Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung
des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928
ausdrücklich hervorgehoben).
Das Durchfahren der
Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funk-
tionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der
damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch ab-
gesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Loko-
motivführer des gerade daherfahrenden Zuges ange-
sichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere
liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der
Bestürzung den· Zug sofort zum Stehen· brachte und die
mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren
(für das an exponierter Stelle stehende Personal, Ver-
letzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppel-
bruch) schuf. Der Vorfall hätte also -audl wenn keine
Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglich-
keit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit
verbundenen weitern Gefahren begründet.
II. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
49. l1rteil des Xassationshofes vom 5. November 1928
i. S. Sager gegen Ballelland.
Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen
zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann
auch für die Raubwildjagd aufgestellt werden.
A. -
Der Kassationsklägerist MitpächteI und zugleich
Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als am Samstag
den 3. Dezember 1927 zwei andere Mitpächter des gleichen
Reviers dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie
in einer Ablaufdohle ejnen dort versteckten Dachs. Sie
schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als
Jagdpolizei. No 49.
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dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie
die Dohle (Zementröhre) mit Steinen und Säcken und
hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927
darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit
dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur
Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nach-
geschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle
auf. Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs
wurde dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist
und Ludwig Coletti getötet.
Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die
Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls der
Übertretung des § 18 der kantonalen Vollziehungsver-
ordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig
erklärt und gemäss §-32 VV zu je 50 Fr; Busse, n.z.F.zu
je fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Polizei-
kammer des Obergerichts Baselland hat am 20. August
1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizeigerichts-
urteils, den gegen den· Kassationskläger erlassenen und
auf 50 Fr. Busse. eventuell fünf Tage Gefängnis lau-
tenden Strafbefehl bestätigt.
B. -
Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger
rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht, mit der Begründung: Nach Art. 9 des
eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächtel'
und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr,
also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier
begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des
Vorstehhundes bedienen; und entsprechend werde nach
§ 18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des
Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter von
dem dort statuiertea Sonntagsjagdverbot nicht betroffen.
Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am
Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, mit der Be-
gründung: Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung
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Strafrecht.
enthaltene Verbot des Jagens und Vogelschiessensam
Sonntag werde durch den Nachsatz, wonach die Aus-
übung des Jagdschutzes durch den Jagdaufseher und
Jagdpächter nicht betroffen werde, nicht abgeändert.
Dieser beziehe sich nach der Praxis nur auf deriJagd-
schutz im engern Sinn, soweit er nicht im Jagen bestehe.
Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes schliesse das in
Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene
Sonntagsjagdverbot nicht au').
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Polizeikammer des basellandschaftlichen Ober-
gerichts hat den § 18 der kantonalen Jagdverordnung
«Alles Jagen und Vogelschiessen an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen -
ist verboten. Von
diesem Verbot wird nicht betroffen die Ausübung des
Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter »
dahin ausgelegt, dass die Jagd auch auf Raubwild .an
Sonntagen verboten sei. Ob dies die richtige Auslegung
von § 18 baseH. Jagdverordnung sei, kann, da es sich
um einen Satz des kantonalen Rechtes handelt, vom
Kassationshof nicht überprüft werden. Für diesen stellt
sich vielmehr nur die Frage, ob § 18 baseH. Jagdver~
ordnung in dieser Auslegung nicht den Art. 9 des eidge-
nössischen Jagdgesetzes verletze, welcher bestimmt:
« Dem Revierjäger und den von ihm ermächtigten Per-
sonen ist es gestattet, das ganze Jahr mit dem Gewehr
sein Revier begehen und zur Vertilgung von Raubwild
sich des Vorstehhundes und des Schliefhundes (Dachs-
hund, Terrier) zu bedienen. })
Diese Vorschrift ist nun nicht für fleh, sondern in
Verbindung mit Art. 8 des gleichen Gesetzes auszulegen.
In ihrem Zusammenhang statuieren diese Vorschriften
eine Beschränkung der Jagdzeit auf Nichtraubwild
(Art. 8). mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese
Beschränkung für Raubwild keine Geltung habe (Art. 9).
Beide Vorschriften
die zeitliche Beschränkung des
Jagdpolize1. N° 49.
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Abschusses von Nichtraubwild wie der Ausschluss jeder
Jagdzeitbeschränkung für das den 'Wildbestand gefähr-
dende Raubwild -
dienen der Erhaltung dieses Wild-
bestandes. Insoweit deshalb Art. 29 des eidgenössischen
Jagdgesetzes die Kantone ermächtigt, aus Gründen des
Jagdschutzes weitere Jagdzeitbeschränkungen einzu-
führen, können sich diese ebenfalls nur auf Nichtraubwild
beziehen. Anders würde ja der Bundesgesetzgeber sich
in Widerspruch mit seiner eigenen in Art. 9 niedergeleg-
ten Auffassung setzen, wonach im Interesse des Wild-
bestandes das Jagen auf Raubwild gerade nicht zeitlich
beschränkt werden dürfe.
Nun könnte allerdings aus dem Wortlaut von Art. 29
« Die Kantone sind. befugt, die Schutzbestimmungen
dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere durch Ein-
schränkung der Jagdzeit, durch Einführung von Schon-
tagen, durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere
als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten, durch
Bestimmung der Risthöhe der Laufhunde, durch das
Verbot der Jagd zur Nachtzeit und an Sonntagen ... »
an sich geschlossen werden, dass alle die dort den Kanto-
nen zur Einführung vorbehaltenen Massnahmen allein
aus Gründen des Jagdschtltzes, also nur insoweit getroffen
werden könnten, als sie der Erhaltung des Wildbestandes
dienten. Danach könnte auch das Sonntagsjagdverbot
nur inbezug auf Nichtraubtiere aufgestellt. werden.
Allein ihrem Sinne nach muss die Ermächtigung an die
Kantone zur Untersagung der Sonntagsjagd doch anders
verstanden werden. Wenn nämlich der Bundesgesetz-
geber dabei wirklich nur eine weitere Verkürzung der
bundesrechtlich bestimmten Jagdzeit durch Einschiebung
von Schontagen im Auge gehabt hätte, so hätte die in
Art. 29 hierüber bereits enthaltene Vorschrift genügt.
Wenn deshalb ausser den Schontagen noch das Jagd-
verbot· gerade für Sonntage vorgesehen wird,· so· muss
das auf andere Erwägungen, solche der Sonntagsruhe
und -heiligung, zurückzuführen sein. Das auf Grund von
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Strafrecht.
Art. 29 eingeführte Sonntagsjagdverbot kann also durch
die Jagd auf Raubwild ebensogut verletzt werden, wie
durch diejenige auf Nichtraubwild. In beidem kann der
Kanton eine SOllutagseuthciligung erblicken.
Vorliegend ist festgestell t, dass es den an der einge-
klagten Handlung beteiligt gewesenen Personen nicht
nur um die Befreiung des eingeschlossenen Hundes,
sondern um die Erlegung des Dachses zu tun gewesen
war, sonst hätten sie nicht den Dohlenausgang verstopft,
um ja ein Entweichen des Dachses bis Sonntag zu ver-
hindern. Auch haben sie am Sonntag den '4. Dezember
1927 beim Öffnen der Dohle den Dachs am Ausgang
abgewartet und mit vereinten Kräften totgeschlagen
Es liegt also eine das (gemäss Art. 29 BG erlassene).
kantonale Sonntagsjagdverbot verletzende Jagdhand-
Jung vor.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDI~IAIRE FEDERALE
50. Arrit da la Cour da cassation penale
du ae Novembre 1928 dans la cause Droux contre Cour da
casaation penale fribourgeoise.
Les arr?ts de la Cour de cas~ation fribourgeoise ne sont pas
des « Jugements de seconde mstancft » susceptibles de recours
Ala Cour de cassation penale du TF, a teneur de l'art. 162
OJF.
A. -
Le 31 juillet 1928, Joseph Droux s'est pourvu
a la Cour de cassation penale du eanton de Fribourg
contre le jugement rendu le 13 juillet par le President
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 50.
871
du Tribunal, de la Glane, a Romont, le condamllant a
une amende de 10 fr. avec suite de depens pour contra-
vention a la loi federale sur le commerce des denrees
alimentaires.
Le recourant concluait a l;annulation du jugement
attaque et au renvoi de la cause devant un autre juge.
n se plaignait : 10 de,plusieurs irregularites commiseJ
10rs du preIevement de l'echantillon (art. 12, 16 et 20
loi fed. du 8 dec. 1905; art. 1, 4, 5, 6, 7, 12, 13 et 16,
reglement concernant le prelevement des echantillons
du 29 janvier 1909); d'une violation des art. 39, 40 ch. 2
litt. b et c CPP; 240 ord. fed. du 23 fevrier 1926 et 37
loi fed. du 8 decembre 1905.
La Cour dc cassation penale fribourgeoise a prononce
par arret du 11 octobre 1928 : « Vu le rejet de tous les
moyens de nullite invoques, ..... le recours ..... est
ecarte avec suite des frais. »
B. -
Droux a recouru a la Cour de Cassation penale
du Tribunal federal contre le jugement presidentiel et
contre l'arret de eassation. n conclut a l'annulation de
ces deux prononees et au renvoi de la cause a l'instance
eompetente pour etre statue a nouveau.
Considerant en droit:
A teneur de l'art. 162 OJF, le reeours en cassation
est recevable contre les jugements de seconde instance,
ainsi que contre les jugements eantonaux qui ne sont pas
susceptibles d'un recours en reforme (appel) d'apres la
legislation cantonale.
'
La recevabilite du pourvoi, en taut que dirige contre
l'arret de la Cour de cassation fribourgeoise. depend done
du caractere de ({ jugement de seeonde instance » de ce
prononce et eette question depend elle-meme du caractere
du recours ouvert contre le jugement presidentiel d'apres
la Iegislation cantonale.
Si ce recours n'est pas un appel ou un recours eu
reforme, l'arret de la Cour de cassation ne peut faire