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55_I_363

BGE 55 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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362 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. ques. Le fait que - en application d'une pratique un peu differente da celle qui a prevalu depuis lors - la maison Kündig a eM radiee en 1920 du registre des fabriques ne saurait fournir un argument contre l'assujet- tisaement des recourants, du moment que la nouvelle pratique n'est pas contraire a la loi et qu'elle sera appli- quee d'une fa90n generale et uniforme. Le Tribunal fedbal prOfW1l,C6: Le recours est rejete. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT - DROIT PUBLIC -- I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

61. Orteil vom 20. Dezember 1929

i. S. Ba.ndermann gegen Obergericht des Kantons Baselland. Art. 8 KV von Basella.nd gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Erteilung des Armenrechts. Art. 4 BV . Weder die Eidgenossenschaft, noch der Kanton Basel. land kennt das Institut des Armenrechts im Schnldbetrei- bungsverfahren. A. - Das Bezirksgericht von Arlesheim hat am 5. April/

16. September 1929 Paul Weller, Coiffeur in Birsfelden, verurteilt, dem Rekurrenten, der minderjährig und in Deutschland bevormundet ist, 1546 Fr. 95 Cta., ferner monatlich 30 Fr. vom 2. Dezember 1927 bis zur Vollen- dung seines 16. Altersjahrs und eine Parteientschädigung von 100 Fr. zu bezahlen. Das Archiv deutscher Berufs- vormünder in Frankfurt a IM, das den Rekurrenten ver- tritt, stellte darauf das Gesuch, es sei diesem fur die auf Grund des Urteils gegen Weller durchzuführende Betreibung das Armenrecht zu gewähren. Das Obergericht des Kantons Baselland entschied am 18. Oktober 1929, es werde auf das Gesuch nicht eingetreten, indem es aus- führte : «Für das Armenrecht im ordentlichen Prozess.., verfahren bestehen gesetzliche Bestimmungen. Solche fehlen für das entsprechende Betreibungsverfahren. Die . AB 05 I - 1299 364 Staatsrecht. Praxis hat ihrerseits bisher das Armenrecht im Betrei- bungsverfahren nicht zugelassen. Der Grund hiefür mag vornehmlich darin zu suchen sein, dass die Einführung ,des Armenrechtes im Betreibungsverfahren eine Reihe technischer Unzukömmlichkeiten - es sind fünf örtlich getrennte Betreibungsämter vorhanden, die nicht alle an einem Gerichtsorte liegen - im Gefolge hätte, sowie dass es sich andererseits um verhältnismässig kleine Gebühren handelt. )} B. - Gegen diesen Entscheid hat das Archiv deutscher Berufsvormünder namens des Gerhard Bandermann die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die zuständige kantonale Instanz sei zur Erteilung des Armenrechts an den Rekurrenten zu veranlassen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Dem Rekurren- ten sei für seinen Prozess das Armenrecht gewährt worden, das nach § 73 der ZPO von Baselland für das Prozessver- fahren vom Bezirksgericht oder vom Obergericht erteilt werde. Dieses habe für den angefochtenen Entscheid keine rechtlichen Gründe angegeben. Auch in andern Kantonen fehlten gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung des Armenrechts in Betreibungssachen, so auch in Basel-Stadt, und doch werde in diesem Kanton das Armenrecht für Betreibungen gewährt, wenn es sich um die Vollstreckung eines Urteils handle, das von einer im Armenrecht prozes- sierenden Partei erwirkt worden sei. Dass eine besondere gesetzliche Bestimmung fehle, bilde somit keinen Grund für die Verweigerung des Armenrechts. Ebensowenig lasse sich diese mit dem Umstand rechtfertigen, dass bisher im Betreibungsverfahren das Armenrecht nicht erteilt worden sei. Auch die angeblichen technischen Unzukömmlich- keiten dürften kein unüberwindliches Hindernis bieten und darauf, dass es sich um verhältnismässig kleine Ge- bühren handle, komme es nicht an. Die Abweisung des Armenrechtsgesuches bilde daher Willkür, weil sie nicht auf rechtlichen Gründen beruhe, und zugl~ich Reclitsver- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 61. 365 weigerung, weil damit das vom Rekurrenten nach Ertei- lung des Armenrechts erwirkte Urteil illusorisch werde. Zudem bestimme § 8 KV von Baselland, dass für die un- entgeltliche Rechtshülfe von Unbemittelten in geeigneter Weise Vorsorge getroffen werden solle. Diese Bestimmung müsse sich auch auf Betreibungen beziehen und sei daher im vorliegenden Falle verletzt. C. - Das Obergericht bemerkt u. a. zur Beschwerde, dass Art. 8 KV kein Recht des Bürgers garantiere, sondern lediglich eine Weisung oder ein Programm für den Gesetz- geber bilde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Rekurrent hat allerdings nach Art. 20 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 einen Anspruch darauf, dass er im Kanton Baselland unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraus- setzungen zum Armenrecht zugelassen wird, wie die Kan- tonsangehörigen. Allein sein Vertreter kann nicht dartun· , dass die Annahme des Obergerichtes, im Kanton Baselland bestehe das Institut des Armenrechtes für dasBetreibungs- verfahren überhaupt nicht, mit Art. 8 KV und 4 BV im Widerspruch stehe und daher der Entscheid des Ober- gerichtes Rechte verletze, die dem Rekurrenten nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit Art. 20 der Haager Uebereinkunft zustehen. Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Bürgin gegen Tschopp vom 21. September 1929 hervorgehoben hat, gewährt Art. 8 KV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Erteilung des Armenrechts, sondern enthält lediglich eine Weisung an den Gesetzgeber; denn er gibt nicht an, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das Armenrecht erteilt werden solle, sondern überlässt es dem Gesetzgeber, das «in geeigneter Weise» zu bestimmen. NuIi hat der Vertreter des Rekurrenten die Annahme des Obergerichtes, dass in Baselland über die Bewilligung des Armenrechtes für das Schuldbetreibungsverfahren 356 Staatsrecht. gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten. Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV , aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden, dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren nicht kenne. Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer- den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll- streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge- währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz- gebung sein. Insbesondere hat der Bund in seinem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor- zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob- liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif, indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal- ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus- übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 62. 387 verfahrens angepassten Regelung. Die Erteilung des Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art und Weise und deren Vorausset1:ungen betrifft, nicht ein- fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog auf das Betreibungsverfahren anwenden. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug aus dem l1rteil vom !a7. Dezember 19!a9

i. S. N'iedermann gegen Regierungsra.t 13aselland. Verkauf einer Mineralquelle mit der für sie erworbenen Kund- schaft. Einbeziehung der für die letztere aousgesetzten Gegen- leistung in den Liegenschafts- (Quell-) Kaufpreis für die Berechnung der Handänderungsgebühr. Anfechtung wegen Willkür. Abweisung. Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember 1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : «Bei Kauf und Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die §§ 2- 4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand- änderungsgebühr vom 16. Mai 1837. ) Nach § 4 des letz- teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer und Verkäufer gemeinsohaftlich zu entriohten, falls sie sich hierüber nioht anders verständigt haben sollten. Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses Gesetzes grundsätzlioh gleich umschrieben wie in § 8 des Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte naohher die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen Steuergesetzes )). den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.