Volltext (verifizierbarer Originaltext)
lorsqu'il 8 a.gIt des eIllih;l'llSel:i 'iue 1eur nature meme
soumet al'inscription, teIle que l'entremise de ventes et
d'achats, etc. »
Quant au bureau permanent exige par l'art. 13 ch. 1
litt. b du reglement, il existe d'apres l'enquete du Depar-
tement cantonal. Cette condition serait d'ailleurs remplie
meme si les allegations du recourant, selon lesquelles il
n'exerce son commerce que dans son appartement prive,
etaient exactes. D'apres 180 jurisprudence constante du
Conseil federal, il n'est pas necessaire que le bureau per-
manent soit un 100801 special, a:ffecte exclusivement a
l'exploitation commerciale. TI peut se trouver dans l'im-
meuble habite par le commer98.nt. Le reglement entend
par bureau permanent un looal permanent par opposition
au commerce en plein vent, au colportage, aU commerce
des revendeurs, etc. (cf. -arrete du Conseil federa.l du 21
juin 1900 dans la cause Rittermann, Feuille fed. 1900,
III p. 534 et sv., spkialement 539ch. 3; v. en outre
ENDEMANN, Handbuch I p. 172).
Enfin, et au surplus, meme an point de vue du chiffre .
des affaires l'inscription du recourant est justifi6e, car
-
l'agent du Departement cantonal l'a constate -
a
teneur des livrets de commande. et des factures de Le
Royer, celui-ci a fait du l er mai 1928 au 29 avril 1929
un chiffre d'affaires da plus da 28000 fr.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
rejette le recours.
19. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Juli 1929
i. S. Comptoir International de Beasaurances S. Ä.
gegen Direktion der Volkswirtllcha.!t d&s XantonB Ziirich.
Verpflichtllllg zur Eintragung der tatsächlich erfolgten AuflöSllllg
emer A.-G. ins Handelsregister.
A. -
Am 9. April 1929 beschloss eine ausserordentliche
Generalversammlung der Rekurrentin, den Sitz der
Registersa.chen. N° 19.
135
Gesellschaft nach Ohur zu verlegen. Am 12. April 1929
sandte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich
der Rekurrentin das amtliche Abmeldungsformular zur
Unterzeichnung zu, widerrief jedoch die Zustellung nooh
am· gleichen Tage, mit der Begründung, dass· die Sitz-
verlegung von Zürich nach Chur nicht gebilligt werden
könne, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bereits
seit März 1925 eingestellt und das Vermögen liquidiert
sei. Am 6. Mai 1929 sodann verfügte die Volkswirtsehafts-
direktion des Kantons Zürich :
« 1. Rechtsanwalt Dr. A. Ohiodera, Präsident des
Verwaltungsrates des Comptoir International de Reassu-
rances in Zürich, ist verpflichtet, bis spätestens am 31. Mai
1929 die Auflösung, eventuell Löschung. der genannten
Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ...
2. Nichtbeobachtung dieser Aufforderung würde Busse
gemäss Art. 864 Abs. 1 OB nachsieh ziehen. »
B. -
Gegen diese Verfügung hat die genannte Gesell-
schaft am 13. Mai 1929 rechtzeitig beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr die Sitz-
verlegung nach Chur zu gestatten. Z~ Begründung macht
sie geltend, dass die A. -G. nicht aufgelöst sei und daher
die Voraussetzungen zur Löschung der Firma· .nicht ge-
geben seien. Ferner behauptet sie, dass im Besitz der
Aktien, von den Mitgliedern des Verwaltungsrates ab-
gesehen, bisher keine Änderung eingetreten sei und auch
heute nicht beabsichtigt werde. Allerdings hätten die
Aktionäre früher beabsichtigt, die Firma löschen zu lassen,
heute sei es ihnen aber, wie im Beschlusse über die Sitz-
verlegung zum Ausdruck komme,. um die Wiederaufnahme
der während einiger Jahre ausgesetzten Wirtschaftlichen
Tätigkeit der A.-G. zu tun. Der Widerruf der Abmeldung
durch die Handelsregisterbehörde Zürich verstosse gegen
Treu und Glauben.
Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich
und das Eidg. JuStiz- und Polizeidepartement haben die
Abweislmg der Beschwerde beantragt, im wesentlichen
136
• Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege.
unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925
ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf-
gelöst und liquidiert sei, so dass die Sitzverlegung nur
einer gesetzwidrigen Verwertung des Aktienmantels der
aufgelösten Gesellschaft diene~
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent-
scheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten
Praxis des Bundesrates, an der festzuhalten ist, besteht
die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten
Auflösung einer A.-G. im Handelsregister auch dann,
wenn ein förmlicher Auflösungsbeschluss i. S. von Art. 664
Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A.-G. aber während längerer
Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat
und von den Beteiligten in Wirklichkeit aufgegeben
worden ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fest-
stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit
März 1925 stillgelegt und die A.-G. tatsächlich aufgelöst
und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24
erstellt worden. Unterm. 25. Oktober 1928 hat denn auch
der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio-
dera, dem Hande1sregisteramt des Kantons Zürich u. a.
mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der
Gesellschaft schon seit Jahren liquidiert seien », und dass
der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer
Forderung auf die Firma Bleichrceder & Cle in Hamburg
bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren· nur noch
auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer
tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders
als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben
gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels,
welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen
soll, kann das Unternehmen nicht etwa in an«iere Hände
hinübergespielt und dadurch zum . Wiederaufleben ge-
bracht werden, da aarin eine Umgehung der gesetzlichen
Be&mtenrecht. N0 20.
137
Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften
läge.
Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi-
sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist
sich als haltlos. Die Zustellung eines Formulars zur Ab-
meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des
Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte
widerrufen werden.
Demnach erkennt das Bundesger1'cht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
20. Orteil der lämmer für Beamtensachen vom IO. Juni 1929
i. S. Zanin gegen Pensions- und IIüfskasse f. d. Personal der SBB.
B e amt e n r e c h t. 1. Klagen auf Leistungen: der Pensions-
lUld Hiliskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei
Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim BlUldesgericht
eingereicht werden.
2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten
Bahna.ngestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage
des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an. welchem die Aus-
zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der
Invalidenpension aufgehört hat.
1. -
Der Vater des Klägers, Leopold Zanin, war Wei-
chenwärter der Gotthardbahn gewesen und ist bei Über-
nahme der Gotthardbahn durch den Bund in den
Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetreten.
Er wurde im Jahre 1916 pensioniert und ist am 2. März
1922 in Gurtnellen gestorben.
Der Kläger Alois Zanin, geboren am 25. November 1881,
ist von Geburt an einarmig; es fehlen ihm 2/3 des linken
Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem
(nach