opencaselaw.ch

54_II_238

BGE 54 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

238

Familienrecht. N0 45.

Klage vorgebracht hat, die Bevormundung der Kinder

in Italien selbst zu erzielen sei, sofern jene sich als wahr

. erweisen; dies wird aber von den italievischen Behörden

auf viel zuverlässigere Weise festgestellt werden können

als von den schweizerischen Gerichten, welche sich

ausschliesslich mit rogatorischer Beweisaufnahme und

Übersetzung der bezüglichen Protokolle behelfen müssten.

Somit lässt sich weder aus der einen noch in Anlehnung

an das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Giulivano

aus der anderen der angeführten, noch aus irgendwelcher

Vorschrift des Zivr. Verh. Ges. der Gerichtsstand Hinwil

herleiten, ebensowenig aber aus den von der Klägerin

in der Beschwerdebeantwortung übrigens nicht mehr

ausdrücklich angerufenen Haager Abkommen, und zwar

aus dem gleichen Grunde, dass Italien ausschliesslich

oder doch ebensowohl Heimatstaat der Beklagten und

ihrer Kinder ist, wie die Schweiz, ganz abgesehen davon,

dass das Ehescheidungsabkommen keinen Gerichtsstand

für die Klage auf Abänderung de'r Nebenfolgen der

Scheidung, und das Vormundschaftsabkommen keinen

Gerichtsstand für die Klage auf Entziehung der elter-

lichen Gewalt vorsieht, die hier im Vordergrunde steht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Beschluss

des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März

1928 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede zuge-

sprochen.

45. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivilabteilung

vom 28. Juni 1928 i. S. Zieger gegen Liechti.

Art. 1 5 6 Z G B: B e s u c h sr e c h t. Der Richter kann

dem besuchsberechtigten Elternteil eine Gewährleistung

für die richtige Ausübung des Besuchsrechts auferlegen.

Die nähere Bezeichnung der Gewähr kann er der Vormund-

schaftsbehörde überlassen. Die Gewähr darf jedoch nicht

in einer Geldleistung bestehen, wohl aber z. B. darin, dass

der besuchsberechtigte Elternteil während des Besuchs

des Kindes zur Schriftenhinterlage verhalten wird.

Familienrecht. N° .t5.

23U

Aus dem Tatbestand:

Die Beklagte beschwert sich in der Berufung darüber,

dass ihr im Scheidungsurteil das Besuchsrecht nur unter

der Auferlegung einer Gewähr dafür eingeräumt worden

ist, dass sie das zu Besuch genommene Kind wieder

rechtzeitig dem Vater zurückbringe. Das Bundesgericht

hat diese Bedingung geschützt.

Aus den Erwägungen:

Der Richter ist nach Art. 156 ZGB bei der Scheidung

verpflichtet und berechtigt, ({ die nötigen Verfügungen)),

über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu ihren

Kindern zu treffen. Er hat daher nicht nur das Besuchs-

recht näher auszugestalten, sondern ist auch befugt,

den Eltern oder dem besuchsberechtigten Elternteil

eine Gewährleistung für die richtige Ausübung des

Besuchsrechtes aufzuerlegen, soweit es das Wohl des

Kindes verlangt. Das wird namentlich dann der Fall

sein, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der

Eltern zu befürchten ist, der Besuchsberechtigte könnte

sein Besuchsrecht dadurch missbrauchen, dass er das

Kind dem Elternteil, dem es zugesprochen ist, nicht

mehr oder nicht rechtzeitig zurückführe. Der dauernde

Kampf der Eltern um ihr Kind muss dieses verwirren

und verbittern und ist daher für die Erziehung des

Kindes von Nachteil; es ist somit Pflicht des Richters,

diesen Nachteilen 'qach Möglichkeit vorzubeugen. Ob

im einzelnen Fall genügend Anlass vorliegt zu Befürch-

tungen, es möchte das Besuchsrecht zum Nachteil des

Kindes missbraucht werden, ist eine Ermessensfrage,

welche der den Parteien näherstehende kantonale Richter

besser lösen kann als das Bundesgericht. Von einem

Ermessensmissbrauch darf hier nicht gesprochen werden ...

Dass die nähere Bezeichnung der Gewährleistung der

Vormundschaftsbehörde überlassen wird, ist durchaus

in Ordnung. Diese Behörden sind beweglicher als die

richterlichen oder die Vollstreckungsbehörden; sie können

240

FamiIienreeht. N° 46.

sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller

anpassen, und es besteht damit auch weniger Gefl:lhr,

. dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ-

liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts

verhindert werde. Als solche Massnahme kommt aller-

dings die Hinterlegung von Geld nicht in Frage, nament-

lich dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung

einer Geldsicherheit ausser Stande ist, sodass ihm durch

eine solche Bedingung sein Besuchsrecht verkümmert

würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs-

zeit unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am

Wohn-

oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden

Elternteils gestellt werden. Sodann ist es möglich, dass

die Vormundschaftsbehörde diesen Elternteil verhält,

über die Besuchszeit und bis zur Rückkehr des Kindes

seine (und allfällig auch des Kindes) Schriften bei ihr zu

hinterlegen, so dass ihm eine Entführung des Kindes

verunmöglicht bleibt.

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 13. Juli 1928

i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken.

Bevormundung auf eigenes Begehren,

Art. 372 ZGB:

Zulässigkeit w e· gen Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung,

ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen

vermöchte.

Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n

des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes

vom 18. Mai 1914.

W i der ruf 1 ich k e i t

des Begehrens 'I

Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes

Begehren ist, dass der Antragsteller infolge von Alters-

schwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahren-

heit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen

vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in

Familienrecht. N° 46.

241

Betracht, zu folge welchem Geissberger arbeitsscheu

geworden ist und seinen Landwirtschaftsbetrieb vernach-

lässigt. Ob die Trunksucht -

oder ~llfällig die Misswirt-

schaft -

Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor-

mundung in Anwendung des Art. 370 ZGB ausgereicht

haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes

Verfahren, dessen Durchfilhrung nicht in die Zuständig-

keit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet

worden ist. Es kommt darauf aber auch nichts an, da

so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist,

um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliessen.

Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grös-

seren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr

Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft

peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung

sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter-

dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal

wenn dies noch vor der Eröffnung des Verfahrens auf

zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung

unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen

Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung

auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung

der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung

geknüpft ist wie die Aufhebung der ersteren (vgl. 437

und 438 ZGB). Alleiu deswegen werdeu doch kaum

erhebliche Misshelligkeiteu entstehen, wenn die Auf-

hebung einer auf eigenes Begehren des Bevormuudeten

angeordneten Vormundschaft beantragt wird, welche

gegebenenfalls auch zwangsweise hätte angeordnet wer-

den können; denn die Aufhebung darf ja ohnehin nur

erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen

ist. Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung

Folge gegeben werden durfte, musste er dartun, dass

er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen-

heiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis-

last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung

traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.

AS 54 II -

1928

18