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\i"rw .. ltungs. und Disziplina.t'nlcLitspflege.
untauglich gemacht. Sie war leichter Natur und ist rasch
und vollständig geheilt worden. Nach dem Berichte des
medizinischen Sachverständigen war der Rekurrent nach
14-tägiger Pflege im Krankenzimmer und im Salemspital
in Bern hergestellt und voll arbeitsfähig. Die in ange-
messenen Zeiträumen vorgenommenen Kontrolluntersu-
chungen ergaben, dass die durch die dienstliche Erkrankung
hervorgerufenen Symptome vollständig verschwunden
waren und dass die als vordienstlich festgestellte Tuber-
kulose wieder, wie vor dem Dienst, ganz inaktiv geworden
war. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesund-
heitszustand des Rekurrenten durch die dienstliche Er-
krankung nicht verschlimmert worden ist.
Der Rekurrent ist allerdings nicht diensttauglich,. aber
er ist nicht durch die dienstliche Erkrankung erst dienst-
untauglich geworden, sondern war es schon vorher. Dies
ergibt sich aus der Feststellung des Truppenarztes, dass
sich der Rekurrent während der Dienstzeit als. den kör-
perlichen AnStrengungen des Dienstes nicht gewachsen
erwiesen hat. Ihren Grund hat die Schwäche des Rekur-
renten wohl in den laut medizinischer Begutachtung durch
das Röntgenbild der Lunge nachgewiesenen « V erände-
rungen», die vom Experten mit Bestimmtheit als. vor
dem Dienste entstanden charakterisiert werden.
Dass
diese Veränderungen anläBslich einer früheren Untersu-
chung des Rekurrenten durch einen Arzt in B. im Jahre
1925 nicht festgestellt worden' waren, spricht nicht gegen
das Ergebnis der im Jahre 1928 unmittelbar im Anschluss
an die Erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule
vorgenommenen Spezialuntersuchung.
Die Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten ist demnach
nicht durch die Erkrankung des Rekurrenten. in der
Rekrutenschule verursacht worden. Sie wurde lediglich
bei diesem Anlass festgestellt. Dies ist aber nach der
Vorschrift des Gesetzes kein Grund für die Befreiung vom
Militärpflichtersatz, die nur eintreten könnte, wenn der
Rekurrent infolge der Dienstleistung oder infolge einer
Bundesrechtliebe Abgaben. N° 29.
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bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dienst-
untauglich geworden wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. E. O. gegen Zürich.
M i I i t ä r p f I i (I h t e r s atz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die
bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des VorjahrE<
einkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Be-
messungszeitraums auf das lauf Emde Jahr vorgenommen, so
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Bela-
stlmg vermieden wird.
A. -
Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben
seit· dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war
zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Er-
werbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er
hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von
Massnahmen der italienisohen Regierung gegenüber in
Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung auf-
geben müssen.
Er machte dies nach Zustellung der
Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-.
sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrich-
tung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit
der Erklärung, seiner Verdienstlosigkeit werde im folgen-
den Jahre Rechnung getragen werden. -
Der Rekurrent
musste Italien verlassen und kehrte nach einem Studien-
aufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand
nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine
Anstellung in S. (Kt. Zürich).
.
B. -
In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage
des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden
ist " hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde
n~hErmessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich
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Verwrut.ungs- und Disziplinarrecht<lpflege.
hierüber unter Berufung auf seine Erwerbslosigkeit seit
dem Jahre 1928 und auf die Zusicherung des sohweize-
rischen Konsulats in Genua, die er im Original vorlegte.
Die kantonale Rekursinstanz bestätigte die . Taxation
mit der Begründung, für die Ersatzanlage der Inland-
schweizer sei das Einkommen des laufenden Jahres mass-
gebend. Den Betrag, auf den die Sohätzung laute, werde
der Rekurrent im laufenden Jahre wohl verdienen.
O. -
Gegen diesen Entsoheid beschwert sich der Rekur-
rent rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung des pro
1928 in Mailand entriohteten Ersatzbetrages oder Auf-
hebung der Taxation pro 1929. Er macht geltend, die
Erhebung eines Einkommenszuschlags für beide Jahre sei
unbillig und widerspreche der Zusicherung des schweize-
rischen Konsulats in Genua.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt Ab-
weisung des Rekurses. Sie wendet ein, die Vorschriften
iiber die Ersatzanlage der Auslandschweizer, nach denen
der Rekurrent im Vorjahre veranlagt worden sei, fänden
a.uf ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr
Anwendung. Die Schatzungserklärung habe der Rekur-
rent nicht ausgefüllt und sei deshalb von Amtes wegen
taxiert worden. Eine Auskunftserteilung über seine Er-
werbsverhältnisse habe er schon im Taxationsverfahren
und neuerdings auf eine Aufforderung, die an ihn nach
Einreiohung des Rekurses an" das Bundesgericht ergangen
sei, verweigert.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-
sung der Beschwerde. Die Rückerstattung des pro 1928
auf Grund rechtskräftiger Einsohätzung entrichteten Er-
satzbetrages sei unzulässig. Dass die Einschätzung für
das Jahr 1929 nach Massgabe der Erwerbsverhältnisse
des Rekurrenten im laufenden Jahre unzutreffend sei,
habe dieser weder behauptet noch zu beweisen versucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'
1. ---, Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz
Bundesrechtliche Ahgahen. ~o 29.
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ordnet die Erhebung eines Zuschlages auf dem Einkommen
des Ersatzpflichtigen an, ohne die Bemessungsgrundlagen
in zeitlicher Beziehung festzusetzen. Der Bundesrat hat
diese Lücke des Gesetzes auf dem Verordnungswege aus-
zufüllen versucht und dabei zwei textlich verschiedene
Vorschriften erlassen, die nach der Auslegung, die sie in
der Praxis erhalten haben, auch als i~a1tlich verschieden
angesehen werden.
Die allgemeine VoIlziehungsverordnung vom 1. Juli
1879 (MStV) setzt in Art. 2 als gleichzeitiges Datum der
Efsatzanlage den 1. Mai fest und ordnet an, dass sich
nach diesem Datum {< die Berechnung der Steuerfaktoren
(Art. 5 des Gesetzes») richte (Art. 2, Abs. 2 MStV).
Die Auslandschweizerverordnung vom 2. Dezember 1921
(ASV) bestimmt: (< Der Zuschlag auf dem Einkommen
wird auf dem mutmasslichen Einkommen des Ersatz-
jahres erhoben. Als mutmassliches Einkommen gilt das
wirkliche Einkommen des Ersatzpflichtigen in dem der
Einschätzung vorangehenden Kalenderjahr, beziehungs-
weise Geschäftsjahr. Hatte der Ersatzpflichtige im Vor-
jahr kein Einkommen, so wird der Zuschlag auf dem im
Ersatzjahr selbst voraussichtlich zu erwartenden Ein-
kommen berechnet » (Art. 15, Abs. 3 ASV). Die Ausland-
schweizerverordnung erklärt somit das Einkommen des
laufenden· Jahres als Objekt des Einkommenszuschlages
und als Bemessungsgrundlage grundsätzJich, unter Vor-
f)ehalt der im letzten Satze aufgestellten Ausnahme, da&
wirkliche Einkommen des Vorjahres. Sie gibt damit, in
Anlehnung an neuere Regelungen für die allgemeine
staatliche Einkommensbesteuerung, eine dem Einkom-
mensbegriff angepasste zeitliche Abgrenzung.
Demgegenüber ist die in Art. 2 MStV getroffene Rege-
lung, die als Bemessungsgrundlage einen Zeit p unk t be-
zeichnet, in Beziehung auf das Einkommen unklar. Denn
das Einkommen umfasst begrifflich die einem Subjekt wäh-
rend eines Zeit rau me s zugeflossenen Einkünfte. Wenn
demnach die MSt V den 1. Mai für die Einkommensver-
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Ve!'waltllngs- und Disziplinarrechtspflege.
anlagung massgebend erklärt, so muss der damit um-
schriebene Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden.
Es kann darunter das laufende Jahr verstanden werden.
wobei, da die Ersatzanlage im ersten Halbjahr vorzu-
nehmen ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mut-
massliche Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere
Lösungen wären Veranlagungen auf Grund von Fest-
stellungen über den wirklichen Erwerb in einer mit dem
1. Mai auslaufenden Periode, z. B. der Zeit vom 1. Januar
bis 1. Mai des Ersatzjahres oder einer mit dem 1. Mai
abschliessenden vollen Jahresperiode. Schliesslich wäre
damit eine ~egelung im Sinne der in der ASV getroffenen
Ordnung mcht schlechtweg unvereinbar. Die für einen
Spezialfall getroffene neuere Ordnung hätte als Inter-
pretation ~er in. der alten allgemeinen Verordnung ent-
haltenen, mhaltlich unklaren Vorschrift zu gelten.
2. -
Welche dieser und anderer denkbarer Modalitäten
als die z~treffende anzusehen ist, kann für die Beurteilung
~~ :orliegen~en Falles dahingestellt bleiben. Als grund-
satzlicher GesIChtspunkt ist in allen Fällen festzuhalten
dass gegenüber einem Ersatzpflichtigen, der bereits f~
frühere Jahre veranlagt wurde, bei gleichbleibenden tat-
sächlichen und rechtlichen VerhäItnissen nacheinander
hinsichtlich der massgebenden Periode nicht verschiedene
Regeln ~ngewendet werden dürfen, die zu einer unge-
rechtfertIgten Belastung desselben führen. Hat demnach
ein Ersatzpflichtiger in eine~ Jahre, in welchem er kein
Einkommen hatte, den Einkommenszuschlag auf Grund
seines Vorjahrseinkommens entrichtet, so ist seiner· Er-
werbslosigkeit bei der Ersatzanlage für das folgende Jahr
Rechnung zu tragen. Eine abweichende Behandlung würde
dem elementaren Grundsatz der Belastung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Sie
würde dem Sinne des Gesetzes nicht gerecht und darf
deshalb nicht aus einer wirklich oder vermeintlich abwei-
chenden Regelung zweier nebeneinander bestehender Ver-
ordnungsvorschriften abgeleitet werden.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 29.
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Eine solche Mehrbelastung müsste übrigens auch bei
Anwendung von Art. 15, Abs. 3 ASV allein vermieden
werden. Die Ausnahmevorschrift im letzten Satze dieser
Bestimmung, wonach bei Erwerbslosigkeit im Vorjahr auf
das mutmassliche Einkommen des Ersatzjahres abzustellen
ist, kann demnach nur insoweit gelten, als aus dem hier
vorgesehenen Wechsel des Bemessungszeitraums eine der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechende und
darum ungerechtfertigte Mehrbelastung nicht entsteht.
Dies wird regelmässig nur zutreffen bei Ersatzpflichtigen,
die bisher überhaupt nicht erwerbstätig waren und die im
ersten Erwerbsjahre für den laufenden Erwerb und im
zweiten Jahre nach Massgabe des Vorjahres (also zweimal
auf Grund des nämlichen Bemessungszeitraums) veranlagt
werden.
Wenn sich demnach bei Ersatzpflichtigen, die bisher auf
Grund des im Vorjahre erzielten Erwerbes zur Ersatz-
leistung herangezogen worden sind und nach einem
erwerbslosen Zeitraum wieder zu Erwerb kommen, aus
einer Umstellung der zeitlichen Bemessungsgrundlagen
eine ungerechtfertigte Mehrbelastung ergibt, so ist diese
durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Sie können
entweder darin bestehen, dass mit der Veranlagung nach
Massgabe des Vorjahrserwerbes fortgefahren wird, sodass
der Pflichtige in dem Jahre, in welchem er wieder zu
Erwerb kommt, mit Rücksicht auf die bisherige Erwerbs-
losigkeit keinen Erwerbszuschlag zu entrichten hat, oder
darin, dass eine Veranlagung nach Massgabe des mut-
masslichen Erwerbes des laufenden Jahres vorgenommen
wird unter Rückerstattung des im erwerbslosen Vorjahre
entrichteten Erwerbszuschlags.
3. -
Der Rekurrent ist im Jahre 1928, in welchem er
infolge von Stellenlosigkeit keinen Erwerb erzielte, auf
Grund seiner Erwerbsverhältnisse im Jahre 1927 veran-
lagt worden und hat die entsprechende Ersatzleistung
erbracht. Er hat Anspruch darauf, dass dieser Tatsache
Rechnung getragen wird sei es durch Rückerstattung de&
J88
VMwa,ltungs. und Disziplinarrechtspfleg<'.
pro 1928 entrichteten Erwerbszuschlags, sei es durch
Befreiung von demjenigen des laufenden Jahres. Die
Entscheidung der Vorinstanz, die durch AbweisunO' des
, ihr eingereichten Rekurses die ErwerbstaxationeI~ für
1928 und 1929 nebeneinander bestehen lässt, wird den
Verhältnissen nicht gerecht und muss aus diesem Grunde
aufgehoben werden. Allerdings hatte der Rekurrent in
der Vorinstanz nur die Taxation des laufenden Jahres
angefochten. Aus den Akten war aber der Zusammen-
hang der Einschätzungen für beide Jahre klar ersichtlich
und deshalb von der Vorinstanz von Amtes. wegen zu
berücksichtigen. Die Vorinstanz konnte zwar im Hinblick
auf die bestehende Praxis die Erwerbsbesteuerung für das
laufende' Jahr aufrechterhalten, sie durfte es aber nur
unter der Voraussetzung" dass eine den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Ersatzpflichtigen widersprechende Be-
lastung durch diese Verschiebung des Bemessungszeitraums
nicht eintrat, also unter nachträglicher Berichtigung der
Taxation des Vorjahres verbunden mit Rückerstattung
oder Verrechnung des entsprechenden Ersatz betrages.
Dass die Taxation für 1928 in Rechtskraft erwachsen
ist, steht dem nicht entgegen. Es ist einerseits zu berück-
sichtigen, dass sich die infolge der Erwerbstaxation pro
1929 eingetretene Mehrbelastung des Rekurrenten aus
einer g €I set z 1 ich nicht gerechtfertigten Unausgegli-
chenheit des Verordnungsrechts und der darauf beruhen-
nen Praxis ergeben hat. Sodarin war der Rekurrent schon
gegenüber der Taxation pro 1928 vorstellig geworden. Er
hat sich nur im Sinne eines Entgegenkommens zur Ver-
meidung von Komplikationen und auf die ausdrückliche
Zusicherung hin, seiner Erwerbslosigkeit werde bei der
Taxation für das folgende Jahr Rechnung getragen, zur
Entrichtung des pro 1928 veranlagten Ersatzbetrages
bereit erklärt und darf nun in seinem Anspruch auf Ver-
meidung einer ungerechtfertigten BelaStung nicht verkürzt'
werden. Es ist Sache der Behörden, den erforderlichen·
Ausgleich von Amtes wegen herbeizuführen.
Registersachen. No 30.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Der Entscheid
der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni
1929 wird aufgehoben. Die Akten werden an die Vor-
instanz zurückgewiesen zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
30. Arret da la. Ire Saction oivile du S6 saptembre 1929
dans la cause Institut at Pansionna.t La Ml1.noir
contre Dames Wakulski et Decorvet.
La prepose au registre du commeree na peut refuser l'inscription
d'une raison sociale que si cetta raison est identique avec une
ra.ison deja iuscrite.
A. -
Le 27 mars 1929, Mmes Waku1ski et Decorvet,
domiciliees a Chamblandes, commune de Pully, ont
requis l'inscription au registre du commerce de Lausanne
de 1a Sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski et
Decorvet, Pensionnat Le Manoir», dont 1e siege est a
Lausanne.
Le prepose au registre a refuse, le 3 avril 1929, d'ins-
crire cette raison sociale, par le motif qu'elle a une trop
grande ressemblance avec celle d'une socieM anonyme
inscrite au registre du commerce le 6 mars 1929 sous 1a
raison sociale « Institut et Pensionnat Le Manoir ».
Mmes Wakulski et Decorvet ont recouru contre cette
decision au Tribunal cantonal vaudois, autoriM de sur-
veillance du registre du commerce. Leur pourvoia. 13M
admis par prononce du 11 juin 1929 qui invite le prepose
a inscrire la sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski
et Decorvet, Pensionnat Le Manoir », ayant son siege a
Lausanne, et cela en resume par les motifs suivants: