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55_I_183

BGE 55 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1929-04-03 · Deutsch CH
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\i"rw .. ltungs. und Disziplina.t'nlcLitspflege.

untauglich gemacht. Sie war leichter Natur und ist rasch

und vollständig geheilt worden. Nach dem Berichte des

medizinischen Sachverständigen war der Rekurrent nach

14-tägiger Pflege im Krankenzimmer und im Salemspital

in Bern hergestellt und voll arbeitsfähig. Die in ange-

messenen Zeiträumen vorgenommenen Kontrolluntersu-

chungen ergaben, dass die durch die dienstliche Erkrankung

hervorgerufenen Symptome vollständig verschwunden

waren und dass die als vordienstlich festgestellte Tuber-

kulose wieder, wie vor dem Dienst, ganz inaktiv geworden

war. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesund-

heitszustand des Rekurrenten durch die dienstliche Er-

krankung nicht verschlimmert worden ist.

Der Rekurrent ist allerdings nicht diensttauglich,. aber

er ist nicht durch die dienstliche Erkrankung erst dienst-

untauglich geworden, sondern war es schon vorher. Dies

ergibt sich aus der Feststellung des Truppenarztes, dass

sich der Rekurrent während der Dienstzeit als. den kör-

perlichen AnStrengungen des Dienstes nicht gewachsen

erwiesen hat. Ihren Grund hat die Schwäche des Rekur-

renten wohl in den laut medizinischer Begutachtung durch

das Röntgenbild der Lunge nachgewiesenen « V erände-

rungen», die vom Experten mit Bestimmtheit als. vor

dem Dienste entstanden charakterisiert werden.

Dass

diese Veränderungen anläBslich einer früheren Untersu-

chung des Rekurrenten durch einen Arzt in B. im Jahre

1925 nicht festgestellt worden' waren, spricht nicht gegen

das Ergebnis der im Jahre 1928 unmittelbar im Anschluss

an die Erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule

vorgenommenen Spezialuntersuchung.

Die Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten ist demnach

nicht durch die Erkrankung des Rekurrenten. in der

Rekrutenschule verursacht worden. Sie wurde lediglich

bei diesem Anlass festgestellt. Dies ist aber nach der

Vorschrift des Gesetzes kein Grund für die Befreiung vom

Militärpflichtersatz, die nur eintreten könnte, wenn der

Rekurrent infolge der Dienstleistung oder infolge einer

Bundesrechtliebe Abgaben. N° 29.

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bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dienst-

untauglich geworden wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. E. O. gegen Zürich.

M i I i t ä r p f I i (I h t e r s atz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die

bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des VorjahrE<

einkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Be-

messungszeitraums auf das lauf Emde Jahr vorgenommen, so

ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Bela-

stlmg vermieden wird.

A. -

Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben

seit· dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war

zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Er-

werbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er

hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von

Massnahmen der italienisohen Regierung gegenüber in

Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung auf-

geben müssen.

Er machte dies nach Zustellung der

Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-.

sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrich-

tung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit

der Erklärung, seiner Verdienstlosigkeit werde im folgen-

den Jahre Rechnung getragen werden. -

Der Rekurrent

musste Italien verlassen und kehrte nach einem Studien-

aufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand

nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine

Anstellung in S. (Kt. Zürich).

.

B. -

In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage

des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden

ist " hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde

n~hErmessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich

181

Verwrut.ungs- und Disziplinarrecht<lpflege.

hierüber unter Berufung auf seine Erwerbslosigkeit seit

dem Jahre 1928 und auf die Zusicherung des sohweize-

rischen Konsulats in Genua, die er im Original vorlegte.

Die kantonale Rekursinstanz bestätigte die . Taxation

mit der Begründung, für die Ersatzanlage der Inland-

schweizer sei das Einkommen des laufenden Jahres mass-

gebend. Den Betrag, auf den die Sohätzung laute, werde

der Rekurrent im laufenden Jahre wohl verdienen.

O. -

Gegen diesen Entsoheid beschwert sich der Rekur-

rent rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung des pro

1928 in Mailand entriohteten Ersatzbetrages oder Auf-

hebung der Taxation pro 1929. Er macht geltend, die

Erhebung eines Einkommenszuschlags für beide Jahre sei

unbillig und widerspreche der Zusicherung des schweize-

rischen Konsulats in Genua.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt Ab-

weisung des Rekurses. Sie wendet ein, die Vorschriften

iiber die Ersatzanlage der Auslandschweizer, nach denen

der Rekurrent im Vorjahre veranlagt worden sei, fänden

a.uf ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr

Anwendung. Die Schatzungserklärung habe der Rekur-

rent nicht ausgefüllt und sei deshalb von Amtes wegen

taxiert worden. Eine Auskunftserteilung über seine Er-

werbsverhältnisse habe er schon im Taxationsverfahren

und neuerdings auf eine Aufforderung, die an ihn nach

Einreiohung des Rekurses an" das Bundesgericht ergangen

sei, verweigert.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-

sung der Beschwerde. Die Rückerstattung des pro 1928

auf Grund rechtskräftiger Einsohätzung entrichteten Er-

satzbetrages sei unzulässig. Dass die Einschätzung für

das Jahr 1929 nach Massgabe der Erwerbsverhältnisse

des Rekurrenten im laufenden Jahre unzutreffend sei,

habe dieser weder behauptet noch zu beweisen versucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'

1. ---, Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz

Bundesrechtliche Ahgahen. ~o 29.

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ordnet die Erhebung eines Zuschlages auf dem Einkommen

des Ersatzpflichtigen an, ohne die Bemessungsgrundlagen

in zeitlicher Beziehung festzusetzen. Der Bundesrat hat

diese Lücke des Gesetzes auf dem Verordnungswege aus-

zufüllen versucht und dabei zwei textlich verschiedene

Vorschriften erlassen, die nach der Auslegung, die sie in

der Praxis erhalten haben, auch als i~a1tlich verschieden

angesehen werden.

Die allgemeine VoIlziehungsverordnung vom 1. Juli

1879 (MStV) setzt in Art. 2 als gleichzeitiges Datum der

Efsatzanlage den 1. Mai fest und ordnet an, dass sich

nach diesem Datum {< die Berechnung der Steuerfaktoren

(Art. 5 des Gesetzes») richte (Art. 2, Abs. 2 MStV).

Die Auslandschweizerverordnung vom 2. Dezember 1921

(ASV) bestimmt: (< Der Zuschlag auf dem Einkommen

wird auf dem mutmasslichen Einkommen des Ersatz-

jahres erhoben. Als mutmassliches Einkommen gilt das

wirkliche Einkommen des Ersatzpflichtigen in dem der

Einschätzung vorangehenden Kalenderjahr, beziehungs-

weise Geschäftsjahr. Hatte der Ersatzpflichtige im Vor-

jahr kein Einkommen, so wird der Zuschlag auf dem im

Ersatzjahr selbst voraussichtlich zu erwartenden Ein-

kommen berechnet » (Art. 15, Abs. 3 ASV). Die Ausland-

schweizerverordnung erklärt somit das Einkommen des

laufenden· Jahres als Objekt des Einkommenszuschlages

und als Bemessungsgrundlage grundsätzJich, unter Vor-

f)ehalt der im letzten Satze aufgestellten Ausnahme, da&

wirkliche Einkommen des Vorjahres. Sie gibt damit, in

Anlehnung an neuere Regelungen für die allgemeine

staatliche Einkommensbesteuerung, eine dem Einkom-

mensbegriff angepasste zeitliche Abgrenzung.

Demgegenüber ist die in Art. 2 MStV getroffene Rege-

lung, die als Bemessungsgrundlage einen Zeit p unk t be-

zeichnet, in Beziehung auf das Einkommen unklar. Denn

das Einkommen umfasst begrifflich die einem Subjekt wäh-

rend eines Zeit rau me s zugeflossenen Einkünfte. Wenn

demnach die MSt V den 1. Mai für die Einkommensver-

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Ve!'waltllngs- und Disziplinarrechtspflege.

anlagung massgebend erklärt, so muss der damit um-

schriebene Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden.

Es kann darunter das laufende Jahr verstanden werden.

wobei, da die Ersatzanlage im ersten Halbjahr vorzu-

nehmen ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mut-

massliche Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere

Lösungen wären Veranlagungen auf Grund von Fest-

stellungen über den wirklichen Erwerb in einer mit dem

1. Mai auslaufenden Periode, z. B. der Zeit vom 1. Januar

bis 1. Mai des Ersatzjahres oder einer mit dem 1. Mai

abschliessenden vollen Jahresperiode. Schliesslich wäre

damit eine ~egelung im Sinne der in der ASV getroffenen

Ordnung mcht schlechtweg unvereinbar. Die für einen

Spezialfall getroffene neuere Ordnung hätte als Inter-

pretation ~er in. der alten allgemeinen Verordnung ent-

haltenen, mhaltlich unklaren Vorschrift zu gelten.

2. -

Welche dieser und anderer denkbarer Modalitäten

als die z~treffende anzusehen ist, kann für die Beurteilung

~~ :orliegen~en Falles dahingestellt bleiben. Als grund-

satzlicher GesIChtspunkt ist in allen Fällen festzuhalten

dass gegenüber einem Ersatzpflichtigen, der bereits f~

frühere Jahre veranlagt wurde, bei gleichbleibenden tat-

sächlichen und rechtlichen VerhäItnissen nacheinander

hinsichtlich der massgebenden Periode nicht verschiedene

Regeln ~ngewendet werden dürfen, die zu einer unge-

rechtfertIgten Belastung desselben führen. Hat demnach

ein Ersatzpflichtiger in eine~ Jahre, in welchem er kein

Einkommen hatte, den Einkommenszuschlag auf Grund

seines Vorjahrseinkommens entrichtet, so ist seiner· Er-

werbslosigkeit bei der Ersatzanlage für das folgende Jahr

Rechnung zu tragen. Eine abweichende Behandlung würde

dem elementaren Grundsatz der Belastung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Sie

würde dem Sinne des Gesetzes nicht gerecht und darf

deshalb nicht aus einer wirklich oder vermeintlich abwei-

chenden Regelung zweier nebeneinander bestehender Ver-

ordnungsvorschriften abgeleitet werden.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 29.

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Eine solche Mehrbelastung müsste übrigens auch bei

Anwendung von Art. 15, Abs. 3 ASV allein vermieden

werden. Die Ausnahmevorschrift im letzten Satze dieser

Bestimmung, wonach bei Erwerbslosigkeit im Vorjahr auf

das mutmassliche Einkommen des Ersatzjahres abzustellen

ist, kann demnach nur insoweit gelten, als aus dem hier

vorgesehenen Wechsel des Bemessungszeitraums eine der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechende und

darum ungerechtfertigte Mehrbelastung nicht entsteht.

Dies wird regelmässig nur zutreffen bei Ersatzpflichtigen,

die bisher überhaupt nicht erwerbstätig waren und die im

ersten Erwerbsjahre für den laufenden Erwerb und im

zweiten Jahre nach Massgabe des Vorjahres (also zweimal

auf Grund des nämlichen Bemessungszeitraums) veranlagt

werden.

Wenn sich demnach bei Ersatzpflichtigen, die bisher auf

Grund des im Vorjahre erzielten Erwerbes zur Ersatz-

leistung herangezogen worden sind und nach einem

erwerbslosen Zeitraum wieder zu Erwerb kommen, aus

einer Umstellung der zeitlichen Bemessungsgrundlagen

eine ungerechtfertigte Mehrbelastung ergibt, so ist diese

durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Sie können

entweder darin bestehen, dass mit der Veranlagung nach

Massgabe des Vorjahrserwerbes fortgefahren wird, sodass

der Pflichtige in dem Jahre, in welchem er wieder zu

Erwerb kommt, mit Rücksicht auf die bisherige Erwerbs-

losigkeit keinen Erwerbszuschlag zu entrichten hat, oder

darin, dass eine Veranlagung nach Massgabe des mut-

masslichen Erwerbes des laufenden Jahres vorgenommen

wird unter Rückerstattung des im erwerbslosen Vorjahre

entrichteten Erwerbszuschlags.

3. -

Der Rekurrent ist im Jahre 1928, in welchem er

infolge von Stellenlosigkeit keinen Erwerb erzielte, auf

Grund seiner Erwerbsverhältnisse im Jahre 1927 veran-

lagt worden und hat die entsprechende Ersatzleistung

erbracht. Er hat Anspruch darauf, dass dieser Tatsache

Rechnung getragen wird sei es durch Rückerstattung de&

J88

VMwa,ltungs. und Disziplinarrechtspfleg<'.

pro 1928 entrichteten Erwerbszuschlags, sei es durch

Befreiung von demjenigen des laufenden Jahres. Die

Entscheidung der Vorinstanz, die durch AbweisunO' des

, ihr eingereichten Rekurses die ErwerbstaxationeI~ für

1928 und 1929 nebeneinander bestehen lässt, wird den

Verhältnissen nicht gerecht und muss aus diesem Grunde

aufgehoben werden. Allerdings hatte der Rekurrent in

der Vorinstanz nur die Taxation des laufenden Jahres

angefochten. Aus den Akten war aber der Zusammen-

hang der Einschätzungen für beide Jahre klar ersichtlich

und deshalb von der Vorinstanz von Amtes. wegen zu

berücksichtigen. Die Vorinstanz konnte zwar im Hinblick

auf die bestehende Praxis die Erwerbsbesteuerung für das

laufende' Jahr aufrechterhalten, sie durfte es aber nur

unter der Voraussetzung" dass eine den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Ersatzpflichtigen widersprechende Be-

lastung durch diese Verschiebung des Bemessungszeitraums

nicht eintrat, also unter nachträglicher Berichtigung der

Taxation des Vorjahres verbunden mit Rückerstattung

oder Verrechnung des entsprechenden Ersatz betrages.

Dass die Taxation für 1928 in Rechtskraft erwachsen

ist, steht dem nicht entgegen. Es ist einerseits zu berück-

sichtigen, dass sich die infolge der Erwerbstaxation pro

1929 eingetretene Mehrbelastung des Rekurrenten aus

einer g €I set z 1 ich nicht gerechtfertigten Unausgegli-

chenheit des Verordnungsrechts und der darauf beruhen-

nen Praxis ergeben hat. Sodarin war der Rekurrent schon

gegenüber der Taxation pro 1928 vorstellig geworden. Er

hat sich nur im Sinne eines Entgegenkommens zur Ver-

meidung von Komplikationen und auf die ausdrückliche

Zusicherung hin, seiner Erwerbslosigkeit werde bei der

Taxation für das folgende Jahr Rechnung getragen, zur

Entrichtung des pro 1928 veranlagten Ersatzbetrages

bereit erklärt und darf nun in seinem Anspruch auf Ver-

meidung einer ungerechtfertigten BelaStung nicht verkürzt'

werden. Es ist Sache der Behörden, den erforderlichen·

Ausgleich von Amtes wegen herbeizuführen.

Registersachen. No 30.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Der Entscheid

der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni

1929 wird aufgehoben. Die Akten werden an die Vor-

instanz zurückgewiesen zu neuer Beurteilung im Sinne

der Erwägungen.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

30. Arret da la. Ire Saction oivile du S6 saptembre 1929

dans la cause Institut at Pansionna.t La Ml1.noir

contre Dames Wakulski et Decorvet.

La prepose au registre du commeree na peut refuser l'inscription

d'une raison sociale que si cetta raison est identique avec une

ra.ison deja iuscrite.

A. -

Le 27 mars 1929, Mmes Waku1ski et Decorvet,

domiciliees a Chamblandes, commune de Pully, ont

requis l'inscription au registre du commerce de Lausanne

de 1a Sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski et

Decorvet, Pensionnat Le Manoir», dont 1e siege est a

Lausanne.

Le prepose au registre a refuse, le 3 avril 1929, d'ins-

crire cette raison sociale, par le motif qu'elle a une trop

grande ressemblance avec celle d'une socieM anonyme

inscrite au registre du commerce le 6 mars 1929 sous 1a

raison sociale « Institut et Pensionnat Le Manoir ».

Mmes Wakulski et Decorvet ont recouru contre cette

decision au Tribunal cantonal vaudois, autoriM de sur-

veillance du registre du commerce. Leur pourvoia. 13M

admis par prononce du 11 juin 1929 qui invite le prepose

a inscrire la sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski

et Decorvet, Pensionnat Le Manoir », ayant son siege a

Lausanne, et cela en resume par les motifs suivants: