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156 Sehuldbetf6ibungs· und Konkursreeht. N° 36. früheren Ehe oder unehelicher Kinder oder eines bedürf- tigen Enkels oder Verwandten aufsteigender Linie oder J bei Wiederverheiratung, des jetzigen Ehegatten und der aus dieser späteren Ehe hervorgegangenen Kinder. Na- mentlich soll es dem früheren Ehegatten, dem ein solcher Unterha.ltsbeitrag auferlegt worden ist, nicht ermöglicht werden, sich durch Wiederverheiratung, vielleicht mit dem Teilnehmer am Ehebruch, dieser Unterhaltspflicht zu entziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen wäre. Dies wird vermieden, sobald Art. 93 SchKG dahin ausgelegt wird, dass der Lohn des Schuldners
u. derg!. in erster Linie zur Befriedigung seiner sämt- lichen fam,ilienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungs- pflichten in Anspruch genommen werden darf, ein- schliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren (geschiedenen) Ehegatten. Ein Widerspruch mit den ein- schlägigen Vorschriften des ZGB ergibt sich daraus nicht. Ist es also der frühere (geschiedene) Ehegatte, in dessen Betreibung für den Unterhaltsbeitrag Lohn oder dergl. gepfändet wird, so muss eine billige Verteilung desselben unter den Schuldner, die übrigen Glieder seiner Familie und den betreibenden Gläubiger stattfinden, sobald er nicht für den Unterh:;lt aller dieser Personen, insoweit er dem Schuldner obliegt, ausreicht. Wird aber Lohn oder dergl. in der Betreibung eines familienfrem,den Gläubigers gepfändet, so ist der an den früheren (geschiedenen) Ehegatten geschuldete Unterhaltsbeitrag bei der Fest- setzung des Existenzm,inim ums des Schuldners zu berück- sichtigen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass er auch wirklich entrichtet werde, was vorliegend von der Vorinstanz angenommen worden ist. Dabei fallen natür- lich immer nur solche Renten in· Betracht, von denen ausser Zweifel steht, dass sie dem früheren (geschiedenen) Ehegatten wegen seiner grossen Bedürftigkeit in Anwen- dung des Art. 152 ZGB zugesprochen worden sind. Wird bestritten dass die grosse Bedürftigkeit im Zeitpunkte der Pfändung noch fortbestehe, so haben die Betreibungs- Sehuldbetr6ibungs. und Konkursrecht. No 37. 157 behörden hierüber Erhebungen zu machen. Hiezu bestand und besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, da der Rekurrent seine bezügliche Beslireitung erst im Rekurs an das Bundesgericht angebracht ht-t, weshalb sie unbeacht- lieh ist (Art. 80 OG). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgeWIesen.
37. Bescheid vom 18. November 1929 an das Xonkll1'samt St. Gallen. ·Wird im K 0 n kur s an einem Per s 0 n e n ver si c h e- run g san s p r u c h mit Beg ü n s t i gun g des Ehe- ga.tten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begün- stigung ein P fan d r e c h t geltend gemacht, so ist im K 0110 kat ion s pI a n sofort eine Verfügung über die Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls erst durch Nachtrag eine Verfügung über das Pfandrecht. VVG Art. 79 Abs. 2, 80; Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Versioherungsanspriichen Art. 11 ff. ; Kon- kursverordnlmg Art. 61, 100 Aha. 2. Lorsque, dans uno faiUite, un creancier allegue l'existence d'un droit de gage a son profit Bur lIDe as8'/~rance de personne avec clause Mne{iciaire en faveur du conjoint ou des descendants du fa.illi ou avec designation irrevooable d'un autre bene- ficiaire, l'administration doit, lors de l'etablissement de l'etat de coUocation, statuer imm6diatement sur l'admission de la creance en Ve cla.sse, et ne se prononcer, le ca.s echeant, sur 1e droit de gage qu'ulterieurement, par decision completant l'etat de colloca.tion. Art. 79 &1. 2 et 80 LCA; 11 et sWv. Ord. sur la saisie, Ie sequestre et Ia. realisation de droits dOOoulant d'assurances; 61 et 100 ru. 2 Ord. sur la failli 00. Ove in un fallinlento alcuno rivendichi un diritto di pegno sopra un'assicurazione di per.~ona munita della clausola beneficiaria a favore deI conj uge 0 dei discendenti deI fallito 0 di altro beneficiario irrevocabile, l'amministrazione deI faUimento dovra anzitutto statuire nella graduawria sull'anunissione deI credito in quinta classe e, event. solo in seguito, con decisione di complemento, sul diritto di pegno. 158 Schuldbetreilmngs, und Konkursrecht, No 37, Art. 79 capv. 2 e 80 delIa legge snl contratto di assicurazione; 11 e seg. dell'ordiIianza relativa al pignoramento. il sequeRtro e la realizzazione dei diritti derivanti da polizze di ~CUl"& zione; 61 e 100 capv. 2 deI regolamento suJl'amministrazione degli uffici di fallimento. Mit,Ihrem Schreiben vom 30. v. M. nehmen Sie Bezug auf den Fall" dass für den Anspruch aus einer Personen- versicherung ein Dritter in einer nach Art. 79 Aha. 2 und 80 des Versicherungsvertragsgesetzes den Ausschluss der Zwangsvollstreckung bewirkenden Weise als Begün- stigter bezeichnet ist, und dass von einem Konkurs- gläubiger an jenem Personenversicherungsanspruch ein Pfandrecht geltend gemacht wird. Sie werfen die Frage auf, in welchem Stadium des Konkurses den übrigen Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben sei, ihrerseits nach Art: 260 SchKG den Prozess gegen den Begünstig- ten durchzuführen mit dem Ziel, dass die Begünstigung als' ungültig oder nach Art. 285 H. SchKG anfechtbar erklärt werde (Art. 11 der Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffen die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen). Hiebei weisen Sie auf gewisse Nachteile hin, die mit der einen oder anderen Lösung ,dieser Frage verbunden sind. Hierauf ist zu antworten, dasS nicht ersichtlich ist, wieso ',die. für die Abtretunggemäss Art. 260 SchKG im allgemeinen geltenden Regeln hier nicht ebenfalls gelten sollten. Dan,ach setzt die Abtretung einen Verzichts- beschluss de~ im Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger- schaft voraus,' der 'regelmässig der zweiten Gläubiger- versammlung wird vorbehalten bleiben müssen, wenn zwar auch nicht geradezu ausgeschlossen ist, ihn vorher herbeizuführen (vgl. Art. 48 KV), wobei aber immer vorausgesetzt ist, dass die',Entscheidung über die Aner- kennung der eingegebenen Forderungen bereits stattge- funden hat und 'die Gläubiger, deren Forderungen die Konkursverwaltung bestrei~t, ,von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen werden. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 37. IJ)(l Inzwischen ist nach Art. 14 der erwähnten Verordnung von jeglicher Kollokations-Verfügung « über die Anerken- nung oder Bestreitung des Pfandrechtes und der Pfand- forderung ») abzusehen. Dagegen steht dtlr sofortigen Zulassung der Forderung in der fünften Klasse nichts entgegen. So dürfte schon von Anfang an der Satz des Art. 12 der erwähnten Verordnung zu verstehen gewesen sein: « Immerhin ist über die Zulassung der betreffenden Forderung ohne Rücksicht auf das Pfand im Kollokations- plan eine Verfügung zu erlassen.» Seither ist d;ese Be- stimmung jedoch durch Art. 61 KV einigermassen abge, ändert worden (vgl. Art. 100 Abs. 2 KV), nämlich dahin, dass auch auf den in Rede stehenden Fall Art. 61 KV schlechthin zutrifft, namentlich also dessen Abs. 1, lautend: « Forderungen, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften, sind ohne Rücksicht auf das Pfand, aber unter Erwähnung desselben in ihrem vollen (anerkannten) Betrag unter die unversicherten Forderungen aufzuneh, men.» Andernfalls würde der betreffende Konkurs- gläubiger ja wegen des ihn nicht weiter interessierenden Prozesses der Konkursmasse oder ihrer Zessionare gegen den Begünstigten bis auf weiteres von der Teilnahme am Konkursverfahren im Verein mit den übrigen Konkurs- gläubigern ausgeschlossen sein. Demgegenüber wiegt der Nac'lteil weniger schwer, dass er gegebenenfalls zweimal einem Kollokationsplananfechtungsprozess ausgesetzt wird, nämlich zunächst bei der Auflage des allgemeinen Kollo- kationsplanes, in dem über seine Zulassung in der fünften Klasse entschieden wird, und hernach, wenn die Begün- stigung als ungültig oder anfechtbar erklärt werden sollte, bei der Neuauflage des Kollokationsplanes zum Zwecke der Verfügung über das beanspruchte Faustpfandrecht. Diesfalls lässt sich eine Neuauflage des Kollokationsplanes schlechterdings nicht vermeiden. - Das hier ins Auge gefasste Verfahren ist übrigeml für den ähnlichen Fall, dass Gegenstände vindiziert und daran zugleich von 160 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38. einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, in Art. 53 KVausdrücklich vor- geschrieben: danach ist gegebenenfalls nur über die 'p fan d ansprache erst nachträglich durch einen Nach- trag zum Kollokationsplan zu verfügen, was voraussetzt, dass über die F 0 r der u n g schon bei der erstmaligen Auflage des Kollokationsplanes in der fünften Klasse verfügt worden sein mUl'ls.
38. Entscheid vom 27. November 1929
i. S. ~par- und. LeihkaSse von 'rhun. Die Ver wer tun g 'e i ne s Mit ei gen t ums a n - t eil e s, obwohl das Grundstück selbst verpfändet ist, zuma.l ohne Steigerungsanzeige an die übrigen Miteigentümer, ist nichtig. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 73; Anleitung dazu, Ziff. 32-34. Est nulle 1a realisation d'une part de c.opropMete, sa.ns meme qu'un avis des encheres ait ete notifie aux autres coproprieta.ires. alors que l'immeuble comme tel est greve de droits de gage. Art. 73 Ord. real. im., 32 a 34 Instr. La realizzazione di una quota di comproprietd quantunque 10 stabile sia gravato da pegni e nulla anche percM, neUa fatti- specie, un avviso d'incanto non e stato notificato si com- proprietari. Art. 73 RRF e re16tive istruzioni Art. 32-34. A. - Dem Albert Grundisch wurden zunächst in einer Betreibung der Spar- und Leihkasse Saanen für 301 Fr., hernach in einer Betreibung der Mathilde Egger geb. Grundisch für 1110 Fr. und endlich in mehreren zur Gruppe Nr. 180 zusammengeschlossenen Betreibungen gepfändet drei ideelle Fünftel einer Vorsass im Kalber- höni, auf welcher ein Pfandbrief der Hypothekarkasse des Kantons Bern vom 1. Februar 1882 im Betrage von noch 314Fr. 80Cts.lastet. Den einen Fünftel hatte der Schuldner durch Teilung erworben und im Jahre 1909 mit einer Schuldbetreibungs, 1md Konkursl'eeht. .:-;" 38, 161 jetzt gekündigten Pfandobligation von 1500 Fr. zugunsten der Spar- und Leihkasse Saanen (sowie dem noch zu erwähnenden Schuldbrief) belastet. Einen weiteren Fünftel hatte er dadurch erworben, dass er im Jahre 1920 zusam- men mit seinem Schwager Jakob Brand-Grundisch die bei der Teilung den beiden Geschwistern Johann und Berta Grundisch zugefallenen zwei Fünftel ankaufte; hierauf lastet ein Pfandrecht der Verkäufer für 4000 Fr., die gegenwärtig nicht fällig sind, nebst verfallenem Zins von 200 Fr. Den dritten Fünftel hatte er im Jahre 1921 von der Schwester Marta erworben und, zusammen mit dem ersten Fünftel, mit einem Inhaberschuldbrief von 4000 Fr. belastet, welcher der Rekurrentin verpfändet wurde, die gegenwärtig noch 3372 Fr. 25 Cts. zu fordern hat. Als die Spar- und Leihkasse Saanen in der ersten Be- treibung das Verwertungsbegehren stellte, ordnete das Betreibungsamt Saanen ohne weiteres die Steigerung von « drei ideellen Fünfteln an einer Vorsass im Kalberhöni » an. Während der Eingabefrist wurden ausser den erwähn- ten Pfandrechten noch gesetzliche Pfandrechte des Kantons Bern für 6 Fr. Brandsteuer und der Gemeinde Saanen für 27 Fr. 70 Cts. Grundsteuern' auf sämtlichen drei Fünfteln angemeldet. Alle diese Pfandrechte nahm das Betreibungsamt in ein einziges Lastenverzeichnis auf mit der Angabe, dass sie auf 6h bezw. 3/5 bezw. ''/5 bezw. 1/5 lasten, jedoch ohne nähere Bezeichnung des jeweilen belasteten' Anteiles. In der Steigerung vom 16. August 1929 wurde der Zuschlag um 10,400 Fr. an Notar R. von Grünigen erteilt. Laut Verteilungsplan vom 17. August will das Betreibungsamt aus dem Steigerungserlös sämtliche Pfandforderungen in vollem Betrage decken (die nicht fälligen der Hypothekarkasse und der Geschwi- ster Johann und Bertha Grundisch durch Überbund), sodass ausserdem auch noch die Spar- und Leihkasse Saanen für· ihre zuerst in Betreibung gesetzte Forderung von noch 150 Fr. nebst Akzessorien befriedigt werden kann,