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55_II_13

BGE 55 II 13

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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l'amilienrecht. Xo 2. Erwägu/fI,g : Im vorliegenden Fall ist die Verspätung ausschliesslieh auf einen Irrtum über die Zuständigkeit des anzurufenden Richters zurückzuführen, denn hievon abgesehen hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig alles Erforderliche getan, um seinen Anfechtungswillen durchzusetzen. Als wichtige Gründe i. S. von Art. 257 Abs. 3 ZGB sind nun nicht blos objektive Hindernisse wie Krankheit, Verloren- gehen des Klageauftrages und dergleichen anzuerkennen. Auch einen unverschuldeten Irrtum kann der Richter unter Umständen al'3 wichtigen Grund gelten lassen. Zwar handelt es sich hier um einen Rechtsirrtum, nicht um einen Irrtum über einen bestimmten sachverhalt. Gemäss Art. 4 ZGB hat der Richter jedoch die vorgebrachte Ent- schuldigung nach Recht und Billigkeit zu würdigen und nichts hindert ihn dabei, auch einen unverschuldeten Rechtsirrtum in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der Irrtum des Klägers entschuldbar war, muss bejaht wer- den: Es steht fest, dass der Kläger zur Einleitung der Klage in Burgdorf veranlasst wurde durch die hinsicht- lich des Gerichtsstandes durchaus eindeutige Mitteilung des Gerichtspräsidiums Burgdorf. Wenn er sich als Laie auf diese Angabe einer Gerichtsbehörde verliess, kann ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings wird in dieser Zuschrift unrichtigerweise auf Art. 306 statt auf Art. 253 ZGB Bezug genommen. Doch würd~ man dem Kläger zuviel zmnuten, wenn er dieses Verse~n hätte erkennen und deswegen auch noch Zweifel in die Richtigkeit der Mitteilung über den Gerichtsstand setzen sollen. Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt jedoch keine neue Dreimonatsfrist zu laufen. Art. 257 Abs .. 2 ZGB, welcher eine neue Frist von 3 Monaten er- öffnet, nimmt nur auf den Fall der arglistigen Verhin- derung der Klageeinleitung Bezug, nicht aber auf die Fälle der Verspätung aus wichtigen Gründen. Die Ver- I I Familienrecht. N0 3. 13 spätung wird nur solange entschuldigt, als der Grund besteht. Sobald dieser dahinfällt, ist die Klage mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzu- reichen. Dies ist hier geschehen (wird näher ausgeführt).

3. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.btei1ung vom 21. Kirz 1929 i. S. Schmid gegen Schmid. Da.uer der Beitra.gspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei der Scheidung entzogen werden. Art. 156 Abs. 2 ZGB. Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind ent- zogen wird, dauert grundsätzlich ebenso lange als die Unterhaltspflicht des andern TeiIs, dem das Kind zu- gewiesen wurde, und diese letztere Verpflichtung nimmt in der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (BGE 54 II 342). Eine frühere Beendigung der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage, wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unter- halt selbst verdient und daher keiner Beiträge mehr bedürftig ist (vgl. den eben zitierten Entscheid, S. 344 oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliesst nun nicht aus dass die Beiträge bloss bis zu einem solchen früher~ Termin vorgeseh~n werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit ge- rechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann und soll der Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören lassen. Andernfalls ist sie bis zum Eintritt der Mündig- keit vorzusehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen gemäss Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung des Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten doch schon früher selbständig werden sollte. Im vorliegenden Falle hat die Vonnstanz nicht näher begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis

14 Familienrecht. Xo 4. zum zurückgelegten 18. Altersjahr der beiden jüngern Kinder vorgesehen hat. Offenbar ging sie davon a'W!, dass die Kinder in jenem Zeitpunkt imst.ande sein werden. ihr Brot selbst zu verdienen. Da es sieh um kÖ!'perlich und geistig normal entwickelte Kinder handelt - aus den Akten geht wenigstens nichts Gegenteiliges hervor - und beide Parteien Kreisen angehören, in denen möglichste Beschleunigung der wirtschaftlichen Verselbst- ständigung der Kinder angestrebt und mit zurückgeleg- tem 18. Altersjahr der Kinder in der Regel auch erreicht wird, darf jene Erwartung als hinreichend gerechtfertigt betrachtet werden, so dass der Entscheid der Vorinstanz in dieser Beziehung zu bestätigen ist.

4. Auszug aus dem Urten der II. ZivilabteUung vom al. Kärz 1929 i. S. lIunziker gegen Gemeind.erat Buhr. Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. U~zulässigk~it einer Verbeiständung unter Bedingungen (Erw. 1). WIrd der Belstand zur Vermögenverwaltung verlangt, so ist Vor- aussetzung, dass der Gesuehsteller sowohl zur selbständigen Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters unfähig ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Aus dem Tatbestand : Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 1927 die Be- stellung eines Verwaltungsbeistandes verlangt und sich dabei ausbedungen, dass ihren Wünschen hinsichtlich der Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gesuch hatte sie damit begründet, sie sei zwar noch imstand, selber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziehe aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus be- stimmten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormund- schaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erste Bei- stand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon nach kurzer Zeit durch den heutigen ersetzt. Als die Beschwerdeführerin auch mit diesem Differenzen bekam, Familienrecht. No 4. 15 verlangte sie wiederum die Bestellung eines neuen Bei- standes, wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen. Hierauf beantragte sie die Aufhebung dei: Beistandschaft und wurde vom Bundet'>gericht geschützt. Erwägungen:

1. - Der erste StandpliIlkt der Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft wegen Nichteinhaltung einer Bedin- gung, unter der sie freiwillig nachgesucht worden sei,auf- gehoben werdell müsse, ist unhaltbar. Eine Verbeistän- dung kann so wenig als eine Bevormundung unter Bedingungen erfolgen. Diese Ma!,!snahmen dürfen nur an- geordnet werden, wenn die gesetzlichen Vorausst-tzungen dafür vorliegen; ist dies aber der Fall, BO müssen sie angeordnet werden, gleichgültig, wie sich der Gesuchstel- ler dazu stellt. Wenn sich die Behörde hier bereit erklärt hat, auf die « Bedingung » der Beschwerdeführerin einzu- gehen, so war das nur als Zusicherung i. S. von Art. 381 ZGB zu verstehen und kann nur in dieser Bedeutung rechtserheblich sein, d. h. die Verbeiständete hätte gegen ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung ihres Vorschlages von Fall zu Fall die Möglichkeit der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichts behörden.

2. - Bei der Prüfung des weitern Beschwerdegrundes, es sei ein gesetzlicher Grund zur Verbeiständung von An- fang nicht vorhanden gewesen und auch heute nicht vor- handen, ist davon auszugehen, dass auch einem Begehren um Verbeiständung gemäss Art. 394 ZGB nicht schon dann entsprochen werden kann, wenn der Gesuchsteller ausserstande ist, selber seine Vermögensverwaltung zu besorgen, sondern erst dann, wenn er auch nicht fähig ist, hiefiir einen Bevollmächtig1;tn zu bestellen: Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Mit dem Verweis auf Art. 372 ZGB will lediglich der Grund der in Art. 393 Ziff. 2 voraus- gesetzten Unfähigkeit näher bezeichnet werden, der einer Person Anspruch auf Verbeiständung auf eigenes Begehren gibt (Altersschwäche oder andere Gebrechen, Unerfahren-