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55_III_160

BGE 55 III 160

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38.

einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte

geltend gemacht werden, in Art. 53 KV ausdrücklich vor-

geschrieben: danach ist gegebenenfalls nur über die

P fan d ansprache erst nachträglich durch einen Nach-

trag zum Kollokationsplan zu verfügen, was voraussetzt,

dass über die F 0 r der u n g schon bei der erstmaligen

Auflage des Kollokationsplanes in der fünften Klasse

verfügt worden sein mu."s.

38. Entscheid vom 97. November lSaS

i. S. Gpar- 'IUld L.eihkaBse von 'l'hun.

Die

Ver wer tun g

'e in e s

Mit e i gen t ums 80 n -

t e i 1 e s, obwohl das Grundstück selbst verpfändet ist, zwna.l

ohne Steigerungsanzeige an die übrigen Miteigentümer, ist

nichtig.

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken.

Art. 73; Anleitung dazu, Ziff. 32-34.

Est nulle 180 realisation d'une part de c-Oproprieti, sa.ns meme qu'un

avis des encheres ait ete notifie aux autres copropriMiIloires,

alors que l'immeuble comme tel est greve de droits de ga.ge.

Art. 73 Ord. real. im., 32 a 34 Instr.

La realizzazione di una quota di comproprietd quantunque 10

stabile sia gravato da pegni e nulla anche perohe, neUa fatti-

specie, un avviso d'incanto non e stato notificato ai com-

proprietari. Art. 73 RRF e relative istruzioni Art. 32-34.

A. -

Dem Albert Grundisch wurden zunächst in einer

Betreibung der Spar- und Leihkasse Saanen für 301 Fr.,

hernach in einer Betreibung der Mathilde Egger geb.

Grundisch für 1110 Fr. und endlich in mehreren zur

Gruppe Nr. 180 zusammengeschlossenen Betreibungen

gepfändet drei ideelle Fünftel einer Vorsass im Kalber-

höni, auf welcher ein Pfandbrief der Hypothekarkasse des

Kantons Bern vom 1. Februar 1882 im Betrage von noch

314Fr. 80Cts.lastet. Den einen Fünftel hatte der Schuldner

durch Teilung erworben und im Jahre 1909 mit einer

Schuldbetreibungs. lUlll KOllkur8l'i'cht. X" 38.

161

jetzt gekündigten Pfandobligation von 1500 Fr. zugunsten

der Spar- und Leihkasse Saanen (sowie dem noch zu

erwähnenden Schuldbrief) belastet. Einen weiteren Fünftel

hatte er dadurch erworben, dass er im Jahre 1920 zusam-

men mit seinem Schwager Jakob Brand-Grundisch die

bei der Teilung den beiden Geschwistern Johann und

Berta Grundisch zugefallenen zwei Fünftel ankaufte;

hierauf lastet ein Pfandrecht der Verkäufer für 4000 Fr.,

die gegenwärtig nicht fällig sind, nebst verfallenem Zins

von 200 Fr. Den dritten Fünftel hatte er im Jahre 1921

von der Schwester Marta erworben und, zusammen mit

dem ersten Fünftel, mit einem Inhaberschuldbrief von

4000 Fr. belastet, welcher der Rekurrentin verpfändet

wurde, die gegenwärtig noch 3372 Fr. 25 Cts. zu fordern

hat.

Als die Spar- und Leihkasse Saanen in der ersten Be-

treibung das Verwertungsbegehren stellte, ordnete das

Betreibungsamt Saanen ohne weiteres die Steigerung von

« drei ideellen Fünfteln an einer Vorsass im Kalberhöni »

an. Während der Eingabefrist wurden ausser den erwähn-

ten Pfandrechten noch gesetzliche Pfandrechte

des

Kantons Bern für 6 Fr. Brandsteuer und der Gemeinde

Saanen für 27 Fr. 70 Cts. Grundsteuern' auf sämtlichen

drei Fünfteln angemeldet. Alle diese Pfandrechte nahm

das Betreibungsamt in ein einziges Lastenverzeichnis

auf mit der Angabe, dass sie auf!'>/5 bezw. 3h bezw. 2h

bezw. 1/5 lasten, jedoch ohne nähere Bezeichnung des

jeweilen belasteten' Anteiles. In der Steigerung vom 16.

August 1929 wurde der Zuschlag um 10,400 Fr. an Notar

R. von Grünigen erteilt. Laut Verteilungsplan vom 17.

August will das Betreibungsamt aus dem Steigerungserlös

sämtliche Pfandforderungen in vollem Betrage decken

(die nicht fälligen der Hypothekarkasse und der Geschwi-

ster Johann und Bertha Grundisch durch Überbund),

sodass ausserdem auch noch die Spar- und Leihkasse

Saanen für, ihre zuerst in Betreibung gesetzte Forderung

von noch 150 Fr. nebst Akzessorien befriedigt werden kann,

162

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 38.

dagegen für Frau Mathilde Egger geb. Grundisch nur

noch 127 Fr. 10 ets. und für die Gläubiger der Gruppe

Nr. 180 überhaupt nichts mehr übrig bleibt.

Hiegegen führte Frau Egger Beschwerde mit dem

Antrag auf Abänderung des Verteilungs planes dahin, dass

die Pfandrechte, die nur einen (oder zwei) Fünftel belasten,

nur aus dem auf diesen Fünftel entfallenden Drittel des

Steigerungserlöses Befriedigung erhalten sollen.

B. ~ Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29.

Oktober 1929 die Beschwerde zugesprochen und das

Betreibungsamt angewiesen, einem neuen Verteilungsplan

nach den Erwägungen dieses Entscheides zu errichten.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die Spar- und Leih-

kasse in Thun Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit

den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde der Frau

Mathilde Egger geb. Grundisch, eventuell Aufhebung des

ganzen Grundpfandverwertungsverfahrens.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Für die Verwertung eines gepfändeten Miteigentums-

anteiles an einem Grundstücke, das als solches verpfändet

ist, wie es hier zutrifft, schreibt Art. 73 litt. b der Verord-

nung über die Zwangsverwertung von Grundstücken

(VZG) vor, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132

SchKG um Bestimmung des .Verfahrens anzugehen sei,

und gibt dieser genaue Wegleitung über das einzuschla-

gende Verfahren, die darin gipfelt, dass nicht etwa einfach

der gepfändete Miteigentumsanteil versteigert werden

darf, sondern dass das Miteigentumsverhältnis aufgelöst

und das auf den gepfändeten Anteil fallende Liquidations-

betreffnis festgestellt werden muss. Diese Vorschriften

finden ihre Begründung darin, dass einerseits der Wert

des gepfändeten Miteigentumsanteiles durch dessen Ver-

steigerung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, wenn

der Erwerber riskiert, dass das Grundstück -

und damit

auch sein Miteigentumsanteil -

zur Deckung eines darauf

Schuldbetreibungs. und Konktlrsr,,~hL ':-;0 3!!.

16;\

(auf dem Grundstück) lastenden Pfandrechtes in Anspruch

genommen werde, und dass anderseits unmöglich zuge-

lassen werden darf, dass der Erlös aus der Versteigerung

einzelner Miteigentumsanteile entweder überhaupt nicht

oder dann umgekehrt in erster Linie zur Deckung einer

das Grundstück als solches belastenden Pfandschuld

verwendet werde (was hie.r ins Auge gefasst worden ist).

Ersterenfalls würden der Inhaber des Pfandrechtes auf

dem Grundstück, die übrigen Miteigentümer und die

Inhaber von Pfandrechten auf deren Anteilen, letzteren-

falls würden die übrigen Gläubiger des betriebenen Mit-

eigentümers wie übrigens auch dieser selbst benachteiligt.

Und zwar müssen jene Vorschriften als zwingend erachtet

werden vor allem im Interesse der Inhaber von Pfandrech-

ten, sei es auf dem Grundstück als solchem, sei es auf den

übrigen Miteigentumsanteilen, weil sie am Verwertungs-

verfahren nicht beteiligt sind, wenn dieses auf den gepfän-

deten Miteigentumsanteil beschränkt und nach der Vor-

schrift des Art. 73 litt. a VZG durchgeführt wird, während

die Inhaber von Pfandrechten auf dem Anteil des betriebe-

nen Miteigentümers freilich auch diesfalls in das Verfahren

einbezogen und daher in die Lage versetzt werden und

legitimiert sind, Beschwerde zu führen. Ist also, trotzdem

das Grundstück als solches verpfändet ist, im Wider-

spruch zu Art. 73 litt. b VZG nur der gepfändete Miteigen-

tumsanteil versteigert worden, so. kann und muss diese

Steigerung bis zum Abschluss des ganzen Betreibungs-

verfahrens jederzeit· von Amtes wegen aufgehoben werden.

Vorliegend muss die Steigerung zudem aus dem weiteren

Grunde als nichtig betrachtet werden, weil entgegen der

Vorschrift von Art. 73 VZG und der Art. 32-34 der Anlei-

tung dazu die Miteigentümer keine Anzeige von der Steige-

rung erhalten haben und damit in die Unmöglichkeit ver-

setzt worden sind, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht in der in

diesen Bestimmungen geregelten Art und Weise geltend

zu machen. Dass dem das Interesse des Ersteigerers an

der Aufrechterhaltung des Zuschlages entgegenstehe, kann

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

der Vorinstanz nicht zugegeben werden, zumal wo es wie

hier noch nicht zur Eintragung der Eigentumsübertragung

. im Grundbuch gekommen ist; war doch der Ersteigerer

von vorneherein sehr wohl in der Lage, sich über die Wider-

rechtlichkeit des eingeschlagenen Verwertungsverfahrens

Rechenschaft zu geben.

Wird danach die Aufsichtsbehörde um Bestimmung

des Verwertungsverfahrens anzugehen sein, so dürfte es

sich als zweckmässig erweisen, dass sie zunächst versucht,

die Tilgung der auf dem Grundstück als solchen lastenden,

ja nur noch wenige Hundert Franken betragenden Pfand-

schuld durch sämtliche Miteigentümer zu veranlassen.

Alsdann würde nämlich die Versteigerung des Grundstückes

als solchen doch überflüssig werden. Immerhin müssten

in diesem Falle jeder der getrennt verpfändeten Miteigen-

tumsanteile für sich allein auf die Steigerung gebracht

werden auf Grund von für jeden Anteil besonders auf-

gestellten Lastenverzeichnissen (vgl. Ziff. 17 der Anleitung

zur VZG), die dann natürlich auch d~r Aufstellung sepa-

rater Verteilungspläne rufen würden; ein Gesamtruf ist

nur in der von Art. 108 VZG vorgesehenen Weise zulässig

(vgl. auch Art. H8 VZG).

Unter diesen Umständen kommt der offensichtlich

aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz, dass einer der

drei verwerteten Miteigentumsanteile pfandfrei sei, keine

weitere Bedeutung zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erldärt, dass das

durcbgeführte Verwertungsverfahren in seiner Gesamtheit

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird,

gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzugehen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No :W.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 5. Dezember 1929

i. S. Erben Erismann.

16(;

Nie h t i g k e i t

ein e r

P f ä n dun g,

örtlich nicht zuständigen

vorgenommen wurde

die von einem

Bet.reibungsamt

SchKG Art. 89, VZG Art. 24.

Nullite de la saisie operee par un office incomp€t.ent ratione loci.

Art. 89 LP, 24 Ord. real. im.

Nullita deI pignoramento eseguito da ufficio ineompetel1te

ratione Ioei. -

Art. 89 LEF, 24 RRF.

Als Grundlage für das Verwertungsbegehren vom Juli

1929 kommt nur die Pfändung vom 16. Januar 1929 in

Betracht. Dieselbe ist jedoch von der Vorinstanz mit

Recht als nichtig erklärt worden, weil das Betreibungsamt

Oberurdorf hierfür örtlich nicht zuständig war. Das

fragliche Pfandobjekt

liegt unbestrittenermassen 'im

Gemeindebann Ruswil. Gemäss Art. 24 VZG hätte daher

die Pfändung auf Ersuchen des Betreibungsamtes Oberur-

dorf durch das Betreibungsamt Ruswil als Amt der

gelegenen Sache vollzogen werden müssen. Durch die

genannte, auf Art. 89 SchKG beruhende Vorschrift wird

die Befugnis des Betreibungsbeamten zur Vornahme von

pfändungen auf die in seinem Betreibungsbezirk gelegenen

Objekte eingeschränkt und zwar, da die Beschränkung

als im öffentlichen Interesse erfolgt zu betrachten ist,

in der Weise, dass eine entgegen diesen Vorschriften

ausserhalb des Betreibungskreises vollzogene Pfändung

nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist : Würde die

Pfändung von Objekten, die in einem andern.Betreibungs-

kreis liegen, zugelassen oder nur als durch Beschwerde

anfechtbar erklärt, so bestünde erfahrungsgemäss die

Gefahr, dass Pfändungen auf Distanz vorgenommen

würden, d. h. ohne dass der Beamte sich an Ort und

Stelle vom Vorhandensein des Pfandgegenstandes über-

zeugt und den Schätzungswert desselben auf Grund eigener