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55_I_363

BGE 55 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

ques. Le fait que -

en application d'une pratique un

peu differente da celle qui a prevalu depuis lors -

la

maison Kündig a eM radiee en 1920 du registre des

fabriques ne saurait fournir un argument contre l'assujet-

tisaement des recourants, du moment que la nouvelle

pratique n'est pas contraire a la loi et qu'elle sera appli-

quee d'une fa90n generale et uniforme.

Le Tribunal fedbal prOfW1l,C6:

Le recours est rejete.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

--

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

61. Orteil vom 20. Dezember 1929

i. S. Ba.ndermann gegen Obergericht des Kantons Baselland.

Art. 8 KV von Basella.nd gewährt dem Rechtsuchenden keinen

Anspruch auf Erteilung des Armenrechts.

Art. 4 BV . Weder die Eidgenossenschaft, noch der Kanton Basel.

land kennt das Institut des Armenrechts im Schnldbetrei-

bungsverfahren.

A. -

Das Bezirksgericht von Arlesheim hat am 5. April/

16. September 1929 Paul Weller, Coiffeur in Birsfelden,

verurteilt, dem Rekurrenten, der minderjährig und in

Deutschland bevormundet ist, 1546 Fr. 95 Cta., ferner

monatlich 30 Fr. vom 2. Dezember 1927 bis zur Vollen-

dung seines 16. Altersjahrs und eine Parteientschädigung

von 100 Fr. zu bezahlen. Das Archiv deutscher Berufs-

vormünder in Frankfurt a IM, das den Rekurrenten ver-

tritt, stellte darauf das Gesuch, es sei diesem fur die

auf Grund des Urteils gegen Weller durchzuführende

Betreibung das Armenrecht zu gewähren. Das Obergericht

des Kantons Baselland entschied am 18. Oktober 1929,

es werde auf das Gesuch nicht eingetreten, indem es aus-

führte : «Für das Armenrecht im ordentlichen Prozess..,

verfahren bestehen gesetzliche Bestimmungen.

Solche

fehlen für das entsprechende Betreibungsverfahren. Die

. AB 05 I -

1299

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Staatsrecht.

Praxis hat ihrerseits bisher das Armenrecht im Betrei-

bungsverfahren nicht zugelassen. Der Grund hiefür mag

vornehmlich darin zu suchen sein, dass die Einführung

,des Armenrechtes im Betreibungsverfahren eine Reihe

technischer Unzukömmlichkeiten -

es sind fünf örtlich

getrennte Betreibungsämter vorhanden, die nicht alle an

einem Gerichtsorte liegen -

im Gefolge hätte, sowie dass

es sich andererseits um verhältnismässig kleine Gebühren

handelt.)}

B. -

Gegen diesen Entscheid hat das Archiv deutscher

Berufsvormünder namens des Gerhard Bandermann die

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, die zuständige kantonale Instanz sei

zur Erteilung des Armenrechts an den Rekurrenten zu

veranlassen.

Zur Begründung wird geltend gemacht: Dem Rekurren-

ten sei für seinen Prozess das Armenrecht gewährt worden,

das nach § 73 der ZPO von Baselland für das Prozessver-

fahren vom Bezirksgericht oder vom Obergericht erteilt

werde. Dieses habe für den angefochtenen Entscheid keine

rechtlichen Gründe angegeben. Auch in andern Kantonen

fehlten gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung des

Armenrechts in Betreibungssachen, so auch in Basel-Stadt,

und doch werde in diesem Kanton das Armenrecht für

Betreibungen gewährt, wenn es sich um die Vollstreckung

eines Urteils handle, das von einer im Armenrecht prozes-

sierenden Partei erwirkt worden sei. Dass eine besondere

gesetzliche Bestimmung fehle, bilde somit keinen Grund

für die Verweigerung des Armenrechts. Ebensowenig lasse

sich diese mit dem Umstand rechtfertigen, dass bisher im

Betreibungsverfahren das Armenrecht nicht erteilt worden

sei. Auch die angeblichen technischen Unzukömmlich-

keiten dürften kein unüberwindliches Hindernis bieten

und darauf, dass es sich um verhältnismässig kleine Ge-

bühren handle, komme es nicht an. Die Abweisung des

Armenrechtsgesuches bilde daher Willkür, weil sie nicht

auf rechtlichen Gründen beruhe, und zugl~ich Reclitsver-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 61.

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weigerung, weil damit das vom Rekurrenten nach Ertei-

lung des Armenrechts erwirkte Urteil illusorisch werde.

Zudem bestimme § 8 KV von Baselland, dass für die un-

entgeltliche Rechtshülfe von Unbemittelten in geeigneter

Weise Vorsorge getroffen werden solle. Diese Bestimmung

müsse sich auch auf Betreibungen beziehen und sei daher

im vorliegenden Falle verletzt.

C. -

Das Obergericht bemerkt u. a. zur Beschwerde,

dass Art. 8 KV kein Recht des Bürgers garantiere, sondern

lediglich eine Weisung oder ein Programm für den Gesetz-

geber bilde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Rekurrent hat allerdings nach Art. 20 der Haager

Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli

1905 einen Anspruch darauf, dass er im Kanton Baselland

unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraus-

setzungen zum Armenrecht zugelassen wird, wie die Kan-

tonsangehörigen. Allein sein Vertreter kann nicht dartun·,

dass die Annahme des Obergerichtes, im Kanton Baselland

bestehe das Institut des Armenrechtes für dasBetreibungs-

verfahren überhaupt nicht, mit Art. 8 KV und 4 BV im

Widerspruch stehe und daher der Entscheid des Ober-

gerichtes Rechte verletze, die dem Rekurrenten nach

diesen Bestimmungen in Verbindung mit Art. 20 der

Haager Uebereinkunft zustehen.

Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Bürgin gegen

Tschopp vom 21. September 1929 hervorgehoben hat,

gewährt Art. 8 KV dem Rechtsuchenden keinen Anspruch

auf Erteilung des Armenrechts, sondern enthält lediglich

eine Weisung an den Gesetzgeber; denn er gibt nicht an,

in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das

Armenrecht erteilt werden solle, sondern überlässt es dem

Gesetzgeber, das «in geeigneter Weise» zu bestimmen.

NuIi hat der Vertreter des Rekurrenten die Annahme

des Obergerichtes, dass in Baselland über die Bewilligung

des Armenrechtes für das Schuldbetreibungsverfahren

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Staatsrecht.

gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch

die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten.

Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV

, aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden,

dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das

Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren

nicht kenne.

Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess

von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer-

den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll-

streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung

erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden

müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge-

währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist

nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und

kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz-

gebung sein.

Insbesondere hat der Bund in seinem

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu

gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das

Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien

eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in

Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die

Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor-

zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT

im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine

Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des

Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des

Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob-

liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif,

indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal-

ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem

Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene

Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt

sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist

unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch

diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus-

übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 62.

387

verfahrens angepassten Regelung.

Die Erteilung des

Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art

und Weise und deren Vorausset1:ungen betrifft, nicht ein-

fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im

Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich

die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts

für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog

auf das Betreibungsverfahren anwenden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug aus dem l1rteil vom !a7. Dezember 19!a9

i. S. N'iedermann gegen Regierungsra.t 13aselland.

Verkauf einer Mineralquelle mit der für sie erworbenen Kund-

schaft. Einbeziehung der für die letztere aousgesetzten Gegen-

leistung in den Liegenschafts-

(Quell-) Kaufpreis für die

Berechnung der Handänderungsgebühr.

Anfechtung wegen

Willkür. Abweisung.

Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember

1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der

Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : «Bei Kauf und

Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die

Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der

Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die

§§ 2- 4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand-

änderungsgebühr vom 16. Mai 1837.) Nach § 4 des letz-

teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer

und Verkäufer gemeinsohaftlich zu entriohten, falls sie

sich hierüber nioht anders verständigt haben sollten.

Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses

Gesetzes grundsätzlioh gleich umschrieben wie in § 8 des

Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte naohher

die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen

Steuergesetzes)). den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.