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Verwaltungs. und Disziplinarrecht"pflege.
Abs. 2 MStG, die ihr unterbreiteten Militärsteuerrekurse
unter eigener Verantwortung zu beurteilen hat.
Dies
setzt voraus, dass sie alle Vorkehrungen trifft, die ihr die
Bildung einer eigenen Meinung über die Rekurssache und
die Begründung dieser Meinung ermöglichen. Der Pflicht
zur selbständigen Rekurserledigung darf sie sich nicht
unter dem Vorwande fehlender Sachkenntnis entziehen.
Die Amtsberichte der eidgenössischen Militärversiche-
rung, die bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges
zwischen Dienstleistung und Befreiungsgrund mit Recht
in erster Linie beigezogen werden, haben prozessual den
Charakter von Hilfsmitteln im Untersuchungsverfahren.
Sie vermögen als solche weder die eigene Stellungnahme
der Rekursinstanz zur Streitsache, noch auch die selbst-
ständige Begründung des Rekursentscheides durch die
Rekursinstanz zu ersetzen. Daraus folgt, dass die kan-
tonale Rekursinstanz nicht berechtigt ist, diese Amts-
berichte ihrem eigenen Entscheide zu substituieren. Viel-
mehr hat sie dieselben auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher
Beziehung und auf die Schlüssigkeit der darin enthaltenen
Anträge zu überprüfen und die Untersuchung mit allen
Mitteln prozessualer Tatsachenfeststellung zu ergänzen.
Hiebei kommen, neben Ergänzungsfragen an die begut-
achtende Amtsstelle, eigene Erhebungen der Rekurs-
instanz und eventuell die Einholung von Gutachten sach-
verständiger Arzte in Frage. Auf Grund des Ergebnisses
der Untersuchung ist sodann" die Rechtsfrage zu beur-
teilen.
3. -
Der Entscheid der kantonalen Militärdirektion
wird formell und materiell diesen Erfordernissen sach-
gemässer Rekursbehandlung nicht gerecht. Formell be-
schränkt er sich auf die Wiedergabe und übernahme des
Amtsberichts der Militärversicherung ohne Überprüfung
desselben auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit. Sachlich
lässt er eine Untersuchung darüber vermissen, ob und
inwieweit die Scharlacherkrankung des Rekurrenten in
der Rekrutenschule 1927 die Ursache der Schwäche ist,
Bundesrechtliche Abgaben. 1';0 28.
l71J
. die den Rekurrenten als dienstuntauglich erscheinen lässt
und zur Dienstbefreiung geführt hat. Erhebungen, die
zur Abklärung dieser Frage führen, wären umsome~
angezeigt gewesen, als Scharlacherkrankungen, auch bel
vollständiger Ausheilung, erfahrungsgemäss oft da~ernde
organische Schwächen hinterlassen. Der EntscheId der
Vorinstanz ist wegen dieser Mängel aufzuheben.
In Bezug auf das weitere Vorgehen ist das Bundes-
gericht frei. Es kann in der Sache selb~t entscheid~n oder
die Angelegenheit zur neuen EntscheIdung an die Vor-
instanz zurückweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Im vor-
liegenden Falle ist von der zweiten Möglichkeit Gebr~uch
zu machen, weil die Entscheidung der Rekurssache weItere
Erhebungen erfordert, die richtigerweise von der kanto-
nalen Behörde vorgenommen werden.
Demnach erkennt da8 Bund68yericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen be-
gründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion d~s
Kantons Bern vom 30. Mai 1929 wird aufgehoben. DIe
Angelegenheit wird an die Vorlnstanz zurückgewiesen zur
Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen
. und zu neuer Beurteilung.
28. Urteil vom 3. Oktober 1929 i. S. O. A. gegen Bern.
M i I i t ä. r p f 1 ich t e r s atz.
Anspruch auf Befreiu:ng vom
; Militärpflichtersatz nach Art. 2, lit. b MStG habe~ dIe W~hr
pflichtigen, die infolge einer Dienstleistung oder mfolge .emer
bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dIenst-
lilltaUglich geworden sind.
A. -
Der Rekurrent ist in der Rekrutenschule nach
38 Diensttagen an Grippe erkrankt und wurde, nachdem
er 11 Tage im Krankenzimmer verbracht .~a~~, zur
Begutachtung durch HerrnDr. med. Max Dubl In den
Salemspital in Bem eingewieSen, wo er während 4 Tagen
AS 55 I -
1929
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
beobachtet wurde. Der Truppenarzt hatte sich in einem
ersten Berichte an die Abteilung für Sanität geäussert,
der Rekurrent habe sich während der bisherigen Dienst-
zeit als den körperlichen Anstrengungen des Dienstes
nicht gewachsen erwiesen, sein Vater sei an Lungen-
tuberkulose gestorben, es sei die vorsorgliche Ausmuste-
rung des Rekurrenten zu empfehlen. Auch das. Gut-
achten Dr. Dübi vom 19. Mai 1928 spricht sich für die
Ausmusterung aus. Es stellt fest: « Es ist bei A. ein
Befund zu erheben, der das Vorhandensein einer leichten
Tbc. pulm. annehmen lässt. Speziell der Röntgenbefund,
wonach doppelseitige Hilusverstärkung, leichte Verschleie-
rung der linken Spitze und geringe wolkige Trübung
im mittleren linken Lungenfeld festzustellen sind, begrün-
det die Annahme, dass auf der Basis von ältern, s ich e r
vor die n s t li c h e n Ver ä n der u n gen, die leicht
aktiven manifesten ErscheinUngen, durch die im Dienst
aquirierte Grippe ausgelöst, aufgetreten sind. Bei der
Entlassung aus dem Salem waren nach dem klinischen
Befund keine aktiven Erscheinungen mehr nachzuweisen.
Einzig die Blutkörperchensenkungsreaktion war noch
beschleunigt.}) Kontrolluntersuchungen vom 26. Mai und
9. Juni 1928 ergaben, {(dass der leichte Schub von aktiver
Spitzentbc, der in der Rekrutenschule zu konstatieren war,
wie im ersten Gutachten aber festgestellt wurde, sich aus
vordienstlich schon vorhandenen Veränderungen entwik-
kelt hatte (Röntgen), jetzt völlig zur Ruhe gekommen ist
und die Tbc des Patienten somit wieder
ganz inaktiv gew or den ist.» (Ergänzungsbericht
Dr. Dübi vom 4. Juli 1928).
Am 27. Juli 1928 wurde der Rekurrent gemäss § 112
Ziffer 47 IBW «(chronische Bronchitis mit öfter eintre-
tenden akuten Verschlimmerungen») hilfsdiensttauglich
erklärt. Er stellte in der Folge bei der eidgenössischen
Militärversicherung mündlich das Gesuch um Befreiung
vom, Militärpflichtersatz, wurde aber damit von der
Militärdirektion des Kantons Bern gemäss Antrag der
Bundesrechtliche Abgaben. N° 28.
uu
eidgenössischen Militärversicherung abgewiesen. Der Ent;-
scheid ist vom 28. Mai 1929 datiert und enthält die
Bemerkung, dass er innert 30 Tagen an das Bundesgericht
weitergezogen . werden könne.
B. -
Am 19. Juni 1929 schreibt der Beschwerdeführer
nun an die {(Tit. Militärverwaltung », er sei nicht ein-
verstanden; er legt das Dienstbüchlein und ein Arzt-
·zeugnis bei und bemerkt : « Wenn Sie es finden, können
Sie die Sache auf das Bundesgericht übertragen.» Das
Arztzeugnis, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht.,
ist vom chirurgischen Chefarzt am Bezirksspital B. aus-
gestellt, der bescheinigt, dass die vor einer Kropfoperation
im Jahre 1925 {(vorgenommene Untersuchung der Lunge
nichts Abnormes ergab.»
Die Vorinstanz verweist auf den Amtsbericht der eidge~
nössischen Militärversicherung. Die eidgenössische Steuer-
verwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde, weil
das Leiden, das zur Ausmusterung geführt hat, im Militär-
dienst weder entstanden noch in einem die A usm usterung
bedingenden Umfange verschlimmert worden sei.
Das Bundesgericht zieht in El'wäg1.tng :
Nach Art. 2, lit. b MStG s~d diejenigen Wehrpflichtigen
vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des
Dienstes militäruntauglich geworden sind. Dies ist beim
Rekurrenten nicht der Fall.
Der Rekurrent ist im Dienst an Grippe erkrankt und
hat dann in Verbindung mit dieser Erkrankung eine
leicht aktive Lungentuberkulose durchgemacht.
Diese
Krankheit hat, obgleich sie sich aus « vordienstlich schon
vorhandenen Veränderungen» entwickelt hat, eine ihrer
wesentlichsten Ursachen im Militärdienst und in der dort
ausgebrochenen Grippeepidemie. Der Rekurrent wurde
aus diesem Grunde auf Kosten der Militärversicherung
verpflegt.
Die Erkrankung hat den Rekurrenten aber nicht dienst-
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i< "rwaitullgs- und DiSZiphna.l''"''~'''tspfiege.
untauglich gemacht. Sie war leichter Natur und ist rasch
und vollständig geheilt worden. Nach dem Berichte des
medizinischen Sachverständigen war der Rekurrent nach
14-tägiger Pflege im Krankenzimmer und im Salemspital
in Bern herge8tellt und voll arbeitsfähig. Die in ange-
messenen Zeiträumen vorgenommenen Kontrolluntersu-
chungen ergaben, dass die durch die dienstliche Erkrankung
hervorgerufenen Symptome vollständig
verschwunden
waren und dass die als vordienstlich festgestellte Tuber-
kulose wieder, wie vor dem Dienst, ganz inaktiv geworden
war. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesund-
heitszustand des Rekurrenten durch die dienstliche Er-
krankung nicht verschlimmert worden ist.
Der Rekurrent ist allerdings nicht diensttauglich, aber
er ist nicht durch die dienstliche Erkrankung erst dienst-
untauglich geworden, sondern war es schon vorher. Dies
ergibt sich aus der Feststellung des Truppenarztes, dass
sich der Rekurrent während der Dienstzeit als, den kör-
perlichen AnStrengungen des Dienstes nicht gewachsen
erwiesen hat. Ihren Grund hat die Sphwäche des Rekur-
renten wohl in den laut medizinischer Begutachtung durch
das Röntgenbild der Lunge nachgewiesenen «Verände-
rungen », die vom Experten mit Bestimmtheit als vor
dem Dienste entstanden charakterisiert werden.
Dass
diese Veränderungen anlässlich einer früheren Untersu-
chung des Rekurrenten durch einen Arzt in B. im Jahre
1925 nicht festgestellt worden' waren, spricht nicht gegen
das Ergebnis der im Jahre 1928 unmittelbar im Anschluss
an die Erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule
vorgenommenen Spezialuntersuchung.
Die Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten ist demnach
nicht durch die Erkrankung' des Rekurrenten. in der
Rekrutenschule verursacht worden. Sie wurde lediglich
bei diesem Anlass festgestellt. Dies ist aber nach der
Vorschrift des Gesetzes kein Grund für die Befreiung vom
Militärpflichtersatz, die nur eintreten könnte, wenn der
Rekurrent infolge der Dienstleistung oder infolge einer
Bundesrechtliche Abgaben. N° 29.
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bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dienst-
untauglich geworden wäre.
Demnach erkennt das B1tndes(Jericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. E. O. gegen Zürich.
M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die
bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des VorjahrE-
einkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Be-
messungszeitraums auf das laufende Jahr vorgenommen, so
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen
Verhält.nissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Bela-
stlmg vermieden wird.
A. -
Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben
seit dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war
zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Er-
werbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er
hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von
Massnahmen der italienisohen Regierung gegenüber in
Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung auf-
geben müssen.
Er machte dies nach Zustellung der
Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-,
sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrich-
tung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit
der· Erklärung, seiner Verdienstlosigkeit werde im folgen-
den Jahre Rechnung getragen werden. -
Der Rekurrent
musste Italien verlassen und kehrte nach einem Studien-
aufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand
nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine
Anstellung in S. (Kt. Zürich).
.
B. -
In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage
des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden
ist,. hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde
,
'
nach Ermessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich