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Staatsrecht.
exige que des restrictions, comme celles auxquelles elle
soumet la liberre du commerce, doivent s'etendre a. toutes
les exploitations commerciales qui se font concurrence.
Ri des exploitations susceptibles de se faire une concurrence
reelle echappent a. ces regles restrictives, l'application de
celles-ci devient en effet fort difficile parce qu'elle constitue
des lors, un prejudice certain injustifiable pour les commer-
\lants et les industriels qui y sont soumis.
Par ces motifs,
le Tribunal fediral admet le 'recour8.
Vgl. auch Nr. 50. -
Voir aussi n° 50.
H. INTERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
50. Urteil vom as. Novemter 19a9 i. S. 1'.
gegen Regierungsrat Glarus.
Administ.I'ativer Entzug der Fahrbewilligung i. S. von Art. 16
des Automobilkonkordats wegen wiederholter Ühertretung
der Verkehrsbest,immungen. Verhältnis dieser Vorschrift zu
Art. 72 und 73 Abs. 1 des Konkordates. Keine Verpflichtung
der Administrativbehörde zu prüfen, ob die vorangegangenen,
formell rechtskräftig gewordenen Bestraflmgen wegen solche!'
Übertretungen mit Recht erfolgt seien. Einwendung, das8
es sich mit Ausnahme der letzten um weit zurückliegende
Übertretungen handle.
Durch Verfügung vom 19. September 1929 hat die
Baudirektion des Kantons Glarus der in Mitlödi, Kanton
Glarus, wohnhaften I. T. die ihr seinerzeit erteilte Bewil-
ligung zur Führung von Motorfahrzeugen für die Dauer
eines .Jahres entzogen. Auf Rekurs der Betroffenen hat
)
Int<>rkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Ftlhrrädern .. :\1050,
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der Regierungsrat von Glarus mit Entscheid vom 30.
September 1929 diese Verfügung bestätigt, dabei aber
immerhin die Wirkung des Entzuges auf die Zeit vom
1. Oktober 1929-30. Juni 1930 beschränkt. Zur Begrün-
dung wird im Entscheide ausgeführt, dass die Rekurrentill
durch ihr Verhalten am 14. August 1929 das Leben eines
Arbeiters stark gefährdet habe und überdies schon 15
Male wegen Missachtung der Fahrvorschriften bestraft
worden sei.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangt I. T. die Aufhebung dieses Entscheides des
Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV und
des Konkordates vom 7. April 1914 betreffend den Verkehr
mit Motorfahrzeugen (Automobilkonkordat).
Der Regierungsrat von Glarus ha,t die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Dil8 Bund.",sgerickt zieht in Erwägung:
1. -
(Zurückweisung einer auf das Rekursverfahrell
vor dem Regierungsrat bezüglichen prozessualen Rüge.)
2. -
In materieller Beziehung beruft sich der Rekurs
in erster Linie auf Art. 72 des Automobilkonkordates,
wonach die von nen Kantonea. zu erlassenden Strafbestim-
mungen gegen übertretungen des Konkordate!!; vorsehen
sollen, dass bei wiederholter übertretung oder bei schwerer
Verletzung der Verkehrsbestimmungen das Recht zur
Führung eines Motorfahrzeuges zeitweilig oder ganz
entzogen wird. Es 'folge daraus, dass es sich bei einer
solchen Entziehung um die Anwendung einer «Straf-
bestimmung)} im Sinne des Konkordates, um ein Straf-
urteil handle. Nach Art. 73 des Konkordates dürften
aber mit Strafbefugnissen auf Grund desselben nur Amts-
stellen betraut werden, denen gemäss der Gesetzgebung
des betreffenden Kantons sonst schon Strafbefugnisse
zustehen. Diese Voraussetzung treffe für die Baudirektion
und den Regierungsrat nach giamerischem Recht nicht
zu; es sei daher auch nicht zulässig gewesen, ihnen durch
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Staatsrecht.
kantonales Gesetz (nämlich das Gesetz vom 3. Mai 1925
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen) die Befugnis
zum Entzug der Führerbewilligung zu übertragen. Dabei
wird indessen übersehen, dass das Konkordat den Entzug
der Fahrbewilligung nicht nur als Nebenstrafe in Verbin-
dung mit der Verurteilung zu Geld- oder Freihdtsstrafe
durch die Strafbehörde wegen Übertretung der Konkor-
datsvorschrllten vorsieht, sondern ausserdem in Art. 16 all-
gemein die Behörde, welche die Fahrbewilligung
ausgestellt hat, als befugt erklärt, diese zeitweilig oder
ganz wieder zurückzuziehen, wenn der Inhaber sich der
wiederholten Übertretung oder einer schweren Verletzung
der Verkehrsbestimmungen schuldig gemacht hat. Dass
für den hbr vorgesehenen a d m i ni s t rat iv e n Erlass
einer solchen Verfügung die Baudirektion und der Regie-
"'lIDgsrat im Kanton Glarus nicht die zuständigen Stellen
wären, vom kantonalen Gesetz damit nicht hätten betraut
werden können, wird aber im Rekurse nicht behauptet
und könnte offenbar auch mit Fug nicht behauptet werden.
Nachdem das Konkordat als zulässigen Grund für diese
administrative Massregel ausdrücklich neben dem Eintritt
der in Art. 12 genannten Gebrechen auch die « Übertre-
tung der Verkehrsvorschriften})· aufführt, kann ferner
nicht die Rede davon sein, die Verfügung der nach Art.
16 des Konkordates zuständigen Verwaltungsbehörde
deshalb, weil &ie für die Entz~ehung der Fahrbewilligung
auf die Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abstellt,
als ein «Strafurteil » zu betrachten oder einem solchen
gleichzustellen und von den formellen und materiellen
Voraussetzungen abhängig zu machen, die für ein solches
gelten würden. wie es der Rekurs postuliert. Vielmehr
bleibt sie auch dann ein einfacher Verwaltungsakt, die
Zurücknahme einer dem Betroffenen früher erteilten
Polizeierlaubnis, so gut wie z. B. der Entzug des Wirt-
schaftspatentes aus dem Grunde, weil der Inhaber den
für dessen Erteilung gesetzlich erforderlichen guten
Leumund infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung
I
Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und F'ahrräd ton&le Strafrichter, nämlich das Polizeigericht Glarus,
erkannt, dass die gegen die Rekurrentin wegen des Vor-
falles vom 14. August 1929 erhobene Anschuldigung der
Gefährdung dee Lebens einer anderen Person unbegründet
sei und dass der Rekurrentin auch eine bei diesem Anlass
begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 40 des Automobil-
konkordates (Fahren auf einer gesperrten StrasAe) nicht
zur Last falle. Es frägt sich, ob es dem Regierungsrat
hienlach noch zustehen konnte, den Tatbestand in dieser
Beziehung abweichend vom Urteil des zuständigen Straf-
richters zu würdigen, um darauf eine administrative
Massnahme im Sinne von Art. 16 des Konkordates zu
stützen. Doch kommt darauf nichts an, weil für die
getroffene Verfügung nach dieser Vorschrift schon der
andere vom Regierungsrat angeführte Grund, nämlich
die wiederholte sonstige Übertretung der \Terkehrsvor-
bchriften durch die Rekurrentin ausreichte und es daher
nicht nötig war, dafür noch den weiteren vom Straf-
richter verneinten Tatbestand der Gefährdung des Lebens
eineR Dritten heranzuziehen. Wenn das Polizeigericht
die Rekurrentin in den heiden erwähnten Punkten frei-
gesprochen hat, so hat es sie doch andererseit& durch
das gleiche Urteil der Übertretung der Bestimmungen
von Art. 35 und 36 des Konkordates über dia zulässigen
Fahrgeschwindigkeiten, begangen bei dem streitigen Anl a.ss,
schuldig erklärt und deshalb mit 100 Fr. gebüsst. Efo ist
heute nicht mehr zu untersuchen, ob diese Verurteilung
zu Recht erfolgt sei. Nachdem die Rekurrentin gegen
das Urteil ein Rechtsmii,tel nicht ergriffen hat, ist es
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Staatsrecht.
rechtskräftig geworden, so dass auch die Administrativ-
behörde, welche über die Entziehung der Fahrbewilligung
i. S. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte,
ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande
ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der
letzteren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht
einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf
den sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang durch
die Erhebung der Rüge der Willkür und nicht der Ver-
letzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postu-
liert werden, dass dabei nur solche übertretungen der
Verkehrsvorschriften als Entziehungsgrund berücksich -
tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungs-
frist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung
noch nicht abgelaufen' sei. Das zeitliche Zurückliegen
der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen
können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur
letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziehungs-
~erfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen
ist, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des
Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird
als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch
voraussetzt, dass es entweder eille schwere Verletzung
der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wie der hol t e
Übertretung derselben verlangt. Das Zutreffen dieses
Ausnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Falle
wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die
Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizei-
gerichtes Glarus, also während I % Jahren nicht mehr
gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar
vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen
eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen
Fahrens erhalten hat.
Demnach e1'k~nnt das Bundesger:cht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
Er DISCIPLINAIRE
--
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
51. uateil mD. 14. Noysm'ber 1928 i. S. c Heb'etis.,.
SeA~ UDtalL- und ltaftp!icht-Verslcilenngsanatalt
gegen Gleig. Sttuervennltung.
ß- t. e m p e lab gab e n.
Die St.empelabgabe auf Quittungen
für Versicherungsprämien wird auf der einzelnen Prämien-
quittung erhoben.
Die ]\{indestabgabe bet.rägt. 10 Rappen.
A. -
Die « Helvetia », Schweizerische Unfall- und
Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre
1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahr-
scheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine
Versicherungssumme von 1000 Fr. für den Fall des Todes
oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach
« Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Reise-
Unfall-Versicherung» behandelt. Die Prämie beträgt 50
Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbe-
griffen ist. Die Versicherung kann von Personen abge-
schlossen werden, die bei einem die « Helvetia» vertre-
tenden Reisebureau ein von diesem auf Rechnung der
Btmdesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.