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55_I_134

BGE 55 I 134

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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lorsqu'il 8 a.gIt des eIllih;l'llSel:i 'iue 1eur nature meme

soumet al'inscription, teIle que l'entremise de ventes et

d'achats, etc. »

Quant au bureau permanent exige par l'art. 13 ch. 1

litt. b du reglement, il existe d'apres l'enquete du Depar-

tement cantonal. Cette condition serait d'ailleurs remplie

meme si les allegations du recourant, selon lesquelles il

n'exerce son commerce que dans son appartement prive,

etaient exactes. D'apres 180 jurisprudence constante du

Conseil federal, il n'est pas necessaire que le bureau per-

manent soit un 100801 special, a:ffecte exclusivement a

l'exploitation commerciale. TI peut se trouver dans l'im-

meuble habite par le commer98.nt. Le reglement entend

par bureau permanent un looal permanent par opposition

au commerce en plein vent, au colportage, aU commerce

des revendeurs, etc. (cf. -arrete du Conseil federa.l du 21

juin 1900 dans la cause Rittermann, Feuille fed. 1900,

III p. 534 et sv., spkialement 539ch. 3; v. en outre

ENDEMANN, Handbuch I p. 172).

Enfin, et au surplus, meme an point de vue du chiffre .

des affaires l'inscription du recourant est justifi6e, car

-

l'agent du Departement cantonal l'a constate -

a

teneur des livrets de commande. et des factures de Le

Royer, celui-ci a fait du l er mai 1928 au 29 avril 1929

un chiffre d'affaires da plus da 28000 fr.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural

rejette le recours.

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Juli 1929

i. S. Comptoir International de Beasaurances S. Ä.

gegen Direktion der Volkswirtllcha.!t d&s XantonB Ziirich.

Verpflichtllllg zur Eintragung der tatsächlich erfolgten AuflöSllllg

emer A.-G. ins Handelsregister.

A. -

Am 9. April 1929 beschloss eine ausserordentliche

Generalversammlung der Rekurrentin, den Sitz der

Registersa.chen. N° 19.

135

Gesellschaft nach Ohur zu verlegen. Am 12. April 1929

sandte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich

der Rekurrentin das amtliche Abmeldungsformular zur

Unterzeichnung zu, widerrief jedoch die Zustellung nooh

am· gleichen Tage, mit der Begründung, dass· die Sitz-

verlegung von Zürich nach Chur nicht gebilligt werden

könne, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bereits

seit März 1925 eingestellt und das Vermögen liquidiert

sei. Am 6. Mai 1929 sodann verfügte die Volkswirtsehafts-

direktion des Kantons Zürich :

« 1. Rechtsanwalt Dr. A. Ohiodera, Präsident des

Verwaltungsrates des Comptoir International de Reassu-

rances in Zürich, ist verpflichtet, bis spätestens am 31. Mai

1929 die Auflösung, eventuell Löschung. der genannten

Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ...

2. Nichtbeobachtung dieser Aufforderung würde Busse

gemäss Art. 864 Abs. 1 OB nachsieh ziehen. »

B. -

Gegen diese Verfügung hat die genannte Gesell-

schaft am 13. Mai 1929 rechtzeitig beim Bundesgericht

Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr die Sitz-

verlegung nach Chur zu gestatten. Z~ Begründung macht

sie geltend, dass die A. -G. nicht aufgelöst sei und daher

die Voraussetzungen zur Löschung der Firma· .nicht ge-

geben seien. Ferner behauptet sie, dass im Besitz der

Aktien, von den Mitgliedern des Verwaltungsrates ab-

gesehen, bisher keine Änderung eingetreten sei und auch

heute nicht beabsichtigt werde. Allerdings hätten die

Aktionäre früher beabsichtigt, die Firma löschen zu lassen,

heute sei es ihnen aber, wie im Beschlusse über die Sitz-

verlegung zum Ausdruck komme,. um die Wiederaufnahme

der während einiger Jahre ausgesetzten Wirtschaftlichen

Tätigkeit der A.-G. zu tun. Der Widerruf der Abmeldung

durch die Handelsregisterbehörde Zürich verstosse gegen

Treu und Glauben.

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich

und das Eidg. JuStiz- und Polizeidepartement haben die

Abweislmg der Beschwerde beantragt, im wesentlichen

136

• Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege.

unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925

ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf-

gelöst und liquidiert sei, so dass die Sitzverlegung nur

einer gesetzwidrigen Verwertung des Aktienmantels der

aufgelösten Gesellschaft diene~

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent-

scheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten

Praxis des Bundesrates, an der festzuhalten ist, besteht

die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten

Auflösung einer A.-G. im Handelsregister auch dann,

wenn ein förmlicher Auflösungsbeschluss i. S. von Art. 664

Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A.-G. aber während längerer

Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat

und von den Beteiligten in Wirklichkeit aufgegeben

worden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fest-

stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit

März 1925 stillgelegt und die A.-G. tatsächlich aufgelöst

und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24

erstellt worden. Unterm. 25. Oktober 1928 hat denn auch

der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio-

dera, dem Hande1sregisteramt des Kantons Zürich u. a.

mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der

Gesellschaft schon seit Jahren liquidiert seien », und dass

der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer

Forderung auf die Firma Bleichrceder & Cle in Hamburg

bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren· nur noch

auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer

tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders

als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben

gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels,

welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen

soll, kann das Unternehmen nicht etwa in an«iere Hände

hinübergespielt und dadurch zum . Wiederaufleben ge-

bracht werden, da aarin eine Umgehung der gesetzlichen

Be&mtenrecht. N0 20.

137

Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften

läge.

Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi-

sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist

sich als haltlos. Die Zustellung eines Formulars zur Ab-

meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des

Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte

widerrufen werden.

Demnach erkennt das Bundesger1'cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

20. Orteil der lämmer für Beamtensachen vom IO. Juni 1929

i. S. Zanin gegen Pensions- und IIüfskasse f. d. Personal der SBB.

B e amt e n r e c h t. 1. Klagen auf Leistungen: der Pensions-

lUld Hiliskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei

Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim BlUldesgericht

eingereicht werden.

2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten

Bahna.ngestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage

des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an. welchem die Aus-

zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der

Invalidenpension aufgehört hat.

1. -

Der Vater des Klägers, Leopold Zanin, war Wei-

chenwärter der Gotthardbahn gewesen und ist bei Über-

nahme der Gotthardbahn durch den Bund in den

Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetreten.

Er wurde im Jahre 1916 pensioniert und ist am 2. März

1922 in Gurtnellen gestorben.

Der Kläger Alois Zanin, geboren am 25. November 1881,

ist von Geburt an einarmig; es fehlen ihm 2/3 des linken

Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem

(nach