemeinschaft insofern daran

den Mitgenuss behalten, so zieht doch die Beklagte daraus

in hohem Masse für sich besondere Vorteile. Es wird

dadurch ihrem Kultus ein erhöhter Glanz und eine erhöhte

Weihe und der beklagten Kirchgemeinde als Eigentümerin

dieses Kunstwerkes ein vermehrtes Ansehen verliehen,

das der Besitz einer alten Klosterkirche, wie es die Fran-

ziskanerkirche ist, auch bei noch so weitgehendem Ausbau

der Klägerin nie wird zu verschaffen vermögen. Diese

Momente müssen neben dem Gesichtspunkte einer die

praktische Erfüllung der religiösen Bedürfnisse jeder

Gemeinde sicherstellenden ökonomischen Ausstattung be-

rücksichtigt werden, wenn es sich darum handelt, eine

den Grundgedanken des Art. 50 Abs. 3 BV gerecht werdende

Lösung des Verhältnisses zu treffen. Es würde das Billig-

keitsgefühl verletzen und müsste bei der Klägerin das

den religiösen Frieden, künftige gute Einvernehmen

zwischen den beiden Gemeinschaften störende Empfinden

einer unbegründeten Zurücksetzung erwecken, wenn die

Beklagte sich in den ausschliesslichen Besitz jener ideellen

Werte setzen könnte, ohne dafür ein gewisses Äquivalent

zu leisten. Demgegenüber kann nicht etwa eingewendet

werden, dass für die Beklagte mit dem Besitze dieser

Werte andererseits wegen der hohen Renovations- und

Unterhaltskosten entsprechende Opfer verbunden seien,

442

Staatsrecht.

weil sie für diese Opfer in weitem Masse den Ersatz in

den besprochenen aussergewöhnlichen Eigenschaften des

Gebäudes findet, das ihr zufällt. Da ein anderer Ausgleich

zu Gunsten der Klägerin nach der Sachlage nicht möglich

ist, bleibt nur die Lösung, der sonst entstehenden un-

gleichen Behandlung durch eine Geldleistung, die ~~mit

gewissermassen die Funktionen einer Genugtuung uber-

nimmt, Rechnung zu tragen. Damit, dass die Ausgleichung

idealer, nicht materieller Momente in Frage steht, ist

zugleich gesagt, dass es sich nicht um die Zusprechung

einer hohen Summe, sondern mehr nur um die Wahrung

des Grundsatzes handeln kann, dass auch in Geld nicht

abschätzbare Vorteile der erwähnten Art, welche der

Übergang eines zur Teilungsmasse gehören.den Objektes

an eine Partei dieser vermittelt, nicht ohne eine gewisse

Kompensation bleiben ~ollen. Wenn das Bundesgericht

unter Würdigung aller Umstände den zu entrichtenden

Betrag auf 25,000 Fr., Wer t heu t e, festsetzt, so

trägt es damit der oben hervorgehobenen, bereits vom

Regierungsrat berücksichtigten und von der Klägerin

anerkannten Tatsache Rechnung, dass die St. Ursenkirche

auch nach ihrem Übergang in das formelle Alleineigentum

der Beklagten doch in ihrer Bedeutung als Kunstdenkmal

in weitem Umfang der Allgemeinheit erhalten bleibt und

die Beklagte infolgedessen die mit deren Besitz verbun-

denen finanziellen Lasten nicht nur im eigenen Interesse,

sondern zugleich für jene tragt. Es ist dabei ferner in

Betracht gezogen, dass im Jahre 1884 die Teilung des

Finanzvermögens nach einem für die Klägerin günstigeren

Masstab erfolgt ist, als es gerechtfertigt gewesen wäre,

wenn die künftige Entwicklung der Stärke der beiden

Gemeinden damals schon hätte vorausgesehen werden

können. Auch hier kann immerhin nur eine billige Mit~

berücksichtigung dieses Umstandes, nicht eine zahlen-

mässige Ausrechnung in Frage kommen, weil es sich bei

der fraglichen Teilung und der Abfindung, die heute noch

in Frage steht, um ihrer Natur nach nicht kommensurable

Bildung oder. Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66.

443

Grössen handelt, die sich infolgedessen nicht in eine feste

Beziehung zueinander bringen lassen. Die Beklagte selbst

war denn auch offenbar noch bei den Verhandlungen der

Jahre 1913-1916, zu einer Zeit, als eine erhebliche Ver-

schiebung in den Stärkeverhältnissen bereits bekannt

war, der Auffassung, dass der Klägerin trotzdem zum

wenigsten aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte noch

etwas gebühre, wie das gemachte Abfindungsangebot

von 20,000 Fr. zeigt, wenn schon von einer verbindlichen

Anerkennung der Auskaufspflicht aus den in Erwägung

4 dargelegten Gründen nicht gesprochen werden kann.

Wenn man damals von der Voraussetzung wesentlich

geringerer Renovationskosten ausging, als sie sich dann

als nötig erwiesen, so ist andererseits seither auch der

Geldwert erheblich gesunken und darf angenommen

werden, dass die Beklagte sich damals zu einer noch

grösseren Leistung verstanden hätte, wenn nicht die

Einigung an den Forderungen der Klägerin gescheitert

wäre.

Mit der Berechnungsart, von der der Regierungsrat

ausgegangen ist, fällt dabei gleichzeitig der im angefoch-

tenen Entscheid gemachte Vorbehalt eventueller späterer

Neubemessung o.er Entschädigung dahin. Bei dem Grunde,

auf dem die durch das gegenwärtige Urteil der Klägerin

noch zuerkannte Abfindung beruht, bleibt für einen

solchen Vorbehalt kein Raum, ganz abgesehen davon,

dass ein solches mögliche.s Wi~deraufleben des Streites

auch dem konfessionellen Frieden nicht förderlich sein

könnte.

E. 9 Andererseits vermag auch der Übergang des Orgel- und Chorbaufonds an die Beklagte nicht Anlass zu einer weiteren Entschädigung an die Klägerin zu geben. Da die Erträgnisse des Chorbaufonds für den Unter- halt des Chores der St. Ursenkirche verwendet werden müssen, kann dieser Fonds nur dem Eigentümer der Kirche zufallen : es handelt sich dabei um einen kleinen Beitrag an die grossen von der Beklagten zu bestreitenden AS 55 1- 1929 :n 444 Sta.& tRrecht., Unterhaltskosten. Der Orgelfonds aber ist der Gegenwert für die alte Orgel, die der Beklagten, wenn sie dieselbe nioht durch eine neue ersetzt hätte, mit der Kirche zu- gefallen wäre.

Dispositiv
  1. - Die Beschwerde der ohristkatholischen Kiroh- gemeinde Solothurn wird abgewiesen.
  2. - Die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch~ gemeinde Solothurn wird teilweise gutgeheissen und unter Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 6. August 1928 die von der römisch-katholischen Kirchgemeinde Solothurn an die ohristkatholische Kirchgemeinde Solothurn für die über- lassung der in Dispositiv 1 a und b des Entscheides aufgeführten Objekte zu zahlende Entschädigung auf 25,000 Fr., verzinslich zu 5 % seit dem Tage des bundes- gerichtliohen Urteils, herabgesetzt. Der im Dispositiv 1 Abs. 2 des Entscheides gemachte Vorbehalt einer Neu- bemessung der Entschädigung wird gestriohen. ---'~i~'---
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

406

Staatsrecht.

die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden

der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich-

zustellen.

IV. BILDUNG ODER TRENNUNG

VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN

CONSTITUTION OU SCISSION

DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES

66. Urteil vom ao. Dezember was

i. S. Bömischkatholische und Christkatholische Xirchgemeinde

Solothurn gegen "Begierungsrat Solothurn.

Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft

in zwei Verbände aus Glaubensgrüuden.

Ansprüche der

beiden ueuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses-

senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus-

legung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats-

kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die

Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet,

die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft

unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch

den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft

öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude),

falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in

Betracht kommt. VerpflichtUI1'g derjenigen Partei, die die

Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält,

die andere Partei in Geld abzufinden?

Voraussetzungen.

Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungs behörde, im Streite

zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage

des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.

* A. -

Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat

von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok-

tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte

St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-

* Gekürzter Tatbestand.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

407

ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des

Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds

als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin,

dass {(die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil,

denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die

Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver-

pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik

gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden

Summe ausgewiesen» werden sollten.

Durch Klage vorn 28. Februar 1876 stellte darauf die

{(Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka-

tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische

KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden,

nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga-

nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts-

instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei

zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen

Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen-

schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug-

terweise

schon verkauften Liegenschaften, Barschaft,

Titeln und Kirchengerätschaften usw. {(als Pfarr- und

Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn })

zu Eigentum herauszugeben,

eventuell die Klägerin

ausser durch die Überlassung bestimmter Sachen in

natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts

gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise

in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch-

ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche

St. Urs und Viktor» in Solothurn genannt. Während

der Staat sonst alle Vindikationsanspruche bestritt,

erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte

geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti-

schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch

unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht

des Stiftes gegolten habe.

Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses

Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts

408

Staatsrecht.

infolge Zerstörung der alten Stiftskirche ein Neubau

nötig wurde, abgesehen von einem Beitrage des Stifts

von 10,000 Pfund, aus dem Stadtsäckel der souveränen

Stadt und Republik Solothurn erstellt und bis zur Hel-

vetik auoh unterhalten worden; einzig den Chorunterhalt

bestritt das Stift. Im Jahre 1828 schlossen die Regie-

rungen der Kantone Luzern, Bem, Solothurn und Zug

mit dem apostolischen Internuntius P. Gizzi eine Über-

einkunft betreffend Wiederherstellung und Neuumschrei-

bung des Bistums Basel. Darin finden sich u. a. folgende

Bestimmungen : Art. 2 : « Die Residenz des Bisohofs und

des Domkapitels wird nach Solothurn versetzt. Als Folge

davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und

Viktor mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft als

Pfarrkirche zur Kathedralkirche und das dortige Kolle-

giatstift zum Domstift des Bistums erhoben.» Art. H :

« Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen

Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu

errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft

der Regierung von Solothurn Fürsorge getan.» Durch

päpstliche Bulle vom 7. Mai 1828 wurde hierauf das neue

Bistum Basel mit Sitz des Bischofs in Solothurn errichtet,

dem in der Folgezeit auch noch die Kantone Aargau,

Thurgau, Basel und (wenigstens provisorisch) auch Schaff-

hausen angegliedert wurden.

Als infolge der Bundes-

verfassung von 1874 die bisherige einheitliche solothur-

nische Gemeinde sich in eine Bfuger- und eine Einwohner-

gemeinde spaltete, ging auch der Unterhalt der St. Ursen-

kirche, der seit 1805 von der einheitlichen Stadtgemeinde

besorgt worden war, bis auf den nach wie vor dem Stift

obliegenden Unterhalt des Chores, auf die Einwohner-

gemeinde Solothum über.

Infolge der Beschlüsse des vatikanischen Konzils über

die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts bildete sich

während der Hängigkeit des Prozesses in der Stadt Solo-

thurn aus Angehörigen der bisherigen einheitlichen katho-

lischen Pfarrei als Glied der « christkatholischen Kirche

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

409

der Schweiz » die « christkatholische Kirchgemeinde Solo-

thurn » und erhielt durch Beschluss des solothurnischen

Regierungsrates vom 18. Juni 1877 die staatliche Aner-

kennung mit dem Rechte der juristisohen Persönlichkeit

• nach Art. 50 des soloth. ZGB» und allen daraus fliessen-

den Ansprüchen, insbesondere denjenigen «auf einen

. verhältnismässigen Teil vom Vermögen der bisherigen

katholischen Pfarrgemeinde)). Gomäss einem weiteren

Beschluss des Regierungsrates wurde den Christkatholiken

die in der Stadt gelegene Franziskanerkirche zur Benützung

überlassen, . die ehedem Eigentum der Väter Franziskaner

gewesen und vom Staate zugleich mit dem Kloster säku-

1arisiert worden war. Durch Rechtsschrift vom 21. Ok-

tober 1879 trat die neue christ-katholische Kirchgemeinde

im Prozesse vor Bundesgericht als Hauptintervenientin

auf, mit dem Begehren, dass von der duroh das bundes-

gerichtliche Urteil zu bestimmenden Aussteuerungssumme

ein verhältnismässiger Teil (einschliesslich Gebäulichkeiten

und Gärten für eine entsprechende Anzahl von Pfarr-

geistlichen) der Interventionsklägerin, eventuell der Stadt-

gemeinde Solothurn zuhanden derselben, zugesprochen

werde. In der mündlichen Verhandlung vor Bundes-

gericht erklärte sie jedoch auf der Intervention nioht zu

bestehen, wenn die Hauptklägerin die Erklärung abgebe,

dass dasjenige, was ihr im gegenwärtigen Prozesse ge-

sprochen werde, als für die frühere ungeteilte Pfarrei

gesprochen gelten solle. Der Vertreter der Hauptklägerin

erwiderte hierauf, er erscheine als Anwalt der ungeteilten

Pfarrei Solothurn, bevollmächtigt von der politischen

Gemeinde der Stadt; von einer besonderen Kirchgemeinde

habe er keine Vollmacht, auch nicht von einer christ-

katholischen.

Ob diese Gemeinde Ansprüche auf die

Güter der ungeteilten Pfarrei Solothurn habe, sei nioht

im gegenwärtigen Prozess, sondern später zu entscheiden.

Durch Urteil vom H. /14. Juli 1883 erklärte das Bundes-

gericht infolgedessen die Hauptintervention als gegen-

standslos geworden. Es stellte fest, dass bezüglich. der

410

Staatsrecht.

Stifts- und Pfarrkirche St. Urs und Viktor zwischen den

Prozessparteien kein Streit bestehe, da der Staat dieselbe

als Eigentum df}r Pfarrei Solothurn anerkenne. Im übri-

gen verpflichtete es den Staat Solothurn, an die Klägerin

neben zwei bisher vom Stifte verwalteten Jahrzeitfonds

« zur Ablösung der Verpflichtungen, welche ihm als

Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stifts gegenüber der

katholischen Pfarrei Solothurn obliegen I), herauszugeben:

a) ein Kapital von 425,000 Fr., sowie als Gegenwert der

Unterhaltspflicht des Chores der Kirche St. Urs und

Viktor 5660 Fr. und zur Anschaffung von Kirchengerät-

schaften 25,000 Fr.; b) vier Wohnhäuser mit dazu gehö-

rigen Gärten und den entsprechenden Unterhaltskapita-

lien und die von ihm anerbotenen Kirchengerätschaften.

Inzwischen hatten sich- im Jahre 1882 auch die in der

römischen Kirche verbliebenen Gemeindeeinwohner zu

einer selbständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde

zusammengeschlossen, die vom Regierungsrat durch Be-

schluss vom 4. Dezember 1882 als selbständige Korpora-

tion nach Art. 50 des kant. ZGB mit allen daraus flies-

senden Rechten anerkannt wurde.

Zur Herbeiführung einer Auseinandersetzung über die

durch das bundesgerichtliehe Urteil der Stadtgemeinde

zuhanden der alten ungeteilten Pfarrei zuerkannten Ver-

mögenswerte wendete sich die christ-katholische Kirch-

gemeinde Solothurn am 8. Mai J884 mit einer bezüglichen

'Teilungsklage an den solothurnischen Regierungsrat als

Administrativrichter. Am Schlusse der Klageschrift wurde

erklärt, dass bezüglich der St. Ursenkirche dermalen keine

Begehren gestellt würden, einerseits weil diese Kirche

nicht der früheren katholischen Pfarrei, sondern der

Einwohnergemeinde Solothurn gehöre, der das Verfü-

gungsrecht darüber zustehe, anderseits weil der Regierungs-

rat mit Beschluss vom 26. Juni 1877 der christkatholischen

Kirchgemeinde die Franziskanerkirche zur Verfügung

gestellt habe.

Sollten sich jedoch diese Verhältnisse

ändern, so werde vorbehalten auf die Frage zurückzu-

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

411

kommen. Die römisch-katholische Kirchgemeinde ant-

wortete: « Da die Frage der Mitbenutzung der St. Ursen-

kirche und der dazu gehörigen Kirchengerätschaften

seitens der Christkatholiken einstweilen in ihrer Eingabe

noch als offengelassen erklärt wurde, sehen wir uns hier-

Drts bezüglich jener Frage bloas zu der Bemerkung ver-

anlasst, dass wir hierin feierlichst unsererseits alle unsere

Rechte vorbehalten I>. Es kam dann zu einem Vergleich

vom 18. /23. August mit Nachträgen vom 16. /17. Septem-

ber 1884, über die Streitpunkte, wonach: a) das vorhan-

dene, aus der dem Staate durch das bundesgerichtliehe

Urteil auferlegten Austeuerung stammende Kapitalvermö-

gen von 450,000 Fr., nach Abzug der Prozesskosten und

Vorbezüge noch 420,000 Fr., unter die beiden Kirch-

gemeinden im Verhältnis der Stimmberechtigten, d. h.

3/7 für die Altkatholiken und 4/7 für die Römischkatho-

liken geteilt wurde, so dass der christkatholischen Ge-

meinde 180,000 Fr. und der römisch-katholischen 240,000

Franken zufielen; b) von den vier Wohnhäusern nebst

Gärten und Unterhaltskapitalien jeder Gemeinde zwei

zugewiesen wurden; c) die beiden Jahrzeitfonds und die

Kirchengerätschaften (im Schatzungswert von 15,000 Fr.)

der römisch-katllOlischen Kirchgemeinde belassen wurden

gegen die Verpflichtung, die betreffenden Jahrzeiten zu

besorgen.

Für die "Überlassung der Franziskanerkirche hatte die

christkatholische Kirchgemeinde dem Staat seit 1884

jährlich 200 Fr. zu bezahlen; die Kosten des Gebäude-

unterhaltes bestritt der Staat aus dem sog. Franziskaner-

fonds. Am 18. November 1895 trat der Kantonsrat von

Solothurn die Franziskanerkirche um 20,000 Fr. an die

christkatholische Kirchgemeinde zu Eigentum ab.

Im

Kaufpreis war das Inventar inbegriffen, bestehend aus

einer Orgel und verschiedenen Kirchengerätschaften im

Schatzungswerte von zusammen 12,900 Fr. (wovon auf

die Orgel 7000 Fr. entfielen). Im Kantonsrat führte der

Sprecher des Regierungsrates zu der betreffenden Vorlage

AS 55 I -

1929

29

412

Staatsrecht.

u. a. aus : « Der Preis für die Kirche stellt sich somit, wenn

man den Wert für die Orgel und die Kirchengeräte von

zusammen 12,900 Fr. vom gesamten Erlös in Ab:rechnung

bringt, auf 7100 Fr. Es trifft somit auf den m2 Fläche

(das Kirchenareal fasst II82 m2) 6 Fr. Es ist dies weniger

als man in Solothurn für Bauplätze zu bezahlen pflegt.

Für die Kirche als Baute wird gar nichts bezahlt, während

ihr doch bedeutender Wert zukommt. Dessenungeachtet

wird Ihnen von Seite des Regierungsrates die Abtretung

empfohlen. Die Franziskanerkirche war nämlich nie ein

lukratives Objekt für den Staat. Vom Jahre 1877 bis

1895 wurden für den baulichen Unterhalt und das In-

ventar 19,492 Fr. aufgewendet. Davon hat die christkatho-

lische Kirchgemeinde in Form von Mietzinsen 2400 Fr. be-

zahlt, was einen Ausfall von 16,992 Fr. ergibt. Die Kirche

befindet sich dessenungeachtet in einem baufälligen

Zustand. Wenn sie wieder in einen ordentlichen Stand

gesetzt werden soll, so müssen einige Tausend Franken

ausgegeben werden ... Es ist daher durchaus vorteilhaft, die

Abtretung zu 20,000 Fr. zu vollziehen. Es wäre selbst

vorteilhafter, sie gratis vorzunehmen, statt den bisherigen

Zustand fortdauern zu lassen... Die Regierung ist sich

wohl bewusst, dass damit ein Llberalitätsakt vollzogen

wird und zwar vorab gegen die -christkatholische Kirch-

gemeinde.

Die geübte Generosität gereicht aber auch

zum Vorteil der gesamten Ej.nwohnerschaft der Stadt

Solothurn. Wenn die Abtretung nicht vollzogen und die

christkatholische Gemeinde genötigt würde, eine andere

Kirche zu erwerben, so hätte man in Solothurn einen

Kirchenstreit in gehässigster Form, wie diese Streitig-

keiten überhaupt alle sind... Dass er vermieden werde,

damit sind nicht nur die Christkatholiken, sondern auch

die Römischkatholiken einverstanden und zwar aus dem

einfachen Grunde, weil die Römischkatholiken in ihrem

bisherigen Besitzstande zu verbleiben wünschen und die

St. Ursenkirche wie auch die Kollegiumskirche fernerhin

benützen wollen. Von der Einwohnergemeinde Solothurn

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

413

werden dermalen zugunsten der römisch-katholischen

Kirchgemeinde grosse Opfer gebracht. Sie überlässt die

genannten zwei. Kirchen den Römischkatholiken um eine

Bagatelle. Wenn die in Frage stehende Abtretung voll-

zogen wird, so übt der Staat also gegenüber der christ-

katholischen Gemeinde diejenige Loyalität, die die Ein-

wohnergemeinde in einseitiger Weise den Römischkatho-

Iiken gegenüber ausübt.» Der Sprecher der Staatswirt-

schaftskommission bemerkte hierauf, dass nach Ansicht

der Kommission der Preis von 20,000 Fr. nicht im rich-

tigen Verhältnis zu dem eigentlichen Werte des Kauf-

objektes stehe. «Ein Hauptmotiv, das die Kommission

veranlasst, die Ratifikation des Kaufvertrages dennoch zu

empfehlen, liegt darin, dass sie glaubt, durch die Abtre-

tung der Kirche einem Konflikte vorzubeugen, welcher

unter U lllStänden über kurz oder lang zwischen der

christkatholischen und der römischkatholischen Kirch-

gemeinde ausbrechen könnte. Und dieser Konflikt wird

ausbrechen, sobald der christkatholischen Gemeinde die

Benutzung

der Franziskanerkirche

entzogen werden

müsste; es bleibt dann derselben nichts anderes übrig

als die Einräumung der K 0 11 e g i ums kir ehe zu

verlangen und dann geht der Rummel los; diesen

Religionskrieg en· miniature sollen und wollen wir in

allseitigem Interesse zu vermeiden suchen.)} Der Kauf-

vertrag iwurde daraufhin vom Kantonsrate einstimmig

ratifiziert.

An der St. Ursenkirche nahm, wie die oben angeführte

Stelle der Klage der christkatholischen Kirchgemeinde

an ~den Regierungsrat vom 8. Mai 1884 zeigt, die Ein-

wohnergemeinde Solothurn das· Eigentum in Anspruch,

da es sich um ein Vermögensstück handle, das nicht zum

Pfarreivermögen, sondern zum allgemeinen Gemeindegut

gehört habe. Im Jahre 1891 stellte sie das Begehren, als

Eigentümerin der Kirche im Grundbuch eingetragen zu

werden, verfolgte es aber nicht weiter, nachdem die

römischkatholische Kirchgemeinde

dagegen Einspruch

414

Staatsrecht.

erhoben hatte. Benützt wurde die Kirche stets -

ohne

Unterbruch -

ausschliesslich für den römisch-katholischen

Kultus, und zwar sowohl als Kathedralkirche des Bistums

Basel (gemäss dem Bistumsvertrag von 1828) wie als

römischkatholische Pfarrkirche von Solothurn. Den Un-

terhalt bestritt, auch nachdem sich im Jahre 1882 die

selbständige römisch-katholische Kirchgemeinde gebildet

hatte, die Einwohnergemeinde Solothurn. Die romisch-

katholische Kirchgemeinde zahlte an die Einwohner-

gemeinde ab 1884 jährlich 800 Fr.

Während dieser

Betrag vorerst in den Büchern der Einwohnergemeinde

als « Mietzins» gestanden hatte, erhielt er seit 1889 auf

Begehren der römisch-katholischen Kirchgemeinde die

Bezeichnung: « Beitrag an den Unterhalt.» Als im Jahre

1901 eine Brandversicherungssteuer eingeführt wurde,

einigten sich Einwohnergemeinde und römisch-katholische

Kirchgemeinde dahin, dass die Entrichtung ohne Präjudiz

für die Rechte der Beteiligten durch die Einwohner-

gemeinde geschehen solle. Im Jahre 1894 erstellte die

römisch-katholische Kirchgemeinde mit einem Kosten-

aufwand von 50,000 Fr. in der St. Ursenkirche eine neue

Orgel. Durch Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde

wurde festgelegt, dass die römisch-katholische Kirch-

gemeinde für die alte Orgel den Schatzungswert von

3575 Fr. zu bezahlen habe und dass dieser Betrag nach

endgültiger Erledigung der ~igentumsfrage dem Eigen-

tümer der Kirche zufallen, inzwischen aber von der Ein-

wohnergemeinde als Orgelfonds verwaltet werden solle;

dafür sollte das Eigentum an der neuen Orgel auf alle

Zeiten der römisch-katholischen Kirchgemeinde bleiben.

In den Jahren 1904 und 1906 wurde zwischen der römisch-

katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde

der sog. Choraulenfonds (82,330 Fr.) und der Thüringer-

fonds (12,855 Fr.) geteilt. Beide Male erfolgte die Teilung

nicht mehr im Verhältnis von s/7 und 4/7, sondern von

ungefähr l/S für die Christkatholiken und 2/S für die

Römischkatholischen, da sich -inzwischen die Zahl der

Bildung oder Trennung von Religionsgenossensclmften. No 66.

415

beidseitigen stimmberechtigten Mitglieder zugunsten der

letztern Gemeinde verschoben hatte.

In der Folge stellte sich in steigendem Masse die Not-

wendigkeit einer Hauptrenovation der St. Ursenkirche

heraus. Ein von der Einwohnergemeinde Solothurn ein-

geholtes Expertengutachten vom 4. Dezember 1909

schätzte die Kosten der Beseitigung der sichtbaren Schä-

den auf 169,000 Fr., wobei betont wurde, dass mangels

einer geeigneten Gerüstung die vorhandenen Schäden

nicht mit Bestimmtheit in allen Einzelheiten hätten fest-

gestellt werden können. Da die Frage des Eigentums an

der Kirche unabgeklärt war, unterblieb die Instandstellung

trotz ihrer Dringlichkeit. Als von der Kuppel ein Stück

der Verzierung herunterfiel, ordnete das Bauamt an, dass

die Kirchenstühle unter der Kuppel nicht mehr benützt

werden dürfen. Dieser Zustand dauerte, bis die römisch-

katholische Kirchgemeinde die Kuppel durch ein Schutz-

gerüst abschliessen liess.

Im Jahre 1916 kam nach mehrjährigen Unterhand-

lungen zwischen der Einwohnergemeinde, der römisch-

katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde

Solothurn ein Vertrag zustande, wodurch die Einwohner-

gemeinde «zugunsten der beiden Kirchgemeinden als

Rechtsnachfolger der alten ungeteilten katholischen Pfarrei

Solothurn» auf jeglichen Eigentumsanspruch an der

St. Ursenkirche verzichtete, erklärte, sich dem Gesuche

auf Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft im

Grundbuch von Seite einer der genannten Kirchgemeinden

nicht zu widersetzen und sich ausserdem verpflichtete,

« an die im Grundbuch einzutragende Eigentümerin » der

Kirche den Orgelfonds, Wert berechnet auf den Tag des

Vertragsschlusses, und den Chorbaufonds von 5600 Fr.

herauszugeben. Die Verzichtleistung geschah unter einer

Reihe von Bedingungen, worunter den folgenden: «a) die

Kirchgemeinden haben bei Vertragsunterzeichnung an die

Einwohnergemeinde als Gegenleistung für deren bisherige

Auslagen für Renovationen und Versicherungsprämien

416

Staatsrecht.

60,000 Fr. zu bezahlen; b) die Kirchgemeinden verpflich-

ten sich die gründliche Renovation der St. Ursenkirche

mit einem Kostenaufwand von mindestens 200,000 Fr.

an die Hand zu nehmen und die Kirche in gutem Zustand

zu erhalten.)} Ferner behielt sich die Einwohnergemeinde

verschiedene Rechte vor (so zur Benützung des Turmes

für die Hochwacht, des Geläutes bei Beerdigungen und

öffentlichen Anlässen, den öffentlichen Durchgang über die

Freitreppe und den ehemaligen Friedhof usw.).

Dem

Abschluss dieses Vertrages waren längere Verhandlungen

zwischen den heiden Kirchgemeinden (hegiIlllend mit dem

Oktober 1913) vorangegangen, die von der römisch-katho-

lischen Kirchgemeinde zu dem Zwecke eingeleitet worden

waren, von der christkatholischen Kirchgemeinde gegen

Entrichtung einer gütlich vereinbarten Abfindungssumme

die Einwilligung dazu zu erhalten, dass der Verzicht der

Einwohnergemeinde auf ihren Eigentumsanspruch zu

Gunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde allein

ausgesprochen werde und diese gestützt darauf unmittel-

bar als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen· werden

kÖIllle. Als Abfindung für den Verzicht der christkatho-

lischen Kirchgemeinde auf die von ihr erhobenen Mit-

eigentumsansprüche hatte die rönrisch-katholische Kirch-

gemeinde dabei eine Summe von 20,000 Fr. angeboten.

Schliesslich kam es am 19. März 112. September 1916 zu

nachstehender Vereinbarung z~chen den beiden Kirch-

gemeinden, die die Grundlage des oben erwähnten Ver-

trages mit der Einwohnergemeinde bildete;

'.« 1. Die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn

überlässt der römisch-katholischen Kirchgemeinde Solo-

thurn die St. Ursenkirche und den Chorbaufonds zur

alleinigen Benutzung. Durch diese tiberlassung soll jedoch

keinerlei Präjudiz für die der christkatholischen Kirch-

gemeinde zustehenden Miteigentums- und Mithenützungs-

rechte und die an deren Stelle tretende, durch gerichtlichen

Entscheid zu fixierende Auskaufssumme geschaffen wer-

den; 2. Die christkatholische Kirchgemeinde erklärt

. l

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

417

ihr Einverständnis damit, dass die römisch-katholische

Kirchgemeinde sofort die Restauration der Kirche vor-

nimmt und die an die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn zu leistende Abfindungssumme abführt; 3. Die

christkatholische Kirchgemeinde wird ihre Einwilligung

zur Eintragung der römisch-katholischen Kirchgemeinde

als Alleineigentümerin der St. Ursenkirche nebst Um-

schwung im Grundbuch Solothurn erteilen, sobald die

unter Ziffer 1 genannte Auskaufssumme festgestellt ist. »

In der Folge bezahlte die römisch-katholische Kirch-

gemeinde an die Einwohnergemeinde die durch die Ver-

einbarung der beiden Kirchgemeinden Init dieser vor-

gesehene Leistung von 60,000 Fr. und erhielt von derselben

den Chorbaufonds ausgehändigt.

Am 6. Februar 1919 reichte die christkatholische

Kirchgemeinde Solothurn gegen die römisch-katholische

Kirchgemeinde Solothurn beim Bundesgericht als pro-

rogiertem Gericht i. S. von Art. 52 Ziff. 1 OG eine Klage

mit den Begehren ein: die Beklagte habe die Klägerin

als volle und uneingeschränkte .MiteigentÜIDerin an der

St. Ursenkirche mit Umschwung sowie am Chorbau- und

Orgelfonds im Verhältnis von 3/7 zu Gunsten der Klägerin

und 4/7 zu Gunsten der Beklagten anzuerkennen und

der Klägerin für die überlassung des Miteigentumsanteils

an diesen Vermögensobjekten eine vom Gericht zu bestim-

mende Auskaufssumme mit Zins zu 5 % ab 31. Dezember

1916 zu bezahlen. Das Bundesgericht trat indessen durch

Urteil vom 10. Juli 1920 auf die Klage nicht ein, weil ein

verbindlicher Prorogationsvertrag zwischen den Parteien

nicht zustandegekommen sei, nachdem die Klägerin die

von der Beklagten an ihre Einwilligung hiezu geknüpften

Vorbehalte ablehne. Die Frage, ob eine solche Prorogation

im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 BV und nach dem Inhalt

(der Natur) des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses

überhaupt rechtswirksam möglich gewesen wäre, köIllle

daher offengelassen werden.

Inzwischen hatte die römisch-katholische Kirchgemeinde

418

Staatsrecht.

im Jahre 1916 mit den Vorarbeiten für die Renovation

der St. Ursenkirche begonnen. Die Innenrenovation ist

heute vollendet. Ausserdem wurde auch ein Teil der

Aussenrenovation

(insbesondere

die

Renovation

der

Dächer, Abfallrohre usw.) durchgeführt, der Rest derselben

(Renovation der grossen Treppe, des Turmes und der

Fassaden) .dann aber, als ein Defizit drohte, verschoben.

Ende 1926 waren für Renovationsarbeiten 653,297 Fr.

ausgegeben; die Vollendung der Renovation wird noch

etwa 400,000 Fr. kosten. Von den bisher entstandenen

Kosten wurde der grÖBste Teil, nämlich 544,173 Fr. durch

freiwilligeBeiträge von Gemeindegenossen gedeckt. 127,000

Fr. sind unter Zinsvorbehalt gegeben worden und müssen

den Schenkern, solange sie leben, jährlich verzinst werden.

B. -

Durch Klagesch~t vom 17. Mai 1923 stellte die

christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen die

römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn beim Re-

gierungsrat des Kantons Solothurn folgende Rechts-

begehren :

«I. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn

hat der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn für

die Überlassung der zum Vermögen der früheren unge-

teilten Pfarrgemeinde Solothurn gehörenden und zufolge

der Trennung in die beiden heute bestehenden Kirch-

gemeinden in deren Miteigentum übergegangenen Ver-

mögensobjekte zu Alleineigentum, nämlich:

a) der Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 485 im

Halte von 39 a 50m2, Kirchenplatz zu St. Ursen mit darauf

stehender Kirche St. Urs und Viktor nebst Bestandteilen,

mit einer amtlichen Schatzung von 1,151,900 1!'r.;

b) dem von der Einwohnergemeinde der Beklagten

herausgegebenen Chorbaufonds, betragend 5660 Fr. und

dem noch in ihrer Verwaltung befindlichen Orgelfonds im

Betrage von 7015 Fr., beides Wert 31. Dezember 1916,

eine vom Regierungsrat auf Grund einer Expertenschat-

zung über das v?rgenannte Kirchengebäude nebst Grund

und Boden und Bestandteilen und auf Grund der Kapital-

bestände per 31. Dezember 1916 und nach Massgabe

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N' 66.

419

der ideellen Eigentumsanteile der beiden Kirchgemeinden,

d. h. von drei Siebentel zu Gunsten der Klägerin und von

vier Siebentel zu Gunsten der Beklagten, auszumittelnde

Ausk.aufssumme zu entrichten, welche auf den 1. Januar

1917 fällig gestellt und von da an zu 5 % zu verzinsen ist;

H. Die Beklagte ist in die Kosten dieses Verfahrens

und in eme angemessene Prozessentschädigung zuhanden

der Klägerin zu verurteilen.

Dabei wiederholt die Klägerin ihre bereits abgegebene

Erklärung, dass sie zur Eintragung des Alleineigentums

der Beklagten an der St. Ursenkirche sowie zur Aushingabe

des Orgelfonds Hand bieten wird, sobald die Auskaufs-

summe rechtskräftig festgestellt ist.))

« Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte die

gänzliche Abweisung der Klage.

Am 6. August 1928 fällte der Regierungsrat folgenden

Entscheid:

1. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn hat

der christkatholischen Kirchgemeinde für die Überlassung

der im Rechtsbegehren genannten Liegenschaften und

Fonds eine Entschädigungssumme von- 160,000 Fr. zu

bezahlen mit Zins zu 5 % seit 17. Mai 1923. Diese Bemes-

sung der Abfindungssumme geschieht unter den. Voraus-

setzungen, dass in Zukunft die St. Ursenkirche bischöfliche

Kathedralkirche der Diözese Basel bleibt und die römisch-

katholische Kirchgemeinde als Eigentumerin der St.

Ursenkirche einzig deren Unterhalt bestreitet. Bei Wegfall

einer oder beider dieser Voraussetzungen bleibt eine

Neubemessung des Anspruches vorbehalten.

2. Die römisch-katholische Kirchgemeinde hat der

christkatholischen Kirchgemeinde eine Prozessentschädi-

gung von 4000 Fr. sowie die staatliche Gebühr von 300 Fr.

und die staatlichen Auslagen zu bezahlen. »

Die Erwägungen gehen von der Annahme aus, dass

die St. Ursenkirche als Eigentum der ehemaligen katho-

lischen Pfarrei auf die beiden Prozessparteien gemeinsam

im Verhältniss ihrer Stärke übergegangen sei und die

420

Staatsrecht.

römisch-katholische Kirchgemeinde deshalb, um in das

alleinige Eigentums- und Gebrauchsrecht daran eintreten

zu können, die christkatholische Kirchgemeinde durch

Vergütung einer entsprechenden Wertquote des Ohjekts

auszukaufen habe. Daran ändere die Tatsache nichts

dass die christka~oIische Kirchgemeinde infolge ~

überlassung der Franziskane:rkirehe dureh den Staat

ebenfalls schon ein Kultusgehäude besitze. A.bgesehen

davon, das sich daseelbe an Wert nicht mit der St. Ursen-

kirche vergleichen la8fle, habe die Franziskanerkirche nie

zu dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden

Vermögenskomplexe gehört. Sie falle daher auch für

die Auseinandersetzung zwischen ihnen nicht in Betracht.

Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien aus Heu

Jahren 1913-1926 ergehe s~ch denn auch, dass die Beklagte

sich stets bewusst gewesen sei, der Klägerin für den Ver-

zicht auf ihren Eigentumsanteil eine Entschädigung

bezahlen zu müssen. Nur über die Höhe der Ahfindungs-

summe sei damals gesttitten worden. Der Bauwert der

St. Ursenkirche einschliesslich Freitreppe und Boden

wurde im Anschluss an ein vorliegendes Gutachten auf

2,600,000 Fr. bestimmt, davon dann aber, weil die Sclaät-

zung des Gutachtens auf kuhischen Einheiten beruhe

und der Entwertung durch Baufälligkeit keine Rechnung

trage, 1 Million Fr. für die schon ausgeführten und noch

auszuführenden Renovationsarbeiten abgezogen. Durch

das Ausscheiden von 3/7 der Kii-chgenossen sei der Unter-

halt der St. Ursenkirche erschwert worden. Für die übrig-

gebliehenen 4/7 würde eiDe entsprechend kleinere Kirehe

genügt haben. Diese (I Inlwnvenienz ~ müsse in Ansch1eg

gebracht werden. Rechne man mit einer Unterhaltslast

von 1 % % des Gehä.udewertes, so würden zum Unter-

halt jährlich 40,000 Fr. benötigt. Hievon seien 3/7, also

rund 17,000 Fr. oder kapitalisiert 340,000 Fr., Inkonve-

nienzen. Dabei werde vomusgesetzt, dass die römisch-

katholische Kirchgemeinde die St. Ursenkirche als Pfarr-

und Kathedralkirche allein zu unterhalten habe. Es falle

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften., N° 66.

421

ferner in Betracht, dass das Gebäude ein - KunStwerk

ersten Ranges sei. Als solches bleibe es, obwohl formell

in das Eigentmnder römisch-katholischen Kirchgemeinde

übergehend, doch zum grossen Teile ideales Gemeingut

der ga.nmn Stadt. Ausserdem 11&00 sich die Einwohner-

gemeinde im Vertrage von 1916 verschiedene Benutzungs-

reehte V<lrbehalten. Es sei billig, diesen Umständen

Rechnung zu ~,

was &llerdiDgs nur gefühlsmässig

geschehen könne und in nachfolgender Beroob.nung in der

Snmme von 000,000 Fr. ihren Ausdruck finde. Für die

EigentUlD8beschränkung, die darin bestehe, dass' die St.

Ursenkirche zugleieh. als Kathedralkirche des Bistums

Basel dient, sei unter der Voraussetzung des künftigen

Bestehenbleibens dieser Belastung ein Kapitalabzug von

200,000 Fr. zu machen. Chorbau- und Orgelfnnds, die

auf den 17. Mai 1923 (Tag der Klageerhebung) zusammen

eine Summe von rund 18,000 Fr. ausgemacht haben,

seien in die Aktiven einzustellen, während der Wert der

von der römisch-katholischen Kirchgemeinde erstellten

Orgel mit 50,000 Fr. und die von ihr an die Einwohner-

gemeinde geloiebbe Zahlung von 60,000 Fr. unter die

Passiven gehörien. Die Rechnung gestalte sich daher

folgendermassen :

Wert des ganzen Objektes

Dazu Orgel- und ChOl'baufonds.

Abzüge:

Fr.

2,600,000.-

18,000.-

Fr.

2,618,000.-

a) Aufwendungen • • . Fr. 1,000,000

b) Unterhalt

'(kapitali-

siert) .... . . .

~

c) Wert derueuen Orgel

,.

d) BilIigkeitsabzug . .

•

340,000

50,000

500,000

200,000

e) Belastung als Kathe-

dralkiruhe • • . .

•

f) Leistunga. d. Einwoh-

nergemeinde . . . --=-._-.--:60~,OOO=-:"'::_y;Fr~._2~,

1-;:;5;;-0,~00-;:;0;:-. _

Fr.

488,000.-

422

Staatsrech".

Da die Ausscheidung schon in früheren Jahren hätte

stattfinden sollen, so rechtfertige es sich den gleichen

Verteiler wie im Jahre 1884 bei der Teilung des Stifts-

vermögens anzuwenden, nämlich ai 7 zu 4 i7 und der

Tatsache, dass sich inzwischen das Verhältnis zu Gunsten

der römisch-katholischen Kirchgemeinde verschoben habe,

in einem gewissen Masse dadurch Rechnung zu tragen,

dass die bei Anwendung des alten Verteilers sich ergebende

Abfindung von 200,000 Fr. auf 160,000 Fr. ermässigt

werde.

O. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben

beide Parteien gestützt auf Art. 50 Aha. 3 BV beim Bun-

desgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben :

die

r ö m i s c h - kat hol i s ehe

Kir c h g e-

m ein d e mit dem Begehren, .es sei in Aufhebung des

Entscheides die Klägerin und Rekursbek1agte mit allen

ihren Ansprüchen betreffend die St. Ursenkirche und

betreffend den Orgel-

und Chorbaufonds abzuweisen,

unter Kostemolge;

die christkatholische Kirchgemeinde

mit dem Antrage, es sei die von der römisch-katho-

lischen an die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn

zu bezahlende Entschädigung· angemessen, d. h. auf

300,000 Fr. zu erhöhen ..

In den Eingaben der römisch-katholischen Kirchge-

meinde wird darauf hingewiesen, dass das gegenwärtige

Stärkeverhältniss der

beide~ Gemeinden, auf das es

eventuell ankommen müsste, wenn man die Auseinander-

setzung auf der vom Regierungsrat angenommenen, von

der Beklagten als unzutreffend bekämpften Grundlage

vornehmen wollte, nach der Seelenzahl gemäss der eidg.

Volkszählung von 1920 1/7 für die Christkatholiken und

6/1 für die Römischkatholischen betrage. Da die Kosten

des Kultus und der Pastoration durch die Zahl aller

Gemeindeglieder, nicht nur der Stimmberechtigten bedingt

würden, bilde auch sie den allein zutreffenden Teilungs-

faktor.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

423

Die Christkatholische Kirchgemeinde bezeichnet die

Angaben über das heutige Stärkeverhältniss als unbe-

wiesen und tendenziös. Auf l/a stimmberechtigte Christ-

katholiken treffe es heute ungefähr 2/a stimmberechtigte

Römischkatholische. Da der rechtliche Anspruch auf

Abfindung seit 1877 bestehe, sei zudem das damalige

Stärkeverhältnis massgebend.

D. -

Der Regierungsrat von Solothurn hat die Abwei-

sung der beiden Beschwerden beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Die Zuständigkeit des solothurnischen Regierungs-

rates zur Beurteilung des durch die Klage vom 17. Mai

1923 bei ihm anhängig gemachten Rechtsbegehrens ist

von der Beklagten im kantonalen Verfahren nicht

bestritten worden. Erst vor Bundesgericht wendet die

Beklagte ein, dass zur Entscheidung über die Frage des

E i gen t ums an den in Betracht kommenden Ver-

mögensstücken nach d-::m kantonalen Gesetze von 1851

über die Aufhebung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur

der Zivilrichter und nicht der Regierungsrat zuständig

gewesen wäre. Die Einwendung kann nicht mehr gehört

werden, nachdem die Beklagte sich vor dem Regierungsrat

vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat, obwohl die

Klägerin ihren Anspruch nach dem Rechtsbegehren

ausdrücklich auf ein behauptetes «Miteigentum » an

der St. Ursenklrche und den beiden Fonds stützte. Nach

einem allgemeinen; auch vom Bundesgericht in seiner

staatsrechtlichen Rechtssprechung stets festgehaltenen

Grundsatze schliesst zudem die Zuständigkeit in der

Hauptsache diejenige zur Beantwortung aller für die

Entscheidung erheblichen Vorfragen in sich, auch solcher,

die an sich aus einem anderen Zuständigkeitsbereich

stammen. Da der Regierungsrat zur Entscheidung darüber,

ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Abfindungssumme

zustehe, zweifellos kompetent war (auch die Beklagte

bestreitet in dieser Hinsicht seine Zuständigkeit nicht),

424

Staatsrecht.

durfte er sich somit als Präjudizialpunkt dafür auch über

die zwischen den Parteien streitige Frage der Eigentums-

verhältnisse aussprechen, selbst wenn die Beurteilung

dieser Frage für sich allein in die Kompetenz des Zivil-

richters gefallen wäre. Er hätte diese Entscheidungs-

kompetenz sogar dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn

die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den be-

treffenden Objekten unmittelbar den Streitgegenstand,

das Rechtsverhältnis, gebildet hätte, über das ein verbind-

licher behördlicher Ausspruch verlangt war. Ob die

kantonalen Gerichte oder die kantonalen Verwaltungs-

behörden zur Beurteilung eines Streites der vorliegenden

Art erstmstanzlieh berufen sind, beurteilt sich ausschliess-

lieh nach kantonalem Recht : Art. 50 Abs. 3 BV steht der

einen oder anderen Lösung nicht entgegen (BGE 17 S. 603

Erw. 1; 24 I S.558). Das Bundesgericht könnte daher nur

eingreifen, wenn eine kantonale Verfassungsbestimmung

verletzt oder das kantonale Gesetzesrecht willkürlich

ausgelegt worden wäre. Dies behauptet aber die Beklagte

nicht, und es trifft auch nicht zu. Wenn auch das kantonale

Gesetz betreffend die Aufhebung der Verwaltungsgerichts-

barkeit in § 1 dem Regierungsrat nur die Streitigkeiten

betreffend die « Ben ü t z u n g von Gemeindeanstalten I)

überweist, so besteht doch andererseits keine Gesetzesvor-

schrift, wonach die Erledigung von Eigentumsstreitig-

keiten der vorliegenden Art. den Gerichten zukommen

würde. Es handelt sich dabei um einen nach öffentlichem

und nicht nach Privatrecht zu beurteilenden Eigentums-

streit (BGE 23 II 1380). Da die Entscheidung öffentlich-

rechtlicher Streitigkeiten -

mangels einer abweichenden

positiven· Bestimmung -

allgemein in die Zuständigkeit

der Verwaltungsbehörden fällt (BGE 24 I 558; 41 I 16),

durfte daher der Regierungsrat seine Kompetenz sehr

wohl bejahen, selbst wenn ihm die Eigentumsfrage allein

vorgelegt worden wäre. Es ist dagegen umsoweniger

etwas einzuwenden, als das Obergericht des Kantons

Solothurn seinerzeit im Falle Trimbach die Kompetenz des

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66.

42fi

solothurnischen Zivilrichters zur Beurteilung eines analogen

Streites vernein~. und das Bundesgericht diesen Entscheid

als nicht verfassungswidrig erklärt hat (BGE 17 S.603).

2. -

Nach der übereinstimmenden Ansicht beider

Parteien war die St. Ursenkirche seit dem durch das Urteil

des Bundesgerichts vom 11. /14. Juli 1883 erledigten sog.

Stiftsprozesse (I Eigentum der damals noch in der Ein-

wohnergemeinde Solothurn· inkorporierten katholischen

Pfarrgemeinde ».

Diese Annahme ist rechtlich nicht

einwandfrei. Solange die Pfarrgemeinde noch in der

Einwohnergemeinde (I inkorporiert» war, also keine eigene

Rechtspersönlichkeit besass, konnte sie auch nicht wohl

besonderes Eigentum haben. Näher läge es, wenn man

von solchem sprechen will, die Pfarrkirche bis zur Bildung

selbständiger Kirchgemeinden als Vermögen einer in ihr

verkörperten, von der einheitlichen Gemeinde bezw.

Einwohnergemeinde verwalteten öffentlichen religiösen

Stiftung anzusehen, das dann mit der Entstehung beson-

derer Kirchgemeinden auf diese übergegangen wäre.

Doch braucht zu der Frage nach dem Eigentumsträger

nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Mass-

gebend ist, dass jedenfalls seit dem Stiftsprozesse -

und

hierauf kommt es für den vorliegenden Streit allein an

-

die St. Ursenkirche ein Vermögensstück war, das die

Einwohnergemeinde Solothurn zwar verwaltete, über das

sie aber nicht frei verfügen konnte, sondern das sie

für dessen bestimmungsgemässen Zweck, die Befrie-

digung der religiösen Bedürfnisse der katholischen Pfarrei

Solothurn zur Verfügung zu stellen hatte. Es trägt sich,

welche Wirkungen sich aus dieser Rechtslage ergeben,

nachdem die früher einheitliche katholische Pfarrei

Solothurn sich in zwei Glaubensgemeinschaften, die

römisch-katholische und die christkatholische, gespalten

hat, beide sich als von der politischen Gemeinde verschie-

dene selbständige Korporationen des öffentlichen Rechts

konstituiert haben und andererseits die Einwohner-

gemeinde aus der gedachten Zweckbestimmung des

426

Staatsrpcht.

Gebäudes auch nach der Seite der Ordnung der Eigen-

t~msverhältnisse die Folgerung gezogen hat, indem sie den

bIS zum Jahre 1916 daran erhobenen Eigentumsanspruch

fallen liess.

3. -=- Na?h Art. 50 Abs. 3 BV können Anstände aus

dem offenthchen oder Privatrechte, die über die Bildung

oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen

auf dem ~

e~ der Beschwerdeführung der Entscheidun~

«d~r zustandigen Bundesbehörde» -

heute des Bundes-

gerIchts -

unterstellt werden. Mit den Anständen aus

~em Priv~trecht, ~e sic~ bei Anlass der Trennung ergeben,

smd dabeI solche uber die Rechtsbeziehungen der Genossen

am bisher gemeinsam besessenen Kirchengut gemeint im

~gensatz zu denjenigen, die das ausservermögensrecht-

hche Verhältnis der neuen Genossenschaft zum Staate oder

ihrer Mitglieder zu der bisher vom Staate anerkannten

Kirch? betreffen (Recht auf Anerkennung als öffentlich-

rechtliche Korporation, Fortbestehen des Stimmrechts der

Mitglieder in der alten Kirche usw.). Da die Klägerin ihren

Anspruch auf einen Anteil an der St. Ursenkirche mit dazu

gehörenden Fonds und auf eine Abfindung in Geld r

den Verzich~ auf diesen Anteil herleitet aus der Eige:

schaft .der Kirche als Bestandteil des Vermögens der alten

u.ngeteilten katholischen Pfan:ei Solothurn (genauer:

e~er durch die Kirche dargestellten, den Pfarreizwecken

dienenden öffentlichen Stiftung), als welcher sie bei der

Glaubensspaltung auf die beiden neugebildeten Kirch-

g?meinden gemeinsam übergegangen sei, und auch nur

hieraus herzuleiten vermag, kann, wie schon im früheren

Urteil ~es B:mdesge~chts vom 10. Juli 1920 dargelegt

worden Ist, mcht ZWeIfelhaft sein, dass es sich im vorlie-

genden Falle um einen unter die angeführte Vorschrift

d~r BV fallenden Streit handelt. Wenn die BV die das

Kirchengut betreffenden Anstände dieser Art als solche

aus dem Privatrecht bezeichnet, so erklärt sich dies aus

deren Gegenstand als einem vermögensrechtlichen. Es soll

damit nicht gesagt sein, dass sie auch materiell nach den

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

427

Regeln des Privatrechts zu entscheiden wären. War die alte

einheitliche Religionsgemeinschaft ein Gebilde des öffent-

lichen Rechts, wie es für die solothurnischen Pfarreien

(Kirchgemeinden) unbestrittenermassen zutrifft, so teilt

sich diese Eigenschaft auch ihrem Gute mit: auch es ist

als öffentliches, nicht der freien Verfügung des Verbandes

unterliegendes, sondern durch seine Zweckbestimmung

gebundenes anzusehen. Bei der Frage, auf wen es infolge

der Glaubensspaltung und der Entstehung zweier neuer

selbständiger Korporationen übergegangen sei, ob nur

auf eine von ihnen oder auf beide und in wel-

chem Verhältnis, handelt es sich demnach nicht um

einen gewöhnlichen privatrechtlichen Vindikations- und

Teilungsstreit, sondern durch eine wenn nicht ausschliess-

lieh, so doch jedenfalls in erster Linie durch öffentlich-

rechtliche Grundsätze beherrschte Vermögensnachfolge.

Und zwar fällt als anwendbares öffentliches Recht dabei

nicht nur dasjenige des betreffenden Kantons, sondern

auch das des Bundes und vor allem Art. 50 Abs. 3 BV selbst

in Betracht. Wenn hier die letztinstanzliche Beurteilung

solcher Anstände den Bundesbehörden übertragen worden

ist, so wollte damit, wie das Bundesgericht wiederholt

unter einlässlicher Begründung ausgesprochen hat, nicht

nur eine Zuständigkeitsnorm, sondern zugleich ein mate-

riellrechtlicher Grundsatz aufgestellt werden. Es sollte

damit dem Bundesgericht die Möglichkeit gegeben werden,

den kantonalen Entscheid nicht bloss daraufhin zu über-

prüfen, ob er verfassungsmässig gewährleistete Individual-

rechte der Bürger oder allgemein anerkannte Rechts-

grundsätze missachte -

wozu es nach Art. 113 in Verbin-

dung mit Art. 4 BV keiner besonderen Vorschrift bedurft

hätte -, sondern weitergehend auch zu untersuchen, ob er

mit den Anforderungen der Billigkeit und den Grund-

gedanken des Art. 50 BV, insbesondere der Rücksicht auf

die Wahrung des religiösen Friedens und das ungestörte

Nebeneinanderleben der beiden Genossenschaften, im

Einklang stehe und bei Verneinung dieser Frage entspre-

AS 55 I -

1929

30

428

Staatsrecht.

chende abweichende Verfügungen zu treffen (BGE 20

S. 761, 23 II S. 1382/3,24 1645 Erw. 3). Die der Bundes-

behörde durch Art. 50 Abs. 3 BV übertragene Entschei-

dungsgewalt ist m. a. W. «Billigkeitsgerichtsbarkeit und

schliesst die freie Befugnis in sich, unabhängig

vom

Kanton und seinen Gesetzen alle Verfügungen zu treffen,

wodurch die Absicht der Verfassung bei einer Glaubens-

spaltung jedem Teil die ihm gebührende Rechtsstellung

und ökonomische Ausstattung zu gewähren, verwirklicht

werden kann)} (Vogt in dem im letztangeführten Urteil

S. 638/9 erwähnten Gutachten). Gleich wie danach der

Umstand, dass die neue Genossenschaft nach den Regeln

des Privatrechts keinen Anspruch am Vermögen . der

alten einheitlichen hätte, nicht entscheidend sein kann um

ihr einen Anteil daran zu-verweigern, so können umgekehrt

auch privatrechtIiche Vorschrüten, welche einen solchen

Anspruch in bestimmtem Umfang anerkennen, für die

Auseinandersetzung nicht massgebend sein, wenn die oben

erwähnten Gesichtspunkte öffentlichrechtIicher Natur eine

andere Lösung fordern.

Und ebenso vermag das ein-

schlägige öffentliche Recht des Kantons, wenn schon es

innert dieses Rahmens grundsätzlich zu respektieren ist,

das Bundesgericht nur mit der gedachten Beschränkung

zu binden. Da die Vermögensausscheidung zwischen den

beiden Verbänden eine einheitliche Operation ist, kann sie

ferner vom Bundesgericht in al!en Teilen überprüft werden,

auch wenn sie nur in einzelnen Punkten angefochten wird

(BGE 20 S.1381 Erw. 4;BuRCKHARDT, Kommentar S.487).

4. und 5. -

(Folgen Ausführungen darüber, dass ein

Verzicht der Klägerin auf die Ansprüche, welche ihr

nach Massgabe dieser Grundsätze an der St. Ursenkirche

mIch zustehen können, durch den Abschluss des Ver-

gleiches vom 18./23. August und 16./17. September 1884

nicht vorliege, ebensowenig aber eine verbindliche Aner-

kennung der Auskaufspflicht durch die Beklagte in dem

vom Regierungsrat angenommenen Sinne bei den Ver-

handlungen der Jahre 1913-1916.)

Bildung oder Trennung von Religion~ge110R',,}nschaften. Xo 66.

42!l

6. -

Der Zweck des Art. 50 Abs. 3 BV ist, soweit die

Vorschrift die Regelung der Verhältnisse am bisher

gemeinsamen Kirchengut betrtlft, nach dem in E. 3

Gesagten ein doppelter. Es soll damit der Neutralität

des Staates gegenüber den verschiedenen Glaubensbe-

kenntnissen auch nach der Richtung praktisch Ausdruck

gegeben werden, dass im Falle der aus Glaubensgründen

erfolgten Spaltung einer Religionsgenossenschaft und ihres

Auseinanderfallens in zwei selbständige Verbände nicht

ein Teil mit der Behauptung nach seinem Glaubens-

bekenntnis allein die alte einheitliche Gemeinschaft fort-

zusetzen, deren Vermögen für sich allein behalten kann,

wie es bei Anwendung der Sätze des privatrechtlichen

Korporationsrechts oder des kantonalen Staatskirchen-

rechts vielleicht möglich wäre (vgl. BURoKHARDT, Kom-

mentar S. 485 Abs. 2), jedem Teil vielmehr im Rahmen

des vorhandenen Bestandes an materiellen Mitteln daraus

diejenige Ausstattung gewährleistet werden, die es ihm

erlaubt, seinen Zweck, die Befriedigung der religiösen

Bedürfnisse seiner Mitglieder, innert der neuen Teil-

gemeinschaft weiter zu verfolgen. Über diese den prak-

tischen Bedürfnissen entsprechande materielle Regelung

hinaus ist aber auch das Verhältnis allgemein so zu ordnen.

dass damit die Erfüllung der dem Bunde durch Art. 50

Abs. 2 BV gesetzten Aufgabe -

Wahrung des religiösen

Friedens, ungestörten Nebeneinanderlebens der verschie-

denen Religionsgem~inschaften an einem Orte -

gesichert

wird, keine der Billigkeit widersprechende Zurücksetzung

des einen Teiles gegenüber dem andern eintritt, die bei

den Betroffenen Misstimmung und Verbitterung hervor-

rufen und so jenes Ziel gefährden müsste. Die Ansprüche

der beiden Teilgemeinschaften beziehen sich demnach

auf die der alten ungeteilten Genossenschaft gehörende

Vermögensmasse als Ganzes und gehen auf eine den

eben umschriebenen Grundsätzen entsprechende Aus-

einandersetzung in Bezug auf dieses Gesamtgut. Es wird

dadurch nicht ein quotenmässiges Anteilsrecht an jedem

430

Staa.tsrecht.

einzelnen zu der Masse gehörenden Gegenstand begründet,

kraft dessen die Partei, die den Gegenstand erhält, schon

deshalb der andern einen Ersatz in natura oder Geld zu

leisten hätte. Eine solche Teilung nach dem Geldwert

im Verhältnis der Stärke der beiden Teilgenossenschaften

wird allerdings regelmässig da dem Zwecke des Art. 50

Abs. 3 BV entsprechen, wo es sich um die Auseinander-

letzung über Vermögensstücke handelt, die für die Ver-

folgung der Ziele der alten einheitlichen Gemeinschaft

lediglich durch ihren Kapitalwert oder ihre geldwerten

Erträgnisse in Betracht kamen (das Finanzvermögen).

Anders verhält es sich für Objekte, die der Befriedigung

der Bedürfnisse des alten Verbandes nicht durch einen

solchen Ertrag oder Geldwert, sondern durch den unmittel-

baren Gebrauch für die .Zwecke des Kultus dienten und

die andererseits wegen dieser Eigenschaft, als Bestandteil

eines öffentlichen Zweckvermögens, jenem bestimmungs-

gemässen Gebrauche nicht entfremdet werden dürfen

sondern auch nach der Spaltung der bisherigen Eigen~

tümerin in zwei selbständige Genossenschaften erhalten

bleiben müssen, wie es für die Kirchengebäude der staat-

lich anerkannten Kirch-

(Pfarr-)gemeinden nach solo-

thurnischem Rechte zutrifft (vgl. den Entscheid des

solothurnischen Regierungsrates .vom 28. Dezember 1896

im Teilungsstreite zwischen der christkatholischen und

der römisch-katholischen ~hgemeinde Olten S. 38).

Gleichwie ein solches Objekt infolgedessen für die Teil-

genossenschaft, der es zugewiesen wird, nur durch seinen

bestimmungsgemässen Gebrauch zu Kultuszwecken und

nicht durch einen wegen der Unzulässigkeit der Veräusse-

rung für eine andere Verwendung nicht realisierbaren

Kapitalwert in Betracht kommt, so kann auch das Ziel

der durch Art. 50 Abs. 3 BV geforderten Auseinander-

setzung hier nur dahingehen, dass die andere Teilgenos-

senschaft auch nach dieser Richtung ebenfalls in die Lage

versetzt wird, ihre religiösen Bedürfnisse in gleicher Weise

zu befriedigen und dass nicht durch die Art der Aus-

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66.

431

scheidung ein Zustand geschaffen wird, der den in Art. 50

Abs. 2 BV erwähnten Interessen zuwider wäre. Befindet

sich in der Vermögensmasse der alten einheitlichen Ge-

meinschaft nur ein Objekt der betreffenden Art, wie es

hier der Fall ist (die in den Verhandlungen des Kantons-

rates von 1895 erwähnte, inzwischen wegen Baufälligkeit

unbenützbar gewordene Kollegiumskirche gilt heute noch

als Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn und

fällt infolgedessen für die heutige Auseinandersetzung

unter den Parteien ausser Betracht), und kommt die

Anordnung gemeinsamen (Simultan-) Gebrauchs an dem

Objekte aus irgendwelchen Gründen (dahingehender Ver-

ständigung zwischen den Parteien oder andern) nicht in

Frage, so kann demnach die Lösung nicht etwa darin

bestehen, dass derjenige Teil, dem die Sache bei der

Auseinandersetzung zufällt, angehalten wird, dem anderen

eine dessen Stärke entsprechende Quote eines nach den

Erstellungskosten oder andern Kriterien bestimmten, in

Wirklichkeit nicht vorhandenen und fiktiven Verkehrs-

wertes der Sache in Geld herauszugeben; Vielmehr wird

einfach dafür Sorge zu tragen sein, dass auch der andere

Teil sich ein entsprechendes, seinen Bedürfnissen genügen-

des und würdiges E r s atz 0 b j e k t beschaffen kann,

was sich praktisch in der Verurteilung desjenigen Teiles,

der das zur Teilungsmasse gehörende Objekt erhält, zu

einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Erwerbes

des Ersatzobjektes und seiner allenfalls nötigen Instand-

stellung äussern wii-d. Darüber hinaus wird eine weitere

Leistung unter Umständen dann sich rechtfertigen, wenn

wegen besonderer, über die blosse praktische Eignung zum

bestimmungsgemässen Gebrauche hinausgehender Eigen-

schaften des zur Teilungsmasse gehörenden Objektes sonst

eine die Billigkeit verletzende, in der anderen Partei

berechtigte Misstimmung hervorrufende Situation ent-

stehen müsste. Auf diese massgebenden Grundsätze hat

das Bundesgericht übrigens schon in seinem früheren

Urteile zwischen den heutigen. Parteien vom 10. Juli

432

Staatsrecht.

1920 hingewiesen, indem es ausführte.: auch wenn nicht

mehr die Zuteilung des Objektes an die eine oder andere

Partei oder das Mitbenützungsrecht beider daran, sondern

nur noch die vom einen Teil dem anderen allenfalls für

die Überlassung geschuldete Gegenleistung in Frage stehe,

könne es nicht genügen, festzustellen, dass beide Korpo-

rationen grundsätzlich im Verhältnis ihrer Stärke am

Vermögen der alten einheitlichen Genossenschaft anteils-

berechtigt seien, um alsdann dem auf die Mitbenutzung

verzichtenden Teile eine entsprechende Quote des «Wertes.

des Objektes in Geld zuzusprechen. Es müsse der Eigen-

schaft des Guts als eines einer bestimmten Zweckbestim-

mung gewidmeten Rechnung getragen und ferner beachtet

werden, dass auch die durch Art. 50 Abs. 3 BV grund-

sätzlich geforderte Auseinandersetzung zwischen den bei-

den Genossenschaften keine voraussetzungslose sei, son-

dern dem Ziele dienen solle, ihnen die Verfolgung ihrer

religiösen Zwecke zu ermöglichen, und auf dieser Grund-

lage die Lösung gesucht werden, die den Verhältnissen

und dem Sinn und Geist der BV gerecht werde.

Die vom Regierungsrat getroffene Lösung, die von einem

nach den Erstellungskosten bestimmten Bauwert der

Kirche ausgeht, davon die Kosten der notwendigen Reno-

vation und gewisse weitere Beträge für mit dem Eigentum

an dem Gebäude sonst verbundene Lasten und Beschrän-

kungen abzieht und von dem so gefundenen Nettowert

alsdann der Klägerin eine ihrer Stärke im Verhältnis zu

derjenigen der Beklagten entsprechende Quote in Geld

zuscheidet, ohne auf die oben erwähnten, für die Aus-

einandersetzung massgebenden anderen Gesichtspunkte

Rücksicht zu nehmen, ist daher schon aus diesen GIiinden

nicht haltbar, so dass zu den Einzelheiten der fraglichen

Berechnung und den von beiden Teilen unter der Voraus-

setzung ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit gegen sie erho-

benen Einwendungen nicht Stellung genommen zu werden

braucht. In den Fällen, in denen es im Kanton Solothurn

bisher infolge Glaubensspaltung zur Übernahme der

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. ::-;-0 66.

'l:l3

einzigen Pfarrkirche des Ortes durch eine Teilgenossen-

schaft allein kam, ist denn auch die Auseinandersetzung

die allerdings jeweilen durch gütliche Verständigung, nicht

durch behördlichen Entscheid erfolgte, keineswegs auf

dieser Grundlage vorgenommen worden. In Olten bezahlte

die christkatholische Kirchgemeinde im September 1900

für die Überlassung des Alleineigentums an der Pfarr-

kirche, deren Erstellungswert nach den damaligen Preisen

250,000-300,000 Fr. (heute etwa 500,000 Fr.) betrug, an

die römisch-katholische Kirchgemeinde, der ungefähr 2/7

der damaligen katholischen Bevölkerung von Olten ange-

hörten, nicht etwa 2/7 von 250,000 oder 300,000 Fr.,

sondern nur 25,000 Fr. In der Gemeinde Starrkirch, wo

nach einem Entscheide des Regierungsrates die amtlich

auf 40,000 Fr. geschätzte Pfarrkirche zu 7 hs Eigentum

der römisch-katholischen und zu 6/1S

Eigentum der

christkatholischen Kirchgemeinde war, wurde die römisch-

katholische Kirchgemeinde für ihre Ansprüche an der

Kirche mit 4600 Fr. abgefunden. Über die Auseinander-

setzung in Trimbach bemerkt der von der Klägerin ein-

gelegte Bericht, dass ebenfalls nicht der Bauwert der

Kirche zugrunde gelegt, sondern der Streit «nach prak-

tischen Gesichtspunkten » erledigt worden sei (klägerische

Beilagen 58, 61 und 56). Nur nebenbei mag bemerkt

werden, dass es auch bei Anwendung der vom Regierungs-

rat gewählten Berechnungsart jedenfalls nicht anginge,

der Abfindung einfach das alte Stärkeverhältnis der

Parteien von 1884 "(3/7 zu 4/7) zugrunde zu legen, nach-

dem dieses Verhältnis sich seither in. wesentlichem Masse

zugunsten der Beklagten verschoben hat und es sich dabei

zweifellos um einen dauernden Zustand handelt, der sich

aller Voraussicht nach nicht mehr zugunsten der Klägerin

ändern wird.

Dass eine solche Verschiebung in nicht

unerheblichem Umfang eingetreten ist, selbst wenn man

für die Bestimmung der beidseitigen Stärke auf die Zahl

der stimmberechtigten Mitglieder, nicht der Seelen jeder

Gemeinde abstellt, leugnet auch die Klägerin nicht: (die

434

StaaMrecht.

bei den eben erwähnten Methoden sind im übrigen an

sich zulässig; nachdem der Regierungsrat sich grund-

sätzlich für die erste entschieden hat, müsste es deshalb

insoweit hiebei sein Bewenden haben, BGE 20 S. 765

Erw. 6). Der Umstand, dass im Jahre 1884 die Ausschei-

dung des Finanzvermögens, weil diese Entwicklung nicht

vorausgesehen werden konnte, unbewusst auf einer durch

den späteren Verlauf nicht mehr voll gerechtfertigten

Grundlage vorgenommen worden ist, kann nicht dazu

führen, an dem nämlichen Verteilungsschlüssel auch bei

einer späteren Teilung damals zurückgestellter Objekte

festzuhalten. Der Beklagten kann auch nicht, ~ie die

Klägerin es versucht, entgegengehalten werden, dass sie

sich dieser Behandlung deshalb unterziehen müsse, weil

sie durch ihr Verhalten .eine frühere Auseinandersetzung

verzügeI't habe. 'Venn im Jahre 1884 die St. Ursenkirche

aUH dpr Teilungsmasse ausgeschieden und die Auseinander-

setzung inbezug darauf bis zum Eigentumsverzicht der

Einwohnergemeinde zurückgestellt wurde, so geschah dies

auf den Antrag der Klägerin. Auch nachdem die von der

Bekla!,rten seit langem immer wieder angestrebte Abkurung

mit der Einwohnergemeinde endlich im Jahre 1916 erfolgt

war, hatte es die Klägerin mit der Verfolgung ihrer An-

sprüche nicht eilig (die erste vom Bundesgericht durch

Nichteintreten erledigte Klage ist im Jahre 1919, die dem

heutigen Verfahren zugrunde liegende beim Regierungsrat

.im Jahre 1923 eingereicht worden).

7. -

]""ür die Auseinandersetzung auf der oben um-

schriebenen allein zutreffenden Grundlage aber kommt in

Betracht, dass auch die Klägerin zugestandenermassen

ein ihren praktischen Bedürfnissen entsprechendes Kultus-

gebäude in der ihr vom Staate überlassenen Franziskaner-

kirche bereits besitzt und es infolge des Entgegenkommens

des Staates Solothurn zu einem sehr niedrigen Preise hat

erwerben können. Aus den oben wiedergegebenen Ver-

handlungen des solothurnischen Kantonsrates geht her-

vor, dass die Überlassung zu diesen äusserst günstigen

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaft>E'n. N° 66.

435

Bedingungen mit zu dem Zwecke erfolgt ist, die Aus-

einandersetzung zwischen den beiden heutigen Parteien

zu erleichtern und Anstände zwischen ihnen wegen der

Mitbenützung von Kirchengebäuden zu verhüten, .der

Staat also damit ein Opfer vor allem auch zu dem in

Art. 50 Abs. 2 BV erwähnten Zwecke der Wahrung des

religiösen Friedens bringen wollte. Unter diesen Um-

ständen würde es aber dem Willen des Schenkers und

der Billigkeit, auf der Art. 50 Abs. 3 BV beruht, wider-

sprechen, wenn man die fragliche Zuwendung, wie es im

angefochtenen Entscheide des Regierungsrates geschieht,

bei Erledigung des vorliegenden Streites einfach igno-

rieren und die Sache so behandeln wollte, als ob die Klä-

gerin ein Kultusgebäude für ihre Zwecke erst noch zu

erwerben hätte, lediglich weil die Franziskanerkirche nicht

zum Vermögen der früheren ungeteilten Pfarrei Soloth,urn

gehörte. Es handelt sich dabei keineswegs darum, sie in

die zwischen den Parteien zu teilende Vermögensmasse

t"inzubeziehen, sondern ausschliesslich um die Berück-

sichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einer Abfin-

dung in Geld für den E r wer b eines Ersatzobjektes

an Stelle des ihr entgehenden, zur Teilungsmasse gehö-

renden Objektes nicht mehr bedarf, weil sie jenes Ersatz-

objekt in der Franziskanerkirche bereits besitzt. Der

Gedanke einer angemessenen Ausstattung beider Teil-

genossenschaften mit den für die Verfolgung ihrer reli-

giösen Zwecke erforderlichen materiellen J\tIitteln, wie

er neben der allgemeinen sonstigen Rücksicht auf die

Wahrung des religiösen Friedens dem Art. 50 Abs. 3

BV zugrunde liegt, vermöchte demnach eine Geld-

leistung an die Klägerin für den Übergang der St. Ursen-

kirche in das alleinige Eigentum der Beklagten nur

zu begründen, wenn die Klägerin e n t w e der für

den Erwerb ihrer Kirche mehr hätte

zahlen müssen als die Beklagte oder

für ein e r ich t i g e, den Be d ü r f n iss e n en t-

sp r e c h ende und w ü r d i gel n s t a n d s tel -

436

Staatsrecht.

lung ihrer Kirche grössere Auslagen

h ä t t e als jen e.

a) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass von

Erwerbskosten der Beklagten deshalb nicht gesprochen

werden könne, weil die von der Beklagten an die Ein-

wohnergemeinde für deren Verzicht auf ihren Eigentums-

anspruch bezahlten 60,000 Fr. lediglich eine Rückerstat-

tung der Auslagen bildeten, die die Einwohnergemeinde

seit der Glaubensspaltung (1877) für Renovation der

St. Ursenkirche und Brandversicherungsprämien gemacht

gehabt habe. Denn dasselbe lässt sich auch von den

7100 Fr. sagen, die die Klägerin nach Abzug des im

Kaufpreis von 20,000 Fr. inbegriffenen Schatzungswertes

des mitabgetretenen Inventars und der Orgel an den

Staat für die Überlassung der Franziskanerkirche bezahlt

hat. Wie die Einwohnergemeinde bezüglich der St. Ursen-

kirche bis 1916, so hatte auch der Staat für die Franzis-

kanerkirche von 1877-1895 den Unterhalt bestritten und

dafür 19,492 Fr. ausgegeben, während er von der Klägerin

in dem gleichen Zeitraum an Mietzinsen nur 2400 Fr.

einnahm. Der von der Klägerin an den Staat entrichtete

« Kaufpreis» lässt sich demnach ebensogut als eine bloss6

Rückerstattung von Unterhaltsauslagen auffassen, wie

die Zahlung der Beklagten an die Einwohnergemeinde als

Kaufpreis. Zudem kann es hier, wo es sich um eine nach

B~li~keit vorzunehmende Verm?gensausscheidung handelt,

WIe In allen anderen Punkten entscheidend nicht auf die

zivilrechtliehe Natur des Verhältnisses, sondern einzig

darauf ankommen, dass beide Parteien, um in das alleinige

Eigentum ihrer Kirche zu kommen, gewisse Beträge an

Dritte zu entrichten hatten, die Klägerin an den Staat

~lothurn, die Beklagte an die Einwohnergemeinde, damit

diese den bisher von ihr erhobenen Eigentumsanspruch

fallen lasse. Zu beachten ist dabei immerhin dass auch

die letztere Zahlung für die Beklagte nicht' eine reine

Auslage war, sondern sie dafür andererseits von der Ein-

wohnergemeinde den auf 7000 Fr. angewachsenen Orgel-

fonds ausgehändigt erhielt.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66.

4.37

Stellt man die Erwerbskosten der Klägerin von 7100 Fr.

denjenigen der Beklagten von 53,000 Fr. (60,000-7000)

gegenüber, so ergibt sich aber ohne weiteres, dass die

Beklagte für jenen Zweck verhältnismässig mehr hat

aufwenden müssen als die Klägerin für den Erwerb ihrer

Kirche. Während die entsprechenden Ausgaben beider

Gemeinden zusammen rund 60,000 Fr. ausmachen, wovon

auf die Klägerin nach dem früheren, vom Regierungsrat

zugrunde gelegten Verhältnisse der stimmberechtigten

Mitglieder (3/7 zu 4/7) 25,000 Fr., nach der heutigen

bezüglichen Relation (1/3 zu 213) 20,000 Fr. und nach

dem von der Beklagten behaupteten gegenwärtigen Ver-

hältnis der Seelenzahlen (1/7 zu 6/,) immer noch 8500 Fr.

entfallen würden, hat die Klägerin tatsächlich nur 7100 Fr.

gegenüber einer Aufwendung der Beklagten von 53,000 Fr.

bezahlt.

b) Nicht anders verhält es sich mit den Instandstel-

lungs-(Renovations-)kosten. Als die St. Ursenkirche im

Jahre 1916 der Beklagten zu alleinigem Eigentum zuge-

schieden wurde, befand sie sich anerkanntermassen in

einem baufälligen Zustande, der eine Hauptrenovation

nötig machte. Es ist unbestritten, dass die Beklagte,

welche bereits im Jahre 1895 eine neue Orgel für 50,000 Fr.

angeschafft hatte, in den Jahren 1916-1926 für solche

Renovationsarbeiten 653,297 Fr. ausgelegt hat und dass

die wegen fehlender Mittel vorläufig eingestellte Vollen-

dung der Renovation nochmals rund 400,000 Fr. erfordern

wird. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Be-

klagte dabei mehr aufwende oder schon aufgewendet

habe, als zu einer angemessenen, dem Kunstwert des

Gebäudes entsprechenden Instandstellung gehört. Ob ein

Teil dieser Kosten sich vielleicht hätte vermeiden lassen,

wenn der Unterhalt in der Zeit von 1877-1916 ein voll-

ständigerer und sorgfältigerer gewesen wäre, ist unerheb-

lich. Wenn die Beklagte auch in dieser Zeit trotz der

Eigentumsansprüche der Einwohnergemeinde die Kirche

für ihre Zwecke benützte, so befand sie sich doch deswegen

nicht in der Stellung einer privatrechtlichen Nutzniesserin,

438

St .... tsrecht.

der in dieser Eigenschaft die Unterhaltspflicht obgelegen

hätte, so dass eine Vernachlässigung derselben ihr zur

Last fiele und der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen

dürfte. Vielmehr handelte es sich dabei, wie in Erwägung 2

ausgeführt, von Anfang an um öffentliches Zweckver-

mögen, das von der Einwohnergemeinde, auch wenn sie die

Verwaltung daran hatte, für seinen bestimmungsgemässen

Zweck als Kultusgebäude der katholischen Ortsbevölke-

rung zur Verfügung zu stellen war .. Als nach der Glau-

bensspaltung aus der rechtlich unselbständigen katho-

lischen Pfarrei sich Kirchgemeinden mit eigener Rechts-

persönlichkeit bildeten, hätte es der Natur der Sache

entsprochen, dass die Einwohnergemeinde die Kirche

diesen Gemeinden herausgegeben hätte. Die Einwohner-

gemeinde weigerte sich ~ber vorerst, bis zum Jahre 1916

diese Ausscheidung zu vollziehen, anerkannte bis zu dieser

Zeit andererseits auch ihre Unterhaltspflicht, wie sie den

Unterhalt tatsächlich, wenn schon in ungenügendem

Masse besorgte, und stützte ihre Eigentumsansprache

gerade darauf, dass sie von jeher das Gebäude verwaltet

und die Unterhaltskosten bestritten habe. Vor der Aus-

scheidung von 1916 stand demnach der Beklagten lediglich

das Recht zu, die Kirche als Kultusstätte zu benützen,

nicht dasjenige, bezüglich des Unterhaltes Anordnungen

zu treffen. Sie kann folglich auch für Unterlassungen, die

in dieser Beziehung vor dem Jahre 1916 begangen wurden.

nicht verantwortlich gemacht . werden.

Wenn andererseits die Klägerin im Laufe der Jahre an

der ihr zugefallenen Franziskanerkirche ebenfalls gewisse

Renovationsarbeiten durchgeführt hat und hat vornehmen

müssen, so erreichten sie doch, auch verhältnismässig

gesprochen, bei weitem nicht den Umfang der von der

Beklagten an der St. Ursenkirche durchgeführten Teil-

renovation. Nach den eigenen Angaben der Klägerin

handelt es sich dabei um eine Summe von insgesamt

56,824 Fr. 85 Cts., nämlich im Jahre 1899 für innere

Renovation 2571 Fr. 55 Cts., 1902 für die Heizungsein-

Bildung oder Trennung von Religionsgenossensehaften. N° 66.

439

richtung 8340 Fr. 75 Cts., 1908 für die elektrische Beleuch-

tung 790 Fr. 90 Cts., 1915 für eine neue Orgel 14,175 Fr.

05 Cts., 1922 für Erneuerung der Fassade 12,206 Fr.·

60 Cts. und 1926-27 für Neueindeckung des Daches

18,840 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen,

den die Beklagte heute bereits an Renovationskosten,

einschliesslich der Erstellung einer neuen Orgel hat auf-

wenden müssen, nämlich 703,297 Fr., so erhellt wiederum,

dass die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht nur absolut,

sondern auch im Verhältnis zu ihrer Stärke weit grässere

Ausgaben hatte als die Klägerin.

Die Klägerin wendet nun freilich ein, dass auch heute

ihre Kirche noch weitere Opfer fordere, wenn sie den

Vergleich mit den andern Kirchen der Stadt aushalten

solle; insbesondere lasse die Bestuhlung, Beheizung,

innere Ausstattung und das Geläute zu wünschen übrig.

Über die Kosten dieser Massnahmen spricht sich die

Klägerin in den Eingaben selbst nicht aus. Dagegen hat

sie eine vom 5. Mai 1924 datierte « approximative Kosten-

berechnung für die Renovation und den Umbau der

Franziskanerkirche » eingelegt (kläg. Beleg 68 a), die

folgende Posten enthält :

A. Umbau und Renovation der Kirche:

1. Maurerarbeiten . . . • . . . •

2. Dachdeckerarbeiten • . . . ••

3. Zimmer- und Schreinerarbeiten .

4. Gipser- und Malerarbeiten . . .

5. Heizung und Beleuchtung . • •

6. Verschiedenes u. Unvorhergesehenes.

B. Anbau einer Sakristei .••.

C. Bau eines Glockenturmes. • • • •

D. Bauleitung und Verschiedenes. •

Fr.

72,000

»

22,600

)}

44,000

)}

41,600

»

23,500

»

20,000

»

26,000

» 155,000

»

20,300

-- Fr: 42~000

Hievon sind inzwischen die Dachdeckerarbeiten bereits

ausgeführt worden (für 18,840 Fr. statt der eingestellten

22,600 Fr.) und oben schon berücksichtigt. Es würden

daher noch rund 400,000 Fr. bleiben. Die Beklagte lJe-

440

StaatFrecht.

streitet unter näherer Begründung, dass diese Arbeiten

für eine richtige und zweckmässige Instandstellung der

Kirche nötig seien und die Klägerin weist nicht nach,

'dass sie, obgleich schon seit 50 Jahren im Besitze der

Kirche, je an die AusfÜhrung dieser grossen Umbauten

gedacht oder sie (z. B. durch Anlegung eines Fonds)

vorbereitet habe. Sie erklärt auch nirgends, dass sie

dieselben bei Zusprechung einer Abfindungssumme aus-

führen werde. Doch kann von der überprüfung des· von

ihr eirigelegten Voranschlages durch eine Expertise Um-

gang genommen werden. Denn selbst wenn man von der

durch sie angegebenen Summe ausgeht, kommt man

noch immer nicht zu einem Mehr an Ausgaben, das die

Klägerin verhältnismässig im Vergleich zur Beklagten

auf sich zu nehmen hätte, um das ihr zugekommene

Objekt in einen würdigen, seinem Zwecke entsprechenden

Zustand zu setzen. Bei Auslagen der Beklagten für die

schon ausgeführten und noch auszuführenden Renova-

tionsarbeiten von 1,103,300 Fr. (703,300 plus 400,000)

und der Klägerin von 456,800 Fr. (56,800 plus 400,000)

würde sich ein Total der Auslagen beider Parteien von

1,560,000 Fr. ergeben. Verteilt man dieses Total nach

der Stärke der beiden Gemeinden, so würden aber, wenn

man von einem Verhältnis. von 3/, : 4/, ausgeht, selbst

Auslagen der Klägerin von 668.600 Fr. und wenn man von

der heutigen,. von der Klägerin behaupteten Relation

der stimmberechtigten Mitglieder von 1/3 : 2/3 ausgeht,

solche von 520,000. Fr. noch nicht über dasjenige hinaus-

gehen, was die Beklagte für den gleichen Zweck ausgelegt

und noch auszulegen. hahen wird.

8. -

Käme für die. Entscheidung lediglich der Gesichts-

punkt einer gleichmässigen Ausstattung der beiden Ge-

meinden mit denjenigen materiellen Mitteln in Betracht,

deren sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse

ihrer Mitglieder bedürfen, so liesse sieh daher eine weitere

Zuweisung an die Klägerin aus der gemeinsamen Ver-

mögensmasse, als sie dieselbe bereits in den Jahren 1884,

Bildung oder Trennung von R"ligionsgenossenschaften. Xc 66.

441

1904 und 1906 bei der Teilung des Finanzvermögens, des

Choraulen- und Thüringerfonds erhalten hat, nicht mehr

rechtfertigen. Das Gebäude, das in das alleinige Eigentum

der Beklagten übergeht, die St. Ursenkirche ist indessen

weit mehr als eine gewöhnliche Kultusstätte, wie sie

gemeinhin vorhanden und für die Zwecke des Gottes-

dienstes nötig ist. Es handelt sich dabei um ein Baudenkmal

von hervorragendem geschichtlichem und künstlerischem

Werte, eine der schönsten Kathedralen der Schweiz.

Wenn dieser Kunstwert wegen der allgemeinem Zugäng-

lichkeit des Objektes nicht bloss der Beklagten, sondern

zugleich der Allgemeinheit zugutekommt und auch die

Mitglieder der klägerischen Gemeinschaft insofern daran

den Mitgenuss behalten, so zieht doch die Beklagte daraus

in hohem Masse für sich besondere Vorteile. Es wird

dadurch ihrem Kultus ein erhöhter Glanz und eine erhöhte

Weihe und der beklagten Kirchgemeinde als Eigentümerin

dieses Kunstwerkes ein vermehrtes Ansehen verliehen,

das der Besitz einer alten Klosterkirche, wie es die Fran-

ziskanerkirche ist, auch bei noch so weitgehendem Ausbau

der Klägerin nie wird zu verschaffen vermögen. Diese

Momente müssen neben dem Gesichtspunkte einer die

praktische Erfüllung der religiösen Bedürfnisse jeder

Gemeinde sicherstellenden ökonomischen Ausstattung be-

rücksichtigt werden, wenn es sich darum handelt, eine

den Grundgedanken des Art. 50 Abs. 3 BV gerecht werdende

Lösung des Verhältnisses zu treffen. Es würde das Billig-

keitsgefühl verletzen und müsste bei der Klägerin das

den religiösen Frieden, künftige gute Einvernehmen

zwischen den beiden Gemeinschaften störende Empfinden

einer unbegründeten Zurücksetzung erwecken, wenn die

Beklagte sich in den ausschliesslichen Besitz jener ideellen

Werte setzen könnte, ohne dafür ein gewisses Äquivalent

zu leisten. Demgegenüber kann nicht etwa eingewendet

werden, dass für die Beklagte mit dem Besitze dieser

Werte andererseits wegen der hohen Renovations- und

Unterhaltskosten entsprechende Opfer verbunden seien,

442

Staatsrecht.

weil sie für diese Opfer in weitem Masse den Ersatz in

den besprochenen aussergewöhnlichen Eigenschaften des

Gebäudes findet, das ihr zufällt. Da ein anderer Ausgleich

zu Gunsten der Klägerin nach der Sachlage nicht möglich

ist, bleibt nur die Lösung, der sonst entstehenden un-

gleichen Behandlung durch eine Geldleistung, die ~~mit

gewissermassen die Funktionen einer Genugtuung uber-

nimmt, Rechnung zu tragen. Damit, dass die Ausgleichung

idealer, nicht materieller Momente in Frage steht, ist

zugleich gesagt, dass es sich nicht um die Zusprechung

einer hohen Summe, sondern mehr nur um die Wahrung

des Grundsatzes handeln kann, dass auch in Geld nicht

abschätzbare Vorteile der erwähnten Art, welche der

Übergang eines zur Teilungsmasse gehören.den Objektes

an eine Partei dieser vermittelt, nicht ohne eine gewisse

Kompensation bleiben ~ollen. Wenn das Bundesgericht

unter Würdigung aller Umstände den zu entrichtenden

Betrag auf 25,000 Fr., Wer t heu t e, festsetzt, so

trägt es damit der oben hervorgehobenen, bereits vom

Regierungsrat berücksichtigten und von der Klägerin

anerkannten Tatsache Rechnung, dass die St. Ursenkirche

auch nach ihrem Übergang in das formelle Alleineigentum

der Beklagten doch in ihrer Bedeutung als Kunstdenkmal

in weitem Umfang der Allgemeinheit erhalten bleibt und

die Beklagte infolgedessen die mit deren Besitz verbun-

denen finanziellen Lasten nicht nur im eigenen Interesse,

sondern zugleich für jene tragt. Es ist dabei ferner in

Betracht gezogen, dass im Jahre 1884 die Teilung des

Finanzvermögens nach einem für die Klägerin günstigeren

Masstab erfolgt ist, als es gerechtfertigt gewesen wäre,

wenn die künftige Entwicklung der Stärke der beiden

Gemeinden damals schon hätte vorausgesehen werden

können. Auch hier kann immerhin nur eine billige Mit~

berücksichtigung dieses Umstandes, nicht eine zahlen-

mässige Ausrechnung in Frage kommen, weil es sich bei

der fraglichen Teilung und der Abfindung, die heute noch

in Frage steht, um ihrer Natur nach nicht kommensurable

Bildung oder. Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66.

443

Grössen handelt, die sich infolgedessen nicht in eine feste

Beziehung zueinander bringen lassen. Die Beklagte selbst

war denn auch offenbar noch bei den Verhandlungen der

Jahre 1913-1916, zu einer Zeit, als eine erhebliche Ver-

schiebung in den Stärkeverhältnissen bereits bekannt

war, der Auffassung, dass der Klägerin trotzdem zum

wenigsten aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte noch

etwas gebühre, wie das gemachte Abfindungsangebot

von 20,000 Fr. zeigt, wenn schon von einer verbindlichen

Anerkennung der Auskaufspflicht aus den in Erwägung

4 dargelegten Gründen nicht gesprochen werden kann.

Wenn man damals von der Voraussetzung wesentlich

geringerer Renovationskosten ausging, als sie sich dann

als nötig erwiesen, so ist andererseits seither auch der

Geldwert erheblich gesunken und darf angenommen

werden, dass die Beklagte sich damals zu einer noch

grösseren Leistung verstanden hätte, wenn nicht die

Einigung an den Forderungen der Klägerin gescheitert

wäre.

Mit der Berechnungsart, von der der Regierungsrat

ausgegangen ist, fällt dabei gleichzeitig der im angefoch-

tenen Entscheid gemachte Vorbehalt eventueller späterer

Neubemessung o.er Entschädigung dahin. Bei dem Grunde,

auf dem die durch das gegenwärtige Urteil der Klägerin

noch zuerkannte Abfindung beruht, bleibt für einen

solchen Vorbehalt kein Raum, ganz abgesehen davon,

dass ein solches mögliche.s Wi~deraufleben des Streites

auch dem konfessionellen Frieden nicht förderlich sein

könnte.

9. -

Andererseits vermag auch der Übergang des

Orgel- und Chorbaufonds an die Beklagte nicht Anlass

zu einer weiteren Entschädigung an die Klägerin zu

geben. Da die Erträgnisse des Chorbaufonds für den Unter-

halt des Chores der St. Ursenkirche verwendet werden

müssen, kann dieser Fonds nur dem Eigentümer der

Kirche zufallen : es handelt sich dabei um einen kleinen

Beitrag an die grossen von der Beklagten zu bestreitenden

AS 55 1- 1929

:n

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Sta.& tRrecht.,

Unterhaltskosten. Der Orgelfonds aber ist der Gegenwert

für die alte Orgel, die der Beklagten, wenn sie dieselbe

nioht durch eine neue ersetzt hätte, mit der Kirche zu-

gefallen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Beschwerde der ohristkatholischen Kiroh-

gemeinde Solothurn wird abgewiesen.

2. -

Die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch~

gemeinde Solothurn wird teilweise gutgeheissen und unter

Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates des

Kantons Solothurn vom 6. August 1928 die von der

römisch-katholischen Kirchgemeinde Solothurn an die

ohristkatholische Kirchgemeinde Solothurn für die über-

lassung der in Dispositiv 1 a und b des Entscheides

aufgeführten Objekte zu zahlende Entschädigung auf

25,000 Fr., verzinslich zu 5 % seit dem Tage des bundes-

gerichtliohen Urteils, herabgesetzt. Der im Dispositiv 1

Abs. 2 des Entscheides gemachte Vorbehalt einer Neu-

bemessung der Entschädigung wird gestriohen.

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