opencaselaw.ch

55_I_329

BGE 55 I 329

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

minderung der bisherigen Reserven der eigenen Gesell-

schaft führen. Gratisaktien sind begrifflich Titel, die von

der emittierenden Gesellschaft an ihre eigenen Aktionäre

abgegeben werden. Art. 5, Abs. 2 CG bezieht sich über-

haupt nur auf Leistungen, welche die Gesellschaft «an

die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte l), also

an die eigenen Mitglieder ausrichtet.

e) Im vorliegenden Falle sind neue Aktienrechte ge-

schaffen worden. Sie wurden den Stammaktionären unter

Verwendung von Mitteln der Gesellschaft zugewendet und

stdlen als Gratisaktien eine Leistung im Sinne von Art 5,

Abs. 2 CG dar. Diese Leistung besteht nicht in der Rück-

zahlung des im Zeitpunkt ihrer Durchführung vorhande-

nen, dividendenberechtigten Kapitals. Sie unterliegt dem-

nach der Couponabgabe.·

3. -

Die Emissionsabgabe wird erhoben, weil die

Beschweroeführerin neue Aktienrechte ausgibt, die Coupon-

abgabe, weil sie sie gratis, d. h. unter Verwendung

eigener Mittel ausgibt. Die Erhöhung des Aktienkapitals

der Beschwerdeführerin ist unter diesen beiden Gesichts-

punkten' stempelrechtlich relevant. Daraus ergibt sich

die zweimalige Belastung desselben Rechtsvorgangs mit

Stempelabgaben. Diese Belastung ist nicht unzulässig. Das

Gesetz ordnet nicht an, dass in solchen Fällen nur eine der

beiden in Betracht fallenden Abgaben zu erheben wäre.

Demnach erkennt das Bumlesqericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliche Abgaben. ~";;3.

53. Urteil vom 5. Dezember 1929 i. S. W. E. B.

gegen Zürich.

Mi I i t ä r p f I ich te r s atz. -

Die kantonalen Rekursinstanzen

sind berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Gesuche um ·Wieder·

erwägung ihrer Entscheidungen einzutreten. LeImen sie die

Beurteilung der Streitsache im Wiedererwägungsverfahren ab,

so wird die Frist für die verwaltlmgsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht durch die Zustellung des früheren Ent·

scheides, nicht durch diejenige des Nichteintretensbeschlusses

bestimmt.

A. -

Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 1928 zum

Militärpflichtersatz dieses Jahres eingeschätzt worden.

Die Einschätzungsverfügung wurde ihm in Indien, wo er

damals wohnte, zugestellt und erreichte ihn nach seinen

Angaben in einem Zeitpunkt, da er seinen bisherigen

'Wohnsitz aufgab, um in Europa eine neue Existenz zu

suchen. Er hat dann am 15. Januar 1929, wie er selbst

zugibt, verspätet, Rekurs erhoben. Die Militärdirektion

des Kantons Zürich ist auf den Rekurs eingetreten und hat

ihn mit Entscheid vom ll. März 1929 teilweise -

inbezug

auf den Zuschlag für Vermögen -

gutgeheissen, inbezug

auf den Einkommenszuschlag dagegen abgewiesen.

Am 13. April 1929 wandte sich das schweizerische

Konsulat in Mailand auf Ansuchen des Beschwerde-

führers an die kantonale Militärdirektion, diesmal wegen

der Ersatzbeträge für die Jahre 1928 und 1929. Mit

Entscheid vom 17. Mai ermässigte die Militärdirektion

die Steuer für 1929, hielt dagegen an der Einkommens-

taxation für 1928 fest. Dieser Entscheid wurde dem

Beschwerdeführer am 27./28. Juni mitgeteilt. Gleichzeitig

übermittelte ihm das Konsulat einen abgeänderten, vom

22. Mai 1929 datierten Taxationszettel, in dem die Steuer

für 1929 festgesetzt und der Rückstand für 1928 auf-

geführt ist. Auf der Rückseite dieses Taxationszettels

sind die Rekursfristen mitgeteilt, insbesondere mit rotem

Aufdruck die Frist von 30 Tagen zum Rekurs an das

Bundesgericht.

330

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Am 13. Juli gelangte der Beschwerdeführer nochmals

an die Militärdirektion «mit der höflichen Bitte, Ihre

Verfügung vom 22. Mai a. c. neuerdings einer wohl-

wollenden Prüfung zu unterziehen. }} Er führte zur Be-

gründung aus, dass die Steuer für 1928 zu hoch sei weil

sie auf dem Einkommen von 1927 berechnet ~e

während er sonst immer, von 1919 an, auf Grund de~

mutmasslichen Einkommens des Steuerjahres selbst be-

steuert worden sei.

Daraufhin schrieb die Militärdirektion des Kantons

Zürich am 28. August 1929 wörtlich: « Auf Ihre erneute

Eingabe vom 17. Juli a. c. teilen wir Ihnen mit, dass wir

an unserer Verfügung vom 17. Mai 1929 festhalten müssen.

Sie schulden daher an Ersatz 1928 Rest = Fr ...... .

und 1929 = Lit ....... Auf Ihre Auseinandersetzung betr.

den Ersatz 1921/27 können wir nicht eintreten, da es

uns einenteils nicht möglich ist deren Richtigkeit heute

noch festzustellen und andernteils eine Einsprache nach

fruchtlosem Ablauf der Fristen und' Bezahlung des Er-

satzes überhaupt nicht mehr angenommen werden kann .•

Die Antwort wurde dem Beschwerdeführer am 10.

September 1929 durch das schweizerische Konsulat in

Mailand eröffnet.

B. -

Mit Eingabe vom 9. Oktober 1929 erhebt R.

verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Er beantragt Aufhebung der. Einschätzung für das Jahr

1928 und Rückerstattung des inzwischen unter Vorbehalt

der Beschwerdeführung entrichteten Ersatzbetrages.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg·

Steuerverwaltung beantragen, auf die Beschwerde wegen

Verspätung nicht einzutreten, eventuell sie als unbegründet

abzuweisen. Das Schreiben der Militärdirektion des Kan-

tons Zürich vom 28. August 1929 sei keine rekursfähige

Verfügung, weil sie keine selbständige Entscheidung

enthalte, sondern lediglich die Mitteilung, dass an dem

Entscheide vom 17. Mai 1929 festgehalten werde.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 63.

331

Das Bundesgericht zieht in Erwäg1tng :

Die kantonale Rekursinstanz hat eine Beschwerde gegen

die Ersatzanlage des R. für das Jahr 1928 durch Entscheid

vom 11. März 1929 teilweise begründet erklärt und diesen

Entscheid auf eine Eingabe des schweizerischen Konsulates

in Mailand hin, die sich auch auf die Einschätzung des

Jahres 1929 bezieht, einer Überprüfung im Wiedererwä-

gungsverfahren unterzogen. Durch Entscheid vom 17.

Mai 1929 wurde die Sache unter Anführung der Rechts-

gründe neu beurteilt. Auf ein zweites Wiedererwägungs-

gesuch ist die kantonale Rekursmstanz nicht mehr ein-

getreten, wie aus dem Wortlaut ihrer Mitteilung vom

28. August bestimmt hervorgeht. Sie beschränkt sich

darin auf die Erklärung, dass sie an ihrer Verfügung

vom 17. Mai festhalte.

Mit diesem Nichteintretensentscheid begann nach der

ständigen Praxis des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof,

die auch für die verwaltungsrechtliche Kammer als

massgebend betrachtet werden kann, keine neue Beschwer-

defrist zu laufen (BGE 48 I S. 427; 50 I S. 162 f.). Eine

verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

hätte daher, gemäss Art. 178 Ziffer 3 OG, innert 30

Tagen seit dem 28. Juni als dem Tage, an welchem dem

Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Mai eröffnet

worden war, erhoben werden sollen. Die Beschwerde

vom 9. /10. Oktober 1929 ist also verspätet.

Ein Ersatzpflichtiger, dem die Entscheidung einer

kantonalen Rekursinstanz über seinen Militärsteuerrekurs

eröffnet wird, hat allerdings die Möglichkeit, die Wieder-

erwägung des getroffenen Entscheides nachzusuchen, statt

die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht zu ergreifen. Die kantonale Rekursinstanz ist

berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf das Wiedererwä-

gungsgesuch einzutreten. Lehnt sie eine erneute Unter-

suchung der Streitsache ab, und hat es damit bei dem

früher getroffenen Entscheid sein Bewenden, so kann nur

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

dieser frühere Entscheid Gegenstand einer Beschwerde an

das Bundesgericht bilden. Wenn der Ersatzpflichtige

deshalb, anstatt zu rekurrieren, ein Wiedererwägungsge-

such an die entscheidende kantonale Behörde richtet,

so versäumt er unter Umständen die gesetzliche Frist

für die Anfechtung des kantonalen Rekursentscheides

beim Bundesgericht.

So verhält es sich im vorliegenden Falle. Ein Grund,

der trotz der Verspätung ein Eintreten auf die Beschwerde

l'echtfertigen würde, liegt nicht vor. Dem Beschwerde-

führer war übrigens bei der Eröffnung des für die Frist-

berechnung massgebenden Entscheides eine formularmäs-

sige Steuerberechnung zugestellt worden, die eine Rechts-

mittelbelehrung enthielt mit Angabe der Beschwerdefrist

und der Instanz, an die eine allfällige Beschwerde zu

richten war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird wegen· Verspätung nicht

eingetreten.

54. Bentenza. deI 16 dicembra 1929 nella causa r. C.

contro Tioino.

La llOl'ma. deI diritto cantonale ticinese, per cui un contribuellte

puo essere tassato soltanto iJ} base al tenore di vita, non e

applicabile alla procedura di determinazione delIa tassa mili·

tara essendo incompatibile col sistema della tassazione deI

l'eddito, quale fn istituito dalla legge deI 28 giugno 1878.

A. -

Dal 1923 al 1928 il ricorrente ha pagato la tassa

militare supplementare soltanto su una sostanza di

102000 fchi. Nel 1929, l'Ufficio tasse militari deI Cantone

Ticino 10 tasso inoltre sn nn reddito di 15 000 fchi.

Il C. ricorse al Dipartimento cantonale delle Finanze

chiedendo 10 stralcio completo di questa posta.

B. -

Con decisione 13 settembre 1929 il Dipartimento

ammetteva il ricorso soltanto in parte riducendo il reddito

ßundesrechtlicht" Abgaben. No 54.

tassato . a 6000 fchi. Lo stralcio completo fn rifintato

perche «il tenore di vita deI ricorrente presuppone 1'esis-

tenza di un reddito superiore a quello che potrebbe e pu6

verosimilmente dare il patrimonio posseduto e colpito di

tassa ».

a. -

Contro questa decisione il C. ha interposto un

ricorso di diritto amministrativo col quale ripropone al

Tribunale federale la domanda gia dedotta avanti 1'auto-

rita cantonale. Il ricorrente fa valere ehe le sue condizioni

di salute non gli hanno permesso finora d'avere un'occu-

pazione lucrativa e che, dall'altro lato, non fruisce deI

prodotto, ne di rendite vitalizie, ne di pensioni 0 d'altri

guadagni analoghi. Esser bensi vero ehe da alcune setti-

mane egli aveva aperto uno studio per impianti radiofünicL

ma non essere questa sua occupazione lucrativa almeno

per il momento e potersene, caso mai, tener conto solo agli

effetti della tassazione deI 1930. L'imposizione di un

reddito di 6000 fehi. apparir quindi illegale e arbitra.ria

nei suoi confronti.

TI Dipartimento cantonale delle Finanze propone la

reiezione deI ricorso osservando che il ricorrente iu tassato

suI reddito in hase aHa massima, saneita dal diritto

cantonale, secondo cui, quando apparisse ehe la rendita

notificata da un contribuente non sia in relazione con

quella che consuma realmente, egli sara colpito per una

rendita suppletoria adeguata. La. comunione tributaria,

della quale il rieorrente fa parte, e colpita, ai fini dell'im-

posta cantonale, per" un reddito complessivo di 14 000 fchL

dei quali e equo attribuire almeno 6000 fchi. al ricorrente.

Questi esercita inoltre un commercio dal quale trae

presumibilmente un reddito.

L'Amministrazione federale delle Contribuzioni osserva

che, secondo la prassi costante, la ta.ssazione dei eontri-

buenti domiciliati in Isvizzera e fatta in base al reddito

dell'anno pel quale la tassa militare e dovuta. Se l'appli-

eazione d'una norma deI diritto tributario cantonale alla

determinazione della tassa militare non pare ammissihile