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54_II_416

BGE 54 II 416

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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416

Erbrecht. N0 80.

matiere de cautionnement solidaire des epoux (RO 51 II

p. 27 et suiv.). Si 1'on peut admettre, dans le cas OU la

femme et le mari se portent ensemble cautions solidaires

'd'une tierce personne, que 1'0n est en presence d'une

intercession de la femrne, il n'en est certainement pas

de m~me lorsque Ia femme contracte un emprunt soli-

dairement avec son mari; il faut en pareil eas rechercher,

comme on l'a fait ci-dessus, quel a He I'usage des fonds

et la portee du contrat dans son ensemble; la solidarite

de l'engagement ne joue pas de röle decisif.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom G. Dezember 1928 i. S. Schell gegen Landtwing.

Nach Eröffnung der amtlichen Liquidation ist keine Ein-

mischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von Art. 571

Abs. 2 ZGB mehr möglich (Erw. 1).

Wird ein Erbe während des öffentlichen Inventars von der

zuständigen Behörde zur Verwaltung der Erbschaft er-

mächtigt, so können seine Massnahmen nicht als Ein-

mischung i. S. von Art. 571 Abs. 2 ZGB in Betracht fallen

(Erw. 2).

Die Grenze, wo die Verwaltungshandlungaufhört, notwendig

zu sein, ist von Fall zu Fall festzulegen; der Kreis soll

nicht eng gezogen werden (Erw.3).

Es ist nicht erforderlich, dass einer Einmischungshandlung

der Wille, den Nachlass anzutreten, zu Grunde liege;

sobald die Massnahme objektiv den in Art. 571 Abs. 2

gezogenen Rahmen überschreitet, ist die Ausschlagungs-

befugnis verwirkt (Erw. 4).

Ist das Ausschlagungsrecht einmal verwirkt worden, so wird

an der dadurch bewirkten Haftung des Erben für die Nach-

lassehulden durch eine nachträgliche Anordnung der amt-

lichen oder konkursamtlichen Liquidation nichts geändert

(Erw. 6).

Erbrecht. N° 80.

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Aus dem Tatbestand:

Am 4. August 1918 starb in Zug der Bankier Georg

Schell. Einziger Erbe war sein Bruder, der Beklagte.

Dieser erwirkte die Anordnung des öffentlichen Inventars

und nach dessen Abschluss eine Verlängerung der Deli-

berationsfrist bis Ende 1918. Bei deren Ablauf verlangte

er die amtliche Liquidation. Infolge von Kursverlusten

verschwand der ursprünglich vorhanden gewesene Ak-

tivenüberschuss und am 12. Januar 1922 wurde über

den Nachlass der Konkurs eröffnet.

Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den

Beklagten ·als Erben auf Herausgabe von Wertpapieren.

die er seinerzeit dem Erblasser verpfändet! hatte, even-

tuell auf Bezahlung ihres Wertes, mit der Begründung,

der Beklagte habe durch Erbenhandlungen i. S. von

Art. 571 Abs. 2 ZGB die Erbschaft angenommen. Als

solche führt er an : 1. zwei Vereinbarungen des Beklag-

ten mit dem Vermieter des Erblassers vom 24. August

1918, durch welche einerseits der Mietvertrag vorzeitig

aufgehoben wurde, anderseits dem Vermieter einige

zum Nachlass gehörige Gegenstände (Installationen in

der \Vohnung: Linoleums, Ofen mit Rohren, Garten-

haus mit Vorhängen)zum Preis von ca. 900 Fr. verkauft

wurden; 2. die (nach der eigenen Darstellung des Klägers

erst nach Eröffnung der amtlichen Liquidation erfolgte)

Aneignung eines Teiles des Nachlassmobiliars und von

Früchten der Nachlassliegenschaften, und 3. den am

11. November 1918 erfolgten Abschluss VOll zwei Ver-

trägen, gestützt auf welche dann zwei gegen den Nachlass

hängige Prozesse abgeschrieben wurden. Im einen dieser

Prozesse hatte ein gewisser 'Widmer den Erblasser auf

Bezahlung von rund 61,000 Fr. aus Lizenzverträgen

eingeklagt, u,nd im andern verlangte die Konkursmas~

eines gewissen Pfefferkorn,dass· die Eigentumsanspra-

ehen des Erblassers betreffend ein Erfindungspatent

«Ferco)) samt zugehörigen Apparaten abzuweisen sei.

Im Vertrag mit Pfefferkorn verkaufte nun der Beklagte

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Erbl'echt. N° 80.

die streitigen Patente und Apparate dem Pfefferkorn

zum Preis von 6000 Fr., zahlbar an Widmer. Widmer

seinerseits trat dem Beklagten die gegen den Erblasser

• eingeklagten Ansprüche ab um den Preis von 16,000 Fr.,

wovon 10,000 Fr. in bar und der Rest durch Abtretung

der eben erwähnten Forderung des Beklagten gegenüber

Pfefferkorn zu leisten waren, wobei der Beklagte eine

Gewähr für den Eingang der Forderung an Pfefferkorn

wegbedang.

Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, alle diese

Massnahmen seien notwendige Verwaltungshandlungen

gewesen, für die er zudem von der Erbteilungskommissioll

Vollmacht gehabt habe. Und sollte er mehr als unbedingt

notwendige Verwaltungsmassnahmen vorgenommen ha-

ben, so liege darin allenfalls eine Vollmachtsüberschrei-

tung, keinesfalls aber eine Erbenhandlung.

Alle Instanzen haben die Klage gutgeheissen; das

Bundesgericht aus folgenden Gründen:

1. -

Mit Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen,

dass der Beklagte nach Eröffnung der amtlichen Liqui-

dation sich nicht mehr i. S. des Art. 571 ZGB in die Erb-

schaftsangelegenheiten einmischen konnte. Während

der Ausschlagungsfrist besteht bezüglich des Schicksals

der Erbschaft Unsicherheit dar_über, ob der berufene

Erbe die Erbschaft annehme und damit den zunächst

resolutiv bedingten Erwerb definitiv gestalte oder nicht.

Nach Art. 571 Abs. 2 ZGB ve~wirkt die Ausschlagungs-

befugnis,,,'er sich « vor Ablauf der Frist », d. h. solange

das Schicksal der Erbschaft noch nicht entschieden ist,

in die Erbschaftsangelegenheiten einmischt; die Ein-

mischungshandlung soll also nach dem Willen des

Gisetzes gerade der bis dahin vorhandenen Unsicherheit

ein Ende bereiten. Ist dieser Entscheid dagegen SChOll

vorher gefallen und läuft daher keine Ausschlagungsfrist

mehr, so kann auch keine Ausschlagungsbefugnis mehr

verWirkt werden.

Der erwähnte Schwebezustand wird nun beseitigt

Erbrecht. N° 80.

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ausser durch den Fristablauf durch die Erklärung der

Ausschlagung, durch die Erklärung des Antrittes oder

durch das Verlangen der amtlichen Liquidation (vgl .

Art. 588 ZGB). Ob man das Begehren um amtliche

Liquidation als Erbschaftsannahme oder als Ausscblag-

ung auffassen will, ist gleichgültig; im einen wie im

andern Falle wird damit das vorläufige, bedingte Erbe-

sein, welches Art. 571 ZGB voraussetzt, beendigt und

bestehen nur noch die in Art. 593 ff. ZGB beschriebenen

Rechtsbeziehungen zur Erbschaft. -

Die Veranlassung

der amtlichen Liquidation vereinigt übrigens Elemente

der Annahme wie der Ausschlagung in sich. Aber im

Verhältnis zu den Gläubigern des Erblassers ist sie

zweifellos Ausschlagung, denn sie beseitigt die per-

sönliche Haftung des Erben für die Schulden des Erb-

lassers und überlässt dem Zugriff der Gläubiger nur die

Erbschaftsaktiven. Nun zieht ja die Einmischung in die

Erbschaftsangelegenheiten ausschliesslich mit Rücksicht

auf die Erbschaftsgläubiger die Verwirkung der Aus-

schlagungsbefugnis nach sich. Diesen Gläubigern gegen-

über ist aber mit der Eröffnung der amtlichen Liqui-

dation die Nichthaftung des Erben für die Erbschafts-

schulden, also die Ausschlagung so gut erklärt wie mit

der gewöhnlichen Ausschlagung.

2. -- Wäre der Beklagte während des öffentlichen

Inventars von der zuständigen Behörde zur Verwaltung

der Erbschaft bevollmächtigt gewesen, so könnten seine

:\>Iassnahmen nicht als Einmischung i. S. von Art. 571

ZGB in Betracht fallen; denn dann hätte er in seiner

Eigenschaft als Beauftragter, als Organ des Nachlasses

gehandelt, und wo er seinen Auftrag überschritten hätte,

da wäre er als Verwalter aus dem Auftrag verantwort-

lich. Nun steht jedoch fest, dass zur Verwaltung der

Erbschaft während des öffentlichen Inventars nicht der

Beklagte, sondern Dr. Iten und Josef !ten von der

gemäss Art. 78 des zugerischen EG zum ZGB zuständigen

Erbteilungskommission bestimmt worden sind. Dadurch

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Erbrecht. N° 80.

war' der Erbe selbst von der Verwaltung ausgeschlossen,

soweit nicht diese Verwalter ihrerseits ihn beizogen;

womit nicht gesagt ist, dass Verwaltungshandlungen,

• die ein Erbe gleichwohl vornimmt, ohne weiteres eine

Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten i. S. von

Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellen, sondern nur, dass der.

behördlich bestellte Verwalter eine solche Mitverwaltung

durch den Erben nicht zu dulden und nicht anzuerkennen

braucht. Auch vom unbefugten Erben vorgenommen,

bleibt die Verwaltungshandlung, was sie ist, und hat,

solange sie durch die blosse Verwaltung oder durch den

Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert war,

keine Verwirkungsfolgen. Nur wenn es sich um einen

diesen Rahmen überschreitenden Eingriff in die Erb-

schaft handelt, kann von einer Einmischung in die

Erbschaft i. S. der genannten Bestimmung. die Rede

sein.

Im vorliegenden Fall haben die eingesetzten

Verwalter nach der Feststellung der Vorinstanz die

Vornahme von Verwaltungshandlungen durch den Be-

klagten geduldet; umsoweniger dürfen die Handlungen,

die sich als blosse Verwaltung der Erbschaft darstellen,

als Erbenhandlungen i. S. von Art. 571 ZGB bezeichnet

werden.

3. -

Mit der Vorinstanz sind die Aufhebung des

Mietvertrages betreffend die Wohnung des Erblassers

und der Verkauf einiger zur)Vohnung gehöriger Ein-

richtungen im Gesamtwert von 908 Fr. an den neueu

Mieter als notwendige Verwaltungshandlungen anzusehen.

Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, not-

wendig zu sein, muss von Fall zu Fall festgestellt werden.

Die Sonderstellung des zur Erbschaft Berufenen legt

es dabei nahe, sie nicht allzu eng zu ziehen. Es kann nicht

verkannt werden, dass der noch nicht zur Annahme

entschlossene Erbe mit Rücksicht auf die Interessen, die

er im Falle eines Erbschaftsantrittes hat, die begreifliche

Tendenz hat, seine Verwaltungsbefugnisse auszudehnen.

Mit einer eher einschränkenden Auslegung würde man

Erbrecht. N° 80.

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ihm daher eine übermässige Aufmerksamkeit zumuten.

Im vorliegenden Falle ist übrigens, was einmal die Auf-

hebung des Mietvertrages betrifft, ein Zweifel aus-

geschlossen.

Es gehörte zu den selbstverständlichen

Pflichten einer sorgsamen Verwaltung, dass eine unnütz

gewordene \Vohnungsmiete aufgehoben wurde, damit

der Erbschaft nicht unnötige Kosten erwuchsen. Und

es darf gleichfalls als ein Akt vernünftiger Verwaltung

betrachtet werden, dass dabei dem neuen :Mieter gewisse

Akzessorien der Wohnung (Bodenbelag aus Linoleum,

ein in der Wohnung installierter Ofen samt Rohren,

ein Gartenhaus samt Vorhängen und Einrichtungen)

verkauft wurden. Denn alle diese Sachen waren offenbar

für die Bedürfnisse dieser Wohnung hergerichtet und

hätten ohne Verbindung mit ihr erheblich an Wert

eingebüsst. Daher hatte die Erbschaft ein dringendes

Interesse daran, dass diese einzig günstige Gelegenheit

zum Verkauf benützt wurde.

4. -

In Betracht fallen daher lediglich noch die beiden

Verträge mit Widmer und Pfefferkorn. Hier wendet

der Beklagte in erster Linie ein, diese bilden ein Ganzes

und die ganze Transaktion sei an die Bedingung geknüpft

worden, dass er überhaupt die Erbschaft antreten werde.

Dieser Standpunkt lässt sich einzig auf den Ingress

des Vertrages mit Pfefferkorn stützen: « In der Voraus-

setzung, dass Karl Schell den Nachlass seines Bruders

Georg antritt ... ».

Allein bei näherem Zusehen kann

nicht bezweifelt werden, dass es sich damals um defi-

nitive, unbedingte Abmachungen handelte (wird näher

ausgeführt) .

Mit der Feststellung, dass die Verträge bedingungslos

abgeschlossen worden sind, ist allerdings nicht gesagt,

ob der Beklagte dabei als annehmender Erbe gehandelt

habe oder ob er es nur tat in der Meinung, er könne als

Geschäftsführer ohne Auftrag für die Erbschaft handeln,

ohne damit seiner endgültigen Stellungnahme betreffend

Annahme oder Aussl:hlagung vorzugreifen (wofür u. a.

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....rbrecht. N° 80.

der Passus zu sprechen scheint: « in der Voraussetzung,

das~ Karl Schell ~en Nachlass antritt. ll) Es kann jedoch

da?mg~stellt ~Jelben, welche dieser beiden Möglich-

keIten 1m vorlIegenden Fall zutrifft, weil es gar nicht

auf den Willen ankommt, der dem Verhalten des Be-

I~agt~.n zugr~nde lag, sondern einzig darauf, ob objektiv

e~ne uber dIe notwendige Verwaltung des Nachlasses

hinausgehende -Massnahme vorliegt oder nicht.

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist nach dem ZGB

für den endgültigen Erbschaftserwerb keine Annahme-

erklärung erforderlich (vom FaJI der notorischen Insol-

:enz des N~chlasses abgesehen); schlägt der Erbe nicht

mnert der hiefür laufenden Frist aus, so wird er definitiv

Erbe, ob er dies nun gewollt hat oder nicht: Art. 571

Abs. 1 ZGB. Wie hier auf den 'Villen des Erben nicht

Rücksicht genommen wird, so wenig braucht es bei deli

Tatbeständen von Abs. 2 dieses Artikels zu geschehen

es wäre denn, dass das Gesetz selbst etwas andere~

bestimmt hätte. Das ist aber nicht der Fan. In dieser

Vorschrift wird der Aneignung und Verheimlichung VOll

Erbschaftssachen -

welche unbestrittenermassen die

Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis strafweise und

unter allen Umständen nach sich ziehen -- die Eil;-

mis.chung in die Erbschaftsangelegenheiten ohne Unter-

schied gleichgestellt und für jeden dieser Fälle ohne

Einschränkung bestimmt, dass der Erbe nicht mehr

ausschlagen könne.

Diese ftegelung erscheint auch

als gerechtfertigt: In Frage stehen lediglich Handlun-

gen, deren Vornahme nicht durch die Sorge um die

Erh~tung des Erbschaftsbestandes gefordert wareIl.

Es IS~ ni~~t einzusehen, warum ein Erbe derartige --

zumeIst fm: den Fall der Annahme in seinem eigenen

Interesse hegende -

Massnahmen treffen und sich

gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren können

~oll. Man kann es nicht als unbillig bezeichnen, wenn

Ihm zugemutet wird, sich für das eine oder andere zu

entscheiden.

Die gegenteilige Auffassung, welche --

Erbrecht. N° 80.

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allerdings ohne nähere Begründung

von ESCHER,

Anm. 3 zu Art. 571; TUOR Nr.9 ff. zu Art. 571 und

ROSSEL et MENTHA I S. 623 vertreten wird, hätte zur

Folge, dass in jedem Fall Erhebungen über das Vor-

handensein des Annahmewillens gemacht werden müss-

ten, die der Natur der Sache nach sehr oft mit Schwierig-

keiten verbunden sind; jedenfalls wäre damit eine

Quelle von Streitigkeiten und Verzögerungen in der

Liquidation der· Erbschaften zugelassen, deren Ver-

meidung im Interesse der Beteiligten liegt.

Richtig

ist, dass nur bei dieser Auslegung, welche den Willen

des Handelnden berücksichtigt, die Geltendmachung

von Willensmängeln, welche im Fall der ausdrücklichen

Annahmeerklärung von der Doktrin übereinstimmend

zugelassen wird, möglich erscheint, Allein diese Aus-

legung findet im Gesetz keine Stütze' und muss daher

abgelehnt werden.

5. -

Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob der

Abschluss der beiden Verträge und die damit zusammen-

hängende Erledigung der beiden gegen den Nachlass

hängigen Prozesse objektiv als Einmischung in die

Erbschaftsangelegenheiten oder als Handlungen zu be-

trachten ~ind, die nicht dUl eh die blosse Verwaltung

und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers

gefordert waren.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nicht jede Pro-

zessführung für den Nachlass den in Art. 571 Abs. 2

gezogenen Rahmen überschreitet.

Auf

dies~ Frage

braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden,

weil vorliegend Prozessführung für den Nachlass gar

nicht in Frage steht, vielmehr die hängigen Prozesse

durch aussergerichtliche Vergleiche erledigt worden sind,

worauf dann die Prozesse als gegenstandslos abge-

schrieben wurden. Der Beklagte findet allerdings, dass,

wenn die Prozessführung eine blosse Verwaltungshand-

lung darstellen könne, dies noch umsomehrvon der ausser-

gerichtlichen Erledigung eines Streites gelten müsse.

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Erbrecht. NI> 80.

Das ist aber offensichtlich unrichtig: Dem Richter die

Frage vorlegen, was Rechtens sei, eventuell einen bereits

eingeleiteten Prozess weiterverfolgen. ist zweifellos eine

• viel weniger einschneidende Massnahme, als den strei-

tigen Anspruch veräussern oder den Verzicht des Gegners

auf dznselben mit Mitteln dei Erbschaft erkaufen.

Durch diese letztern Handlungen hat d~r Beklagte

die Erbschaft in ihrem Bestand verändert, was jedenfalls

da, wo es sich, wie hier, um verhältnismässig bedeutende

Bestandteile der Erbschaft handelt, über die blosse

Verwaltung hinausgeht und eine Verfügung über die

Erbschaft bedeutet, die keineswegs durch den Fortgang

der Geschäfte des Erblassers gefordert war. Der Be-

klagte hat daher durch den Abschluss dieser bei den

Vef.träge gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB das Recht, die

Erbschaft auszuschlagen, verwirkt.

6. -

Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

konnte durch die nachträgliche Eröffnung der amtlichen

Liquidation nicht ungeschehen gemacht werden. Richtig

ist, dass gemäss Art. 593 Abs. 2 ZGB die amtliche Liqui-

dation nicht mehr verlangt werden kann, wenn der

Nachlass angetreten ist. Daraus folgt aber nur, dass

die zuständige Behörde nach erfolgtem Antritt die

amtliche Liquidation nicht mehr bewilligen soll, und

nicht umgekehrt, dass die dennoch bewilligte amtliche

Liquidation den gesehehenen Erbschaftsantritt hinfällig

werden lässt. Die Anordnung'der amtlichen Liquidation

ist Sache der Verwaltungsbehörden, welche naturgemäss

nur summarisch prüfen können, ob die Voraussetzungen

des Art. 593 ZGB wirklich vorhanden sind oder nicht.

Die Feststellung dagegen, ob das Ausschlagungsrecht

verwirkt wurde, steht den Gerichten zu, welche bei ihrem

Entscheid durch die Stellungnahme der Verwaltungs-

behörden nicht gebunden sein können. Und sowenig

wie die Durchführung der amtlichen Liquidation konnte

die Eröffnung des Nachlasskonkurses auf den einmal

erfolgten Erbschaftsantritt und die daraus folgende

Sachenrecht. N0 81.

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Haftung des Beklagten für die Schulden des Nachlasses

von Einfluss sein.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

81. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 16. NovembGl 1928 i. S. Mieterbau~enossenschaft. Zürich

gegen Hä.fner.

Bau t e n auf f rem dem G run d s t ü c k. E r sa t z-

a TI s p r u c h des bau end e n M a t e r i ale i g e n-

t ü m e r s. Art. 6 7 1 f. Z G B.

Dieser ist nicht beschränkt auf die Fälle, wo die Verwendung

des Materials ohne Willen des Materialeigentümers statt-

gefunden hat (Erw. 2).

Erfolgte der Einbau auf Grund eines zwischen dem Grund-

eigentümer und dem Materialeigentümer abgeschlosrenen

Ver t rag es, so beurteilt sich der Ersatzanspruch

nicht nach Art. 672 ZGB, sondern nach Vertragsrecht

(Erw. 1).

Tatbestand :

Die Mieterbaugenossenschaft Zürich errichtete im

Jahre 1925 an der Balberstrasse in Zürich 2 zwölf Ein-

familienhäuser, wofür ihr die Stadt Zürich eine Subven-

tion, sowie ein Darlehen gewährte. Eines dieser HäuSH

vennietete sie laut Vertrag vom 20. Oktober 1925 fÜI

einen Mietzin<; von Fr. 1950.- pro Jahr, unter Verein-

barung einer dreimonatlichen KündigungsfIist, mit

Antritt auf 1. Januar 1926 an W. Häfner. Dieser lies~

im Hinblick auf den Abschluss dieses VeItrages, um das

Haus wohnlicher zu gestalten, im Einverständn~ mit

der Mieterbaugenossenschaft, aber auf eigene Kosten

eine Reihe baulicher Veländerungen (Einrichtung einer

Zentralheizung, Einbau von Wandkästen und Sitz-

bänken, Verbesserung der elektrischen Installationen

AS 54 II -

1928

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