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Staatsrecht.
gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch
die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten.
Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV
, aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden,
dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das
Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren
nicht kenne.
Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess
von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer-
den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll-
streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung
erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden
müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge-
währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist
nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und
kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz-
gebung sein.
Insbesondere hat der Bund in seinem
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu
gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das
Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien
eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in
Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die
Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor-
zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT
im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine
Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des
Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des
Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob-
liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif,
indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal-
ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem
Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene
Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt
sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist
unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch
diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus-
übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 62.
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verfahrens angepassten Regelung.
Die Erteilung des
Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art
und Weise und deren Vorausse~ungen betrifft, nicht ein-
fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im
Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich
die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts
für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog
auf das Betreibungsverfahren anwenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
62. Auszug aus dem 'Urteil vom !37. Dezember 19!39
i. S. Niederma.nn gegen Regierungsrat Ba.sella.nd.
Verkauf einer Minera.lquelle mit der für sie erworbenen Knnd-
schaft. Einbeziehnng der für die letztere &usgesetzten Gegen-
leistung in den Liegenscha.fts-
(Quell-) Kaufpreis für die
Berechnnng der Ha.ndändernngsgebühr.
Anfechtnng wegen
Willkür. Abweisnng.
Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember
1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der
Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : « Bei Kauf und
Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die
Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der
Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die
§§ 2- 4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand-
änderungsgebühr vom 16. Mai 1837. »Nach § 4 des letz-
teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer
und Verkäufer gemeinschaftlich zu entrichten, falls sie
sich hierüber nicht anders verständigt haben sollten.
Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses
Gesetzes grundsätzlich gleich umschrieben wie in § 8 des
Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte nachher
die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen
Steuergesetzes », den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.
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Staatsrecht.
Ernst Denger-Hohn und Jakob Lüchinger hatten im
Jahre 1919 von Hodels Erben die im Hofgut Alpbad in
Sissach entspringende Mineralquelle, ein an die Quell-
. liegenschaft anstossendes kleines Grundstück und die
den Veräusserern zustehenden Kaufrechte an einigen
anderen Nachbargrundstücken um insgesamt 20,000 Fr.
erworben. Zur Ausbeutung der Mineralquelle gründeten
sie in der Folge eine Kommanditgesellschaft mit Ernst
Denger als unbeschränkt haftendem Teilhaber und Jakob
Lüchinger als Kommanditär. Durch öffentlich beurkun-
deten Kaufvertrag vom 8. März 1924, im Grundbuch
eingetragen am gleichen Tage, veräusserten sie die Quelle,
das anstossende Grundstück und die Kaufsrechte, wie sie
dieselben von Hodels Erben erworben hatten, weiter an
Karl Niedermann-Jäck iJ,l Liestal. Als Kaufpreis nannte
der Vertrag 25,000 Fr. Tatsächlich bezahlte indessen
der Erwerber an die Verkäufer noch weitere 95,000 Fr.,
die nach dem betr. Empfangschein die Gegenleistung für
die Übergabe: 1. der Analysen über das Mineralwasser,
2. des Etiketten- und Reklamematerials und 3. der
Kundschaft (des Kundenregisters) bilden sollten. Der
Fertigungsbehörde war lediglich der öffentlich beurkun-
dete Kaufvertrag über die Quelle mit zugehörigen Immo-
biliarrechten bekanntgegeben worden, so dass auch die
Handänderungsgebühr nur auf dem darin angegebenen
Kaufpreis von 25,000 Fr. bezogen wurde. Als der Gemeinde-
rat
Sissach nachträglich
von der Mehrleistung von
95,000 Fr. erfuhr, forderte er darauf die Gebühr zu Handen
von Staat und Gemeinde von den Vertragsparteien noch
nach. Der Regierungsrat von Baselland als Rekursinstanz
setzte demgegenüber die Kaufsumme, auf der die Hand-
änderungsgebühr von je 1 % nebst Zins nachzuentrichten
sei, auf 84,000 Fr. herab. Er schied von den durch Nieder-
mann insgesamt an die Veräusserer bezahlten 120,000 Fr.
3000 und 8000 Fr. als Gegenwert für die übergabe der
Analysen und des Etiketten- und Reklamematerials aus,
weil es sich hiebei um bewegliche Vermögensobjekte
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). N0 62.
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handle, für deren Handänderung keine Steuerpflicht
bestehe. Dagegen lehnte er das weitergehende Begehren
auf gänzliche Aufhebung der Nachbesteuerung ab, mit der
Begründung: die für die Mineralquelle gewonnene Kund-
schaft, für die nach dem Empfangschein vom 8. März
1924 der Rest der darin erwähnten 95,000 Fr., also
84,000 Fr. bezahlt worden wären, könne nicht als beson-
derer Vermögenswert betrachtet werden. Der Kundenkreis
bilde vielmehr in einem solchen Falle einfach einen Faktor
für die Wertung der Liegenschaft, d. h. der Quelle selbst
im Verkehre, so dass auch der dafür ausgesetzte Betrag
in Wirklichkeit als für die letztere geleistet und damit als
Teil der Liegenschaftskaufs um me erscheine.
Die Parteien hätten demnach· im März 1924 als solche
109,000 Fr. angeben sollen, so dass die Gebühr auf den
zu wenig angegebenen 84,000 Fr. noch geschuldet werde.
Eine staatsrechtliche Beschwerde des Käufers Nieder-
mann aus Art. 4 BV gegen den Entscheid des Regierungs-
rats ist vom Bundesgericht abgewiesen worden.
A U8 den Gründen:
Dem Zwecke der in § 8 des kantonalen Gesetzes vom
28. Dezember 1923 vorgesehenen Handänderungssteuer,
bestimmte Vermögenswerte beim entgeltlichen Übergang
aus der Hand des bisherigen in diejenige eines neuen
Eigentümers zu treffen, würde es entsprechen, dass auch
die Steuerleistung nach dem wirklichen Werte bemessen
würde, der dem die Hand wechselnden Vermögensstücke
zur Zeit des fraglichen Eigentumswechsels im Verkehre
zukam (wie es z. B. in § 1 des solothurnischen Gesetzes
vom 23. Februar 1919 über den Bezug der Handände-
rungsgebühr beim Eigentumsübergang an Liegenschaften
ausdrücklich vorgeschrieben wird). Wenn das erwähnte
basellandschaftliche Gesetz, wie schon der bis zu seinem
Erlass geltende § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837, statt
dessen einfach auf die Kaufsumme (den « Kaufschilling »)
abstellt, so geht es offenbar davon aus, dass darin regel-
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Staatsrecht.
mässig auch der gegenwärtige Verkehrswert der veräus-
serten Liegenschaft zum Ausdruck kommen werde und
eine von der Parteivereinbarung unabhängige Feststellung
• desselben deshalb zu keinem für den Fiskus wesentlich
verschiedenen Ergebnisse führen, sondern lediglich eine
praktisch unnötige Weiterung bedeuten würde. Das
Bundesgericht hat es deshalb auch bereits im Urteile
vom 25. Januar 1921 in Sachen Passavant-lselin & eie
gegen Baselland (BGE 47 I S. 3) als nicht willkürlich
erklärt, dass bei Veräusserungsakten, für die wegen ihrer
besonderen Natur jene Vermutung nicht aufgestellt wer-
den kann, wie beim Übergang von Liegenschaften anläss-
lich der Übernahme eines ganzen Geschäftes oder anlässlich
von Gesellschaftsumwandlungen, die geschuldete Hand-
änderungssteuer nicht nach dem von den Parteien verein-
barten Anrechnungswerte der Liegenschaft, sondern auf
Grund einer objektiven Bewertung derselben festgesetzt
werde. Aus denselben Gründen kann es auch da, wo nach
dem Wortlaut des Vertrages zwischen den Parteien die
Gegenleistung des Käufers nicht ausschliesslich für die
Übertragung einer Liegenschaft, sondern noch für die-
jenige weiterer Vermögenswerte erfolgt wäre, nicht einfach
darauf ankommen, welchen Teil 9avon die Vertragspar-
teien selbst als Preis der Liegenschaft bezeichnet haben,
sondern nur, was in Tat und Wahrheit als für die letztere
geleistet erscheint. Es kann daher der kantonalen Behörde
nicht verwehrt werden, in den Liegenschaftskaufpreis
auch Summen einzubeziehen, die nach dem Vertrag den
Entgelt für Werte anderer Art bilden würden, wenn die
letzteren sich in Wirklichkeit nicht als besonderes, un-
abhängiges Vermögensstück, sondern als blosser Teil des
Liegenschaftswertes darstellen. Ein solcher Tatbestand
kann aber beim Verkauf einer Mineralquelle, d. h. des
darauf bezüglichen Quellenrechts (ZGB Art. 704 H, 780)
einerseits und der für das Wasser der Quelle bestehenden
Kundschaft. andererseits sehr wohl angenommen werden.
Der Wert eines Grundstückes, auf dem ein Bodenerzeugnis
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 62.
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von ganz bestimmter, individueller, von demjenigen
anderer ähnlicher Grundstücke verschiedener Beschaffen-
heit, wie ein Mineralwasser, gewonnen wird, hängt wesent-
lich von dem Abnehmerkreise ab, der für das Erzeugnis
vorhanden ist. Er ist sehr verschieden, je nachdem eine
derartige kaufmännische Ausbeutung der Quelle schon
stattgefunden hat oder nicht und im ersteren Falle mit
welchem Erfolge. Andererseits ist auch der Abnehmer-
kreis, die Kundschaft, insofern eng mit dem Grundstück,
worauf sich die Quelle befindet, bezw. mit der letzteren
verbunden, als er sich wesentlich gerade auf die den
Abnehmern bekannt gewordene individuelle Beschaffen-
heit dieses Wassers gründet und sich nicht ohne weiteres
auf ein anderes ähnliches, wenn schon vielleicht gleich-
wertiges Erzeugnis übertragen lässt, selbst wenn es von
der gleichen Person vertrieben werden sollte, die bisher
die veräusserte Quelle ausgebeutet hatte. Von diesem
Gesichtspunkte aus kann es aber auch nicht als willkürlich
bezeichnet werden, wenn die für das Wasser der Quelle
gewonnene Kundschaft wirtschaftlich lediglich als ein die
Wertung der Quelle selbst im Verkehre erhöhender Faktor,
nicht als besonderes unabhängiges Vermögensobjekt an-
gesehen und err'.e für sie ausgesetzte Gegenleistung des
Käufers infolgedessen bei Festsetzung der Handänderungs-
gebühr als Teil des Entgeltes für die Übertragung des
Quellrechts, d. h. der Liegenschaft, zu dem für letzteres
vereinbarten Preise hinzugeschlagen wird. Regelmässig
wird denn auch eine solche Trennung durch die Parteien
im Veräusserungsvertrage gar nicht erfolgen, sondern dem
vorhandenen Abnehmerkreise lediglich bei der Festsetzung
des vertragsmässigen Kaufpreises für die Quelle Rechnung
getragen werden. So wenig alsdann aus Art. 4 BV verlangt
werden könnte, dass ein Teil dieses einheitlichen Kauf-
preises als Abfindung für den Übergang der Kundschaft
von der Handänderungssteuer ausgenommen werde, so
wenig ist dies bei einem Tatbestand wie dem vorliegenden
der Fall.
Von ähnlichen Erwägungen ausgehend hat es
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Staatsrecht.
denn auch das Bundesgericht für das solothurnische Recht
zugelassen, beim Verkauf einer Liegenschaft mit Zubehör
• i. S. von Art. 644 ZGB die letztere bei Feststellung des
handänderungssteuerpflichtigen Veräusserungswertes mit-
einzubeziehen, weil als Zubehör eines Grundstückes nach
der angeführten Vorschrift des ZGR nur solche Fahrnis
in Betracht komme, welche dauernd der Benutzung oder
Bewirtschaftung des Grundstücks dient, und also durch
ihr Vorhandensein das Grundstück, wenn nicht erst nutzbar
gemacht, so doch in seiner Nutzbarkeit und damit in
seinem Werte erhöht werde (Urteil vom 7. März 1924 in
Sachen Hubacher, nicht veröffentlicht). Ob der Regie-
rungsrat von dem durch ihn eingenommenen Rechtsstand-
punkte aus es folgerichtig nicht auch hätte ablehnen
sollen, aus der Gesamtleistung des Käufers von 120,000 Fr.
einen Teil für die Analysen und das Etiketten- und Re-
klamematerial auszuscheiden, weil es sich dabei ebenfalls
um Objekte handle, die einen Vermögenswert nur im
Zusammenhang mit der Quelle hätten, braucht nicht
untersucht zu werden. Gesetzt selbst es wäre dies richtig,
so würde daraus nur folgen, dass die der Handänderungs-
steuer unterliegende Verkaufssumme ohne Willkür noch
höher hätte angesetzt werden können, als es tatsächlich
geschehen ist. Keinesfalls lässt sich daraus, wie der Re-
kurrent meint, der Anspruch herleiten, dass eine gleiche
Ausscheidung von der kantonalen Behörde auch im Hin-
blick auf den mit dem V erka~ der Quelle verbundenen
Übergang der Kundschaft für das Quellwasser vorzu-
nehmen sei.
Doppelbesteuerung. N0 63.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
63. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 19a9
i. S. K. gegen Zürioh und Schafthausen.
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Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als
dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs-
kapita.ls» und seines Ertrages beim Stifter durch dessen
Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu Zwecken der
Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an
der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich
nichts ändere.
Aus dem Tatbestand :
Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errich-
teten die Ehegatten Dr. M. und Frau Hedwig M. geb. St.
in Zürich unter dem Namen « B.-Stiftung)} eine Familien-
stiftung i. S. von Art. 80' ff. und 335 ZGB und wiesen ihr
als Vermögen zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zu-
wendungen, 1000 von der Stifterin Frau M.-St. in die
Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in ....
zu. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stif-
tungsurkunde in Schaffhausen : durch Anordnung der
Stifter oder nach Einsetzung des in § 7 vorgesehenen
Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch
jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz
verlegt werden. Als Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1
« in erster Linie die Verwaltung und Aufrechterhaltung
des Familienbesitzes)} an dem vorgenannten Posten
Aktien « im Interesse nachfolgender Benefiziare : a) der
Frau Hedwig M.-St., b) ihres Sohnes Franz Peter Niko-
laus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen
und deren Deszendenten, c) des Walter St. (Bruders der