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55_I_214

BGE 55 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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vexatoires, au moins apremiere vue. Mais ces restrietions

ont leur base dans la loi et dans la maniE~re dont la loi

comprend la regale des postes. On ne peut d'ailleurs guere

parler d'une limitation grave de la liberte individuelle

lorsqu'elle ne se traduit que par le paiement d'un montant

minime de taxe.

7. -

Il est bien entendu que le procede du recourant

ne parait illicite que parce qu'il s'agissait de lettres prepa-

rees pour l'expedition a Geneve. S'il arrive au recourant,

ainsi qu'ill'allegue dans le recours, de relire et de signer des

lettres dans le train, il est autorise a les consigner a la poSte

cn route, tout en profitant, le cas echeant, de la taxe Iocale.

Dans ce cas, en effet, ses lettres parviendront dans le rayon

Iocal sans qu'il y ait eu empietement sur la regale deR

postes.

Pa?' ces nwtifs, le 1'?"ibtMal je.rUml

rejette le reeours.

V. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

35. Urteil der Ia.mmer für Beamtensachen

vom 24. Juni 1929 i. S. Wälcl11i gegen Generaldirektion

der Schweizerischen Bundesbahnen.

13 e amt e 11 l'e e h t. -

Anspruche aus dem Beamtenverhältnis,

die vor Inkl'afHreten des Beamtengesetzes nach der damals

geltenden Ordnung und von den damals >Iuständigen Behörden

beurteilt lmd dadurch erledigt worden sind, können nicht

durch Klage gemiiss Art. 60 Beamtengesetz einer nachträg-

lichen Überprüfung- durch das Blmdesgericht unterstellt werden.

1. -

DUrch Bundesgesetz vom 1. Februar 1923 betref-

fend die Organisation und Verwaltung der SBB wurde die

Verwaltung der SBB reorganisiert. Die Kreisdirektionen

Basel und St. Gallen wurden aufgehoben. Den Beamten,

Beamtenrecht. Xo 35.

deren Stellen infolge der Reorganisation wegfielen, wurden

soweit möglich andere Ämter, z. T. unter VerRetzung an

andere Dienstorte, zugewiesen. Die Beamten, die nicht

weiter beschäftigt werden konnten, wunlen pensioniert.

Zur Erleichterung der Reorganisation ermächtigt das

Gesetz den Blmdesrat, Beamten, deren ~tellell infolge der

Neuordnung aufgehoben werden, neben der ihnen zuste-

henden Pension eine angemessene Abfindung verabfolgen

zu lassen (Art. 32). Für das lVfass der Abfindung bei

einer derartigen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand

enthält eine Verfügung der Generaldirektion der SBB vom

4. Mai 1923 Richtlinien, nach denen ein Zuschuss zur

Pension vorgesehen ist. Die Generaldirektion bestimmt

die Dauer der Ausrichtung des Zuschusses unter Berück-

sichtigung des Lebensalters, der Leistungsfä,higkeit und

der Erwerbsaussichten des zn Pensionierenden (Richt-

linien III 2).

Für Regelfälle

~ollte sich die Zahl der

Abfindungsmonate nach den im Zeitpunkte des Dienst-

austrittes, spätestens am 31. März 1924 zurückgelegten

Altersjahren richten, bei 52 Altersjahren auf GO Abfin-

dungsmonate belaufen (Hichtlil1ien, Anhang).

2. -

Der Kläger Arnold Wälchli, geboren am (i, Januar

1874 hatte seit 1895 im Bahndienst gestanden. l'Jr war

zunä~hst Vorarbeiter und Werkführergehilfe in der Werk-

stätte Bellinzona der Gotthardbahn gewesen und hatte

schliesslich von 1914 bis 192'1 den Posten eines Departe-

mentssekretärs beim Baudepartement der Kreisdirektion

lIder SBB in Basel versehen.

Bei der Reorganisation im Jahre 1923 hat sich die

Kreisdirektion lIder SBB gegen die Pensionierung

Wälchlis ausgesprochen.· Er wurde, einem bei Befragung

eventuell (für den Fall der Ablehnung seüws Antrages auf

Pensionierung mit Abfindung) geäusserten Wunsche ent-

sprechend, auf den 1. April 1924 nach Luzern versetzt.

Die ihm dort zugewiesene Stellung beim Oberma$chineu-

ingenieur des Kreises Luzern scheint den Fähigkeiten

Wälchlis nicht entsprochen zu haben.

21U

'-Cl'",,,ltUllgR- lInd DisziplintU"ochtspflege.

'Välchli entschloss sich, nochmals um Pensionierung mit

Abfindung einzukommen und reichte am 22. März 1925

ein dahingehendes Gesuch bei der Kreisdirektion Luzern

ein. Das Gesuch wurde von der Kreisdirektion Luzern in

zustimmendem Sinne begutachtet, von der Generaldirek-

tion aber ablehnend beschieden. Der Oberbetriebschef

hatte sich gegen die Pensionierung ausgesprochen, da

Wälchli noch durchaus leistungsfähig sei und bei der

Generaldirektion in Bern eine seinen Fähigkeiten und

seinem Range entsprechende Verwendung finden könne.

Die Generaldirektion verfügte demgemäss gleichzeitig die

Versetzung Wälchlis nach Bern und teilte ihn der A btei-

lung des Oberbetriebschefs zu mit der 'Weisung, die neue

Stelle sobald als möglich anzutreten.

WälchH lehnte die Versetzung unter Berufung auf seinen

Gesundheitszustand und seine persönlichen Neigungen

ab. Wiederholte Versuche, Wälchi zur Übersiedelung

nach Bern

zu

veranlassen,

blieben

ohne

Erfolg.

Wälchli hielt sein Begehren auf 'Pensionierung mit

Abfindung aufrecht. Er stützte sich dabei einerseits

auf seine Abneigung gegen eine nochmalige Versetzung

und verlangte anderseits Gleichbehandlung mit andern

Beamten, denen Abfindungen bei der Pensionierung ge-

währt worden seien.

Hierauf versetzte die Generaldirektion Wälchli auf den

I. Januar 1926 in den Ruhestand und billigte ihm als

Abfindung einen Zuschuss zur' Pension im Rahmen seiner

hisherigen ßeRoldung (abzüglich des Versicherungsbeitra-

ges) auf die Dauer eines Jahres zu (Beschluss vom 24. De-

z('mber 1925). Wälchli hat sich diesem Beschluss unter-

zogen, kam aber mit Eingabe vom 7. April 1928 an die

Generaldirektion der SBB a.uf den Beschluss zuruck mit

dem Antrag auf Wiedererwägung desselben und auf ange-

meSHene Erstreckung der ihm anlässlich der Pensionierung

gewährten Abfindung.

Die Generaldirektion der SBB

lehnte das Gesuch ab.

3. -

Mit Klage vom 6./11. März 1929 erhebt Wälchli

Beamtenl'echt .. .';0 3D.

217

Anspruch auf Zuerkennung einer Abfindung in Form

eines Zuschusses zu seiner Pension auf die Dauer von

zwei J amen.

Die Kamrner jüt· Beamtensac.hen zieht Ü~ Erwägung:

L -

Nach Art. 60 Beamtengesetz und Art. 17 VDG

urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige

vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund aus dem

Beamtenverhältnis.

Prozessual ist für die Erledigung

dieser Streitigkeiten der Weg des direkten Prozesses, im

Unterschied zu der verwaltungsrechtlichen Beschwerde

gegen Verwaltungsverfügungen und -Entscheidungen, vor-

gesehen. Die Abgrenzungen in zeitlicher Beziehung, die

das VDG für die Zuständigkeit des Bundesgerichts in

Beschwerdefällen vorsieht (Art. 54 Abs. 1) finden auf

direkte Klagen gegen den Bund nicht Anwendung. Die

Gesetzgebung lässt die Geltendmachung solcher An-

spruche, abgesehen von Yorschriften bundesrechtlicher

Spezialerlasse, die hier nicht in Betracht fallen, unbe-

schränkt zu. BesondeJs ist die Zuständigkeit des Bundes-

gerichts nicht davon abhängig, ob der Rechtsgrund, auf

den sich der Anspruch stützt, vor oder nach Inl(rafttretell

des neuen Beamtengesetzes oder des VDG entstanden ist.

Daraus folgt nun aber nicht, dass jeder vermögens-

rechtliche Anspruch aus dem Bundesbeamtenverhältnis

gestützt auf die genannten Vorschriften der Gesetzgebung

vor Bundesgericht erhoben werden kann. Ansprüche, die

nach der vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes und des

VDG geltenden Ordnung von den damals zuständigen

Behör.den beurteilt worden sind und damit eine Erledigung

im gesetzlichen Verfahren gefunden haben, sind keine

« streitigen» Ansprüche im Sinne der Gesetzgebung. Die

durch das Beamtengesetz eröffnete und vom VDG über-

nommene ~euordnung des Rechtsweges ist nicht dazu

bestimmt, Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die

vor Einführwlg dieser Ordnung über einen Anspruch

ergangen sind und das Bestehen oder Nichtbestehen eines

solchen Anspruchs in dem Verfahren festgestellt haben,

21S

\'erwaltlUlgs. UlHl DiBy'jplinal'rc~ht8pflege.

das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach-

träglich einer Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu

unterwerfen. Vielmehr muss es in diesen Fällen bei der

Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal-

tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei

Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver-

mögensrechtlichen Anspruchs gegen den

Bund aw,

dem Beamtenverhältnis.

Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf

Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über

die Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar

1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am

4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist

von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen

Behörde, durch Beschluss vom· 24. Dezember 1925 in den

Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung

für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück-

kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung

der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal-

tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine

Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit

des vom Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes-

gericht wäre als Revision einer im gesetzlichen Verfahren

erledigten Streitfrage zu charakterisieren.

Eine solche

Revision lehnt das Blmdesgericht nach bestehender Praxis

als im Widerspruch mit dem ~;jnn und Zweck der durch

das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu-

ordnung ab (Urteil vom 2!t April 1929 i. S. Ackermann,

BGE 55 I S. 39 ff. Erw. I). Auf das Begehren des Klägers

um Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der

FJ'BB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung

der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen

Abfindung, ist deshalb nicht einzutreten.

2. -

.....

Demnach erkennt die Karmnet' jüt' Bearntensaclten :

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

\' .. rf"hr«n, ~o a6,

VI. VERFAHREN

PROcEDURE

36.0rteU vom 3. Oktober 1929 i. S. Weber gegen Zürich.

Die Frist zur Einreichung der verwalt.ungsrechtlichen .Be8chw~rdo

an das Bundesgericht wird bestImmt durch die an:thche

Zustellung der angefochtenen Verfü~ oder EntscheIdung,

nicht durch die tatsächliche Kenntmsnahme des Betroftenell.

Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons

Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur-

renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die

Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge-

wiesen worden. Der Entscheid ist dem Rekurrenten Itm

5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.

Mit. Eingabe vom 6. September 1929 beschwert sich

der Rekurrent über den kanton&.len Rekursentscheid und

beant~agt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom -

mens ..

Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale

Rekursentscheid sei ihm «wirklich erst am 15. August

a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit)} zuge-

kommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datum

an gerechnet werden. 'Übrigens sei auf dem Steuerzettel

eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.

DO,8 Bnndesgericltt zieht in Erwägung :

Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:1

VDG beträgt die 1!rist zur Einreichung verwaltungs-

gerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage

von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder

des ]~rlasses an gerechnet. :Für die Fristberechnung ist

a-180 das Datum der amtlichen Zustellung massgebend,

nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der

Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. DemgemäsR