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vexatoires, au moins apremiere vue. Mais ces restrietions
ont leur base dans la loi et dans la maniE~re dont la loi
comprend la regale des postes. On ne peut d'ailleurs guere
parler d'une limitation grave de la liberte individuelle
lorsqu'elle ne se traduit que par le paiement d'un montant
minime de taxe.
7. -
Il est bien entendu que le procede du recourant
ne parait illicite que parce qu'il s'agissait de lettres prepa-
rees pour l'expedition a Geneve. S'il arrive au recourant,
ainsi qu'ill'allegue dans le recours, de relire et de signer des
lettres dans le train, il est autorise a les consigner a la poSte
cn route, tout en profitant, le cas echeant, de la taxe Iocale.
Dans ce cas, en effet, ses lettres parviendront dans le rayon
Iocal sans qu'il y ait eu empietement sur la regale deR
postes.
Pa?' ces nwtifs, le 1'?"ibtMal je.rUml
rejette le reeours.
V. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
35. Urteil der Ia.mmer für Beamtensachen
vom 24. Juni 1929 i. S. Wälcl11i gegen Generaldirektion
der Schweizerischen Bundesbahnen.
13 e amt e 11 l'e e h t. -
Anspruche aus dem Beamtenverhältnis,
die vor Inkl'afHreten des Beamtengesetzes nach der damals
geltenden Ordnung und von den damals >Iuständigen Behörden
beurteilt lmd dadurch erledigt worden sind, können nicht
durch Klage gemiiss Art. 60 Beamtengesetz einer nachträg-
lichen Überprüfung- durch das Blmdesgericht unterstellt werden.
1. -
DUrch Bundesgesetz vom 1. Februar 1923 betref-
fend die Organisation und Verwaltung der SBB wurde die
Verwaltung der SBB reorganisiert. Die Kreisdirektionen
Basel und St. Gallen wurden aufgehoben. Den Beamten,
Beamtenrecht. Xo 35.
deren Stellen infolge der Reorganisation wegfielen, wurden
soweit möglich andere Ämter, z. T. unter VerRetzung an
andere Dienstorte, zugewiesen. Die Beamten, die nicht
weiter beschäftigt werden konnten, wunlen pensioniert.
Zur Erleichterung der Reorganisation ermächtigt das
Gesetz den Blmdesrat, Beamten, deren ~tellell infolge der
Neuordnung aufgehoben werden, neben der ihnen zuste-
henden Pension eine angemessene Abfindung verabfolgen
zu lassen (Art. 32). Für das lVfass der Abfindung bei
einer derartigen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand
enthält eine Verfügung der Generaldirektion der SBB vom
4. Mai 1923 Richtlinien, nach denen ein Zuschuss zur
Pension vorgesehen ist. Die Generaldirektion bestimmt
die Dauer der Ausrichtung des Zuschusses unter Berück-
sichtigung des Lebensalters, der Leistungsfä,higkeit und
der Erwerbsaussichten des zn Pensionierenden (Richt-
linien III 2).
Für Regelfälle
~ollte sich die Zahl der
Abfindungsmonate nach den im Zeitpunkte des Dienst-
austrittes, spätestens am 31. März 1924 zurückgelegten
Altersjahren richten, bei 52 Altersjahren auf GO Abfin-
dungsmonate belaufen (Hichtlil1ien, Anhang).
2. -
Der Kläger Arnold Wälchli, geboren am (i, Januar
1874 hatte seit 1895 im Bahndienst gestanden. l'Jr war
zunä~hst Vorarbeiter und Werkführergehilfe in der Werk-
stätte Bellinzona der Gotthardbahn gewesen und hatte
schliesslich von 1914 bis 192'1 den Posten eines Departe-
mentssekretärs beim Baudepartement der Kreisdirektion
lIder SBB in Basel versehen.
Bei der Reorganisation im Jahre 1923 hat sich die
Kreisdirektion lIder SBB gegen die Pensionierung
Wälchlis ausgesprochen.· Er wurde, einem bei Befragung
eventuell (für den Fall der Ablehnung seüws Antrages auf
Pensionierung mit Abfindung) geäusserten Wunsche ent-
sprechend, auf den 1. April 1924 nach Luzern versetzt.
Die ihm dort zugewiesene Stellung beim Oberma$chineu-
ingenieur des Kreises Luzern scheint den Fähigkeiten
Wälchlis nicht entsprochen zu haben.
21U
'-Cl'",,,ltUllgR- lInd DisziplintU"ochtspflege.
'Välchli entschloss sich, nochmals um Pensionierung mit
Abfindung einzukommen und reichte am 22. März 1925
ein dahingehendes Gesuch bei der Kreisdirektion Luzern
ein. Das Gesuch wurde von der Kreisdirektion Luzern in
zustimmendem Sinne begutachtet, von der Generaldirek-
tion aber ablehnend beschieden. Der Oberbetriebschef
hatte sich gegen die Pensionierung ausgesprochen, da
Wälchli noch durchaus leistungsfähig sei und bei der
Generaldirektion in Bern eine seinen Fähigkeiten und
seinem Range entsprechende Verwendung finden könne.
Die Generaldirektion verfügte demgemäss gleichzeitig die
Versetzung Wälchlis nach Bern und teilte ihn der A btei-
lung des Oberbetriebschefs zu mit der 'Weisung, die neue
Stelle sobald als möglich anzutreten.
WälchH lehnte die Versetzung unter Berufung auf seinen
Gesundheitszustand und seine persönlichen Neigungen
ab. Wiederholte Versuche, Wälchi zur Übersiedelung
nach Bern
zu
veranlassen,
blieben
ohne
Erfolg.
Wälchli hielt sein Begehren auf 'Pensionierung mit
Abfindung aufrecht. Er stützte sich dabei einerseits
auf seine Abneigung gegen eine nochmalige Versetzung
und verlangte anderseits Gleichbehandlung mit andern
Beamten, denen Abfindungen bei der Pensionierung ge-
währt worden seien.
Hierauf versetzte die Generaldirektion Wälchli auf den
I. Januar 1926 in den Ruhestand und billigte ihm als
Abfindung einen Zuschuss zur' Pension im Rahmen seiner
hisherigen ßeRoldung (abzüglich des Versicherungsbeitra-
ges) auf die Dauer eines Jahres zu (Beschluss vom 24. De-
z('mber 1925). Wälchli hat sich diesem Beschluss unter-
zogen, kam aber mit Eingabe vom 7. April 1928 an die
Generaldirektion der SBB a.uf den Beschluss zuruck mit
dem Antrag auf Wiedererwägung desselben und auf ange-
meSHene Erstreckung der ihm anlässlich der Pensionierung
gewährten Abfindung.
Die Generaldirektion der SBB
lehnte das Gesuch ab.
3. -
Mit Klage vom 6./11. März 1929 erhebt Wälchli
Beamtenl'echt .. .';0 3D.
217
Anspruch auf Zuerkennung einer Abfindung in Form
eines Zuschusses zu seiner Pension auf die Dauer von
zwei J amen.
Die Kamrner jüt· Beamtensac.hen zieht Ü~ Erwägung:
L -
Nach Art. 60 Beamtengesetz und Art. 17 VDG
urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige
vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund aus dem
Beamtenverhältnis.
Prozessual ist für die Erledigung
dieser Streitigkeiten der Weg des direkten Prozesses, im
Unterschied zu der verwaltungsrechtlichen Beschwerde
gegen Verwaltungsverfügungen und -Entscheidungen, vor-
gesehen. Die Abgrenzungen in zeitlicher Beziehung, die
das VDG für die Zuständigkeit des Bundesgerichts in
Beschwerdefällen vorsieht (Art. 54 Abs. 1) finden auf
direkte Klagen gegen den Bund nicht Anwendung. Die
Gesetzgebung lässt die Geltendmachung solcher An-
spruche, abgesehen von Yorschriften bundesrechtlicher
Spezialerlasse, die hier nicht in Betracht fallen, unbe-
schränkt zu. BesondeJs ist die Zuständigkeit des Bundes-
gerichts nicht davon abhängig, ob der Rechtsgrund, auf
den sich der Anspruch stützt, vor oder nach Inl(rafttretell
des neuen Beamtengesetzes oder des VDG entstanden ist.
Daraus folgt nun aber nicht, dass jeder vermögens-
rechtliche Anspruch aus dem Bundesbeamtenverhältnis
gestützt auf die genannten Vorschriften der Gesetzgebung
vor Bundesgericht erhoben werden kann. Ansprüche, die
nach der vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes und des
VDG geltenden Ordnung von den damals zuständigen
Behör.den beurteilt worden sind und damit eine Erledigung
im gesetzlichen Verfahren gefunden haben, sind keine
« streitigen» Ansprüche im Sinne der Gesetzgebung. Die
durch das Beamtengesetz eröffnete und vom VDG über-
nommene ~euordnung des Rechtsweges ist nicht dazu
bestimmt, Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die
vor Einführwlg dieser Ordnung über einen Anspruch
ergangen sind und das Bestehen oder Nichtbestehen eines
solchen Anspruchs in dem Verfahren festgestellt haben,
21S
\'erwaltlUlgs. UlHl DiBy'jplinal'rc~ht8pflege.
das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach-
träglich einer Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu
unterwerfen. Vielmehr muss es in diesen Fällen bei der
Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal-
tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver-
mögensrechtlichen Anspruchs gegen den
Bund aw,
dem Beamtenverhältnis.
Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf
Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über
die Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar
1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am
4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist
von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen
Behörde, durch Beschluss vom· 24. Dezember 1925 in den
Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung
für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück-
kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung
der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal-
tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine
Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit
des vom Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes-
gericht wäre als Revision einer im gesetzlichen Verfahren
erledigten Streitfrage zu charakterisieren.
Eine solche
Revision lehnt das Blmdesgericht nach bestehender Praxis
als im Widerspruch mit dem ~;jnn und Zweck der durch
das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu-
ordnung ab (Urteil vom 2!t April 1929 i. S. Ackermann,
BGE 55 I S. 39 ff. Erw. I). Auf das Begehren des Klägers
um Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der
FJ'BB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung
der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen
Abfindung, ist deshalb nicht einzutreten.
2. -
.....
Demnach erkennt die Karmnet' jüt' Bearntensaclten :
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
\' .. rf"hr«n, ~o a6,
VI. VERFAHREN
PROcEDURE
36.0rteU vom 3. Oktober 1929 i. S. Weber gegen Zürich.
Die Frist zur Einreichung der verwalt.ungsrechtlichen .Be8chw~rdo
an das Bundesgericht wird bestImmt durch die an:thche
Zustellung der angefochtenen Verfü~ oder EntscheIdung,
nicht durch die tatsächliche Kenntmsnahme des Betroftenell.
Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons
Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur-
renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die
Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge-
wiesen worden. Der Entscheid ist dem Rekurrenten Itm
5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.
Mit. Eingabe vom 6. September 1929 beschwert sich
der Rekurrent über den kanton&.len Rekursentscheid und
beant~agt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom -
mens ..
Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale
Rekursentscheid sei ihm «wirklich erst am 15. August
a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit)} zuge-
kommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datum
an gerechnet werden. 'Übrigens sei auf dem Steuerzettel
eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.
DO,8 Bnndesgericltt zieht in Erwägung :
Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:1
VDG beträgt die 1!rist zur Einreichung verwaltungs-
gerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage
von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder
des ]~rlasses an gerechnet. :Für die Fristberechnung ist
a-180 das Datum der amtlichen Zustellung massgebend,
nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der
Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. DemgemäsR