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55_I_142

BGE 55 I 142

Bundesgericht (BGE) · 1929-05-13 · Deutsch CH
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142

Strafrecht.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

--

I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES D;E PATENTE DES VOYAGEURS

DE COMMERCE

21. Urteil des Ita.ssationshofes vom 13. Mai 1929

i. S. Bundesanwaltschaft gegen Gichter und Genossen;

Art. 2 und ~ BG betr. die Patentpflicht der Handelsreisenden :

Patentpfhcht der Werbepersonen, die Kunden bearbeiten,

ohne Bestellungen aufzunehmen.

A. -

Die « Six Madun » -Werke Rud. Schmidlin & Cle

in Liestal fabrizieren einen Staubsauger « Six Madun »,

dessen. Verkauf unter Leitung einer Verkaufsdirektion in

Bern und den für grössere Kreise bestellten « Instrukto-

ren» durch die « Vertreter» und die. « Werbepersonen »

besorgt wird. Die « Instruktoren» haben über die An-

stellung der Vertret~r und Werbepersonen Vorschläge zu

machen, sie zu instruieren und zu überwachen und auch

sonst für die Propagandatätigkeit zu. sorgen. Die Werber

(namentlich Werbedamen) suchen die Kundschaft für den

Apparat zu interessieren .und geben allenfalls dem Ver-

trete.r deren ~dresse an, welcher nachher die Bestellung

aufmmmt. DIe Instruktoren erhalten Fixum und Ver-

kaufsprovision, die Vertreter und Werber eine Verkaufs-

provision.

Im Sommer 1928 begannen die Behörden auf das Vor-

gehen der Six Madun-Werke und anderer, ähnliche Waren

auf dieselbe Art vertreibender Firmen aufmerksam zu

werden. Es stellte sich die Frage, ob die Werbepersonen .

zur Entrichtung der Handelsreisenden-Patenttaxe ver-

I'awnttaxen der Hamielsreiscnden. N° ~

pflichtet seien. Die Handelsabteilung des Eidg. Volks-

wirtschaftsdepartements holte hierüber ein Gutachten des

Eidg. Justizdepartementes ein, welches die Frage bejahte.

Gestützt ·darauf erliess die Handelsabteilung an die

kantonalen Zentralstellen für die Abgabe von Handels-

reisenden-Patenten ein Kreisschreiben in diesem Sinn.

Auf Polizeianzeige hin wurde gegen die heutigen Kassa-

tionsbeklagten, ~ gegen Ernst Gächter als Instruktor und

gegen Sani Mund und Elise Hayer als Werber, bezw.

Werbedame Strafuntersuchung wegen Nichtbezahlung der

Patenttaxe eingeleitet. Das Untersuchun,gsrichteramt hat

« Ad acta-Legung» beantragt, weil nur die Aufnahme

von Bestellungen die Taxpflicht zu begründen vermöge,

und die Staatsanwaltschaft hat am 26. Februar 1929

diese Verfügung bestätigt.

B. -

Gegen die dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement

am 9. März 1929 mitgeteilte Einstellungsverfügung hat

die Bundesanwaltschaft im Auftrag des Eidg. Justiz- und

Poli7..eidepartements am 19. März 1929 die Kassations-

beschwerde angemeldet und sie sodann mit Eingabe vom

22. März 1929 begründet, mit dem Antrag: « Die Auf-

hebungsverfügung des IU. Staatsanwalts des Kantons

St. Gallen vom 26. Februar 1929 sei mit dem zudienenden

Antrag des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom

26. Fehruar 1929 aufzuheben und die Sache zu neuer

Entscheidung. an die kantonale Überweisungsbehörde

zurückzuweisen. »

O. -

Die Kassationsbeklagten schliessen auf Abwei-

sung der Beschwerde, eventuell gegenüber dem einen oder

andem von ihnen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Kassationsbeschwerde richtet sich gegen einen

ablehnenden Entscheid einer letztinstanzlichen kanto-

nalen Überweisuugsbehörde. Es ist deshalb auf sie einzu-

treten, ohne· dass untersucht werden müsste, ob die ange-

fochtene Verfügung auf Antrag des Untersuchungsrichters

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Strafrecht.

vom Staatsanwalt allein oder von beiden zusammen-

wirkend gefasst worden sei; denn in beiden Fällen müsste

bei Gutheissung der Beschwerde die' Sache dem Straf-

richter zur Aburteilung nach Massgabe des Bundes-

gerichtsurteils überwiesen werden, im erstern Fall gemäss

Art. 118 Abs. 2 rst. gall. StPO durch den Präsidenten

der Anklagekammer, im zweiten Fall durch den Unter-

suchungsrichter (Art. 115 Abs. 1 st. gall. StPO)~

2. -

Das Bundesgesetz vom 24:.! Juni ·1892 betreffend

die Patenttaxen der Handelsreisenden bestimmt :

Art. 1 A b s. 1:

« Die Handelsreisenden, die für Rechnung eines inlän-

dischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei aus-

schliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche

den betreffenden Handelsartikel wiederver kaufen oder im

Gewerbe verwenden, können, sofern sie keine Waren mit

sich führen, im ganzen Ge biet der Eidgenossenschaft mit

oder lohne MUster Bestellungen aufnehmen, ohne dafür

eine Taxe entrichten zu müssen. »

Art. 2:

« Alle andern Handelsreisenden, welche für Rechnung

inländischer Häuser die Schweiz bereisen, ohne Waren

mit sich zu führen, können im ganzen Gebiet der Eid-

genossenschaft mit oder ohne Muster Bestellungen auf-

nehmen, wenn sie eine Taxe entrichten, welche für ein

Jahr auf 150 Fr., für ein ~bes Jahr auf 100 Fr. fest-

gesetzt wird. »

Art. 3:

« Mit einer Geldbusse bis auf 1000 Fr. werden bestraft :

a) Die Handelsreisenden, welche die Schweiz bereisen,

ohne im Besitz einer Ausweiskarte (Art. 4: und 5) zu sein. »

Dabei verstand der Gesetzgeber unter einem « Handels-

reisenden » schlechthin diejenige Person, welche für eine

bestimmte Firma (als PriD.zipal, Leiter oder Angestellter;

(vgl. BBI 1894 II S. 201); VV vom 29. November 1912)

die Kunden aufsucht, ihnen die Waren anpreist und die

Patenttaxen der Handelsreisenden. N° 21.

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Bestellungen aufnimmt; denn da eine Arbeitsteilung

unter den Reisenden in dem Sinne, dass der eine die

Waren anpreist und der andere die so vorbereiteten

Bestellungen aufnimmt, bei Erlass des Gesetzes noch

unbekannt war, so hatte der Gesetzgeber keinen Anlass,

sich ausdrücklich darüber auszusprechen, ob nur die

Aufnahme oder auch die Werbung von Bestellungen die

Taxpfiicht begründet. Diese von den kantonalen Gerich-

ten bisher verschieden bellI'teilte Frage ist hier zu ent-

scheiden.

Nun spricht allerdings das Handelsreisendengesetz ver-

schiedentlich (in Art. 1, 2 und 3 Abs. 1) von « Bestellungen

aufnehmen» als der Tätigkeit des Handelsreisenden, was

an sich darauf schliessen lassen würde, dass die Aufnahme

der Bestellungen die Handlung sei, an welche sich die

Taxpflicht knüpfe. Allein andererseits spricht das Gesetz

ebenso ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 und 4: und in Art. 4:

vom « Aufsuchen von Bestellungen» als der die Tax-

pflicht begründenden Handlung, welcher Ausdruck das

Werben und die Aufnahme der Bestellungen mitumfasst.

Dass diese letztere Ausdrucksweise den wahren Willen

des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, folgt aus der in

Art. 1 und 2 enthaltenen örtlichen und sachlichen Be-

grenzung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Handels-

reisende, die die Schweiz « bereisen » und nicht nur mit

Geschäftsleuten « in Verkehr treten»; denn beide Aus-

drücke umfassen mehr, als nur die Aufnahme von Bestel-

lungen.

Knüpft also das Handelsreisendengesetz die Taxpflicht

an Werbung und Aufnahme der Bestellungen, so muss

das notwendig auch dann seine Geltung haben, wenn die

beiden Funktionen von verschiedenen PerSonen erfüllt

werden. Die Patenttaxe soll ja dem Schutz des ansäs-

sigen Gewerbes dienen. Dieses wird aber durch eine

gegebene Anzahl Reisender eines auswärtigen Hauses in

gleicher Weise konkurrenziert, ob nun diese Reisenden

je einen Teil eines bestimmten Ge biets oder insgesamt

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Strafrecht.

dieses Gebiet in der Weise bearbeiten, dass die einen die

Bestellungen werben und die andern sie aufnehmen.

Würden nur die Letztem mit der Taxpflicht belegt, so

wäre es den Handelshäusern anheimgestellt, durch ent-

sprechende Verkaufsorganisation bei gleichbleibender Han-

deIsreisendentätigkeit nur ein Minimum ihrer Reisenden

mit der Aufnahme von Bestellungen zu betrauen und so

die Taxpflicht auf ein Minimum herabzudrücken. Art. 1

der Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 zum

Handelsreisendengesetz bestimmt denn auch ausdrück-

lich: {(Handelsreisender im Sinne des Gesetzes ist, wer

... Bestellungen auf Waren sucht 0 der entgegennimmt. »

Die angefochtene Einstellungsverfügullg beruht also auf

einer unrichtigen Auslegung des Art. 8 in Verbindung mit

Art. 2 des Handelsreisendengesetzes. Sie iSt aufzuheben

in dem Sinne, dass der Sache zur Beurteilung inbezug auf

die übrigen Tatbestandsmerkmale die gesetzliche Folge

zu geben sei.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gegenüber allen Kassa-

tionsbeklagten gutgeheissen, die angefochtenen Verfü-

gungen des Untersuchungs-Richteramtes des Bezirkes

St. Gallen VGm 20. Februar 1929 und der Staatsanwalt-

schaft des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 1929

werden aufge'hoben mit der· Anweisung, die Sache den

Strafgerichten zu überweisen ..

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STAATSRECHT -- DROIT PUBLIC

I. GARANTIE DES BüRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

22. Arret du 20 juin 1999 dans la cause Sage

contre Genen.

'NationaliM de l'enfant illegitime d'une Suissesse reconnu par

son pere etranger. Effets de 1a reconnaissance en droit fran9ais.

A. -

Marie-Suzanne Baudet, originaire de Versoix

(Geneve), amis au monde le 9 juillet 1927, a la MaterniU:

de Plainpalais, une fille illegitime, Yvonne-Suzanne, qUl

a ere inscrite comme emant illegitime de Marb-Suzanne

Baudet au registre de l'etat-civil de Plainp,lais le jour

de sa naissance. Le 13 juillet 1927, l'autorire turela.ire

de Geneve designa un curateur a l'emant en la personne

de l'avocat Dufresne.

Par acte authentique, signe le 15 aout 1927 devant le

Juge de Paix de Geneve, Edouard Sage, citoyen fran9ais,

domicilie a Grilly (Dpt de l'Ain), a reconnu Yvonne-

Suzanne Baudet coinme etant son emant. Aucune oppo-

sition n'ayant ere formulee dans le delai legal, cette

reconnaissance a fait l'objet d'une mention reguliere au

registre de l'etat-civil de Plainpalais.

B. -

En date des 23 novembre et 5 decembre 1928, le

curateur de l'emant, Me Dufresne, demanda a la Chan-

celle~iede l'Etat de Geneve d'etablir un acte d'~rigine

pour Yvonne-Suzanne Sage.

S'etant heurte a un refns, il recourut au Conseil d'Etat,

qui, par amte du 3 mai 1929, a comirme la decision de

AS 55 I -

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