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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
ques. Le fait que -
en application d'une pratique un
peu differente da celle qui a prevalu depuis lors -
la
maison Kündig a eM radiee en 1920 du registre des
fabriques ne saurait fournir un argument contre l'assujet-
tisaement des recourants, du moment que la nouvelle
pratique n'est pas contraire a la loi et qu'elle sera appli-
quee d'une fa90n generale et uniforme.
Le Tribunal fedbal prOfW1l,C6:
Le recours est rejete.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
--
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
61. Orteil vom 20. Dezember 1929
i. S. Ba.ndermann gegen Obergericht des Kantons Baselland.
Art. 8 KV von Basella.nd gewährt dem Rechtsuchenden keinen
Anspruch auf Erteilung des Armenrechts.
Art. 4 BV . Weder die Eidgenossenschaft, noch der Kanton Basel.
land kennt das Institut des Armenrechts im Schnldbetrei-
bungsverfahren.
A. -
Das Bezirksgericht von Arlesheim hat am 5. April/
16. September 1929 Paul Weller, Coiffeur in Birsfelden,
verurteilt, dem Rekurrenten, der minderjährig und in
Deutschland bevormundet ist, 1546 Fr. 95 Cta., ferner
monatlich 30 Fr. vom 2. Dezember 1927 bis zur Vollen-
dung seines 16. Altersjahrs und eine Parteientschädigung
von 100 Fr. zu bezahlen. Das Archiv deutscher Berufs-
vormünder in Frankfurt a IM, das den Rekurrenten ver-
tritt, stellte darauf das Gesuch, es sei diesem fur die
auf Grund des Urteils gegen Weller durchzuführende
Betreibung das Armenrecht zu gewähren. Das Obergericht
des Kantons Baselland entschied am 18. Oktober 1929,
es werde auf das Gesuch nicht eingetreten, indem es aus-
führte : «Für das Armenrecht im ordentlichen Prozess..,
verfahren bestehen gesetzliche Bestimmungen.
Solche
fehlen für das entsprechende Betreibungsverfahren. Die
. AB 05 I -
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Staatsrecht.
Praxis hat ihrerseits bisher das Armenrecht im Betrei-
bungsverfahren nicht zugelassen. Der Grund hiefür mag
vornehmlich darin zu suchen sein, dass die Einführung
,des Armenrechtes im Betreibungsverfahren eine Reihe
technischer Unzukömmlichkeiten -
es sind fünf örtlich
getrennte Betreibungsämter vorhanden, die nicht alle an
einem Gerichtsorte liegen -
im Gefolge hätte, sowie dass
es sich andererseits um verhältnismässig kleine Gebühren
handelt.)}
B. -
Gegen diesen Entscheid hat das Archiv deutscher
Berufsvormünder namens des Gerhard Bandermann die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, die zuständige kantonale Instanz sei
zur Erteilung des Armenrechts an den Rekurrenten zu
veranlassen.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Dem Rekurren-
ten sei für seinen Prozess das Armenrecht gewährt worden,
das nach § 73 der ZPO von Baselland für das Prozessver-
fahren vom Bezirksgericht oder vom Obergericht erteilt
werde. Dieses habe für den angefochtenen Entscheid keine
rechtlichen Gründe angegeben. Auch in andern Kantonen
fehlten gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung des
Armenrechts in Betreibungssachen, so auch in Basel-Stadt,
und doch werde in diesem Kanton das Armenrecht für
Betreibungen gewährt, wenn es sich um die Vollstreckung
eines Urteils handle, das von einer im Armenrecht prozes-
sierenden Partei erwirkt worden sei. Dass eine besondere
gesetzliche Bestimmung fehle, bilde somit keinen Grund
für die Verweigerung des Armenrechts. Ebensowenig lasse
sich diese mit dem Umstand rechtfertigen, dass bisher im
Betreibungsverfahren das Armenrecht nicht erteilt worden
sei. Auch die angeblichen technischen Unzukömmlich-
keiten dürften kein unüberwindliches Hindernis bieten
und darauf, dass es sich um verhältnismässig kleine Ge-
bühren handle, komme es nicht an. Die Abweisung des
Armenrechtsgesuches bilde daher Willkür, weil sie nicht
auf rechtlichen Gründen beruhe, und zugl~ich Reclitsver-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 61.
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weigerung, weil damit das vom Rekurrenten nach Ertei-
lung des Armenrechts erwirkte Urteil illusorisch werde.
Zudem bestimme § 8 KV von Baselland, dass für die un-
entgeltliche Rechtshülfe von Unbemittelten in geeigneter
Weise Vorsorge getroffen werden solle. Diese Bestimmung
müsse sich auch auf Betreibungen beziehen und sei daher
im vorliegenden Falle verletzt.
C. -
Das Obergericht bemerkt u. a. zur Beschwerde,
dass Art. 8 KV kein Recht des Bürgers garantiere, sondern
lediglich eine Weisung oder ein Programm für den Gesetz-
geber bilde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Rekurrent hat allerdings nach Art. 20 der Haager
Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905 einen Anspruch darauf, dass er im Kanton Baselland
unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraus-
setzungen zum Armenrecht zugelassen wird, wie die Kan-
tonsangehörigen. Allein sein Vertreter kann nicht dartun·,
dass die Annahme des Obergerichtes, im Kanton Baselland
bestehe das Institut des Armenrechtes für dasBetreibungs-
verfahren überhaupt nicht, mit Art. 8 KV und 4 BV im
Widerspruch stehe und daher der Entscheid des Ober-
gerichtes Rechte verletze, die dem Rekurrenten nach
diesen Bestimmungen in Verbindung mit Art. 20 der
Haager Uebereinkunft zustehen.
Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Bürgin gegen
Tschopp vom 21. September 1929 hervorgehoben hat,
gewährt Art. 8 KV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch
auf Erteilung des Armenrechts, sondern enthält lediglich
eine Weisung an den Gesetzgeber; denn er gibt nicht an,
in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das
Armenrecht erteilt werden solle, sondern überlässt es dem
Gesetzgeber, das «in geeigneter Weise» zu bestimmen.
NuIi hat der Vertreter des Rekurrenten die Annahme
des Obergerichtes, dass in Baselland über die Bewilligung
des Armenrechtes für das Schuldbetreibungsverfahren
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Staatsrecht.
gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch
die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten.
Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV
, aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden,
dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das
Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren
nicht kenne.
Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess
von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer-
den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll-
streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung
erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden
müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge-
währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist
nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und
kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz-
gebung sein.
Insbesondere hat der Bund in seinem
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu
gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das
Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien
eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in
Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die
Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor-
zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT
im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine
Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des
Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des
Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob-
liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif,
indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal-
ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem
Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene
Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt
sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist
unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch
diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus-
übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 62.
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verfahrens angepassten Regelung.
Die Erteilung des
Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art
und Weise und deren Vorausset1:ungen betrifft, nicht ein-
fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im
Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich
die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts
für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog
auf das Betreibungsverfahren anwenden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
62. Auszug aus dem l1rteil vom !a7. Dezember 19!a9
i. S. N'iedermann gegen Regierungsra.t 13aselland.
Verkauf einer Mineralquelle mit der für sie erworbenen Kund-
schaft. Einbeziehung der für die letztere aousgesetzten Gegen-
leistung in den Liegenschafts-
(Quell-) Kaufpreis für die
Berechnung der Handänderungsgebühr.
Anfechtung wegen
Willkür. Abweisung.
Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember
1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der
Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : «Bei Kauf und
Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die
Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der
Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die
§§ 2- 4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand-
änderungsgebühr vom 16. Mai 1837.) Nach § 4 des letz-
teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer
und Verkäufer gemeinsohaftlich zu entriohten, falls sie
sich hierüber nioht anders verständigt haben sollten.
Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses
Gesetzes grundsätzlioh gleich umschrieben wie in § 8 des
Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte naohher
die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen
Steuergesetzes)). den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.