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• Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925
ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf-
gelöst und liquidiert 8ei, 80 das8 die Sitzverlegung nur
einer ge8etzwidrigen Verwertung de8 Aktienmantels der
aufgelösten Gesellschaft diene~
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent-
8cheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten
Praxis des Bunde8rates, an der festzuhalten ist, besteht
die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten
Auflösung einer A.-G. im Handelsregi8ter auch dann,
wenn ein förmlicher Aufiösungsbe8chluss L S. von Art. 664
Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A. -G. aber vi'ährend längerer
Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat
und von den Beteiligten in,Wirklichkeit aufgegeben
worden ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fe8t-
stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit
März 1925 stillgelegt und die A.-G. tat8ächlich aufgelöst
und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24
erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch
der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio-
dera, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich u. a.
mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der
Gesellschaft schon seit JahreIl liquidiert 8eien », und dass
der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer
Forderung auf die Firma Bleichrreder & Cle in Hamburg
bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch
auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer
tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders
als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben
gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels,
welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen
soll, kann das Unternehmen nicht etwa in a.ndere Hände
hinübergespielt und dadurch zum· Wiedera~ben ge_
hI'&Cht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen
Beamtenrecht. No 20.
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Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften
läge.
Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi-
sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist
sich als haltlos. Die Zustellung eine8 Formular8 zur Ab-
meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des
Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte
widerrufen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
20. Orteil der Kammer für Beamtensachen vom 10. Juni 1929
i, S. Zanin gegen Pensions· und mlfskasse f. d. Personal der su.
Be a. m t e n r e c h t. 1. Kla.gen auf Leistungen der Pensions-
und Hilfskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei
Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim Bundesgericht
eingereicht werden.
2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten
Bahnangestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage
des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an welchem die Aus.
zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der
Invalidenpension aufgehört hat.
1. -
Der Vater des Klägers, Leopold Zanin, war Wei-
chenwärter der Gotthardbahn gewesen und ist bei Über·
nahme der Gotthardbahn durch den Bund in den
Dienst der schweizeri8chen Bundesbahnen übergetreten.
Er wurde im Jahre 1916 pensioniert und ist am 2. März
1922 in Gurtnellen gestorben.
Der Kläger Alois Zanin, geboren am 25. November 1881,
ist von Geburt an einarmig; es fehlen ihm 2/3 des linken
Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem (nach
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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
einem Bericht des Oberbahnarztes operierbaren) Nabel-
bruch und an beidseitiger Schwerhörigkeit. Er hat im
Herbst 1925 eine Anstellung als Wärter und Ausläufer
~i den Elektrochemischen Werken in Gurtnellen infolge
Emstellung und Liquidation dieser Unternehmung ver-
l?ren und konnte seither keine bleibende Beschäftigung
~den. Er lebt heute bei Verwandten, die seit dem Tode
el.nes Schwagers im Jahre 1928 in bedrängten Verhält-
mssen zu sein scheinen.
2. -
Im Jahre 1926 wandte sich Zanin durch Vermitt-
lung des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes an die
Hillskassenkommission des Kreises Ir der SEB mit dem
~su~h um Gewährung einer Waisenpension wegen voll-
standlger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit und
Gebrechen. Ein Beschluss der Hilfskassenkommission
du~h den. ihm vom 1. Januar 1927 an eine Doppel~
waIsenpe~slOn auf die Dauer von 2 Jahren zugesprochen
wurde illlt der Auflage, inzwischen Arbeit zu &uchen oder
ein Handwerk zu erlernen, ist auf Antrag der Kreisdirektion
Ir hin durch Entscheid der Generaldirektion der SBB
vom 4./10. März aufgehoben worden.
3. -
Mit Klage vom 9./14. Januar 1929 erhebt Zanin
Anspru?h auf Anerkennung als versicherte und pensions-
berechtIgte Person im Sinne der Statuten der Pensions-
und Hillskasse für das Personal der SBB, vom 31. Au-
gust 1921. EJ.· beantragt weiterhin Festsetzung der Höhe
des Pensionsanspruches durch das Bundesgericht, even-
tuell durch die zuständige Verwaltung, unter Kostell- und
Entschädigungsfolge.
Die Kammer für Beamtensachen zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 17, Abs. 3, der Statuten der Pensions-
und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen
B~desbahnen, vom 31. August 1921 (Kassenstatuten),
mussen Klagen auf Leistungen der Kasse binnen zwei
Jahren seit Entstehung des· Anspruchs eingereicht wer-
den, ansonst das Klagerecht verwirkt ist. In welchem
BeamtenrechL N0 20.
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Zeitpunkt der Anspruch auf Kassenleistungen
« ent-
steht», wird in den Kassenstatuten nicht bestimmt. Es
kann sich aber nur fragen, ob dafür der Zeitpunkt des
schadenbringenden und die Leistungspflicht der Kasse
auslösenden Ereignisses, also der Eintritt des Versiche-
rungsfalles, massgebend sei oder der Zeitpunkt, auf den
die Statuten den Beginn der Kassenleistungen festsetzen.
Für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines ven,icherten
oder pensionierten Bahnangestellten fällt demnach ent-
weder der Todestag des letzteren oder der Zeitpunkt in
Betracht, an welchem die Auszahlung des Lohnes, Ge-
haltes oder Krankengeldes, beziehungsweise der Invaliden-
pension aufgehört hat (Art. 31, Abs. 3, und 35, Abs. 1,
der Kassenstatnten).
Andere Zeitpunkte können für die Entstehung des
Ansprncbes nicht in Betracht kommen .. Denn wenn die
Kassenstatuten den Hinterbliebenen eines versicherten
Beamten oder Angestellten der SEB gewisse Leistungen
zuerkennen, so handelt es sich um Verpflichtungen, die
der. Kasse aus dem R e c h t & ver h ä I t n i sz u m
Ver s ich er t e n erwachsen.
Sein Tod ist im Hin-
blick anf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das
versicherte Ereignis; und damit gelangen die Ansprüche
derselben zur Entstehung.
Auf diesen Zeitpunkt ist
demnach grundsätzlich die Fristberechnung nach Art. 17,
Abs. 3, der Kassenstatuten zu beziehen, und es lässt sich
höchstens eine Ausdehnung der Klagefrist dann recht-
fertigen, wenn der Beginn der statutarischen Kassen-
leistungen durch die Vorschriften in Art. 31 Abs. 3, und
Art. 20, Abs. 4, der Kassenstatuten über diesen Zeitpunkt
hinausgeschoben ist.
Danach kann" eine später eintretende Erwerbslosigkeit
eines ge brechlichen Kindes des Versicherten für die
Berechnung dei' Klagefrist nicht herangezogen werden.
Das ergibt sich auch aus der Regelung der Ansprüche
erwerbsunfähiger Kinder in Art. 35, Ahs. 1, der Kassen-
statuten.
Allgemein rentenoorechtigt sind die Kinder
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die dauernd erwerbs-
unfähig und unterstützungsbedürftig sind, beziehen da-
gegen die Waisenrente, solange sie leben, und für solche
besteht der Anspruch auch, wenn sie bei m Tod e des
Vaters über 18 Jahre alt sind. Ein über 18 Jahre altes
Kind hat demnach Anspruch auf die Waisenpension nur,
wenn beim Tode des Vaters bei ihm die erwähnten Vor-
aussetzungen zutreffen.
Unerheblich ist weiterhin der' Zeitpunkt, in welchem
Kassenorgane über Leistungen der Kasse (zustimmend
oder ablehnend) entscheiden. Denn die Statuten stellen
auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf die behörd-
liche Beschlussfassung über die Anspruchsberechtigung
ab. Der Anspruch entsteht von gesetzeswegen und ist
nicht durch behördliche Anerkennung bedingt. Für die
Berechnung der Klagefrist kann demnach der 4./10. März
1 ~27 (Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer
Waisenrente durch die Generaldirektion der SBB) nicht
in Betracht kommen.
Vielmehr hat die Frist entweder am 2. März 1922
(Tod des Vaters Zanin) oder al1enfaJJs am 1. April 1922
(Aufhörung der Invalidenpension desselben) begonnen und
ist demnach am 2. März 1924; resp. am 1. April 1924
abgelaufen. Die erst am 15. Januar 1929 eingereichte
Klage ist deshalb wegen Verwirkung des Klagerechts
abzuweisen. Übrigens wäre nicht anders zu entscheiden,
wenn die Klagefrist mit de~ Eintritt der Erwerbslosig-
keit des Klägers (Herbst 1925) oder mit dem Zeitpunkt
begonnen hätte, auf den ihm die Hilfskassenkommission
des Kreises n der SBB. eine befristete Leistung zuge-
sprochen hatte (1. Januar 1927).
Unerheblich und deshalb nicht zu untersuchen ist, ob
die Kassensto,tuten vom 31. August 1921 dem Kläger
bekannt gewesen t'lind. Diese Statuten sind ein Be..,.tand-
teil der allgemeinverbindlichen Rechtsordnung und gelten
ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenten davon Kellnt-
nis nehmen.
Bea.mtenrecht. No 20.
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Nicht einzusehen ist schlieSrliich; welche Gründe dafür
sprechen würden, da~ die Vorschritt in Art. 17, Abs. 3,
auf die Geltendmachung von Waisenrenten nicht Anwen-
dung finden sollte.
Die Kassenstatuten bieten dafür
keinen Anhaltspunkt. Sie ordnen die Verwirkung des
Rechts zur gerichtlichen Gelt'endmachung von Ansprü-
chen an die Pensions- und Hilfskasse der SBB bei Ver-
säumnis der zweijährigen Klagefrist in allen Fällen ohne
Ausnahme an. Der gesetzgeberische Grund für die Auf-
stellung einer solchen prozessualen Verwirkungsfrist, der
in der Notwendigkeit einer beförderlichen.:.Feststellung des
Tatbestandes besteht, trifft bei Anspruchsberechtigten,
die nicht selbst versichert sind, sondern ihre Ansprüche
nur aus der Versicherung verstorbener Familienangehö-
riger ableiten können, in noch viel stärkerem Masse zu,
als bei den Versicherten, die der Kasse bekannt sind, und
für die aus diesem Grunde die erforderlichen tatbeständ-
lichen Feststellungen fortlaufend von amteswegen vor-
genommen werden können.
Mit der Anspruchs ver jäh run g hat diese Verwir-
kungsfrist, die rein prozessualer Natur ist, nichts zu tun.
2. - ......... .
Demnach erkennt die Kammer für Beamtensachen :
Die Klage wird abgewiesen.
In. VERFAHRENSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 20. -
Voir n° 20.