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Staatsrecht.
VI. GERICHTSKOSTENSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
DIFFERENDS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS
EN MATIERE DE FRAIS DE JUSTICE
27. Urteil vom 1. Juni 1928 i. S. Eidgenossenschaft
gegen Schwyz.
Art. 156 Abs. 2 OG: Voraussetzungen für die Kostentragung
durch den Bund.
A. -
Das Bezirksa~t Höfe (Schwyz) hatte gemäss
Art. 148 OG und Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung
vom 11. November 1925 betreffend das bei Gefährdungen
oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetrieb zu beobach-
tende Verfahren gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon
eine Voruntersuchung wegen Eisenbahngefährdung durch-
geführt und die Akten der Eisenbahnabteilung
~des
Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes zugestellt.
Die Eisenbahnabteilung übermittelte die Akten der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuhanden des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements, welches am 16. August
1927 erkannte, zur Einleitung eines gerichtlichen Ver-
fahrens im Sinne von Art. 67 rev. BStrR liege keine
Veranlassung vor. Daraufhin beschloss am 26. September
1927 die Überweisungskommission des Bezirkes Höfe,
der Fall werde « ad acta» gelegt und die erlaufenen
Kosten im Betrage von 175 Fr. seien mit 125 Fr. von
den S. B. B. und mit 50 Fr. von der Stiftsstatthalterei
Pfäffikon zu tragen. Gegen den Kostenentscheid be-
schwerten sich die S. B. B. und die Stiftsstatthalterei
Pfäffikon bei der Justizkommission des Kantons Schwyz,
welche am 10. Dezember 1927 entschied:
1. Die Rekursbegehren werden gutgeheissen und der
Gerlchtskostimstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.
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Beschluss der Überweisungskommission inbezug auf den
Kostenentscheid aufgehoben.
,
2. Die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage
von 175 Fr. und der Justizkommission (Taxe 10 Fr.
und Ausfertigungsgebühren 14 Fr.) trägt die Bundes-
kasse.
B. -
Gegen den am 16. Januar 1928 beim Eidg.
Kassen- und Rechnungswesen eingegangenen Entscheid
der Justizkommission des Kantons Schwyz erhebt die
Schweizerische Bundesanwaltschaft im Auftrag des
Bundesrates am 12. März 1928 staatsrechtliche Be-
schwerde mit dem Antrag: « Das Bundesgericht möge
erkennen, dass eine Kostenpflicht des Bundes in der
zur Überprüfung stehenden Angelegenheit nicht besteht
und demzufolge den Entscheid der Justizkommission des
Kantons Schwyz vom 10. Dezember 1927 aufzuheben. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Justizkommission des Kantons Schwyz
bezweifelt zu Unrecht die Zuständigkeit des Staats-
gerichtshofes. Es handelt sich, wie im Urteil des Kas-
sationshofes vom 2. März 1928 des nähern ausgeführt
worden ist, um einen Anstand zwischen Bund und
Kanton gemäss Art. 156 OG, der im staatsrechtlichen
Verfahren zu erledigen ist.
2. -
Die dem Bundesstrafrecht unterliegenden, nicht
durch Bundesgesetz den kantonalen Behörden zur Ver-
folgung und Beurteilung zugewiesenen Strafsachen wer-
den von den eidgenössischen Behörden verfolgt, sofern
sie nicht im einzelnen Fall durch Bundesratsbeschluss
den kantonalen Behörden zugewiesen werden (vgl. Art.
107 ff., 125 ff. OG). Die Letztem führen also das Ver-
fahren in denjenigen Bundesstrafsachen durch, welche
ihnen generell durch Bundesgesetz oder im einzelnen
Fall durch Bqndesratsbeschluss überwiesen worden
sind (Art. 125 OG).
In den Fällen, in welchen der Bundesrat das Recht
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Staatsrecht.
zusteht, die Beurteilung dem Bundesgericht oder den
kantonalen Gerichten zuzuweisen, findet gemäss Art.
148 OG (bei Bahn- und Schiffsgefährdungen gemäss
Art. 7 VO vom 11. November 1925) vorerst eine durch
die kantonalen Behörden du<rchzuführende Vorunter-
suchung (Ermittlungsverfahren) statt. Auf Grund der
Voruntersuchungsakten entscheidet dann der Bundesrat
(bei Bahn- und Schiffsgefährdungen das Eidg. Justiz-
departement als delegierte Behörde), ob das Verfahren
durchzuführen sei und wenn ja, ob von den eidgenös-
sischen oder den kantonalen Strafbehörden. Wird die
Sache einer kantonalen Behörde zur weitern Verfolgung
überwiesen, so kann sie ausser durch Verurteilung oder
Freispruch immer noch mit einer von der kantonalen
Behörde selber verfügten Einstellung des Verfahrens
enden, wenn die auf den bundesrätlichen Überweisungs-
beschluss folgende, aber dem eigentlichen Gerichts-
verfahren vorangehende Untersuchung (eigentliche, meist
gerichtliche Voruntersuchung) denE insteIlungsbeschluss
rechtfertigt (vgl. Art. 160 in Verbindung mit Art. 146
OG).
Nur auf diese, nach Überweisung einer Bundesstraf-
sache durch den Bundesrat oder seine Delegationsbehörde
an eine kantonale Behörde eintretenden Eventualitäten
bezieht sich die in Art. 156 OG getroffene Kostenrege-
lung, wonach die Prozess- und Vollziehungskosten nach
Massgabe des kantonalen Rechts vom Angeklagten zu
tragen sind, wenn er verurteilt wird und zahlungsfähig
ist, in bestimmtem Umfang dagegen vom Bund, wenn
der Angeklagte zahlungsunfähig ist oder freigesprochen
wird oder wenn das gegen ihn eingeleitete Verfahren
von der kantonalen Behörde eingestellt worden ist.
Der in Art. 156 OG Abs. 1 ausgesprochene Satz « In
den Strafprozessen, welche vom Bundesrat an die kanto-
nalen Gerichte gewiesen werden, hat der Verurteilte die
Prozess- und Vollziehungskosten zu bezahlen» setzt
voraus, dass die Strafsache durch den Bundesrat einer
GerlchtskostenstreHigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.
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kantonalen Strafverfolgungsbehörde überwiesen worden
sei; und damit auch der in Abs. 2 ausgesprochene
Satz « Kann der Verurteilte die Kosten nicht bezahlen
oder wird der Angeklagte freigesprochen ..., so sind
die Kosten von der Bundeskasse zu vergüten ». In diesem
Zusammenhang können, wenn von den « Prozess- und
Vollziehungskosten)) die Rede ist, unter den Erstern
nur die Kosten des nach der Überweisung beginnenden
Verfahrens (Voruntersuchung i. e. S. und Gerichtsver-
handlung), nicht auch diejenigen des voraufgegangenen
Ermittlungsverfahrens verstanden werden. So nach kön-
nen,
« wenn der Untersuchung keine weitere Folge
gegeben wird», die Prozesskosten auch nur dann dem
Bunde auferlegt werden, wenn das Verfahren nach
Erlass des bundesrätlichen
Überweisungsbeschlusses
durch die kantonale Gerichtsbehörde eingestellt worden
ist; und nur die Kosten können -
in dem in Absatz 2
bestimmten Umfang -
dem Bunde auferlegt werden,
welche nach der Überweisung entstanden sind. Der
Wortlaut des Art. 156 OG schliesst eine andere. Aus-
legung in dem Sinne, dass bei Einstellung des Verfahrens
die Überbindung der Kosten an den Bund den Voraus-
setzungen und· dem Umfang nach von der bei Frei-
spruch oder Verurteilung verschieden sein soll, aus.
3. -
Diese Auslegung erweist sich auch aus allge-
meinen Erwägungen als die richtige. Das Ermittlungs-
verfahren, das vom Bezirksamt Höfe gemäss Art. 7
der Verordnung vom 11. November 1925 angeboben
worden ist, war eine gerichtspolizeiliche Tätigkeit.
Diese ist im allgemeinen bei Vergehen, die unter das
eidg. Strafrecht fallen, den Polizeibehörden des Bundes
und der Kantone gemeinsam übertragen (Art. 12 des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
27. August 1851); die von kantonalen Polizeibehörden
vorgenommenen Untersuchungshandlungen gehören da-
nach zu den ihnen kraft genereller Vorschrift zuge-
wiesenen Obliegenheiten, die sie, wie die Polizeibehörden
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des Bundes, im allgemeinen Interesse zu erfüllen haben.
Was die Bahnpolizei insbesondere betrifft, so liegt ihre
Handhabung nach Art. 32 Ms. 1 des Eisenbahngesetzes
vom 23. Dezember 1872 den Gesellschaften ob, wobei
der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres
Aufsichtsrechtes verbnndenen Befugnisse in vollem
Umfange vorbehalten werden, und nach Art. 12 Abs. 2
des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung' der
Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 sind die Bahn-
beamten, denen die Handhabung der Bahnpolizei über-
tragen wird, den kantonalen Polizeibediensteten gleich-
gestellt, woran sich wiederum die Bestimmung anschJiesst,
dass der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres
Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem
Umfange vorbehalten, 'werden. Wenn somit die kanto-
nalen Polizeibehörden über eine Eisenbahngefährdung
Erhebungen machen, so tun sie dies in Ausübung der
den Kantonen belassenen Polizeihoheit; sie handeln
dabei kraft eigener Befugnis und gemäss einer allgemein
ihnen obliegenden Pflicht, nicht auf Grund eines beson-
deren Auftrages an Stelle der Bundespolizeibehörden.
Dafür, dass die Kosten'" eines solchen Verfahrens vom
Bunde dem Kanton zu ..... ersetzen seien, dessen Polizei-
organe es durchgeführt haben, ist ein Rechtsgrund nicht
erfindlieh. Der Fall ist vielmehr demjenigen ähnlich, in
dem die gerichtliche Verfolgung eines nach eidg. Recht
strafbaren Vergehens den Kantonen nach gesetzlicher
Anordnung überlassen 1st, für welchen Art. 157 OG
ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenvergütung
durch den Bund nicht stattfinde. Art. 156 Abs. 2 bezieht
sich demgegenüber auf den Fall, in dem eine Strafsache
durch die zuständige Bundesbehörde den kantonalen
Gerichten zugewiesen worden ist. Hier mag sich die
Vergütung der den Kantonen erwachsenen Kosten in
dem dort angegebenen umfange deshalb rechtfertigen,
weil an sich das Vergehen unter die Bundesstrafgerichts-
bar~eit fällt und nur kraft besonderer Anordnung an
Gerichtskostenstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.
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die kantonalen Gerichte gewiesen wurde, und weiter
gesagt werden kann, dass durch die Überweisung dem
Bunde eigene Kosten erspart werden. Das kann aber
nur gelten für das Verfahren nach der Zuweisung der
Sache an die kantonalen Gerichte, und kann nicht
ausgedehnt werden auf die polizeiliche Voruntersuchung
des Art. 148 Abs. 1, die den kantonalen Behörden von
Gesetzes wegen obliegt und wo sie nicht eine an sich
den eidg. Strafbehörden obliegende Aufgabe erfüllen.
Allerdings kann durch eine sorgfältige geführte Vor-
untersuchung dem weiteren Verfahren vorgearbeitet
werden. Es ist aber diesbezüglich auf die Erklärung der
Bundesanwaltschaft zu verweisen, wonach besondere
Auslagen eines Kantons in der Voruntersuchung immer
aus der Bundeskasse vergütet worden sind.
4. -
Danach waren vorliegend die Voraussetzungen
des Art. 156 OG für die Überbindung von Prozess-
kosten an die Bundeskasse nicht erfüllt. Der Entscheid
der Justizkommission des Kantons Schwyz ist deshalb
in dem Sinne aufzuhehen, dass über die Kostentragung
neu zu entscheiden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom
10. Dezember 1927 aufgehoben.