opencaselaw.ch

55_I_179

BGE 55 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

178

Verwaltungs. und Disziplinarrecht"pflege.

Abs. 2 MStG, die ihr unterbreiteten Militärsteuerrekurse

unter eigener Verantwortung zu beurteilen hat.

Dies

setzt voraus, dass sie alle Vorkehrungen trifft, die ihr die

Bildung einer eigenen Meinung über die Rekurssache und

die Begründung dieser Meinung ermöglichen. Der Pflicht

zur selbständigen Rekurserledigung darf sie sich nicht

unter dem Vorwande fehlender Sachkenntnis entziehen.

Die Amtsberichte der eidgenössischen Militärversiche-

rung, die bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges

zwischen Dienstleistung und Befreiungsgrund mit Recht

in erster Linie beigezogen werden, haben prozessual den

Charakter von Hilfsmitteln im Untersuchungsverfahren.

Sie vermögen als solche weder die eigene Stellungnahme

der Rekursinstanz zur Streitsache, noch auch die selbst-

ständige Begründung des Rekursentscheides durch die

Rekursinstanz zu ersetzen. Daraus folgt, dass die kan-

tonale Rekursinstanz nicht berechtigt ist, diese Amts-

berichte ihrem eigenen Entscheide zu substituieren. Viel-

mehr hat sie dieselben auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher

Beziehung und auf die Schlüssigkeit der darin enthaltenen

Anträge zu überprüfen und die Untersuchung mit allen

Mitteln prozessualer Tatsachenfeststellung zu ergänzen.

Hiebei kommen, neben Ergänzungsfragen an die begut-

achtende Amtsstelle, eigene Erhebungen der Rekurs-

instanz und eventuell die Einholung von Gutachten sach-

verständiger Arzte in Frage. Auf Grund des Ergebnisses

der Untersuchung ist sodann" die Rechtsfrage zu beur-

teilen.

3. -

Der Entscheid der kantonalen Militärdirektion

wird formell und materiell diesen Erfordernissen sach-

gemässer Rekursbehandlung nicht gerecht. Formell be-

schränkt er sich auf die Wiedergabe und übernahme des

Amtsberichts der Militärversicherung ohne Überprüfung

desselben auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit. Sachlich

lässt er eine Untersuchung darüber vermissen, ob und

inwieweit die Scharlacherkrankung des Rekurrenten in

der Rekrutenschule 1927 die Ursache der Schwäche ist,

Bundesrechtliche Abgaben. 1';0 28.

l71J

. die den Rekurrenten als dienstuntauglich erscheinen lässt

und zur Dienstbefreiung geführt hat. Erhebungen, die

zur Abklärung dieser Frage führen, wären umsome~

angezeigt gewesen, als Scharlacherkrankungen, auch bel

vollständiger Ausheilung, erfahrungsgemäss oft da~ernde

organische Schwächen hinterlassen. Der EntscheId der

Vorinstanz ist wegen dieser Mängel aufzuheben.

In Bezug auf das weitere Vorgehen ist das Bundes-

gericht frei. Es kann in der Sache selb~t entscheid~n oder

die Angelegenheit zur neuen EntscheIdung an die Vor-

instanz zurückweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Im vor-

liegenden Falle ist von der zweiten Möglichkeit Gebr~uch

zu machen, weil die Entscheidung der Rekurssache weItere

Erhebungen erfordert, die richtigerweise von der kanto-

nalen Behörde vorgenommen werden.

Demnach erkennt da8 Bund68yericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen be-

gründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion d~s

Kantons Bern vom 30. Mai 1929 wird aufgehoben. DIe

Angelegenheit wird an die Vorlnstanz zurückgewiesen zur

Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen

. und zu neuer Beurteilung.

28. Urteil vom 3. Oktober 1929 i. S. O. A. gegen Bern.

M i I i t ä. r p f 1 ich t e r s atz.

Anspruch auf Befreiu:ng vom

; Militärpflichtersatz nach Art. 2, lit. b MStG habe~ dIe W~hr­

pflichtigen, die infolge einer Dienstleistung oder mfolge .emer

bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dIenst-

lilltaUglich geworden sind.

A. -

Der Rekurrent ist in der Rekrutenschule nach

38 Diensttagen an Grippe erkrankt und wurde, nachdem

er 11 Tage im Krankenzimmer verbracht .~a~~, zur

Begutachtung durch HerrnDr. med. Max Dubl In den

Salemspital in Bem eingewieSen, wo er während 4 Tagen

AS 55 I -

1929

13

180

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

beobachtet wurde. Der Truppenarzt hatte sich in einem

ersten Berichte an die Abteilung für Sanität geäussert,

der Rekurrent habe sich während der bisherigen Dienst-

zeit als den körperlichen Anstrengungen des Dienstes

nicht gewachsen erwiesen, sein Vater sei an Lungen-

tuberkulose gestorben, es sei die vorsorgliche Ausmuste-

rung des Rekurrenten zu empfehlen. Auch das. Gut-

achten Dr. Dübi vom 19. Mai 1928 spricht sich für die

Ausmusterung aus. Es stellt fest: « Es ist bei A. ein

Befund zu erheben, der das Vorhandensein einer leichten

Tbc. pulm. annehmen lässt. Speziell der Röntgenbefund,

wonach doppelseitige Hilusverstärkung, leichte Verschleie-

rung der linken Spitze und geringe wolkige Trübung

im mittleren linken Lungenfeld festzustellen sind, begrün-

det die Annahme, dass auf der Basis von ältern, s ich e r

vor die n s t li c h e n Ver ä n der u n gen, die leicht

aktiven manifesten ErscheinUngen, durch die im Dienst

aquirierte Grippe ausgelöst, aufgetreten sind. Bei der

Entlassung aus dem Salem waren nach dem klinischen

Befund keine aktiven Erscheinungen mehr nachzuweisen.

Einzig die Blutkörperchensenkungsreaktion war noch

beschleunigt.}) Kontrolluntersuchungen vom 26. Mai und

9. Juni 1928 ergaben, {(dass der leichte Schub von aktiver

Spitzentbc, der in der Rekrutenschule zu konstatieren war,

wie im ersten Gutachten aber festgestellt wurde, sich aus

vordienstlich schon vorhandenen Veränderungen entwik-

kelt hatte (Röntgen), jetzt völlig zur Ruhe gekommen ist

und die Tbc des Patienten somit wieder

ganz inaktiv gew or den ist.» (Ergänzungsbericht

Dr. Dübi vom 4. Juli 1928).

Am 27. Juli 1928 wurde der Rekurrent gemäss § 112

Ziffer 47 IBW «(chronische Bronchitis mit öfter eintre-

tenden akuten Verschlimmerungen») hilfsdiensttauglich

erklärt. Er stellte in der Folge bei der eidgenössischen

Militärversicherung mündlich das Gesuch um Befreiung

vom, Militärpflichtersatz, wurde aber damit von der

Militärdirektion des Kantons Bern gemäss Antrag der

Bundesrechtliche Abgaben. N° 28.

uu

eidgenössischen Militärversicherung abgewiesen. Der Ent;-

scheid ist vom 28. Mai 1929 datiert und enthält die

Bemerkung, dass er innert 30 Tagen an das Bundesgericht

weitergezogen . werden könne.

B. -

Am 19. Juni 1929 schreibt der Beschwerdeführer

nun an die {(Tit. Militärverwaltung », er sei nicht ein-

verstanden; er legt das Dienstbüchlein und ein Arzt-

·zeugnis bei und bemerkt : « Wenn Sie es finden, können

Sie die Sache auf das Bundesgericht übertragen.» Das

Arztzeugnis, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht.,

ist vom chirurgischen Chefarzt am Bezirksspital B. aus-

gestellt, der bescheinigt, dass die vor einer Kropfoperation

im Jahre 1925 {(vorgenommene Untersuchung der Lunge

nichts Abnormes ergab.»

Die Vorinstanz verweist auf den Amtsbericht der eidge~

nössischen Militärversicherung. Die eidgenössische Steuer-

verwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde, weil

das Leiden, das zur Ausmusterung geführt hat, im Militär-

dienst weder entstanden noch in einem die A usm usterung

bedingenden Umfange verschlimmert worden sei.

Das Bundesgericht zieht in El'wäg1.tng :

Nach Art. 2, lit. b MStG s~d diejenigen Wehrpflichtigen

vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des

Dienstes militäruntauglich geworden sind. Dies ist beim

Rekurrenten nicht der Fall.

Der Rekurrent ist im Dienst an Grippe erkrankt und

hat dann in Verbindung mit dieser Erkrankung eine

leicht aktive Lungentuberkulose durchgemacht.

Diese

Krankheit hat, obgleich sie sich aus « vordienstlich schon

vorhandenen Veränderungen» entwickelt hat, eine ihrer

wesentlichsten Ursachen im Militärdienst und in der dort

ausgebrochenen Grippeepidemie. Der Rekurrent wurde

aus diesem Grunde auf Kosten der Militärversicherung

verpflegt.

Die Erkrankung hat den Rekurrenten aber nicht dienst-

182

i< "rwaitullgs- und DiSZiphna.l''"''~'''tspfiege.

untauglich gemacht. Sie war leichter Natur und ist rasch

und vollständig geheilt worden. Nach dem Berichte des

medizinischen Sachverständigen war der Rekurrent nach

14-tägiger Pflege im Krankenzimmer und im Salemspital

in Bern herge8tellt und voll arbeitsfähig. Die in ange-

messenen Zeiträumen vorgenommenen Kontrolluntersu-

chungen ergaben, dass die durch die dienstliche Erkrankung

hervorgerufenen Symptome vollständig

verschwunden

waren und dass die als vordienstlich festgestellte Tuber-

kulose wieder, wie vor dem Dienst, ganz inaktiv geworden

war. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesund-

heitszustand des Rekurrenten durch die dienstliche Er-

krankung nicht verschlimmert worden ist.

Der Rekurrent ist allerdings nicht diensttauglich, aber

er ist nicht durch die dienstliche Erkrankung erst dienst-

untauglich geworden, sondern war es schon vorher. Dies

ergibt sich aus der Feststellung des Truppenarztes, dass

sich der Rekurrent während der Dienstzeit als, den kör-

perlichen AnStrengungen des Dienstes nicht gewachsen

erwiesen hat. Ihren Grund hat die Sphwäche des Rekur-

renten wohl in den laut medizinischer Begutachtung durch

das Röntgenbild der Lunge nachgewiesenen «Verände-

rungen », die vom Experten mit Bestimmtheit als vor

dem Dienste entstanden charakterisiert werden.

Dass

diese Veränderungen anlässlich einer früheren Untersu-

chung des Rekurrenten durch einen Arzt in B. im Jahre

1925 nicht festgestellt worden' waren, spricht nicht gegen

das Ergebnis der im Jahre 1928 unmittelbar im Anschluss

an die Erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule

vorgenommenen Spezialuntersuchung.

Die Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten ist demnach

nicht durch die Erkrankung' des Rekurrenten. in der

Rekrutenschule verursacht worden. Sie wurde lediglich

bei diesem Anlass festgestellt. Dies ist aber nach der

Vorschrift des Gesetzes kein Grund für die Befreiung vom

Militärpflichtersatz, die nur eintreten könnte, wenn der

Rekurrent infolge der Dienstleistung oder infolge einer

Bundesrechtliche Abgaben. N° 29.

183

bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dienst-

untauglich geworden wäre.

Demnach erkennt das B1tndes(Jericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. E. O. gegen Zürich.

M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die

bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des VorjahrE-

einkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Be-

messungszeitraums auf das laufende Jahr vorgenommen, so

ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen

Verhält.nissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Bela-

stlmg vermieden wird.

A. -

Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben

seit dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war

zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Er-

werbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er

hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von

Massnahmen der italienisohen Regierung gegenüber in

Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung auf-

geben müssen.

Er machte dies nach Zustellung der

Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-,

sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrich-

tung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit

der· Erklärung, seiner Verdienstlosigkeit werde im folgen-

den Jahre Rechnung getragen werden. -

Der Rekurrent

musste Italien verlassen und kehrte nach einem Studien-

aufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand

nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine

Anstellung in S. (Kt. Zürich).

.

B. -

In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage

des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden

ist,. hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde

,

'

nach Ermessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich