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Erbrecht. N0 SO.
Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die
Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits
eingeleiteten Prozess weiterverfolgen, ist zweifellos eine
. viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-
tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners
auf
d~nselben mit Mitteln del Erbschaft erkaufen.
Durch diese letztern Handlungen hat d~r Beklagte
die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls
da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende
Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse
Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die
Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang
der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-
klagte hat daher durch den Abschluss dieser beiden
Ve1lträge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.
6. -
Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen
Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig
ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-
dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der
Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass
die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die
amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und
nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche
Liquidation den geschehenen Erbschaftsantritt hinfällig
werden lässt. Die Anordnung (ler amtlichen Liquidation
ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss
nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen
des Art. 593 ZGB 'wirklich vorhanden sind oder nicht.
Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht
verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem
Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs-
behörden nicht gebunden sein können. Und sowenig
wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte
die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal
erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende
Sachenrecht. N° Bt.
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Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses
von Einfluss sein.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
81. Auszug aus dem UrtEil der 11. ZivilabteUung
vom 16. Novembe~ 1928 i. S. Mieterbaugenossenschaft Zürich
gegen Häfner.
Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r s 'a t z-
ans p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-
t ü m e r s. Art. 6 7 1 1. Z G B.
Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung
des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-
gefunden hat (Erw. 2).
Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-
eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosfenen
Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch
nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht
(Erw. 1).
Tatbestand :
Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im
Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-
familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-
tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäusH
vermietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fül
einen Mietzin<; von Fr. 1950.- pro Jabr, unteI Verein-
barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit
Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies~
im Hinblick,auf den Abschluss dieses VeItrages, um das
Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständnj,S mit
der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten
eine Reihe baUlicher Veländerungen (Einrichtung einer
Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und Sitz-
bänken, Verbesserung der elektrischen Installationen
AS 54 11 -
1928
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Sachenrecht. N° 81.
u. a.) vornehmen, die ihm auf insgesamt Fr. 7557.-
zu stehen kamen. Häfner bezog jedoch das Haus in
der Folge nicht, sondern kündete am 16. Dezember 1925
den Mietvertrag auf den ersten offenen Termin (Ende
März 1926) und verlangte klageweise Ersatz für den von
ihm für die fraglichen baulichen Veränderungen veraus-
gabten Betrag. wobei er sich zur Begründung seines
Verhaltens darauf berief. dass die Beklagte nur einen
auf drei Monate kündbaren Vertrag mit ihm abgeschlos-
sen, obwohl sie ihm ursprünglich zugesichert habe. dass
er das Haus auf Lebenszeit werde bewohnen können.
Das Bundesgericht schützte die Klage im Betrage
von Fr. 3000.-.
Aus den Erwägungen:
1. -
Die Vorinstanz hat die Klage auf Grnnd von
Art. 671/2 ZGB zugesprochen, wobei sie den Ersatz-
anspruch des Klägers in analoger Anwendung der
Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung auf
den Betrag bemass, um den die Beklagte objektiv be-
reichert sei. Demgegenüber erscheint in erster Linie
zweifelhaft, ob vorliegend nicht überhaupt aus s ch 1 i e s s-
li c h nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung hätte entschieden werden sollen. Die Be-
rechnung des Ersatzanspruches für Einbauten ist dann
nicht nach Art. 672 ZGB vorzunehmen, wenn die betr.
Einbaute auf Grund eines zwischen dem Grundeigen-
tümer und dem Materialeigentümer abgeschlossenen
Vertrages vorgenommen worden ist; denn dann beur-
teilt sich das ganze Verhältnis, d. h. auch die Frage des
Entgeltes, bezw. eines allfälligen Ersatzanspruches nach
Vertragsrecht (vgl. auch STAUDINGER, Kommentar zu
Art. 951 BGB Ziffer 1 aß S. 381 und die daselbst an-
geführten Entscheide). Man könnte sich nun fragen,
ob vorliegend nicht eine mit dem Mietvertrag in Ver-
bindung stehende Vereinbarung zwischen dem Kläger
und der Beklagten als bestehend angenommen werden
Sachenrecht. N° 81.
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. müsse dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger das
Einbauen ohne Anerkennung eines Ersatzanspruches
bewilligte, in der Annahme jedoch, dass der Mietvertlag
von langer Dauer sein werde; denn wenn auch nach
der Feststellung der Vorinstanz dem Kläger von Seiten
der Beklagten keine ausdrückliche Zusicherung gemacht
worden ist, dass der Mietvertrag auf Lebenszeitabge-
schlossen werde, so kann doch kein Zweifel darüber
bestehen, dass, als der Kläger die Beklagte um die
Bewilligung zur Vornahme der fraglichen Einbauten
elsuchte und letztere sich hiemit einvelstanden erklärte,
beide Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind,
dass diese Einbauten nur im Hinblick auf ein lange
dauerndes Mietverhältnis vorgenommen werden. Diese
Voraussetzung hat sich dann aber nicht elfüllt, ~odass
die Beklagte dem Kläger gemäss Art. 62 OR den Betrag,
um den sie durch die erfolgten Einbauten bereichert
wurde, zu erstatten hätte. Dem könnte nicht entgegen-
gehalten werden, der Kläger habe durch freiwilli.ge
Kündigung des Mietvertrages die Verwirklichung der
fraglichen Voraussetzung selber vereitelt; denn das
vermöchte an der Tatsache nichts zu ändern, dass -
was zur Begründung eines Ersatzanspruches nach
Art. 62 OR genügt -
die Beklagte infolgedessen in
einer durch den Vertrag nicht vorgesehenen und daher
ungerechtfertigten Weise bereichert worden ist.
2. -
Es ist nun freilich nicht abgeklärt, ob die Par-
teien, auch wenn als feststehend erachtet werden muss,
dass sie seinerzeit beide davon ausgegangen sind, der
Mietvertrag werde von langer Dauer sein, auch ohne
weiteres angenommen haben, der Kläger werde, wenn
sich diese Voraussetzung erfüllen sollte, keinen Ersatz-
anspruch für die vorgenommenen Einbauten geltend
Iilachen können. Müsste dies, wie die Vorinstanz an-
nimmt, verneint werden, so erschiene es allerdings
zweifelhaft, . ob auch in diesem Falle der Ersatzanspruch
sich nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte
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Sachenrecht. N° 81.
Bereicherung beurteilen würde, oder ob nicht vielmehr
die Vorschriften der Art. 671 /2 ZGB zur Anwendung
zu bringen wären. Das kann jedoch dahingestellt blei-
ben, da auch im letztern Falle eine Ersatzleistungspflicht
der Beklagten bestünde, die nicht niedriger zu bemessen
wäre, als dies bei Anwendung der Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung zu geschehen hätte. Die
Beklagte macht allerdings geltend, der Materialeigen-
tümer könne gemäss Art. 671 Abs. 2 ZGB die Trennung
des eingebauten Materials nur dann verlangen, wenn
der betreffende Einbau « ohne seinen Willen» statt-
gefunden habe, welcher Grundsatz auch hinsichtlich des
Ersatzanspruches zutreffe, der bestehe, wenn keine
Trennung erfolge. Diese Auffassung beruht jedoch auf
einer Verkennung der Vorschriften der Art. 671 ff. ZGB.
Der Gesetzgeber wollte -keineswegs den Ersatzanspruch
des ehemaligen Materialeigentümers auf die Fälle be-
schränken, wo die Verwendung des Materials ohne dessen
Willen stattgefunden hat. Vielmehr besteht ein solcher
Anspruch als Äquivalent für den durch die Accession
erfolgten Eigentumsverlust -
innerhalb der in Art. 672
Abs. 2 und 3 ZGB angeführten Höchst- und Mindest-
grenze -
in jedem Falle, während ein Trennungsan-
spruch im Sinne von Art. 671 Abs. 2 ZGB nur dann
geltend gemacht werden kann, -wenn der Einbau ohne
ten Willen des Materialeigentümers stattgefunden hat.
Dass eine Auslegung dieser 'Vorschriften im Sinne der
bekl. Auffassung gar nicht möglich ist, ergibt sich nicht
nur daraus, dass Art. 672 ZGB, der die Ersatzleistungs-
pflicht des Grundeigentümers regelt, keine derartige
Einschränkung enthält. sondern vor allem daraus, dass
in Abs. 3 dieses Artikels eine Bestimmung darüber
enthalten ist, wie die Ersatzpflicht des Grundeigentümers
zu berechnen sei, wenn der Materialeigentümer den
Einbau in bösem Glauben vorgenommen hat. Für eine
derartige VorschIift wäre kein Raum, wenn der ehemalige
Materialeigentümer nur dann einen Ersatzanspruch
Obligationenreeht. N° 82.
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besässe, wenn der Einbau ohne seinen Willen vor-
genommen wurde; denn beim Tatbestand des Art. 672
Abs. 3 ZGB ist ausgeschlossen, dass der Einbau ohne
'Willen des Materialeigentümels stattgefunden habe.
Müsste somit auch bei Anwendung der Bestimmungen
der Art. 671 ff. ZGB eine Ersatzleistungspflicht der
B0klagten im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt
werden, so ist aber auch k in Zweifel, dass diese, ange-
sichts des Umstandes, dass der Kläger bei Vornahme
der streitigen Einbauten nicht in bösem Glauben war,
auf mindestens den Betrag zu bemessen wäre, um den
die Beklagte durch diese Einbauten. objektiv bereichert
wurde.
3. -
(Berechnung des Quantitativs) .....
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 1928
i. S. Savoy gegen Muriset.
I. Einräumung eines Kaufsrechts an eine urteilsfähige ent-
mündigte Person.
1. Einreden des Dritterwerbers der Liegenschaft gegen den
Kaufsberechtigten (Erw. 1).
2. Erfordernis der Zustimmung des Vormundes zur Kaufs-
rechtseinräumung, weil diese in casu mit einer Beschwe-
rung des Berechtigten verbunden war. Das ohne diese
Zustimmung abgeschlossene Geschäft bleibt in Schwebe
bis zur Erteilung oder Verweigerung derselben.
Frei-
werden des Gegenkontrahenten nach Art. 410 Abs. 2 ZGB.
Einfluss des Eheabschlusses auf den Fortbestand der
Vormundschaft (Erw. 2).
~
3. Verzicht des Bevormundeten auf das Kaufsrecht ? (Erw. 4).
H. Simulation. Begriff. Ein per interpositam personam ab-
geschlossenes Rechtsgeschäft ist, im Gegensatz zum simu-
lierten, an sich gültig.
Nichtigkeit besteht bloss, wenn
es in Iraudem legis vorgenommen ist. Kriterien. (Erw. 4).