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54_I_366

BGE 54 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-02 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung

des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928

ausdrücklich hervorgehoben).

Das Durchfahren der

Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funk-

tionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der

damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch ab-

gesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Loko-

motivführer des gerade daherfahrenden Zuges ange-

sichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere

liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der

Bestürzung den· Zug sofort zum Stehen· brachte und die

mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren

(für das an exponierter Stelle stehende Personal, Ver-

letzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppel-

bruch) schuf. Der Vorfall hätte also -audl wenn keine

Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglich-

keit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit

verbundenen weitern Gefahren begründet.

II. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

49. l1rteil des Xassationshofes vom 5. November 1928

i. S. Sager gegen Ballelland.

Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen

zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann

auch für die Raubwildjagd aufgestellt werden.

A. -

Der Kassationsklägerist MitpächteI und zugleich

Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als am Samstag

den 3. Dezember 1927 zwei andere Mitpächter des gleichen

Reviers dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie

in einer Ablaufdohle ejnen dort versteckten Dachs. Sie

schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als

Jagdpolizei. No 49.

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dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie

die Dohle (Zementröhre) mit Steinen und Säcken und

hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927

darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit

dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur

Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nach-

geschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle

auf. Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs

wurde dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist

und Ludwig Coletti getötet.

Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die

Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls der

Übertretung des § 18 der kantonalen Vollziehungsver-

ordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig

erklärt und gemäss §-32 VV zu je 50 Fr; Busse, n.z.F.zu

je fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Polizei-

kammer des Obergerichts Baselland hat am 20. August

1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizeigerichts-

urteils, den gegen den· Kassationskläger erlassenen und

auf 50 Fr. Busse. eventuell fünf Tage Gefängnis lau-

tenden Strafbefehl bestätigt.

B. -

Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger

rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans

Bundesgericht, mit der Begründung: Nach Art. 9 des

eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächtel'

und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr,

also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier

begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des

Vorstehhundes bedienen; und entsprechend werde nach

§ 18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des

Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter von

dem dort statuiertea Sonntagsjagdverbot nicht betroffen.

Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am

Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland

schliesst auf Abweisung der Beschwerde, mit der Be-

gründung: Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung

368

Strafrecht.

enthaltene Verbot des Jagens und Vogelschiessensam

Sonntag werde durch den Nachsatz, wonach die Aus-

übung des Jagdschutzes durch den Jagdaufseher und

Jagdpächter nicht betroffen werde, nicht abgeändert.

Dieser beziehe sich nach der Praxis nur auf deriJagd-

schutz im engern Sinn, soweit er nicht im Jagen bestehe.

Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes schliesse das in

Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene

Sonntagsjagdverbot nicht au').

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Die Polizeikammer des basellandschaftlichen Ober-

gerichts hat den § 18 der kantonalen Jagdverordnung

«Alles Jagen und Vogelschiessen an Sonntagen und

staatlich anerkannten Feiertagen -

ist verboten. Von

diesem Verbot wird nicht betroffen die Ausübung des

Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter »

dahin ausgelegt, dass die Jagd auch auf Raubwild .an

Sonntagen verboten sei. Ob dies die richtige Auslegung

von § 18 baseH. Jagdverordnung sei, kann, da es sich

um einen Satz des kantonalen Rechtes handelt, vom

Kassationshof nicht überprüft werden. Für diesen stellt

sich vielmehr nur die Frage, ob § 18 baseH. Jagdver~

ordnung in dieser Auslegung nicht den Art. 9 des eidge-

nössischen Jagdgesetzes verletze, welcher bestimmt:

« Dem Revierjäger und den von ihm ermächtigten Per-

sonen ist es gestattet, das ganze Jahr mit dem Gewehr

sein Revier begehen und zur Vertilgung von Raubwild

sich des Vorstehhundes und des Schliefhundes (Dachs-

hund, Terrier) zu bedienen. })

Diese Vorschrift ist nun nicht für fleh, sondern in

Verbindung mit Art. 8 des gleichen Gesetzes auszulegen.

In ihrem Zusammenhang statuieren diese Vorschriften

eine Beschränkung der Jagdzeit auf Nichtraubwild

(Art. 8). mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese

Beschränkung für Raubwild keine Geltung habe (Art. 9).

Beide Vorschriften

die zeitliche Beschränkung des

Jagdpolize1. N° 49.

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Abschusses von Nichtraubwild wie der Ausschluss jeder

Jagdzeitbeschränkung für das den 'Wildbestand gefähr-

dende Raubwild -

dienen der Erhaltung dieses Wild-

bestandes. Insoweit deshalb Art. 29 des eidgenössischen

Jagdgesetzes die Kantone ermächtigt, aus Gründen des

Jagdschutzes weitere Jagdzeitbeschränkungen einzu-

führen, können sich diese ebenfalls nur auf Nichtraubwild

beziehen. Anders würde ja der Bundesgesetzgeber sich

in Widerspruch mit seiner eigenen in Art. 9 niedergeleg-

ten Auffassung setzen, wonach im Interesse des Wild-

bestandes das Jagen auf Raubwild gerade nicht zeitlich

beschränkt werden dürfe.

Nun könnte allerdings aus dem Wortlaut von Art. 29

« Die Kantone sind. befugt, die Schutzbestimmungen

dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere durch Ein-

schränkung der Jagdzeit, durch Einführung von Schon-

tagen, durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere

als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten, durch

Bestimmung der Risthöhe der Laufhunde, durch das

Verbot der Jagd zur Nachtzeit und an Sonntagen ... »

an sich geschlossen werden, dass alle die dort den Kanto-

nen zur Einführung vorbehaltenen Massnahmen allein

aus Gründen des Jagdschtltzes, also nur insoweit getroffen

werden könnten, als sie der Erhaltung des Wildbestandes

dienten. Danach könnte auch das Sonntagsjagdverbot

nur inbezug auf Nichtraubtiere aufgestellt. werden.

Allein ihrem Sinne nach muss die Ermächtigung an die

Kantone zur Untersagung der Sonntagsjagd doch anders

verstanden werden. Wenn nämlich der Bundesgesetz-

geber dabei wirklich nur eine weitere Verkürzung der

bundesrechtlich bestimmten Jagdzeit durch Einschiebung

von Schontagen im Auge gehabt hätte, so hätte die in

Art. 29 hierüber bereits enthaltene Vorschrift genügt.

Wenn deshalb ausser den Schontagen noch das Jagd-

verbot· gerade für Sonntage vorgesehen wird,· so· muss

das auf andere Erwägungen, solche der Sonntagsruhe

und -heiligung, zurückzuführen sein. Das auf Grund von

370

Strafrecht.

Art. 29 eingeführte Sonntagsjagdverbot kann also durch

die Jagd auf Raubwild ebensogut verletzt werden, wie

durch diejenige auf Nichtraubwild. In beidem kann der

Kanton eine SOllutagseuthciligung erblicken.

Vorliegend ist festgestell t, dass es den an der einge-

klagten Handlung beteiligt gewesenen Personen nicht

nur um die Befreiung des eingeschlossenen Hundes,

sondern um die Erlegung des Dachses zu tun gewesen

war, sonst hätten sie nicht den Dohlenausgang verstopft,

um ja ein Entweichen des Dachses bis Sonntag zu ver-

hindern. Auch haben sie am Sonntag den '4. Dezember

1927 beim Öffnen der Dohle den Dachs am Ausgang

abgewartet und mit vereinten Kräften totgeschlagen

Es liegt also eine das (gemäss Art. 29 BG erlassene).

kantonale Sonntagsjagdverbot verletzende Jagdhand-

Jung vor.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDI~IAIRE FEDERALE

50. Arrit da la Cour da cassation penale

du ae Novembre 1928 dans la cause Droux contre Cour da

casaation penale fribourgeoise.

Les arr?ts de la Cour de cas~ation fribourgeoise ne sont pas

des « Jugements de seconde mstancft » susceptibles de recours

Ala Cour de cassation penale du TF, a teneur de l'art. 162

OJF.

A. -

Le 31 juillet 1928, Joseph Droux s'est pourvu

a la Cour de cassation penale du eanton de Fribourg

contre le jugement rendu le 13 juillet par le President

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 50.

871

du Tribunal, de la Glane, a Romont, le condamllant a

une amende de 10 fr. avec suite de depens pour contra-

vention a la loi federale sur le commerce des denrees

alimentaires.

Le recourant concluait a l;annulation du jugement

attaque et au renvoi de la cause devant un autre juge.

n se plaignait : 10 de,plusieurs irregularites commiseJ

10rs du preIevement de l'echantillon (art. 12, 16 et 20

loi fed. du 8 dec. 1905; art. 1, 4, 5, 6, 7, 12, 13 et 16,

reglement concernant le prelevement des echantillons

du 29 janvier 1909); d'une violation des art. 39, 40 ch. 2

litt. b et c CPP; 240 ord. fed. du 23 fevrier 1926 et 37

loi fed. du 8 decembre 1905.

La Cour dc cassation penale fribourgeoise a prononce

par arret du 11 octobre 1928 : « Vu le rejet de tous les

moyens de nullite invoques, ..... le recours ..... est

ecarte avec suite des frais. »

B. -

Droux a recouru a la Cour de Cassation penale

du Tribunal federal contre le jugement presidentiel et

contre l'arret de eassation. n conclut a l'annulation de

ces deux prononees et au renvoi de la cause a l'instance

eompetente pour etre statue a nouveau.

Considerant en droit:

A teneur de l'art. 162 OJF, le reeours en cassation

est recevable contre les jugements de seconde instance,

ainsi que contre les jugements eantonaux qui ne sont pas

susceptibles d'un recours en reforme (appel) d'apres la

legislation cantonale.

'

La recevabilite du pourvoi, en taut que dirige contre

l'arret de la Cour de cassation fribourgeoise. depend done

du caractere de ({ jugement de seeonde instance » de ce

prononce et eette question depend elle-meme du caractere

du recours ouvert contre le jugement presidentiel d'apres

la Iegislation cantonale.

Si ce recours n'est pas un appel ou un recours eu

reforme, l'arret de la Cour de cassation ne peut faire