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55_II_258

BGE 55 II 258

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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258

ObJigationenrecht. No 55.

55. Urteil der L Zivilabteilung vom a. Oktober 1929

i. S. Fricker gegen Gimmi 84 Oie.

K 0 n kur ren z ver bot Art. 356 ff. OR.

Für dessen Zulässigkeit genügt, wenn das Dienstverhältnis dem

Dienstpflichtigen Einblick in den K und e n k r eis gewährte.

-

Begriff des Kundenkreises (Erw. 1). -

Örtliche Be~ung

(Erw. 2). -

übermässigkeit der vereinbarten KonventIOnal.

strafe (Erw. 3).

OR Art. 163 Abs. I, 356, 357.

A. -

Der bis gegen Ende 1922 in der Stickereibranche

tätig gewesene Ernst Fricker in St. Gallen schloss am

6. November 1922 mit der Firma P. Gimmi & Oie, Papiere

und Oartons en gros, in St. Gallen, bei der er sich als

Reisender « gleich welcher Branche» um eine Stelle bewor-

ben hatte, einen Anstellungsvertrag ab, laut welchem

er ab 1. Dezember 1922 als Reisender mit einem festen

Monatsgehalt von 500 Fr., 1 % ProVision der von ihm

direkt eingebrachten Aufträge und Vergütung der Reise-

spesen angestellt wurde. Hiebei wurde folgendes Kon-

kurrenzverbot in den Vertrag aufgenommen: « Herr

E. Fricker verpflichtet sich, während zwei Jahren nach

seinem eventuellen Austritt aus der Firma P. Gimmi

& Oie weder auf dem Gebiete der hiesigen Stadt noch

auf dem Gebiet derjenigen Kantone, die er für die Firma

P. Gimmi & Oie bereist, weder ein gleiches oder ähnliches

Geschäft, wie dasjenige der Firma P. Gimmi & OIe ZU

gründen oder zuführen, noch in einem solchen beteiligt

oder betätigt zu sein. -

Die Konvention.a.lstrafe beträgt

5000 Fr., welche sofort nach Verletzung des Vertrages

ausbezahlt werden müsste.))

Dieser Vertrag wurde -

nachdem der Monatsgehalt

inzwischen, d. h. Ende November 1923, auf 475 Fr.

herabgesetzt und das Provisionsversprechen aufgehoben

worden war -

von der Firma P. Gimmi & Oie auf den

31. März 1923 gekündigt, worauf Fricker sofort nach

Obligatiouenredn. :X 0 5ö.

Auflösung des Dienstverhältnisses bei der ]!'irma Hauri-

Heilemann & OIe, Papiere und Oartons en gros in

St. Ga.llen, als Reisender in Stellung trat mit einem Monats-

gehalt von 750 Fr. und gegen Vergütung von Vertrauens-

spesen sowie der Kosten des Generalabonnements.

B. -

Gestützt hierauf erhob die Firma P. Gimmi & Oie

Klage gegen Fricker auf Bezahlung der vereinbarten

Konventionalstrafe von 5000 Fr. Die Klage ist vom

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom

2. Juli 1929 im vollen Umfange gutgeheissen worden.

O. -

Hiegegen hat der Bek1agte am 10. August 1929

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Begehren um Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt die Bestätigung des angefoch-

tenen Urteiles.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 356 OR ist die Zulässigkeit eines Kon-

kurrenzverbote8 bei einem Dienstvertrag auf diejenigen

Fälle beschränkt, wo das Dienstverhältnis dem Dienst-

pflichtigen «einen Einblick in Kundenkreise

oder

Geschäftsgeheimnisse gewährt)) und der Dienstpflichtige

«durch die Verwendung dieses Einblickes den Dienst-

herrn erheblich schädigen könnte I). Der Beklagte macht

nun geltend, er habe in seiner Stellung als Reisender der

Klägerin lediglich Einblick in deren Kundenkreis gehabt;

dieser genüge aber für die Zulässigkeit eines Konkurrenz-

verbotes nur dann, .wenn die Kenntnis des Kundenkreises

~n sich ein Geschäftsgeheimnis darstelle.

Dieser Auf-

fassung, die der Beklagte auf verschiedene in der parla-

mentarischen Gesetzesberatung gefallene Voten stützen

zu können glaubt, ka~, wie das Bundesgericht schon

früher in einem ähnlichen Falle. ausgeführt hat, nicht

beigetreten werden, da nach dem Wortlaut des Gesetzes

der Einblick «in Kundenkreise oder Geschäftsgeheim-

nisse), d. h. in das eine oder das andere, für die Zulässig-

keit eines Konkurrenzverbotes genügt und die abwei-

260

Obligationenrechii. N° 55.

chende Fassung von Absatz 2 <V.eses Artikels im franzö-

sischen Text lediglich einem 'redaktionellen Versehen

zuzuschreiben ist (vgl. BGE 44 'u S. 92). Dabei sind

allerdings unter dem Begriff des «Kunden », wie ihn

das Gesetz im Auge hat, nicht schon allfällige Interessenten

und Reflektanten, d. h. Personen, die als Abnehmer für

das betreffende Geschäft in Frage kommen können, anzu~

sehen, sondern nur die bereits vorhandenen Abnehmer,

die mit einen Teil des . Geschäftswertes ausmachen und

z. B. auch bei einem Verkauf des Geschäftes mitberück-

sichtigt zu werden pflegen (vgl. auch WIELAND, Handels-

recht Bd. 1 § 21 m S. 246 f.). In diesem Sinne hat beson-

ders ein alteingeführtes Unternehmen in der Regel stets

einen «Kundenkreis », dessen Schutz durch ein Konkur-

renzverbot gerechtfertigt ist. Denn mit Bezug auf solche

bereits gewonnene, ständige Abnehmer beschränken sich

die Erfahrungen, die sich ein Dienstpflichtiger in einem

Geschäft in seiner Eigenschaft als Reisender sammeln

kann, keineswegs auf die blosse Kenntnis der bezüglichen

Adressen (die sich in der Regel -

wenn nicht besondere

Umstände vorliegen -

jeder umsichtige Reisende beschaf-

fen kann und daher einen besondern Sohutz nicht recht-

zufertigen vermöchten); vielmehr wird ihm durch diese

Tätigkeit ermöglicht, die Kunden einzeln kennen zu

lernen, mit ihnen in persönliche Verbindung zu treten,

ihre Eigenarten, besondern Wünsche usw. zu beobachten,

welche Kenntnisse und Erfahrungen eine notwendige

Voraussetzung für einen gedeihlichen Geschäftsverkehr

bilden und daher einen eigentlichen Wertfaktor für den

betreffenden Geschäftsherrn darstellen (vgl. auch BGE

41 II S. 115; BI. f. Z. Rspr. Bd. 28 Nr. 102 S. 193 ff.).

Bei dieser Betrachtungsweise entfällt aber auch ohne

weiteres die Einrede des Beklagten, dass durch die Ver-

wendung des Einblickes « bloas in den Kundenkreis » eine

erhebliche Schädigung des Dienstherrn gar nicht möglich

sei; denn es bedarf keiner näheren Erörterung, dass einem

Reisenden durch diese von ihm in seiner bisherigen

Obligationenrecht. No 55.

:löl

Stellung gesammelten Erfahrungen die Entfremdung der

betreffenden Kunden vom Geschäft seines früheren Dienst-

herrn und deren Gewinnung für dasjenige seines neuen

Arbeitgebers ausserordentlich erleichtert wird. Das war

denn auch vorliegend unzweifelhaft der Grund, warum

die Klägerin den Beklagten zur Eingehung des streitigen

Konkurrenzverbotes verpflichtet hat, und es kann aueh

keinem Zweifel unterliegen, dass die Konkurrenz firm 30 der

Klägerin, bei der der Beklagte nunmehr tätig ist, ihn

gerade mit Rücksicht auf diese besondern Kenntnisse

angestellt hat. Ob sich der Beklagte -

was er bestreitet

-

heute besser stelle, als zur Zeit, da er noch bei der

Klägerin angestellt war, spielt für die Frage der Zulässig-

keit des Konkurrenzverbotes keine Rolle, wie es auch

unerheblich ist, ob die Klägerin seinerzeit mit den Lei-

stungen des Beklagten zufrieden war oder nicht; denn

wenn sie auch im Prozesse selber erklärt hat, der Beklagte

sei kein guter, erfolgreicher Reisender gewesen, so schliesst

dies doch noch keineswegs aus, dass dieser seine bei seiner

Tätigkeit für die Klägerin gesammelten Erfahrungen in

seiner heutigen Stellung zum Nachteile der Klägerin

ausnütze und verwerte.

2. -

Der Beklagte wendet ferner ein, das Konkurrenz-

-verbot sei .:fu;t;licp. ungenügend beschränkt und verstosse

infolgedessen gegen Art. 357 OR, wonach ein Konkurrenz-

verbot nur verbindlich ist im Umfange einer nach Zeit,

Ort und Gegenstand angemessenen Begrenzung, durch die

eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort-

kommens des Dienstpflichtigen a.usgeschlossen wird. Auch

diese Einrede trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat für das

Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beklagte

nur die Ostschweiz bereist habe und sogar auch hier

nicht die Kantone Graubünden, Glarus und Schaffhausen,

sodass sich auch das Konkurrenzverbot entsprechend

begrenzt. Von einer unbilligen Beschränkung des Beklag-

ten kann daher unter diesen Umständen nicht die Rede

sein, auch wenn man berücksichtigt, dass angesichts der

262

Obliga.tionenrecht. N° 56.

heute immer in gewissem Masse vorhandenen Krise im

Wirtschaftsleben und der dadurch bestehenden Schwierig-

'. keiten, im kaufmännischen Berufe eine Anstellung zu

finden, bei der Beurteilung der Angemessenheit eines

Konkurrenzverbotes grundsätzlich ein strenger Masstab

angelegt werden soll. Die Vorinstanz hat übrigens mit

Recht auch noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte

sich seinerzeit bei der Klägerin um eine Stelle als Reisender

«gleich welcher Branche» beworben hat, sodass ihm

ZUl'.umuten wäre, sich während der' Zeit der Wirksamkeit

des Konkurrenzverbotes allenfalis in einer andern Branche

zu betätigen.

3. -

Dass die vereinbarte Konventionalstrafe gemäss

Art. 163 Abs. 3 OR wegen übermässigkeit herabzusetzen

sei, hat die Vorinstanzzutreffend verneint.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom

2. Juli 1929 bestätigt.

56. Arret da 1& Ire Stction ci,Ue du 8 ootobre 1&19

dans la cause M07l1&t contre PAquier.

Eniant entretenu par son oncle q'ui agit en lieu et place du pere.

Hypothese dans laquelle i1 y a liMralite et hypothese dans

laquelle il y a gestion d'affaires et action en remboursement

des avances (art. 422 CO).

L'exception de prescription ne peut etre suppleee d'office.

A. -

Les epoux Moynat sont le parrain et la marraine

de Rose-Rachel Paquier, leur nil3ce, filie d'Eugene Paquier,

nee le 25 mars 1909.

Le 16 septembre 1910, les epoux Paquier eurent un

troisieme enfant, Armand paquier. A cette occasion,

Mme Moynat rendit visite a sa belle-soour et lui proposa

de prendre chez elle la petite Rose, alors agee de 18 mois.

Oblig.ationenrecht. N° 51).

26;;

Da fait, elle ramena chez elle l'enfant qu'elle garda d'ac·

cord avec son man.

Henri Moynat a entretenu, eleve et instruit a sefl

propres frais l'enfant. 111ui a fait faire un apprentiß."lage

de couturiere du 15juin 1924 au 15juin 1925, sa.ns deman-

der l'avis du pere. Du 26 aout au 8 novembre 1928, Rose

Paquier a travaille a la Manufacture de Poteries fines de

Nyon. Elle est actuellement domestique a Geneve. Ses

relations avec ses pere et mere n'ont pa.s e1;8 empreinte8

de grande affection.

Las epoux Moynat ont parfois manifeste l'intention de

rendre l'enfant a ses parents, ma.is en definitive ils enten-

daient l'cHever eux-memes, tout en demandant de temps

a autre, au bout d'un certain nombre d'annees, des contri-

butions aux epoux Paquier, parce qua Rose Paquier

devenait pour eux une charge. Lesparents Paquier se

declaraient prets a reprendre leur enfant, mais refusaient

de payer une contribution ..

B. -

Par exploit du 29 juin 1928, le demandeur

H. Moynat a a.ctionne 1e defendeur E. Paquier en paie-

ment de 5000fr. avec interets a 5 % des 1e 15 mai 1928,

a titre de remboursement des sommes avancees par lui

en faveur de Roaquier.

Le defendeur a conclu a liberation des fins de la

demande.

Par jugement du 10 juillet 1929 1a Cour civile du Can-

ton de Vaud a rejete 1a demande et mis 1es frais et depen~

de la causa a la charge du demandeur.

O. -

Henri Moynat a recouru en rMorme contre ce

jugement au Tribunal federal. 11 reprend see. conclusions.

L'intime a conclu au rejet du recours.

Statuant sur ces faits et considerant en droit:

11 resulte des constatations du Tribunal cantonal qu'il

faut distinguer en I' espooe deux periodes: la premiere

pendant laquelle le demandeur n'a reclame aucune con-

tribution pecuniaire a son beau-frere et la seconde an