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55_I_134

BGE 55 I 134

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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lorsqu'il 8 a.gIt des eIllih;l'llSel:i 'iue 1eur nature meme soumet al'inscription, teIle que l'entremise de ventes et d'achats, etc. » Quant au bureau permanent exige par l'art. 13 ch. 1 litt. b du reglement, il existe d'apres l'enquete du Depar- tement cantonal. Cette condition serait d'ailleurs remplie meme si les allegations du recourant, selon lesquelles il n'exerce son commerce que dans son appartement prive, etaient exactes. D'apres 180 jurisprudence constante du Conseil federal, il n'est pas necessaire que le bureau per- manent soit un 100801 special, a:ffecte exclusivement a l'exploitation commerciale. TI peut se trouver dans l'im- meuble habite par le commer98.nt. Le reglement entend par bureau permanent un looal permanent par opposition au commerce en plein vent, au colportage, aU commerce des revendeurs, etc. (cf. -arrete du Conseil federa.l du 21 juin 1900 dans la cause Rittermann, Feuille fed. 1900, III p. 534 et sv., spkialement 539ch. 3 ; v. en outre ENDEMANN, Handbuch I p. 172). Enfin, et au surplus, meme an point de vue du chiffre . des affaires l'inscription du recourant est justifi6e, car - l'agent du Departement cantonal l'a constate - a teneur des livrets de commande. et des factures de Le Royer, celui-ci a fait du l er mai 1928 au 29 avril 1929 un chiffre d'affaires da plus da 28000 fr. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural rejette le recours.

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Juli 1929

i. S. Comptoir International de Beasaurances S. Ä. gegen Direktion der Volkswirtllcha.!t d&s XantonB Ziirich. Verpflichtllllg zur Eintragung der tatsächlich erfolgten AuflöSllllg emer A.-G. ins Handelsregister. A. - Am 9. April 1929 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Rekurrentin, den Sitz der Registersa.chen. N° 19. 135 Gesellschaft nach Ohur zu verlegen. Am 12. April 1929 sandte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich der Rekurrentin das amtliche Abmeldungsformular zur Unterzeichnung zu, widerrief jedoch die Zustellung nooh am· gleichen Tage, mit der Begründung, dass· die Sitz- verlegung von Zürich nach Chur nicht gebilligt werden könne, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bereits seit März 1925 eingestellt und das Vermögen liquidiert sei. Am 6. Mai 1929 sodann verfügte die Volkswirtsehafts- direktion des Kantons Zürich : « 1. Rechtsanwalt Dr. A. Ohiodera, Präsident des Verwaltungsrates des Comptoir International de Reassu- rances in Zürich, ist verpflichtet, bis spätestens am 31. Mai 1929 die Auflösung, eventuell Löschung. der genannten Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ...

2. Nichtbeobachtung dieser Aufforderung würde Busse gemäss Art. 864 Abs. 1 OB nachsieh ziehen. » B. - Gegen diese Verfügung hat die genannte Gesell- schaft am 13. Mai 1929 rechtzeitig beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr die Sitz- verlegung nach Chur zu gestatten. Z~ Begründung macht sie geltend, dass die A. -G. nicht aufgelöst sei und daher die Voraussetzungen zur Löschung der Firma· .nicht ge- geben seien. Ferner behauptet sie, dass im Besitz der Aktien, von den Mitgliedern des Verwaltungsrates ab- gesehen, bisher keine Änderung eingetreten sei und auch heute nicht beabsichtigt werde. Allerdings hätten die Aktionäre früher beabsichtigt, die Firma löschen zu lassen, heute sei es ihnen aber, wie im Beschlusse über die Sitz- verlegung zum Ausdruck komme,. um die Wiederaufnahme der während einiger Jahre ausgesetzten Wirtschaftlichen Tätigkeit der A.-G. zu tun. Der Widerruf der Abmeldung durch die Handelsregisterbehörde Zürich verstosse gegen Treu und Glauben. Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich und das Eidg. JuStiz- und Polizeidepartement haben die Abweislmg der Beschwerde beantragt, im wesentlichen 136

• Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege. unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf- gelöst und liquidiert sei, so dass die Sitzverlegung nur einer gesetzwidrigen Verwertung des Aktienmantels der aufgelösten Gesellschaft diene~ Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent- scheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten Praxis des Bundesrates, an der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflösung einer A.-G. im Handelsregister auch dann, wenn ein förmlicher Auflösungsbeschluss i. S. von Art. 664 Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A.-G. aber während längerer Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeit aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fest- stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit März 1925 stillgelegt und die A.-G. tatsächlich aufgelöst und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24 erstellt worden. Unterm. 25. Oktober 1928 hat denn auch der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio- dera, dem Hande1sregisteramt des Kantons Zürich u. a. mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft schon seit Jahren liquidiert seien », und dass der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer Forderung auf die Firma Bleichrceder & Cle in Hamburg bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren· nur noch auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels, welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen soll, kann das Unternehmen nicht etwa in an«iere Hände hinübergespielt und dadurch zum . Wiederaufleben ge- bracht werden, da aarin eine Umgehung der gesetzlichen Be&mtenrecht. N0 20. 137 Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften läge. Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi- sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als haltlos. Die Zustellung eines Formulars zur Ab- meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte widerrufen werden. Demnach erkennt das Bundesger1'cht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

20. Orteil der lämmer für Beamtensachen vom IO. Juni 1929

i. S. Zanin gegen Pensions- und IIüfskasse f. d. Personal der SBB. B e amt e n r e c h t. 1. Klagen auf Leistungen: der Pensions- lUld Hiliskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim BlUldesgericht eingereicht werden.

2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten Bahna.ngestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an. welchem die Aus- zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der Invalidenpension aufgehört hat.

1. - Der Vater des Klägers, Leopold Zanin, war Wei- chenwärter der Gotthardbahn gewesen und ist bei Über- nahme der Gotthardbahn durch den Bund in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetreten. Er wurde im Jahre 1916 pensioniert und ist am 2. März 1922 in Gurtnellen gestorben. Der Kläger Alois Zanin, geboren am 25. November 1881, ist von Geburt an einarmig; es fehlen ihm 2/3 des linken Vorderarmes. Er leidet ausserdem an einem (nach