Volltext (verifizierbarer Originaltext)
258
ObJigationenrecht. No 55.
55. Urteil der L Zivilabteilung vom a. Oktober 1929
i. S. Fricker gegen Gimmi 84 Oie.
K 0 n kur ren z ver bot Art. 356 ff. OR.
Für dessen Zulässigkeit genügt, wenn das Dienstverhältnis dem
Dienstpflichtigen Einblick in den K und e n k r eis gewährte.
-
Begriff des Kundenkreises (Erw. 1). -
Örtliche Be~ung
(Erw. 2). -
übermässigkeit der vereinbarten KonventIOnal.
strafe (Erw. 3).
OR Art. 163 Abs. I, 356, 357.
A. -
Der bis gegen Ende 1922 in der Stickereibranche
tätig gewesene Ernst Fricker in St. Gallen schloss am
6. November 1922 mit der Firma P. Gimmi & Oie, Papiere
und Oartons en gros, in St. Gallen, bei der er sich als
Reisender « gleich welcher Branche» um eine Stelle bewor-
ben hatte, einen Anstellungsvertrag ab, laut welchem
er ab 1. Dezember 1922 als Reisender mit einem festen
Monatsgehalt von 500 Fr., 1 % ProVision der von ihm
direkt eingebrachten Aufträge und Vergütung der Reise-
spesen angestellt wurde. Hiebei wurde folgendes Kon-
kurrenzverbot in den Vertrag aufgenommen: « Herr
E. Fricker verpflichtet sich, während zwei Jahren nach
seinem eventuellen Austritt aus der Firma P. Gimmi
& Oie weder auf dem Gebiete der hiesigen Stadt noch
auf dem Gebiet derjenigen Kantone, die er für die Firma
P. Gimmi & Oie bereist, weder ein gleiches oder ähnliches
Geschäft, wie dasjenige der Firma P. Gimmi & OIe ZU
gründen oder zuführen, noch in einem solchen beteiligt
oder betätigt zu sein. -
Die Konvention.a.lstrafe beträgt
5000 Fr., welche sofort nach Verletzung des Vertrages
ausbezahlt werden müsste.))
Dieser Vertrag wurde -
nachdem der Monatsgehalt
inzwischen, d. h. Ende November 1923, auf 475 Fr.
herabgesetzt und das Provisionsversprechen aufgehoben
worden war -
von der Firma P. Gimmi & Oie auf den
31. März 1923 gekündigt, worauf Fricker sofort nach
Obligatiouenredn. :X 0 5ö.
Auflösung des Dienstverhältnisses bei der ]!'irma Hauri-
Heilemann & OIe, Papiere und Oartons en gros in
St. Ga.llen, als Reisender in Stellung trat mit einem Monats-
gehalt von 750 Fr. und gegen Vergütung von Vertrauens-
spesen sowie der Kosten des Generalabonnements.
B. -
Gestützt hierauf erhob die Firma P. Gimmi & Oie
Klage gegen Fricker auf Bezahlung der vereinbarten
Konventionalstrafe von 5000 Fr. Die Klage ist vom
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom
2. Juli 1929 im vollen Umfange gutgeheissen worden.
O. -
Hiegegen hat der Bek1agte am 10. August 1929
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Begehren um Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt die Bestätigung des angefoch-
tenen Urteiles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 356 OR ist die Zulässigkeit eines Kon-
kurrenzverbote8 bei einem Dienstvertrag auf diejenigen
Fälle beschränkt, wo das Dienstverhältnis dem Dienst-
pflichtigen «einen Einblick in Kundenkreise
oder
Geschäftsgeheimnisse gewährt)) und der Dienstpflichtige
«durch die Verwendung dieses Einblickes den Dienst-
herrn erheblich schädigen könnte I). Der Beklagte macht
nun geltend, er habe in seiner Stellung als Reisender der
Klägerin lediglich Einblick in deren Kundenkreis gehabt;
dieser genüge aber für die Zulässigkeit eines Konkurrenz-
verbotes nur dann, .wenn die Kenntnis des Kundenkreises
~n sich ein Geschäftsgeheimnis darstelle.
Dieser Auf-
fassung, die der Beklagte auf verschiedene in der parla-
mentarischen Gesetzesberatung gefallene Voten stützen
zu können glaubt, ka~, wie das Bundesgericht schon
früher in einem ähnlichen Falle. ausgeführt hat, nicht
beigetreten werden, da nach dem Wortlaut des Gesetzes
der Einblick «in Kundenkreise oder Geschäftsgeheim-
nisse), d. h. in das eine oder das andere, für die Zulässig-
keit eines Konkurrenzverbotes genügt und die abwei-
260
Obligationenrechii. N° 55.
chende Fassung von Absatz 2 <V.eses Artikels im franzö-
sischen Text lediglich einem 'redaktionellen Versehen
zuzuschreiben ist (vgl. BGE 44 'u S. 92). Dabei sind
allerdings unter dem Begriff des «Kunden », wie ihn
das Gesetz im Auge hat, nicht schon allfällige Interessenten
und Reflektanten, d. h. Personen, die als Abnehmer für
das betreffende Geschäft in Frage kommen können, anzu~
sehen, sondern nur die bereits vorhandenen Abnehmer,
die mit einen Teil des . Geschäftswertes ausmachen und
z. B. auch bei einem Verkauf des Geschäftes mitberück-
sichtigt zu werden pflegen (vgl. auch WIELAND, Handels-
recht Bd. 1 § 21 m S. 246 f.). In diesem Sinne hat beson-
ders ein alteingeführtes Unternehmen in der Regel stets
einen «Kundenkreis », dessen Schutz durch ein Konkur-
renzverbot gerechtfertigt ist. Denn mit Bezug auf solche
bereits gewonnene, ständige Abnehmer beschränken sich
die Erfahrungen, die sich ein Dienstpflichtiger in einem
Geschäft in seiner Eigenschaft als Reisender sammeln
kann, keineswegs auf die blosse Kenntnis der bezüglichen
Adressen (die sich in der Regel -
wenn nicht besondere
Umstände vorliegen -
jeder umsichtige Reisende beschaf-
fen kann und daher einen besondern Sohutz nicht recht-
zufertigen vermöchten); vielmehr wird ihm durch diese
Tätigkeit ermöglicht, die Kunden einzeln kennen zu
lernen, mit ihnen in persönliche Verbindung zu treten,
ihre Eigenarten, besondern Wünsche usw. zu beobachten,
welche Kenntnisse und Erfahrungen eine notwendige
Voraussetzung für einen gedeihlichen Geschäftsverkehr
bilden und daher einen eigentlichen Wertfaktor für den
betreffenden Geschäftsherrn darstellen (vgl. auch BGE
41 II S. 115; BI. f. Z. Rspr. Bd. 28 Nr. 102 S. 193 ff.).
Bei dieser Betrachtungsweise entfällt aber auch ohne
weiteres die Einrede des Beklagten, dass durch die Ver-
wendung des Einblickes « bloas in den Kundenkreis » eine
erhebliche Schädigung des Dienstherrn gar nicht möglich
sei; denn es bedarf keiner näheren Erörterung, dass einem
Reisenden durch diese von ihm in seiner bisherigen
Obligationenrecht. No 55.
:löl
Stellung gesammelten Erfahrungen die Entfremdung der
betreffenden Kunden vom Geschäft seines früheren Dienst-
herrn und deren Gewinnung für dasjenige seines neuen
Arbeitgebers ausserordentlich erleichtert wird. Das war
denn auch vorliegend unzweifelhaft der Grund, warum
die Klägerin den Beklagten zur Eingehung des streitigen
Konkurrenzverbotes verpflichtet hat, und es kann aueh
keinem Zweifel unterliegen, dass die Konkurrenz firm 30 der
Klägerin, bei der der Beklagte nunmehr tätig ist, ihn
gerade mit Rücksicht auf diese besondern Kenntnisse
angestellt hat. Ob sich der Beklagte -
was er bestreitet
-
heute besser stelle, als zur Zeit, da er noch bei der
Klägerin angestellt war, spielt für die Frage der Zulässig-
keit des Konkurrenzverbotes keine Rolle, wie es auch
unerheblich ist, ob die Klägerin seinerzeit mit den Lei-
stungen des Beklagten zufrieden war oder nicht; denn
wenn sie auch im Prozesse selber erklärt hat, der Beklagte
sei kein guter, erfolgreicher Reisender gewesen, so schliesst
dies doch noch keineswegs aus, dass dieser seine bei seiner
Tätigkeit für die Klägerin gesammelten Erfahrungen in
seiner heutigen Stellung zum Nachteile der Klägerin
ausnütze und verwerte.
2. -
Der Beklagte wendet ferner ein, das Konkurrenz-
-verbot sei .:fu;t;licp. ungenügend beschränkt und verstosse
infolgedessen gegen Art. 357 OR, wonach ein Konkurrenz-
verbot nur verbindlich ist im Umfange einer nach Zeit,
Ort und Gegenstand angemessenen Begrenzung, durch die
eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort-
kommens des Dienstpflichtigen a.usgeschlossen wird. Auch
diese Einrede trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beklagte
nur die Ostschweiz bereist habe und sogar auch hier
nicht die Kantone Graubünden, Glarus und Schaffhausen,
sodass sich auch das Konkurrenzverbot entsprechend
begrenzt. Von einer unbilligen Beschränkung des Beklag-
ten kann daher unter diesen Umständen nicht die Rede
sein, auch wenn man berücksichtigt, dass angesichts der
262
Obliga.tionenrecht. N° 56.
heute immer in gewissem Masse vorhandenen Krise im
Wirtschaftsleben und der dadurch bestehenden Schwierig-
'. keiten, im kaufmännischen Berufe eine Anstellung zu
finden, bei der Beurteilung der Angemessenheit eines
Konkurrenzverbotes grundsätzlich ein strenger Masstab
angelegt werden soll. Die Vorinstanz hat übrigens mit
Recht auch noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte
sich seinerzeit bei der Klägerin um eine Stelle als Reisender
«gleich welcher Branche» beworben hat, sodass ihm
ZUl'.umuten wäre, sich während der' Zeit der Wirksamkeit
des Konkurrenzverbotes allenfalis in einer andern Branche
zu betätigen.
3. -
Dass die vereinbarte Konventionalstrafe gemäss
Art. 163 Abs. 3 OR wegen übermässigkeit herabzusetzen
sei, hat die Vorinstanzzutreffend verneint.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
2. Juli 1929 bestätigt.
56. Arret da 1& Ire Stction ci,Ue du 8 ootobre 1&19
dans la cause M07l1&t contre PAquier.
Eniant entretenu par son oncle q'ui agit en lieu et place du pere.
Hypothese dans laquelle i1 y a liMralite et hypothese dans
laquelle il y a gestion d'affaires et action en remboursement
des avances (art. 422 CO).
L'exception de prescription ne peut etre suppleee d'office.
A. -
Les epoux Moynat sont le parrain et la marraine
de Rose-Rachel Paquier, leur nil3ce, filie d'Eugene Paquier,
nee le 25 mars 1909.
Le 16 septembre 1910, les epoux Paquier eurent un
troisieme enfant, Armand paquier. A cette occasion,
Mme Moynat rendit visite a sa belle-soour et lui proposa
de prendre chez elle la petite Rose, alors agee de 18 mois.
Oblig.ationenrecht. N° 51).
26;;
Da fait, elle ramena chez elle l'enfant qu'elle garda d'ac·
cord avec son man.
Henri Moynat a entretenu, eleve et instruit a sefl
propres frais l'enfant. 111ui a fait faire un apprentiß."lage
de couturiere du 15juin 1924 au 15juin 1925, sa.ns deman-
der l'avis du pere. Du 26 aout au 8 novembre 1928, Rose
Paquier a travaille a la Manufacture de Poteries fines de
Nyon. Elle est actuellement domestique a Geneve. Ses
relations avec ses pere et mere n'ont pa.s e1;8 empreinte8
de grande affection.
Las epoux Moynat ont parfois manifeste l'intention de
rendre l'enfant a ses parents, ma.is en definitive ils enten-
daient l'cHever eux-memes, tout en demandant de temps
a autre, au bout d'un certain nombre d'annees, des contri-
butions aux epoux Paquier, parce qua Rose Paquier
devenait pour eux une charge. Lesparents Paquier se
declaraient prets a reprendre leur enfant, mais refusaient
de payer une contribution ..
B. -
Par exploit du 29 juin 1928, le demandeur
H. Moynat a a.ctionne 1e defendeur E. Paquier en paie-
ment de 5000fr. avec interets a 5 % des 1e 15 mai 1928,
a titre de remboursement des sommes avancees par lui
en faveur de Roaquier.
Le defendeur a conclu a liberation des fins de la
demande.
Par jugement du 10 juillet 1929 1a Cour civile du Can-
ton de Vaud a rejete 1a demande et mis 1es frais et depen~
de la causa a la charge du demandeur.
O. -
Henri Moynat a recouru en rMorme contre ce
jugement au Tribunal federal. 11 reprend see. conclusions.
L'intime a conclu au rejet du recours.
Statuant sur ces faits et considerant en droit:
11 resulte des constatations du Tribunal cantonal qu'il
faut distinguer en I' espooe deux periodes: la premiere
pendant laquelle le demandeur n'a reclame aucune con-
tribution pecuniaire a son beau-frere et la seconde an