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Erbrecht. N0 80.
matiere de cautionnement solidaire des epoux (RO 51 II
p. 27 et suiv.). Si 1'on peut admettre, dans le cas OU la
femme et le mari se portent ensemble cautions solidaires
'd'une tierce personne, que 1'0n est en presence d'une
intercession de la femrne, il n'en est certainement pas
de m~me lorsque Ia femme contracte un emprunt soli-
dairement avec son mari; il faut en pareil eas rechercher,
comme on l'a fait ci-dessus, quel a He I'usage des fonds
et la portee du contrat dans son ensemble; la solidarite
de l'engagement ne joue pas de röle decisif.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom G. Dezember 1928 i. S. Schell gegen Landtwing.
Nach Eröffnung der amtlichen Liquidation ist keine Ein-
mischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571
Abs. 2 ZGB mehr möglich (Erw. 1).
Wird ein Erbe während des öffentlichen Inventars von der
zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft er-
mächtigt, so können seine Massnahmen nicht als Ein-
mischung i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB in Betracht fallen
(Erw. 2).
•
Die Grenze, wo die Verwaltungshandlungaufhört, notwendig
zu sein, ist von Fall zu Fall festzulegen; der Kreis soll
nicht eng gezogen werden (Erw.3).
Es ist nicht erforderlich, dass einer Einmischungshandlung
der Wille, den Nachlass anzutreten, zu Grunde liege;
sobald die Massnahme objektiv den in Art. 571 Abs. 2
gezogenen Rahmen überschreitet, ist die Ausschlagungs-
befugnis verwirkt (Erw. 4).
Ist das Ausschlagungsrecht einmal verwirkt worden, so wird
an der dadurch bewirkten Haftung des Erben für die Nach-
lassehulden durch eine nachträgliche Anordnung der amt-
lichen oder konkursamtlichen Liquidation nichts geändert
(Erw. 6).
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Aus dem Tatbestand:
Am 4. August 1918 starb in Zug der Bankier Georg
Schell. Einziger Erbe war sein Bruder, der Beklagte.
Dieser erwirkte die Anordnung des öffentlichen Inventars
und nach dessen Abschluss eine Verlängerung der Deli-
berationsfrist bis Ende 1918. Bei deren Ablauf verlangte
er die amtliche Liquidation. Infolge von Kursverlusten
verschwand der ursprünglich vorhanden gewesene Ak-
tivenüberschuss und am 12. Januar 1922 wurde über
den Nachlass der Konkurs eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den
Beklagten ·als Erben auf Herausgabe von Wertpapieren.
die er seinerzeit dem Erblasser verpfändet! hatte, even-
tuell auf Bezahlung ihres Wertes, mit der Begründung,
der Beklagte habe durch Erbenhandlungen i. S. von
Art. 571 Abs. 2 ZGB die Erbschaft angenommen. Als
solche führt er an : 1. zwei Vereinbarungen des Beklag-
ten mit dem Vermieter des Erblassers vom 24. August
1918, durch welche einerseits der Mietvertrag vorzeitig
aufgehoben wurde, anderseits dem Vermieter einige
zum Nachlass gehörige Gegenstände (Installationen in
der \Vohnung: Linoleums, Ofen mit Rohren, Garten-
haus mit Vorhängen)zum Preis von ca. 900 Fr. verkauft
wurden; 2. die (nach der eigenen Darstellung des Klägers
erst nach Eröffnung der amtlichen Liquidation erfolgte)
Aneignung eines Teiles des Nachlassmobiliars und von
Früchten der Nachlassliegenschaften, und 3. den am
11. November 1918 erfolgten Abschluss VOll zwei Ver-
trägen, gestützt auf welche dann zwei gegen den Nachlass
hängige Prozesse abgeschrieben wurden. Im einen dieser
Prozesse hatte ein gewisser 'Widmer den Erblasser auf
Bezahlung von rund 61,000 Fr. aus Lizenzverträgen
eingeklagt, u,nd im andern verlangte die Konkursmas~
eines gewissen Pfefferkorn,dass· die Eigentumsanspra-
ehen des Erblassers betreffend ein Erfindungspatent
«Ferco)) samt zugehörigen Apparaten abzuweisen sei.
Im Vertrag mit Pfefferkorn verkaufte nun der Beklagte
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Erbl'echt. N° 80.
die streitigen Patente und Apparate dem Pfefferkorn
zum Preis von 6000 Fr., zahlbar an Widmer. Widmer
seinerseits trat dem Beklagten die gegen den Erblasser
• eingeklagten Ansprüche ab um den Preis von 16,000 Fr.,
wovon 10,000 Fr. in bar und der Rest durch Abtretung
der eben erwähnten Forderung des Beklagten gegenüber
Pfefferkorn zu leisten waren, wobei der Beklagte eine
Gewähr für den Eingang der Forderung an Pfefferkorn
wegbedang.
Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, alle diese
Massnahmen seien notwendige Verwaltungshandlungen
gewesen, für die er zudem von der Erbteilungskommissioll
Vollmacht gehabt habe. Und sollte er mehr als unbedingt
notwendige Verwaltungsmassnahmen vorgenommen ha-
ben, so liege darin allenfalls eine Vollmachtsüberschrei-
tung, keinesfalls aber eine Erbenhandlung.
Alle Instanzen haben die Klage gutgeheissen; das
Bundesgericht aus folgenden Gründen:
1. -
Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass der Beklagte nach Eröffnung der amtlichen Liqui-
dation sich nicht mehr i. S. des Art. 571 ZGB in die Erb-
schaftsangelegenheiten einmischen konnte. Während
der Ausschlagungsfrist besteht bezüglich des Schicksals
der Erbschaft Unsicherheit dar_über, ob der berufene
Erbe die Erbschaft annehme und damit den zunächst
resolutiv bedingten Erwerb definitiv gestalte oder nicht.
Nach Art. 571 Abs. 2 ZGB ve~wirkt die Ausschlagungs-
befugnis,,,'er sich « vor Ablauf der Frist », d. h. solange
das Schicksal der Erbschaft noch nicht entschieden ist,
in die Erbschaftsangelegenheiten einmischt; die Ein-
mischungshandlung soll also nach dem Willen des
Gisetzes gerade der bis dahin vorhandenen Unsicherheit
ein Ende bereiten. Ist dieser Entscheid dagegen SChOll
vorher gefallen und läuft daher keine Ausschlagungsfrist
mehr, so kann auch keine Ausschlagungsbefugnis mehr
verWirkt werden.
Der erwähnte Schwebezustand wird nun beseitigt
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ausser durch den Fristablauf durch die Erklärung der
Ausschlagung, durch die Erklärung des Antrittes oder
durch das Verlangen der amtlichen Liquidation (vgl .
Art. 588 ZGB). Ob man das Begehren um amtliche
Liquidation als Erbschaftsannahme oder als Ausscblag-
ung auffassen will, ist gleichgültig; im einen wie im
andern Falle wird damit das vorläufige, bedingte Erbe-
sein, welches Art. 571 ZGB voraussetzt, beendigt und
bestehen nur noch die in Art. 593 ff. ZGB beschriebenen
Rechtsbeziehungen zur Erbschaft. -
Die Veranlassung
der amtlichen Liquidation vereinigt übrigens Elemente
der Annahme wie der Ausschlagung in sich. Aber im
Verhältnis zu den Gläubigern des Erblassers ist sie
zweifellos Ausschlagung, denn sie beseitigt die per-
sönliche Haftung des Erben für die Schulden des Erb-
lassers und überlässt dem Zugriff der Gläubiger nur die
Erbschaftsaktiven. Nun zieht ja die Einmischung in die
Erbschaftsangelegenheiten ausschliesslich mit Rücksicht
auf die Erbschaftsgläubiger die Verwirkung der Aus-
schlagungsbefugnis nach sich. Diesen Gläubigern gegen-
über ist aber mit der Eröffnung der amtlichen Liqui-
dation die Nichthaftung des Erben für die Erbschafts-
schulden, also die Ausschlagung so gut erklärt wie mit
der gewöhnlichen Ausschlagung.
2. -- Wäre der Beklagte während des öffentlichen
Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung
der Erbschaft bevollmächtigt gewesen, so könnten seine
:\>Iassnahmen nicht als Einmischung i. S. von Art. 571
ZGB in Betracht fallen; denn dann hätte er in seiner
Eigenschaft als Beauftragter, als Organ des Nachlasses
gehandelt, und wo er seinen Auftrag überschritten hätte,
da wäre er als Verwalter aus dem Auftrag verantwort-
lich. Nun steht jedoch fest, dass zur Verwaltung der
Erbschaft während des öffentlichen Inventars nicht der
Beklagte, sondern Dr. Iten und Josef !ten von der
gemäss Art. 78 des zugerischen EG zum ZGB zuständigen
Erbteilungskommission bestimmt worden sind. Dadurch
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war' der Erbe selbst von der Verwaltung ausgeschlossen,
soweit nicht diese Verwalter ihrerseits ihn beizogen;
womit nicht gesagt ist, dass Verwaltungshandlungen,
• die ein Erbe gleichwohl vornimmt, ohne weiteres eine
Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von
Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellen, sondern nur, dass der.
behördlich bestellte Verwalter eine solche Mitverwaltung
durch den Erben nicht zu dulden und nicht anzuerkennen
braucht. Auch vom unbefugten Erben vorgenommen,
bleibt die Verwaltungshandlung, was sie ist, und hat,
solange sie durch die blosse Verwaltung oder durch den
Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war,
keine Verwirkungsfolgen. Nur wenn es sich um einen
diesen Rahmen überschreitenden Eingriff in die Erb-
schaft handelt, kann von einer Einmischung in die
Erbschaft i. S. der genannten Bestimmung. die Rede
sein.
Im vorliegenden Fall haben die eingesetzten
Verwalter nach der Feststellung der Vorinstanz die
Vornahme von Verwaltungshandlungen durch den Be-
klagten geduldet; umsoweniger dürfen die Handlungen,
die sich als blosse Verwaltung der Erbschaft darstellen,
als Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 ZGB bezeichnet
werden.
3. -
Mit der Vorinstanz sind die Aufhebung des
Mietvertrages betreffend die Wohnung des Erblassers
und der Verkauf einiger zur)Vohnung gehöriger Ein-
richtungen im Gesamtwert von 908 Fr. an den neueu
Mieter als notwendige Verwaltungshandlungen anzusehen.
Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, not-
wendig zu sein, muss von Fall zu Fall festgestellt werden.
Die Sonderstellung des zur Erbschaft Berufenen legt
es dabei nahe, sie nicht allzu eng zu ziehen. Es kann nicht
verkannt werden, dass der noch nicht zur Annahme
entschlossene Erbe mit Rücksicht auf die Interessen, die
er im Falle eines Erbschaftsantrittes hat, die begreifliche
Tendenz hat, seine Verwaltungsbefugnisse auszudehnen.
Mit einer eher einschränkenden Auslegung würde man
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ihm daher eine übermässige Aufmerksamkeit zumuten.
Im vorliegenden Falle ist übrigens, was einmal die Auf-
hebung des Mietvertrages betrifft, ein Zweifel aus-
geschlossen.
Es gehörte zu den selbstverständlichen
Pflichten einer sorgsamen Verwaltung, dass eine unnütz
gewordene \Vohnungsmiete aufgehoben wurde, damit
der Erbschaft nicht unnötige Kosten erwuchsen. Und
es darf gleichfalls als ein Akt vernünftiger Verwaltung
betrachtet werden, dass dabei dem neuen :Mieter gewisse
Akzessorien der Wohnung (Bodenbelag aus Linoleum,
ein in der Wohnung installierter Ofen samt Rohren,
ein Gartenhaus samt Vorhängen und Einrichtungen)
verkauft wurden. Denn alle diese Sachen waren offenbar
für die Bedürfnisse dieser Wohnung hergerichtet und
hätten ohne Verbindung mit ihr erheblich an Wert
eingebüsst. Daher hatte die Erbschaft ein dringendes
Interesse daran, dass diese einzig günstige Gelegenheit
zum Verkauf benützt wurde.
4. -
In Betracht fallen daher lediglich noch die beiden
Verträge mit Widmer und Pfefferkorn. Hier wendet
der Beklagte in erster Linie ein, diese bilden ein Ganzes
und die ganze Transaktion sei an die Bedingung geknüpft
worden, dass er überhaupt die Erbschaft antreten werde.
Dieser Standpunkt lässt sich einzig auf den Ingress
des Vertrages mit Pfefferkorn stützen: « In der Voraus-
setzung, dass Karl Schell den Nachlass seines Bruders
Georg antritt ... ».
Allein bei näherem Zusehen kann
nicht bezweifelt werden, dass es sich damals um defi-
nitive, unbedingte Abmachungen handelte (wird näher
ausgeführt) .
Mit der Feststellung, dass die Verträge bedingungslos
abgeschlossen worden sind, ist allerdings nicht gesagt,
ob der Beklagte dabei als annehmender Erbe gehandelt
habe oder ob er es nur tat in der Meinung, er könne als
Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erbschaft handeln,
ohne damit seiner endgültigen Stellungnahme betreffend
Annahme oder Aussl:hlagung vorzugreifen (wofür u. a.
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....rbrecht. N° 80.
der Passus zu sprechen scheint: « in der Voraussetzung,
das~ Karl Schell ~en Nachlass antritt. ll) Es kann jedoch
da?mg~stellt ~Jelben, welche dieser beiden Möglich-
keIten 1m vorlIegenden Fall zutrifft, weil es gar nicht
auf den Willen ankommt, der dem Verhalten des Be-
I~agt~.n zugr~nde lag, sondern einzig darauf, ob objektiv
e~ne uber dIe notwendige Verwaltung des Nachlasses
hinausgehende -Massnahme vorliegt oder nicht.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist nach dem ZGB
für den endgültigen Erbschaftserwerb keine Annahme-
erklärung erforderlich (vom FaJI der notorischen Insol-
:enz des N~chlasses abgesehen); schlägt der Erbe nicht
mnert der hiefür laufenden Frist aus, so wird er definitiv
Erbe, ob er dies nun gewollt hat oder nicht: Art. 571
Abs. 1 ZGB. Wie hier auf den 'Villen des Erben nicht
Rücksicht genommen wird, so wenig braucht es bei deli
Tatbeständen von Abs. 2 dieses Artikels zu geschehen
es wäre denn, dass das Gesetz selbst etwas andere~
bestimmt hätte. Das ist aber nicht der Fan. In dieser
Vorschrift wird der Aneignung und Verheimlichung VOll
Erbschaftssachen -
welche unbestrittenermassen die
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis strafweise und
unter allen Umständen nach sich ziehen -- die Eil;-
mis.chung in die Erbschaftsangelegenheiten ohne Unter-
schied gleichgestellt und für jeden dieser Fälle ohne
Einschränkung bestimmt, dass der Erbe nicht mehr
ausschlagen könne.
Diese ftegelung erscheint auch
als gerechtfertigt: In Frage stehen lediglich Handlun-
gen, deren Vornahme nicht durch die Sorge um die
Erh~tung des Erbschaftsbestandes gefordert wareIl.
Es IS~ ni~~t einzusehen, warum ein Erbe derartige --
zumeIst fm: den Fall der Annahme in seinem eigenen
Interesse hegende -
Massnahmen treffen und sich
gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren können
~oll. Man kann es nicht als unbillig bezeichnen, wenn
Ihm zugemutet wird, sich für das eine oder andere zu
entscheiden.
Die gegenteilige Auffassung, welche --
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allerdings ohne nähere Begründung
von ESCHER,
Anm. 3 zu Art. 571; TUOR Nr.9 ff. zu Art. 571 und
ROSSEL et MENTHA I S. 623 vertreten wird, hätte zur
Folge, dass in jedem Fall Erhebungen über das Vor-
handensein des Annahmewillens gemacht werden müss-
ten, die der Natur der Sache nach sehr oft mit Schwierig-
keiten verbunden sind; jedenfalls wäre damit eine
Quelle von Streitigkeiten und Verzögerungen in der
Liquidation der· Erbschaften zugelassen, deren Ver-
meidung im Interesse der Beteiligten liegt.
Richtig
ist, dass nur bei dieser Auslegung, welche den Willen
des Handelnden berücksichtigt, die Geltendmachung
von Willensmängeln, welche im Fall der ausdrücklichen
Annahmeerklärung von der Doktrin übereinstimmend
zugelassen wird, möglich erscheint, Allein diese Aus-
legung findet im Gesetz keine Stütze' und muss daher
abgelehnt werden.
5. -
Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob der
Abschluss der beiden Verträge und die damit zusammen-
hängende Erledigung der beiden gegen den Nachlass
hängigen Prozesse objektiv als Einmischung in die
Erbschaftsangelegenheiten oder als Handlungen zu be-
trachten ~ind, die nicht dUl eh die blosse Verwaltung
und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers
gefordert waren.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nicht jede Pro-
zessführung für den Nachlass den in Art. 571 Abs. 2
gezogenen Rahmen überschreitet.
Auf
dies~ Frage
braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden,
weil vorliegend Prozessführung für den Nachlass gar
nicht in Frage steht, vielmehr die hängigen Prozesse
durch aussergerichtliche Vergleiche erledigt worden sind,
worauf dann die Prozesse als gegenstandslos abge-
schrieben wurden. Der Beklagte findet allerdings, dass,
wenn die Prozessführung eine blosse Verwaltungshand-
lung darstellen könne, dies noch umsomehrvon der ausser-
gerichtlichen Erledigung eines Streites gelten müsse.
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Erbrecht. NI> 80.
Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die
Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits
eingeleiteten Prozess weiterverfolgen. ist zweifellos eine
• viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-
tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners
auf dznselben mit Mitteln dei Erbschaft erkaufen.
Durch diese letztern Handlungen hat d~r Beklagte
die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls
da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende
Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse
Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die
Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang
der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-
klagte hat daher durch den Abschluss dieser bei den
Vef.träge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.
6. -
Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen
Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig
ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-
dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der
Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass
die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die
amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und
nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche
Liquidation den gesehehenen Erbschaftsantritt hinfällig
werden lässt. Die Anordnung'der amtlichen Liquidation
ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss
nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen
des Art. 593 ZGB wirklich vorhanden sind oder nicht.
Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht
verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem
Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs-
behörden nicht gebunden sein können. Und sowenig
wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte
die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal
erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende
Sachenrecht. N0 81.
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Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses
von Einfluss sein.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
81. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 16. NovembGl 1928 i. S. Mieterbau~enossenschaft. Zürich
gegen Hä.fner.
Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r sa t z-
a TI s p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-
t ü m e r s. Art. 6 7 1 f. Z G B.
Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung
des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-
gefunden hat (Erw. 2).
Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-
eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosrenen
Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch
nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht
(Erw. 1).
Tatbestand :
Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im
Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-
familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-
tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäuSH
vennietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fÜI
einen Mietzin<; von Fr. 1950.- pro Jahr, unter Verein-
barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit
Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies~
im Hinblick auf den Abschluss dieses VeItrages, um das
Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständn~ mit
der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten
eine Reihe baulicher Veländerungen (Einrichtung einer
Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und Sitz-
bänken, Verbesserung der elektrischen Installationen
AS 54 II -
1928
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