Volltext (verifizierbarer Originaltext)
174
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
wonach wenigstens grundsätzlich für die Beurteilung der
Gesetzmässigkeit eines kantonalen Rekursentscheides die
Aktenlage massgebend sein soll, wie sie sich bei Ausfäl-
lung dieses Entscheides darstellte.
Das Gesetz lässt die Überprüfung der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz durch das Bundesgericht
ohne Einschränkung zu. Besonders ist die· Untersuchung
nicht auf die Aktenlage zur Zeit der vorinstanzlichen
Beurteilung begrenzt. Daraus folgt, dass im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht eine Ergänzung
der Tatbestandsfeststellung und der Beweisführung bean-
tragt werden kann. t'1>er die Berücksichtigung solcher
Anträge befindet das Bundesgericht, nach dem 'Vortlaut
von Art. 11 VDG nach pflichtmässigem Ermessen.
2. -
Im vorliegenden Falle ist die Ergänzung der
Untersuchung im Sinne der Rekursbegründung angezeigt.
Der Rekurrent hatte sein ersatzpflichtiges Vermögen in
der Steuererklärung auf x Fr. beziffert und diesen
Antrag in seinem Rekurse an die Vorinstanz erneuert.
Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf der Vermutung,
dass der Rekurrent über weiteres Vermögen verfüge. Es
soll ihm aus der Hinterlassenschaft seines im Jahre 1920
verstorbenen Vaters zugekommen' sein. In der Vernehm-
1assung zum vorliegenden Rekurs wird weiter geltend
gema{lht, dieses Vermögen sei schon im Vorjahre Gegen-
stand der Ersatzanlage gewesen, ohne dass der Rekurrent
hiegegen Einspruch erhoben habe.
Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf amtliche
Akten, aus denen hervorgehen soll, dass ihm aus der
Erbschaft seiner Eltern, nach dem Tode seiner Mutter im
.Jahre 1928, tatsächlich nur x Fr. verblieben sind.
Dieses Beweisangebot darf nicht übergangen werden, da
es geeignet erscheint, eine Abklärung des Sachverhaltes
herbeizuführen. Dass es in dieser Vollständigkeit erst vor
Bundesgericht gestellt worden ist, ist nach der im VDG
getroffenen Ordnung kein Grund, es abzulehnen.
3. -- Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf einer
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.
17;)
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und wird
aus diesem Grund aufgehoben. Die Angelegenheit geht
gemäss Art. 16, Abs. 2 VDG an die Vorinstanz zurück zur
Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Beurteilung.
Bei,der neuen Untersuchung hat die kantonale Behörde
auch diejenigen Behauptungen zu berücksichtigen, die der
Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an das
Bundesgericht aufgestellt hat, die Angaben nämlich, dass
es im Konkursverfahren über den Bruder zum Verlust
eines Hauptteils des väterlichen Erbes gekommen sei.
Solche neue Behauptungen dürfte das Bundesgericht bei
der freien. Gestaltung des Verfahrens durch das VDG
berücksichtigen, wenn es die Vervollständigung des Sach -.
verhaltes selbst vornähme, statt die Sache zurückzuweisen.
Darum hat auch die Vorinstanz noch darauf einzutreten,
im vorliegenden Falle also insbesondere die Konkurs-
akten über den Bruder des Beschwerdeführers beizuziehen,
sofern sich nicht schon aus dem Inventar über den müt-
terlichen Nachlass die Richtigkeit der Behauptungen ergibt.
4. -- .
27. Urteil vom 12. September 1929 i. S. W. B. gegen Rem.
.\i[ i I i t. ä r p f 1 ich t e r s atz :
1.
Die Rekursiustanzen der
Kantone (Art. 12, Abs. 2 :MStG) sind nicht berecht,igt, sich
der Pflicht, die ihnen unterbreiteten Rekurse unt.er eigener
Verantwort.ung zn beurteilen, unter dem Vorwande mangeln-
der Sachkenntnis zu entziehen.
2: Atntsberichte der eidgenössischen Militärversichenmg über die
Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstleistung und
Ausmusterungsgrund (Art. 2, lit., b lVlStG) dürfen als Hilfs-
mittel bei der Untersuchung verwendet werden. Sie können
aber das eigene Urteil der zuständigen Behörde über die
Reknrssache nicht ersetzen.
Der Rekurrent ist im April 1927 in der Rekrutenschule
nach 47-tägiger Dienstleistung an Scharlach erkrankt und
wurde nach einer Spitalbehandlung von 41 Tagen als
176
Verwaltungs. und Disziplinarrechtepflege,
geheilt entlassen. Von einer Rekrutenschule im Novem-
ber 1927 musste er wegen tachycardischen Beschwerden
am Einrückungstage dispensiert werden. Er. trat dann
im Frühjahr 1928, nachdem er durch die sanitarische
Untersuchungskommission als diensttauglich erklärt wor-
den war, eine Rekrutenschule in Adelboden an, erlitt aber
ani dritten Diensttage beim Ausrücken auf einem Schnee-
feld einen Herzkollaps und Sonnenstich, wobei er drei
Stunden lang bewusstlos war.
Er wurde am vierten
Diensttage wegen seiner Herz beschwerden nach Hause
entlassen und, im Juni 1928, von der sanitarischen Unter-
suchungskommission als dienstuntauglich erklärt.
Einer Veranlagung zum Militärpflichtersatz des Jahres
1929 gegenüber erhob er die Einrede dienstlicher Erkran-
kung. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons
Bern abgewiesen.
Die kantonale Rekursinstanz stützt
ihren Entscheid auf einen Amtsbericht der eidgenössi-
schen . Militärversicherung, in welchem erklärt wird, die
Herzbeschwerden des Rekurrenten seien nicht auf die
Erkrankung in der Rekrutenschule 1927, sondern auf
ausserdienstliche Einflüsse zurückzuführen. Aus dem im
Verfahren vor Bundesgericht beigezogenen Dossier der
Militärversicherung geht hervor,· dass sich diese Ansicht
auf eine vom Truppenarzt ausgesprochene Vermutung
gründet, wonach bei der Schwäche des Rekurrenten eine
chronische Bleüntoxikation aEltiologisch eine Rolle spielen
soll.
Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig gegen den
Entscheid der kantonalen Militärdirektion. Er beantragt
B~freiung vom Militärpflichtersatz unter Berufung auf
Art. 2, lit. b MStG. Er führt die Beschwerden, die zu
seiner Befreiung vom Militärdienst Anlass gegeben haben,
auf die Scharlacherkrankung in der Rekrutenschule 1927
zurück.
Das Kantonskriegskommissariat des Kantons Bern ver-
weist in seiner Vernehmlassung auf den Amtsbericht der
eidgenössischen Militärversicherung, auf dem der abwei-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 27.
177
sende Entscheid der bernischen Militärdirektion beruhe.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung
des Rekurses. Der Rekurrent habe den Nachweis für
seine Behauptung, seine Herzkrankheit sei auf den Dienst
zurückzuführen, nicht erbracht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent hatte in seinem Rekurse an die
Vorinstanz Befreiung vom Militärpflichtersatz verlangt
und dabei geltend gemacht, er sei in der Rekrutenschule
erkrankt und seither zweimal wegen HerZbeschwerden
entlassen worden. Er kann nach Art. 2, lit. b MStG
Ersatzbefreiung beanspruchen, wenn er infolge des Dien-
stes militäruntauglich geworden ist, also wenn die Herz-
beschwerden durch die Dienstleistung oder durch die im
Dienste erlittene Erkrankung verursacht oder wenigstens
wesentlich bedingt sind.
2. -
Die kantOI"ale Rekursinstanz hat diese Frage nicht
geprüft, sondern die Abweisung des Rekurses verfügt
unter Berufung auf einen Amtsbericht der eidgenössischen
Militärversicherung, in welchem ohne nähere Begründung
erklärt wird, die Schwäche des Rekurrenten, die zur
Dienstbefreiung geführt hat, sei nicht auf den Militär-
dienst zurückzuführen, sondern ausserdienstlichen Ein-
flüssen zuzuschreiben.
Das Kriegskommissariat des Kantons Bern, dem die
Bearbeitung der Rekurse zu Handen der kantonalen Mili-
tärdirektion obliegt, erklärt sich denn auch in seiner Ver-
nehmlassung zum vorliegenden Rekurse ausserstande, eine
Meinung zu äussern, da das Urteil über den Kausal-
zusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem
Befreiungsgrund Sache der Ärzte sei.
In dieser Rekursbehandlung durch die Vorinstanz und
in der Stellungnahme der kantonalen Militärsteuerbehörde
liegt eine Verkennung der Funktion, die der Vorinstanz
bei der Rekurserledigung zukömmt. Die Vorinstanz über~
sieht dass sie als Rekursinstanz im Sinne von Art. 12,
,
178
Verwaltungs. und Disziplinal'rechtspflege.
Abs. 2 MStG, die ihr unterbreiteten Militärsteuerrekurse
unter eigener Verantwortung zu beurteilen hat.
Dies
setzt voraus, dass sie alle Vorkehrungen trifft, die ihr die
Bildung einer eigenen Meinung über die Rekurssache und
die Begründung dieser Meinung ermöglichen. Der Pflicht
zur selbständigen Rekurserledigung darf sie sich nicht
unter dem Vorwande fehlender Sachkenntnis entziehen.
Die Amtsberichte der eidgenössischen Militärversiche-
rung, die bei der Beurteilung des' Kausalzusammenhanges
zwischen Dienstleistung und Befreiungsgrund mit Recht
in erster Linie beigezogen werden, haben prozessual den
Charakter von Hilfsmitteln im Untersuchungsverfahren.
Sie vermögen als solche weder die eigene Stellungnahme
der Rekursinstanz zur Streitsache, noch auch die selbst-
ständige Begründung des Rekursentscheides durch die
Rekursinstanz zu ersetzen. Daraus folgt, dass die kan-
tonale Rekursinstanz nicht berechtigt ist, diese Amts-
berichte ihrem eigenen Entscheide zu substituieren. Viel-
mehr hat sie dieselben auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher
Beziehung und auf die Schlüssigkeit der darin enthaltenen
Anträge zu überprüfen und die Untersuchung mit allen
Mitteln prozessualer Tatsachenfeststellung zu ergänzen.
Hiebei kommen, neben Ergänzungsfragen an die begut-
achtende Amtsstelle, eigene Erhebungen der Rekurs-
instanz und eventuell die Einholung von Gutachten sach-
verständiger Ärzte in Frage. Auf Grund des Ergebnisses
der Untersuchung ist sodann die Rechtsfrage zu beur-
teilen.
3. -
Der Entscheid der kantonalen Militärdirektion
wird formell und materiell diesen Erfordernissen sach-
gemässer Rekursbehandlung nicht gerecht. Formell be-
schränkt er sich auf die Wiedergabe und übernahme des
Amtsberichts der Militärversicherung ohne Überprüfung
desselben auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit. Sachlich
lässt er eine Untersuchung darüber vermissen, ob und
inwieweit die Scharlach erkrankung des Rekurrenten in
der Rekrutenschule 1927 die Ursache der Schwäche ist,
Bundesrechtliehe Abgaben. :t-;o 28.
179
die den Rekurrenten als dienstuntauglich erscheinen lässt
und zur Dienstbefreiung geführt hat. Erhebungen, die
zur Abklärung dieser Frage führen, wären umsomeh~
angezeigt gewesen, als Scharlacherkrankungen, auch bel
vollständiger Ausheilung, erfahrungsgemäss oft dauernde
organische Schwächen hinterlassen. Der Entscheid der
Vorinstanz ist wegen dieser Mängel aufzuheben.
In Bezug auf das weitere Vorgehen ist das Bundes-
gericht frei. Es kann in der Sache selbst entscheiden oder
die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückweisen (Art. 16, Abs. 2 VDG). Im vor-
liegenden Falle ist von der zweiten Möglichkeit Gebr~uch
zu machen, weil die Entscheidung der Rekurssache weItere
Erhebungen erfordert, die richtigerweise von der kanto-
nalen Behörde vorgenommen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen be-
gründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion d~s
Kantons Bern vom 30. Mai 1929 wird aufgehoben. DIe
Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen
. und zu neuer Beurteilung.
28. trrteU vom 3. Oktober 1929 i. S. O. A. gegen Bern.
M i I i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z.
Anspruch auf Befrei~g vom
: Militärpflichtersa.tz nach Art. 2, Jit. b MStG habe~ dIe W?hr-
pflichtigen, die infolge einer Dienstleistung oder mfolge .emer
bei der Dienstleistlmg eingetretenen Erkrankung dIenst.
untauglich geworden sind.
A. -
Der Rekurrent ist in der Rekrutenschule nach
38 Diensttagen an Grippe erkrankt und wurde, nachdem
er 11 Tage im Krankenzimmer verbracht hatte, zur
BegutaChtung durch· Herrn.·Dr.· med. Max Dübi in den
SaIemspital in Bern eingewieSen, wo er während 4 Tagen
AB 55 1- 1929
13