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54_II_425

BGE 54 II 425

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 SO.

Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die

Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits

eingeleiteten Prozess weiterverfolgen, ist zweifellos eine

. viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-

tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners

auf

d~nselben mit Mitteln del Erbschaft erkaufen.

Durch diese letztern Handlungen hat d~r Beklagte

die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls

da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende

Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse

Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die

Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang

der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-

klagte hat daher durch den Abschluss dieser beiden

Ve1lträge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die

Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.

6. -

Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen

Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig

ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-

dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der

Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass

die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die

amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und

nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche

Liquidation den geschehenen Erbschaftsantritt hinfällig

werden lässt. Die Anordnung (ler amtlichen Liquidation

ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss

nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen

des Art. 593 ZGB 'wirklich vorhanden sind oder nicht.

Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht

verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem

Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs-

behörden nicht gebunden sein können. Und sowenig

wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte

die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal

erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende

Sachenrecht. N° Bt.

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Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses

von Einfluss sein.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

81. Auszug aus dem UrtEil der 11. ZivilabteUung

vom 16. Novembe~ 1928 i. S. Mieterbaugenossenschaft Zürich

gegen Häfner.

Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r s 'a t z-

ans p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-

t ü m e r s. Art. 6 7 1 1. Z G B.

Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung

des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-

gefunden hat (Erw. 2).

Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-

eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosfenen

Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch

nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht

(Erw. 1).

Tatbestand :

Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im

Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-

familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-

tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäusH

vermietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fül

einen Mietzin<; von Fr. 1950.- pro Jabr, unteI Verein-

barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit

Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies~

im Hinblick,auf den Abschluss dieses VeItrages, um das

Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständnj,S mit

der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten

eine Reihe baUlicher Veländerungen (Einrichtung einer

Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und Sitz-

bänken, Verbesserung der elektrischen Installationen

AS 54 11 -

1928

31

426

Sachenrecht. N° 81.

u. a.) vornehmen, die ihm auf insgesamt Fr. 7557.-

zu stehen kamen. Häfner bezog jedoch das Haus in

der Folge nicht, sondern kündete am 16. Dezember 1925

den Mietvertrag auf den ersten offenen Termin (Ende

März 1926) und verlangte klageweise Ersatz für den von

ihm für die fraglichen baulichen Veränderungen veraus-

gabten Betrag. wobei er sich zur Begründung seines

Verhaltens darauf berief. dass die Beklagte nur einen

auf drei Monate kündbaren Vertrag mit ihm abgeschlos-

sen, obwohl sie ihm ursprünglich zugesichert habe. dass

er das Haus auf Lebenszeit werde bewohnen können.

Das Bundesgericht schützte die Klage im Betrage

von Fr. 3000.-.

Aus den Erwägungen:

1. -

Die Vorinstanz hat die Klage auf Grnnd von

Art. 671/2 ZGB zugesprochen, wobei sie den Ersatz-

anspruch des Klägers in analoger Anwendung der

Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung auf

den Betrag bemass, um den die Beklagte objektiv be-

reichert sei. Demgegenüber erscheint in erster Linie

zweifelhaft, ob vorliegend nicht überhaupt aus s ch 1 i e s s-

li c h nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte

Bereicherung hätte entschieden werden sollen. Die Be-

rechnung des Ersatzanspruches für Einbauten ist dann

nicht nach Art. 672 ZGB vorzunehmen, wenn die betr.

Einbaute auf Grund eines zwischen dem Grundeigen-

tümer und dem Materialeigentümer abgeschlossenen

Vertrages vorgenommen worden ist; denn dann beur-

teilt sich das ganze Verhältnis, d. h. auch die Frage des

Entgeltes, bezw. eines allfälligen Ersatzanspruches nach

Vertragsrecht (vgl. auch STAUDINGER, Kommentar zu

Art. 951 BGB Ziffer 1 aß S. 381 und die daselbst an-

geführten Entscheide). Man könnte sich nun fragen,

ob vorliegend nicht eine mit dem Mietvertrag in Ver-

bindung stehende Vereinbarung zwischen dem Kläger

und der Beklagten als bestehend angenommen werden

Sachenrecht. N° 81.

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. müsse dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger das

Einbauen ohne Anerkennung eines Ersatzanspruches

bewilligte, in der Annahme jedoch, dass der Mietvertlag

von langer Dauer sein werde; denn wenn auch nach

der Feststellung der Vorinstanz dem Kläger von Seiten

der Beklagten keine ausdrückliche Zusicherung gemacht

worden ist, dass der Mietvertrag auf Lebenszeitabge-

schlossen werde, so kann doch kein Zweifel darüber

bestehen, dass, als der Kläger die Beklagte um die

Bewilligung zur Vornahme der fraglichen Einbauten

elsuchte und letztere sich hiemit einvelstanden erklärte,

beide Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind,

dass diese Einbauten nur im Hinblick auf ein lange

dauerndes Mietverhältnis vorgenommen werden. Diese

Voraussetzung hat sich dann aber nicht elfüllt, ~odass

die Beklagte dem Kläger gemäss Art. 62 OR den Betrag,

um den sie durch die erfolgten Einbauten bereichert

wurde, zu erstatten hätte. Dem könnte nicht entgegen-

gehalten werden, der Kläger habe durch freiwilli.ge

Kündigung des Mietvertrages die Verwirklichung der

fraglichen Voraussetzung selber vereitelt; denn das

vermöchte an der Tatsache nichts zu ändern, dass -

was zur Begründung eines Ersatzanspruches nach

Art. 62 OR genügt -

die Beklagte infolgedessen in

einer durch den Vertrag nicht vorgesehenen und daher

ungerechtfertigten Weise bereichert worden ist.

2. -

Es ist nun freilich nicht abgeklärt, ob die Par-

teien, auch wenn als feststehend erachtet werden muss,

dass sie seinerzeit beide davon ausgegangen sind, der

Mietvertrag werde von langer Dauer sein, auch ohne

weiteres angenommen haben, der Kläger werde, wenn

sich diese Voraussetzung erfüllen sollte, keinen Ersatz-

anspruch für die vorgenommenen Einbauten geltend

Iilachen können. Müsste dies, wie die Vorinstanz an-

nimmt, verneint werden, so erschiene es allerdings

zweifelhaft, . ob auch in diesem Falle der Ersatzanspruch

sich nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte

428

Sachenrecht. N° 81.

Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr

die Vorschriften der Art. 671 /2 ZGB zur Anwendung

zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei-

ben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht

der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen

wäre, als dies bei Anwendung der Vorschriften über die

ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen hätte. Die

Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigen-

tümer könne gemäss Art. 671 Abs. 2 ZGB die Trennung

des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn

der betreffende Einbau « ohne seinen Willen» statt-

gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des

Ersatzanspruches zutreffe, der bestehe, wenn keine

Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf

einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB.

Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch

des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be-

schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen

Willen stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher

Anspruch als Äquivalent für den durch die Accession

erfolgten Eigentumsverlust -

innerhalb der in Art. 672

Abs. 2 und 3 ZGB angeführten Höchst- und Mindest-

grenze -

in jedem Falle, während ein Trennungsan-

spruch im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann

geltend gemacht werden kann, -wenn der Einbau ohne

ten Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat.

Dass eine Auslegung dieser 'Vorschriften im Sinne der

bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht

nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs-

pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige

Einschränkung enthält. sondern vor allem daraus, dass

in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber

enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers

zu berechnen sei, wenn der Materialeigentümer den

Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine

derartige VorschIift wäre kein Raum, wenn der ehemalige

Materialeigentümer nur dann einen Ersatzanspruch

Obligationenreeht. N° 82.

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besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-

genommen wurde; denn beim Tatbestand des Art. 672

Abs. 3 ZGB ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne

'Willen des Materialeigentümels stattgefunden habe.

Müsste somit auch bei Anwendung der Bestimmungen

der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der

B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt

werden, so ist aber auch k in Zweifel, dass diese, ange-

sichts des Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme

der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,

auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den

die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert

wurde.

3. -

(Berechnung des Quantitativs) .....

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 1928

i. S. Savoy gegen Muriset.

I. Einräumung eines Kaufsrechts an eine urteilsfähige ent-

mündigte Person.

1. Einreden des Dritterwerbers der Liegenschaft gegen den

Kaufsberechtigten (Erw. 1).

2. Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs-

rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe-

rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese

Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe

bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben.

Frei-

werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB.

Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der

Vormundschaft (Erw. 2).

~

3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4).

H. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab-

geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu-

lierten, an sich gültig.

Nichtigkeit besteht bloss, wenn

es in Iraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).