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54_I_188

BGE 54 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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188

Staatsrecht.

VII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE

CANTONS

28. Urteil vom 10. Februar 19aa

i.. S. Regierungsrat 'rhurgau gegen Regierungsrat St. Gallen.

Zugehörigkeit eines in einem Kanton gelegenen Gebiets zu

einer Kirchgemeinde eines anderen Kantons. Rechtliche

Natur eines solchen Verhältnisses. Voraussetzungen für

seine Kündigung bezw. einseitige Aufhebung durch den

ersten (TerritoriaI-) Kanton. Clausula rebus sie stantibus.

Verneinung des Rücktrittsrechts im konkreten Falle. Be-

deutung einer übereinkunft zwischen den beiden Kantons-

regierungen, wodurch die Zugehörigkeit des Gebiets zu

der betr.

ausserkantonalen Kirchgemeinde «anerkannt»

wurde und anschliessend gewisse Abreden über die Be-

steuerung seiner Einwohner durch jene Gemeinde getroffen

wurden.

A. -

An der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau

und St. Gallen greift mehrfach das Gebiet thurgauischer

Kirch- und Schulgemeinden auf st. gallischen Boden

über und umgekehrt. Es handelt sich dabei um Ver-

hältnisse, die schon vor der Gründung der bei den Kan-

tone im Jahre 1803 bestanden und anlässlich dieser

unverändert beibehalten worden sind. So umfasst die

katholische Kirchgemeinde Rickenbach zum mindesten

schon seit 1669 neben dem im Thurgau gelegenen Pfarr-

dorf ein im Kanton St. Gallen, politische Gemeinde

Kirchberg gelegenes Gebiet, in dem sich heute folgende

Höfe und Weiler befinden: Lampertswil, Enge, Ober-

und Unterbraunberg, Fetz, Kohlberg, Rütihof und

Sommerau. Dieselbe Umgrenzung besteht bei der Schul-

gemeinde mit der Ausnahme, dass Lampertswil, während

es kirchlich zu Rickenbach gehört, nach Kirchberg

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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schulgenössig ist. Bis Ende der 1850er Jahre wurden

Schul- und Kirchensteuern durch Rickenbach von den

Bewohnern dieses Gebietes nach Massgabe des Vermögens

erhoben, mit dem sie im Kanton St. Gallen zur Steuer

eingeschätzt waren. Im Jahre 1859 trat in St. Gallen ein

neues Gemeindesteuergesetz in Kraft, auf Grund dessen

in den Jahren 1860 ff. in den st. gallischen Gemeinden

eine allgemeine Revision der Steuereinschätzungen durch-

geführt wurde. Als die Kirch-:- und Sehulgemeinde Ricken-

bach diese neue Veranlagung zur Grundlage für die

Erhebung der Schul- und Kirchensteuern gegenüber

den st. gallischen Kirch- und Schulgenossen machen

wollte, verweigerten letztere die Entrichtung der so

berechneten Steuern, mit der Begründung, dass Grund-

besitz und sonstiges Vermögen auf Grund des neuen

Gesetzes in St. Gallen nach bedeutend strengeren Grund-

sätzen eingeschätzt würden als im Thurgau und sie

infolgedessen in unverhältnismässig stärkerem Masse

an die Gemeindelasten beizutragen hätten als die thur-

gau ischen Gemeindeglieder. Die Kirch-

und Schul-

gemeinde Rickenbach versuchte darauf die Steuerbeträge

im Vollstreckungswege beizutreiben, worauf die poli-

tische Gemeinde Kirchberg mit Steuerrepressalien gegen-

über den Einwohnern von Rickenbach antwortete, die

in dem streitigen st. gallischen Gebiete Liegenschaften

besassen.

Es kam dann zu einer Übereinkunft zwischen den

Regierungen der bei den Kantone

« betr. die Steuer-

verhältnisse der Kirch- und Schulgemeinde Rickenbach »

vom 8. Oktober 1868. Sie erklärt zunächst in Art. 1,

dass die oben erwähnten st. gallischen Weiler und Höfe,

« soweit daselbst Katholiken wohnen, als zur thur-

gauischen Kirchgemeinde Rickenbach und mit Aus-

nahme der Ortschaft Lampertswil auch zur Schulgemeinde

gleichen Namens gehörig anerkannt» werden. Sodann

wird in den folgenden Artikeln bestimmt, dass allfällige

Kirchen- und Schulsteuern gleichmässig auf alle der

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Staatsrecht.

Kirche oder Schule zugeteilten Einwohner zu verlegen

seien « und zwar nach Massgabe der einschlägigen

Steuergesetze des Kantons Thurgau », und zu diesem

Zwecke für den Teil der Gemeinde, der politisch zu

St. Gallen gehört, die Anlegung eines besonderen Steuer-

registers vorgesehen « nach den Grundsätzen und nach

dem Masstabe, auf dem das Steuerregister der Munizipal-

und Ortsgemeinde Rickenbach beruht ». Die Erstellung

desselben wird zwei aus den bei den Gemeindeabteilungen

zu ernennenden Experten und, wenn sie sich nicht

einigen können oder ihre Arbeit nicht anerkannt werden

sollte, einer von den heiden Regierungen zu bestellenden

Schatzungskommission übertragen, gegen deren Ent-

scheid an den Regierungsrat von St. Gallen rekurriert

werden kann. Nach diesen . Grundsätzen sollten'" gleich

den künftigen auch die seit 1863 rückständigen Steuern

nachträglich eingezogen werden. Die Gültigkeit der

Übereinkunft war auf sechs Jahre vom 1. Januar 1869

an begrenzt; nach deren Ablauf sollte sie von beiden

Teilen jederzeit auf Ende des der Kündigung folgenden

Kalenderjahres gekündigt werden können. Im Jahre

1880 wurde sie vom Regierungsrat von Thurgau ge-

kündigt, weil sich Meinungsverschiedenheiten über die

Behandlung im st. gallischen Gemeindeteil neu ent-

stehender Höfe ergeben hatten. Sie wurden durch den

Abschluss einer neuen Übereinkunft vom 27. März

1883 beseitigt, die in Art. 1 Abs. 1 den Art. 1 der früheren

Übereinkunft wiederholte, dann aber in einem Abs. 2

beifügte, dass die « Anerkennung» der Zugehörigkeit

zur Kirchen- und Schulgemeinde Rickenbach sich nur

auf die genannten, bereits bestehenden Ortschaften

und Höfe beziehe; sollten solche innert des « bezeich-

neten st. gallischen Territoriums» neu entstehen, so

müssten. deren Einwohner sich das Kirchen-

bezw.

Schulrecht in Rickenbach erst durch Einkauf erwerben,

wobei der letzteren Gemeinde die freie Entscheidung

über die Aufnahme oder Nichtaufnahme zustehe. Im

Staatsrechtliche Streitigkeiten Z'w'ischen Kantonen. No 28.

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übrigen war der Inhalt derselben wie bei der Übereinkunft

von 1868. Die in Art. 1 Abs. 2 gemachte Einschränkung

stiess, wie es scheint, auf den Widerspruch der st. galli-

schen kirchlichen Behörden, was den Regierungsrat von

5t. Gallen im Jahre 1890 zur Kündigung der Übereinkunft

und zur Einleitung neuer Verhandlungen veranlasste.

Das Ergebnis war der am 14. Dezember 1891 erfolgte

Abschluss zweier neuer Übereinkünfte « betr. die Grenz-

und Steuerverhältnisse der thurgauischen

Kir eh -

g e m ein d e

Rickenbach » und

« betr. die Grellz-

und Steuerverhältnisse der thurgauischen

S c h u I -

g e m ein d e Rickenbach ». Art. 1 der ersteren Über-

einkunft lautet nunmehr:

« Die zur st. gallischen politischen Gemeinde Kirchberg

gehörenden Ortschaften und Höfe Lampertswil, Enge,

Ober- und Unterbraunberg, Fetz, Kohlberg, Rütihof

und Sommerau werden, soweit daselbst Katholiken

wohnen, als zur thurgauischell Kirchgemeinde Ricken-

bach gehörig anerkannt.

Diese Zuteilung erstreckt sich auf alle katholischen

Bewohner, welche jetzt in diesem Territorium sesshaft

sind oder später in demselben ihr Domizil erwählen.

Für die Grenze des der thurgauischen Kirchgemeinde

Rickenbach zugeteilten st. gallischen Gebietes gilt die

Urkunde betitelt « Ausmarchullg)) vom 25. Hornung

1669 als rechtsverbindlich. »

In der Übereinkunft betreffend die Schulgemeinde

fehlt der letzte Absatz von Art. 1, ferner unter den

als zu ihr gehörig « anerkannten » Ortschaften und Höfen

der Hof Lampertswil. Andererseits wird in einem Art. 10

die Zuteilung auch dieses Hofes und « der evangelischen

Bewohner, weIche in dem durch Art. 1 der Schulgemeinde

Rickenbach zugeteilten Gebiete wohnhaft sind, zu den

in der Übereinkunft festgestellten Bedingungen jederzeit

vorbehalten »). Im übrigen deckt sich der Inhalt beider

Übereinkünfte wiederum mit demjenigen der früheren

von 1868. Während aber derSchulvertrag auf 10 Jahre

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14

192

Staatsrecht.

mit nachheriger Kündigungsmöglichkeit für beide Teile

befristet wurde, fehlt in der

« Übereinkunft betr.

die Grenz- und Steuerverhältnisse der Kir c h g e -

m ein d e Rickenbach » eine solche Befristung oder

Kündigungsklausel.

Mit Zuschrift vom 17. Februar 1923 teilte der Regie-

rungsrat von St. Gallen demjenigen von Thurgau mi~,

dass der gegenwärtige Besitzer des Hofes LampertswIl

Niedermann-Bärlocher (früher hatte der Hof während

langer Zeit, auch schon bei Abschluss der Übereinku~ft

von 1891 einer Familie Engensperger gehört) beIm

Kirchenverwaltungsrat Kirchberg das Gesuch um Zu-

teilung zur dortigen Kirchgemein~e gestell~ ~abe .. Die

Kirchenverwaltung und der katholIsche AdmmistratlOns-

rat des Kantons St. Gallen hätten dem Begehren ent-

sprochen und der Regierungsrat habe . beschlos~en, die

ihm gesetzlich vorbehaltene GenehmIgung hlezu zu

erteilen, unter Vorbehalt vorhergehender Revision der

Übereinkunft vom 14. Dezember 1891. Es entspreche

der übung, dass die Einwohner einer politischen. Ge-

meinde auc11 der dort befindlichen Schule und KIrche

zugeteilt werden. Nur weite Entfernung

v~n oder

ungünstige Verbindung mit der Schule oder KIrche der

Wohngemeinde vermöchten eine Aus?ahme z~ rech~­

fertigen. Lampertswil liege nun etwa m der MItte ZW.I-

sehen Rickenbach und Kirchberg. Während fr-üher dIe

Verbindung mit Kirchberg ungünstig gewesen sei.

führe heute eine schöne Strasse dahin. Bei den Nachteilen.

die im übrigen wie überall so auch hier die Zugehöri~keit

zu einer verschiedenen politischen und Schulgememde

einerseits, Kirchgemeinde andererseits mit sich bri~ge.

sei daher die begehrte Änderung sachlich gerechtfertIgt.

Der Regierungsrat von Thurgau erwiderte am 8. Februar

1924, nach Einholung der Meinungsäusserungen der

Kirchenvorsteherschaft Rickenbach und des' thurgau-

ischen katholischen Kirchenrates, dass er es ablehnen

müsse, in die Änderung des bestehenden Vertragsver-

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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hältnisses einzuwilligen, da irgendwelche Tatsachen, die

den geltenden Zustand als nicht mehr haltbar erscheinen

liessen. nicht eingetreten seien. Darauf ({ kündigte » der

Regierungsrat von St. Gallen durch Schreiben vom

29. Mai 1925 die « Übereinkunft betreffend die Grenz-

und Steuerve'rhältnisse der Kirchgemeinde Rickenbach

vom 14. Dezember 1891 » auf den 31. Dezember 1925,

wobei er sich immerhin bereit erklärte hinsichtlich der

übrigen darin erwähnten st. gallischen Ortschaften und

Höfe mit Ausnahme von Lampertswil in ein neues Ver-

tragsverhältnis zu treten. Der Regierungsrat von Thurgau

weigerte sich mit Antwort vom 30. November 1925

die Kündigung als gültig anzuerkennen und bestritt

gleichzeitig neuerdings das Vorliegen von Gründen,

welche St. Gallen berechtigen können, das Verhältnis

allenfalls aus dem Gesichtspunkte der clausula rebus

sie stantibus als aufgehoben zu betrachten. Mit Schreiben

vom 1. Juni 1926 teilte darauf der Regierungsrat von

St. Gallen mit, dass er beschlossen habe, die,Kündigung

auf den 1. Juli 1926 in Vollzug zu setzen, vorläufig

allerdings nur für den Hof Lampertswil, weil nur für

diesen ein Begehren um Zuteilung zur katholischen

Kirchgemeinde Kirchberg vorliege. Von jenem Zeit-

punkte an werde daher der Hofbesitzer als in Kirchberg

kirchen steuerpflichtig behandelt werden.

B. -

Durch staatsrechtliche Klage vom 15. November

1926 hat der Regierungsrat von Thurgau gegen den-

jenigen von S~. Gallen beim Bundesgericht die Begehren

gestellt : es sei zu erkennen :

« 1. Dass die übereinknnft vom 14. Dezember 1891

betr. die Grenz- und Steuerverhältnisse der thurgauischen

Krrchgemeinde Rickenbach unkündbar sei und daher

nur im gemeinsamen Einverständnis der beiden Kantons-

regierungen von St. Gallen und Thurgau aufgehoben

oder abgeändert werden kann.

2. Dass angesichts der genannten rechtsbeständigen

Übereinkunft die heutigen Verhältnisse keine Lostren-

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Staatsrecht.

nung des Hofes Lampertswil auf einseitiges Verlangen

des Hofbesitzers, des Kirchenverwaltungsrates Kirchberg

und der Behörden des Kantons St. Gallen begründen

können. »

Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung

dieser Begehren angetragen.

C. -

Die Begründung der Klage (in Klageschrift

und Replik) geht dahin, dass eine einfache Kündigung

des durch die angerufene Übereinkunft begründeten

Rechtsverhältnisses nur auf Grund eines entsprechenden

Vorbehaltes im Vertragstexte selbst zulässig wäre. Aus

der Tatsache, dass ein solcher darin im Gegensatz

zu dem am gleichen Tage geschlossenen Schulvertrage

und den früheren Übereinkünften von 1868 und 1883

fehle, müsse auf den Willen der Parteien geschlossen

werden, das Verhältnis endgiltig, ein für alle Mal so

zu ordnen. Es habe dies umsoeher geschehen können, als

es sich ja nicht um eine Neuerung, sondern einfach um

eine Bestätigung früherer Vereinbarungen und, was

die Zuteilung selbst betreffe, alten Gewohnheitsrechtes

gehandelt habe, während bei der Schule Gründe beson-

derer Art, wie sie in Art. 10 der betreffenden Übereinkunft

angedeutet seien, dafür gesprochen haben mögen, eine

künftige Revision vorzubehalten. Die Aufhebung wegen

veränderter Verhältnisse aber, die demnach allein in

Betracht fallen könnte, würde voraussetzen, dass die

Fortdauer der bisherigen Ordnung für die eine Partei

zur unerträglichen Hemmung oder Belastung geworden

wäre, ohne für die andere Partei lebenswichtig zu sein.

Nur mit dieser Beschränkung könne die von S~·. Gallen

angerufene clausula rebis sie stantibus anerkannt werden;

eine weitere Ausdehnung wäre Rechtsbruch. An jener

Voraussetzung fehle es aber hier durchaus. Was vorliege,

sei einzig die persönliche Konvenienz des gegenwärtigen

Hofbesitzers, die bei einem späteren Besitzer wieder

wechseln könne, verbunden mit gewissen geringfügigen

Unannehmlichkeiten, die sich aus der verschiedenen

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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Zugehörigkeit für Kirche und Schule ergeben, Unan-

nehmlichkeiten, wie sie auch anderwärts hundertfach

vorkämen, ohne dass man daraus Wesens mache. Alle

anderen Gründe träfen entweder schon tatsächlich nicht

zu oder seien in diesem Zusammenhang von vorneherein

unerheblich, abgesehen davon, dass es sich dabei überall

oder doch in der Hauptsache um Verhältnisse handle,

die schon bei Abschluss der Übereinkunft bestanden

hätten. Auch die st. gallische Territorialhoheit und

die autonomen Kompetenzen der st. gallischen kirch-

lichen Behörden im Verhältnis zu den staatlichen hin-

sichtlich der Umgrenzung der Kirchengemeinden hätten

schon damals bestanden und könnten daher keinen

Grund abgeben, eine trotzdem eingegangene interkan-

tonale Bindung einseitig abzuschütteln. Dies müsste

umsomehr gelten, wenn man das Zugehörigkeitsver-

hältnis selbst überhaupt nicht auf die Übereinkunft,

sondern ausschliesslich auf früheres Herkommen als

Rechtsgrundlage basiere und in der Übereinkunft nur

eine Regelung steuerrechtlicher Folgen sehe, die sich

daraus ergäben, wie dies St. Gallen in der Klagebeant-

wortung tue. Als alte Staatsdienstbarkeit, von jeher

bestehende öffentlich rechtliche Organisation, die sich

über das Kanton::.gebiet hinaus erstrecke, wäre das

Verhältnis dann noch viel eher der Verfügung der

st. gallischen kirchlichen Behörden entrückt.

Der Regierungsrat von St. Gallen macht demgegenüber

in Antwort und Duplik geltend : nach Art. 55 Ziff. 6

der st. gallischen KV stehe der Abschluss von Verträgen

mit anderen Kantonen dem Grossen Rate zu. Nur cr

hätte demnach auch dauernd auf die Ausübung der

Territorialhoheit in einem zum Kanton gehörenden

Gebiete zu Gunsten eines anderen Kantons verzichten

können, wobei noch zu untersuchen bliebe, ob nicht

ein solches Abkommen, um gegenüber der internen

Gesetzgebung wirksam zu sein, ausserdem dem Referen-

dum hätte unterstellt werden müssen. Der Regierungsrat

196

Staatsrecht.

wäre dazu nicht zuständig gewesen, abgesehen von

dem angeführten Grunde auch deshalb nicht, weil nach

Art. 24 KV in Verbindung mit Art. 63 der Organi..:

sation des katholischen Konfessionsteiles des Kantons

St. Gallen vom 19. September 1893, soweit es sieh um

die katholische Landeskirche handle, die Verfügung über

die Abgrenzung der Kirchgemeinden dem besonderen

kirchlichen Organ, nämlich dem katholischen Admini-

strationsrat zustehe, dem seine bezüglichen Kompetenzen .

durch den Regierungsrat nicht hätten entzogen werden

können. Dagegen sei der Regierungsrat oberste voll-

ziehende und entscheidende Behörde bei Anwendung

des Gemeindesteuergesetzes, auch soweit es sich um

die Kirchensteuern handle, und könne in dieser Eigen-

schaft mit anderen Kantonen Verständigungen zur

Hebung von Steueranständen treffen, die sich aus grenz-

nachbaFlichen Verhältnissen ergeben. Darauf beschränke

sich denn auch die Übereinkunft von 1891, während

sie die Zugehörigkeit der in Betracht kommenden Weiler

und Höfe zur Kirchgemeinde Rickenbach als einfache

Tatsache erwähne, nicht etwa neu mit konstitutiver

Wirkung festsetze. Es handle sich demnach nicht um

einen eigentlichen Staatsvertrag, sondern lediglich um

ein Abkommen administrativer Natur, das der Re-

gierungsrat als oberste Vollziehungsbehörde im Steuer-

wesen zur Beseitigung entstandener lokaler Steuer-

konflikte getroffen habe und das infolgedessen nur

temporäre Bedeutung besitze und internes Gesetzesrecht

nicht aufheben könne. .Die Aufführung der kirchlich

zu Rickenbach gehörenden st. gallischen Weiler und

Höfe in Art. 1 solle nur das örtliche Geltungsgebiet der

in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen steuerlichen

Ordnung feststellen und enthalte keine Preisgabe, jeden-

falls keine dauernde der st. gallischen Territorialhoheit

über das Gebiet. Anderenfalls wäre die Übereinkunft

von vorneherein ungültig gewesen. Aus dem Mangel

einer ausdrücklichen Kündigungsklausel in einem Staats-

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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vertrage folge zudem noch nicht dessen Unkündbarkeit.

Vielmehr sei es Sache der Partei, welche dieselbe be-

haupte,sie zu beweisen. Im vorliegenden Falle seien

aber weder Tatsachen dargetan, welche auf den Willen

der Parteien hinwiesen, die Verhältnisse unabänderlich

so festzulegen, noch ergebe sich der Ausschluss einer

Kündigung aus der Natur der Sache, dem Inhalt des

Vertrages. Heute lägen die Dinge so, dass einzig die

Zuteilung von LampertswiI zu Kirchberg auch in

kirchlicher Hinsicht Recht und Billigkeit entspreche.

Während die übrigen, in der Übereinkunft von 1891

erwähnten Höfe und Weiler nicht bloss von Kirchberg

bedeutend weiter entfernt seien als von Rickenbach,

sondern auch dorthin keine günstige Verbindung hätten,

treffe dies für Lampertswil nicht mehr zu. Schon im

Jahre 1891 habe sich denn auch der damalige Eigen-

tümer von Lampertswil, Engensperger, der damals

eventuell ins Auge gefassten Angliederung von Lamperts-

wH an Rickenbach auch für die Schule unter Androhung

rechtlicher Schritte widersetzt, was beweise, dass die

Verbindung mit Kirchberg angenehmer und dienlicher

sei als mit Rickenbach. Die verschiedene Zuteilung

für Kirche und Schule führe auf die Dauer zu unhalt-

baren Verhrutnissen. Entweder besuchten in einem

solchen Falle die Kinder der ausserkantonalen Kirch-

genossen auch den Religionsunterricht in ihrer Kirch-

gemeinde; dann seien Störungen des Schulbetriebes

dort, wo sie schulgenössig seien, in Gestalt vermehrter

Absenzen unvermeidlich, Störungen, die, wie ein vor-

gelegtes Zeugnis des Bezirksschulrates Alttoggenburg

zeige, erheblichen Umfang annehmen können. Oder die

Kinder empfingen den Religionsunterricht da, wo sie

zur Schule gehen, woraus sich dann die Gewohnheit auch

des Kirchenbesuchs an diesem Orte ergebe, wie es insbe-

sonders bei den Kindern Engensperger der Fall gewesen

sei. Dann trage die Kirche der Schulgemeinde alle

Lasten, während eine andere Gemeinde die Kirchen-

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Staatsrecht.

steuern einziehe. Aber auch für die Erwachsenen sei

die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche als derjenigen

ihrer Wohngemeinde mit mannigfachen Nachteilen ver-

knüpft, indem sie dadurch verhindert würden, nach

dem Gottesdienst die verschiedenen privaten und amt-

lichen Geschäfte zu besorgen, die auf dem Lande bei

dieser Gelegenheit abgewickelt würden. An den zahl-

reichen Abstimmungssonntagen seien sie ohnehin auf

den Kirchenbesuch in der Wohn gemeinde angewiesen.

Dazu komme, dass der Weg nach Rickenbach teilweise

durch Wald (den Fetzwald) führe und für Kinder und

Frauen gefährlich sei, wie denn auch schon mehrfach

Überfälle auf solche dort vorgekommen seien. Die

Erhebungen, welche der Kirchenverwaltungsrat von

Kirchberg vorgenommen habe, zeigten, dass schon seit

geraumen die verschiedenen Bewohner von Lampertswil

nicht nur ihre Kinder Religionsunterricht und Gottes-

dienst in Kirchberg hätten besuchen lassen, sondern

auch selbst überwiegend dort und nIcht in Rickenbach

zur Kirche gingen. Durch die angeordnete Änderung

der kirchlichen Zuteilung werde also lediglich der recht-

liche Zustand mit dem tatsächlichen in Übereinstimmung

gebracht.

D. -

Zur Aufklärung über die örtlichen Verhältnisse

und Abklärung einzelner bestrittener Behauptungen hat

am 4. April 1927 ein Augenschein verbunden mit Zeugen-

einvernahme stattgefunden. Auf die Ergebnisse wird

in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen

werden.

E. -

Im Anschluss daran hat die Instruktionskom-

mission den Parteien einen Vergleichsvorschlag unter-

breitet. Die Parteien erklärten sich bereit auf Grund

desselben unter sich in Verhandlungen zu treten. Doch

führten diese schliesslich zu keinem Ziele.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen

Kantonen über öffentlichrechtliche Verhältnisse, deren

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28. 199

Beurteilung nach Art. 175 Züf. 2, 177 OG in die Zu-

ständigkeit des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof

fällt. Die von der thurgauischen Kantonsregierung

gestellten Rechtsbegehren haben die Natur einer Fest-

stellungsklage. Durch das zu erlassende Urteil soll

festgestellt werden, dass St. Gallen das hinsichtlich

der Zuteilung des st. gallischen Hofes Lampertswil zur

thurgauischen Kirchgemeinde Rickenbach bestehende

Verhältnis nicht einseitig kündigen oder sonst aufheben

könne und dass es infolgedessen, gegenseitige gütliche

Vereinbarung vorbehalten, bei diesem Verhältnis sein

Bewenden haben müsse. Dahin geht nach der Klage-

begründung der von der formellen Fassung der Klage-

anträge etwas abweichende Sinn der Klage. Die prozes-

sualen Voraussetzungen für ein solches Feststellungs-

begehren sind nach den vorangegangenen Schritten des

Regierungsrates von St. Gallen -

Kündigung der

bestehenden Zuteilung und Androhung ihrer Vollziehung

auch entgegen dem Widerstand der thurgauischen

Behörden in den beiden Schreiben vom 29. Mai 1925

und 1. Juni 1926 -

zweifellos gegeben.

2. ---, Durch die zu den Akten gebrachten Überein-

künfte von 1868, 1883 und 1891 ist nicht etwa st. galli-

sches Gebiet erst zu einer thurgauischen Kirchgemeinde

zugeteilt worden. Es ist vielmehr unbestritten, dass

diese Zugehörigkeit schon seit langem, noch vor der

Entstehung der beiden Kantone bestand. Die Überein-

künfte gehen davon einfach als von einem feststehenden,

von keiner Seite in Frage gestellten Rechtszustande aus,

um ihn dann hinsichtlich einer Folge, nämlich der

Ausübung des sich daraus ergebenden Besteuerun gs

rechts einer thurgauischen Gemeinde gegenüber st. gal-

lischen Kantonseinwohnern und st. gallischem Grund-

besitz nach bestimmten Richtungen näher zu regeln.

Dies kommt denn auch in der Fassung der Überein-

künfte klar' zum Ausdruck. Alle bestimmen in ihrem

Art. 1 nicht etwa, dass das fragliche st. gallische Gebiet

bezw. die darin aufgezählten Weiler und Höfe der Kirch-

200

Staatsrecht.

gemeinde Rickenbach zugeschieden werden, sondern

dass ihre Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde gleichen

Namens « anerkannt» werde, wobei die letzte Überem-

kunft von 1891 für die genaue Abgrenzung des Gebiets

überdies auf die Ausmarchungsurkunde von 1669 als

Rechtsgrundlage verweist. Im übrigen werden dann

Grundsätze aufgestellt, die Gewähr dafür bieten sollen,

dass die Bewohner des Gebietes bei tatsächlich gleich

hohem Vermögen nicht in stärkerem Masse zu den

Gemeindelasten herangezogen werden als die im thur-

gauischen Gemeindeteil sesshaften Gemeiridebewohner.

Mit dem Zugehörigkeitsverhältnis selbst befasste sich

einzig die Übereinkunft von 1883 insoweit, als sie Ricken-

bach die Befugnis zugestand, die Aufnahme der Bewohner

im st. gallischen Gemeindeteil neu entstehender Höfe

als Kirchgenossen von der Entrichtung eines Einkaufs-

geldes abhängig zu machen oder. überhaupt zu verwei-

gern. Gerade diese Bestimmung ist dann aber infolge

Kündigung der Übereinkunft von 1883 dur c h S t.

G a I I e n beseitigt und in der letzten heute geltenden

Übereinkunft von 1891 durch die dem früheren Zustande

entsprechende « Anerkennung» ersetzt worden, wonach

die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde Rickenbach sich

auf das durch die Ausmarchung von 1669 abgegrenzte

Gebiet als solches und damit auch auf alle gegenwärtigen

oder künftigen katholischen Einwohner desselben bezieht.

Es kommt· deshalb nichts darauf an, ob für eine neue

Zuteilung dieser Art in kirchlicher Hinsicht durch

Vertrag mit einem anderen Kanton der Regierungsrat

von St. Gallen (mit oder ohne Zustimmung des katho-

lischen Administrationsrates) von sich aus befugt gewe-

sen wäre oder ob es dazu der Mitwirkung des st. gallischen

Grossen Rates und eventuell sogar eines Referendums

bedurft hätte. Da das bestehende Zugehörigkeitsver-

hältnis nicht durch die Übereinkünfte von 1869, 1883

und 1891

gesch~ffen worden ist, sondern auf davon

unabhängigen viel älteren Vorgängen beruht, kann auch

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28. 201

seine Verbindlichkeit für den Kanton St. Gallen nicht

deshalb bestritten werden, weil zu seiner Begründung

im Zeitpunkt des Abschlusses jener Übereinkünfte die

Form des Staatsvertrages nach Art. 55 Ziff. 6 der st.

gallischen KV hätte eingehalten werden müssen. Und

ebenso spielt die « Kündbarkeit » der Übereinkunft vom

14. Dezember 1891 für die Entscheidung der Streitfrage,

11m die es sich heute in Wirklichkeit handelt, keine Rolle.

Denn gekündigt werden könnte diese Übereinkunft

auf alle Fälle nur mit Bezug auf das, was darin selb-

ständig, mit konstitutiver Wirkung geregelt worden ist,

also inbezug auf die Abreden, die sie über die Art und

Weise der Ausübung des Besteuerungsrechtes der Kirch-

gemeinde Rickenbach in dem Gebiete enthält. Das

Zugehörigkeitsverhältnis des Gebietes zu dieser Kirch-

gemeinde als solches kann durch eine derartige Kündi-

gung noch nicht berührt werden, weil es seine Rechts-

grundlage nicht in der gekündigten Übereinkunft hat,

sondern von ihr als ein bereits gegebener feststehender

Rechtszustand vorausgesetzt und anerkannt wird. Wenn

der katholische Administrationsrat des Kantons St.

Gallen, dessen Vernehmlassungen sich der Regierungsrat

von St. Gallen in der Klagebeantwortung und Duplik

angeschlossen hat, auch seinerseits in der Übereinkunft

nur eine Ordnung zur Beseitigung und Verhütung lokaler

Steuerkonflikte erblicken will, die sich aus jenem Ver-

hältnis ergeben hatten oder noch ergeben könnten,

dann aber doch aus der Kündbarkeit einer solchen

Vereinbarung wegen ihrer aus dem geregelten Gegen-

stand folgenden vorübergehenden Natur die Möglichkeit

einer einseitigen Aufhebung auch der Gemeindezuteilung

selbst herleiten will, so widerspricht er sich selpst.

Darauf und nicht bloss auf eine Revision der über die

Besteuerung der st. gallischen Gemeindegenossen getrof-

fenen Abreden bei fortdauernder Zugehörigkeit des

Gebietes zur Kirchgemeinde Rickenbach und fortbe-

stehendem Besteuerungsrechte derselben' zielt aber. die

202

Staatsrecht.

« Kündigung» der Übereinkunft durch St. Gallen ab.

Und die Unzulässigkeit einer Kündigung, die mit

die s e r Wirkung verbunden wäre, ist es, was Thurgau

durch den ersten Klageantrag festgestellt wissen will.

Die Befugnis zu einer einseitigen Aufhebung dieser

Zuteilung aber kann nach dem Gesagten nicht auf die

« temporäre» Natur von Abkommen wie des am 14.

Dezember 1891 zwischen den beiden Kantonen abge-

schlossenen gestützt werden. Sie müsste aus anderen

Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden können.

3. -

Materiell handelt es sich dabei, zum mindesten

seitdem die Gesamtkirchgemeinde Rickenbach sich über

das Gebiet zweier selbständiger Staaten (Kantone)

erstreckt, also jedenfalls seit 1803, um eine sog. völker-

rechtliche oder Staatsdienstbarkeit, kraft deren der

Kanton St. Gallen gehalten ist, die Ausübung bestimmter

öffentlichrechtlicher Befugnisse, die an sich aus der

Gebietshoheit fliessen würden, in einem zum Kanton

gehörenden Gebietsteile zu unterlassen und umgekehrt

die Inanspruchnahme dieser Befugnisse durch einen

anderen Kanton, Thurgau bezw. einen thurgauischen

öffentlichrechtlichen Verband zu dulden. Die Möglichkeit

und Zu lässigkeit solcher Verhältnisse und des darin

liegenden teilweisen Souveränetätsverzichts und zwar

auch im Sinne einer dauernden Bindung steht in der

Lehre des Völkerrechts fest und muss daher auch für

die Beziehungen zwischen den Kant~ als selbständigen

Staaten anerkannt werden, wie das Bundesgericht

bereits in dem Urteil vom 17. Februar 1882 in dem

analogen Falle Luzern gegen Aargau (BGE 8 S. 43 ff.)

ausgesprochen hat (vgl. ferner BOLLE, Das interkantonale

Recht S. 54). Über den rechtlichen Charakter des Aktes,

durch den das Verhältnis hier ursprünglich begründet

worden ist, fehlen Angaben in den Akten. Doch kommt

darauf nichts an, weil die beklagte Partei selbst nicht

etwa behauptet, dass es auf einem Rechtstitel beruhe,

der ihr die Befugnis zu einseitiger einfacher Aufhebung

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Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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in einem weitergehenden Umfange zu, verleihen ver-

möchte, als sie im Falle der Begründuilg durch inter-

kantonalen

Ver t rag (Staatsvertrag), nach den

für die Auflösung solcher geltenden Grundsätzen be-

stehen würde. Wenn Vereinbarungen zwischen den

Kantonen,

wodurCh~sie'sic:hlediglich zur Aufstellung

gemeinsamer abstrakter Rechtsregeln, zur übereinstim-

menden gesetzgeberischen Ordnung einer Materie zu-

sammentun (die Konkordate) nach heute feststehendem

Gewohnheitsrecht grundsätzlich der freien Kündigu~g

durch einen Beteiligten unterstehen, so verhält es sich

aber doch anders bei rechtsgeschäftlichen Verträgen, die,

wie die Errichtung einer Staatsdienstbarkeit, auf die

Begründung eines konkreten Rechtsverhältnisses und

darauf bezüglicher subjektiver Rechte und Pflichten

der Parteien, auf eine Erweiterung der Herrschaftssphäre

des einen Teils auf Kosten des anderen gerichtet sind.

Soll die in der Staats- und Völkerrechtslehre anerkannte

Rechtsgiltigkeit solcher Abkommen nicht ein biosses

\Vort sein, so muss der dadurch geschaffene konkrete

Rechtszustand solange für beide Teile verbindlich bleiben,

als nicht ein durch den Begründungsakt selbst vorge-

sehener oder sonst vom Rechte zugelassener besonderer

Aufhebungsgrund eingetreten ist. Dass es sich hier nach

dem rechtsbegründenden Vorgang selbst bloss um ein

befristetes oder kündbares Verhältnis hätte handeln

sollen, hat aber St. Gallen nicht darzutun vermocht.

Es spricht dagegen von vorneherein die lange Dauer

des Verhältnisses und die Tatsache, dass es bei Gründung

der beiden Kantone im Jahre 1803 unverändert über-

nommen und seither bis zum Jahre 1923 ohne den Ver-

such einer Auflösung weitergeführt worden ist. Es

ist ferner anerkannten Rechtes, dass auch Änderungen

in der internen Gesetzgebung und sogar in der Ver-

fassung des belasteten Teiles ein Kündigungsrecht

gegenüber einer Bindung der vorliegenden Art nicht

begründen können. Der Regierungsrat von St. Gallen

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Staatsrecht.

behauptet denn auch selbst nicht, dass die Kompetenzen~

welche die heute geltende st. gallische Verfassung und

Gesetzgebung dem Grossen Rate und den autonomen

Organen der katholischen Landeskirche einräumt, ein

weiteres Bestehen des _ streitigen Verhältnisses gegen

den Willen dieser Organe selbst dann ausschlössen,

wenn es seine Entstehung Vorgängen verdankt, die

vor dem Erlass dieser Vorschriften liegen, sondern nur

dass.~s wegen derselben vom Regierungsrat bei Abschluss

der Ubereinkunft von 1891 nicht mit dauernder Wirkung

h~be eingegangen werden können, eine Einwendung,

dIe aus den in Erwägung 2 angeführten Gründen uner-

heblich ist. In Frage kann demnach nur kommen ob

nicht St. Gallen das Recht sich davon loszusagen" aus

dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus,

wegen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen

zustehe, denen das Völkerrecht diese Wirkung auch

gegenüber einet vertraglichen Bindung

beimis~t. In

dem mehrfach angeführten Urteile in Sachen Luzern

gegen Aargau hat das Bundesgericht ein Rücktrittsrecht

aus diesem Grunde nicht nur für den Fall angenommen,

dass der Fortbestand der Dienstbarkeit mit den Lebens-

bedingungen des verpflichteten Teils als selbständigen

~taates unvereinbar wäre oder dass sie sinnlos geworden

1st, sondern auch schon dann, wenn eine Veränderung

Solcher Umständeeingetteten ist, die nach dem erkenn-

baren Willen der Parteien zur Zeit der Begründung

der Last die stillschweigende Bedingung ihres Bestandes

bildeten. Es mag dahingestellt bleiben, ob so weit wirk-

lich gegangen werden dürfte (in dem damals beurteilten

Streite musste das Rücktrittsrecht auch dann verneint

werden). Selbst wenn es der Fall wäre, müsste verlangt

w~rden, dass eine derartige Veränderung in den Um-

standen, um als Rücktrittsgrund gelten zu können,

von dem Teil, der daraus Rechte herleiten will, innert

angemessener Frist -angerufen wird, seitdem sie sich

mit Sicherheit feststellen liess. Lässt die belastete Partei

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 28.

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trotzdem das Verhältnis noch während Jahrzehten

fortbestehen, so gibt sie damit auch zu erkennen, dass

sie den weggefallenen Tatsachen selbst nicht die Be-

deutung einer stillschweigenden Veri;ragsbedingung in

dem umschriebenen Sinne beilegt, und kann nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben, die auch die zwi-

schenstaatlichen Beziehungen beherrschen müssen, darauf

nicht nachträglich wieder zurückkommen, um einen

von ihr versuchten Rücktritt von dem Verhältnis zu

begründen. (v. WALDKIRCH Völkerrecht S. 223). Danach

erweist sich aber von den verschiedenen «neuen»

Umständen, die in den st. gallischen Prozesschriften

angeführt werden, von vorne herein als unerheblich der

Bau der Strasse Rickenbach-:Kirchberg. Denn dieser

Bau hat lunbestrittenermassen schon im Jahre 1890

stattgefunden, also sogar noch bevor sich der Re-

gierungsrat von St. Gallen durch die Übereinkunft vom

14. Dezember 1891 nochmals ausdrücklich zur Fort-

setzung des Verhältnisses herbeiliess. Auch die Nachteile,

die mit der verschiedenen Zuteilung für Schule und

Kirche verbunden sein sollen, könnten, soweit sie über-

haupt bestehen, nicht. erst in letzter Zeit aufgetreten

sein, sondern müssten von jeher vorhanden gewesen

sein. Im übrigen kann es sich auch dabei nur um gerin-

fügige Übelstände handeln, die nicht geeignet wären,

die Voraussetzungen eines einseitigen Rücktrittsrechts,

wie sie oben umschrieben worden sind, herzustellen. Die

Bescheinigung des Bezirksschulrates Alttoggenburg be-

zieht sich auf eine andere Schulfraktion der Gemeinde

Kirchberg als diejenige, zu der Lampertswil zugeteilt

ist: bei der ausserordentlich schwankenden Zahl der

Absenzen der Schüler jener Fraktion, die kirchlich

einer anderen Gemeinde (Dussnang) zugeteilt sind, in

den einzelnen Jahren lässt sich zudem unmöglich mit

einiger Sicherheit feststellen, inwiefern der' -Grund dafür

wirklich im letzteren Umstand lag. Und wenn tatsächlich

die Kinder von Lampertswil mit der Schule jeweilen

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Staatsrecht.

auch den Religionsunterricht in Kirchberg besucht

haben, So würde dies höchstens einen gewissen Beitrag

Rickenbachs an Kirchberg für diesem daraus allenfalls

erwachsende Mehrlasten rechtfertigen, nicht die Auf-

hebung der bestehenden kirchlichen Zuteilung des

Gebietes überhaupt. Auch von einer besonderen Gefähr-

lichkeit der Wegstrecke Lampertswil-Rickenbach über-

haupt und insbesondere im Vergleich mit der Strecke

Lampertswil-Kirchberg kann nach den Ergebnissen des

Augenscheins nicht gesprochen werden. Die vereinzelten

Überfälle auf Frauen und Kinder, die in dim Vernehm-

lassungen des katholischen Administrationsrates erwähnt

werden, bilden dafür umsoweniger einen Beweis, als,

wie durch den eingelegten Auszug aus dem Urteil. des

Bezirksgerichts Alttoggenburg dargetan wird, zwei Vor-

fälle gleicher Art sich auch auf der Strassenstrecke

zwischen Lampertswil und Kirchberg ereignet haben

(unsittliche Handlungen vor Rosa Kunz und den Kindern

Hürlimann). Auch die Behauptung, dass die Bewohner

von Lampertswil seit geraumer Zeit wenn nicht aus-

schIiesslich so doch überwiegend in Kirchberg und

nicht in Rickenbach zur Kirche gehen, ist durch das

Beweisverfahren nicht bestätigt worden : wenn einzelne

unter ihnen den Kirchweg nach Kirchberg vorgezogen

haben mögen, so hat doch die Einvernahme der betei-

ligten Personen, deren Zeugnis als durchaus unver-

dächtig angesehen werden darf, für die Mehrzahl eher

das Gegenteil dargetan. Es kann deshalb unerörtert

bleiben, ob dieser Tatsache überhaupt irgendwie ent-

scheidendes Gewicht hätte beigelegt werden können.

Was St. Gallen anstrebt, ist denn auch in Wirklichkeit

nicht sowohl seine Befreiung von der bestehenden

Staatsdienstbarkeit wegen Wegfalls der Voraussetzungen,

auf denen sie beruhte, als eine Neuordnung des Ver-

hältnisses aus dem anderen Grunde, dass die Vereinigung

des Hofes mit Kirchberg auch in kirchlicher Hinsicht

den Verhältnissen und Bedürfnissen der Hofbewohner

Internationales Auslieferungsrecht. N° 29.

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besser entsprechen würde (s. Ziff. II am Eingang der

Vernehmlassung des kath. Administrationsrates Act. 9).

Diese Erwägung kann aber für sich allein sowenig wie

der Wunsch des gegenwärtigen Hofeigentümers aus-

reichen, um St. Gallen das Recht einfachen Rücktrittes

von einer entgegenstehenden zwischenstaatlichen Ver-

pflichtung zu geben, die es einmal eingegangen, bezw.

bei Gründung des Kantons von seinem Vorfahren in

der Gebietshoheit mitübernommen hat. Ob Thurgau

allenfalls verhalten werden könnte, sich eine Ablösung

der betreffenden Staatsdienstbarkeit gegen Entschädi-

gung gefallen . zu lassen, ist heute nicht zu erörtern,

weil ein solches Begehren nicht ans Recht gestellt worden

ist. Da es sich um ein interkantonales Rechtsverhältnis

handelt, könnte auch darüber verbindlich für Thurgau

mangels einer gütlichen Einigung nur die zur Erledigung

solcher Anstände eingesetzte Bundesbehörde und nicht

das im Kanton St. Gallen zu derartigen Abkurungen

intern zuständige landeskirchliche Organ verfügen, wie

es der Administrationsrat nach den Äusserungen seines

Vertreters am Rechtstage vom 4. April 1927 anzunehmen

.scheint.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

VIII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS-

RECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

29. Arr6t du 15 juin 192B dans la cause Pavan.

Extradition aux Etat.~ itrangers. Crime politique. L'homicide,

crime de droit commun, peut constituer un crime po~itique

relatif en raison de ses mobiles, de son but et des Clrcons-

tances' dans lesquelles il a ete commis (consid. 2).

AS 54 I - 1928

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