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55_I_295

BGE 55 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

auf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung

einer Verwaltungsbeistandschafll i. S. von Ärt.393 ZGB

über das Guthaben einer nationalisierten russischen

. Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte,in

das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der

Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war.

Wenn es damals als ausgeschlossen erklärt wurde, dass

ein einzelner GI ä u b i ger der nationalisierten Gesellschaft

sich auf diesem Wege bevorzugte Befriedigung für seine

Forderung verschaffe, und als die Pflicht des Verwaltungs-

beistands betrachtet wurde, falls sich die Forderlmg des

betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse

einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleich:

mässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger

sonst nicht möglich sei, die Insolvenz zu er'tiären und so

die Konkurseräffnung über das verwaltete Vermögen

herbeizuführen, so kann ein solches Vorzugsrecht noch

viel weniger einem einzelnen Akt ion ä r der Gesellschaft

für seine Vermögenseinlage in dieselbe· zugestanden

werden. In der gesamten ausländischen Literatur, die von

den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn

auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie

die hier von den Rekurrenten angehobene, als zulä~ig

betrachten würde; die angeführten Entscheidungen

betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des

Fortbestehens der nationalisierten russischen Aktien-

gesellschaft wenigstens für ihre' ausländischen vermögens-

rechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug

(tuf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liquida-

tioru.massnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus

dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele

führen, so durfte sie aber als offenbar aUbsichtlos i. S.

von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalb

das

Armenrecht für ihre

Dur~hführung verweigert

werden. Die Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie

die Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht

ii ber die materielle BegrÜDdetheit des Klageanspruchs

Gleichheit -yor dem Gesetz. ]S"0 48.

295

mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen

Anerkennung desselben . überhaupt verwechselt (BGE

51 I s. 105), sondern von der ihr durch die angeführte

Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einenzutref~

fenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht.

Es braucht deshalb zu den einlässlichen Ausführungen

der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden,

womit sie gegen die Annahme eines übergangs auch

der ausländischen Vermögensstücke der nationalisierten

Gesellschaft auf den Sowietstaat oder des Herrenlo&-

werdens deI' betreffenden Vermögensstücke polemisieren,

weil auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung

höchstens die Liquidation jenes Auslandsvermögens in

dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls

ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im

Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende

Sache oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete

Geldsumme an ihn herausgegeben werde.

Demnach e;rkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

48. Orteil vom 22. November 1929

i. S. First Cnureh of Christ, Scientist gegen Bern.

Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist

die für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der ber~

nischen Erbscha.ftssteuer mit Rücksicht auf ihre St.ellung

zur Gesundheitsgesetzgebung verweigert wird.

A. -

Die Rekurrentin, die First Church of Christ.

Scientist, in Beru, erhielt im .Januar 1928 von einer Erb-

lasserin, die in Beru gewohnt hatte, ein Vermächtnis

von 5000 Fr. Sie ersuchte den Regierungsrat des Kantons

Beru, sie auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über die

Erbschafts- und Schenkungssteuer vom .6. April 1919

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l:>taatsrecht.

von der Steuer für das Vermächtnis zu befreien. Diese

Bestimmung lautet: « Art. 6. Von der Pflicht zur Ent-

richtung der Erbschafts-

und Schenkungssteuern sind

befreit: 1. der Staat; 2. die Einwohnergemeinden, mit

Inbegriff der gemischten Gemeinden, und deren Unter-

abteilungen; 3. die Kirchgemeinden; 4. die Bfugerge-

meinden und bürgerlichen Korporationen, welche bürger-

liche Armenpflege führen, soweit es sich um Zuwendungen

an ihr Armengut handelt; 5. öffentliche und gemein-

nützige, wohltätige oder religiöse Anstalten und Stif-

tungen im Kanton, insbesondere Spitäler, Sanatorien,

Armen-, Kranken-, Waisen-, Lehr-, Schul-, Erziehungs-

anstalten, Invaliden-, Kranken-

und Pensionskasaen,

Theater, Bibliotheken und Museen. Erbringt eine private

Anstalt, Stiftung, Gesells.chaft oder ein Verein mit Sitz

im Kanton Bern anhand ihrer Statuten und Rechnungen

den Nachweis, dass sie einen gleichartigen Zweck wie

die vorstehend genannten Anstalten verfolgt, so hat sie

ebenfalls Anspruch auf Steuerbefreiung. Der Entscheid

kommt dem Regierungsrat zu .....) Der Regierungsrat

wies das Gesuch der Rekurrentin am 6. August 1929 mit

folgender Begründung ab : « Die Gesuchstellerin begründet

ihren Anspruch auf Steuerfreiheit damit, dass sie einen

religiösen Zweck verfolge .... Aus der vorgelegten Lite-

ratur ergibt sich allerdings, dass die Gesuchstellerin sich

religiös betätigt und in gewisser Hinsicht als Kultus-

gemeinschaft angesprochen we~den kann. Es ergibt sich

daraus aber ferner, dass ihre Tätigkeit keineswegs auf das

religiöse Gebiet beschränkt ist, sondern sehr nachdrück-

lich sich mit Krankenheilung befasst und zwar, wie

eindeutig festgelegt ist, gegen Honorar, also gewerbs-

massig. Die Tätigkeit der Gesuchstellerin hat also auch

einen ausgeprägt gewerbsmässigen und nicht religiösen

Einschlag und kann weder als ausschliesslich religiös,

noch als wohltätig oder gemeinnützig bezeichnet werden.

Da jedoch nur eine Tätigkeit, die ausschliesslich in dieser

Richtung liegt, den Anspruch auf Steuerfreiheit begründen

Gleichheit vor dem Gesetz. :No 48.

2\)"1"

kann, steht der Gesuchstellerin dieser Anspruch nicht zu.»

B.

-

Gegen diesen Entscheid hat die First Church

of Christ, Scientist, die staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei auf-

zuheben und der Regierungsrat anzuhalten, ihr die ver-

langte Steuerbefreiung zu gewähren.

Die Rekurrentin macht geltend: Der Regierungsrat

habe bisher einer religiösen Anstalt oder Gemeinschaft

die Steuerfreiheit nach Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuer-

gesetzes nur zuerkannt, wenn sie auf dem Boden einer

Landeskirche stehe. Das treffe bei der Rekurrentin nicht

zu. Der Regierungsrat habe sich aber auch im vorlie-

genden Fall nicht mehr auf jenen Standpunkt gestellt,

sondern der Rekurrentin die Steuerfreiheit auf Grund

der Annahme verweigert, dass sie sich gewerbsmässig

mit Krankenheilung befasse. Die Rekurrentin als orga-

nisatorische Trägerin der christlich -wissenschaftlichen

Kultusgemeinschaft im Kanton Bern gebe sich jedoch

selbst nicht mit der Heilung von Kranken ab, wie sich

aus ihren Statuten und Jahresrechnungen, sowie aus

den Schriften der erwähnten Kultusgemeinschaft ergebe.

Zweck ihrer Kirche sei die Betätigung des ursprünglichen

Christentums im Sinne der Werke von Mary Baker Eddy,

wozu der Gottesdienst, eine Sonntagsschule, eine Bibliothek

und Vorträge dienten. Die EinzeItätigkeit am Individuum

werde durch speziell ausgebildete Vertreter der Christ-

lichen Wissenschaft ausgeübt, die dafür ein Entgelt ver-

langen könnten, aber von den « Regionalkirchen)) unab-

hängig seien. Wegen deren Tätigkeit könne der Kirche

als solcher der «(religiöse Einschlag) nicht abgesprochen

werden, sowenig als den Landeskirchen wegen der Tätig-

keit ihrer Pfarrer der Charakter einer reinen Religions-

gemeinschaft abgehe. Die erste Strafkammer des Ober-

gerichtes habe in einem Entscheid i. S. Aemmer vom 7. Ol~­

tober 192,1 (Ztschr. d. bern. Juristenvereins 58 S. 80 H.)

festgestellt, dass die Tätigkeit der Vertreter der Christ-

lichen Wissenschaft, wenn sie durch Gebet Krankheiten

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Staatsrecht"

und andere übel zu beseitigen suchten, als Akt der

Gottesverehrung zu betrachten sei. Mit diesem Entscheid

stehe derjenige des Regierungsrates in auffallendem

'Widerspruch. Dessen Entscheid sei somit willkürlich.

Zudem werde dadurch der Grundsatz der Glaubeus- und

Gewissensfreiheit in Verbindung mit demjenigen der

Rechtsgleichheit verletzt. Wenn ein Gesetz. wie

das

bernische Erbschaftssteuergesetz, für religiÖse Zwecke

schlechtweg Steuerfreiheit gewähren wolle, müssten alle

Konfessionen unterschiedslos gleichgestellt werden. Die

Rekurrentin vermittle unverfälschte christliche Kultur-

werte.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen: «Im Steuerbefreiungsgesuch.. .. berief sich die

Rekurrentin auf ihren religiösen Zweck. Daher war vorerst

zu untersuchen, ob 'wirklich ein ausschliesslich religiöser

Zweck vorliege: da der angefochtene Beschluss zur Vm'-

neinung dieser Frage gelangte, erübrigte sich die Unter-

suchung der weiteren Frage, ob der religiöse Zweck derart

sei, dass er die Steuerbefreiung rechtfertige.... Die erst('

Frage nach dem religiösen Zweck führt zu der allgemeinen

Frage, was unter dem Begriff «religiös)} überhaupt ver-

standen sei. Unter Religion oder Glauben versteht man

die konkrete Auffassung über das innere Verhältnis der;

~\fenschen zur Gottheit (BURCKHARDT, Komm. B. V. S. 453);

religiös im weitesten Sinne ist' daher alles, was auf dip

Religion Bezug hat, und religiöse Institutionen insbeson-

dere sind solche, welche dazu bestimmt sind, sich im Sinne

einer Religion zu betätigen. Diesem weitesten Begriff

tritt der herkömmliche Begriff gegenüber, nach welchem

die Religion auf das Gebiet der Moral und der moralischen

Gesellschaftsordnung beschränkt ist. Für die Auslegung

von Art. 6, Ziffer 5, des bernischen Erbschaftssteuer-

gesetzes muss dieser zweite Begriff massgebend sein, da

nur er ermöglicht, alle Institutionen, welche auf den

religiösen Charakter Anspruch erheben, nach einer und

Gleichheit vor dem Gesetz. No 48.

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derseiben Norm (Gleichartigkeit) zu beurteilen. Wollte

man den weitesten Begriff anwenden, also abstellen

darauf, waS nach der Auffassung des einzelnen Religions-

bekenntnisses als religiös zu betrachten sei, so würde

das zu einer rechtlich ungleichen Behandlung der Rechts-

subjekte führen; so müsste dem Mormonen die Viel-

weiberei,

dem Adventisten die Samstagsruhe und die

Sonntagsarbeit zugestanden und für Zuwendungen zum

Zwecke der Betätigung auf diesen Gebieten Steuerbefreiung

gewährt werden. Dass das nicht der Sinn des Art. 6, Ziff. 5

leg. cit sein kann, entscheidet sich von selbst. Massgebend

ist also der herkömmliche, wenn auch engere Begriff der

Religion und folglich kann die Rekurrentin nicht deshalb

religiösen Charakter beanspruchen, weil sie nach ihrer

Auffassung sich auf religiösem Gebiet betätigt.

Die

Heilpflege ist aber keine religiöse Betätigung im Sinne

von Art. 6, Ziff. 5 leg. cit. und wird auch nicht religiös

dadurch, dass die christliche Wissenschaft die Krankheit

auf die Störung der Beziehungen zur Gottheit zurückführt ...

Ji'reilich kann die Rekurrentin als Ganzes der individuellen

Krankenheilung nicht obliegen; das ist auch gar nicht

nötig, sondern es genügt, dass sie sich bestrebt, die Lehr Iedizinalgesetzgebung

im Widerspruch stehe.

Nun befindet sich die Rekurrentin insofern Init den

christlichen Landeskirchen im allgemeinen im Einklang,

als sie gestützt auf die im Neuen Testament enthaltent'

überlieferung von Jesus Christus vorsieht, dass ihre

Angehörigen Gott im Glauben an seine Allmacht lmd

Allgegenwart zum Zwecke der Heilung von Krankheiten

durch Gebet anrufen. Wie sich aus den Büchern der

Christlichen Wissenschaft ergibt, steht diese zudem

grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass es sich bei der

302

Staatsrecht.

Annahme einer Krankheit um einen Irrtum handle, der

durch die Überzeugung von der Allmacht 1,lD.d Allgegen;.

wart Gottes, von der in ihm liegenden und von ihm aus-

gehenden Wahrheit, Liebe, Leben und Harmonie beseitigt

werden müsse, dass man sich also auf falschem Wege

befinde, wenn man Krankheiten durch das Eingreifen

eines medizinisch-wissenschaftlich gebildeten Arztes, durch

Hygiene, Diät oder Arzneimittel bekämpfe oder ihnen

aufsülche Weise vorzubeugen suche, und dass ein der-

artiges Bestreben die Heilung einer Krankheit ver-

hindere oder erschwere (vgl. MA'RY BAKER EDDY, An-

fangsgründe der Göttlichen Wissenschaft, S. 2 f. und

8 ff., Wissenschaft und Gesundheit mit Schlüssel zur

Heiligen Schrift, S. 127 ff., 138, 146, 149, 158 ff., 218, 222,

370, 375 ff., 382 ff., 394 ff., 410 ff.). Der Regierungsrat

hebt mit Recht hervor, dass diese Haltung mit den

Ergebnissen der Natur- und medizinischen Wissenschaft,

mit dem gegenwärtigen Stand der menschlichen Erfahrung

und deshalb auch mit den hierauf beruhenden, im Interesse

uer öffentlichen und privaten Gesundheit vom Staate

aufgestellten Geboten oder Verboten im Widerspruch

steht. Wie es scheint, empfiehlt freilich die First Church

of Christ, Scientist, ihren Anhängern, sich der staatlichen

Rechtsordnung anzupassen. Allein der Regierungsrat

konnte ohne Willkür annehmen, der Staat habe kein

Interesse an der Förderung einer Religionsgemeinschaft,

die, wenigstens theoretisch,' die Gebote der staatlichen

Gesundheitsgesetzgebung missbilligt und deshalb trotz

des Gebotes der äussern Unterwerfung unter diese Gesetz-

gebung ihre Mitglieder leicht dazu verleiten kann, jene

zu übertreten. Wenn nun auch nach dem Wortlaut des

Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes private religiöse

Vereine ohne Einschränkung Anspruch auf Steuerfreiheit

haben, so kann man doch annehmen, die Bestimmung

wolle nach ihrem Grund und Zweck nur solche religiöse

Vereine begünstigen, an deren Förderung der Staat ein

wesentliches Interesse hat (vgl. BGE 47 I S. 10). Im

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.

angefochtenen Entscheid liegt daher keine Willkür und

auch der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit

erweist sich als unbegründet.

Der Entscheid verletzt ebensowenig die Glaubens- und

Gewissensfreiheit; denn aus der Garantie der freien

Äusserung und Betätigung einer religiösen Überzeugung

lässt sich nicht der Satz ableiten, dass der Staat in Bezie-

hung auf die Gewährung von Steuerfreiheit alle Religions-

gemeinschaften ohne Unterschied gleich behandeln müsse.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

49. Ärret du 13 decembre 1999

dans la cause Societe Protesbionnelle de Photographie

contre Conseil d'Etat du Canton de Geneve.

Est contraire 8. l'egalite des citoyens devant la loi une deci-

mon autorisant l'exploitation d'un appareil Photomaton le

dima.nche, alors que, en vertu de la loi cantonale, les ateliers

de photographie et las magasins d'articles photographiques,

sont obliges de farmer le meme jour.

Resume des jait-s :

A. -

L'art. 3 de la 10i genevoise sur le repos hebdoma-

darre du 1 er janvier 1904, modifiee par les 10is des 17 juin

1916 et 21 novembre 1925, permet d'imposer a certaines

categories de patrons l'obligation de fermer leurs etablis-

sements le dimanclle.

L'art. 2 du reglement d'execution du 26 juin 1926

soumet a la loi tous les etablissements exploites dans un

but commercial ou industrieI, a l'exception de ceux indi-

ques a l'art. 3.

En application da ces dispositions legales, le Conseil

d'Etat de Geneve a, par arrete du 5 septembre 1919,