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55_I_308

BGE 55 I 308

Bundesgericht (BGE) · 1929-09-19 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

exige que des restrictions, comme celles auxquelles elle

soumet la liberre du commerce, doivent s'etendre a. toutes

les exploitations commerciales qui se font concurrence.

Ri des exploitations susceptibles de se faire une concurrence

reelle echappent a. ces regles restrictives, l'application de

celles-ci devient en effet fort difficile parce qu'elle constitue

des lors, un prejudice certain injustifiable pour les commer-

\lants et les industriels qui y sont soumis.

Par ces motifs,

le Tribunal fediral admet le 'recour8.

Vgl. auch Nr. 50. -

Voir aussi n° 50.

H. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

50. Urteil vom as. Novemter 19a9 i. S. 1'.

gegen Regierungsrat Glarus.

Administ.I'ativer Entzug der Fahrbewilligung i. S. von Art. 16

des Automobilkonkordats wegen wiederholter Ühertretung

der Verkehrsbest,immungen. Verhältnis dieser Vorschrift zu

Art. 72 und 73 Abs. 1 des Konkordates. Keine Verpflichtung

der Administrativbehörde zu prüfen, ob die vorangegangenen,

formell rechtskräftig gewordenen Bestraflmgen wegen solche!'

Übertretungen mit Recht erfolgt seien. Einwendung, das8

es sich mit Ausnahme der letzten um weit zurückliegende

Übertretungen handle.

Durch Verfügung vom 19. September 1929 hat die

Baudirektion des Kantons Glarus der in Mitlödi, Kanton

Glarus, wohnhaften I. T. die ihr seinerzeit erteilte Bewil-

ligung zur Führung von Motorfahrzeugen für die Dauer

eines .Jahres entzogen. Auf Rekurs der Betroffenen hat

)

Int<>rkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Ftlhrrädern .. :\1050,

:100

der Regierungsrat von Glarus mit Entscheid vom 30.

September 1929 diese Verfügung bestätigt, dabei aber

immerhin die Wirkung des Entzuges auf die Zeit vom

1. Oktober 1929-30. Juni 1930 beschränkt. Zur Begrün-

dung wird im Entscheide ausgeführt, dass die Rekurrentill

durch ihr Verhalten am 14. August 1929 das Leben eines

Arbeiters stark gefährdet habe und überdies schon 15

Male wegen Missachtung der Fahrvorschriften bestraft

worden sei.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangt I. T. die Aufhebung dieses Entscheides des

Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV und

des Konkordates vom 7. April 1914 betreffend den Verkehr

mit Motorfahrzeugen (Automobilkonkordat).

Der Regierungsrat von Glarus ha,t die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Dil8 Bund.",sgerickt zieht in Erwägung:

1. -

(Zurückweisung einer auf das Rekursverfahrell

vor dem Regierungsrat bezüglichen prozessualen Rüge.)

2. -

In materieller Beziehung beruft sich der Rekurs

in erster Linie auf Art. 72 des Automobilkonkordates,

wonach die von nen Kantonea. zu erlassenden Strafbestim-

mungen gegen übertretungen des Konkordate!!; vorsehen

sollen, dass bei wiederholter übertretung oder bei schwerer

Verletzung der Verkehrsbestimmungen das Recht zur

Führung eines Motorfahrzeuges zeitweilig oder ganz

entzogen wird. Es 'folge daraus, dass es sich bei einer

solchen Entziehung um die Anwendung einer «Straf-

bestimmung)} im Sinne des Konkordates, um ein Straf-

urteil handle. Nach Art. 73 des Konkordates dürften

aber mit Strafbefugnissen auf Grund desselben nur Amts-

stellen betraut werden, denen gemäss der Gesetzgebung

des betreffenden Kantons sonst schon Strafbefugnisse

zustehen. Diese Voraussetzung treffe für die Baudirektion

und den Regierungsrat nach giamerischem Recht nicht

zu; es sei daher auch nicht zulässig gewesen, ihnen durch

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Staatsrecht.

kantonales Gesetz (nämlich das Gesetz vom 3. Mai 1925

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen) die Befugnis

zum Entzug der Führerbewilligung zu übertragen. Dabei

wird indessen übersehen, dass das Konkordat den Entzug

der Fahrbewilligung nicht nur als Nebenstrafe in Verbin-

dung mit der Verurteilung zu Geld- oder Freihdtsstrafe

durch die Strafbehörde wegen Übertretung der Konkor-

datsvorschrllten vorsieht, sondern ausserdem in Art. 16 all-

gemein die Behörde, welche die Fahrbewilligung

ausgestellt hat, als befugt erklärt, diese zeitweilig oder

ganz wieder zurückzuziehen, wenn der Inhaber sich der

wiederholten Übertretung oder einer schweren Verletzung

der Verkehrsbestimmungen schuldig gemacht hat. Dass

für den hbr vorgesehenen a d m i ni s t rat iv e n Erlass

einer solchen Verfügung die Baudirektion und der Regie-

"'lIDgsrat im Kanton Glarus nicht die zuständigen Stellen

wären, vom kantonalen Gesetz damit nicht hätten betraut

werden können, wird aber im Rekurse nicht behauptet

und könnte offenbar auch mit Fug nicht behauptet werden.

Nachdem das Konkordat als zulässigen Grund für diese

administrative Massregel ausdrücklich neben dem Eintritt

der in Art. 12 genannten Gebrechen auch die « Übertre-

tung der Verkehrsvorschriften})· aufführt, kann ferner

nicht die Rede davon sein, die Verfügung der nach Art.

16 des Konkordates zuständigen Verwaltungsbehörde

deshalb, weil &ie für die Entz~ehung der Fahrbewilligung

auf die Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abstellt,

als ein «Strafurteil » zu betrachten oder einem solchen

gleichzustellen und von den formellen und materiellen

Voraussetzungen abhängig zu machen, die für ein solches

gelten würden. wie es der Rekurs postuliert. Vielmehr

bleibt sie auch dann ein einfacher Verwaltungsakt, die

Zurücknahme einer dem Betroffenen früher erteilten

Polizeierlaubnis, so gut wie z. B. der Entzug des Wirt-

schaftspatentes aus dem Grunde, weil der Inhaber den

für dessen Erteilung gesetzlich erforderlichen guten

Leumund infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung

I

Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und F'ahrräd ton&le Strafrichter, nämlich das Polizeigericht Glarus,

erkannt, dass die gegen die Rekurrentin wegen des Vor-

falles vom 14. August 1929 erhobene Anschuldigung der

Gefährdung dee Lebens einer anderen Person unbegründet

sei und dass der Rekurrentin auch eine bei diesem Anlass

begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 40 des Automobil-

konkordates (Fahren auf einer gesperrten StrasAe) nicht

zur Last falle. Es frägt sich, ob es dem Regierungsrat

hienlach noch zustehen konnte, den Tatbestand in dieser

Beziehung abweichend vom Urteil des zuständigen Straf-

richters zu würdigen, um darauf eine administrative

Massnahme im Sinne von Art. 16 des Konkordates zu

stützen. Doch kommt darauf nichts an, weil für die

getroffene Verfügung nach dieser Vorschrift schon der

andere vom Regierungsrat angeführte Grund, nämlich

die wiederholte sonstige Übertretung der \Terkehrsvor-

bchriften durch die Rekurrentin ausreichte und es daher

nicht nötig war, dafür noch den weiteren vom Straf-

richter verneinten Tatbestand der Gefährdung des Lebens

eineR Dritten heranzuziehen. Wenn das Polizeigericht

die Rekurrentin in den heiden erwähnten Punkten frei-

gesprochen hat, so hat es sie doch andererseit& durch

das gleiche Urteil der Übertretung der Bestimmungen

von Art. 35 und 36 des Konkordates über dia zulässigen

Fahrgeschwindigkeiten, begangen bei dem streitigen Anl a.ss,

schuldig erklärt und deshalb mit 100 Fr. gebüsst. Efo ist

heute nicht mehr zu untersuchen, ob diese Verurteilung

zu Recht erfolgt sei. Nachdem die Rekurrentin gegen

das Urteil ein Rechtsmii,tel nicht ergriffen hat, ist es

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Staatsrecht.

rechtskräftig geworden, so dass auch die Administrativ-

behörde, welche über die Entziehung der Fahrbewilligung

i. S. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte,

ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande

ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der

letzteren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht

einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf

den sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang durch

die Erhebung der Rüge der Willkür und nicht der Ver-

letzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postu-

liert werden, dass dabei nur solche übertretungen der

Verkehrsvorschriften als Entziehungsgrund berücksich -

tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungs-

frist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung

noch nicht abgelaufen' sei. Das zeitliche Zurückliegen

der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen

können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur

letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziehungs-

~erfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen

ist, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des

Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird

als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch

voraussetzt, dass es entweder eille schwere Verletzung

der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wie der hol t e

Übertretung derselben verlangt. Das Zutreffen dieses

Ausnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Falle

wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die

Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizei-

gerichtes Glarus, also während I % Jahren nicht mehr

gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar

vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen

eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen

Fahrens erhalten hat.

Demnach e1'k~nnt das Bundesger:cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

Er DISCIPLINAIRE

--

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

51. uateil mD. 14. Noysm'ber 1928 i. S. c Heb'etis.,.

SeA~ UDtalL- und ltaftp!icht-Verslcilenngsanatalt

gegen Gleig. Sttuervennltung.

ß- t. e m p e lab gab e n.

Die St.empelabgabe auf Quittungen

für Versicherungsprämien wird auf der einzelnen Prämien-

quittung erhoben.

Die ]\{indestabgabe bet.rägt. 10 Rappen.

A. -

Die « Helvetia », Schweizerische Unfall- und

Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre

1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahr-

scheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine

Versicherungssumme von 1000 Fr. für den Fall des Todes

oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach

« Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Reise-

Unfall-Versicherung» behandelt. Die Prämie beträgt 50

Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbe-

griffen ist. Die Versicherung kann von Personen abge-

schlossen werden, die bei einem die « Helvetia» vertre-

tenden Reisebureau ein von diesem auf Rechnung der

Btmdesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.