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55_I_406

BGE 55 I 406

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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406

Staatsrecht.

die inhaltliche Beschränkung des Rechts auf dem Boden

der Eigentumsgarantie einer Aufhebung des Rechts gleich-

zustellen.

IV. BILDUNG ODER TRENNUNG

VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN

CONSTITUTION OU SCISSION

DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES

66. Urteil vom ao. Dezember was

i. S. Bömischkatholische und Christkatholische Xirchgemeinde

Solothurn gegen "Begierungsrat Solothurn.

Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft

in zwei Verbände aus Glaubensgrüuden.

Ansprüche der

beiden ueuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam beses-

senen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Aus-

legung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staats-

kirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die

Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet,

die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft

unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch

den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft

öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchengebäude),

falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in

Betracht kommt. VerpflichtUI1'g derjenigen Partei, die die

Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält,

die andere Partei in Geld abzufinden?

Voraussetzungen.

Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungs behörde, im Streite

zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage

des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.

* A. -

Am 18. September 1874 fasste der Kantonsrat

von Solothurn einen in der Volksabstimmung vom 4. Ok-

tober 1874 angenommenen Beschluss, wodurch dem Stifte

St. Urs und Viktor in Solothurn die korporative Selbst-

* Gekürzter Tatbestand.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

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ständigkeit entzogen und dessen Vermögen zuhanden des

Staates für einen zu gründenden allgemeinen Schulfonds

als verfallen erklärt wurde, mit dem Vorbehalte immerhin,

dass {(die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil,

denen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat die

Pfarreien zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver-

pflichtungen' wozu auch die Pflege der Kirchenmusik

gehört, mit einer entsprechenden, ihnen herauszugebenden

Summe ausgewiesen» werden sollten.

Durch Klage vorn 28. Februar 1876 stellte darauf die

{(Stadt-(Einwohner-)gemeinde Solothurn namens der ka-

tholischen Pfarrei Solothurn » (die damalige solothurnische

KV kannte erst die Einwohner- und Bürgergemeinden,

nicht Kirchgemeinden als selbständige staatliche Orga-

nismen) beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichts-

instanz die Begehren: der Beklagte Staat Solothurn sei

zu verurteilen, das gesamte Vermögen der aufgehobenen

Pfarrstiftung, bestehend in den noch unverkauften Liegen-

schaften und Gebäuden, Ersatz des Wertes der unbefug-

terweise

schon verkauften Liegenschaften, Barschaft,

Titeln und Kirchengerätschaften usw. {(als Pfarr- und

Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn })

zu Eigentum herauszugeben,

eventuell die Klägerin

ausser durch die Überlassung bestimmter Sachen in

natura für die Verpflichtungen des aufgehobenen Stifts

gegenüber der Gemeinde auf eine näher bezeichnete Weise

in Geld abzufinden. Unter den als Eigentum beanspruch-

ten Gebäuden wurde dabei in erster Linie die « Pfarrkirche

St. Urs und Viktor» in Solothurn genannt. Während

der Staat sonst alle Vindikationsanspruche bestritt,

erklärte er an der genannten Kirche keine Eigentumsrechte

geltend zu machen, da sie, weil grösstenteils aus städti-

schen Mitteln erbaut und abgesehen vom Chore auch

unterhalten, von jeher als Eigentum der Pfarrei, nicht

des Stiftes gegolten habe.

Tatsächlich war die heute bestehende Kirche dieses

Namens, als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts

408

Staatsrecht.

infolge Zerstörung der alten Stiftskirche ein Neubau

nötig wurde, abgesehen von einem Beitrage des Stifts

von 10,000 Pfund, aus dem Stadtsäckel der souveränen

Stadt und Republik Solothurn erstellt und bis zur Hel-

vetik auoh unterhalten worden; einzig den Chorunterhalt

bestritt das Stift. Im Jahre 1828 schlossen die Regie-

rungen der Kantone Luzern, Bem, Solothurn und Zug

mit dem apostolischen Internuntius P. Gizzi eine Über-

einkunft betreffend Wiederherstellung und Neuumschrei-

bung des Bistums Basel. Darin finden sich u. a. folgende

Bestimmungen : Art. 2 : « Die Residenz des Bisohofs und

des Domkapitels wird nach Solothurn versetzt. Als Folge

davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und

Viktor mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft als

Pfarrkirche zur Kathedralkirche und das dortige Kolle-

giatstift zum Domstift des Bistums erhoben.» Art. H :

« Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen

Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu

errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft

der Regierung von Solothurn Fürsorge getan.» Durch

päpstliche Bulle vom 7. Mai 1828 wurde hierauf das neue

Bistum Basel mit Sitz des Bischofs in Solothurn errichtet,

dem in der Folgezeit auch noch die Kantone Aargau,

Thurgau, Basel und (wenigstens provisorisch) auch Schaff-

hausen angegliedert wurden.

Als infolge der Bundes-

verfassung von 1874 die bisherige einheitliche solothur-

nische Gemeinde sich in eine Bfuger- und eine Einwohner-

gemeinde spaltete, ging auch der Unterhalt der St. Ursen-

kirche, der seit 1805 von der einheitlichen Stadtgemeinde

besorgt worden war, bis auf den nach wie vor dem Stift

obliegenden Unterhalt des Chores, auf die Einwohner-

gemeinde Solothum über.

Infolge der Beschlüsse des vatikanischen Konzils über

die Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts bildete sich

während der Hängigkeit des Prozesses in der Stadt Solo-

thurn aus Angehörigen der bisherigen einheitlichen katho-

lischen Pfarrei als Glied der « christkatholischen Kirche

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

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der Schweiz » die « christkatholische Kirchgemeinde Solo-

thurn » und erhielt durch Beschluss des solothurnischen

Regierungsrates vom 18. Juni 1877 die staatliche Aner-

kennung mit dem Rechte der juristisohen Persönlichkeit

• nach Art. 50 des soloth. ZGB» und allen daraus fliessen-

den Ansprüchen, insbesondere denjenigen «auf einen

. verhältnismässigen Teil vom Vermögen der bisherigen

katholischen Pfarrgemeinde)). Gomäss einem weiteren

Beschluss des Regierungsrates wurde den Christkatholiken

die in der Stadt gelegene Franziskanerkirche zur Benützung

überlassen, . die ehedem Eigentum der Väter Franziskaner

gewesen und vom Staate zugleich mit dem Kloster säku-

1arisiert worden war. Durch Rechtsschrift vom 21. Ok-

tober 1879 trat die neue christ-katholische Kirchgemeinde

im Prozesse vor Bundesgericht als Hauptintervenientin

auf, mit dem Begehren, dass von der duroh das bundes-

gerichtliche Urteil zu bestimmenden Aussteuerungssumme

ein verhältnismässiger Teil (einschliesslich Gebäulichkeiten

und Gärten für eine entsprechende Anzahl von Pfarr-

geistlichen) der Interventionsklägerin, eventuell der Stadt-

gemeinde Solothurn zuhanden derselben, zugesprochen

werde. In der mündlichen Verhandlung vor Bundes-

gericht erklärte sie jedoch auf der Intervention nioht zu

bestehen, wenn die Hauptklägerin die Erklärung abgebe,

dass dasjenige, was ihr im gegenwärtigen Prozesse ge-

sprochen werde, als für die frühere ungeteilte Pfarrei

gesprochen gelten solle. Der Vertreter der Hauptklägerin

erwiderte hierauf, er erscheine als Anwalt der ungeteilten

Pfarrei Solothurn, bevollmächtigt von der politischen

Gemeinde der Stadt; von einer besonderen Kirchgemeinde

habe er keine Vollmacht, auch nicht von einer christ-

katholischen.

Ob diese Gemeinde Ansprüche auf die

Güter der ungeteilten Pfarrei Solothurn habe, sei nioht

im gegenwärtigen Prozess, sondern später zu entscheiden.

Durch Urteil vom H. /14. Juli 1883 erklärte das Bundes-

gericht infolgedessen die Hauptintervention als gegen-

standslos geworden. Es stellte fest, dass bezüglich. der

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Staatsrecht.

Stifts- und Pfarrkirche St. Urs und Viktor zwischen den

Prozessparteien kein Streit bestehe, da der Staat dieselbe

als Eigentum df}r Pfarrei Solothurn anerkenne. Im übri-

gen verpflichtete es den Staat Solothurn, an die Klägerin

neben zwei bisher vom Stifte verwalteten Jahrzeitfonds

« zur Ablösung der Verpflichtungen, welche ihm als

Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stifts gegenüber der

katholischen Pfarrei Solothurn obliegen I), herauszugeben:

a) ein Kapital von 425,000 Fr., sowie als Gegenwert der

Unterhaltspflicht des Chores der Kirche St. Urs und

Viktor 5660 Fr. und zur Anschaffung von Kirchengerät-

schaften 25,000 Fr.; b) vier Wohnhäuser mit dazu gehö-

rigen Gärten und den entsprechenden Unterhaltskapita-

lien und die von ihm anerbotenen Kirchengerätschaften.

Inzwischen hatten sich- im Jahre 1882 auch die in der

römischen Kirche verbliebenen Gemeindeeinwohner zu

einer selbständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde

zusammengeschlossen, die vom Regierungsrat durch Be-

schluss vom 4. Dezember 1882 als selbständige Korpora-

tion nach Art. 50 des kant. ZGB mit allen daraus flies-

senden Rechten anerkannt wurde.

Zur Herbeiführung einer Auseinandersetzung über die

durch das bundesgerichtliehe Urteil der Stadtgemeinde

zuhanden der alten ungeteilten Pfarrei zuerkannten Ver-

mögenswerte wendete sich die christ-katholische Kirch-

gemeinde Solothurn am 8. Mai J884 mit einer bezüglichen

'Teilungsklage an den solothurnischen Regierungsrat als

Administrativrichter. Am Schlusse der Klageschrift wurde

erklärt, dass bezüglich der St. Ursenkirche dermalen keine

Begehren gestellt würden, einerseits weil diese Kirche

nicht der früheren katholischen Pfarrei, sondern der

Einwohnergemeinde Solothurn gehöre, der das Verfü-

gungsrecht darüber zustehe, anderseits weil der Regierungs-

rat mit Beschluss vom 26. Juni 1877 der christkatholischen

Kirchgemeinde die Franziskanerkirche zur Verfügung

gestellt habe.

Sollten sich jedoch diese Verhältnisse

ändern, so werde vorbehalten auf die Frage zurückzu-

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 66.

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kommen. Die römisch-katholische Kirchgemeinde ant-

wortete: « Da die Frage der Mitbenutzung der St. Ursen-

kirche und der dazu gehörigen Kirchengerätschaften

seitens der Christkatholiken einstweilen in ihrer Eingabe

noch als offengelassen erklärt wurde, sehen wir uns hier-

Drts bezüglich jener Frage bloas zu der Bemerkung ver-

anlasst, dass wir hierin feierlichst unsererseits alle unsere

Rechte vorbehalten I>. Es kam dann zu einem Vergleich

vom 18. /23. August mit Nachträgen vom 16. /17. Septem-

ber 1884, über die Streitpunkte, wonach: a) das vorhan-

dene, aus der dem Staate durch das bundesgerichtliehe

Urteil auferlegten Austeuerung stammende Kapitalvermö-

gen von 450,000 Fr., nach Abzug der Prozesskosten und

Vorbezüge noch 420,000 Fr., unter die beiden Kirch-

gemeinden im Verhältnis der Stimmberechtigten, d. h.

3/7 für die Altkatholiken und 4/7 für die Römischkatho-

liken geteilt wurde, so dass der christkatholischen Ge-

meinde 180,000 Fr. und der römisch-katholischen 240,000

Franken zufielen; b) von den vier Wohnhäusern nebst

Gärten und Unterhaltskapitalien jeder Gemeinde zwei

zugewiesen wurden; c) die beiden Jahrzeitfonds und die

Kirchengerätschaften (im Schatzungswert von 15,000 Fr.)

der römisch-katllOlischen Kirchgemeinde belassen wurden

gegen die Verpflichtung, die betreffenden Jahrzeiten zu

besorgen.

Für die "Überlassung der Franziskanerkirche hatte die

christkatholische Kirchgemeinde dem Staat seit 1884

jährlich 200 Fr. zu bezahlen; die Kosten des Gebäude-

unterhaltes bestritt der Staat aus dem sog. Franziskaner-

fonds. Am 18. November 1895 trat der Kantonsrat von

Solothurn die Franziskanerkirche um 20,000 Fr. an die

christkatholische Kirchgemeinde zu Eigentum ab.

Im

Kaufpreis war das Inventar inbegriffen, bestehend aus

einer Orgel und verschiedenen Kirchengerätschaften im

Schatzungswerte von zusammen 12,900 Fr. (wovon auf

die Orgel 7000 Fr. entfielen). Im Kantonsrat führte der

Sprecher des Regierungsrates zu der betreffenden Vorlage

AS 55 I -

1929

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Staatsrecht.

u. a. aus : « Der Preis für die Kirche stellt sich somit, wenn

man den Wert für die Orgel und die Kirchengeräte von

zusammen 12,900 Fr. vom gesamten Erlös in Ab:rechnung

bringt, auf 7100 Fr. Es trifft somit auf den m2 Fläche

(das Kirchenareal fasst II82 m2) 6 Fr. Es ist dies weniger

als man in Solothurn für Bauplätze zu bezahlen pflegt.

Für die Kirche als Baute wird gar nichts bezahlt, während

ihr doch bedeutender Wert zukommt. Dessenungeachtet

wird Ihnen von Seite des Regierungsrates die Abtretung

empfohlen. Die Franziskanerkirche war nämlich nie ein

lukratives Objekt für den Staat. Vom Jahre 1877 bis

1895 wurden für den baulichen Unterhalt und das In-

ventar 19,492 Fr. aufgewendet. Davon hat die christkatho-

lische Kirchgemeinde in Form von Mietzinsen 2400 Fr. be-

zahlt, was einen Ausfall von 16,992 Fr. ergibt. Die Kirche

befindet sich dessenungeachtet in einem baufälligen

Zustand. Wenn sie wieder in einen ordentlichen Stand

gesetzt werden soll, so müssen einige Tausend Franken

ausgegeben werden ... Es ist daher durchaus vorteilhaft, die

Abtretung zu 20,000 Fr. zu vollziehen. Es wäre selbst

vorteilhafter, sie gratis vorzunehmen, statt den bisherigen

Zustand fortdauern zu lassen... Die Regierung ist sich

wohl bewusst, dass damit ein Llberalitätsakt vollzogen

wird und zwar vorab gegen die -christkatholische Kirch-

gemeinde.

Die geübte Generosität gereicht aber auch

zum Vorteil der gesamten Ej.nwohnerschaft der Stadt

Solothurn. Wenn die Abtretung nicht vollzogen und die

christkatholische Gemeinde genötigt würde, eine andere

Kirche zu erwerben, so hätte man in Solothurn einen

Kirchenstreit in gehässigster Form, wie diese Streitig-

keiten überhaupt alle sind... Dass er vermieden werde,

damit sind nicht nur die Christkatholiken, sondern auch

die Römischkatholiken einverstanden und zwar aus dem

einfachen Grunde, weil die Römischkatholiken in ihrem

bisherigen Besitzstande zu verbleiben wünschen und die

St. Ursenkirche wie auch die Kollegiumskirche fernerhin

benützen wollen. Von der Einwohnergemeinde Solothurn

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

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werden dermalen zugunsten der römisch-katholischen

Kirchgemeinde grosse Opfer gebracht. Sie überlässt die

genannten zwei. Kirchen den Römischkatholiken um eine

Bagatelle. Wenn die in Frage stehende Abtretung voll-

zogen wird, so übt der Staat also gegenüber der christ-

katholischen Gemeinde diejenige Loyalität, die die Ein-

wohnergemeinde in einseitiger Weise den Römischkatho-

Iiken gegenüber ausübt.» Der Sprecher der Staatswirt-

schaftskommission bemerkte hierauf, dass nach Ansicht

der Kommission der Preis von 20,000 Fr. nicht im rich-

tigen Verhältnis zu dem eigentlichen Werte des Kauf-

objektes stehe. «Ein Hauptmotiv, das die Kommission

veranlasst, die Ratifikation des Kaufvertrages dennoch zu

empfehlen, liegt darin, dass sie glaubt, durch die Abtre-

tung der Kirche einem Konflikte vorzubeugen, welcher

unter U lllStänden über kurz oder lang zwischen der

christkatholischen und der römischkatholischen Kirch-

gemeinde ausbrechen könnte. Und dieser Konflikt wird

ausbrechen, sobald der christkatholischen Gemeinde die

Benutzung

der Franziskanerkirche

entzogen werden

müsste; es bleibt dann derselben nichts anderes übrig

als die Einräumung der K 0 11 e g i ums kir ehe zu

verlangen und dann geht der Rummel los; diesen

Religionskrieg en· miniature sollen und wollen wir in

allseitigem Interesse zu vermeiden suchen.)} Der Kauf-

vertrag iwurde daraufhin vom Kantonsrate einstimmig

ratifiziert.

An der St. Ursenkirche nahm, wie die oben angeführte

Stelle der Klage der christkatholischen Kirchgemeinde

an ~den Regierungsrat vom 8. Mai 1884 zeigt, die Ein-

wohnergemeinde Solothurn das· Eigentum in Anspruch,

da es sich um ein Vermögensstück handle, das nicht zum

Pfarreivermögen, sondern zum allgemeinen Gemeindegut

gehört habe. Im Jahre 1891 stellte sie das Begehren, als

Eigentümerin der Kirche im Grundbuch eingetragen zu

werden, verfolgte es aber nicht weiter, nachdem die

römischkatholische Kirchgemeinde

dagegen Einspruch

414

Staatsrecht.

erhoben hatte. Benützt wurde die Kirche stets -

ohne

Unterbruch -

ausschliesslich für den römisch-katholischen

Kultus, und zwar sowohl als Kathedralkirche des Bistums

Basel (gemäss dem Bistumsvertrag von 1828) wie als

römischkatholische Pfarrkirche von Solothurn. Den Un-

terhalt bestritt, auch nachdem sich im Jahre 1882 die

selbständige römisch-katholische Kirchgemeinde gebildet

hatte, die Einwohnergemeinde Solothurn. Die romisch-

katholische Kirchgemeinde zahlte an die Einwohner-

gemeinde ab 1884 jährlich 800 Fr.

Während dieser

Betrag vorerst in den Büchern der Einwohnergemeinde

als « Mietzins» gestanden hatte, erhielt er seit 1889 auf

Begehren der römisch-katholischen Kirchgemeinde die

Bezeichnung: « Beitrag an den Unterhalt.» Als im Jahre

1901 eine Brandversicherungssteuer eingeführt wurde,

einigten sich Einwohnergemeinde und römisch-katholische

Kirchgemeinde dahin, dass die Entrichtung ohne Präjudiz

für die Rechte der Beteiligten durch die Einwohner-

gemeinde geschehen solle. Im Jahre 1894 erstellte die

römisch-katholische Kirchgemeinde mit einem Kosten-

aufwand von 50,000 Fr. in der St. Ursenkirche eine neue

Orgel. Durch Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde

wurde festgelegt, dass die römisch-katholische Kirch-

gemeinde für die alte Orgel den Schatzungswert von

3575 Fr. zu bezahlen habe und dass dieser Betrag nach

endgültiger Erledigung der ~igentumsfrage dem Eigen-

tümer der Kirche zufallen, inzwischen aber von der Ein-

wohnergemeinde als Orgelfonds verwaltet werden solle;

dafür sollte das Eigentum an der neuen Orgel auf alle

Zeiten der römisch-katholischen Kirchgemeinde bleiben.

In den Jahren 1904 und 1906 wurde zwischen der römisch-

katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde

der sog. Choraulenfonds (82,330 Fr.) und der Thüringer-

fonds (12,855 Fr.) geteilt. Beide Male erfolgte die Teilung

nicht mehr im Verhältnis von s/7 und 4/7, sondern von

ungefähr l/S für die Christkatholiken und 2/S für die

Römischkatholischen, da sich -inzwischen die Zahl der

Bildung oder Trennung von Religionsgenossensclmften. No 66.

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beidseitigen stimmberechtigten Mitglieder zugunsten der

letztern Gemeinde verschoben hatte.

In der Folge stellte sich in steigendem Masse die Not-

wendigkeit einer Hauptrenovation der St. Ursenkirche

heraus. Ein von der Einwohnergemeinde Solothurn ein-

geholtes Expertengutachten vom 4. Dezember 1909

schätzte die Kosten der Beseitigung der sichtbaren Schä-

den auf 169,000 Fr., wobei betont wurde, dass mangels

einer geeigneten Gerüstung die vorhandenen Schäden

nicht mit Bestimmtheit in allen Einzelheiten hätten fest-

gestellt werden können. Da die Frage des Eigentums an

der Kirche unabgeklärt war, unterblieb die Instandstellung

trotz ihrer Dringlichkeit. Als von der Kuppel ein Stück

der Verzierung herunterfiel, ordnete das Bauamt an, dass

die Kirchenstühle unter der Kuppel nicht mehr benützt

werden dürfen. Dieser Zustand dauerte, bis die römisch-

katholische Kirchgemeinde die Kuppel durch ein Schutz-

gerüst abschliessen liess.

Im Jahre 1916 kam nach mehrjährigen Unterhand-

lungen zwischen der Einwohnergemeinde, der römisch-

katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde

Solothurn ein Vertrag zustande, wodurch die Einwohner-

gemeinde «zugunsten der beiden Kirchgemeinden als

Rechtsnachfolger der alten ungeteilten katholischen Pfarrei

Solothurn» auf jeglichen Eigentumsanspruch an der

St. Ursenkirche verzichtete, erklärte, sich dem Gesuche

auf Eintragung als Eigentümerin der Liegenschaft im

Grundbuch von Seite einer der genannten Kirchgemeinden

nicht zu widersetzen und sich ausserdem verpflichtete,

« an die im Grundbuch einzutragende Eigentümerin » der

Kirche den Orgelfonds, Wert berechnet auf den Tag des

Vertragsschlusses, und den Chorbaufonds von 5600 Fr.

herauszugeben. Die Verzichtleistung geschah unter einer

Reihe von Bedingungen, worunter den folgenden: «a) die

Kirchgemeinden haben bei Vertragsunterzeichnung an die

Einwohnergemeinde als Gegenleistung für deren bisherige

Auslagen für Renovationen und Versicherungsprämien

416

Staatsrecht.

60,000 Fr. zu bezahlen; b) die Kirchgemeinden verpflich-

ten sich die gründliche Renovation der St. Ursenkirche

mit einem Kostenaufwand von mindestens 200,000 Fr.

an die Hand zu nehmen und die Kirche in gutem Zustand

zu erhalten.)} Ferner behielt sich die Einwohnergemeinde

verschiedene Rechte vor (so zur Benützung des Turmes

für die Hochwacht, des Geläutes bei Beerdigungen und

öffentlichen Anlässen, den öffentlichen Durchgang über die

Freitreppe und den ehemaligen Friedhof usw.).

Dem

Abschluss dieses Vertrages waren längere Verhandlungen

zwischen den heiden Kirchgemeinden (hegiIlllend mit dem

Oktober 1913) vorangegangen, die von der römisch-katho-

lischen Kirchgemeinde zu dem Zwecke eingeleitet worden

waren, von der christkatholischen Kirchgemeinde gegen

Entrichtung einer gütlich vereinbarten Abfindungssumme

die Einwilligung dazu zu erhalten, dass der Verzicht der

Einwohnergemeinde auf ihren Eigentumsanspruch zu

Gunsten der römisch-katholischen Kirchgemeinde allein

ausgesprochen werde und diese gestützt darauf unmittel-

bar als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen· werden

kÖIllle. Als Abfindung für den Verzicht der christkatho-

lischen Kirchgemeinde auf die von ihr erhobenen Mit-

eigentumsansprüche hatte die rönrisch-katholische Kirch-

gemeinde dabei eine Summe von 20,000 Fr. angeboten.

Schliesslich kam es am 19. März 112. September 1916 zu

nachstehender Vereinbarung z~chen den beiden Kirch-

gemeinden, die die Grundlage des oben erwähnten Ver-

trages mit der Einwohnergemeinde bildete;

'.« 1. Die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn

überlässt der römisch-katholischen Kirchgemeinde Solo-

thurn die St. Ursenkirche und den Chorbaufonds zur

alleinigen Benutzung. Durch diese tiberlassung soll jedoch

keinerlei Präjudiz für die der christkatholischen Kirch-

gemeinde zustehenden Miteigentums- und Mithenützungs-

rechte und die an deren Stelle tretende, durch gerichtlichen

Entscheid zu fixierende Auskaufssumme geschaffen wer-

den; 2. Die christkatholische Kirchgemeinde erklärt

. l

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 66.

417

ihr Einverständnis damit, dass die römisch-katholische

Kirchgemeinde sofort die Restauration der Kirche vor-

nimmt und die an die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn zu leistende Abfindungssumme abführt; 3. Die

christkatholische Kirchgemeinde wird ihre Einwilligung

zur Eintragung der römisch-katholischen Kirchgemeinde

als Alleineigentümerin der St. Ursenkirche nebst Um-

schwung im Grundbuch Solothurn erteilen, sobald die

unter Ziffer 1 genannte Auskaufssumme festgestellt ist. »

In der Folge bezahlte die römisch-katholische Kirch-

gemeinde an die Einwohnergemeinde die durch die Ver-

einbarung der beiden Kirchgemeinden Init dieser vor-

gesehene Leistung von 60,000 Fr. und erhielt von derselben

den Chorbaufonds ausgehändigt.

Am 6. Februar 1919 reichte die christkatholische

Kirchgemeinde Solothurn gegen die römisch-katholische

Kirchgemeinde Solothurn beim Bundesgericht als pro-

rogiertem Gericht i. S. von Art. 52 Ziff. 1 OG eine Klage

mit den Begehren ein: die Beklagte habe die Klägerin

als volle und uneingeschränkte .MiteigentÜIDerin an der

St. Ursenkirche mit Umschwung sowie am Chorbau- und

Orgelfonds im Verhältnis von 3/7 zu Gunsten der Klägerin

und 4/7 zu Gunsten der Beklagten anzuerkennen und

der Klägerin für die überlassung des Miteigentumsanteils

an diesen Vermögensobjekten eine vom Gericht zu bestim-

mende Auskaufssumme mit Zins zu 5 % ab 31. Dezember

1916 zu bezahlen. Das Bundesgericht trat indessen durch

Urteil vom 10. Juli 1920 auf die Klage nicht ein, weil ein

verbindlicher Prorogationsvertrag zwischen den Parteien

nicht zustandegekommen sei, nachdem die Klägerin die

von der Beklagten an ihre Einwilligung hiezu geknüpften

Vorbehalte ablehne. Die Frage, ob eine solche Prorogation

im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 BV und nach dem Inhalt

(der Natur) des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses

überhaupt rechtswirksam möglich gewesen wäre, köIllle

daher offengelassen werden.

Inzwischen hatte die römisch-katholische Kirchgemeinde

418

Staatsrecht.

im Jahre 1916 mit den Vorarbeiten für die Renovation

der St. Ursenkirche begonnen. Die Innenrenovation ist

heute vollendet. Ausserdem wurde auch ein Teil der

Aussenrenovation

(insbesondere

die

Renovation

der

Dächer, Abfallrohre usw.) durchgeführt, der Rest derselben

(Renovation der grossen Treppe, des Turmes und der

Fassaden) .dann aber, als ein Defizit drohte, verschoben.

Ende 1926 waren für Renovationsarbeiten 653,297 Fr.

ausgegeben; die Vollendung der Renovation wird noch

etwa 400,000 Fr. kosten. Von den bisher entstandenen

Kosten wurde der grÖBste Teil, nämlich 544,173 Fr. durch

freiwilligeBeiträge von Gemeindegenossen gedeckt. 127,000

Fr. sind unter Zinsvorbehalt gegeben worden und müssen

den Schenkern, solange sie leben, jährlich verzinst werden.

B. -

Durch Klagesch~t vom 17. Mai 1923 stellte die

christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen die

römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn beim Re-

gierungsrat des Kantons Solothurn folgende Rechts-

begehren :

«I. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn

hat der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn für

die Überlassung der zum Vermögen der früheren unge-

teilten Pfarrgemeinde Solothurn gehörenden und zufolge

der Trennung in die beiden heute bestehenden Kirch-

gemeinden in deren Miteigentum übergegangenen Ver-

mögensobjekte zu Alleineigentum, nämlich:

a) der Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 485 im

Halte von 39 a 50m2, Kirchenplatz zu St. Ursen mit darauf

stehender Kirche St. Urs und Viktor nebst Bestandteilen,

mit einer amtlichen Schatzung von 1,151,900 1!'r.;

b) dem von der Einwohnergemeinde der Beklagten

herausgegebenen Chorbaufonds, betragend 5660 Fr. und

dem noch in ihrer Verwaltung befindlichen Orgelfonds im

Betrage von 7015 Fr., beides Wert 31. Dezember 1916,

eine vom Regierungsrat auf Grund einer Expertenschat-

zung über das v?rgenannte Kirchengebäude nebst Grund

und Boden und Bestandteilen und auf Grund der Kapital-

bestände per 31. Dezember 1916 und nach Massgabe

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N' 66.

419

der ideellen Eigentumsanteile der beiden Kirchgemeinden,

d. h. von drei Siebentel zu Gunsten der Klägerin und von

vier Siebentel zu Gunsten der Beklagten, auszumittelnde

Ausk.aufssumme zu entrichten, welche auf den 1. Januar

1917 fällig gestellt und von da an zu 5 % zu verzinsen ist;

H. Die Beklagte ist in die Kosten dieses Verfahrens

und in eme angemessene Prozessentschädigung zuhanden

der Klägerin zu verurteilen.

Dabei wiederholt die Klägerin ihre bereits abgegebene

Erklärung, dass sie zur Eintragung des Alleineigentums

der Beklagten an der St. Ursenkirche sowie zur Aushingabe

des Orgelfonds Hand bieten wird, sobald die Auskaufs-

summe rechtskräftig festgestellt ist.))

« Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte die

gänzliche Abweisung der Klage.

Am 6. August 1928 fällte der Regierungsrat folgenden

Entscheid:

1. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Solothurn hat

der christkatholischen Kirchgemeinde für die Überlassung

der im Rechtsbegehren genannten Liegenschaften und

Fonds eine Entschädigungssumme von- 160,000 Fr. zu

bezahlen mit Zins zu 5 % seit 17. Mai 1923. Diese Bemes-

sung der Abfindungssumme geschieht unter den. Voraus-

setzungen, dass in Zukunft die St. Ursenkirche bischöfliche

Kathedralkirche der Diözese Basel bleibt und die römisch-

katholische Kirchgemeinde als Eigentumerin der St.

Ursenkirche einzig deren Unterhalt bestreitet. Bei Wegfall

einer oder beider dieser Voraussetzungen bleibt eine

Neubemessung des Anspruches vorbehalten.

2. Die römisch-katholische Kirchgemeinde hat der

christkatholischen Kirchgemeinde eine Prozessentschädi-

gung von 4000 Fr. sowie die staatliche Gebühr von 300 Fr.

und die staatlichen Auslagen zu bezahlen. »

Die Erwägungen gehen von der Annahme aus, dass

die St. Ursenkirche als Eigentum der ehemaligen katho-

lischen Pfarrei auf die beiden Prozessparteien gemeinsam

im Verhältniss ihrer Stärke übergegangen sei und die

420

Staatsrecht.

römisch-katholische Kirchgemeinde deshalb, um in das

alleinige Eigentums- und Gebrauchsrecht daran eintreten

zu können, die christkatholische Kirchgemeinde durch

Vergütung einer entsprechenden Wertquote des Ohjekts

auszukaufen habe. Daran ändere die Tatsache nichts

dass die christka~oIische Kirchgemeinde infolge ~

überlassung der Franziskane:rkirehe dureh den Staat

ebenfalls schon ein Kultusgehäude besitze. A.bgesehen

davon, das sich daseelbe an Wert nicht mit der St. Ursen-

kirche vergleichen la8fle, habe die Franziskanerkirche nie

zu dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden

Vermögenskomplexe gehört. Sie falle daher auch für

die Auseinandersetzung zwischen ihnen nicht in Betracht.

Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien aus Heu

Jahren 1913-1926 ergehe s~ch denn auch, dass die Beklagte

sich stets bewusst gewesen sei, der Klägerin für den Ver-

zicht auf ihren Eigentumsanteil eine Entschädigung

bezahlen zu müssen. Nur über die Höhe der Ahfindungs-

summe sei damals gesttitten worden. Der Bauwert der

St. Ursenkirche einschliesslich Freitreppe und Boden

wurde im Anschluss an ein vorliegendes Gutachten auf

2,600,000 Fr. bestimmt, davon dann aber, weil die Sclaät-

zung des Gutachtens auf kuhischen Einheiten beruhe

und der Entwertung durch Baufälligkeit keine Rechnung

trage, 1 Million Fr. für die schon ausgeführten und noch

auszuführenden Renovationsarbeiten abgezogen. Durch

das Ausscheiden von 3/7 der Kii-chgenossen sei der Unter-

halt der St. Ursenkirche erschwert worden. Für die übrig-

gebliehenen 4/7 würde eiDe entsprechend kleinere Kirehe

genügt haben. Diese (I Inlwnvenienz ~ müsse in Ansch1eg

gebracht werden. Rechne man mit einer Unterhaltslast

von 1 % % des Gehä.udewertes, so würden zum Unter-

halt jährlich 40,000 Fr. benötigt. Hievon seien 3/7, also

rund 17,000 Fr. oder kapitalisiert 340,000 Fr., Inkonve-

nienzen. Dabei werde vomusgesetzt, dass die römisch-

katholische Kirchgemeinde die St. Ursenkirche als Pfarr-

und Kathedralkirche allein zu unterhalten habe. Es falle

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften., N° 66.

421

ferner in Betracht, dass das Gebäude ein - KunStwerk

ersten Ranges sei. Als solches bleibe es, obwohl formell

in das Eigentmnder römisch-katholischen Kirchgemeinde

übergehend, doch zum grossen Teile ideales Gemeingut

der ga.nmn Stadt. Ausserdem 11&00 sich die Einwohner-

gemeinde im Vertrage von 1916 verschiedene Benutzungs-

reehte V E'n. N° 66.

435

Bedingungen mit zu dem Zwecke erfolgt ist, die Aus-

einandersetzung zwischen den beiden heutigen Parteien

zu erleichtern und Anstände zwischen ihnen wegen der

Mitbenützung von Kirchengebäuden zu verhüten, .der

Staat also damit ein Opfer vor allem auch zu dem in

Art. 50 Abs. 2 BV erwähnten Zwecke der Wahrung des

religiösen Friedens bringen wollte. Unter diesen Um-

ständen würde es aber dem Willen des Schenkers und

der Billigkeit, auf der Art. 50 Abs. 3 BV beruht, wider-

sprechen, wenn man die fragliche Zuwendung, wie es im

angefochtenen Entscheide des Regierungsrates geschieht,

bei Erledigung des vorliegenden Streites einfach igno-

rieren und die Sache so behandeln wollte, als ob die Klä-

gerin ein Kultusgebäude für ihre Zwecke erst noch zu

erwerben hätte, lediglich weil die Franziskanerkirche nicht

zum Vermögen der früheren ungeteilten Pfarrei Soloth,urn

gehörte. Es handelt sich dabei keineswegs darum, sie in

die zwischen den Parteien zu teilende Vermögensmasse

t"inzubeziehen, sondern ausschliesslich um die Berück-

sichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einer Abfin-

dung in Geld für den E r wer b eines Ersatzobjektes

an Stelle des ihr entgehenden, zur Teilungsmasse gehö-

renden Objektes nicht mehr bedarf, weil sie jenes Ersatz-

objekt in der Franziskanerkirche bereits besitzt. Der

Gedanke einer angemessenen Ausstattung beider Teil-

genossenschaften mit den für die Verfolgung ihrer reli-

giösen Zwecke erforderlichen materiellen J\tIitteln, wie

er neben der allgemeinen sonstigen Rücksicht auf die

Wahrung des religiösen Friedens dem Art. 50 Abs. 3

BV zugrunde liegt, vermöchte demnach eine Geld-

leistung an die Klägerin für den Übergang der St. Ursen-

kirche in das alleinige Eigentum der Beklagten nur

zu begründen, wenn die Klägerin e n t w e der für

den Erwerb ihrer Kirche mehr hätte

zahlen müssen als die Beklagte oder

für ein e r ich t i g e, den Be d ü r f n iss e n en t-

sp r e c h ende und w ü r d i gel n s t a n d s tel -

436

Staatsrecht.

lung ihrer Kirche grössere Auslagen

h ä t t e als jen e.

a) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass von

Erwerbskosten der Beklagten deshalb nicht gesprochen

werden könne, weil die von der Beklagten an die Ein-

wohnergemeinde für deren Verzicht auf ihren Eigentums-

anspruch bezahlten 60,000 Fr. lediglich eine Rückerstat-

tung der Auslagen bildeten, die die Einwohnergemeinde

seit der Glaubensspaltung (1877) für Renovation der

St. Ursenkirche und Brandversicherungsprämien gemacht

gehabt habe. Denn dasselbe lässt sich auch von den

7100 Fr. sagen, die die Klägerin nach Abzug des im

Kaufpreis von 20,000 Fr. inbegriffenen Schatzungswertes

des mitabgetretenen Inventars und der Orgel an den

Staat für die Überlassung der Franziskanerkirche bezahlt

hat. Wie die Einwohnergemeinde bezüglich der St. Ursen-

kirche bis 1916, so hatte auch der Staat für die Franzis-

kanerkirche von 1877-1895 den Unterhalt bestritten und

dafür 19,492 Fr. ausgegeben, während er von der Klägerin

in dem gleichen Zeitraum an Mietzinsen nur 2400 Fr.

einnahm. Der von der Klägerin an den Staat entrichtete

« Kaufpreis» lässt sich demnach ebensogut als eine bloss6

Rückerstattung von Unterhaltsauslagen auffassen, wie

die Zahlung der Beklagten an die Einwohnergemeinde als

Kaufpreis. Zudem kann es hier, wo es sich um eine nach

B~li~keit vorzunehmende Verm?gensausscheidung handelt,

WIe In allen anderen Punkten entscheidend nicht auf die

zivilrechtliehe Natur des Verhältnisses, sondern einzig

darauf ankommen, dass beide Parteien, um in das alleinige

Eigentum ihrer Kirche zu kommen, gewisse Beträge an

Dritte zu entrichten hatten, die Klägerin an den Staat

~lothurn, die Beklagte an die Einwohnergemeinde, damit

diese den bisher von ihr erhobenen Eigentumsanspruch

fallen lasse. Zu beachten ist dabei immerhin dass auch

die letztere Zahlung für die Beklagte nicht' eine reine

Auslage war, sondern sie dafür andererseits von der Ein-

wohnergemeinde den auf 7000 Fr. angewachsenen Orgel-

fonds ausgehändigt erhielt.

Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Xo 66.

4.37

Stellt man die Erwerbskosten der Klägerin von 7100 Fr.

denjenigen der Beklagten von 53,000 Fr. (60,000-7000)

gegenüber, so ergibt sich aber ohne weiteres, dass die

Beklagte für jenen Zweck verhältnismässig mehr hat

aufwenden müssen als die Klägerin für den Erwerb ihrer

Kirche. Während die entsprechenden Ausgaben beider

Gemeinden zusammen rund 60,000 Fr. ausmachen, wovon

auf die Klägerin nach dem früheren, vom Regierungsrat

zugrunde gelegten Verhältnisse der stimmberechtigten

Mitglieder (3/7 zu 4/7) 25,000 Fr., nach der heutigen

bezüglichen Relation (1/3 zu 213) 20,000 Fr. und nach

dem von der Beklagten behaupteten gegenwärtigen Ver-

hältnis der Seelenzahlen (1/7 zu 6/,) immer noch 8500 Fr.

entfallen würden, hat die Klägerin tatsächlich nur 7100 Fr.

gegenüber einer Aufwendung der Beklagten von 53,000 Fr.

bezahlt.

b) Nicht anders verhält es sich mit den Instandstel-

lungs-(Renovations-)kosten. Als die St. Ursenkirche im

Jahre 1916 der Beklagten zu alleinigem Eigentum zuge-

schieden wurde, befand sie sich anerkanntermassen in

einem baufälligen Zustande, der eine Hauptrenovation

nötig machte. Es ist unbestritten, dass die Beklagte,

welche bereits im Jahre 1895 eine neue Orgel für 50,000 Fr.

angeschafft hatte, in den Jahren 1916-1926 für solche

Renovationsarbeiten 653,297 Fr. ausgelegt hat und dass

die wegen fehlender Mittel vorläufig eingestellte Vollen-

dung der Renovation nochmals rund 400,000 Fr. erfordern

wird. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Be-

klagte dabei mehr aufwende oder schon aufgewendet

habe, als zu einer angemessenen, dem Kunstwert des

Gebäudes entsprechenden Instandstellung gehört. Ob ein

Teil dieser Kosten sich vielleicht hätte vermeiden lassen,

wenn der Unterhalt in der Zeit von 1877-1916 ein voll-

ständigerer und sorgfältigerer gewesen wäre, ist unerheb-

lich. Wenn die Beklagte auch in dieser Zeit trotz der

Eigentumsansprüche der Einwohnergemeinde die Kirche

für ihre Zwecke benützte, so befand sie sich doch deswegen

nicht in der Stellung einer privatrechtlichen Nutzniesserin,

438

St .... tsrecht.

der in dieser Eigenschaft die Unterhaltspflicht obgelegen

hätte, so dass eine Vernachlässigung derselben ihr zur

Last fiele und der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen

dürfte. Vielmehr handelte es sich dabei, wie in Erwägung 2

ausgeführt, von Anfang an um öffentliches Zweckver-

mögen, das von der Einwohnergemeinde, auch wenn sie die

Verwaltung daran hatte, für seinen bestimmungsgemässen

Zweck als Kultusgebäude der katholischen Ortsbevölke-

rung zur Verfügung zu stellen war .. Als nach der Glau-

bensspaltung aus der rechtlich unselbständigen katho-

lischen Pfarrei sich Kirchgemeinden mit eigener Rechts-

persönlichkeit bildeten, hätte es der Natur der Sache

entsprochen, dass die Einwohnergemeinde die Kirche

diesen Gemeinden herausgegeben hätte. Die Einwohner-

gemeinde weigerte sich ~ber vorerst, bis zum Jahre 1916

diese Ausscheidung zu vollziehen, anerkannte bis zu dieser

Zeit andererseits auch ihre Unterhaltspflicht, wie sie den

Unterhalt tatsächlich, wenn schon in ungenügendem

Masse besorgte, und stützte ihre Eigentumsansprache

gerade darauf, dass sie von jeher das Gebäude verwaltet

und die Unterhaltskosten bestritten habe. Vor der Aus-

scheidung von 1916 stand demnach der Beklagten lediglich

das Recht zu, die Kirche als Kultusstätte zu benützen,

nicht dasjenige, bezüglich des Unterhaltes Anordnungen

zu treffen. Sie kann folglich auch für Unterlassungen, die

in dieser Beziehung vor dem Jahre 1916 begangen wurden.

nicht verantwortlich gemacht . werden.

Wenn andererseits die Klägerin im Laufe der Jahre an

der ihr zugefallenen Franziskanerkirche ebenfalls gewisse

Renovationsarbeiten durchgeführt hat und hat vornehmen

müssen, so erreichten sie doch, auch verhältnismässig

gesprochen, bei weitem nicht den Umfang der von der

Beklagten an der St. Ursenkirche durchgeführten Teil-

renovation. Nach den eigenen Angaben der Klägerin

handelt es sich dabei um eine Summe von insgesamt

56,824 Fr. 85 Cts., nämlich im Jahre 1899 für innere

Renovation 2571 Fr. 55 Cts., 1902 für die Heizungsein-

Bildung oder Trennung von Religionsgenossensehaften. N° 66.

439

richtung 8340 Fr. 75 Cts., 1908 für die elektrische Beleuch-

tung 790 Fr. 90 Cts., 1915 für eine neue Orgel 14,175 Fr.

05 Cts., 1922 für Erneuerung der Fassade 12,206 Fr.·

60 Cts. und 1926-27 für Neueindeckung des Daches

18,840 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit demjenigen,

den die Beklagte heute bereits an Renovationskosten,

einschliesslich der Erstellung einer neuen Orgel hat auf-

wenden müssen, nämlich 703,297 Fr., so erhellt wiederum,

dass die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht nur absolut,

sondern auch im Verhältnis zu ihrer Stärke weit grässere

Ausgaben hatte als die Klägerin.

Die Klägerin wendet nun freilich ein, dass auch heute

ihre Kirche noch weitere Opfer fordere, wenn sie den

Vergleich mit den andern Kirchen der Stadt aushalten

solle; insbesondere lasse die Bestuhlung, Beheizung,

innere Ausstattung und das Geläute zu wünschen übrig.

Über die Kosten dieser Massnahmen spricht sich die

Klägerin in den Eingaben selbst nicht aus. Dagegen hat

sie eine vom 5. Mai 1924 datierte « approximative Kosten-

berechnung für die Renovation und den Umbau der

Franziskanerkirche » eingelegt (kläg. Beleg 68 a), die

folgende Posten enthält :

A. Umbau und Renovation der Kirche:

1. Maurerarbeiten . . . • . . . •

2. Dachdeckerarbeiten • . . . ••

3. Zimmer- und Schreinerarbeiten .

4. Gipser- und Malerarbeiten . . .

5. Heizung und Beleuchtung . • •

6. Verschiedenes u. Unvorhergesehenes.

B. Anbau einer Sakristei .••.

C. Bau eines Glockenturmes. • • • •

D. Bauleitung und Verschiedenes. •

Fr.

72,000

»

22,600

)}

44,000

)}

41,600

»

23,500

»

20,000

»

26,000

» 155,000

»

20,300

-- Fr: 42~000

Hievon sind inzwischen die Dachdeckerarbeiten bereits

ausgeführt worden (für 18,840 Fr. statt der eingestellten

22,600 Fr.) und oben schon berücksichtigt. Es würden

daher noch rund 400,000 Fr. bleiben. Die Beklagte lJe-

440

StaatFrecht.

streitet unter näherer Begründung, dass diese Arbeiten

für eine richtige und zweckmässige Instandstellung der

Kirche nötig seien und die Klägerin weist nicht nach,

'dass sie, obgleich schon seit 50 Jahren im Besitze der

Kirche, je an die AusfÜhrung dieser grossen Umbauten

gedacht oder sie (z. B. durch Anlegung eines Fonds)

vorbereitet habe. Sie erklärt auch nirgends, dass sie

dieselben bei Zusprechung einer Abfindungssumme aus-

führen werde. Doch kann von der überprüfung des· von

ihr eirigelegten Voranschlages durch eine Expertise Um-

gang genommen werden. Denn selbst wenn man von der

durch sie angegebenen Summe ausgeht, kommt man

noch immer nicht zu einem Mehr an Ausgaben, das die

Klägerin verhältnismässig im Vergleich zur Beklagten

auf sich zu nehmen hätte, um das ihr zugekommene

Objekt in einen würdigen, seinem Zwecke entsprechenden

Zustand zu setzen. Bei Auslagen der Beklagten für die

schon ausgeführten und noch auszuführenden Renova-

tionsarbeiten von 1,103,300 Fr. (703,300 plus 400,000)

und der Klägerin von 456,800 Fr. (56,800 plus 400,000)

würde sich ein Total der Auslagen beider Parteien von

1,560,000 Fr. ergeben. Verteilt man dieses Total nach

der Stärke der beiden Gemeinden, so würden aber, wenn

man von einem Verhältnis. von 3/, : 4/, ausgeht, selbst

Auslagen der Klägerin von 668.600 Fr. und wenn man von

der heutigen,. von der Klägerin behaupteten Relation

der stimmberechtigten Mitglieder von 1/3 : 2/3 ausgeht,

solche von 520,000. Fr. noch nicht über dasjenige hinaus-

gehen, was die Beklagte für den gleichen Zweck ausgelegt

und noch auszulegen. hahen wird.

8. -

Käme für die. Entscheidung lediglich der Gesichts-

punkt einer gleichmässigen Ausstattung der beiden Ge-

meinden mit denjenigen materiellen Mitteln in Betracht,

deren sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse

ihrer Mitglieder bedürfen, so liesse sieh daher eine weitere

Zuweisung an die Klägerin aus der gemeinsamen Ver-

mögensmasse, als sie dieselbe bereits in den Jahren 1884,

Bildung oder Trennung von R"ligionsgenossenschaften. Xc 66.

441

1904 und 1906 bei der Teilung des Finanzvermögens, des

Choraulen- und Thüringerfonds erhalten hat, nicht mehr

rechtfertigen. Das Gebäude, das in das alleinige Eigentum

der Beklagten übergeht, die St. Ursenkirche ist indessen

weit mehr als eine gewöhnliche Kultusstätte, wie sie

gemeinhin vorhanden und für die Zwecke des Gottes-

dienstes nötig ist. Es handelt sich dabei um ein Baudenkmal

von hervorragendem geschichtlichem und künstlerischem

Werte, eine der schönsten Kathedralen der Schweiz.

Wenn dieser Kunstwert wegen der allgemeinem Zugäng-

lichkeit des Objektes nicht bloss der Beklagten, sondern

zugleich der Allgemeinheit zugutekommt und auch die

Mitglieder der klägerischen Gemeinschaft insofern daran

den Mitgenuss behalten, so zieht doch die Beklagte daraus

in hohem Masse für sich besondere Vorteile. Es wird

dadurch ihrem Kultus ein erhöhter Glanz und eine erhöhte

Weihe und der beklagten Kirchgemeinde als Eigentümerin

dieses Kunstwerkes ein vermehrtes Ansehen verliehen,

das der Besitz einer alten Klosterkirche, wie es die Fran-

ziskanerkirche ist, auch bei noch so weitgehendem Ausbau

der Klägerin nie wird zu verschaffen vermögen. Diese

Momente müssen neben dem Gesichtspunkte einer die

praktische Erfüllung der religiösen Bedürfnisse jeder

Gemeinde sicherstellenden ökonomischen Ausstattung be-

rücksichtigt werden, wenn es sich darum handelt, eine

den Grundgedanken des Art. 50 Abs. 3 BV gerecht werdende

Lösung des Verhältnisses zu treffen. Es würde das Billig-

keitsgefühl verletzen und müsste bei der Klägerin das

den religiösen Frieden, künftige gute Einvernehmen

zwischen den beiden Gemeinschaften störende Empfinden

einer unbegründeten Zurücksetzung erwecken, wenn die

Beklagte sich in den ausschliesslichen Besitz jener ideellen

Werte setzen könnte, ohne dafür ein gewisses Äquivalent

zu leisten. Demgegenüber kann nicht etwa eingewendet

werden, dass für die Beklagte mit dem Besitze dieser

Werte andererseits wegen der hohen Renovations- und

Unterhaltskosten entsprechende Opfer verbunden seien,

442

Staatsrecht.

weil sie für diese Opfer in weitem Masse den Ersatz in

den besprochenen aussergewöhnlichen Eigenschaften des

Gebäudes findet, das ihr zufällt. Da ein anderer Ausgleich

zu Gunsten der Klägerin nach der Sachlage nicht möglich

ist, bleibt nur die Lösung, der sonst entstehenden un-

gleichen Behandlung durch eine Geldleistung, die ~~mit

gewissermassen die Funktionen einer Genugtuung uber-

nimmt, Rechnung zu tragen. Damit, dass die Ausgleichung

idealer, nicht materieller Momente in Frage steht, ist

zugleich gesagt, dass es sich nicht um die Zusprechung

einer hohen Summe, sondern mehr nur um die Wahrung

des Grundsatzes handeln kann, dass auch in Geld nicht

abschätzbare Vorteile der erwähnten Art, welche der

Übergang eines zur Teilungsmasse gehören.den Objektes

an eine Partei dieser vermittelt, nicht ohne eine gewisse

Kompensation bleiben ~ollen. Wenn das Bundesgericht

unter Würdigung aller Umstände den zu entrichtenden

Betrag auf 25,000 Fr., Wer t heu t e, festsetzt, so

trägt es damit der oben hervorgehobenen, bereits vom

Regierungsrat berücksichtigten und von der Klägerin

anerkannten Tatsache Rechnung, dass die St. Ursenkirche

auch nach ihrem Übergang in das formelle Alleineigentum

der Beklagten doch in ihrer Bedeutung als Kunstdenkmal

in weitem Umfang der Allgemeinheit erhalten bleibt und

die Beklagte infolgedessen die mit deren Besitz verbun-

denen finanziellen Lasten nicht nur im eigenen Interesse,

sondern zugleich für jene tragt. Es ist dabei ferner in

Betracht gezogen, dass im Jahre 1884 die Teilung des

Finanzvermögens nach einem für die Klägerin günstigeren

Masstab erfolgt ist, als es gerechtfertigt gewesen wäre,

wenn die künftige Entwicklung der Stärke der beiden

Gemeinden damals schon hätte vorausgesehen werden

können. Auch hier kann immerhin nur eine billige Mit~

berücksichtigung dieses Umstandes, nicht eine zahlen-

mässige Ausrechnung in Frage kommen, weil es sich bei

der fraglichen Teilung und der Abfindung, die heute noch

in Frage steht, um ihrer Natur nach nicht kommensurable

Bildung oder. Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 66.

443

Grössen handelt, die sich infolgedessen nicht in eine feste

Beziehung zueinander bringen lassen. Die Beklagte selbst

war denn auch offenbar noch bei den Verhandlungen der

Jahre 1913-1916, zu einer Zeit, als eine erhebliche Ver-

schiebung in den Stärkeverhältnissen bereits bekannt

war, der Auffassung, dass der Klägerin trotzdem zum

wenigsten aus dem oben erwähnten Gesichtspunkte noch

etwas gebühre, wie das gemachte Abfindungsangebot

von 20,000 Fr. zeigt, wenn schon von einer verbindlichen

Anerkennung der Auskaufspflicht aus den in Erwägung

4 dargelegten Gründen nicht gesprochen werden kann.

Wenn man damals von der Voraussetzung wesentlich

geringerer Renovationskosten ausging, als sie sich dann

als nötig erwiesen, so ist andererseits seither auch der

Geldwert erheblich gesunken und darf angenommen

werden, dass die Beklagte sich damals zu einer noch

grösseren Leistung verstanden hätte, wenn nicht die

Einigung an den Forderungen der Klägerin gescheitert

wäre.

Mit der Berechnungsart, von der der Regierungsrat

ausgegangen ist, fällt dabei gleichzeitig der im angefoch-

tenen Entscheid gemachte Vorbehalt eventueller späterer

Neubemessung o.er Entschädigung dahin. Bei dem Grunde,

auf dem die durch das gegenwärtige Urteil der Klägerin

noch zuerkannte Abfindung beruht, bleibt für einen

solchen Vorbehalt kein Raum, ganz abgesehen davon,

dass ein solches mögliche.s Wi~deraufleben des Streites

auch dem konfessionellen Frieden nicht förderlich sein

könnte.

9. -

Andererseits vermag auch der Übergang des

Orgel- und Chorbaufonds an die Beklagte nicht Anlass

zu einer weiteren Entschädigung an die Klägerin zu

geben. Da die Erträgnisse des Chorbaufonds für den Unter-

halt des Chores der St. Ursenkirche verwendet werden

müssen, kann dieser Fonds nur dem Eigentümer der

Kirche zufallen : es handelt sich dabei um einen kleinen

Beitrag an die grossen von der Beklagten zu bestreitenden

AS 55 1- 1929

:n

444

Sta.& tRrecht.,

Unterhaltskosten. Der Orgelfonds aber ist der Gegenwert

für die alte Orgel, die der Beklagten, wenn sie dieselbe

nioht durch eine neue ersetzt hätte, mit der Kirche zu-

gefallen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Beschwerde der ohristkatholischen Kiroh-

gemeinde Solothurn wird abgewiesen.

2. -

Die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch~

gemeinde Solothurn wird teilweise gutgeheissen und unter

Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates des

Kantons Solothurn vom 6. August 1928 die von der

römisch-katholischen Kirchgemeinde Solothurn an die

ohristkatholische Kirchgemeinde Solothurn für die über-

lassung der in Dispositiv 1 a und b des Entscheides

aufgeführten Objekte zu zahlende Entschädigung auf

25,000 Fr., verzinslich zu 5 % seit dem Tage des bundes-

gerichtliohen Urteils, herabgesetzt. Der im Dispositiv 1

Abs. 2 des Entscheides gemachte Vorbehalt einer Neu-

bemessung der Entschädigung wird gestriohen.

---'~i~'---