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54_I_182

BGE 54 I 182

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-01 · Deutsch CH
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182

Staatsrecht.

VI. GERICHTSKOSTENSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

DIFFERENDS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS

EN MATIERE DE FRAIS DE JUSTICE

27. Urteil vom 1. Juni 1928 i. S. Eidgenossenschaft

gegen Schwyz.

Art. 156 Abs. 2 OG: Voraussetzungen für die Kostentragung

durch den Bund.

A. -

Das Bezirksa~t Höfe (Schwyz) hatte gemäss

Art. 148 OG und Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung

vom 11. November 1925 betreffend das bei Gefährdungen

oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetrieb zu beobach-

tende Verfahren gegen die Stiftsstatthalterei Pfäffikon

eine Voruntersuchung wegen Eisenbahngefährdung durch-

geführt und die Akten der Eisenbahnabteilung

~des

Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes zugestellt.

Die Eisenbahnabteilung übermittelte die Akten der

Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuhanden des Eidg.

Justiz- und Polizeidepartements, welches am 16. August

1927 erkannte, zur Einleitung eines gerichtlichen Ver-

fahrens im Sinne von Art. 67 rev. BStrR liege keine

Veranlassung vor. Daraufhin beschloss am 26. September

1927 die Überweisungskommission des Bezirkes Höfe,

der Fall werde « ad acta» gelegt und die erlaufenen

Kosten im Betrage von 175 Fr. seien mit 125 Fr. von

den S. B. B. und mit 50 Fr. von der Stiftsstatthalterei

Pfäffikon zu tragen. Gegen den Kostenentscheid be-

schwerten sich die S. B. B. und die Stiftsstatthalterei

Pfäffikon bei der Justizkommission des Kantons Schwyz,

welche am 10. Dezember 1927 entschied:

1. Die Rekursbegehren werden gutgeheissen und der

Gerlchtskostimstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.

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Beschluss der Überweisungskommission inbezug auf den

Kostenentscheid aufgehoben.

,

2. Die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage

von 175 Fr. und der Justizkommission (Taxe 10 Fr.

und Ausfertigungsgebühren 14 Fr.) trägt die Bundes-

kasse.

B. -

Gegen den am 16. Januar 1928 beim Eidg.

Kassen- und Rechnungswesen eingegangenen Entscheid

der Justizkommission des Kantons Schwyz erhebt die

Schweizerische Bundesanwaltschaft im Auftrag des

Bundesrates am 12. März 1928 staatsrechtliche Be-

schwerde mit dem Antrag: « Das Bundesgericht möge

erkennen, dass eine Kostenpflicht des Bundes in der

zur Überprüfung stehenden Angelegenheit nicht besteht

und demzufolge den Entscheid der Justizkommission des

Kantons Schwyz vom 10. Dezember 1927 aufzuheben. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Justizkommission des Kantons Schwyz

bezweifelt zu Unrecht die Zuständigkeit des Staats-

gerichtshofes. Es handelt sich, wie im Urteil des Kas-

sationshofes vom 2. März 1928 des nähern ausgeführt

worden ist, um einen Anstand zwischen Bund und

Kanton gemäss Art. 156 OG, der im staatsrechtlichen

Verfahren zu erledigen ist.

2. -

Die dem Bundesstrafrecht unterliegenden, nicht

durch Bundesgesetz den kantonalen Behörden zur Ver-

folgung und Beurteilung zugewiesenen Strafsachen wer-

den von den eidgenössischen Behörden verfolgt, sofern

sie nicht im einzelnen Fall durch Bundesratsbeschluss

den kantonalen Behörden zugewiesen werden (vgl. Art.

107 ff., 125 ff. OG). Die Letztem führen also das Ver-

fahren in denjenigen Bundesstrafsachen durch, welche

ihnen generell durch Bundesgesetz oder im einzelnen

Fall durch Bqndesratsbeschluss überwiesen worden

sind (Art. 125 OG).

In den Fällen, in welchen der Bundesrat das Recht

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Staatsrecht.

zusteht, die Beurteilung dem Bundesgericht oder den

kantonalen Gerichten zuzuweisen, findet gemäss Art.

148 OG (bei Bahn- und Schiffsgefährdungen gemäss

Art. 7 VO vom 11. November 1925) vorerst eine durch

die kantonalen Behörden du<rchzuführende Vorunter-

suchung (Ermittlungsverfahren) statt. Auf Grund der

Voruntersuchungsakten entscheidet dann der Bundesrat

(bei Bahn- und Schiffsgefährdungen das Eidg. Justiz-

departement als delegierte Behörde), ob das Verfahren

durchzuführen sei und wenn ja, ob von den eidgenös-

sischen oder den kantonalen Strafbehörden. Wird die

Sache einer kantonalen Behörde zur weitern Verfolgung

überwiesen, so kann sie ausser durch Verurteilung oder

Freispruch immer noch mit einer von der kantonalen

Behörde selber verfügten Einstellung des Verfahrens

enden, wenn die auf den bundesrätlichen Überweisungs-

beschluss folgende, aber dem eigentlichen Gerichts-

verfahren vorangehende Untersuchung (eigentliche, meist

gerichtliche Voruntersuchung) denE insteIlungsbeschluss

rechtfertigt (vgl. Art. 160 in Verbindung mit Art. 146

OG).

Nur auf diese, nach Überweisung einer Bundesstraf-

sache durch den Bundesrat oder seine Delegationsbehörde

an eine kantonale Behörde eintretenden Eventualitäten

bezieht sich die in Art. 156 OG getroffene Kostenrege-

lung, wonach die Prozess- und Vollziehungskosten nach

Massgabe des kantonalen Rechts vom Angeklagten zu

tragen sind, wenn er verurteilt wird und zahlungsfähig

ist, in bestimmtem Umfang dagegen vom Bund, wenn

der Angeklagte zahlungsunfähig ist oder freigesprochen

wird oder wenn das gegen ihn eingeleitete Verfahren

von der kantonalen Behörde eingestellt worden ist.

Der in Art. 156 OG Abs. 1 ausgesprochene Satz « In

den Strafprozessen, welche vom Bundesrat an die kanto-

nalen Gerichte gewiesen werden, hat der Verurteilte die

Prozess- und Vollziehungskosten zu bezahlen» setzt

voraus, dass die Strafsache durch den Bundesrat einer

GerlchtskostenstreHigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.

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kantonalen Strafverfolgungsbehörde überwiesen worden

sei; und damit auch der in Abs. 2 ausgesprochene

Satz « Kann der Verurteilte die Kosten nicht bezahlen

oder wird der Angeklagte freigesprochen ..., so sind

die Kosten von der Bundeskasse zu vergüten ». In diesem

Zusammenhang können, wenn von den « Prozess- und

Vollziehungskosten)) die Rede ist, unter den Erstern

nur die Kosten des nach der Überweisung beginnenden

Verfahrens (Voruntersuchung i. e. S. und Gerichtsver-

handlung), nicht auch diejenigen des voraufgegangenen

Ermittlungsverfahrens verstanden werden. So nach kön-

nen,

« wenn der Untersuchung keine weitere Folge

gegeben wird», die Prozesskosten auch nur dann dem

Bunde auferlegt werden, wenn das Verfahren nach

Erlass des bundesrätlichen

Überweisungsbeschlusses

durch die kantonale Gerichtsbehörde eingestellt worden

ist; und nur die Kosten können -

in dem in Absatz 2

bestimmten Umfang -

dem Bunde auferlegt werden,

welche nach der Überweisung entstanden sind. Der

Wortlaut des Art. 156 OG schliesst eine andere. Aus-

legung in dem Sinne, dass bei Einstellung des Verfahrens

die Überbindung der Kosten an den Bund den Voraus-

setzungen und· dem Umfang nach von der bei Frei-

spruch oder Verurteilung verschieden sein soll, aus.

3. -

Diese Auslegung erweist sich auch aus allge-

meinen Erwägungen als die richtige. Das Ermittlungs-

verfahren, das vom Bezirksamt Höfe gemäss Art. 7

der Verordnung vom 11. November 1925 angeboben

worden ist, war eine gerichtspolizeiliche Tätigkeit.

Diese ist im allgemeinen bei Vergehen, die unter das

eidg. Strafrecht fallen, den Polizeibehörden des Bundes

und der Kantone gemeinsam übertragen (Art. 12 des

Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom

27. August 1851); die von kantonalen Polizeibehörden

vorgenommenen Untersuchungshandlungen gehören da-

nach zu den ihnen kraft genereller Vorschrift zuge-

wiesenen Obliegenheiten, die sie, wie die Polizeibehörden

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Staatsrecht.

des Bundes, im allgemeinen Interesse zu erfüllen haben.

Was die Bahnpolizei insbesondere betrifft, so liegt ihre

Handhabung nach Art. 32 Ms. 1 des Eisenbahngesetzes

vom 23. Dezember 1872 den Gesellschaften ob, wobei

der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres

Aufsichtsrechtes verbnndenen Befugnisse in vollem

Umfange vorbehalten werden, und nach Art. 12 Abs. 2

des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung' der

Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 sind die Bahn-

beamten, denen die Handhabung der Bahnpolizei über-

tragen wird, den kantonalen Polizeibediensteten gleich-

gestellt, woran sich wiederum die Bestimmung anschJiesst,

dass der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres

Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem

Umfange vorbehalten, 'werden. Wenn somit die kanto-

nalen Polizeibehörden über eine Eisenbahngefährdung

Erhebungen machen, so tun sie dies in Ausübung der

den Kantonen belassenen Polizeihoheit; sie handeln

dabei kraft eigener Befugnis und gemäss einer allgemein

ihnen obliegenden Pflicht, nicht auf Grund eines beson-

deren Auftrages an Stelle der Bundespolizeibehörden.

Dafür, dass die Kosten'" eines solchen Verfahrens vom

Bunde dem Kanton zu ..... ersetzen seien, dessen Polizei-

organe es durchgeführt haben, ist ein Rechtsgrund nicht

erfindlieh. Der Fall ist vielmehr demjenigen ähnlich, in

dem die gerichtliche Verfolgung eines nach eidg. Recht

strafbaren Vergehens den Kantonen nach gesetzlicher

Anordnung überlassen 1st, für welchen Art. 157 OG

ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenvergütung

durch den Bund nicht stattfinde. Art. 156 Abs. 2 bezieht

sich demgegenüber auf den Fall, in dem eine Strafsache

durch die zuständige Bundesbehörde den kantonalen

Gerichten zugewiesen worden ist. Hier mag sich die

Vergütung der den Kantonen erwachsenen Kosten in

dem dort angegebenen umfange deshalb rechtfertigen,

weil an sich das Vergehen unter die Bundesstrafgerichts-

bar~eit fällt und nur kraft besonderer Anordnung an

Gerichtskostenstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 27.

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die kantonalen Gerichte gewiesen wurde, und weiter

gesagt werden kann, dass durch die Überweisung dem

Bunde eigene Kosten erspart werden. Das kann aber

nur gelten für das Verfahren nach der Zuweisung der

Sache an die kantonalen Gerichte, und kann nicht

ausgedehnt werden auf die polizeiliche Voruntersuchung

des Art. 148 Abs. 1, die den kantonalen Behörden von

Gesetzes wegen obliegt und wo sie nicht eine an sich

den eidg. Strafbehörden obliegende Aufgabe erfüllen.

Allerdings kann durch eine sorgfältige geführte Vor-

untersuchung dem weiteren Verfahren vorgearbeitet

werden. Es ist aber diesbezüglich auf die Erklärung der

Bundesanwaltschaft zu verweisen, wonach besondere

Auslagen eines Kantons in der Voruntersuchung immer

aus der Bundeskasse vergütet worden sind.

4. -

Danach waren vorliegend die Voraussetzungen

des Art. 156 OG für die Überbindung von Prozess-

kosten an die Bundeskasse nicht erfüllt. Der Entscheid

der Justizkommission des Kantons Schwyz ist deshalb

in dem Sinne aufzuhehen, dass über die Kostentragung

neu zu entscheiden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-

scheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom

10. Dezember 1927 aufgehoben.