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55_I_175

BGE 55 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der

Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die

Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl-

lung dieses Entscheides darstellte.

Das Gesetz lässt die Überprüfung der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht

ohne Einschränkung zu. Besonders ist die· Untersuchung

nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen

Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs-

gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung

der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean-

tragt werden kann. t'1>er die Berücksichtigung solcher

Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem 'Vortlaut

von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.

2. -

Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der

Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt.

Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in

der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen

Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert.

Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung,

dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es

soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920

verstorbenen Vaters zugekommen' sein. In der Vernehm-

1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend

gema{lht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen-

stand der Ersatzanlage gewesen, ohne dass der Rekurrent

hiegegen Einspruch erhoben habe.

Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche

Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der

Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner Mutter im

.Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind.

Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da

es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes

herbeizuführen. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor

Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG

getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.

3. -- Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.

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unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird

aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht

gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur

Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung.

Bei,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde

auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der

Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das

Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass

es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust

eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei.

Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei

der freien. Gestaltung des Verfahrens durch das VDG

berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach -.

verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen.

Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten,

im vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs-

akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen,

sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt-

terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt.

4. -- .

27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Rem.

.\i[ i I i t. ä r p f 1 ich t e r s atz :

1.

Die Rekursiustanzen der

Kantone (Art. 12, Abs. 2 :MStG) sind nicht berecht,igt, sich

der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse unt.er eigener

Verantwort.ung zn beurteilen, unter dem Vorwande mangeln-

der Sachkenntnis zu entziehen.

2: Atntsberichte der eidgenössischen Militärversichenmg über die

Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistung und

Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit., b lVlStG) dürfen als Hilfs-

mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können

aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die

Reknrssache nicht ersetzen.

Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule

nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und

wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtepflege,

geheilt entlassen. Von einer Rekrutenschule im Novem-

ber 1927 musste er wegen tachycardischen Beschwerden

am Einrückungstage dispensiert werden. Er. trat dann

im Frühjahr 1928, nachdem er durch die sanitarische

Untersuchungskommission als diensttauglich erklärt wor-

den war, eine Rekrutenschule in Adelboden an, erlitt aber

ani dritten Diensttage beim Ausrücken auf einem Schnee-

feld einen Herzkollaps und Sonnenstich, wobei er drei

Stunden lang bewusstlos war.

Er wurde am vierten

Diensttage wegen seiner Herz beschwerden nach Hause

entlassen und, im Juni 1928, von der sanitarischen Unter-

suchungskommission als dienstuntauglich erklärt.

Einer Veranlagung zum Militärpflichtersatz des Jahres

1929 gegenüber erhob er die Einrede dienstlicher Erkran-

kung. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons

Bern abgewiesen.

Die kantonale Rekursinstanz stützt

ihren Entscheid auf einen Amtsbericht der eidgenössi-

schen . Militärversicherung, in welchem erklärt wird, die

Herzbeschwerden des Rekurrenten seien nicht auf die

Erkrankung in der Rekrutenschule 1927, sondern auf

ausserdienstliche Einflüsse zurückzuführen. Aus dem im

Verfahren vor Bundesgericht beigezogenen Dossier der

Militärversicherung geht hervor,· dass sich diese Ansicht

auf eine vom Truppenarzt ausgesprochene Vermutung

gründet, wonach bei der Schwäche des Rekurrenten eine

chronische Bleüntoxikation aEltiologisch eine Rolle spielen

soll.

Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig gegen den

Entscheid der kantonalen Militärdirektion. Er beantragt

B~freiung vom Militärpflichtersatz unter Berufung auf

Art. 2, lit. b MStG. Er führt die Beschwerden, die zu

seiner Befreiung vom Militärdienst Anlass gegeben haben,

auf die Scharlacherkrankung in der Rekrutenschule 1927

zurück.

Das Kantonskriegskommissariat des Kantons Bern ver-

weist in seiner Vernehmlassung auf den Amtsbericht der

eidgenössischen Militärversicherung, auf dem der abwei-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 27.

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sende Entscheid der bernischen Militärdirektion beruhe.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung

des Rekurses. Der Rekurrent habe den Nachweis für

seine Behauptung, seine Herzkrankheit sei auf den Dienst

zurückzuführen, nicht erbracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent hatte in seinem Rekurse an die

Vorinstanz Befreiung vom Militärpflichtersatz verlangt

und dabei geltend gemacht, er sei in der Rekrutenschule

erkrankt und seither zweimal wegen HerZbeschwerden

entlassen worden. Er kann nach Art. 2, lit. b MStG

Ersatzbefreiung beanspruchen, wenn er infolge des Dien-

stes militäruntauglich geworden ist, also wenn die Herz-

beschwerden durch die Dienstleistung oder durch die im

Dienste erlittene Erkrankung verursacht oder wenigstens

wesentlich bedingt sind.

2. -

Die kantOI"ale Rekursinstanz hat diese Frage nicht

geprüft, sondern die Abweisung des Rekurses verfügt

unter Berufung auf einen Amtsbericht der eidgenössischen

Militärversicherung, in welchem ohne nähere Begründung

erklärt wird, die Schwäche des Rekurrenten, die zur

Dienstbefreiung geführt hat, sei nicht auf den Militär-

dienst zurückzuführen, sondern ausserdienstlichen Ein-

flüssen zuzuschreiben.

Das Kriegskommissariat des Kantons Bern, dem die

Bearbeitung der Rekurse zu Handen der kantonalen Mili-

tärdirektion obliegt, erklärt sich denn auch in seiner Ver-

nehmlassung zum vorliegenden Rekurse ausserstande, eine

Meinung zu äussern, da das Urteil über den Kausal-

zusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem

Befreiungsgrund Sache der Ärzte sei.

In dieser Rekursbehandlung durch die Vorinstanz und

in der Stellungnahme der kantonalen Militärsteuerbehörde

liegt eine Verkennung der Funktion, die der Vorinstanz

bei der Rekurserledigung zukömmt. Die Vorinstanz über~

sieht dass sie als Rekursinstanz im Sinne von Art. 12,

,

178

Verwaltungs. und Disziplinal'rechtspflege.

Abs. 2 MStG, die ihr unterbreiteten Militärsteuerrekurse

unter eigener Verantwortung zu beurteilen hat.

Dies

setzt voraus, dass sie alle Vorkehrungen trifft, die ihr die

Bildung einer eigenen Meinung über die Rekurssache und

die Begründung dieser Meinung ermöglichen. Der Pflicht

zur selbständigen Rekurserledigung darf sie sich nicht

unter dem Vorwande fehlender Sachkenntnis entziehen.

Die Amtsberichte der eidgenössischen Militärversiche-

rung, die bei der Beurteilung des' Kausalzusammenhanges

zwischen Dienstleistung und Befreiungsgrund mit Recht

in erster Linie beigezogen werden, haben prozessual den

Charakter von Hilfsmitteln im Untersuchungsverfahren.

Sie vermögen als solche weder die eigene Stellungnahme

der Rekursinstanz zur Streitsache, noch auch die selbst-

ständige Begründung des Rekursentscheides durch die

Rekursinstanz zu ersetzen. Daraus folgt, dass die kan-

tonale Rekursinstanz nicht berechtigt ist, diese Amts-

berichte ihrem eigenen Entscheide zu substituieren. Viel-

mehr hat sie dieselben auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher

Beziehung und auf die Schlüssigkeit der darin enthaltenen

Anträge zu überprüfen und die Untersuchung mit allen

Mitteln prozessualer Tatsachenfeststellung zu ergänzen.

Hiebei kommen, neben Ergänzungsfragen an die begut-

achtende Amtsstelle, eigene Erhebungen der Rekurs-

instanz und eventuell die Einholung von Gutachten sach-

verständiger Ärzte in Frage. Auf Grund des Ergebnisses

der Untersuchung ist sodann die Rechtsfrage zu beur-

teilen.

3. -

Der Entscheid der kantonalen Militärdirektion

wird formell und materiell diesen Erfordernissen sach-

gemässer Rekursbehandlung nicht gerecht. Formell be-

schränkt er sich auf die Wiedergabe und übernahme des

Amtsberichts der Militärversicherung ohne Überprüfung

desselben auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit. Sachlich

lässt er eine Untersuchung darüber vermissen, ob und

inwieweit die Scharlach erkrankung des Rekurrenten in

der Rekrutenschule 1927 die Ursache der Schwäche ist,

Bundesrechtliehe Abgaben. :t-;o 28.

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die den Rekurrenten als dienstuntauglich erscheinen lässt

und zur Dienstbefreiung geführt hat. Erhebungen, die

zur Abklärung dieser Frage führen, wären umsomeh~

angezeigt gewesen, als Scharlacherkrankungen, auch bel

vollständiger Ausheilung, erfahrungsgemäss oft dauernde

organische Schwächen hinterlassen. Der Entscheid der

Vorinstanz ist wegen dieser Mängel aufzuheben.

In Bezug auf das weitere Vorgehen ist das Bundes-

gericht frei. Es kann in der Sache selbst entscheiden oder

die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-

instanz zurückweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Im vor-

liegenden Falle ist von der zweiten Möglichkeit Gebr~uch

zu machen, weil die Entscheidung der Rekurssache weItere

Erhebungen erfordert, die richtigerweise von der kanto-

nalen Behörde vorgenommen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen be-

gründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion d~s

Kantons Bern vom 30. Mai 1929 wird aufgehoben. DIe

Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur

Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen

. und zu neuer Beurteilung.

28. trrteU vom 3. Oktober 1929 i. S. O. A. gegen Bern.

M i I i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z.

Anspruch auf Befrei~g vom

: Militärpflichtersa.tz nach Art. 2, Jit. b MStG habe~ dIe W?hr-

pflichtigen, die infolge einer Dienstleistung oder mfolge .emer

bei der Dienstleistlmg eingetretenen Erkrankung dIenst.

untauglich geworden sind.

A. -

Der Rekurrent ist in der Rekrutenschule nach

38 Diensttagen an Grippe erkrankt und wurde, nachdem

er 11 Tage im Krankenzimmer verbracht hatte, zur

BegutaChtung durch· Herrn.·Dr.· med. Max Dübi in den

SaIemspital in Bern eingewieSen, wo er während 4 Tagen

AB 55 1- 1929

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