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55_I_137

BGE 55 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1929-03-04 · Deutsch CH
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• Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925

ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf-

gelöst und liquidiert 8ei, 80 das8 die Sitzverlegung nur

einer ge8etzwidrigen Verwertung de8 Aktienmantels der

aufgelösten Gesellschaft diene~

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent-

8cheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten

Praxis des Bunde8rates, an der festzuhalten ist, besteht

die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten

Auflösung einer A.-G. im Handelsregi8ter auch dann,

wenn ein förmlicher Aufiösungsbe8chluss L S. von Art. 664

Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A. -G. aber vi'ährend längerer

Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat

und von den Beteiligten in,Wirklichkeit aufgegeben

worden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fe8t-

stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit

März 1925 stillgelegt und die A.-G. tat8ächlich aufgelöst

und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24

erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch

der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio-

dera, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich u. a.

mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der

Gesellschaft schon seit JahreIl liquidiert 8eien », und dass

der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer

Forderung auf die Firma Bleichrreder & Cle in Hamburg

bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch

auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer

tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders

als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben

gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels,

welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen

soll, kann das Unternehmen nicht etwa in a.ndere Hände

hinübergespielt und dadurch zum· Wiedera~ben ge_

hI'&Cht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen

Beamtenrecht. No 20.

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Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften

läge.

Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi-

sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist

sich als haltlos. Die Zustellung eine8 Formular8 zur Ab-

meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des

Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte

widerrufen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

20. Orteil der Kammer für Beamtensachen vom 10. Juni 1929

i, S. Zanin gegen Pensions· und mlfskasse f. d. Personal der su.

Be a. m t e n r e c h t. 1. Kla.gen auf Leistungen der Pensions-

und Hilfskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei

Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim Bundesgericht

eingereicht werden.

2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten

Bahnangestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage

des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an welchem die Aus.

zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der

Invalidenpension aufgehört hat.

1. -

Der Vater des Klägers, Leopold Zanin, war Wei-

chenwärter der Gotthardbahn gewesen und ist bei Über·

nahme der Gotthardbahn durch den Bund in den

Dienst der schweizeri8chen Bundesbahnen übergetreten.

Er wurde im Jahre 1916 pensioniert und ist am 2. März

1922 in Gurtnellen gestorben.

Der Kläger Alois Zanin, geboren am 25. November 1881,

ist von Geburt an einarmig; es fehlen ihm 2/3 des linken

Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem (nach

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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

einem Bericht des Oberbahnarztes operierbaren) Nabel-

bruch und an beidseitiger Schwerhörigkeit. Er hat im

Herbst 1925 eine Anstellung als Wärter und Ausläufer

~i den Elektrochemischen Werken in Gurtnellen infolge

Emstellung und Liquidation dieser Unternehmung ver-

l?ren und konnte seither keine bleibende Beschäftigung

~den. Er lebt heute bei Verwandten, die seit dem Tode

el.nes Schwagers im Jahre 1928 in bedrängten Verhält-

mssen zu sein scheinen.

2. -

Im Jahre 1926 wandte sich Zanin durch Vermitt-

lung des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes an die

Hillskassenkommission des Kreises Ir der SEB mit dem

~su~h um Gewährung einer Waisenpension wegen voll-

standlger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit und

Gebrechen. Ein Beschluss der Hilfskassenkommission

du~h den. ihm vom 1. Januar 1927 an eine Doppel~

waIsenpe~slOn auf die Dauer von 2 Jahren zugesprochen

wurde illlt der Auflage, inzwischen Arbeit zu &uchen oder

ein Handwerk zu erlernen, ist auf Antrag der Kreisdirektion

Ir hin durch Entscheid der Generaldirektion der SBB

vom 4./10. März aufgehoben worden.

3. -

Mit Klage vom 9./14. Januar 1929 erhebt Zanin

Anspru?h auf Anerkennung als versicherte und pensions-

berechtIgte Person im Sinne der Statuten der Pensions-

und Hillskasse für das Personal der SBB, vom 31. Au-

gust 1921. EJ.· beantragt weiterhin Festsetzung der Höhe

des Pensionsanspruches durch das Bundesgericht, even-

tuell durch die zuständige Verwaltung, unter Kostell- und

Entschädigungsfolge.

Die Kammer für Beamtensachen zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 17, Abs. 3, der Statuten der Pensions-

und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen

B~desbahnen, vom 31. August 1921 (Kassenstatuten),

mussen Klagen auf Leistungen der Kasse binnen zwei

Jahren seit Entstehung des· Anspruchs eingereicht wer-

den, ansonst das Klagerecht verwirkt ist. In welchem

BeamtenrechL N0 20.

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Zeitpunkt der Anspruch auf Kassenleistungen

« ent-

steht», wird in den Kassenstatuten nicht bestimmt. Es

kann sich aber nur fragen, ob dafür der Zeitpunkt des

schadenbringenden und die Leistungspflicht der Kasse

auslösenden Ereignisses, also der Eintritt des Versiche-

rungsfalles, massgebend sei oder der Zeitpunkt, auf den

die Statuten den Beginn der Kassenleistungen festsetzen.

Für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines ven,icherten

oder pensionierten Bahnangestellten fällt demnach ent-

weder der Todestag des letzteren oder der Zeitpunkt in

Betracht, an welchem die Auszahlung des Lohnes, Ge-

haltes oder Krankengeldes, beziehungsweise der Invaliden-

pension aufgehört hat (Art. 31, Abs. 3, und 35, Abs. 1,

der Kassenstatnten).

Andere Zeitpunkte können für die Entstehung des

Ansprncbes nicht in Betracht kommen .. Denn wenn die

Kassenstatuten den Hinterbliebenen eines versicherten

Beamten oder Angestellten der SEB gewisse Leistungen

zuerkennen, so handelt es sich um Verpflichtungen, die

der. Kasse aus dem R e c h t & ver h ä I t n i sz u m

Ver s ich er t e n erwachsen.

Sein Tod ist im Hin-

blick anf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das

versicherte Ereignis; und damit gelangen die Ansprüche

derselben zur Entstehung.

Auf diesen Zeitpunkt ist

demnach grundsätzlich die Fristberechnung nach Art. 17,

Abs. 3, der Kassenstatuten zu beziehen, und es lässt sich

höchstens eine Ausdehnung der Klagefrist dann recht-

fertigen, wenn der Beginn der statutarischen Kassen-

leistungen durch die Vorschriften in Art. 31 Abs. 3, und

Art. 20, Abs. 4, der Kassenstatuten über diesen Zeitpunkt

hinausgeschoben ist.

Danach kann" eine später eintretende Erwerbslosigkeit

eines ge brechlichen Kindes des Versicherten für die

Berechnung dei' Klagefrist nicht herangezogen werden.

Das ergibt sich auch aus der Regelung der Ansprüche

erwerbsunfähiger Kinder in Art. 35, Ahs. 1, der Kassen-

statuten.

Allgemein rentenoorechtigt sind die Kinder

14Q

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die dauernd erwerbs-

unfähig und unterstützungsbedürftig sind, beziehen da-

gegen die Waisenrente, solange sie leben, und für solche

besteht der Anspruch auch, wenn sie bei m Tod e des

Vaters über 18 Jahre alt sind. Ein über 18 Jahre altes

Kind hat demnach Anspruch auf die Waisenpension nur,

wenn beim Tode des Vaters bei ihm die erwähnten Vor-

aussetzungen zutreffen.

Unerheblich ist weiterhin der' Zeitpunkt, in welchem

Kassenorgane über Leistungen der Kasse (zustimmend

oder ablehnend) entscheiden. Denn die Statuten stellen

auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf die behörd-

liche Beschlussfassung über die Anspruchsberechtigung

ab. Der Anspruch entsteht von gesetzeswegen und ist

nicht durch behördliche Anerkennung bedingt. Für die

Berechnung der Klagefrist kann demnach der 4./10. März

1 ~27 (Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer

Waisenrente durch die Generaldirektion der SBB) nicht

in Betracht kommen.

Vielmehr hat die Frist entweder am 2. März 1922

(Tod des Vaters Zanin) oder al1enfaJJs am 1. April 1922

(Aufhörung der Invalidenpension desselben) begonnen und

ist demnach am 2. März 1924; resp. am 1. April 1924

abgelaufen. Die erst am 15. Januar 1929 eingereichte

Klage ist deshalb wegen Verwirkung des Klagerechts

abzuweisen. Übrigens wäre nicht anders zu entscheiden,

wenn die Klagefrist mit de~ Eintritt der Erwerbslosig-

keit des Klägers (Herbst 1925) oder mit dem Zeitpunkt

begonnen hätte, auf den ihm die Hilfskassenkommission

des Kreises n der SBB. eine befristete Leistung zuge-

sprochen hatte (1. Januar 1927).

Unerheblich und deshalb nicht zu untersuchen ist, ob

die Kassensto,tuten vom 31. August 1921 dem Kläger

bekannt gewesen t'lind. Diese Statuten sind ein Be..,.tand-

teil der allgemeinverbindlichen Rechtsordnung und gelten

ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenten davon Kellnt-

nis nehmen.

Bea.mtenrecht. No 20.

141

Nicht einzusehen ist schlieSrliich; welche Gründe dafür

sprechen würden, da~ die Vorschritt in Art. 17, Abs. 3,

auf die Geltendmachung von Waisenrenten nicht Anwen-

dung finden sollte.

Die Kassenstatuten bieten dafür

keinen Anhaltspunkt. Sie ordnen die Verwirkung des

Rechts zur gerichtlichen Gelt'endmachung von Ansprü-

chen an die Pensions- und Hilfskasse der SBB bei Ver-

säumnis der zweijährigen Klagefrist in allen Fällen ohne

Ausnahme an. Der gesetzgeberische Grund für die Auf-

stellung einer solchen prozessualen Verwirkungsfrist, der

in der Notwendigkeit einer beförderlichen.:.Feststellung des

Tatbestandes besteht, trifft bei Anspruchsberechtigten,

die nicht selbst versichert sind, sondern ihre Ansprüche

nur aus der Versicherung verstorbener Familienangehö-

riger ableiten können, in noch viel stärkerem Masse zu,

als bei den Versicherten, die der Kasse bekannt sind, und

für die aus diesem Grunde die erforderlichen tatbeständ-

lichen Feststellungen fortlaufend von amteswegen vor-

genommen werden können.

Mit der Anspruchs ver jäh run g hat diese Verwir-

kungsfrist, die rein prozessualer Natur ist, nichts zu tun.

2. - ......... .

Demnach erkennt die Kammer für Beamtensachen :

Die Klage wird abgewiesen.

In. VERFAHRENSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 20. -

Voir n° 20.