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90 Obligationenrecht. N° 19.
19. Auszug a.us dem Urteil der Il Zil'Üa.bteilung vom 26. April 1929 i. S. Met&llwerke A.-G. gegen Solothurner IIa.ndelsba.nk I, Nur beim eigentlichen Dom i z i I we c h seI. nicht beim blossen Zahlstellenwechsel ist zur Erhaltung des Wechsel- rechtes gegen den Akzeptanten des gezogenen Wechsels bezw' den Aussteller des Eigenwechsels die Pro t e s t e r heb u n g erforderlich. Begriff des domizilierten Wechsels. OR Art. 743, 764, 765, 828. A. - In dem am 28. Juli 1922 über die Aktiengesell- schaft Obrecht & eie (im folgenden als Obrecht A.-G. bezeichnet) eröffneten Konkurse meldete die Solothurner Handelsbank (im folgenden als Bank bezeichnet) folgende Forderung an, mit der sie dann im Kollokationsplane zugelassen wurde : « Eigenwechsel per 31. Ja- .nuar 1922 ........ Fr. 75,000.- Zins. . . . . . . . .. » 2,410.40 Fr. 77,410.40 Mitschuldner; Ed. Kummer A.-G., Ad. Michel Vater, Ad. Obrecht-Lanzano.» Dieser Wechsel lautet; « Den 31. Januar 1922 zahlen wir gegen diesen Eigen- Wechsel an die Ordre der Solothurner Handelsbank die Summe von Franken 75,000. 'Wert erhalten. Solothurn, den 20. Dezember 1921. Zahlbar im Domizil der Solothurner Handelsbank Solothurn. » (Unterschriften der 4 Mitschuldner .) Die Bank war bereit gewesen, den Wechsel gegen Abzahlung von 5000 Fr. nebst Diskont, Erneuerungs- spesen und Stempel auf 31. Juli 1922 zu prolongieren, und es war ihr denn auch im Juni 1922 ein damals neu ausgestellter Wechsel für 70,000 Fr. übergeben worden. 1 Ein weiterer Anszng ans diesem Urteil befindet sich im dritten Teil auf S. 80. Obligationenrecht. N° 19. 91 Indessen hatte nur einer der Mitschuldner, die Ed. Kum- mer A.-G., den ihn treffenden Teil hieran abbezahlt. Als dann ein anderer Mitschuldner, Obrecht-Lanzano, anfangs September 1922 den auf ihn entfallenden Viertel der gesamten Wechselsumme entrichtete, gab die Bank den oben erwähnten Wechsel zurück. Diese Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin, einer ebenfalls zugelassenen Konku.l'sgläubigerin, mit dem Antrag auf Wegweisung angefochten, und zwar aus fol- genden Gründen: Der angemeldete und zugelassene Wechsel sei infolge Novation erloschen, eventuell wäre er mangels Protesterhebung präjudiziert. B. - Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. O. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Wegweisung der Wechselforderung aus dem Kollokations- plan. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Ist auch an Stelle des Eigenwechsels vom 20. Dezember 1921 per 31. Januar 1922 für 75,000 Fr. im Juni 1922 ein anderer Eigenwechsel per 31. Juli 1922 für 70,000 Fr. ausgestellt und der Bank übergeben worden, so ist dadurch der erste Wechsel doch nicht ersetzt worden. Denn um den ersten Wechsel aufzugeben, hatte die Bank die Zurückführung der Wechselschuld auf 70,000 Fr. und ausserdem natürlich die Bezahlung der Akzessorien zur Bedingung gesetzt. Diese Bedingung wurde jedoch bis zur Konkurseröffnung über die Obrecht A. -G. nicht erfüllt, und so war denn auch die Bank damals noch im Besitze des geltend gemachten Wechsels. Auf die erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Prolongation durch Ausstel- lung und Entgegennahme des neuen Wechsels und Rück- gabe des alten kommt im Verhältnis zwischen der Bank und der Konkursmasse nichts an. Daher können alle gegen den nenen Wechsel gerichteten Einwendungen
92 Obligationenreeht. N° 19. unerörtert bleiben, namentlich auch die nur gegen diesen Wechsel gerichtete Anfechtungsklage. Das Erlöschen der Wechselschuld der Mitausstellerin Obrecht A.-G. leitet die Klägerin aus Art. 828 OR her, der entsprechend den Art. 764/5 OR, lautet: « Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung bei einem vom Aussteller verschiedenen Domiziliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmässige Anspruch nicht nur gegen die Indossanten, sondern auch gegen den Aussteller verloren. Mit Ausnahme dieses Falles bedarf es zur Erhaltung des Wechse1rechtes gegen den Aussteller weder der Prä- sentation am Zahlungstage, noch d,er Erhebung eines Protestes. » Hiebei übersieht die Klägerin, dass das Gesetz selbst (Art. 743 OR) den Begriff des gezogenen Domizilwechsels dahin umschreibt, dass « in dem Wechsel ein vom Wohn- orte des Bezogenen verschiedener Zahlungsort angegeben ist», woraus folgt, dass von einem domizilierten Eigen- wechsel nur gesprochen werden kann, wenn « in dem Wechsel ein vom Wohnorte iJ.es Ausstellers verschiedener Zahlungsort angegeben ist». Sodann bestimmt Art. 826 OR, « der Ort der Ausstellung gelte für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort ange- geben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers». Somit ist der hier streitige Eigenwechsel mit Solothurn als Ausstellungs- wie als Zahlungs ort ein blosser Zahlstellenwechsel oder uneigentlicher Domizil- wechsel und fällt er daher nicht unter Abs. 1 und 2, sondern 3 deS Art. 828 OR (BGE 35 II S. 89) - ganz abgesehen davon, dass Solothurn auch wirklicher Wohn- ort mindestens eines der vier Aussteller ist, während die Obligationenrecht. N° 19. 93 übrigen drei an zwei anderen Orten ihren Wohnsitz (Gesellschaftssitz) haben. Soviel ist der Klägerin freilich zuzugeben, dass kein innerer Grund für eine Unterschei- dung zwischen Domizil- und Zahlstellenwechsel in dem hier streitigen Punkt erfindlieh ist. Allein nicht nur enthält das positive schweizerische Wechse1recht keine Vorschrift, welche die Gleichstellung des ZahJstellen- wechsels mit dem Domizilwechsel erlauben würde, sondern durch Abs. 3 des Art. 828 OR wird es der Rechtsprechung geradezu versagt, die Abs. 1 und 2 des Art. 828 OR auf den blossen Zahlstellenwechsel anzuwenden. Und übri- gens geht die Rechtsentwicklung dahin, zur Wahrung des wechselmässigen Anspruches gegen den Akzeptanten bezw. den Aussteller auch beim echten Domizilwechsel die Protesterhebung nicht mehr zu fordern: In diesem Sinne sind bereits die wörtlichen Vorbilder der Art. 764/5 und 828 OR, nämlich die Art. 43 und 99 der deutschen Wech- selordnung, durch das Gesetz betr. die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 abgeändert worden, und das gleiche sehen auch die Art. 52 und 79 der auf den Haager Wechselrechtskonferenzen festgestellten Einheit- lichen Wechselordnung und der daran anschliessende bundesrätliche Entwurf zu' einem Bundesgesetz über das Wechselrecht vor (vgl. den Entwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 27. Juli 1914 zu einer Bot- schaft betr. den Beitritt der Schweiz zu dem am 23. Juli 1912 im Haag abgeschlossenen Abkommen über die Ver- einheitlichung des. Wechselrechtes, deutsche Ausgabe S. 23/4. 47 unten, französische Ausgabe S. 24, 48 unten). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.