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55_I_313

BGE 55 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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:IU

Sta.a.tsrecht.

rechtskräftig geworden, so dass auch die Administrativ-

behörde, welche über die Entziehung der Fahrbewilligung

i. S. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte,

ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande

ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der

letzteren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht

einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf

den sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang durch

die Erhebung der Rüge der Wil1kiir und nicht der Ver-

letzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postu-

liert werden, dass dabei nur solche übertretungen der

Verkehrsvorschriften als Entziehungsgrund berücksich-

tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungs-

frist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung

noch nicht abgelaufen' sei. Das zeitliche Zurückliegen

der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen

können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur

letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziehungs-

~erfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen

ist, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des

Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird

als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch

voraussetzt, dass es entweder ehle schwere Verletzung

der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wi e der hol te

Übertretung derselben verlangt, Das Zutreffen dieses

Ausnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Fa.lle

wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die

Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizei-

gerichtes Glarus, also während 1 % Jahren nicht mehr

gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar

vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen

eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen

Fahrens erhalten hat.

Demnach e1'k'-nnt clas Buncle8ge1':cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FED~RAL

5L 0lt8il 'YODl 14. Noyember 1929 i. S. « Eelyetia.,.

so.,.... t1mall- und lIaftpfhcJn..VerslcllerUDgSanat&lt

gegen elCig. StllullfVerwaltung.

:H:;

S- t. e m p e lab gab e n.

Die Stempelabgabe auf Quittungen.

.

für Versichenmgsprämien wird auf der einzelnen Prämien-

quittung erhoben.

Die Mindestabgsbe beträgt 10 Rappen.

A. -

Die « Helvetia), Schweizerische Unfall- und

Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre

1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahr-

scheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine

Versicherungssumme von 1000 Fr. für den Jj~all des Todes

oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach

« Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise-

Unfall-Versicherung» behandelt. Die Prämie beträgt 50

Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbe-

griffen ist. Die Versicherung kann von Personen abge-

schlossen werden, die bei einem die {(Helvetia» vertre-

tenden Reise bureau ein von diesem auf Rechnung der

Btmdesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.

314

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Der Abschluss der Versicherung wird durch einen Coupon

verurkundet, der dem Fahrscheinheft beigeheftet wird.

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung hatte ur-

sprünglich die Abgabenentrichtung nach dem PauschaJ-

verfahren, zum Satze von 1 % der Prämieneinnahmen

mit einem Aufrundungszuschlag von 4 % Rappen pro

Prämienquittung, in Aussicht genommen (Schreiben vom

11. l!-'ebruar 1926), ist aber bei der Kontrolle der ersten

Jahresabrechnung (für 1928) auf die s. Z. erteilte Auskunft

zurückgekommen und hat die Abgabe zum Satze von

% % der Barprämie (= 0,25 Rappen), unter Aufrun-

dung gemäss Art. 45, Abs. 3 StG, auf 1 0 Rap p e n

pro Coupon festgesetzt. Sie forderte demgemäss für die

im Jahre 1928 abgesetzten 32,960 Coupons eine Abgabe

von 3296 Fr. (Entscheid vom 13. März 1929).

Im Einspracheverfahren wurde die pro 1928 geschuldete

Abgabe auf 2197 Fr. 40 Cts. herabgesetzt unter Vorbehalt

späterer Kontrolle und Ausgleichung der Abgabefest-

setzung. An dem Abgabebetrag von 10 Rappen pro

Coupon wurde festgehalten, dagegen vorläufig nur 2/3 der

im Jahre 1928 abgesetzten Coupons in die Abgabeberech-

nung einbezogen mit Rücksicht darauf, dass im Gesamt-

betrag der verkauften Coupons auch Abschlüsse mit im

Auslande domizilierten Personen inbegriffen sind. Die

endgültige Festsetzung der ahgabebelasteten Coupons soll

später auf Grund weiterer Erhebungen vorgenommen

werden.

.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die abgabepflichtige

Gesellschaft innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben.

Sie beantragt Feststellung, dass die von ihr verkauften

Reiseunfallcoupons lediglich dem Abgabesatz von % %

unterworfen seien ohne Aufrundung für jeden einzelnen

Coupon und dass eine Aufrundung auf 10 Rappen nur

vorzlmehmen sei, falls die aus den Registern sich ergebende

Gesamtprämie einen durch zehn nicht teilbaren Total-

betrag ergibt.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der Stempel-

Bundesrechtliche Abgaben. No öl.

:H5

gesetzgeber habe, wie aus einzelnen Bestimmungen des

Gesetzes sowohl, als auch aus den Gesetzgebungsmateria-

lien hervorgehe, auf ein richtiges Verhältnis zwischen

Abgabe und Prämie Rücksicht genommen. Die Abgabe

betrage nach Gesetz % % der Prämie. Es widerspreche

dem Sinn des Gesetzes, wenn die Abgabe durch die Auf-

rundung für jede einzelne Prämienquittung auf ein Viel-

faches des gesetzlichen Abgabebetrages erhöht werde.

Eine solche Abgabe wirke für ihren Geschäftsbetrieb

prohibitiv. Die Abwälzung auf die Reisenden sei tech-

nisch unmöglich; die Gesellschaft habe die Abgabe des-

halb selbst zu tragen und würde durch die Aufrundung

auf den einzelnen Coupons ungebührlich belastet. Die

Rekurrentin verweist auf die Abgabeberechnung bei der

Abonnenten-Unfall-Versicherung der Zeitungsverleger, bei

der die Abgabe auf der Gesamtprämie berechnet werde.

Analog sei auch bei ihrer Fahrscheinheftversicherung vor-

zugehen.

Ähnlich verhalte es sich bei Generalpolizen

für Transportversicherungen.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Darlegungen auf

ein Gutachten des Herrn Prof. Weyermann in Bern, in

welchem die Auffassung vertreten wird, dass die « Auf-

rundung nicht je auf dem Abgabebetrag des Reiseunfall-

Coupons, sondern jeweilen auf den Beträgen erfolgt, die

bei der registermässigen Abgabeberechnung » ermittelt

werden. Dies folge aus dem Wortlaut der in Frage ste-

henden Bestimmung, nach welchem die Aufrundung bei

der Abgabe auf Prämienquittungen nicht, wie bei den

anderen Abgabearten, ausdrücklich auf dem einzelnen

Steuerobjekt angeordnet, sondern auf die « Berechnung

der Abgabe» verlegt werde. Darunter sei nach Art. 80,

81 und 86 der StV von 1918 die vierteljährliche Abgabe-

ermittlung auf Grund der Stempelregister zu verstehen.

Demnach beziehe sich die « Berechnung der Abgabe » im

Sinne von Art. 45, Abs. 3 StG, nicht auf den einzelnen

Registerposten, sondern auf den jeweiligen Gesamtbetrag

der l'egistermässigen Abgaben. Für diese Lösung spreche

;ülch ilie Überlegung, dass der Gesetzgeber vernünftiger-

weise die Aufrundung nicht zu einer empfindlichen Ab-

gabeerhöhung habe ausarten lassen wollen.

Bei nicht

registrierten Abgaben sei die Aufrundung auf dem Betreff- ~

nis der einzelnen Besteuerung eine technische Notwendig-

keit. Bei den registrierten Abgaben dagegen habe der

Gesetzgeber die Fälle ausdrücklich bezeichnet, bei denen

die Aufrundung auf dem einzelnen Titel zu erfolgen habe.

Wo dies nicht geschehen sei, habe die registermässige

Berechnung der Abgabe Platz zu greifen. Übrigens habe

es der Versicherer in der Hand, durch Ausgabe von

Stammpolizen, wie sie bei der Abonnentenunfallversiche-

rung üblich seien, der Belastung mit der Aufrundung auf

dem einzelnen Prämienbetrage auszuweichen.

D. -- Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwe~de. Die Abgabeberechnung bei

den eidgenössischen Stempelabgaben erfolge, dem Wesen

dieser Besteuerungsart entsprechend, für jedes einzelne

Objekt besonders. Dies gelte auch für die Aufrundung,

die ihrem Zwecke einer Vereinfachung der Abrechnung,

Überwälzung und Teilung entsprechend immer auf der für

die einzelne Urkunde oder das einzelne Rechtsgeschäft

berechneten Abgabe vorzunehmen sei. Für die Abgabe

auf Prämienquittungen im besonderen lasse sich die

Anwendbarkeit der Aufrundungsbestimmung auf die ein-

zelne Prämienquittung ohne weiteres aus der Entstehung

dieser Vorschrift nachweisen .. Deren Sinn werde zudem

durch andere Anordnungen des Gesetzes (Art. 44, lit. a

und 46, Abs. 2 StG) bestätigt. Die von der Bes('hwerde-

führerin erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet,

eine andere Lösung zu rechtfertigen. Besonders sei auch

bei der registermässigen Abgabeberechnung nach Mass-

gabe der Stempelverordnung die Aufrundung für jede

einzelne Abgabe vorzunehmen.

Da,<; Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art 45 StG ordnet nach seinem Wortla1,lt die

Berechnung der Stempelabgabe für die einzelne Prämien-

Hunuesrechtliche Abgaben. K" 1)1.

:Jl,

quittung an. Er bestimmt die Abgabe in Promillell \(der

Versicherungssumme)} (Immobiliar-

und Mobiliarfeuer-

versicherung, Brandchomage-

und Mietverlustversiche-

rung) und in Prozenten

« der Barprämie I)

. (Lebens-,

Haftpflicht-, Unfall-, Transport-Versicherung und alle

nicht speziell genannten Versicherungszweige). Wenn das

Gesetz im Anschluss an diese Regelung der Abgabesätze

die Aufrundung auf 10 Rappen vorschreibt, wenn die

« Berechnung der Abgabe »einen durch zehn nicht teil-

baren Betrag ergibt, so kann dies nur auf die einzelne

Prämienquittung bezogen werden. Für eine Zusammen-

fassung mehrerer Prämienzahlungen bei der Abgabe-

berechnung, wobei nur der Gesamtbetrag der Abgabe

aufgerundet würde, wie es die Beschwerdeführerin bean-

tragt, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Sie wäre auch mit der gesetzlichen Regelung von

Abgabefälligkeit und Abgabeentrichtung nicht vereinbar.

Denn die Abgabe verfällt bei Zahlung der Prämie (Art. 46)

und der Versicherer, der zur Entrichtung der Abgabe

verpflichtet ist, hat das Recht, den Abgabebetrag beim

Versicherungsnehmer einzuziehen (Art. 47). Diese Ord-

nung bedingt, dass die Abgabe auf der einzelnen Prämien-

quittung erhoben und dass demgemäss auch die Abgabe-

berechnung nach Massgabe der einzelnen Prämienquittung

vorgenommen wird, womit die Aufrundung im Einzelfalle

ohne weiteres verbunden sein muss, auch wenn daf':

Gesetz nicht ausdrücklich ausspricht, dass sich die Auf-

rundungsvorschrift. « auf jeden Titel)} bezieht.

Die Stempelverordnung hat nun allerdings die quartals-

weise Ablieferung der Abgabebeträge an die Steuerbehörde

vorgesehen (Art. 86 StV von 1918, Art. 79 StV VOll 192~)

und auch Jahresabrechnung mit monatlichen Teilzahlun-

gen zugelassen (Art. 90 bezw. 80 StV). In beiden Fällen

werden die während des Abrechnungszeitraumes v~rfal­

lenen Abgabebeträge zusammengefasst. Es handelt sich

dabei aber nur um eine technische Massnahme im Bezugs-

verfahren. Diese kann für die Abgabeberechnung nur

insoweit von Bedeutung sein, a]s das C..esetz selbst die

318

Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.

Höhe der Abgabe von Modalitäten der Gesetzesdurch-

führung abhängen lässt, was bei der Stempelabgabe auf

Prämienquittungen nach Art. 45 StG nicht zutrifft.

Übrigens sieht auch die Stempelverordnung die Einzel-

berechnung des Abgabebetrages für jede Prämienquittung

ausdrücklich vor (vgl. 82 bezw. 77

[Registerschema

Kol. 7 bezw. 6]; ferner 84, Abs. 1 bezw. 77, Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 11, Abgabefestsetzung auf Grund der

Geschäftsbücher). Eine Aufrundung anlässlich der Quar-

tals- und Jahresabrechnung über die Abgabe kommt nach

der Stempelverordnung überhaupt nicht in Frage, da in

den Stempelregistern bezw. den sie ersetzenden Geschäfts~

kontrollen ausschliesslich aufgerundete Abgabebeträge

figurieren.

Die Schlüsse, die das Gutachten Weyermann aus den

Vorschriften der Stempelverordnung über den quartals-

weisen Abgabebezug auf Grund von Registern zu ziehen

versucht, beruhen nicht nur auf einem Irrtum über die

sachliche Bedeutung dieser Vorschriften; sie stehen auch

im Widerspruch zu den Anordnungen der Verordnung

über die Einrichtung der Register und über die Abgabe-

festsetzung auf Grund der Geschäftsbücher. Dass die

Verordnung von 1918 an ein e I' Stelle (Art. 86, Abs. 1)

in Abweichmlg vom Gesetz den Ausdruck « Berechnung

der Abgabe » verwendet, wo die Abrechnung über die für

ein Kalenderquartal abzulie!ernden Abgabebeträge ge-

meint ist, fällt natürlich der gesetzlichen Regehmg über

die Abgabefestsetzung gegenüber nicht in Betracht, und

ist übrigens auch im Zusammenhang der Verordnung

selbst kaum missverständlich.

2. -

Dass die Aufrundung der Stempelabgabe auf dem

einzelnen Titel vorzunehmen ist, entspricht sodann, ab-

gesehen von der positiven Regelung in Art. 45 StG nicht

nur dem Wesen einer Belastung bestimmter Vorgänge des

Rechtsverkehrs, wie sie das Stempelgesetz vorsieht, son-

dern auch der Ordnung, die die eidgenössische Stempel-

gesetzgebung durchweg geschaffen hat. Für alle Abgabe-

BUlldesrechtliche Abgaben. N° 51.

319

arten hat das Stempelgesetz, soweit nicht ein Fixstempel

in Frage steht (Frachtbriefstempel Art. 50), die Auf-

rundung vorgeschrieben, wobei redaktionell die Aufrun-

dung « für jeden Titel» ausdrücklich verlangt wird bei

Verkehrsvorgängen, die die Abgabefälligkeit für eine

Mehrzahl von Urkunden gleichzeitig auslösen und wo aus

diesem Grunde die Frage aufgeworfen werden könnte, ob

die Abgabeberechnung auf dem Gesamtposten der in

Frage stehenden Urkunden oder auf dem einzelnen Titel

vorzunehmen ist. (V gl. Emissionsabgabe auf Obligationen

und Beteiligungsurkunden, Art. 14, Abs. 2; 23, Abs. 5;

28, Abs. 3; 31, Abs. 4). Soweit sich die Abgabe auf

Einzeltatbestände bezieht, hat sich der Gesetzgeber durch-

wegs und logisch zutreffend mit der Anordnung der

Aufrundung an sich begnügt (Umsatz-, Wechsel- und

Prämienquittungsstempel, Art. 34, Abs. 2; 39, Abs. 3;

45, Abs. 3).

3. -

Die Haupteinwendung, die die Beschwerdeführerin

der Aufrundung der Abgabe für jede einzelne Prämien-

quittung gegenüber erhebt, ist der Hinweis auf die ver-

hältnismässig starke Belastung. Es wird geltend gemacht,

durch die Aufrundung werde die Belastung von Y2 % der

Barprämie in ein Vielfaches verkehrt.

Diese Einwendung spricht indessen nicht gegen die

Anwendung von Art. 45, Abs. 3 StG im Falle der Be-

schwerdeführerin. Denn wenn das Gesetz die Aufrundung

aller Abgabebeträge auf 10 Rappen anordnet, so bedeutet

dies nicht nur die Staffelung der Abgabebeträge von 10

zu 10 Rappen, sondern gleichzeitig auch die Festsetzung

einer Mindestabgabe von 10 Rappen für jeden Fall, in

welchem bei der Abgabeberechnung nach Massgabe des

Abgabesatzes dieser Betrag nicht erreicht wird. Für jede

Prämienquittung ist wenigstens eine Abgabe von 10 Rap-

pen zu entrichten.

Dies war im Gesetzesentwurf des Bundesrates zum

Stempelgesetz, vom 16. Mai 1917, zum Ausdruck gebracht.

Art. 39, Abs. 3 der Vorlage lautete: « Die Abgabe beträgt

320

Yerwaltung.;- Imd Disziplinarrechtspflege.

mindestens 10 Rappell. Ergibt die Rerechnung der Ab-

gabe einen durch 10 nicht teilbaren Betrag, so ist er auf

10 Rappen aufzurunden.» (Bundesblatt 1917 IU. S. 168.)

In dieser Fassung \vurde die Aufrundungsbestimmung bei

der parlamentarischen Beratung von beiden Räte'u ange-

nommen (Sten. Bull. 1917, Nationalrat S. 357, Ständerat

S. 69/129). In der Vorlage der Redaktionskommissioll ist

der Satz: « Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rappen»

weggelassen worden. Es kann sich dabei nur um eine

redaktionelle Änderung handeln, die auf der Überlegung

beruht, dass die ausdrückliche Normierung einer Mindest-

abgabe überflüssig ist, wenn sie sich implicite aus der

Aufrundungsvorschrift ergibt.

4. -

Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass das

Begehren der Beschwerdeführerin, in ihrem Falle von der

Aufrundung des für die einzelnen Prämienquittungen

geschuldeten Abgabebetrages abzusehen, mit der gesetz-

lichen Ordnung nicht vereinbar ist.

Unzutreffend ist die Behauptung,€S handle sich bei ihrer

Fahrscheinheftversicherung um einen Fall, welcher der

Abonnentenunfallvel'sicherung gleichzustellen sei. Steuer-

bare Prämie ist bei der Abonnentenunfallversicherung

der Betrag des Versicherungsentgelts, das der Verleger als

Versicherungsnehmer dem Versicherer leistet, und nicht

der Teil des Betrages, der bloss rechnerisch auf das einzelne

Zeitungsa bonnement entfällt; bei der Fahrscheinheftver-

sicherung dagegen der Betrag, den der einzelne Reisende

für den CouI)on entrichtet, der dem Fahrscheinheft bei-

geheftet wird.

Für die. Entscheidung nicht in Betracht fallen die

Erörterungen der Beschwerdeführerill über die besonderen

Anordnungen des Gesetzgebers für Transportversiche-

rungen mit PräInien bis zu einem Franken. Das Gesetz

hat für die Unfa.llversicherung eine ähnliche Vergünstigung

nicht vorgesehen. Ebenso dürfen aus der Tatsache, dass

beim "\Vechselstempel die Abgabe in Beträgen von 5 Rap-

pen gestaffelt ist, keine Schlüsse für die Behandlung ande-

rer Abgabearten gezogen werden.

Bundesreehtliche Abgaben. No 52.

321

Unerheblich und deshalb nicht erörtern ist schliess.

lieh, ob und auf welche Weise die Beschwerdeführerin

durch eine entsprechende Ausgestaltung der Fahrschein-

heft:ersiche.~ung eine weniger

hohe Abgabebelastung

erreIchen konnte. Massgebend ist einzig, dass nach der

gegenwärtigen Organisation dieses Oeschäftszweiges die

von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete

Abgabeberechnung den Vorschriften der Stempelgesetz-

gebung entspricht.

Demnach €1'kennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Urteil vom 91. November 19ge

i. S. Jungtraubahn-Gesellscha.ft gegen eidg. Steuerverwaltung.

S t e m p e lab gab e n: Bei e~er Erhöhung des Aktienkapitals

unter Verwend~ng ~lgen~r MIttel der Aktiengesellschaft (Aus-

ga~ von GmtlsaktIen) 1st sowohl die Emissionsabgabe auf

~ktIen als auch die Couponabgabe geschuldet. Unerheblich

Ist; ~b die .. Liberienmg der Aktien aus Reserven erfolgt, die

bel ~mer fruheren Herabsetzung des Akt.ienkapitals (Sanierung)

bereItgestellt wurden.

A. -

Die Jungfraubahngesellschaft hat im Jahre 1922

eine Sanierung durchgeführt und dabei unter anderm ihr

Aktienkapital von 4,5 l\fillionen auf 1,8 Millionen Franken

dadurch herabgesetzt, dass der Nominalwert der 9000

Akti~n der Otsellschaft von 500 Fr. auf 200 Fr. abge-

schrieben wurde.

Gleichzeitig wurden diese Titel als

Aktien H. Ranges bezeichnet. Von den frei gewordenen

J\.:litteln im Betrage von 2,700,(100 Fr. wurden 2,200,000 Fr.

verwendet. Es verblieben 500,000 Fr., die als «buch-

mässige Reserve aus der Sanierung» in den Bilanzen der

folgenden Jahre figurieren,

Am 21. Juli 1928 beschloss die Generalversammlung

der Aktionäre der Jungfraubahn-Gesellschaft die Erhöhung

des Aktienkapitals H. Ranges von 1.800.000 Fr. auf

A~ r;::; T

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