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55_III_157

BGE 55 III 157

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetf6ibungs· und Konkursreeht. N° 36.

früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürf-

tigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder J

bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der

aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Na-

mentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher

Unterha.ltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht

werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem

Teilnehmer am Ehebruch, dieser Unterhaltspflicht zu

entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht

ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sobald Art. 93

SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners

u. derg!. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämt-

lichen fam,ilienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungs-

pflichten in Anspruch genommen werden darf, ein-

schliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren

(geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den ein-

schlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht.

Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen

Betreibung für den Unterhaltsbeitrag Lohn oder dergl.

gepfändet wird, so muss eine billige Verteilung desselben

unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie

und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er

nicht für den Unterh:;lt aller dieser Personen, insoweit er

dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder

dergl. in der Betreibung eines familienfrem,den Gläubigers

gepfändet, so ist der an den früheren (geschiedenen)

Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Fest-

setzung des Existenzm,inim ums des Schuldners zu berück-

sichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er

auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der

Vorinstanz angenommen worden ist. Dabei fallen natür-

lich immer nur solche Renten in· Betracht, von denen

ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen)

Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwen-

dung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird

bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte

der Pfändung noch fortbestehe, so haben die Betreibungs-

Sehuldbetr6ibungs. und Konkursrecht. No 37.

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behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand

und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der

Rekurrent seine bezügliche Beslireitung erst im Rekurs an

das Bundesgericht angebracht ht-t, weshalb sie unbeacht-

lieh ist (Art. 80 OG).

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgeWIesen.

37. Bescheid vom 18. November 1929

an das Xonkll1'samt St. Gallen.

·Wird im K 0 n kur s

an einem Per s 0 n e n ver si c h e-

run g san s p r u c h mit Beg ü n s t i gun g

des Ehe-

ga.tten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begün-

stigung ein P fan d r e c h t geltend gemacht, so ist im

K 0110 kat ion s pI a n sofort eine Verfügung über die

Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls

erst durch Nachtrag eine Verfügung über das Pfandrecht.

VVG Art. 79 Abs. 2, 80; Verordnung über die Pfändung und

Verwertung von Versioherungsanspriichen Art. 11 ff.; Kon-

kursverordnlmg Art. 61, 100 Aha. 2.

Lorsque, dans uno faiUite, un creancier allegue l'existence d'un

droit de gage a son profit Bur lIDe as8'/~rance de personne avec

clause Mne{iciaire en faveur du conjoint ou des descendants

du fa.illi ou avec designation irrevooable d'un autre bene-

ficiaire, l'administration doit, lors de l'etablissement de l'etat

de coUocation, statuer imm6diatement sur l'admission de la

creance en Ve cla.sse, et ne se prononcer, le ca.s echeant, sur

1e droit de gage qu'ulterieurement, par decision completant

l'etat de colloca.tion.

Art. 79 &1. 2 et 80 LCA; 11 et sWv. Ord. sur la saisie, Ie sequestre

et Ia. realisation de droits dOOoulant d'assurances; 61 et 100

ru. 2 Ord. sur la failli 00.

Ove in un fallinlento alcuno rivendichi un diritto di pegno sopra

un'assicurazione di per.~ona munita della clausola beneficiaria

a favore deI conj uge 0 dei discendenti deI fallito 0 di altro

beneficiario irrevocabile, l'amministrazione deI faUimento

dovra anzitutto statuire nella graduawria sull'anunissione deI

credito in quinta classe e, event. solo in seguito, con decisione

di complemento, sul diritto di pegno.

158

Schuldbetreilmngs, und Konkursrecht, No 37,

Art. 79 capv. 2 e 80 delIa legge snl contratto di assicurazione;

11 e seg. dell'ordiIianza relativa al pignoramento. il sequeRtro

e la realizzazione dei diritti derivanti da polizze di ~CUl"&­

zione; 61 e 100 capv. 2 deI regolamento suJl'amministrazione

degli uffici di fallimento.

Mit,Ihrem Schreiben vom 30. v. M. nehmen Sie Bezug

auf den Fall" dass für den Anspruch aus einer Personen-

versicherung ein Dritter in einer nach Art. 79 Aha. 2

und 80 des Versicherungsvertragsgesetzes den Ausschluss

der Zwangsvollstreckung bewirkenden Weise als Begün-

stigter bezeichnet ist, und dass von einem Konkurs-

gläubiger an jenem Personenversicherungsanspruch ein

Pfandrecht geltend gemacht wird. Sie werfen die Frage

auf, in welchem Stadium des Konkurses den übrigen

Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben sei, ihrerseits

nach Art: 260 SchKG den Prozess gegen den Begünstig-

ten durchzuführen mit dem Ziel, dass die Begünstigung

als' ungültig oder nach Art. 285 H. SchKG anfechtbar

erklärt werde (Art. 11 der Verordnung vom 10. Mai 1910

betreffen die Pfändung, Arrestierung und Verwertung

von Versicherungsansprüchen).

Hiebei weisen Sie auf

gewisse Nachteile hin, die mit der einen oder anderen

Lösung,dieser Frage verbunden sind.

Hierauf ist zu antworten, dasS nicht ersichtlich ist,

wieso ',die. für die Abtretunggemäss Art. 260 SchKG im

allgemeinen geltenden Regeln hier nicht ebenfalls gelten

sollten.

Dan,ach setzt die Abtretung einen Verzichts-

beschluss de~ im Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger-

schaft voraus,' der 'regelmässig der zweiten Gläubiger-

versammlung wird vorbehalten bleiben müssen, wenn

zwar auch nicht geradezu ausgeschlossen ist, ihn vorher

herbeizuführen (vgl. Art. 48 KV), wobei aber immer

vorausgesetzt ist, dass die',Entscheidung über die Aner-

kennung der eingegebenen Forderungen bereits stattge-

funden hat und 'die Gläubiger, deren Forderungen die

Konkursverwaltung bestrei~t,,von der Teilnahme an der

Beschlussfassung ausgeschlossen werden.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37.

IJ)(l

Inzwischen ist nach Art. 14 der erwähnten Verordnung

von jeglicher Kollokations-Verfügung « über die Anerken-

nung oder Bestreitung des Pfandrechtes und der Pfand-

forderung ») abzusehen.

Dagegen steht dtlr sofortigen

Zulassung der Forderung in der fünften Klasse nichts

entgegen. So dürfte schon von Anfang an der Satz des

Art. 12 der erwähnten Verordnung zu verstehen gewesen

sein: « Immerhin ist über die Zulassung der betreffenden

Forderung ohne Rücksicht auf das Pfand im Kollokations-

plan eine Verfügung zu erlassen.» Seither ist d;ese Be-

stimmung jedoch durch Art. 61 KV einigermassen abge,

ändert worden (vgl. Art. 100 Abs. 2 KV), nämlich dahin,

dass auch auf den in Rede stehenden Fall Art. 61 KV

schlechthin zutrifft, namentlich also dessen Abs. 1,

lautend: « Forderungen, für welche ganz oder zum Teil

im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als

Pfand haften, sind ohne Rücksicht auf das Pfand, aber

unter Erwähnung desselben in ihrem vollen (anerkannten)

Betrag unter die unversicherten Forderungen aufzuneh,

men.»

Andernfalls würde der betreffende Konkurs-

gläubiger ja wegen des ihn nicht weiter interessierenden

Prozesses der Konkursmasse oder ihrer Zessionare gegen

den Begünstigten bis auf weiteres von der Teilnahme am

Konkursverfahren im Verein mit den übrigen Konkurs-

gläubigern ausgeschlossen sein. Demgegenüber wiegt der

Nac'lteil weniger schwer, dass er gegebenenfalls zweimal

einem Kollokationsplananfechtungsprozess ausgesetzt wird,

nämlich zunächst bei der Auflage des allgemeinen Kollo-

kationsplanes, in dem über seine Zulassung in der fünften

Klasse entschieden wird, und hernach, wenn die Begün-

stigung als ungültig oder anfechtbar erklärt werden sollte,

bei der Neuauflage des Kollokationsplanes zum Zwecke

der Verfügung über das beanspruchte Faustpfandrecht.

Diesfalls lässt sich eine Neuauflage des Kollokationsplanes

schlechterdings nicht vermeiden. -

Das hier ins Auge

gefasste Verfahren ist übrigeml für den ähnlichen Fall,

dass Gegenstände vindiziert und daran zugleich von

160

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38.

einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte

geltend gemacht werden, in Art. 53 KVausdrücklich vor-

geschrieben: danach ist gegebenenfalls nur über die

'p fan d ansprache erst nachträglich durch einen Nach-

trag zum Kollokationsplan zu verfügen, was voraussetzt,

dass über die F 0 r der u n g schon bei der erstmaligen

Auflage des Kollokationsplanes in der fünften Klasse

verfügt worden sein mUl'ls.

38. Entscheid vom 27. November 1929

i. S. ~par- und. LeihkaSse von 'rhun.

Die

Ver wer tun g

'e i ne s

Mit ei gen t ums a n -

t eil e s, obwohl das Grundstück selbst verpfändet ist, zuma.l

ohne Steigerungsanzeige an die übrigen Miteigentümer, ist

nichtig.

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken,

Art. 73; Anleitung dazu, Ziff. 32-34.

Est nulle 1a realisation d'une part de c.opropMete, sa.ns meme qu'un

avis des encheres ait ete notifie aux autres coproprieta.ires.

alors que l'immeuble comme tel est greve de droits de gage.

Art. 73 Ord. real. im., 32 a 34 Instr.

La realizzazione di una quota di comproprietd quantunque 10

stabile sia gravato da pegni e nulla anche percM, neUa fatti-

specie, un avviso d'incanto non e stato notificato si com-

proprietari. Art. 73 RRF e re16tive istruzioni Art. 32-34.

A. -

Dem Albert Grundisch wurden zunächst in einer

Betreibung der Spar- und Leihkasse Saanen für 301 Fr.,

hernach in einer Betreibung der Mathilde Egger geb.

Grundisch für 1110 Fr. und endlich in mehreren zur

Gruppe Nr. 180 zusammengeschlossenen Betreibungen

gepfändet drei ideelle Fünftel einer Vorsass im Kalber-

höni, auf welcher ein Pfandbrief der Hypothekarkasse des

Kantons Bern vom 1. Februar 1882 im Betrage von noch

314Fr. 80Cts.lastet. Den einen Fünftel hatte der Schuldner

durch Teilung erworben und im Jahre 1909 mit einer

Schuldbetreibungs, 1md Konkursl'eeht. .:-;" 38,

161

jetzt gekündigten Pfandobligation von 1500 Fr. zugunsten

der Spar- und Leihkasse Saanen (sowie dem noch zu

erwähnenden Schuldbrief) belastet. Einen weiteren Fünftel

hatte er dadurch erworben, dass er im Jahre 1920 zusam-

men mit seinem Schwager Jakob Brand-Grundisch die

bei der Teilung den beiden Geschwistern Johann und

Berta Grundisch zugefallenen zwei Fünftel ankaufte;

hierauf lastet ein Pfandrecht der Verkäufer für 4000 Fr.,

die gegenwärtig nicht fällig sind, nebst verfallenem Zins

von 200 Fr. Den dritten Fünftel hatte er im Jahre 1921

von der Schwester Marta erworben und, zusammen mit

dem ersten Fünftel, mit einem Inhaberschuldbrief von

4000 Fr. belastet, welcher der Rekurrentin verpfändet

wurde, die gegenwärtig noch 3372 Fr. 25 Cts. zu fordern

hat.

Als die Spar- und Leihkasse Saanen in der ersten Be-

treibung das Verwertungsbegehren stellte, ordnete das

Betreibungsamt Saanen ohne weiteres die Steigerung von

« drei ideellen Fünfteln an einer Vorsass im Kalberhöni »

an. Während der Eingabefrist wurden ausser den erwähn-

ten Pfandrechten noch gesetzliche Pfandrechte

des

Kantons Bern für 6 Fr. Brandsteuer und der Gemeinde

Saanen für 27 Fr. 70 Cts. Grundsteuern' auf sämtlichen

drei Fünfteln angemeldet. Alle diese Pfandrechte nahm

das Betreibungsamt in ein einziges Lastenverzeichnis

auf mit der Angabe, dass sie auf 6h bezw. 3/5 bezw. ''/5

bezw. 1/5 lasten, jedoch ohne nähere Bezeichnung des

jeweilen belasteten' Anteiles. In der Steigerung vom 16.

August 1929 wurde der Zuschlag um 10,400 Fr. an Notar

R. von Grünigen erteilt. Laut Verteilungsplan vom 17.

August will das Betreibungsamt aus dem Steigerungserlös

sämtliche Pfandforderungen in vollem Betrage decken

(die nicht fälligen der Hypothekarkasse und der Geschwi-

ster Johann und Bertha Grundisch durch Überbund),

sodass ausserdem auch noch die Spar- und Leihkasse

Saanen für· ihre zuerst in Betreibung gesetzte Forderung

von noch 150 Fr. nebst Akzessorien befriedigt werden kann,