opencaselaw.ch

55_I_219

BGE 55 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21M

\-erwaltung'l- und Disziplinal'ro('htspflege.

das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach-

träglich einer Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu

unterwerfen. Vielmehr mus.s es in diesen Fällen bei der

Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal-

tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei

Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver-

mögensrechtlichen Anspruchs gegen den

Bund am;

dem Beamtenverhältnis.

Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf

Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über

rne Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar

1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am

4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist

von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen

Behörde, durch Beschluss vom· 24. Dezember 1925 in den

Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung

für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück-

kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung

der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal-

tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine

Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit

des vom Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes-

gericht wäre als Revision einer inl gesetzlichen Verfahren

erledigten Streitfrage zu charakterisieren. Eine solch€'

Revision lehnt das Bundesgericht nach bestehender Praxis

als im Widerspruch mit dem 8inn und Z'weck der durch

das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu-

ordnung ab (Urteil vom 2H. April 1929 i. S. Ackermann,

BGE 55 I S. 39 ff. Erw. 1). Auf das Begehren des Klägers

um Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der

SBB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung

der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen

Abfindung, ist deshalb nicht einzutreten.

2. -

.....

Dernnac1t erkennt die Karnrnef fWf Bea·mten8aclten :

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

VI. VERFAHREN

PROC:EDURE

36. 'OrteU vom 3. Oktober 19a9 i. S. Weber gegen Zürich.

Die Frist zur Einreichung der verwalt,ungsrechtlichen .Beschw~rdo

an das Bundesgericht wird bestllnmt durch die a~thche

Zustellung der angefochtenen Verfügung oder EntscheIdung,

nicht durch die tatsächliche Kelmtnisnahme des Betroffenen.

Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons

Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur-

renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die

Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge-

wiesen worden. Der Entscheid ist dem Rekurrenten am

5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 6. Se}ltembel' 1929 beschwert. sich

der Rekurrent über den kantonu.len Rekursentscheid und

beant~agt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom -

mens.

Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale

Rekursentscheid sei ihm «wirklich erst am 15. August

a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit» zuge-

kommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datun,

an gerechnet werden. übrigens sei auf dem Steuerzettel

eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.

Da.8 Bunde8gericht zieht in Ertvägung :

Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:3

VDG beträgt die Frist zur Einreiehung verwaltungs-

gerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage

von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder

des Erlasses an gerechnet. Jj"ür die Fristberechnung ist

also das Datum der amtlichen Zustellung massgebend,

nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der

Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. Demgemäsf>

\'<'l'waltungs- und Disziplin .. rrecht~pt1egt'_

hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden,

dass Verzögerungen in der Kenntnisnahme formrichtig

zugestellter Entscheidungen keine Verschiebung der Be-

schwerdefrist bewirken (BOE 31 I S. 416 f., 46 I S. 63).

Im vorliegenden Falle ist der kantonale Rekursentscheid

dem Rekurrenten am 5. Juli 1929 zugestellt worden.

Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 6. Juli und

war am 5. August abgelaufen. Die erst am 6. September

erhobene Beschwerde ist verspätet und deshalb nicht

eiulässlich zu behandeln. Dass der Rekurrent nach seinen

Angaben erst am 15. August vom kantonalen Entscheid

Kenntnis genommen hat, ist unerheblich.

Nicht zu erörtern ist, welche Folge allenfalls der Angabe

einer unrichtigen Beschwerdefrist auf dem Taxations-

zettel (60 Tage) zu geben wäre. Denn die Beschwerde

wäre auch im Hinblick auf eine 60-tägige Frist verspätet,

da sie erst am 63. Tage nach der Zustellung des kantonalen

Entscheides erhoben worden ist.

Demnach erkennt das Bundesger·icht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voir aussi .nO 35.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem