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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 38.
einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte
geltend gemacht werden, in Art. 53 KV ausdrücklich vor-
geschrieben: danach ist gegebenenfalls nur über die
P fan d ansprache erst nachträglich durch einen Nach-
trag zum Kollokationsplan zu verfügen, was voraussetzt,
dass über die F 0 r der u n g schon bei der erstmaligen
Auflage des Kollokationsplanes in der fünften Klasse
verfügt worden sein mu."s.
38. Entscheid vom 97. November lSaS
i. S. Gpar- 'IUld L.eihkaBse von 'l'hun.
Die
Ver wer tun g
'e in e s
Mit e i gen t ums 80 n -
t e i 1 e s, obwohl das Grundstück selbst verpfändet ist, zwna.l
ohne Steigerungsanzeige an die übrigen Miteigentümer, ist
nichtig.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken.
Art. 73; Anleitung dazu, Ziff. 32-34.
Est nulle 180 realisation d'une part de c-Oproprieti, sa.ns meme qu'un
avis des encheres ait ete notifie aux autres copropriMiIloires,
alors que l'immeuble comme tel est greve de droits de ga.ge.
Art. 73 Ord. real. im., 32 a 34 Instr.
La realizzazione di una quota di comproprietd quantunque 10
stabile sia gravato da pegni e nulla anche perohe, neUa fatti-
specie, un avviso d'incanto non e stato notificato ai com-
proprietari. Art. 73 RRF e relative istruzioni Art. 32-34.
A. -
Dem Albert Grundisch wurden zunächst in einer
Betreibung der Spar- und Leihkasse Saanen für 301 Fr.,
hernach in einer Betreibung der Mathilde Egger geb.
Grundisch für 1110 Fr. und endlich in mehreren zur
Gruppe Nr. 180 zusammengeschlossenen Betreibungen
gepfändet drei ideelle Fünftel einer Vorsass im Kalber-
höni, auf welcher ein Pfandbrief der Hypothekarkasse des
Kantons Bern vom 1. Februar 1882 im Betrage von noch
314Fr. 80Cts.lastet. Den einen Fünftel hatte der Schuldner
durch Teilung erworben und im Jahre 1909 mit einer
Schuldbetreibungs. lUlll KOllkur8l'i'cht. X" 38.
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jetzt gekündigten Pfandobligation von 1500 Fr. zugunsten
der Spar- und Leihkasse Saanen (sowie dem noch zu
erwähnenden Schuldbrief) belastet. Einen weiteren Fünftel
hatte er dadurch erworben, dass er im Jahre 1920 zusam-
men mit seinem Schwager Jakob Brand-Grundisch die
bei der Teilung den beiden Geschwistern Johann und
Berta Grundisch zugefallenen zwei Fünftel ankaufte;
hierauf lastet ein Pfandrecht der Verkäufer für 4000 Fr.,
die gegenwärtig nicht fällig sind, nebst verfallenem Zins
von 200 Fr. Den dritten Fünftel hatte er im Jahre 1921
von der Schwester Marta erworben und, zusammen mit
dem ersten Fünftel, mit einem Inhaberschuldbrief von
4000 Fr. belastet, welcher der Rekurrentin verpfändet
wurde, die gegenwärtig noch 3372 Fr. 25 Cts. zu fordern
hat.
Als die Spar- und Leihkasse Saanen in der ersten Be-
treibung das Verwertungsbegehren stellte, ordnete das
Betreibungsamt Saanen ohne weiteres die Steigerung von
« drei ideellen Fünfteln an einer Vorsass im Kalberhöni »
an. Während der Eingabefrist wurden ausser den erwähn-
ten Pfandrechten noch gesetzliche Pfandrechte
des
Kantons Bern für 6 Fr. Brandsteuer und der Gemeinde
Saanen für 27 Fr. 70 Cts. Grundsteuern' auf sämtlichen
drei Fünfteln angemeldet. Alle diese Pfandrechte nahm
das Betreibungsamt in ein einziges Lastenverzeichnis
auf mit der Angabe, dass sie auf!'>/5 bezw. 3h bezw. 2h
bezw. 1/5 lasten, jedoch ohne nähere Bezeichnung des
jeweilen belasteten' Anteiles. In der Steigerung vom 16.
August 1929 wurde der Zuschlag um 10,400 Fr. an Notar
R. von Grünigen erteilt. Laut Verteilungsplan vom 17.
August will das Betreibungsamt aus dem Steigerungserlös
sämtliche Pfandforderungen in vollem Betrage decken
(die nicht fälligen der Hypothekarkasse und der Geschwi-
ster Johann und Bertha Grundisch durch Überbund),
sodass ausserdem auch noch die Spar- und Leihkasse
Saanen für, ihre zuerst in Betreibung gesetzte Forderung
von noch 150 Fr. nebst Akzessorien befriedigt werden kann,
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dagegen für Frau Mathilde Egger geb. Grundisch nur
noch 127 Fr. 10 ets. und für die Gläubiger der Gruppe
Nr. 180 überhaupt nichts mehr übrig bleibt.
Hiegegen führte Frau Egger Beschwerde mit dem
Antrag auf Abänderung des Verteilungs planes dahin, dass
die Pfandrechte, die nur einen (oder zwei) Fünftel belasten,
nur aus dem auf diesen Fünftel entfallenden Drittel des
Steigerungserlöses Befriedigung erhalten sollen.
B. ~ Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29.
Oktober 1929 die Beschwerde zugesprochen und das
Betreibungsamt angewiesen, einem neuen Verteilungsplan
nach den Erwägungen dieses Entscheides zu errichten.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat die Spar- und Leih-
kasse in Thun Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit
den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde der Frau
Mathilde Egger geb. Grundisch, eventuell Aufhebung des
ganzen Grundpfandverwertungsverfahrens.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Für die Verwertung eines gepfändeten Miteigentums-
anteiles an einem Grundstücke, das als solches verpfändet
ist, wie es hier zutrifft, schreibt Art. 73 litt. b der Verord-
nung über die Zwangsverwertung von Grundstücken
(VZG) vor, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132
SchKG um Bestimmung des .Verfahrens anzugehen sei,
und gibt dieser genaue Wegleitung über das einzuschla-
gende Verfahren, die darin gipfelt, dass nicht etwa einfach
der gepfändete Miteigentumsanteil versteigert werden
darf, sondern dass das Miteigentumsverhältnis aufgelöst
und das auf den gepfändeten Anteil fallende Liquidations-
betreffnis festgestellt werden muss. Diese Vorschriften
finden ihre Begründung darin, dass einerseits der Wert
des gepfändeten Miteigentumsanteiles durch dessen Ver-
steigerung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, wenn
der Erwerber riskiert, dass das Grundstück -
und damit
auch sein Miteigentumsanteil -
zur Deckung eines darauf
Schuldbetreibungs. und Konktlrsr,,~hL ':-;0 3!!.
16;\
(auf dem Grundstück) lastenden Pfandrechtes in Anspruch
genommen werde, und dass anderseits unmöglich zuge-
lassen werden darf, dass der Erlös aus der Versteigerung
einzelner Miteigentumsanteile entweder überhaupt nicht
oder dann umgekehrt in erster Linie zur Deckung einer
das Grundstück als solches belastenden Pfandschuld
verwendet werde (was hie.r ins Auge gefasst worden ist).
Ersterenfalls würden der Inhaber des Pfandrechtes auf
dem Grundstück, die übrigen Miteigentümer und die
Inhaber von Pfandrechten auf deren Anteilen, letzteren-
falls würden die übrigen Gläubiger des betriebenen Mit-
eigentümers wie übrigens auch dieser selbst benachteiligt.
Und zwar müssen jene Vorschriften als zwingend erachtet
werden vor allem im Interesse der Inhaber von Pfandrech-
ten, sei es auf dem Grundstück als solchem, sei es auf den
übrigen Miteigentumsanteilen, weil sie am Verwertungs-
verfahren nicht beteiligt sind, wenn dieses auf den gepfän-
deten Miteigentumsanteil beschränkt und nach der Vor-
schrift des Art. 73 litt. a VZG durchgeführt wird, während
die Inhaber von Pfandrechten auf dem Anteil des betriebe-
nen Miteigentümers freilich auch diesfalls in das Verfahren
einbezogen und daher in die Lage versetzt werden und
legitimiert sind, Beschwerde zu führen. Ist also, trotzdem
das Grundstück als solches verpfändet ist, im Wider-
spruch zu Art. 73 litt. b VZG nur der gepfändete Miteigen-
tumsanteil versteigert worden, so. kann und muss diese
Steigerung bis zum Abschluss des ganzen Betreibungs-
verfahrens jederzeit· von Amtes wegen aufgehoben werden.
Vorliegend muss die Steigerung zudem aus dem weiteren
Grunde als nichtig betrachtet werden, weil entgegen der
Vorschrift von Art. 73 VZG und der Art. 32-34 der Anlei-
tung dazu die Miteigentümer keine Anzeige von der Steige-
rung erhalten haben und damit in die Unmöglichkeit ver-
setzt worden sind, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht in der in
diesen Bestimmungen geregelten Art und Weise geltend
zu machen. Dass dem das Interesse des Ersteigerers an
der Aufrechterhaltung des Zuschlages entgegenstehe, kann
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der Vorinstanz nicht zugegeben werden, zumal wo es wie
hier noch nicht zur Eintragung der Eigentumsübertragung
. im Grundbuch gekommen ist; war doch der Ersteigerer
von vorneherein sehr wohl in der Lage, sich über die Wider-
rechtlichkeit des eingeschlagenen Verwertungsverfahrens
Rechenschaft zu geben.
Wird danach die Aufsichtsbehörde um Bestimmung
des Verwertungsverfahrens anzugehen sein, so dürfte es
sich als zweckmässig erweisen, dass sie zunächst versucht,
die Tilgung der auf dem Grundstück als solchen lastenden,
ja nur noch wenige Hundert Franken betragenden Pfand-
schuld durch sämtliche Miteigentümer zu veranlassen.
Alsdann würde nämlich die Versteigerung des Grundstückes
als solchen doch überflüssig werden. Immerhin müssten
in diesem Falle jeder der getrennt verpfändeten Miteigen-
tumsanteile für sich allein auf die Steigerung gebracht
werden auf Grund von für jeden Anteil besonders auf-
gestellten Lastenverzeichnissen (vgl. Ziff. 17 der Anleitung
zur VZG), die dann natürlich auch d~r Aufstellung sepa-
rater Verteilungspläne rufen würden; ein Gesamtruf ist
nur in der von Art. 108 VZG vorgesehenen Weise zulässig
(vgl. auch Art. H8 VZG).
Unter diesen Umständen kommt der offensichtlich
aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz, dass einer der
drei verwerteten Miteigentumsanteile pfandfrei sei, keine
weitere Bedeutung zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erldärt, dass das
durcbgeführte Verwertungsverfahren in seiner Gesamtheit
aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird,
gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzugehen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No :W.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 5. Dezember 1929
i. S. Erben Erismann.
16(;
Nie h t i g k e i t
ein e r
P f ä n dun g,
örtlich nicht zuständigen
vorgenommen wurde
die von einem
Bet.reibungsamt
SchKG Art. 89, VZG Art. 24.
Nullite de la saisie operee par un office incomp€t.ent ratione loci.
Art. 89 LP, 24 Ord. real. im.
Nullita deI pignoramento eseguito da ufficio ineompetel1te
ratione Ioei. -
Art. 89 LEF, 24 RRF.
Als Grundlage für das Verwertungsbegehren vom Juli
1929 kommt nur die Pfändung vom 16. Januar 1929 in
Betracht. Dieselbe ist jedoch von der Vorinstanz mit
Recht als nichtig erklärt worden, weil das Betreibungsamt
Oberurdorf hierfür örtlich nicht zuständig war. Das
fragliche Pfandobjekt
liegt unbestrittenermassen 'im
Gemeindebann Ruswil. Gemäss Art. 24 VZG hätte daher
die Pfändung auf Ersuchen des Betreibungsamtes Oberur-
dorf durch das Betreibungsamt Ruswil als Amt der
gelegenen Sache vollzogen werden müssen. Durch die
genannte, auf Art. 89 SchKG beruhende Vorschrift wird
die Befugnis des Betreibungsbeamten zur Vornahme von
pfändungen auf die in seinem Betreibungsbezirk gelegenen
Objekte eingeschränkt und zwar, da die Beschränkung
als im öffentlichen Interesse erfolgt zu betrachten ist,
in der Weise, dass eine entgegen diesen Vorschriften
ausserhalb des Betreibungskreises vollzogene Pfändung
nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist : Würde die
Pfändung von Objekten, die in einem andern.Betreibungs-
kreis liegen, zugelassen oder nur als durch Beschwerde
anfechtbar erklärt, so bestünde erfahrungsgemäss die
Gefahr, dass Pfändungen auf Distanz vorgenommen
würden, d. h. ohne dass der Beamte sich an Ort und
Stelle vom Vorhandensein des Pfandgegenstandes über-
zeugt und den Schätzungswert desselben auf Grund eigener