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10 Staatsrecht. H. BILDUNG ODER TRENNUNG VON RELIGIONSGENOSSENSCHAFTEN CREATION OU SCISSION DE COMMUNAUTES RELIGIEUSES
2. Urteil vom 1. Mirz 1935 i. S. Römisch-katholische Xirchgemeinde Aarau gegen Christkatholische Kirchgemeinde Aarau. Art. 50 Abs. 3 BV : Begriff der Anstände über die Bildung oder Trennung von ReIigionsgenossenschaften. A. -
a) In der Stadt Aarau wurde 1803 eine katho- lische Pfarrei errichtet durch Grossratsdekret vom 21. Brachmonat dieses Jahres und mit kanonischer Bestätigung der bischöflichen Kurie in Konstanz. In dem genannten Dekret wurde bestimmt, dass der Geistliche aus staatlichen Mitteln, nebst freier Wohnung und 6 Klaftern Holz, eine jährliche Besoldung von 1200 Fr. erhalten solle. Dem Kleinen Rate wurde darin überlassen, wegen eines Mess- dieners oder Sigristen das Nötige zu verfügen. Eine katholische Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1868 gegründet. Der Staat bezahlte ihr damals eine Summe von 7000 Fr. zur Abfindung aller Leistungen für die Kultus- bedürfnisse mit Ausnahme der Besoldung gemäss Dekret' von 1803. Nachdem die Beschlüsse des vatikanischen Konzils ergangen waren, stellte sich die katholische Kirchgemeinde Aarau auf altkatholische Seite. Im Februar 1875 fand eine Abstimmung der Mitglieder statt über den Beitritt zur Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz. Die in der Kirchgemeindeversammlung nicht anwesenden Mitglieder gaben ihre Stimme unterschriftlich ab. 113 Mit- glieder stimmten für den Beitritt, 3 waren dagegen und 3 enthielten sich der Stimme (3 Mitglieder stimmten nicht, weil von Aarau abwesend). Seither liess der Staat die Leistungen nach Dekret von 1803 der christkatholi- Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaftell. N0 2. 11 schen Kirchgemeinde zukommen. Die Geldbeiträge be- trugen seit 1919 7000 bis 8000 Fr. jährlich. ' Ausserdem stellt der Staat der christkatholischen Kirchgemeinde ein auf 90,000 Fr. geschätztes Gebäude als Pfarrhaus unent- geltlich zur Verfügung. Für römisch-katholische Kultus- zwecke in Aarau wurden keine staatlichen Leistungen mehr gemacht. Die römisch-katholischen Kirchgenossen waren darauf angewiesen, den Gottesdienst ausw~rts zu besuchen. Die Zahl der römisch, Katholiken in Aarau vermehrte sich indessen bald. Ein im Jahre 1879 gegründetes « Bau- und Garantiekomite der römisch -katholischen Kirche in Aarau)) erwarb einen Bauplatz für eine Kirche und wurde im Jahre 1882 vom Regierungsrat als juristische Person im Sinne des ABG anerkannt. Dieses Komite baute eine Kirche und ein Pfarrhaus und ist bis heute deren Eigen- tümer geblieben. 1884 bildete sich eine römisch-katholi- sche Kultusgenossenschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wel- che mit dem Garantiekomite einen Mietvertrag betr. die Kirche und das Pfarrhaus abschloss. Der Gehalt des Geistlichen und die übrigen Kultusausgaben wurden be-,stritten durch Subvention der inländischen Mission, durch Schenkungen und freiwillige Beiträge, dann auch durch Erhebung einer Abgabe bei den Kirchgenossen. Dieser Kultusgenossenschaft sollen sich auch solche Personen angeschlossen haben, die anfänglich der christkatholischen Kirche beigetreten waren. Im Jahre 1925 wurde die römisch-katholische Genossen- schaft zu einer staatlichen Kirchgemeinde erhoben (Dekret des Grossen Rates vom 4. Dezember 1925). Diese Kirch- gemeinde umfasst nicht nur die Stadt Aarau, sondern noch eine Reihe anderer Gemeinden, 16 an der Zahl. In dem Gesuch um Errichtung einer Kirchgemeinde hatte die römisch-katholische Genossenschaft ausgeführt :
a) SprengeL ...
b) Die Umschreibung eines Kir c he n gut e s erübrigt sich; es wäre einfach auf das Vertragsver-
12 Staatsl'('eht. hältnis mit dem Bau- und Garantiekomite zu ver- weisen. Auch das Fehlen eines P fr und gut e s dürfte keine Schwierigkeiten bieten. Das Pfarrhaus stellt die Kirchgemeinde als Mieterin des Bau- und Garantie- komites dem Pfarrer unentgeltlich zur Verfügung, und die Besoldung ist durch die Steuerkraft der Gemeinde hinreichend sichergestellt.
e) Als öffentlich -rechtliche Las t e n der Kirch- gemeinde wären bloss zu bezeichnen die Besoldungen der Geistlichen, des Sigristen und des Organisten und die Bestreitung der übrigen Kultusbedürfnisse.
d) Soweit freiwillige Beiträge nicht ausreichen zur Deckung der Ausgaben, wäre die Kirchgemeinde zu ermächtigen, die nötigen Steuern zu erheben. In einer weitern Eingabe wies die römisch-katholische Genossenschaft darauf hin, dass die Zahlen des Rechnungs- abschlusses für 1924 erneut zeigten, dass sicher nicht mehr als eine halbe Steuer werde bezogen werden müssen, wahr- scheinlich aber weniger, und dass die Gemeinde über eine durchaus genügende Steuerkraft verfüge, um die Besol- dungen auch ohne ein Pfrundgut sicherzustellen. Auf Veranlassung des Präsidenten der grossrätlichen Vorbe- ratungskommission für das Errichtungs-Dekret wurde die' römisch-katholische Genossenschaft inbezug auf die Finan- zierung der künftigen Kirchgemeinde nochmals zur Ver- nehmlassung aufgefordert. In ihrem Bericht führte die Genossenschaft hinsichtlich des Fehlens eines Pfrundgutes aus, dass die Gemeinde nichts anderes als die Besoldung der Geistlichen aufzubringen habe. Für die Wohnungen sei gesorgt, indem das Bau- und GarantiekomiM Pfarr- und Vereinshaus zur Verfügung stelle. Die Besoldung allein aber sei durch die Steuerkraft einer 3000 Seelen zählenden Gemeinde mindestens ebensogut oder noch besser sicher- gestellt, als durch ein Kapital von 35-50,000 Fr., welche Summe bei neuern Kirchgemeindegründungen als genü- Bildung oder Trennung yon Religionsgenossenschaften. Xo 2. gende Dotation erachtet worden sei. Die Grösse des für neue Kirchgemeinden vom Staate geforderten Pfrundgutes habe sich jeweilen nach der Steuerkraft richten müssen; je kleiner diese, umso grösser musste jenes sein. In Aarau aber werde die Steuerkraft allein vollständig ausreichen, ohne dass die bisher bezogene halbe Steuer erhöht werden müsse. Im Gegenteil dürfe eine Ermässigung der Steuer erwartet werden. Aus dem Dekret vom 4. Dezember 1925 ist noch fol- gendes hervorzuheben: § 3 stellt fest, dass bezüglich der Benützung der römisch-katholischen Kirche zu St. Peter und Paul in Aarau und deren Zubehörde (Paramente usw.) sowie bezüglich Benützung der Pfarrhäuser die Kirchge- meinde in einem besondern Vertragsverhältnis mit dem Bau- und GarantiekomiM als Eigentümer dieser Gegen- stände steht und dass der Vertrag unkündbar ist, solange die Kirche ausschliesslich dem römisch-katholischen Got- tesdienste dient. Nach den § § 4 und 5 des Dekretes ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, für die Besol- dung des Pfarrers und weiterer Geistlicher, des Sigristen,, Organisten und allfällig weiterer Angestellter, zur Be- streitung der der Gemeinde nach dem Vertrag mit dem Bau- und Garantiekomire zufallenden Ausgaben und der übrigen Kultusbedürfnisse die nötigen Steuern zu erheben.
b) Im August 1930 stellte die römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau beim Regierungsrat das Begehren: ((Es sei inskünftig von den bisher in Form jährlicher Beiträge und der unentgeltlichen Überlassung eines Wohn- hauses als Pfarrhaus an die christkatholische Kirchgemein- de Aarau gemachten Zuwendungen des Staates Aargau ein der Verhältniszahl der Angehörigen der beiden Konfes- sionen entsprechender Betrag an die römisch -katholische Kirchgemeinde Aarau auszurichten. » Der Regierungsrat trat am 22. September 1930 auf das Gesuch nicht ein : Es sei Sache des Richters, hiernherin einem Administrativprozess zwischen den heiden Kirch- gemeinden zu entscheiden.
Staatsrooht.
c) Die verwaltungsrechtliche Klage, welche die römisch- katholische Kirchgemeinde hierauf beim Obergericht als Verwaltungsgericht gegen den Staat, wie auch gegen die christkatholische Kirchgemeinde, einreichte, wurde vom Obergericht am 28. August 1931 zurückgewiesen, weil die einschlägigen positiven Bestimmungen eine solche Klage für den vorliegenden Tatbestand nicht vorsehen; das habe zur Folge, dass der ordentliche Richter im Zivilprozessver- fahren kompetent sei, obwohl eine Zivilstreitigkeit nicht vorliege.
d) Hierauf klagte die römisch-katholische Kirchgemein- de beim Bezirksgericht Aarau, zunächst gegen den Staat, mit dem Begehren: « Es sei gerichtlich festzustellen, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen bis anhin nur an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf die christkatholische und auf die römisch-katholische Kirchgemeinde im Verhältnis der Zahl der Angehörigen der beiden Kirchgemeinden zu verteilen seien und es sei demgemäss der Beklagte pflichtig zn erklären, der Klä- gerin inskünftig, d.h. ab 1. Januar 1932 einen jährlichen Betrag von 6000 Fr. zu bezahlen, Abänderungsrecht für den Fall veränderter Verhältnisse vorbehalten. » In der Antwort anerkannte der Regierungsrat nicht,' dass es sich bei den Leistungen an die christkatholische Kirchgemeinde um gesetzliche oder vertragliche Verpflich - tungen handle. Er erklärte aber, dass der Staat nicht die Absicht habe, sich den durch den Grossratsbeschlnss von 1803 übernommenen Leistungen zn entziehen. Dagegen lasse er sich nicht behaften bei Leistnngen, die über den Grossratsbeschlnss hinausgingen und insofern ausschliess- lieh auf Freiwilligkeit beruhten. Dem Staate könne es gleichgültig sein, welcher der beiden katholischen Kirch- gemeinden von Aaran er seme Leistungen zukommen lasse. Nach derTrennnng habe er sie der christkatholischen Kirch- gemeinde zugewendet, weil diese jedenfalls formell die Bildung oder TIfnnung v(-n Religiomgenossenschaften. No Z. 15 direkte Rechtsnachfolgerin der alten einheitlichen katho- lischen Kirchgemeinde sei. Er werde sich aber einem Gerichtsurteil, das in einem Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden ergehe, ohne weiteres unterziehen in dem Sinn, dass er unter Aufrechterhaltung der Leistun- gen des Staates eine richterlich festgesetzte Quote hievon statt wie bisher der christkatholischen Kirchgemeinde, der' römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen würde. Der Regierungsrat beantragte :
1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit damit vom Staat mehr verlangt wird als ein der römisch-katholischen Kirch- gemeinde Aarau allenfalls zukommender Anteil an den ihm laut Vereinbarung vom Jahre 1803 obliegenden Lei- stungen für das katholische Kirchenwesen in Aarau, welche Leistungen bestehen :
a) in der Ausrichtung einer Besoldung von 1200 Fr. a. W. = 1800 Fr. hentiger Währung; . b) in der unentgeltlichen Überlassung zum Gebrauch und dem Unterhalt des katholischen Pfarrhauses im Adel- bändli in Aaran; . c) in der jährlichen Verabfolgung von 6 Klaftern Holz für den Pfarrer, geschätzt auf jährlich 500 Fr.;
d) in der Ausrichtung einer Besoldung an den Sigrist in der Höhe von 100 Fr. a.W. = 150 Fr. heutiger Währung.
2. Soweit der durch die Klagepartei angehobene Rechts- streit die Teilung der Leistungen des Staates zwischen der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirch- gemeinde Aarau zum Gegenstand hat, sei der Prozess in ein besonderes Verfahren zwichen der Klagpartei und der Litisdenunziatin zu verweisen und der Staat von der Pflicht zur Einlassung auf die Klage zu entbinden.
e) Die christkatholische Kirchgemeinde als Litisdenun- ziatin des Staates nahm den Rechtsstreit auf eigene Kosten und Gefahr auf. Der Prozess zwischen der römisch-katho- lischen . Kirchgemeinde und dem Staat wurde sistiert bis nach Erledigung des Prozesses zwischen den beiden Kirch- gemeinden. Mit Hauptinterventionsklage vom ll. Juli
16 Staatsrecht. 1932 beantragte die christkatholische Kirchgemeinde, es sei gerichtlich festzustellen, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau keinen Anspruch habe auf einen Teil der Leistungen, die der Staat der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zukommen lasse. Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragte: « Es sei der gegnerische Klagschluss abzuweisen und demgegenüber festzustellen, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Verpflichtungen bis anhin nur an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau gemachten staatlichen Leistungen inskünftig auf die christkatholische und auf die römisch-katholische Kirch- gemeinde im Verhältnis der Zahl der Angehörigen der bei- den Kirchgemeinden zu verteilen seien und dass demgemäss die römisch-katholische Kirchgemeinde berechtigt sei, von den bisher an die christkatholische Kirchgemeinde gemach- ten staatlichen Leistungen inskünftig, d.h. ab I. Januar 1932 einen jährlichen Betrag von 6000 Fr. zu verlangen, Abänderungsrecht für den Fall veränderter Verhältnisse und richterliches Ermessen vorbehalten. »
f) Durch Urteil vom 27. September 1933 hat das Be- zirksgericht Aarau erkannt: « Es wird richterlich festgestellt, dass die durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1925 errichtete römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau k ein e n Anspruch besitzt auf einen Teil der Leistungen, welche der Staat Aargau der christkatholischen Kirchge- meinde Aarau seit 1803 zukommen lässt. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: I) In erster Linie wird die Einrede der Verjährung ver- worfen, die in der Beschwerde der christkatholischen Kirch- gemeinde ans Bundesgericht nicht aufgenommen ist.
2) Desgleichen wird die Einrede abgelehnt, die römisch- katholische Kirchgemeinde habe durch konkludente Hand- lung auf den Anspruch, der Gegenstand ihres Begehrens ist, verzichtet. Der Anspruch habe nicht erhoben werden können vor der 1925 erfolgten Konstituierung einer römisch- . I Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 2. 17 katholischen Kirchgemeinde als öffentlichrechtlichen Kor- poration, sodass darin, dass der Anspruch nicht früher geltend gemacht worden sei, kein Verzicht erblickt werden könne. Auch darin nioht, dass bei den Verhandlungen über die Errichtung der Kirohgemeinde der Anspruch nicht erwähnt worden sei, und speziell nioht darin, dass die römisch-katholisohe Kultusgenossensohaft in ihren dama- ligen Eingaben an die Behörden erklärt habe, sie bedürfe keines Pfrundgutes und werde nicht mehr als 1/2 Steuer zur Deckung ihrer sämtlichen Bedürfnisse beziehen müssen.
3) Der Streit, so wird weiter ausgeführt, falle unter BV Art. 50 Abs. 3 als solcher öffentlichrechtlich organisier- ter Religionsgenossenschaften über einen Rechtsanspruch am ehemals gemeinschaftlioh besessenen Vermögen in Form einer staatlichen Dotation. Es folgt ein Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betr. Art. 50 Abs. 3. In allen Fällen, auf welche sich diese Praxis beziehe, handle es sich um die Trennung von Religionsgenossenschaften, wobei stets eine Mehrheit oder Minderheit der bisher einheitliohen Partei einen Teil des Kirchenvermögens gefordert habe. Hier aber sei die heutige römisch-katholisohe Kirchgemein- de nicht die Rechtsnachfolgerin der alten katholischen Kirohgemeinde Aarau vor 1875, weil diese in ihrer Gesamt- heit sich seinerzeit zur altkatholischen Richtung bekannt habe. Welohe der beiden Kirchgemeinden in dogmatischer Hinsicht die alte fortsetze, komme nioht in Betracht. Wesentlich sei, dass juristisch, nach staatlichem Recht, die römisch-katholische Kirchgemeinde nioht deren Rechts- nachfolgerin sei. Die alte Kirchgemeinde sei durch die christkatholische fortgesetzt worden, nicht durch die weni- gen Mitglieder, die sich dem altkatholischen Bekenntnis nicht angeschlossen hätten und die naoh ihrer Zahl nicht einmal die Kirchenpflege (mindestens· 5 Mitglieder) hätten bestellen können. Auch bei Annahme, dass die alte katho- lische Kirchgemeinde aufgelöst und eine neue christkatho- lische begründet worden sei, gelange man zum gleichen AS 61 I - 1935 2
18 Stasterooht. Ergebnis. Es habe dann eben nur ein e neue Kirchge- meinde bestanden. Der Staat habe denn auch die christ- katholische Kirchgemeinde als die Nachfolgerin der alten katholischen Kirchgemeinde anerkannt, indem er ihr während 55 Jahren ohne Widerspruch die Leistungen aus dem Dekret. von 1803 ausgerichtet habe. Der Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde lasse sich auch nicht ableiten aus der Zweckbestimmung der staatlichen Dotation laut Dekret von 1803, dem katho- lischen Kultus überhaupt zu dienen. In der Zuwendung der Dotation an die christkatholische Kirchgemeinde als einziger Rechtsnachfolgerin der alten Kirchgemeinde liege nach der massgebenden staatlichen Auffassung keine Zweckentfremdung. Die heutige römisch -katholische Kirchgemeinde habe örtlich eine ganz andere Ausdehnung als die alte Kirchge- meinde von 1875, die nur die Stadtgemeinde umfasst habe, während zur römisch-katholischen Kirchgemeinde noch 16 weitere Gemeinden gehörten. Darin liege ein Grund mehr für die Auffassung, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde nicht Rechtsnachfolgerin der alten Kirch- gemeinde sei. Aus der ganzen Sachlage ergebe sich, dass die heutige römisch-katholische Kirchgemeinde eine neue Institution und ein ganz anderes Gebilde sei als die alte katholische Kirchgemeinde Aarau, weshalb ihr ein An- spruch auf einen Teil der Leistungen des Staates aus dem Dekret von 1803 nicht zustehe.
g) Mit Urteil vom 28. September 1934 hat das Ober- gericht Aargau (mit Mehrheit) die Appellation der römisch- katholischen Kirchgemeinde gegen das bezirksgerichtliche Urteil teilweise gutgeheissen und erkannt : « Das Klagebegehren in der Hauptinterventionssache wird abgewiesen und festgestellt, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Leistungen, soweit diese in Geld erfolgen, abI. Januar 1933 zwischen der christkatholischen und der römisch-katholischen Kirch- gemeinde hälftig zu teilen sind. » Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 2. 19 Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen :
1) Die Einrede der Verjährung sei nicht formrichtig erhoben worden und zudem materiell unbegründet.
2) Dem Einwand, dass die römisch-katholische Kirch- gemeinde durch konkludente Handlungen auf ihren An- spruch verzichtet habe, könne im wesentlichen aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden:
3) « Nach der Auffassung der Mehrheit des Obergerichts ist der von der römisch-katholischen gegenüber der christ- katholischen Kirchgemeinde erhobene Anspruch auf die Leistungen des Staates als ein unter Art. 50 Abs. 3 BV fallender Anspruch vermögensrechtlicher Natur zu be- zeichnen. Darnach können Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrecht, welche bei der Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, der Entschei- dung der zuständigen Bundesbehörde - jetzt des Bundes- gerichts - unterstellt werden. Diese Vorschrift der Bundesverfassung verdankt ihre Entstehung den Erfahrun- gen, die man in der Schweiz bei der Bildung des Christ- katholizismus gemacht hat. Sie enthält nicht nur eine Kompetenznorm, sondern auch materielles Recht (FLEINER, schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 341). Nach der Auslegung, welche Art. 50 Abs. 3 BV durch die Praxis gefunden hat, soll eine vermögensrechtliche Auseinander- setzung bei Trennung von Religionsgenossenschaften nach dem Grundsatz der Billigkeit vorgenommen werden. Nach diesem Prinzip sind auch die aargauischen Behörden ver- fahren bei den Teilungen des Kirchen- und Pfrundgutes in denjenigen Kirchgemeinden des Bezirkes RheinfeIden, in denen eine Spaltung in römisch-katholische und christ- katholische Kirchgemeinden eingetreten ist. Diese Billig- keitsgerichtsbarkeit hat auch für den vorliegenden Fall, bei dem die tatsächlichen Verhältnisse zwar nicht gleich, aber doch sehr ähnlich sind wie bei den in den RechtSBchrif- ten zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden, zum min- desten per analogiam Anwendung zu finden. Wenn man auch annähme, im Jahre 1875 sei an die Stelle der alt-
20 Staatsrecht. katholischen Kirchgemeinde zunächst nur die christkatho- lische getreten, so wäre zu sagen, dass sich in kurzer Zeit eine römisch-katholische Genossenschaft gebildet hat und im Jahre 1875 in Wirklichkeit eine Trennung eingetreten ist; eine Anzahl Kirchgenossen machten den Übertritt nicht mit, sondern blieben der römisch-katholischen Kirche treu und besuchten den Gottesdienst in Schönenwerd und Erlinbach. Würde man den vorliegenden Streit als einen unter den rev. Art. 68 Abs. 4 StV fallenden bezeichnet haben, so hätte auch nach Billigkeitserwägungen entschie- den werden müssen. Das Prinzip einer billigen Ausgleichung ist im vorliegen- den Falle umsoeher gerechtfertigt, als die staatlichen Lei- stungen ihrem Zweck erhalten bleiben. Die Zweckbestim- mung ging auf Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau. Die römisch-katho- lische Kirchgemeinde vermag mit ihrem Pfarramt ebenso gut wie die christkatholische dieser Zweckbestimmung zu entsprechen. Dass die christkatholische Kirchgemeinde einzig die finanziellen Vorteile, die der Staat jener Grün- dung einer katholischen Pfarrei Aarau gewährte, geniessen und die römisch-katholische Bevölkerung von Aarau an den staatlichen Leistungen keinen Anteil haben soll, stünde mit der' Zweckbestimmung und der Billigkeits- gerichtsbatkeit des Bundesgerichts im Widerspruch. Es wäre unbillig, wenn die römisch-katholische Kirchge- meinde, die unter der gleichen kirchlichen Oberleitung steht wie die alte katholische Pfarrei Aarau. der gegenüber der Staat jene Verpflichtung übernommen hatte, mit ihrem Anspruch auf Mitanteilsberechtigung abgewiesen würde. Das Verhältnis ist daher so zu ordnen, dass damit die Erfüllung der dem Bunde durch Art. 50 Abs. 3 BV gesetzten Aufgaben - ungestörtes Nebeneinanderleben der verschiedenen Religionsgenossenschaften an einem Orte - gewahrt wird, keine der Billigkeit widersprechende Zurücksetzung des einen Teiles gegenüber dem andern ein- tritt, die bei den Betroffenen Misstimmung und Verbit- j Bildung oder Trennung von Religion.genossensehaften. No 2. 21 terung hervorrufen und so jenes Ziel gefährden müsste (BGE 55 I Nr. 66, S. 406 ff., insbes. S. 429). Das muss dazu führen, nunmehr, da die römisch-katholische Genos- senschaft die Qualität öffentlichrechtlicher Korporation besitzt, ihr einen Anteil an den Leistungen des Staates zuzusprechen; dies muss auch dann geschehen, wenn nach strengem Recht ein Anspruch nicht erhoben werden könnte. Die Frage der Rechtsnachfolge hat für die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 BV keine Bedeutung (BURCKHARDT, Komm. der BV 3. Auf I. zu Art. 50 lit. B Ziffer 7). Was die Höhe des zuzusprechenden Anteils anbetrifft, so rechtfertigt sich im vorliegenden Falle eine Teilung auf Grundlage der heutigen Zahl der stimmfähigen Angehörigen oder der Seelenzahl nicht. Die heutige römisch-katholische Kirch- gemeinde Aarau umfasst nicht nur die römisch-katholische Bevölkerung von Aarau, sondern noch die einer ganzen Anzahl anderer Gemeinden. Wäre eine Teilung früher erfolgt, so wäre ein ganz anderes Verhältnis gegeben gewesen. Eine hälftige Teilung der Leistungen des Staates, soweit diese in Geld erfolgen, und zwar mit Wirkung ab
1. Januar 1933, entspricht der Billigkeit. Nach Ansicht der Mehrheit des Obergerichts erscheint es jedoch nicht gerechtfertigt, auch in der Benutzung des jetzigen christ- katholischen Pfarrhauses eine Teilung vorzunehmen, nach- dem dieses Pfarrhaus seit Jahrzehnten vom christkatho- lischen Pfarrer benützt wird und der römisch-katholischen Kirchgemeinde seit vielen Jahren ein Pfarrhaus unentgelt- lich zur Verfügung steht. Zu einer geldwerten Entschä- digung könnte der Staat nicht verpflichtet werden, son- dern es könnte nur die Benützung eines entsprechenden Teiles des jetzigen christkatholischen Pfarrhauses verlangt und zugesprochen werden. Eine solche Teilung stünde aber mit den erwähnten Grundsätzen des Bundesgerichts bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 3 BV nicht im Einklang. Die Minderheit des Obergerichts hätte die Appellation abgewiesen, weil nicht ein unter Art. 50 Abs. 3 BV fallender Streit vorliege, da diese Bestimmung nur zur Anwendung
22 Staatsrecht. komme, wenn bei Trennung einer Religionsgenossenschaft auf beiden Seiten ein erheblicher Teil von Religionsge- nossen verbleibe. Das sei hier nicht der Fall gewesen, womit die Anwendung des Art. 50 Abs. 3 BV wegfalle und somit der Beklagten kein Anspruch zustehe. » B. - Gegen das obergerichtliche Urteil haben die beiden Kirchgemeinden die Beschwerde ans Bundesgericht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV ergriffen. I. Die christkatholische Kirchgemeinde stellt folgendes Rechtsbegehren :
1. In Aufhebunrg des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 28. September 1934 sei zu erkennen, dass die durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1925 errichtete römisch-katho- lische Kirchgemeinde k ein e n Anspruch besitzt auf einen Teil der Leistungen, die der Staat Aargau der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau zukommen lässt.
2. Eventuell sei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur neuer- lichen Entscheidung im Sinne des vorstehenden Haupt- begehrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurück- zuweisen.
3. Im Falle der Gutheissung des Hauptbegehrens unter Ziff. 1 hievor durch das Bundesgericht seien die Akten zur neuerlichen Beurteilung der Kostenfrage für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
4. Eventualissime: Für den Fall der grundsätzlichen Abweisung des Hauptbegehrens sei zu erkennen, dass die Teilung der Leistungen des Staates an die beiden Kirch- gemeinden erst mit dem 1. Januar 1936 in Kraft zu treten habe. Es wird ausgeführt, dass im Jahre 1875 in Aarau keine Trennung von Religionsgenossenschaften stattgefunden habe. Allein die christkatholische Kirchgemeinde habe die bisherige katholische Kirchgemeinde fortgesetzt. Die heutige römisch -katholische Kirchgemeinde sei eine voll- I l [ Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N° 2. 23 ständig neue Organisation, die mit der frühem katholischen Kirchgemeinde in Aarau in gar keinem Zusammenhang stehe. Sie sei auch zufolge ihrer räumlichen Ausdehnung etwas ganz anderes als die alte Kirchgemeinde. Mangels Rechtsnachfolge habe daher die römisch-katholische Kirch- gemeinde auch keinen Anspruch auf einen Teil der staat- lichen Leistungen nach Dekret von 1803. Auch am Standpunkt des Verzichts werde festgehalten. Das Begehren, e v e n tue 11 sei der Beginn der Teilung auf den 1. Januar 1936 anzusetzen, wird wie folgt begründet: « Die christkatholische Kirchgemeinde Aarau hat ihre Rechnungen für die vergangenen Jahre bis und mit 1933 abgeschlossen unter Verwendung der ihr vom Staate gemachten Leistungen. Der Voranschlag sowohl für 1934, wie auch für 1935 rechnet weiter mit diesen staatlichen Leistungen, und es ist die Kirchgemeinde nicht berechtigt, Steuern für verflossene Jahre nachträg- lich zu fordern. Die christkatholische Kirchgemeinde Aarau muss daher, wenn ihr ein Teil der staatlichen Leistungen entzogen werden sollte, ihren ganzen Finanz- haushalt neu aufbauen; das kann aber, zumal wenn Billig- keitsgründe für eine Teilung zur Anwendung kommen sollen, erst geschehen, wenn einmal feststeht, dass nur noch mit einem Teil der staatlichen Leistungen gerechnet werden darf. » II. Die römisch-katholische Kirchgemeinde beantragt : Es sei das Urteil des aargauischen Obergerichts, II. Ab- teilung, vom 28. September 1934 dahin abzuändern, dass die auf Grund der im Jahre 1803 begründeten staatlichen Leistungen, soweit diese in Geld erfolgen, ab 1. Januar 1933 zu 1/6 der christkatholischen Kirchgemeinde Aarau und zu 5/6 der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau ausbezahlt werden. Es wird ausgeführt : Gegenstand des Streites sei nicht eine körperliche Sache, die in das Eigentum der christkatholischen Kirchgemeinde übergegangen wäre, sondern eine periodische Leistung des
24 Staatsrecht.. Staates auf Grund des Dekretes von 1803 zu Gunsten des katholischen Kultus in der Stadt Aarau. Bezüglich dieser Leistungen könne jederzeit die Frage aufgeworfen werden, wer, nachdem in Aarau nunmehr zwei katholische Kirchgemeinden an Stelle der frühern einheitlichen be- stehen, Anspruch auf sie habe. Die blosse Tatsache, dass die christkatholische Kirchgemeinde mangels eines Mit- bewerbers jene Leistungen bisher bezogen habe, gebe ihr noch keinen ausschliesslichen Rechtsanspruch darauf. Der Zweck, dem die Leistung des Staates dienen solle, werde in der Stadt Aarau von den beiden Kirchgemeinden erfüllt. Deshalb habe auch die römisch-katholische Kirch- gemeinde nach den vom Bundesgericht auf dem Boden des Art. 50 Abs. 3 aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf einen angemessenen Teil dieser Leistungen. Die frühere katholische Kirchgemeinde habe dem Ver- bande der Diözese Solothurn angehört, was staatlich anerkannt gewesen sei. Die christkatholische Kirchge- meinde gehöre nicht diesem Verbande, sondern dem neu- gegründeten christkatholischen Nationalbistum an. Es wäre gegen Recht und Billigkeit, wenn diejenige Kirch- gemeinde, die dem gleichen kirchlichen Verbande angehöre wie die alte ungeteilte Kirchgemeinde, der gegenüber der Staat jene Verpflichtung übernommen habe, und die also mit dieser identisch sei, von ihrem Mitanteilsrecht verschaltet werden sollte. . Bei der Bestimmung der Teilungsquote habe sich das Obergericht von der bundesgerichtlichen Praxis zu Un- recht entfernt, nach der auf die Zahl der Stimmberechtigten oder der Seelen abgestellt werde (z.B. BGE 20, S. 765). Nach der Bevölkerung sei das Verhältnis der beiden Kirch- gemeinden 9: 1; dasselbe Verhältnis würde sich ergeben nach der Zahl der Stimmberechtigten. Das Obergericht übersehe, dass bei dieser Berechnung nur die in Aarau wohnenden Angehörigen der römisch-katholischen Kirch- gemeinde berücksichtigt seien. Es liege ein weitgehendes Entgegenkommen darin, dass die römisch -katholische Kirchgemeinde nur eine Quote im Verhältnis von 5 : 1 Bildung oder Trennung von Religionsgenossellilchaften. ~o 2. 25 verlange und dies nur von den Barleistungen des Staates. Die staatlichen Naturalleistungen an die christkatholische Kirchgemeinde, woran die römisch-katholische Kirchge- meinde keinen Anteil beanspruche, seien erheblich. Der Unterhalt des Pfarrhauses im Schätzungswerte von 90,000 Fr. werde vom Staate getragen, und der Mietzins einer darin noch vermieteten Wohnung komme dem christkatholischen Pfarrer zugute. Die christkatholische Kirchgemeinde habe auch keinen Beitrag an den Unter- halt der reformierten Kirche, deren Chor und Sakristei sie benütze, zu bezahlen. Sie beziehe nur eine 3/8 Steuer, während die römisch-katholische Kirchgemeinde eine halbe Steuer erhebe, abgesehen von dem Kirchenopfer der Pfarreigenossen, das jährlich über 4000 Fr. betrage. Die römisch-katholische Kirchgemeinde benütze Kirche und Pfarrhaus nicht mehr unentgeltlich, wie das obergericht- liche Urteil unzutreffend bemerke; sie bezahle dem Bau- und Garantiekomite als Eigentümer dieser Gebäude 3000 Fr. Mietzins, damit dieses seinen Unterhaltsverpflich- tungen nachkommen könne. Der Umstand, dass die christkatholische Kirchgemeinde während bald 60 Jahren Leistungen allein bezogen habe, die ihr nach der ratio des Dekretes von 1803 nur zu einem bescheidenen Bruchteil gehörten, könne doch kein Grund sein, dieses unbillige Verhältnis auch in Zukunft fortdauern zu lassen. O. - I. Das Obergericht Aargau hat Abweisung der bei den Beschwerden beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des Urteils. II. Die christkatholische Kirchgemeinde bemerkt, dass der Unterhalt des Pfarrhauses von ihr und nicht vom Staat bestritten werde. Die Ausgaben der römisch- katholischen Kirchgemeinde seien zu einem grossen Teil verursacht durch die Ausdehnung der Kirchgemeinde auf 16 politische Gemeinden. Daher dürfe nicht einfach auf die Zahl der römisch-katholischen Kirchgenossen in Aarau abgestellt werden. Es wird die Abweisung der Beschwerde der römisch-katholischen Kirchgemeinde verlangt. III. Die römisch-katholische Kirchgemeinde wendet sich
26 Staatsrecht. in ihrer Antwort dagegen, dass sie ihren Anteil an den Leistungen des Staates erst ab I. Januar 1936 erhalten solle und beantragt die Abweisung der Beschwerde der christkatholischen Kirchgemeinde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde Aarau auf einen Anteil an den Leistungen, die der Staat Aargau an die christkatholische Kirchgemeinde Aarau macht, und zwar vor Bundesgericht nur noch auf einen Anteil an denjenigen Leistungen, die in Geld erfolgen, nicht mehr an den Leistungen in natura, speziell nicht an derjenigen, die in der überlassung einer Wohnung an den christkatholi- schen Geistlichen liegt. Die Leistungen des Staates Aargau zu Gunsten des katholischen Gottesdienstes in der Stadt Aarau beruhen auf dem Grossratsdekret von 1803 und auf der damaligen Verständigung zwischen dem Staat und der bischöflichen Kurie in Konstanz. Sie wurden ursprünglich der katholischen Pfarrei Aarau ausgerichtet und gehen' seit den 70er Jahren an die christkatholische Kirchgemeinde Aar~u. Den Anspruch auf einen Teil dieser Leistungen hat die im Jahre 1925 konstituierte römisch-katholische Kirch- gemeinde im Jahre 1930 geltend gemacht. Der Staat Aargau ist nicht Partei im gegenwärtigen Ver- fahren vor Bundesgericht. Nach der Auffassung des Regierungsrates, wie er sie kundgegeben hat im kantonalen Rechtsstreite z~chen der römisch-katholischen Kirch- gemeinde und dem Staat, haben nicht die politischen Behörden darüber zu entscheiden, an wen die fraglichen Leistungen zu machen sind, ob nur an die christkatholische oder zum Teil auch an die römisch -katholische Kirchge- meinde, sondern der Entscheid hierüber hat durch den Richter zu erfolgen in einem Rechtsstreit zwischen den beiden Kirc~meinden. Der Regierungsrat hat erklärt, dass der Staat den richterlichen Ausspruch über diese Frage respektieren, also diejenige Quote der Leistungen l j Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. No 2. 27 der römisch-katholischen Kirchgemeinde zukommen lassen werde, die der Richter ihr zusprechen sollte. Über diese Streitfrage ist dann der Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden vor den kantonalen Instanzen geführt worden und das angefochtene Urteil des Obergerichts ergangen. Der Richter hatte sich dabei nicht zu befassen mit der Frage, in welchem Sinne überhaupt eine Rechts- pflicht des Staates zu jenen Leistungen besteht und in welcher Höhe die Leistungen zu machen sind. Wenn der Regierungsrat zwar keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Staates anzuerkennen scheint, so hat er doch erklärt, dass der Staat die Leistungen nach Massgabe des Grossratsdekrets von 1803 auch in Zukunft machen werde. Inbezug auf diese Leistungen, insoweit sie in Geld erfolgen, hat das Obergericht die hälftige Teilung zwischen der christkatholischen und der römisch-katholischen Kirch- gemeinde angeordnet. Der kantonale Richter hat in dem Rechtsstreit zwischen den beiden Kirchgemeinden einen Anstand im Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV oder doch eine analoge Streitigkeit erblickt. Gestützt auf diese Bestimmung haben beide Parteien das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Eine Anfechtung des Urteils aus einem andem Gesichtspunkt, etwa Art. 4 BV, liegt. nicht vor.
2. - Nach Art. 50 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz sich zu befassen mit Anständen über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. Zu diesen Anständen gehören insbesondere die Streitig- keiten über die vermögensrechtliche, Auseinandersetzung bei der Trennung von Religionsgenossenschaften. Was die Natur dieser letztem Streitigkeiten, das für sie mass- gebende Recht, die Stellung und die Kognition des Bundes- gerichts anlangt, so kann verwiesen werden auf die Aus- führungen in BGE 55 I 426 ff., wo die bundesrechtliche Praxis über diese Punkte zusammenfassend dargestellt ist. Voraussetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs jener Art ist, dass eine Trennung einer Religionsgenossen-
28 Staatsrecht. schaft stattgefunden hat, das heisst, dass aus einer bisher einheitlichen ßeligionsgenossenschaft zwei getrennte Orga- nisationen mitJ abweichendem Bekenntnis hervorgegangen sind. Die Verfasslmg hat vor allem den Fall im Auge, wo eine katholische Kirchgemeinde sich in einen römisch- katholischen und einen altkatholischen Teil spaltet. Die beiden divergierenden Religionsgenossenschaften müssen die Mitglieder der alten einheitlichen umfassen. Auch diejenige, welche die Minderheit repräsentiert, muss doch einen erheblichen Teil der Mitglieder der alten Organisation enthalten (BuRCKHARDT BV 3. Auf I. 471/2; BGE 20 S. 753, 24 S. 649). In allen Fällen solcher Anstände aus BV Art. 50 Abs. 3, die zum Entscheide des Bundesgerichtes gelangten, lag eine Trennung oder Spaltung einer Reli- gionsgenossenschaft in dieser Bedeutung vor. Bei der katholischen Kirchgemeinde Aarau hat sich ein solcher Trennungsvorgang nicht abgespielt. Im Jahre 1875 hat sich die ganze bisherige katholische Kirchgemeinde mit Ausnahme weniger Mitglieder zur altkatholischen Richtung bekannt, und eine römisch-katholische Minder- heit, die nach ihrer Zahl in der Lage gewesen wäre, sich als Religionsgenossenschaft zu konstituieren, war nicht vorhanden. Erst später, im Jahre 1879, als zufolge Zuzugs von auswärts die Zahl der römisch Katholiken in Aarau sich wieder vermehrt hatte (ob und in welchem Mass Mitglieder der christkatholischen Gemeinde sich nach- träglich anschlossen, ist den Akten nicht zu entnehmen), entstand dort eine römisch-katholische Organisation, und eine Kirchgemeinde wurde erst im Jahre 1925 errichtet. Man hat es also bei der römisch-katholischen Pfarrei Aarau nicht mit einem Gebilde zu tun, das aus der alten katho- lischen Kirchgemeinde im gedachten Wege der Abspaltung hervorgegangen wäre, sondern mit einer Neubildung. Dass die römisch-katholische Pfarrei Aarau nach der Auffassung der römischen Kirche in dogmatischer Hinsicht und nach der Zugehörigkeit zum Diözesanverband Rechtsnachfol- gerin der alten katholischen Kirchgemeinde Aarau sein 1 I I I Bildung oder Trennung von ReligionsgenossenschBfwn. N0 2. 29 mag, hat hier keine Bedeutung. Das entscheidende auf dem Boden des Art. 50 Abs. BV ist, dass sie seinerzeit nicht in personeller Hinsicht, nach einem ursprünglichen, erheb- lichen Mitgliederbestand, aus dieser herausgewachsen ist.
3. - Daraus ergibt sich, dass der Anspruch der römisch- katholischen Kirchgemeinde auf einen Anteil an den Lei- stungen des Staates, die auf dem Grossratsdekret von 1803 beruhen, nicht auf den Art. 50 Abs. 3 BV gegründet werden kann, weil er kein solcher ist aus einer im Sinne dieser Bestimmung erfolgten Trennung einer Religionsgenossen- schaft. Insofern hat das Bezirksgericht Aarau, das den Tatbestand einer solchen Trennung verneint, die Sachlage richtig gewürdigt. Doch folgt aus dieser Feststellung noch nicht, dass der Anspruch deshalb unbegründet sei und vom Bundesgericht in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils abzuweisen wäre. Bei näherer Prüfung der obergericht- lichen Erwägungen zeigt es sich nämlich, dass das Ober- gericht den Anspruch zugesprochen hat aus einem Gesicht- punkt, der einem andern Gebiet angehört als demjenigen des Art. 50 Abs. 3 BV. Das Urteil stellt wesentlich ab auf die Zweckbestim- mung der fraglichen staatlichen Leistungen, die darin besteht, der Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau zu dienen. Dem ent- spricht es, nach der Auffassung des Obergerichts, dass auch die römisch -katholische Pfarrei, nachdem sie sich als Kirchgemeinde konstituierte, Anteil daran hat. Denn auch sie, nicht nur die christkatholische Kirchgemeinde, erfüllt eine gottesdienstliche Aufgabe, die, auch im Sinne der staatlichen Betrachtung, katholisch ist. Dass die christ- katholische Kirchgemeinde hier allein berechtigt bliebe, stände im Widerspruch mit jener Zweckbestimmung der Leistungen und wäre unbillig. Nicht sowohl, weil die römisch-katholische Kirchgemeinde Rechtsnachfolgerin im angegebenen Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV der frühern ein- heitlichen katholischen Kirchgemeinde wäre, soll sie Anteil haben an den Leistungen des Staates, sondern weil sie der
30 Staatsrecht.. Aufgabe nach mit die alte Kirchgemeinde, wenn auch mit einem zeitlichen Unterbruch, fortsetzt, indem sie, neben der christkatholischen Kirchgemeinde, gleichfalls die kirch- lichen Bedürfnisse der katholischen Einwohner von Aarau befriedigt. Der Standpunkt des Obergerichts ist der, dass bei den Leistungen des Staates gemäss ihrer Zweckbestim- mung Rechtsnachfolge im gedachten Sinne der Trennung, Spaltung, nicht erforderlich ist, sondern dass hier eine Nachfolge in die Aufgabe genügt (immerhin unter der Voraussetzung, dass der Träger der Aufgabe den Charakter einer öffentlichrechtlichen Korporation hat). Bei dieser Argumentation spielt offenbar eine wesentliche Rolle, dass es sich um jährlich wiederkehrende Leistungen han- delt, bei denen sich das Postulat der zweckgemässen Ver- wendung immer wieder neu stellen kann und wo daher für eine Religionsgenossenschaft aus der blossen Tatsache des Bezuges während einer längern Reihe von Jahren noch kein Recht auf vollen Weiterbezug fliesst, wenn eine andere Religionsgenossenschaft entsteht, die nach der Zweck- bestimmung der Leistungen als mitberechtigt erscheint. Hätte man es mit einem Teilungsanspruch der römisch- katholischen Kirchgemeinde inbezug aufVermögensobjekte zu tun, die in den 70er Jahren von der frühern katholischen Kirchgemeinde auf die christkatholische Kirchgemeinde übergegangen oder bei ihr verblieben wären, wie kirchliche Gebäude oder Fonds, so würde die Überlegung des Ober- gerichts nicht zutreffen und wäre dieses ohne Zweifel zu einer andern Lösung gelangt. Das entscheidende für das Obergericht war, wie bemerkt, Sinn und Charakter der staatlichen Leistungen nach Dekret von 1803 als einer d aue r n den Einrichtung im Interesse des katholi- lischen Kultus in Aarau, woraus dann hergeleitet wird, dass auch die römisch-katholische Kirchgemeinde, trotz des Fehlens eines Nachfolgeverhältnisses zur alten Kirch- gemeinde nach dem persönlichen Substrat, einen Teil der Leistungen erhalten soll. Es sind, richtig betrachtet, aus- schliesslich Erwägungen des kantonalen Rechts, eine Wür- I I I I Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften. N0 2. 31 digung des Dekrets von 1803 nach Ziel und Zweck, die zum Entscheide des Obergerichts geführt haben, nicht Über- legungen aus Art. 50 Abs. 3 BV. Billigkeitsgesichtspunkte, wie sie auf dem Boden der letztern Bestimmung Geltung haben, sind höchstens in analoger Weise in Betracht gekommen. Wenn nun auch, wie bereits bemerkt, Art. 50 Abs. 3 BV dem Anspruch der römisch-katholischen Kirchgemeinde nicht zur Seite steht, so steht er ihm doch auch nicht im Wege. Gewährt diese verfassungsrechtliche Vorschrift Anspruche aus vermögensrechtlicher Auseinandersetzung einer Religionsgenossenschaft nur bei Trennung von einer andern, so schliesst sie doch nicht aus, dass jährliche staat.:. liehe Leistungen für religiöse Bedürfnisse in einem gewissen Gebiet entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter meh- rere Religionsgenossenschaften, speziell eine christkatho- lische und eine römisch-katholische, geteilt werden, auch wenn keine Trennung im gedachten Sinne vorliegt. Der Anspruch auf solche Leistungen ist nicht ein Vermögens- objekt in der eigentlichen Bedeutung; er besteht nur in .dem Sinne, in dem ihn das kantonale Recht gewährt, mit den daraus fliessenden Beschränkungen und Vorbehalten. Ergibt sich daraus, dass, entsprechend der Zweckbestim- mung der Leistungen, in einem gewissen Zeitpunkt ein neuer Anwärter zu dem bisherigen Empfänger hinzutritt, 80 ist das ein Vorgang, der sich ausserhalb der Sphäre von Art. 50 Abs. 3 BV vollzieht. Und kann der Anspruch des neuen Anwärters auf Anteil nicht auf diese Bestimmung gestützt werden, so bietet sich doch auch kein Anhalts- punkt, um den kantonalen Entscheid, der den Anspruch mit Rücksicht auf den Zweck der staatlichen Leistungen schützt, anzufechten.
4. - Die vorstehenden Ausführungen haben zum Er- gebnis : Die grundsätzliche Anfechtung des obergerichtlichen Urteils seitens der christkatholischen Kirchgemeinde aus Art. 50 Abs. 3 BV ist unbegründet. Auf die Frage, ob der
Staatsrecht. Anspruch der ~römisch-katholischen Kirchgemeinde even- tuell infolge Verzichts untergegangen sei, kann nicht ein- getreten werden. Auf die Anfechtung seitens der römisch-katholischen Kirchgemeinde inbezug auf die Höhe ihres Anteils an den staatlichen Leistungen und auf das Begehren der christ- katholischen Kirchgemeinde, es sei eventuell der Zeitpunkt der Teilung hinauszuschieben, kann ebenfalls nicht einge- treten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde der christkatholischen Kirchgemeinde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde der römisch-katholischen Kirch- gemeinde wird nicht eingetreten. IH.· VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION
3. Arl'Öt du 22 mars 1936 dans la cause Union syndica.le et Union des chomeurs de La.usanne contre Conseil d'Etat du canton da Vaud. Liberre d'as8ociation. Droit de reunion. Art. 56 Const. ioo.; art. 8 Const. vaudoise. La marche de colonnes convergentes de sans·travail traversant un canton pendant plusieurs jours pour aller presenter des revendications a Berne ne constitue ni une « reunion» ni un autre mode normal d'exercice du droit d'association, mais une manifestation sui generis qui peut etre interdite parce que dangereuse pour l'ordre public. A. - Au mois de novembre 1934, l'Union des chömeurs de Lausanne, « approuvee et soutenue » par l'Union syn- dieale de Lausanne, lan9a un « appel a tous les chömeurs de Suisse romande» en vue d'une « marche des chömeurs ·Vereinsfreih~it. X'l 3. 33 sur Berne» pour presenter leurs revendications au Par- lement. Le Droit du Peuple du 22 novembre proposa « une grande manifestation comprenant cortege et reunion pIeniere)) a Lausanne, « centre de ralliement de toutes les sections du bord du Leman y compris les camarades du Valais h. Pour la marche meme, le journal prevoyait les mesures suivantes: « Dans chaque localite traversee, se tiendrait un court meeting pour expliquer a la population les revendications des chömeurs. Distribution de tracts. Collecte pour l'en- tretien de la colonne. Ces meetings seraient prepares par une equipe munie de bicyclett.es, qui irait en avant-garde et convoquerait la population. » Il faudrait immediatement preparer les etapes : sou- per, couche, dejeuner, et egalement les diners des colonnea de chömeurs, par collecte de marchandises dans la loca- liM ... » Le 10 novembre, le journal communiste La Lutte avait deja battu le rappel en faveur de la marche sur Beme. « Le voyage a pied, disait-il, comporte l'alerte de tous les groupes syndicaux, dans toutes les villes et bourgs du par- cours, la mobilisation de la population de ces localiMs, l'entrainement des paysans a soutenir les chömeurs qUi ne peuvent consommer leurs produits en raison de moyens toujours plus restreints. Representez-vous le Conseil federal aux prises avec les colonnes de sans-travail convergeant vers la capitale et son palais, augmentant a chaque kilo- metre ... Ne croyez-vous pas que nos sept Bouddhas federaux auraient un interet a examiner d'urgence les revendications des chömeurs L.)) Dans le numero du 8 decembre de La Lutte on Iit : « Il s'agit de donner l'ampleur la plus grande possible a Ia suggestion des chömeurs lausanllois: organisation de meetings dans chaque localite ... Il est certain que. preparee des aujourd'hui, Ia marche sur Berne au mois de mars prendra une ampleur formidable. Quelques chiffres a ce AB 61 I - 1935