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3:W Yerwaltung,;· und Disziplin .. rI'echt~pflege. mindestens 10 Rappel!. Ergibt die Rerechnung der Ab- gabe einen durch 10 nicht teilbaren Betrag, so ist er auf 10 Rappen aufzurunden.» (Bundesblatt 1917 III. S. 168.)
• In dieser Fassung wurde die Aufrundungsbestimmung bei der parlamentarischen Beratung von beiden Räte'u ange- nommen (Sten. Bull. 1917, Nationalrat S. 357, Ständerat S. 69/129). In der Vorlage der Redaktiollskommission ist der Satz: « Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rappen» weggelassen worden. Es kann sich dabei nur um eine redaktionelle Änderung handeln, die auf der Überlegung beruht, dass die ausdrückliche Normierung einer Mindest- abgabe überflüssig ist, wenn sie sich implicite aus der Aufrundungsvorschrift ergibt.
4. - Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass daR Begehren der Beschwerdeführerin, in ihrem Falle von der Aufrundung des für die einzelnen Prämienquittungen geschuldeten Abgabebetrages abzusehen, mit der gesetz- lichen Ordnung nicht vereinbar ist. Unzutreffend ist die Behauptung,.es handle sich bei ihrer Fahrscheinheftversicherung um einen Fall, welcher der Abonnentellunfallversicherung gleichzustellen sei. Steuer- bare Prämie ist bei der Abonnentenunfallversicherung der Betrag des Versicherungsentgelts, das der Verleger als Versicherungsnehmer dem Versicherer leistet, und nicht der Teil des Betrages, der bloss rechnerisch auf das einzelne Zeitungsabonnement entfällt; bei der Fahrscheinheftver- sicherung dagegen der Betrag; den der einzelne Reisende für den Coupon entrichtet, der dem Fahrscheinheft bei- geheftet wird. Für die. Entscheidung nicht in Betracht fallen die Erörterungen der Beschwerdeführerin über die besonderen Anordnungen des Gesetzgebers für Transportversiche- rungen mit Prälnien bis zu eLl1em .Franken. Das Gesetz hat für die UnfaUversicherung eine ähnliche Vergünstigung nicht vorgesehen. Ebenso dürfen aus der Tatsache, dass beim Wechselstempel die Abgabe in Beträgen von 5 Rap- pen gestaffelt ist, keine Schlüsse für die Behandlung ande- rer Abgabearten gezogen werden. Bundesrechtliche Abgaben. N0 52. 321 Unerheblich und deshalb nicht erörtern ist schliess- lieh, ob und auf welche Weise die Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Ausgestaltung der Fahrschein- heft:vel'Sicherung eine weniger hohe Abgabebelastung erreichen könnte. Massgebend ist einzig, dass nach der gegenwärtigen Organisation dieses Geschäftszweiges die von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete Abgabeberechnung den Vorschriften der Stempelgesetz- gebung entspricht. Demnach €1'kennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. Urteil vom 21. November 1929
i. S. Jungtraubahn-Gesellschaft gegen eidg. Steuerverwaltung. S t e m p e 1 a b gab e n. Bei einer Erhöhung des Aktienkapitals unter Verwenduug eigener Mittel der Aktiengesellschaft (Aus- gabe von Gratisaktien) ist sowohl die Emissionsabgabe auf Aktien als auch die Couponabgabe geschuldet. Unerheblich ist, ob die Liberierung der Aktien aus Reserven erfolgt, die bei ~iner früheren Herabsetzung des Aktienkapitals (Sanierung) bereItgestellt vt'1.lrden. . A. - Die Jungfraubahngesellschait hat im Jahre 1922 eine Sanierung durchgeführt und dabei unter anderm ihr Aktienkapital von 4,5 Millionen auf 1,8 Millionen Franken dadurch herabgesetzt, dass der Nominalwert der 9000 Aktien der Gt,sellschaft von 500 Fr. auf 200 Fr. abge- schrieben wurde. Gleichzeitig wurden diese Titel als Aktien H. Ranges bezeichnet. Von den frei gewordenen :Mitteln im Betrage von 2,700,000 Fr. wurden 2,200,000 Fr. verwendet. Es verblieben 500,000 Fr., die als «huch- mässige Reserve aus der Sanierung » in den Bilanzen der folgenden Jahre figurieren. Am 21. Juli 1928 beschloss die Generalversammlung der Aktionäre der Jungfraubahn-Gesellschaft die Erhöhung des Aktienkapitals H. Ranges von 1.800.000 Fr. auf A~ t\r.i T
1090 322 Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspflege. 2.250.000 Fr. durch Ausgabe von 9000 neuen Aktien H. Ranges zu 50 Fr. Nennwert und die Liberierung dieser Aktien unter Verwendung eines entsprechenden Teils der (buchmässigen Reserve aus der Sanierung». Die neuen Aktien wurden mit den bisherigen Aktien 11. Ranges in der Weise vereinigt, dass aus je einer bisherigen Aktie H. Ranges von 200 Fr. und einer neuen von 50 Fr .. eine neue Aktie H. Ranges von 250 Fr. Nennwert gebildet wurde. B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Entscheid vom 4. April 1929 :
a) die Emissionsabgabe nach Art. 17, Abs. 1, Art. 18, Abs. 1 und Art. 23, Abs. 1 StG von 1,8 % = 90 Fr. pro Titel, in Ganzen 8,100 Fr.;
b) die Couponabgabe nach Art. 5, Abs. 2 und ~rt .. 8, Abs. 1, lit. b, CG von 3 % = 1 Fr. 50 Cts. pro TItel, 1m Ganze.n 13,500 Fr. Eine Einsprache gegen diesen Entscheid ist am 28. Mai 1929 mit eingehender Begründung abgewiesen worden. G. - Mit Eingabe vom 27. Juni 1929 hat die Jung- fraubahngesellschaft rechtzeitig verwaltungsrechtliche Be- schwerde erhoben. Sie beantragt Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides. Sie macht unter Berufung auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Berechnung des Reinertrages von Privatbahnen geltend, die Wiedererhö- hung des früher abgeschrieben~n Nennwerte.s furer Aktien habe nicht den Charakter einer Kapitalerhöhung, sondern müsse als blosse Berichtigung der Kapitalbezeichnung angeseben werden. Die ffu diese Berichtigung. verwen- deten Beträge würden von der erwähnten SpezIalgesetz- gebung auch dann nicht als Reingewinnbestandteile be- handelt, wenn sie aus den Jabreserträgnissen stammen. Im vorliegenden Falle handle es sich sogar um die Ver- wendung einer Sanierungsreserve. Die Privatbahnen seien einerseits durch die Gesetz- gebung gezwungen, von der gesetzlichen Berichtigungs- möglichkeit Gebrauch zu machen. Anderseits habe gerade Bundesrechtliche Abgaben. N° 52. 323 diese Möglichkeit dazu angeregt, bei Sanierungen tief- greifende Massnahmen zu treffen. Es sei nicht gerecht- fertigt, deren Redressierung mit schweren Stempelabgaben zu belasten. Der Rechtsvorgang bestehe darin, dass Reserven zum Aktienkapital geschlagen werden .. Die Form der Kapital- erhöhung sei der Gesellschaft lediglich durch formale Vorschriften des Handelsregisterrechts aufgezwungen wor- den, die dem Wesen dieses Vorgangs nicht gerecht würden. Die eidgenössische E m iss ion 8 a b gab e sei nicht geschuldet, weil es hich um eine nicht stempelpflichtige Stomierung einer früheren Abschreibung und nicht um die Begründung neuer Miligliedschaftsrechte handle. Die Emissionsabgabe treffe, ihrem Charakter als Verkehrs- abgabe entsprechend, den übergang einer Summe Geldes oder eines Sachwertes aus dem Vermögen des Aktionärs in dasjenige der Gesellschaft, nicht die Kapitalerhöhung als solche. Mangels einer Übertragung von Werten an die Gesellschaft fehle dle Unterlage für die Berechnung eines Titelstempels, der übernahmebetra.g. Denn die ersten Erwerber bätten die neuen Aktien gratis erhalten. Dazu würde die gleichzeitige Belastung mit einer Couponabgabe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen~ Dass die Schaffung neuer Aktienrechte schlechthin der Emis- sionsabgabe unterworfen sei, wie im angefochtenen Ent- 1>cheid behauptet werde, sei nach dem in Doktrin und Praxis anerkannten System des Gesetzes unhalt.bar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Co u p 0 n- a hg a b e wird unter Berufung auf Äusserungen der Steuerrechtstheorie bestritten. Die Aktienaufwertung, wie sie hier stattgefunden habe, stelle keine geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Aktionäre, sondern lediglich eine Umbenennung der bestehenden Quotenrechte dar. Es handle sich um die Stornierung früherer Verluste, nicht um Gewinnausschüttung. Als Gratisaktien seien nur Aktien einer fremden Gesellschaft oder eventuell solche aus einer andern Kategorie der gleichen Gesellschaft Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. anzusehen. Eigene Gratisaktien seien nur dann coupoü- abgabepflichtig, wenn sie Gewinn darstellen, was hier nicht zutreffe. Die gleichzeitige Erhebung der Emissions- und der Couponabgabe sei widerspruchsvoll, wenn die erste Ab- gabe mit der Begründung gefordert werde, der erSte Erwerber der neuen Titel habe den Nennwert der Aktie bezahlt, die Couponabgahe deshalb, weil dem erstell Erwerber eine Gratisaktie ausgeliefert worden sei_ D. - Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Es handle sich um eine Kapitalerhöhung, die nach den Vorschriften des Stempel- gesetzes der Emissionsabgabe unterliege. Ob der Kapital- erhöhung eine Kapitalherabsetzung vorausgegangen sei, sei unerheblich; ebenso die Tatsache, dass die neuen Aktien aus eigenen Mitteln der Gesellschaft liberied werden. Die Gratisaktie unterliege der Abgabe zu ihrem Nennwert. - Der C'ouponabgabe sei die von der Be- schwerdeführerin vorgenommene Ausgabe von Gratis- aktien unterworfen, obgleich ihr frühere Kapitaleinbussen der Aktionäre gegenüberstehen und obgleich zur Liberie- rung Reserven herangezogen werden, die aus der früheren Kapitalhel'absetzung stammen, ",-as in (h:>r oonen Fassung von Art. 5, Abs. 2 ce unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Bundesge1'icltt zieM in Erwägung:
1. - Die E m iss ion s a b gab e auf Akt i e II wird nach Art. 18, Abs. I StG in dem Zeitpunkt erhoben. in welchem die Gründung der Geselloohaft oder die Kapi- talerhöhung im Handelsregister eingetragen wird. Die Abgabe verfällt grundsätzlich bei jeder Kapitalerhöhung. Ausnahmen von der Abgabepflicht bestehen nur für ('-,,-esellschaften, die bestimmte, im Gesetze selbst bezeich- nete Zwecke verfolgen und ausserdem weitere gesetzliche Erfordernisse erfüllen (Art. 17, Abs. 2 StG). Bei der Be- schwerdeführerill treffen diese Voraussetzungen nicht :w. Hundesrechtliche Abgaben. 2\0 52. Die Beschwerdeführerin hat ihr Stammaktienkapital um 450.000 Fr. erhöht durch Ausgabe von 9000 Aktienrechten von je 50 Fr. Sie schuldet für diese Kapitalerhöhnng die Emissionsabgabe. Dass die Kapitalerhöhung unter Verwendung von eige- nen l\fitteln der Gesellschaft vorgenommen wurde und dass diese Mittel aus einer früheren Kapitalherabsetzung her- rühren, spricht nicht gegen die Richtigkeit der angeord- neten Abgabebelastung, weil das Gesetz Abgabepflicht und Abgabefreiheit nicht unter diesem Gesichtspunkt normiert. Dies ist in der bisherigen Rekurspraxis zutreffend fest- gestellt worden. (Entscheid des Bundesrates vom 15. Fe- bruar 1929, VSA. IX. S. 45 ff.) Das Gesetz erklärt den Rechtsvorgang der Kapitalerhöhnng nach Obligationen- recht als massgebend. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Regelung der Kapitalerhöhungen nach Obligationenrecht werde den besonderen Verhältnissen ihres Falles nicht gerec~t. Sie versucht. die Transaktion als eine blosse Berichtigung des Nennwertes ihrer Stammaktien darzustellen. Für die Beurteilung der Beschwerde sind diese Darlegungen ohne Bedeutung, da sie mit der bestehenden Ordnung, die auf den Vorgang als solchen abstellt, unvereinbar sind. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterung. Unhaltbar ist die Berufung auf die bundesrechtiichen Vorschriften über die Rechnungsführung der Privatbah- nen. Sie enthalten weder Anordnungen darüber, wie Wiedererhöhungen des Aktienkapitals durchzuführen sind, noch über die rechtlichen Wirkungen von Kapitalerhö- hungen. Rie nehmen vor allem die Eisenbahnunterne~ mlmgen nicht von den zwingenden Vorschriften aus, ~e das Obligationenrecht für Kapitalerhöhungen aufstellt. Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, es fehle bei der Liberierung der neuen Aktien aus Gesellschafts- Ü . S· Art 9.R mitteln an einem bernahmewert 1m 111ne von . ""'" Abs. 2 StG. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf der irrtümlichen Annahme, die Emissions- Vorwaltungs- und DiBziplinarrechtspflege_ abgabe auf Aktien belaste die überführung von Vermö- genswerten der Aktionäre in das Vermögen der Gesell- schaft. Davon ist im Gesetz nicht die Rede. Es kommt besonders nicht darauf an, ob der Gesellschaft bei einer Kapitalerhöhung neue Mittel zugeführt werden, sondern auf die Kapitalerhöhung als solche, also darauf, dass neue Anteile am statutarischen Kapital ausgegeben werden, was im Falle der Beschwerdeführerin zutrifft.
2. - Für die eidgenössische Co u po n a b gab eist die Regelung massgebend, die durch das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1927 getroffen worden ist. Die Streit- fragen, denen Art. 5, Abs. 2 CG in seiner ursprünglichen Fassung von 1921 gerufen hatte und auf die sich auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Äusserungen der Steuerrechtstheorie· beziehen, sind durch die Novelle von 1927 entschieden worden. Den Coupons inländischer Aktien sind gleichgestellt und damit der Couponabgabe unterw?rfen Urkunden zum Bezuge, zur Auszahlung, überweisung, Gutschrift oder Verrechnung solcher geld- werter Leistungen einer Aktiengesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden dividendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellen. Gratisaktien sind als abgabebelastete Urkunden ausdrücklich aufgeführt .. Durch die neue Formulierung von,Art. 5, Abs. 2 CG ist klar- gestellt, dass nur die Rückzahlung des statutarischen, dividendenberechtigten Grundkapitals von der Coupon- abgabe ausgenommen ist, alle übrigen geldwerten Lei- stungen der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre dagegen der Couponabgabe unterliegen.
a) Darüber dass die Ausgabe neuer Aktienrechte, deren Liberierung aus Mitteln der Gesellschaft erfolgt (Gratis- aktien), eine Leistung dieser letztem Art darstellt, ist ein Zweifel nicht wohl möglich. Das Gesetz begegnet in sdner heutigen Fassung den Einwendungen, die früher gegen- über der Heranziehung von Gratisaktien allenfalls dann Bundesrechtliehe Abgabf"u. N0 52. erhoben werden konnten, wenn die Liberierung aus Gesell- schaftsmitteln erfolgte, die bei einer früheren Kapital- herabsetzung gebildet worden waren. Art. 5, Abs. 2 CG hat den Zweck, zu vermeiden, dass durch die Inanspruchnahme von Gesellschaftsmitteln zu Leistungen, die nicht in der Einlösung von Coupons bestehen, die Couponabgabe umgangen werden kann. Die Ausgabe von Gratisaktien wird der Couponabgabe unter- worfen, weil die Aktionäre in Form der Gratisaktien eine Kapitalbeteiligung erwerben, die ihnen Anspruch auf couponabgabefreie Rückzahlung bei Auflösung der Gesell- schaft oder bei einer spätem Kapitalherabsetzung gibt. Dass dabei Einbussen, die die Aktionäre früher bei einer Kapitalabschreibung infolge Sanierung erlitten haben, nicht angerechnet werden, beruht auf der positiven Anord- nung des Gesetzgebers. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Herab- setzung ihres Aktienkapitals anlässlich der Sanierung im Jahre 1922 vermag aus diesem Grunde die Zusprechung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen.
b) Die Behauptung, man habe es nicht mit einer Kapitalerhöhung zu tun, sondern mit einer Berichtigung des Nennwertes der Aktien, widerspricht der Bedeutung, die das Coupom·tempelgesetz dem Vorgang beilegt. Aller- dings kann, wirtschaftlich betrachtet, die Überführung von Reservekapital in Aktienkapital als eine Annäherung des Nominalbetrages der Aktien an den Vermögenswert des durch sie verurkundeten Anteils an der Gesellschaft angesehen werden. Das Couponstempelgesetz steht aber nicht auf diesem Boden, da es in Art. 5, Abs. 2 zum Ausdruck bringt, dass die Ausgabe neuer Aktien zu Lasten der Reserven der Gesellschaft (Gratisaktien), also die Umwandlung von Reservekapital in Aktienkapital, eine abgabepflichtige Leistung darstellt. Unzutreffend ist die Behauptung, unter Gratisaktien verstehe das Gesetz nur Titel, die eine fremde Gesellschaft ausstelle und deren Ausgabe demnach nicht zu einer Ver- Verwaltungs- und Disziplinarreohtspfiege. minderung der bisherigen Reserven der eigenen Gesell- schaft führen. Gratisaktien sind begrifflich Titel, die von der emittierenden Gesellschaft an ihre eigenen Aktionäre abgegeben werden. Art. 5, Abs. 2 CG bezieht sich über- haupt nur auf Leistungen, welche die Gesellschaft «an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte)}, also an die eigenen Mitglieder ausrichtet.
e) Im vorliegenden Falle sind neue Aktienrechte ge- schaffen worden. Sie wurden den Stammaktionären unter Verwendung von Mitteln der Gesellschaft zugewendet und st€.llen als Gratisaktien eine Leistung im Sinne von Art 5, Aha. 2 CG dar. Diese Leistung besteht nicht in der Rück- zahlung des im Zeitpunkt ihrer Durchführung vorhande- nen, dividendenberechtigten Kapitals. Sie unterliegt dem- nach der Couponabgabe.-
3. - Die Emissionsabgabe wird erhoben, weil die Beschwerdeführerin neue Aktienrechte ausgibt, die Coupon- abgabe, weil sie sie gratis, d. h. unter Verwendung eigener Mittel ausgibt. Die Erhöhung des AktienkapItals der Beschwerdeführerin ist unter diesen beiden Gesichts- punkten' stempelrechtlich relevant. Daraus ergibt sich die zweimalige Belastung desselben Rechtsvorgangs mit Stempelabgaben. Diese Belastung-ist nicht unzulässig. Das Gesetz ordnet nicht an, dass in solchen Fällen nur eine der beiden in Betracht fallenden Abgaben zu erheben wäre. Demnach erkennt das Bu!ndesyerwht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesrechtliche Abgabell. :No 53.
53. Urteil vom 5. Dezember 1929 i. S. W. E. B. gegen Zürich. M il i t ä r p fl ich t e r s atz. - - Die kantonalen Rekursinstanzen sind berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Gesuche um 'Vieder. erwägung ihrer Entscheidungen einzutreten. Lehnen sie die Beurteilung der Streitsache im Wiedererwägungsverfahren ab, so wird die Frist für die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht durch die Zustellung des früheren Ent· scheides, nicht durch diejenige des Nichteintret,eI1Bbeschlusses bestimmt. A. - Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 1928 zum Militärpflichtersatz dieses Jahres eingeschätzt worden. Die Einschätzungsverfügung wurde ihm in Indien, wo er damals wohnte, zugestellt und erreichte ihn nach seinen Angaben in einem Zeitpunkt, da er seinen bisherigen 'Wohnsitz aufgab, um in Europa eine neue Existenz zu suchen. Er hat dann am 15. Januar 1929, wie er selbst zugibt, verspätet, Rekurs erhoben. Die Militärdirektion des Kantons Zürich ist auf den Rekurs eingetreten und hat ihn mit Entscheid vom 11. März 1929 teilweise - inbezug auf den Zuschlag für Vermögen - gutgeheissen, inbezug auf den Einkommenszuschlag dagegen abgewiesen. Am 13. April 1929 wandte sich das schweizerische Konsulat in Mailand auf Ansuchen des Beschwerde- führers an die kantonale Militärdirektion, diesmal wegen der Ersatzbeträge für die Jahre 1928 und 1929. Mit Entscheid vom 17. Mai ermässigte die Militärdirektion die Steuer für 1929, hielt dagegen an der Einkommens- taxation für 1928 fest. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. /28. Juni mitgeteilt. Gleichzeitig übermittelte ihm das Konsulat einen abgeänderten, vom
22. Mai 1929 datierten Taxationszettel, in dem die Steuer für 1929 festgesetzt und der Rückstand für 1928 auf- geführt ist. Auf der Rückseite dieses Taxationszettels sind die Rekursfristen mitgeteilt, insbesondere mit rotem Aufdruck die Frist von 30 Tagen zum Rekurs an das Bundesgericht.