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55_I_367

BGE 55 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch

die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten.

Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV

, aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden,

dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das

Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren

nicht kenne.

Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess

von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer-

den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll-

streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung

erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden

müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge-

währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist

nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und

kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz-

gebung sein.

Insbesondere hat der Bund in seinem

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu

gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das

Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien

eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in

Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die

Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor-

zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT

im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine

Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des

Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des

Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob-

liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif,

indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal-

ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem

Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene

Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt

sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist

unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch

diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus-

übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 62.

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verfahrens angepassten Regelung.

Die Erteilung des

Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art

und Weise und deren Vorausse~ungen betrifft, nicht ein-

fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im

Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich

die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts

für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog

auf das Betreibungsverfahren anwenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug aus dem 'Urteil vom !37. Dezember 19!39

i. S. Niederma.nn gegen Regierungsrat Ba.sella.nd.

Verkauf einer Minera.lquelle mit der für sie erworbenen Knnd-

schaft. Einbeziehnng der für die letztere &usgesetzten Gegen-

leistung in den Liegenscha.fts-

(Quell-) Kaufpreis für die

Berechnnng der Ha.ndändernngsgebühr.

Anfechtnng wegen

Willkür. Abweisnng.

Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember

1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der

Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : « Bei Kauf und

Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die

Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der

Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die

§§ 2- 4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand-

änderungsgebühr vom 16. Mai 1837. »Nach § 4 des letz-

teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer

und Verkäufer gemeinschaftlich zu entrichten, falls sie

sich hierüber nicht anders verständigt haben sollten.

Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses

Gesetzes grundsätzlich gleich umschrieben wie in § 8 des

Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte nachher

die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen

Steuergesetzes », den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.

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Staatsrecht.

Ernst Denger-Hohn und Jakob Lüchinger hatten im

Jahre 1919 von Hodels Erben die im Hofgut Alpbad in

Sissach entspringende Mineralquelle, ein an die Quell-

. liegenschaft anstossendes kleines Grundstück und die

den Veräusserern zustehenden Kaufrechte an einigen

anderen Nachbargrundstücken um insgesamt 20,000 Fr.

erworben. Zur Ausbeutung der Mineralquelle gründeten

sie in der Folge eine Kommanditgesellschaft mit Ernst

Denger als unbeschränkt haftendem Teilhaber und Jakob

Lüchinger als Kommanditär. Durch öffentlich beurkun-

deten Kaufvertrag vom 8. März 1924, im Grundbuch

eingetragen am gleichen Tage, veräusserten sie die Quelle,

das anstossende Grundstück und die Kaufsrechte, wie sie

dieselben von Hodels Erben erworben hatten, weiter an

Karl Niedermann-Jäck iJ,l Liestal. Als Kaufpreis nannte

der Vertrag 25,000 Fr. Tatsächlich bezahlte indessen

der Erwerber an die Verkäufer noch weitere 95,000 Fr.,

die nach dem betr. Empfangschein die Gegenleistung für

die Übergabe: 1. der Analysen über das Mineralwasser,

2. des Etiketten- und Reklamematerials und 3. der

Kundschaft (des Kundenregisters) bilden sollten. Der

Fertigungsbehörde war lediglich der öffentlich beurkun-

dete Kaufvertrag über die Quelle mit zugehörigen Immo-

biliarrechten bekanntgegeben worden, so dass auch die

Handänderungsgebühr nur auf dem darin angegebenen

Kaufpreis von 25,000 Fr. bezogen wurde. Als der Gemeinde-

rat

Sissach nachträglich

von der Mehrleistung von

95,000 Fr. erfuhr, forderte er darauf die Gebühr zu Handen

von Staat und Gemeinde von den Vertragsparteien noch

nach. Der Regierungsrat von Baselland als Rekursinstanz

setzte demgegenüber die Kaufsumme, auf der die Hand-

änderungsgebühr von je 1 % nebst Zins nachzuentrichten

sei, auf 84,000 Fr. herab. Er schied von den durch Nieder-

mann insgesamt an die Veräusserer bezahlten 120,000 Fr.

3000 und 8000 Fr. als Gegenwert für die übergabe der

Analysen und des Etiketten- und Reklamematerials aus,

weil es sich hiebei um bewegliche Vermögensobjekte

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). N0 62.

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handle, für deren Handänderung keine Steuerpflicht

bestehe. Dagegen lehnte er das weitergehende Begehren

auf gänzliche Aufhebung der Nachbesteuerung ab, mit der

Begründung: die für die Mineralquelle gewonnene Kund-

schaft, für die nach dem Empfangschein vom 8. März

1924 der Rest der darin erwähnten 95,000 Fr., also

84,000 Fr. bezahlt worden wären, könne nicht als beson-

derer Vermögenswert betrachtet werden. Der Kundenkreis

bilde vielmehr in einem solchen Falle einfach einen Faktor

für die Wertung der Liegenschaft, d. h. der Quelle selbst

im Verkehre, so dass auch der dafür ausgesetzte Betrag

in Wirklichkeit als für die letztere geleistet und damit als

Teil der Liegenschaftskaufs um me erscheine.

Die Parteien hätten demnach· im März 1924 als solche

109,000 Fr. angeben sollen, so dass die Gebühr auf den

zu wenig angegebenen 84,000 Fr. noch geschuldet werde.

Eine staatsrechtliche Beschwerde des Käufers Nieder-

mann aus Art. 4 BV gegen den Entscheid des Regierungs-

rats ist vom Bundesgericht abgewiesen worden.

A U8 den Gründen:

Dem Zwecke der in § 8 des kantonalen Gesetzes vom

28. Dezember 1923 vorgesehenen Handänderungssteuer,

bestimmte Vermögenswerte beim entgeltlichen Übergang

aus der Hand des bisherigen in diejenige eines neuen

Eigentümers zu treffen, würde es entsprechen, dass auch

die Steuerleistung nach dem wirklichen Werte bemessen

würde, der dem die Hand wechselnden Vermögensstücke

zur Zeit des fraglichen Eigentumswechsels im Verkehre

zukam (wie es z. B. in § 1 des solothurnischen Gesetzes

vom 23. Februar 1919 über den Bezug der Handände-

rungsgebühr beim Eigentumsübergang an Liegenschaften

ausdrücklich vorgeschrieben wird). Wenn das erwähnte

basellandschaftliche Gesetz, wie schon der bis zu seinem

Erlass geltende § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837, statt

dessen einfach auf die Kaufsumme (den « Kaufschilling »)

abstellt, so geht es offenbar davon aus, dass darin regel-

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Staatsrecht.

mässig auch der gegenwärtige Verkehrswert der veräus-

serten Liegenschaft zum Ausdruck kommen werde und

eine von der Parteivereinbarung unabhängige Feststellung

• desselben deshalb zu keinem für den Fiskus wesentlich

verschiedenen Ergebnisse führen, sondern lediglich eine

praktisch unnötige Weiterung bedeuten würde. Das

Bundesgericht hat es deshalb auch bereits im Urteile

vom 25. Januar 1921 in Sachen Passavant-lselin & eie

gegen Baselland (BGE 47 I S. 3) als nicht willkürlich

erklärt, dass bei Veräusserungsakten, für die wegen ihrer

besonderen Natur jene Vermutung nicht aufgestellt wer-

den kann, wie beim Übergang von Liegenschaften anläss-

lich der Übernahme eines ganzen Geschäftes oder anlässlich

von Gesellschaftsumwandlungen, die geschuldete Hand-

änderungssteuer nicht nach dem von den Parteien verein-

barten Anrechnungswerte der Liegenschaft, sondern auf

Grund einer objektiven Bewertung derselben festgesetzt

werde. Aus denselben Gründen kann es auch da, wo nach

dem Wortlaut des Vertrages zwischen den Parteien die

Gegenleistung des Käufers nicht ausschliesslich für die

Übertragung einer Liegenschaft, sondern noch für die-

jenige weiterer Vermögenswerte erfolgt wäre, nicht einfach

darauf ankommen, welchen Teil 9avon die Vertragspar-

teien selbst als Preis der Liegenschaft bezeichnet haben,

sondern nur, was in Tat und Wahrheit als für die letztere

geleistet erscheint. Es kann daher der kantonalen Behörde

nicht verwehrt werden, in den Liegenschaftskaufpreis

auch Summen einzubeziehen, die nach dem Vertrag den

Entgelt für Werte anderer Art bilden würden, wenn die

letzteren sich in Wirklichkeit nicht als besonderes, un-

abhängiges Vermögensstück, sondern als blosser Teil des

Liegenschaftswertes darstellen. Ein solcher Tatbestand

kann aber beim Verkauf einer Mineralquelle, d. h. des

darauf bezüglichen Quellenrechts (ZGB Art. 704 H, 780)

einerseits und der für das Wasser der Quelle bestehenden

Kundschaft. andererseits sehr wohl angenommen werden.

Der Wert eines Grundstückes, auf dem ein Bodenerzeugnis

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 62.

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von ganz bestimmter, individueller, von demjenigen

anderer ähnlicher Grundstücke verschiedener Beschaffen-

heit, wie ein Mineralwasser, gewonnen wird, hängt wesent-

lich von dem Abnehmerkreise ab, der für das Erzeugnis

vorhanden ist. Er ist sehr verschieden, je nachdem eine

derartige kaufmännische Ausbeutung der Quelle schon

stattgefunden hat oder nicht und im ersteren Falle mit

welchem Erfolge. Andererseits ist auch der Abnehmer-

kreis, die Kundschaft, insofern eng mit dem Grundstück,

worauf sich die Quelle befindet, bezw. mit der letzteren

verbunden, als er sich wesentlich gerade auf die den

Abnehmern bekannt gewordene individuelle Beschaffen-

heit dieses Wassers gründet und sich nicht ohne weiteres

auf ein anderes ähnliches, wenn schon vielleicht gleich-

wertiges Erzeugnis übertragen lässt, selbst wenn es von

der gleichen Person vertrieben werden sollte, die bisher

die veräusserte Quelle ausgebeutet hatte. Von diesem

Gesichtspunkte aus kann es aber auch nicht als willkürlich

bezeichnet werden, wenn die für das Wasser der Quelle

gewonnene Kundschaft wirtschaftlich lediglich als ein die

Wertung der Quelle selbst im Verkehre erhöhender Faktor,

nicht als besonderes unabhängiges Vermögensobjekt an-

gesehen und err'.e für sie ausgesetzte Gegenleistung des

Käufers infolgedessen bei Festsetzung der Handänderungs-

gebühr als Teil des Entgeltes für die Übertragung des

Quellrechts, d. h. der Liegenschaft, zu dem für letzteres

vereinbarten Preise hinzugeschlagen wird. Regelmässig

wird denn auch eine solche Trennung durch die Parteien

im Veräusserungsvertrage gar nicht erfolgen, sondern dem

vorhandenen Abnehmerkreise lediglich bei der Festsetzung

des vertragsmässigen Kaufpreises für die Quelle Rechnung

getragen werden. So wenig alsdann aus Art. 4 BV verlangt

werden könnte, dass ein Teil dieses einheitlichen Kauf-

preises als Abfindung für den Übergang der Kundschaft

von der Handänderungssteuer ausgenommen werde, so

wenig ist dies bei einem Tatbestand wie dem vorliegenden

der Fall.

Von ähnlichen Erwägungen ausgehend hat es

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Staatsrecht.

denn auch das Bundesgericht für das solothurnische Recht

zugelassen, beim Verkauf einer Liegenschaft mit Zubehör

• i. S. von Art. 644 ZGB die letztere bei Feststellung des

handänderungssteuerpflichtigen Veräusserungswertes mit-

einzubeziehen, weil als Zubehör eines Grundstückes nach

der angeführten Vorschrift des ZGR nur solche Fahrnis

in Betracht komme, welche dauernd der Benutzung oder

Bewirtschaftung des Grundstücks dient, und also durch

ihr Vorhandensein das Grundstück, wenn nicht erst nutzbar

gemacht, so doch in seiner Nutzbarkeit und damit in

seinem Werte erhöht werde (Urteil vom 7. März 1924 in

Sachen Hubacher, nicht veröffentlicht). Ob der Regie-

rungsrat von dem durch ihn eingenommenen Rechtsstand-

punkte aus es folgerichtig nicht auch hätte ablehnen

sollen, aus der Gesamtleistung des Käufers von 120,000 Fr.

einen Teil für die Analysen und das Etiketten- und Re-

klamematerial auszuscheiden, weil es sich dabei ebenfalls

um Objekte handle, die einen Vermögenswert nur im

Zusammenhang mit der Quelle hätten, braucht nicht

untersucht zu werden. Gesetzt selbst es wäre dies richtig,

so würde daraus nur folgen, dass die der Handänderungs-

steuer unterliegende Verkaufssumme ohne Willkür noch

höher hätte angesetzt werden können, als es tatsächlich

geschehen ist. Keinesfalls lässt sich daraus, wie der Re-

kurrent meint, der Anspruch herleiten, dass eine gleiche

Ausscheidung von der kantonalen Behörde auch im Hin-

blick auf den mit dem V erka~ der Quelle verbundenen

Übergang der Kundschaft für das Quellwasser vorzu-

nehmen sei.

Doppelbesteuerung. N0 63.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

63. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 19a9

i. S. K. gegen Zürioh und Schafthausen.

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Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als

dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs-

kapita.ls» und seines Ertrages beim Stifter durch dessen

Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu Zwecken der

Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an

der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich

nichts ändere.

Aus dem Tatbestand :

Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errich-

teten die Ehegatten Dr. M. und Frau Hedwig M. geb. St.

in Zürich unter dem Namen « B.-Stiftung)} eine Familien-

stiftung i. S. von Art. 80' ff. und 335 ZGB und wiesen ihr

als Vermögen zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zu-

wendungen, 1000 von der Stifterin Frau M.-St. in die

Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in ....

zu. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stif-

tungsurkunde in Schaffhausen : durch Anordnung der

Stifter oder nach Einsetzung des in § 7 vorgesehenen

Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch

jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz

verlegt werden. Als Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1

« in erster Linie die Verwaltung und Aufrechterhaltung

des Familienbesitzes)} an dem vorgenannten Posten

Aktien « im Interesse nachfolgender Benefiziare : a) der

Frau Hedwig M.-St., b) ihres Sohnes Franz Peter Niko-

laus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen

und deren Deszendenten, c) des Walter St. (Bruders der